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MG Meldegesetz
- Baden-Württemberg -
Fassung vom 23. Februar 1996
(GBl. Nr. 10 vom 04.04.1996 S. 269; 21.07.1997 S. 297; 19.12.2000 S. 752; 07.03.2006 S. 60 06; 11.12.2007 S. 596; 20.07.2010 S. 525 10; 20.11.2012 S. 631 12; 23.07.2013 S. 233 13 Inkrafttreten aufgehoben)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufgaben der Meldebehörden 06
(1) Die Meldebehörden haben
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei den Betroffenen erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
§ 2 Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Meldewesen 06
(1) Die Meldebehörden dürfen Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur verarbeiten, wenn
Satz 1 gilt für die in § 5 Abs. 2 genannten Daten entsprechend.
(2) Soweit dieses Gesetz keine oder keine abschließende Regelung trifft, gilt hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten das Landesdatenschutzgesetz.
§ 3 Meldebehörde
(1) Meldebehörde ist die Ortspolizeibehörde.
(2) Örtlich zuständig ist
§ 4 Speicherung von Daten 06 10
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten der meldepflichtigen Einwohner einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
(1) Bei der Anmeldung nach § 15 Abs. 1 oder der Änderung des Wohnungsstatus dürfen die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 16, Abs. 2 Nr. 2 und 8, bei der Abmeldung nach § 15 Abs. 2 die in § 4 Abs. l Nr. 1, 2, 4, 6, 9 bis 12 genannten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise erhoben werden.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus dürfen bei der Anmeldung nach § 15 Abs. 1 folgende Daten erhoben werden:
Die Meldebehörden dürfen diese Daten vorübergehend speichern, soweit dies zur ordnungsgemäßen Übermittlung der Daten erforderlich ist.
§ 5a Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters 06
(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Der Betroffene soll vorher gehört werden. Von der Fortschreibung des Melderegisters sind unverzüglich diejenigen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind.
(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(3) Die in Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen haben, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 2 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.
(4) Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 3 sind bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 29 Abs. 8 entsprechend anzuwenden.
§ 6 Ordnungsmerkmale
(1) Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen die in § 4 Abs. 1 genannten Daten enthalten. Verarbeitet eine Stelle, die von der Meldebehörde mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragt ist, die Daten eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann hierbei ein gemeinsames Ordnungsmerkmal verwendet werden.
(2) Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist es untersagt, die Ordnungsmerkmale von den Betroffenen zu erheben.
§ 7 Zweckbindung der Daten 06 10
Die Meldebehörden dürfen die in § 4 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten. Die Regelungen über Datenübermittlungen nach § 29 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass
übermittelt werden dürfen. Die in Satz 2 genannten Daten dürfen auch nach § 28 Abs. 1 übermittelt werden.
(1) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten.
(2) Die Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Zweiter Abschnitt
Schutzrechte
§ 9 Schutzwürdige Interessen der Betroffenen 06
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
§ 10 Rechte des Betroffenen 06
(1) Der Betroffene hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche
(2) Dem Betroffenen ist auf Antrag zum Nachweis der zu seiner Person gespeicherten Daten eine Bescheinigung zu erteilen. § 11 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Rechte, die dem Betroffenen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen, bleiben unberührt.
§ 11 Auskunft an den Betroffenen 06 10
(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über
(2) Die Auskunft kann auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. § 32a Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Auskunft unterbleibt, soweit
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(4) Die Auskunft unterbleibt ferner, soweit
(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(7) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht das Innenministerium im Einzelfall feststellt, dass durch die Auskunft die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
§ 12 Berichtigung und Ergänzung des Melderegisters, Sperrung von Daten 06
(1) Sind gespeicherte Daten des Melderegisters unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen. § 5a Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Daten sind zu sperren, wenn ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. Gesperrte Daten dürfen nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Meldebehörde oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder der Betroffene in die Nutzung eingewilligt hat. § 5a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 13 Löschung und Aufbewahrung von Daten 06 10
(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war.
(2) Die Meldebehörde hat die Daten nach § 4 Abs. 2 Nr. 3, 5 bis 7, 9 und 10 unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen. Die Daten nach § 4 Abs. 1 Nr.10, 14 und 15 sowie Abs. 2 Nr. 2 und 8 sind unverzüglich nach Ablauf des auf den Wegzug oder den Tod folgenden Kalenderjahres zu löschen. Das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 ist unverzüglich nach Speicherung der Identifikationsnummer im Melderegister zu löschen.
(3) Die Daten nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 9, 12, 13, 16 und 17 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 4 sind nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Wegzug oder dem Tod des Einwohners für die Dauer von 30 Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern.Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, des Tages und des Ortes der Geburt, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugstages und des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 29 Abs. 3 genannten Behörden, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 unerlässlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind diese Daten zu löschen.
