umwelt-online: KomWG - Kommunalwahlgesetz BW (1)

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KomWG - Kommunalwahlgesetz
- Baden-Württemberg -

Fassung vom 1. September 1983
(GBl. S. 429;...; 08.11.1993 S. 657; 07.02.1994 S. 92; 13.11.1995 S. 761; 20.03.1997 S. 101; 16.07.1998 S. 418; 19.07.1999 S. 292; 17.07.2003 S. 359; 01.03.2004 S. 99; 28.07.2005 S. 385 05; 18.11.2008 S. 385 08; 16.04.2013 S.55 13; 12.05.2015 S. 320 15; 28.10.2015 S. 870 15a)
Gl.-Nr.: 2806



(Red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)

1. Abschnitt
Geltung des Kommunalwahlgesetzes

§ 1 Geltung des Kommunalwahlgesetzes 15a

Dieses Gesetz gilt für die Wahl der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte, der Bezirksbeiräte und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen), für die Wahl der Kreisräte, für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbandes Region Stuttgart sowie für die Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen, den Antrag auf eine Einwohnerversammlung, den Einwohnerantrag, das Bürgerbegehren und die Durchführung des Bürgerentscheids.

2. Abschnitt
Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane

1. Unterabschnitt
Wahltag und Bekanntmachung der Wahl

§ 2 Wahltag

(1) Wie regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte und der Kreisräte finden in der Zeit zwischen dem 10. Mai und dem 20. November statt; sie können am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Das Innenministerium bestimmt den Wahltag.

(2) Im übrigen bestimmt bei Gemeindewahlen der Gemeinderat, bei der Wahl der Kreisräte der Kreistag den Wahltag.

(3) Wer Wahltag muss ein Sonntag sein. Am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Totengedenktag sowie an gesetzlichen Feiertagen dürfen keine Wahlen durchgeführt werden.

§ 3 Bekanntmachung der Wahl 05

(1) Die Wahl der Gemeinderäte hat der Bürgermeister, die Wahl der Kreisräte hat der Landrat spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.

(2) Bürgermeisterwahl hat der Bürgermeister spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen. Gleichzeitig ist der Tag einer etwa notwendig werdenden Neuwahl nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung bekannt zu machen.

2. Unterabschnitt
Wahlbezirke

§ 4 [Wahlbezirke]

Für die Stimmabgabe bildet jede Gemeinde einen oder mehrere Wahlbezirke. Der Bürgermeister bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.

3. Unterabschnitt
Förmliche Voraussetzung und Ausübung des Wahlrechts, Wählerverzeichnis und Wahlscheine

§ 5 Förmliche Voraussetzung und Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann durch persönliche Stimmabgabe in ,dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann

  1. durch persönliche Stimmabgabe bei den Gemeindewahlen in jedem Wahlbezirk des Wahlgebiets, bei der Wahl der Kreisräte in jedem Wahlbezirk des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, oder
  2. durch Briefwahl

wählen.

§ 6 Wählerverzeichnis 15

(1) Alle am Wahltag Wahlberechtigten sind vom Bürgermeister in Wählerverzeichnisse für die einzelnen Wahlbezirke einzutragen.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Um innerhalb dieses Zeitraums die Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen zu überprüfen, müssen Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, dürfen nicht eingesehen und überprüft werden. Hält der Wahlberechtigte das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig, kann er innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums die Berichtigung beantragen.

