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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes und anderer Gesetze *
Vom 7. März 2006
(GBl. Nr. 3 vom 31.03.2006 S. 60)
Der Landtag hat am 21. Februar 2006 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Meldegesetzes
Das Meldegesetz in der Fassung vom 23. Februar 1996 (GBl. S. 269, ber. S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 752), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs.2 Satz 2 werden die Worte ≫von den Einwohnern≪ durch die Worte ≫bei den Betroffenen≪ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ≫erheben,≪ und ≫oder nutzen≪ gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) § 4 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 des Landesdatengesetzes sind anzuwenden. | ≫(2) Soweit dieses Gesetz keine oder keine abschließende Regelung trifft, gilt hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten das Landesdatenschutzgesetz.≪ |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 werden die Worte ≫, Eltern von Kindern nach Nummer 15≪ gestrichen.
bb) Nummer 11 werden die Worte ≫bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,≪ angefügt.
cc) Nummer 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
13. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung, | ≫13. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,≪. |
dd) In Nummer 14 werden nach dem Wort ≫Ehegatte≪ die Worte ≫oder Lebenspartner≪ eingefügt.
ee) Nummer 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
15. Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Sterbetag), | ≫15. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),≪. |
ff) In Nummer 16 werden nach dem Wort ≫Gültigkeitsdauer≪ die Worte ≫und Seriennummer≪ eingefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister speichern:
| ≫(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
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4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ≫ § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 16, Abs. 2 Nr.2, 4 und 7≪ durch die Angabe ≫ § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 16, Abs. 2 Nr. 2 und 8≪ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 5
5. für Zwecke der Wanderungsstatistik von den Betroffenen, ob sie erwerbstätig sind oder nicht.
wird gestrichen.
c) Absatz 3
(3) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus darf bei der Abmeldung nach § 15 Abs. 2 sowie bei der Erklärung über den Wechsel der Hauptwohnung nach § 17 Abs. 4 für Zwecke der Wanderungsstatistik erhoben werden, ob die Betroffenen erwerbstätig sind oder nicht. Die Meldebehörden dürfen diese Angaben vorübergehend speichern, soweit dies zur ordnungsgemäßen Übermittlung dieses Datums erforderlich ist.
wird aufgehoben.
5. Nach § 5 wird der § 5a eingefügt.
6. § 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 7 Zweckbindung der Daten
Die Meldebehörden dürfen die in § 4 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten oder sonst nutzen; hinsichtlich der Übermittlung sowie hinsichtlich der Nutzung nach § 29 Abs. 9 gilt dies jedoch nur für die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten. | ≫ § 7 Zweckbindung der Daten
Die Meldebehörden dürfen die in § 4 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten. Die Regelungen über Datenübermittlungen nach § 29 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass
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7. In § 8 Abs. 1 werden die Worte ≫zu erheben,≪ und ≫oder zu nutzen≪ gestrichen.
8. In § 9 werden jeweils die Worte ≫Erhebung,≪ und ≫oder Nutzung≪ gestrichen.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird nach den Worten ≫Recht auf≪ das Wort ≫unentgeltliche≪ eingefügt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe ≫ (§ 32 Abs. 2 Satz 3)≪ durch die Angabe ≫ (§ 32 Abs. 2 Satz 4)≪ ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird die Angabe ≫ § 34 Abs. 4 Sätze 1 und 2≪ durch die Angabe ≫ § 34 Abs. 4 Sätze 1 bis 3≪ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ≫ § 11 Abs. 2≪ durch die Angabe ≫ § 11 Abs. 3 bis 7≪ ersetzt.