(4) Die Daten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 11 und 18 sind nach Ablauf von 35 Jahren nach dem Wegzug oder Tod eines Einwohners zu löschen.
(5) Ist eine Löschung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der Absätze 2 bis 4 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die Daten nicht mehr verarbeitet werden.
(6) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Löschung, die gesonderte Aufbewahrung und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen näher zu bestimmen.
§ 14 Aufbewahrung von Daten im Gemeindearchiv 06
(1) Vor der Löschung sind die Daten dem Gemeindearchiv zur Übernahme anzubieten.
(2) An Stelle der gesonderten Aufbewahrung können die Daten dem Gemeindearchiv zur Übernahme angeboten werden, wenn gewährleistet ist, daß die Daten nach § 13 Abs. 3 Satz 2 verarbeitet werden können.
(3) Das Gemeindearchiv hat ausreichende Datenschutzmaßnahmen zu treffen.
Dritter Abschnitt
Meldepflichten
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Meldepflicht
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden.
(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfaßt, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
(4) Neugeborene, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie nicht in die Wohnung der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
§ 16 Begriff der Wohnung
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.
(4) Der Meldepflichtige hat bei jeder An- oder Abmeldung zu erklären, welche weiteren Wohnungen nach Absatz 1 er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jeden Wechsel der Hauptwohnung innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen.
§ 18 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht 06
(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, hat der Meldepflichtige einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zuzuleiten.
(2) Vom Ausfüllen eines Meldescheins kann abgesehen werden, wenn der Meldepflichtige persönlich bei der Meldebehörde erscheint und auf einem Ausdruck der von ihm erhobenen Daten deren Richtigkeit durch seine Unterschrift bestätigt. Vor Beginn der Erhebung hat die Meldebehörde dem Meldepflichtigen die auf dem Meldeschein enthaltenen datenschutzrechtlichen Hinweise zur Kenntnis zu geben.
(3) Hat die Meldebehörde für die Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht einen Internetzugang eröffnet, kann der Meldepflichtige seine Meldepflicht auch über diesen Zugang erfüllen. Der Meldepflichtige übermittelt der Meldebehörde hierzu die von dieser angeforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Zur Erfüllung der Meldepflicht kann der Meldepflichtige auch die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ermächtigen, die bei der Meldebehörde des letzten Wohnortes (Wegzugsmeldebehörde) zu seiner Person nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 gespeicherten Daten anzufordern und ihm als Ausdruck oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben (vorausgefüllter Meldeschein). Der Meldepflichtige hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, unzutreffende Angaben zu korrigieren, fehlende Angaben zu ergänzen und den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein unterschrieben oder elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen der Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Meldebehörde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen daran gehindert ist, einen vorausgefüllten Meldeschein zur Verfügung zu stellen.
(5) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 4 gibt der Meldepflichtige Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese Daten darf die Zuzugsmeldebehörde der Wegzugsmeldebehörde übermitteln, um die in Absatz 4 genannten Daten anzufordern. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt die angeforderten Daten unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde. § 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung sowie die Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 6 finden entsprechende Anwendung.
(6) Angehörige einer Familie oder Lebenspartner mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) können auf einem gemeinsamen Meldeschein gemeldet werden, der von einem der Meldepflichtigen zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen ist. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung, wenn der Meldepflichtige versichert, zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Der Meldepflichtige ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a des Strafgesetzbuchs strafbewehrt ist.
(7) Dem Meldepflichtigen wird schriftlich oder elektronisch eine kostenfreie Bestätigung über die Meldung (Meldebestätigung) erteilt.
§ 19 Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber 06
Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen. Sie kann von ihnen Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihnen wohnen oder gewohnt haben. Bei Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 27) trifft diese Pflicht den Schiffseigner oder den Reeder.
Der Meldepflichtige hat der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Ausweise und sonstigen Unterlagen vorzulegen und persönlich zu erscheinen.
(1) Meldepflichten nach § 15 Abs. 1 und 2 werden nicht begründet, wenn
Personen, die nicht nach Satz 1 Nr. 4 von der Meldepflicht befreit sind, haben sich über den Leiter der Anstalt anzumelden. Für eine nach Satz 2 angemeldete Person ist eine Auskunftssperre nach § 33 Abs. 1 einzurichten.
(2) Meldepflichten werden ferner nicht begründet, wenn
Satz 1 gilt nicht für Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen, soweit sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt werden, und Ausländer, soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer sonstigen Durchgangsunterkunft wohnen. Wer bei Ablauf der Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen ist, hat sich nach § 15 Abs. 1 innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.
Von der Meldepflicht nach § 15 Abs. 1 und 2 sind befreit:
Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.
Zweiter Unterabschnitt
Besondere Meldepflichten
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 15 Abs. 1 und 2. Sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden (§ 15 Abs. 1).