(3) über den Berichtigungsantrag entscheidet der Bürgermeister. Gegen diese Entscheidung können der Antragsteller und der Betroffene, gegen eine Berichtigung oder Ergänzung des Wählerverzeichnisses von Amts wegen der Betroffene Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

(4) Für die Neuwahl des Bürgermeisters nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend. Wer erst für die Neuwahl wahlberechtigt wird, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

§ 7 Wahlscheine 08

(1) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Bei Versagung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

4. Unterabschnitt
Wahlvorschläge und Aufstellung von Bewerbern

§ 8 Wahlvorschläge 13 15

(1) Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeinderäte muss

in Gemeinden bis zu 3.000 Einwohnern von 10,

in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern von 20,

in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern von 50,

in Gemeinden bis zu 100.000 Einwohnern von 100,

in Gemeinden bis zu 200.000 Einwohnern von 150,

in Gemeinden über 200.000 Einwohnern von 250 im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Ein Wahlvorschlag für die Wahl der Kreisräte muss von 50 im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags zur Wahl der Kreisräte in einer Gemeinde des Wahlkreises wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Wahlvorschläge von Parteien, die im Landtag vertreten sind, und für Parteien, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten waren; dies gilt entsprechend für Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten waren, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören. Mit dem Wahlvorschlag ist eine unterschriftliche Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen; ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nicht mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen.

(2) Unionsbürger haben zusätzlich gegenüber dem Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses an Eides Statt zu versichern, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. Sofern sie nach § 26 des Bundesmeldegesetze von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, haben sie ferner an Eides Statt zu versichern, seit wann sie in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung haben; bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland sind deren Anschriften anzugeben. Die Erklärung nach Satz 1 und 2 ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. § 9 Abs. 1 Satz 7 gilt entsprechend. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung an Eides Statt nach Satz 1 hat der Unionsbürger auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates vorzulegen, mit der bestätigt wird, dass er in diesem Mitgliedstaat seine Wählbarkeit nicht verloren hat oder dass dieser Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

(3) Die Gesetzmäßigkeit der Wahlvorschläge prüft und über ihre Zulassung beschließt

  1. bei der Wahl der Gemeinderäte der Gemeindewahlausschuss,
  2. bei der Wahl der Kreisräte der Kreiswahlausschuss.

(4) Gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlags oder die Streichung eines Bewerbers kann jeder Bewerber und jeder Unterzeichner des Wahlvorschlags Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

(5) Mehrere für dieselbe Wahl zugelassene Wahlvorschläge sind bei der Wahl der Gemeinderäte vom Bürgermeister, bei der Wahl der Kreisräte vom Landrat spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen. Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, ist in gleicher Weise dieser Wahlvorschlag oder die Tatsache, dass kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, öffentlich bekannt zu machen und darauf hinzuweisen, dass Mehrheitswahl stattfindet.

§ 9 Aufstellung von Bewerbern 13

(1) Als Bewerber in einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlgebiet, bei der Wahl der Kreisräte im Wahlgebiet oder im Wahlkreis (Mitgliederversammlung), oder in einer Versammlung der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) gewählt worden ist; die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung werden in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung der Partei vorgesehenen Verfahren gewählt. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Die Wahlen der Bewerber dürfen frühestens 15 Monate, die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung 18 Monate vor Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen die nächste regelmäßige Wahl des zu wählenden Organs erfolgen muss, stattfinden. Über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter und das Abstimmungsergebnis anzugeben sind; aus der Niederschrift muss sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten. Die Niederschrift ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Der Leiter der Versammlung und zwei Teilnehmer haben die Niederschrift zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses (§ 8 Abs. 3) an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung und unter Einhaltung der Bestimmungen der Parteisatzung durchgeführt worden sind. Der Vorsitzende des zuständigen Wahlausschusses ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches.

(2) Bewerber für die Wahl der Ortschaftsräte können in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter der Partei in der Gemeinde gewählt werden, wenn die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder in der Ortschaft nicht zur Bildung einer Mitgliederversammlung ausreicht.

(3) Absätze 1 und 2 gelten für die Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen entsprechend.