10. §§ 11 und 12 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 11 Auskunft an den Betroffenen
(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten kostenfrei zu erteilen. (2) Die Auskunft ist zu verweigern,
§ 12 Berichtigung und Ergänzung des Melderegisters, Sperrung von Daten (1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde das Melderegister von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen. Der Betroffene soll vorher gehört werden. (2) Daten sind zu sperren, wenn ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt. Gesperrte Daten dürfen nicht mehr verarbeitet, insbesondere übermittelt, oder genutzt werden, es sei denn, daß die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Meldebehörde oder eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist oder der Betroffene in die Nutzung eingewilligt hat. (3) Von der Berichtigung oder Ergänzung des Melderegisters und der Sperrung von Daten sind die Stellen zu verständigen, denen die Daten regelmäßig übermittelt wurden. | ≫ § 11 Auskunft an den Betroffenen
(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über
(2) Die Auskunft kann auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. § 32a Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. (3) Die Auskunft unterbleibt, soweit
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. (4) Die Auskunft unterbleibt ferner, soweit
(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. (6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. (7) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht das Innenministerium im Einzelfall feststellt, dass durch die Auskunft die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. § 12 Berichtigung und Ergänzung des Melderegisters, Sperrung von Daten (1) Sind gespeicherte Daten des Melderegisters unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen. § 5a Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (2) Daten sind zu sperren, wenn ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. Gesperrte Daten dürfen nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Meldebehörde oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder der Betroffene in die Nutzung eingewilligt hat. § 5a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.≪ |
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ≫ § 4 Abs. 2 Nr.3 bis 6≪ durch die Angabe ≫ § 4 Abs. 2 Nr.3, 5 bis 7, 9 und 10≪ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe ≫Abs. 2 Nr.2 und 7≪ durch die Angabe ≫Abs. 2 Nr. 2 und 8≪ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ≫Abs. 2 Nr. 1≪ durch die Angabe ≫Abs. 2 Nr. 1 und 4≪ ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugstages und des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden, es sei denn, daß dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 29 Abs. 3 genannten Behörden oder für Wahlzwecke unerläßlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. | ≫Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, des Tages und des Ortes der Geburt, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugstages und des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 29 Abs. 3 genannten Behörden, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 unerlässlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat.≪ |
c) In Absatz 5 werden die Worte ≫oder genutzt≪ gestrichen.
12. In § 14 Abs. 2 werden die Worte ≫oder genutzt≪ gestrichen.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Bei der Anmeldung ist die Bestätigung über die Abmeldung (§ 18 Abs. 1 Satz 3) vorzulegen.
wird gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde unter Angabe seiner neuen Wohnung oder, wenn er noch keine neue Wohnung hat, unter Angabe seines Verbleibs abzumelden. Die Pflicht zur Abmeldung entfällt bei einem Wohnungswechsel innerhalb derselben Gemeinde. | ≫(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden.≪ |
14. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Personensorgeberechtigten. Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. | ≫(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.≪ |
15. §§ 18 und 19 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 18 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
(1) Die Meldepflichtige hat einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zuzuleiten. (2) Für jede zu meldende Person ist ein gesonderter Meldeschein zu verwenden. Personen, die derselben Familie angehören, können auf einem gemeinsamen Meldeschein gemeldet werden, der von einem der Meldepflichtigen zu unterschreiben ist. (3) Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann vom Ausfüllen eines Meldescheins abgesehen werden, wenn der Meldepflichtige persönlich bei der Meldebehörde erscheint und auf einem Ausdruck der von ihm erhobenen Daten deren Richtigkeit durch seine Unterschrift bestätigt. Vor Beginn der Erhebung hat die Meldebehörde dem Meldepflichtigen die auf dem Meldeschein enthaltenen datenschutzrechtlichen Hinweise zur Kenntnis zu geben. (4) Dem Meldepflichtigen wird eine kostenfreie Bestätigung über die Meldung (Meldebestätigung) erteilt. § 19 Meldung des Wohnungsgehers Der Wohnungsgeber oder sein Beauftragter hat der Meldebehörde innerhalb einer Woche nach einem Ein- oder Auszug schriftlich die Anschrift der Wohnung, den Namen des Wohnungsinhabers, das Datum des Ein- oder Auszugs und für die Mitwirkung bei der Sicherung der Belegungsbindung von nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz geförderten Wohnungen die Tatsache, daß der Betroffene eine nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz geförderte Wohnung bewohnt, sowie die Art der Förderung zu melden. | ≫ § 18 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, hat der Meldepflichtige einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zuzuleiten. (2) Vom Ausfüllen eines Meldescheins kann abgesehen werden, wenn der Meldepflichtige persönlich bei der Meldebehörde erscheint und auf einem Ausdruck der von ihm erhobenen Daten deren Richtigkeit durch seine Unterschrift bestätigt. Vor Beginn der Erhebung hat die Meldebehörde dem Meldepflichtigen die auf dem Meldeschein enthaltenen datenschutzrechtlichen Hinweise zur Kenntnis zu geben. (3) Hat die Meldebehörde für die Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht einen Internetzugang eröffnet, kann der Meldepflichtige seine Meldepflicht auch über diesen Zugang erfüllen. Der Meldepflichtige übermittelt der Meldebehörde hierzu die von dieser angeforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Zur Erfüllung der Meldepflicht kann der Meldepflichtige auch die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ermächtigen, die bei der Meldebehörde des letzten Wohnortes (Wegzugsmeldebehörde) zu seiner Person nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 gespeicherten Daten anzufordern und ihm als Ausdruck oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben (vorausgefüllter Meldeschein). Der Meldepflichtige hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, unzutreffende Angaben zu korrigieren, fehlende Angaben zu ergänzen und den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein unterschrieben oder elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen der Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Meldebehörde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen daran gehindert ist, einen vorausgefüllten Meldeschein zur Verfügung zu stellen. (5) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 4 gibt der Meldepflichtige Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese Daten darf die Zuzugsmeldebehörde der Wegzugsmeldebehörde übermitteln, um die in Absatz 4 genannten Daten anzufordern. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt die angeforderten Daten unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde. § 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung sowie die Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 6 finden entsprechende Anwendung. (6) Angehörige einer Familie oder Lebenspartner mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) können auf einem gemeinsamen Meldeschein gemeldet werden, der von einem der Meldepflichtigen zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen ist. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung, wenn der Meldepflichtige versichert, zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Der Meldepflichtige ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a des Strafgesetzbuchs strafbewehrt ist. (7) Dem Meldepflichtigen wird schriftlich oder elektronisch eine kostenfreie Bestätigung über die Meldung (Meldebestätigung) erteilt. § 19 Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen. Sie kann von ihnen Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihnen wohnen oder gewohnt haben. Bei Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 27) trifft diese Pflicht den Schiffseigner oder den Reeder.≪ |
(2) Der Wohnungsgeber oder sein Beauftragter hat der Meldebehörde auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben.
aufgehoben. Die bisherige Absatzbezeichnung ≫(1)≪ entfällt.
17. § 21 erhält folgende Fassung:
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§ 21 Ausnahmen
(1) Meldepflichten nach § 15 Abs. 1 und 2 sowie nach § 19 werden nicht begründet, wenn
(2) Meldepflichten werden ferner nicht begründet, wenn
Wer bei Ablauf der Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden (§ 15 Abs. 1). Satz 2 gilt für die Meldepflicht des Wohnungsgebers (§ 19) entsprechend. | ≫ § 21 Ausnahmen
(1) Meldepflichten nach § 15 Abs. 1 und 2 werden nicht begründet, wenn
Personen, die nicht nach Satz 1 Nr. 4 von der Meldepflicht befreit sind, haben sich über den Leiter der Anstalt anzumelden. Für eine nach Satz 2 angemeldete Person ist eine Auskunftssperre nach § 33 Abs. 1 einzurichten. (2) Meldepflichten werden ferner nicht begründet, wenn
Satz 1 gilt nicht für Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen, soweit sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt werden, und Ausländer, soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer sonstigen Durchgangsunterkunft wohnen. Wer bei Ablauf der Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen ist, hat sich nach § 15 Abs. 1 innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.≪ |
18. In § 22 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte ≫in der Bundesrepublik Deutschland≪ durch die Worte ≫im Inland≪ ersetzt.
19. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3
Sätze 1 und 2 gelten für die Meldepflicht des Wohnungsgebers (§ 19) entsprechend.
wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ≫Ehegatten≪ das Wort ≫, Lebenspartner≪ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ≫Ehegatten≪ die Worte ≫oder Lebenspartner≪ eingefügt.