(4) Als Bewerber einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger dieser Wählervereinigung im Wahlgebiet, bei der Wahl der Kreisräte im Wahlgebiet oder im Wahlkreis, in den letzten 15 Monaten vor Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen die nächste regelmäßige Wahl des zu wählenden Organs stattfinden muss, in geheimer Abstimmung von der Mehrheit der anwesenden Anhänger gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. über die Wahl der Bewerber sowie über die Festlegung der Reihenfolge ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Anhänger und das Abstimmungsergebnis anzugeben sind; aus der Niederschrift muss sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten. Die Niederschrift ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Der Leiter der Versammlung und zwei Teilnehmer haben die Niederschrift zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses (§ 8 Abs. 3) an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind. Der Vorsitzende des zuständigen Wahlausschusses ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches. Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bewerber in gemeinsamen Wahlvorschlägen können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählvereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Männer und Frauen sollen gleichermaßen bei der Aufstellung eines Wahlvorschlags berücksichtigt werden. Dies kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass bei der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in den Wahlvorschlägen Männer und Frauen abwechselnd berücksichtigt werden. Die Beachtung der Sätze 1 und 2 ist nicht Voraussetzung für die Zulassung eines Wahlvorschlags.

5. Unterabschnitt
Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl

§ 10 [Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl]

(1) Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl können innerhalb der Einreichungsfrist schriftlich eingereicht und zurückgenommen werden. Die Einreichungsfrist beginnt am Tag nach der Stellenausschreibung oder, wenn eine solche nicht stattgefunden hat, der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl. Das Ende der Einreichungsfrist darf vom Gemeinderat frühestens auf den 27. Tag vor dem Wahltag festgesetzt werden.

(2) Die Einreichungsfrist für neue Bewerbungen zur Neuwahl nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung beginnt am ersten Werktag nach der ersten Wahl; ihr Ende darf vom Gemeinderat frühestens auf den dritten Tag nach dem Tag der ersten Wahl festgesetzt werden. Innerhalb der Einreichungsfrist können auch die zu der ersten Wahl zugelassenen Bewerbungen zurückgenommen werden.

(3) Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl müssen

in Gemeinden über 20.000 bis zu 50.000 Einwohnern von 50,

in Gemeinden bis zu 100.000 Einwohnern von 100,

in Gemeinden bis zu 200.000 Einwohnern von 150,

in Gemeinden über 200.000 Einwohnern von 250

im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bewerbung wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein; dies gilt nicht für den Bürgermeister, der sich um seine Wiederwahl bewirbt. Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nicht mehrere Bewerbungen unterzeichnen. Für die Neuwahl nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung ist die für die erste Wahl nach § 143 Satz 1 der Gemeindeordnung maßgebende Einwohnerzahl heranzuziehen.

(4) Den Bewerbungen ist eine Bescheinigung über die Wählbarkeit des Bewerbers anzuschließen (Wählbarkeitsbescheinigung). Für die Ersellung der Wählbarkeitsbescheinigung kann die Gemeinde eine Gebühr erheben. Die Bewerber haben zusätzlich gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides Statt zu versichern, dass sie nicht nach § 46 Abs. 2 der Gemeindeordnung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Der Gemeindewahlausschuss beschließt über die Zulassung der Bewerbungen spätestens am 16. Tag, für die Neuwahl nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung spätestens am 9. Tag vor dem Wahltag. Der Gemeindewahlausschuss hat eine Bewerbung zurückzuweisen, wenn die Form oder Frist des Absatzes 1 Satz 1 nicht gewahrt, der Bewerber nicht wählbar ist, seine Person nicht feststeht, wenn er die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nach Absatz 3 Satz 1 oder die Wählbarkeitsbescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 nicht vorlegt oder wenn er die eidesstattliche Versicherung nach Absatz 4 Satz 3 nicht abgibt; die Bewerbung eines Unionsbürgers ist ferner zurückzuweisen, wenn er die eidesstattliche Versicherung nicht abgibt, dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat seine Wählbarkeit nicht verloren hat, oder wenn er die verlangte Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Satz 5 nicht vorlegt. Über den Widerspruch eines Bewerbers gegen die Zurückweisung seiner Bewerbung entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

(6) Die zugelassenen Bewerbungen sind vom Bürgermeister spätestens am 15. Tag, für die Neuwahl nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung spätestens am 8. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.