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
≫Hat eine beherbergte Person bereits einen Meldeschein nach Satz 1 handschriftlich ausgefüllt und nimmt diese Person innerhalb von drei Jahren erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, so genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach § 24 Abs. 2 anderweitig ausgefüllten Meldeschein eigenhändig unterschreibt und der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter sicherstellt, dass für die in § 29 Abs. 3 genannten Behörden neben dem von der beherbergten Person nur unterschriebenen Meldeschein auch der handschriftlich ausgefüllte Meldeschein bereitgehalten wird.≪
20. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte ≫in der Bundesrepublik Deutschland≪ durch die Worte ≫im Inland≪ ersetzt.
bb) Satz 4
Die Sätze 1 und 2 gelten für die Meldepflicht des Wohnungsgebers (§ 19) entsprechend.
wird gestrichen.
b) In Absatz 4 werden die Worte ≫und wenn die Einsichtnahme durch die Meldebehörde und die Polizeidienststellen auf diese Daten beschränkt werden kann≪ gestrichen.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte ≫Einsicht mehr in die sonstigen Unterlagen nach Absatz 4 gewährt≪ durch die Worte ≫Auskunft mehr aus den sonstigen Unterlagen nach Absatz 4 erteilt≪ ersetzt.
21. In § 26 werden jeweils die Worte ≫oder genutzt≪ gestrichen.
22. In § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 werden jeweils die Worte ≫in der Bundesrepublik Deutschland≪ durch die Worte ≫im Inland≪ ersetzt.
23. §§ 28 und 29 erhalten folgende Fassung:
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§ 28 Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden
(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung folgender Daten des Einwohners zu unterrichten (Rückmeldung):
Die bisher zuständige Meldebehörde hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 3 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 genannten Daten von den bisherigen Angaben abweichen. (2) Wird das Melderegister hinsichtlich der in § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Daten berichtigt oder ergänzt, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten. § 29 Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen (1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:
Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 16 übermitteln. Werden diese Daten für eine Personengruppe listenmäßig oder in sonst zusammengefaßter Form übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden. Der Datenempfänger trägt gegenüber der Meldebehörde die Verantwortung dafür, daß die Datenübermittlung zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. (2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 4 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger
Der Datenempfänger trägt gegenüber der Meldebehörde die Verantwortung dafür, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. (3) Wird die Meldebehörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, dem Generalbundesanwalt, dem Landesamt für Verfassungsschutz oder den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten und Polizeidienststellen der Länder um Übermittlung von Daten oder Hinweisen zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung der Übermittlungsvoraussetzungen durch die Meldebehörde. Die ersuchende Behörde hat bei der Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. (4) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist. (5) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die regelmäßige Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten zuzulassen, soweit
Hierbei sind Anlaß und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten zu bestimmen. (6) Die Absätze 4 und 5 gelten für das Bereithalten der in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7 genannten Daten zum Abruf entsprechend. (7) Der Datenempfänger darf die ihm übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. (8) Die Übermittlung des Ordnungsmerkmals ist im Rahmen von regelmäßigen Datenübermittlungen zulässig. Soweit Ordnungsmerkmale gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Daten enthalten, dürfen sie nur übermittelt werden, wenn dem Empfänger auch die im Ordnungsmerkmal enthaltenen Daten übermittelt werden dürfen. Ordnungsmerkmale dürfen vom Empfänger der Daten außer an die übermittelnde Meldebehörde nicht weiter-übermittelt werden. (9) Innerhalb der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche in § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 4 bis 7 genannten Daten und Hinweise weitergegeben oder zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Für die Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hinweisen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 gelten die Absätze 2 und 7 sowie für die Weitergabe und Einsichtnahme von Ordnungsmerkmalen Absatz 8 entsprechend. Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf personenbezogener Daten nach § 4 Abs. 2 innerhalb der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft ermöglicht, bedarf der Zulassung durch den Leiter der Stelle, wenn die Daten für einen anderen Zweck als den, für den sie nach § 4 Abs. 2 gespeichert worden sind, genutzt werden sollen. § 8 Abs. 1 und 2 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend; dabei ist eine angemessene Abrufkontrolle zu gewährleisten. | ≫ § 28 Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden
(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die Wegzugsmeldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 genannten Daten des Betroffenen zu unterrichten (Rückmeldung). Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung durch Datenübertragung zu übermitteln; § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die übermittelten Daten sind unverzüglich von der Wegzugsmeldebehörde zu verarbeiten. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Die Wegzugsmeldebehörde hat die Zuzugsmeldebehörde über die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 genannten Daten von den bisherigen Angaben abweichen. Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Datenübermittlungen einschließlich der Zulassung der Datenübertragung über eine Vermittlungsstelle zu regeln. (2) Wird das Melderegister hinsichtlich der in § 4 Abs. 1 oder 2 Nr. 5 und 6 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind unverzüglich die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. (3) Wird im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 33 Abs. 1 Satz 1 eingetragen oder folgt eine Auskunftssperre aus einem Auskunftsverbot nach § 33 Abs. 2, so unterrichtet die zuständige Meldebehörde unverzüglich die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre. (4) Soweit auf Grund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen der Absätze 1 bis 3 vor. § 29 Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen (1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgabe erforderlich ist:
Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaft fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 16 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden. Der Datenempfänger trägt gegenüber der Meldebehörde die Verantwortung dafür, dass die Datenübermittlung zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgabe erforderlich ist. (1a) Die Daten dürfen auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht und keine Übermittlungssperre nach § 30 Abs. 2 Satz 3 oder § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 vorliegt. § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 4 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger
Der Datenempfänger trägt gegenüber der Meldebehörde die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. (3) Wird die Meldebehörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei, dem Zollfahndungsdienst, dem Generalbundesanwalt, dem Landesamt für Verfassungsschutz oder den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten und Polizeidienststellen der Länder um Übermittlung von Daten oder Hinweisen zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung der Übermittlungsvoraussetzungen durch die Meldebehörde. Die ersuchende Behörde hat bei der Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. (4) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, insbesondere im Wege automatisierter Abrufverfahren, sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist. (5) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die regelmäßige Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten zuzulassen, soweit
Hierbei sind Anlass und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten zu bestimmen. (6) Der Datenempfänger darf die ihm übermittelten Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. In den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ist eine Verarbeitung der übermittelten Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann. (7) Die Übermittlung des Ordnungsmerkmals ist im Rahmen von regelmäßigen Datenübermittlungen zulässig. Soweit Ordnungsmerkmale nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Daten enthalten, dürfen sie nur übermittelt werden, wenn dem Empfänger auch die im Ordnungsmerkmal enthaltenen Daten übermittelt werden dürfen. Ordnungsmerkmale dürfen vom Empfänger der Daten außer an die übermittelnde Meldebehörde nicht weiter übermittelt werden. (8) Innerhalb der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche in § 4 Abs. 1 genannten Daten und Hinweise weitergegeben oder zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Für die Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hinweisen nach § 4 Abs. 2 gelten die Absätze 2 und 6 sowie für die Weitergabe und Einsichtnahme von Ordnungsmerkmalen Absatz 7 entsprechend. Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf personenbezogener Daten nach § 4 Abs. 2 innerhalb der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft ermöglicht, bedarf der Zulassung durch den Leiter der Stelle, wenn die Daten für einen anderen Zweck als den, für den sie nach § 4 Abs. 2 gespeichert worden sind, genutzt werden sollen. § 8 Abs. 1 und 2 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.≪ |
24. Nach § 29 wird der § 29a eingefügt.
25. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 29 Abs. 1 genannten Voraussetzungen folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
§ 29 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. | ≫(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
§ 29a gilt entsprechend. Der Datenempfänger trägt gegenüber der Meldebehörde die Verantwortung dafür, dass die Datenübermittlung zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.≪ |
b) In Absatz 2 Satz 6 werden die Worte ≫durch Landesrecht bestimmt ist, daß≪ gestrichen.
c) In Absatz 3 wird die Angabe ≫ § 29 Abs. 8≪ durch die Angabe ≫ § 29 Abs. 7≪ ersetzt.
d) Nach Absatz 4 wird der Absatz 5 angefügt.
26. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel nicht vor, wenn sich der Antragsteller die Daten vom Betroffenen nachweisen lassen kann. Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat. | ≫(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel nicht vor, wenn sich der Antragsteller die Daten vom Betroffenen nachweisen lassen kann. In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 2 darf über die Vollzugsanstalt als Anschrift nur Auskunft erteilt werden, soweit jemand ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.≪ |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nr. 6 werden nach den Worten ≫verheiratet oder≪ die Worte ≫eine Lebenspartnerschaft führend oder≪ eingefügt.
bb) In Satz 3 Nr. 4 werden nach dem Wort ≫Vertreter≪ die Worte ≫minderjähriger Kinder≪ eingefügt und das Wort ≫Doktorgrad,≪ gestrichen.