6. Unterabschnitt Wahlorgane

§ 11 Gemeindewahlausschuss 13

(1) Dem Gemeindewahlausschuss obliegt die Leitung der Gemeindewahlen und die Feststellung des Wahlergebnisses. Bei der Wahl der Kreisräte leitet er die Durchführung der Wahl in der Gemeinde und wirkt bei der Feststellung des Wahlergebnisses mit. In Gemeinden, die für sich einen Wahlkreis für die Wahl der Kreisräte bilden, stellt der Gemeindewahlausschuss das Wahlergebnis im Wahlkreis fest.

(2) Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wählt der Gemeinderat aus den Wahlberechtigten. Ist der Bürgermeister Wahlbewerber oder Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag, wählt der Gemeinderat den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten. Für den Fall, dass bei einer sonstigen Verhinderung des Bürgermeisters auch alle seine Stellvertreter verhindert sind, kann der Gemeinderat einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten wählen.

(3) Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und die Hälfte der Beisitzer oder Stellvertreter, mindestens jedoch zwei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. Im übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung die Vorschriften für den Gemeinderat entsprechend.

(4) Der Bürgermeister bestellt den Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte.

§ 12 Kreiswahlausschuss 13

(1) Dem Kreiswahlausschuss obliegt die Leitung der Wahl der Kreisräte im Wahlgebiet und in den Wahlkreisen, die sich aus mehreren Gemeinden zusammensetzen, sowie die Feststellung des Wahlergebnisses.

(2) Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und mindestens vier Beisitzern. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wählt der Kreistag aus den Wahlberechtigten.

(3) § 11 Abs. 2 Sätze 3 und 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Der Landrat hat Stimmrecht.

§ 13 (aufgehoben) 13

§ 14 Wahlvorstände 08

(1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet, der die Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und mindestens drei weiteren Beisitzern. Die Mitglieder des Wahlvorstandes und die erforderlichen Hilfskräfte werden vom Bürgermeister aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten berufen. Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.

(2) In Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken bildet der Bürgermeister einen oder mehrere Wahlvorstände für die Briefwahl (Briefwahlvorstand), wenn die zu erwartende Zahl von Wahlbriefen dies rechtfertigt, oder bestimmt, dass ein oder mehrere Wahlvorstände das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen. Die Aufgaben eines Wahlvorstandes oder Briefwahlvorstandes können auch vom Gemeindewahlausschuss mit wahrgenommen werden.

(3) In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, kann der Bürgermeister bestimmen, dass der Gemeindewahlausschuss zugleich die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt und auch das Briefwahlergebnis feststellt.

(4) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte oder Gemeindebedienstete zu ersetzen, wenn dies zur Herstellung der Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Im übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung des Wahlvorstandes die Vorschriften für den Gemeinderat entsprechend.

(5) Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und weiter zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion erhoben und weiterverarbeitet werden.

(6) Auf Ersuchen der Gemeinden sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

§ 15 Gemeinsame Vorschriften über die Ausschüsse und Wahlvorstände 08

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und Wahlvorstände nach §§ 11 bis 14 außer dem Bürgermeister und dem Landrat, die Stellvertreter der Mitglieder sowie die Schriftführer und die Hilfskräfte sind ehrenamtlich tätig. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber und Vertrauensleute für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans berufen werden.

(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

§ 16 Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte

(1) Die laufenden Geschäfte der Gemeindewahlen und die örtlichen Geschäfte der Wahl der Kreisräte besorgt der Bürgermeister.

(2) Die laufenden Geschäfte der Wahl der Kreisräte besorgt der Landrat.

7. Unterabschnitt
Wahlräume

§ 17 [Wahlräume]

Die Wahlräume, ihre Ausstattung und das erforderliche Hilfspersonal stellen die Gemeinden.

8. Unterabschnitt 08
Stimmzettel und Stimmzettelumschläge

§ 18 [Stimmzettel und Wahlumschläge] 08

(1) Bei den Gemeindewahlen und bei der Wahl der Kreisräte wird mit amtlichen Stimmzetteln gewählt. Die Stimmzettel müssen innerhalb des Wahlgebiets von gleicher Farbe sein.

(2) Die Stimmzettel für die Wahl der Gemeinderäte und der Kreisräte werden den Wahlberechtigten zur persönlichen Stimmabgabe (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1) spätestens einen Tag vor dem Wahltag zugesandt. Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters darf zur persönlichen Stimmabgabe nur im Wahlraum ausgehändigt werden. Für die Stimmabgabe durch Briefwahl (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) werden die Stimmzettel mit den weiteren Unterlagen auf Antrag ausgehändigt oder übersandt.

(3) Die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge werden von der Gemeinde gestellt.

(4) Die Verwendung eines Stimmzettelumschlags entfällt bei der Wahl des Bürgermeisters, soweit durch persönliche Stimmabgabe im Wahlraum gewählt wird und bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Wahlen nicht nach § 37 Abs. 4 Satz 4 bestimmt ist, dass der Stimmzettel in einem gemeinsamen Stimmzettelumschlag abzugeben ist.

3. Abschnitt
Wahlhandlung

§ 19 Stimmabgabe 08

(1) Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Wahlberechtigter, der nicht schreiben oder lesen kann oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen.

(2) Bei Verhältniswahl gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, dass er auf einem oder mehreren Stimmzetteln

  1. Bewerber, denen er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet,
  2. Bewerber, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Ziffer ≫2≪ oder ≫3≪ hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet.

Der Wähler kann seine Stimmen auch in der Weise abgeben, dass er einen Stimmzettel ohne Kennzeichnung oder im ganzen gekennzeichnet abgibt; dann gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt, jedoch nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie bei unechter Teilortswahl Vertreter für den Wohnbezirk, bei der Wahl der Kreisräte Mitglieder für den Wahlkreis zu wählen sind.

(3) Bei Mehrheitswahl gibt der Wähler seine Stimmen in der Weise ab, dass er Bewerber, denen er eine Stimme geben will,

  1. auf einem Stimmzettel mit vorgedruckten Namen durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise,
  2. auf einem Stimmzettel ohne vorgedruckte Namen durch Eintragung des Namens

als gewählt kennzeichnet. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Stimmzettel vorgedruckte Namen enthält, bei der Wahl des Bürgermeisters jedoch nur dann, wenn der Stimmzettel nur einen vorgedruckten Namen enthält.

(4) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, im Wahlbrief den verschlossenen Stimmzettelumschlag, der den Stimmzettel enthält, sowie den Wahlschein so rechtzeitig zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht. Auf dem Wahlschein ist durch Unterschrift an Eides Statt zu versichern, dass der Wähler den Stimmzettel persönlich oder nach Absatz 1 Satz 2 gekennzeichnet hat.

§ 20 Wahlzeit 13

Die Wahlzeit dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr. Wird die Wahl am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, des Deutschen Bundestags oder des Landtags durchgeführt, richtet sich die Wahlzeit nach der Wahlzeit für die Parlamentswahl. Wird die Wahl am Tag einer Volksabstimmung durchgeführt, richtet sich die Wahlzeit nach der Abstimmungszeit für die Volksabstimmung.

4. Abschnitt
Feststellung des Wahlergebnisses

§ 21 Öffentlichkeit

Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

§ 22 Zurückweisung von Wahlbriefen 08

(1) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
  3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beiliegt,
  4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
  5. der Wahlbriefumschlag für dieselbe Wahl mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgesehenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,
  6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
  7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag oder ein für eine andere Wahl bestimmter Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
  8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden

Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(2) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht verliert.

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