27. Nach § 32 wird der § 32a eingefügt.
28. § 33 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 33 Auskunftssperre
(1) Der Betroffene kann verlangen, daß die Meldebehörde Melderegisterauskünfte über seine Person verweigert, soweit er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Liegt ein berechtigtes Interesse vor, hat die Meldebehörde eine Auskunftssperre kostenfrei im Melderegister einzutragen. (2) Wird eine Auskunft über eine Person beantragt, für die eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist, muß die Meldebehörde die Auskunft verweigern, wenn dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Im übrigen darf die Auskunft nur erteilt werden, wenn das Interesse des Antragstellers an der Erteilung der Auskunft das Interesse des Betroffenen an der Verweigerung der Auskunft überwiegt. Der Betroffene ist vor der Erteilung der Auskunft zu hören. (3) Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der sie beantragt wurde, und endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden. Hierauf ist der Betroffene bei der Eintragung hinzuweisen. (4) Die Melderegisterauskunft ist ferner zu verweigern,
| ≫ § 33 Auskunftssperre
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden. Hierauf ist der Betroffene bei der Eintragung hinzuweisen. Auskunftssperren, die von Amts wegen eingetragen werden, sind zu löschen, wenn die Gefahr nach Satz 1 nicht mehr besteht. Der Betroffene ist über die Eintragung einer Auskunftssperre sowie über deren Löschung zu unterrichten. Die Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. (2) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,
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29. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach dem Wort ≫Nachschlagewerken≪ die Worte ≫sowie elektronischen Adressverzeichnissen≪ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
≫Im Falle des Absatzes 3 kann der Betroffene auch verlangen, dass die Eintragung seiner Daten nur in gedruckten oder elektronischen Verzeichnissen erfolgt.≪
bb) Im neuen Satz 4 werden im einleitenden Satzteil die Worte ≫Auf dieses Recht≪ durch die Worte ≫Auf diese Rechte≪ und in Nummer 2 die Worte ≫des Rechts≪ durch die Worte ≫der Rechte≪ ersetzt.
30. § 35 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte ≫bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,≪ angefügt.
31. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr.2 wird die Angabe ≫ § 19,≪ gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Angabe ≫1.000 Deutsche Mark≪ durch die Angabe ≫500 Euro≪ und die Angabe ≫50000 Deutsche Mark≪ durch die Angabe ≫25.000 Euro≪ ersetzt.
32. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 20. Juni 2002 (GBl. S. 205) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Zuständige Behörden nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) und nach Artikel 17b Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind in den Landkreisen die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden. | ≫(1) Zuständige Behörden nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 und § 9 Abs. 5 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S.266) in der jeweils geltenden Fassung und nach Artikel 17 a Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind in den Landkreisen die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden.≪ |
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. durch die ein Lebenspartner nach Beendigung der Lebenspartnerschaft seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annimmt, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat, | ≫3. durch die ein Lebenspartner nach Beendigung der Lebenspartnerschaft seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annimmt, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat, oder er dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellt oder anfügt,≪. |
b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:
≫5. durch die der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Lebenspartner dem Kind, das sie in ihrem gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen oder diesen Namen dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen,
6. durch die ein Elternteil oder ein Kind in die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung nach Nummer 5 einwilligt,≪.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
≫(3) Die nach § 1 zuständige Behörde, die eine namensrechtliche Erklärung nach § 9 Abs. 5 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entgegengenommen hat, teilt dies dem Standesamt, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, unter Angabe der vor und nach der Einbenennung geführten Familiennamen, des Wohnortes sowie des Ortes und des Tages der Geburt mit. Eine entsprechende Mitteilung richtet sie an das Standesamt, das für die Eltern des Kindes ein Familienbuch führt.≪
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
c) Dem neuen Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
≫Die Mitteilungen nach Absatz 3 richtet die Behörde auch an die für die einzige Wohnung oder Hauptwohnung des Kindes zuständige Meldebehörde.≪
Artikel 3
Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes
Das Landeskatastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 22. November 1999 (GBl. S.625), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. März 2004 (GBl. S.112), wird wie folgt geändert:
In § 8a Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort ≫Notfallpläne≪ die Worte ≫und wesentlichen Planänderungen≪ eingefügt.
Artikel 4
Schlussvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 24 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
(4) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 2 des Meldegesetzes in der Fassung von Artikel 1 Nr. 23 ist die Rückmeldung bis zum 31. Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, sofern bei der Meldebehörde die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung noch nicht vorliegen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
ENDE