(2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Paß, Personalausweis oder ein anderes Paßersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um mitreisende Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder oder um Teilnehmer von Reisegesellschaften handelt. Mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner können auf dem Meldeschein gemeinsam aufgeführt werden, der von einem von ihnen handschriftlich auszufüllen und von beiden zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder in Begleitung eines oder beider Elternteile sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben. Hat eine beherbergte Person bereits einen Meldeschein nach Satz 1 handschriftlich ausgefüllt und nimmt diese Person innerhalb von drei Jahren erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, so genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach § 24 Abs. 2 anderweitig ausgefüllten Meldeschein eigenhändig unterschreibt und der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter sicherstellt, dass für die in § 29 Abs. 3 genannten Behörden neben dem von der beherbergten Person nur unterschriebenen Meldeschein auch der handschriftlich ausgefüllte Meldeschein bereitgehalten wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.
(4) Absatz 2 gilt nicht für
§ 24 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
(1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, daß der Gast seine Verpflichtung nach § 23 Abs.2 erfüllt. Legt der beherbergte ausländische Gast kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein in geeigneter Form zu vermerken.
(2) lm Meldeschein sind anzugeben:
Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat bei ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein in geeigneter Form zu vermerken.
(3) Die ausgefüllten Meldescheine sind von der Beherbergungsstätte aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und den in § 29 Abs.3 genannten Behörden auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen; sie sind auf Verlangen dem Polizeivollzugsdienst zu übermitteln. Die ausgefüllten Meldescheine sind nach Ablauf des zweiten auf die Abreise folgenden Kalenderjahres zu vernichten; bei Stammgästen dürfen sie bis zu 3 Jahren aufbewahrt werden.
(4) Verweigert der Gast das Ausfüllen des Meldescheins oder die Unterschrift, so hat der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter dies unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
§ 25 Krankenhäuser und Heime 06
(1) Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 15 Abs. 1 und 2, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist und sein Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten noch nicht überschritten hat. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht nachkommen können, ist der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter meldepflichtig; § 15 Abs.3 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Der Leiter einer in Absatz 1 genannten Einrichtung oder sein Beauftragter ist verpflichtet, die aufgenommenen Personen unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Die aufgenommenen Personen haben dem Leiter der Einrichtung oder seinem Beauftragten die hierfür nach Absatz 3 erforderlichen Angaben zu machen. Den Meldebehörden und den Polizeidienststellen ist hieraus Auskunft zu erteilen, wenn dies nach ihrer Feststellung zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermißten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Im Verzeichnis sind anzugeben:
(4) An die Stelle eines Verzeichnisses nach Absatz 2 können sonstige Unterlagen der in Absatz 1 genannten Einrichtungen treten, wenn sie die Daten des Absatzes 3 enthalten.
(5) Die Verzeichnisse nach Absatz 2 sind nach Ablauf des auf die Entlassung folgenden Kalenderjahres zu vernichten. Nach Ablauf dieser Frist darf der Meldebehörde und den Polizeidienststellen keine Auskunft mehr aus den sonstigen Unterlagen nach Absatz 4 erteilt werden.
§ 26 Nutzungsbeschränkungen 06
(1) Die nach § § 23 und 24 erhobenen Daten dürfen nur von der Meldebehörde und den in § 29 Abs.3 genannten Behörden verarbeitet werden, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die nach § 25 erhobenen Daten dürfen nur von der Meldebehörde und den Polizeidienststellen verarbeitet werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Aufklärung der Schicksale von Vermißten und Unfallopfern erforderlich ist.
§ 27 Binnenschiffer und Seeleute 06
(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. Die Meldung kann auch bei der Meldebehörde eines anderen Ortes oder bei den Wasserschutzpolizeidienststellen und ausnahmsweise auch bei den Besatzungen von Wasserschutzpolizeibooten zur Weiterleitung an die zuständige Meldebehörde erstattet werden.
(2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.
(3) Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung gemeldet sind.
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht sowie § 5 entsprechend.
Vierter Abschnitt
Datenübermittlung
§ 28 Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden 06
(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die Wegzugsmeldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 genannten Daten des Betroffenen zu unterrichten (Rückmeldung). Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung durch Datenübertragung zu übermitteln; § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die übermittelten Daten sind unverzüglich von der Wegzugsmeldebehörde zu verarbeiten. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Die Wegzugsmeldebehörde hat die Zuzugsmeldebehörde über die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 genannten Daten von den bisherigen Angaben abweichen. Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Datenübermittlungen einschließlich der Zulassung der Datenübertragung über eine Vermittlungsstelle zu regeln.
(2) Wird das Melderegister hinsichtlich der in § 4 Abs. 1 oder 2 Nr. 5 und 6 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind unverzüglich die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(3) Wird im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 33 Abs. 1 Satz 1 eingetragen oder folgt eine Auskunftssperre aus einem Auskunftsverbot nach § 33 Abs. 2, so unterrichtet die zuständige Meldebehörde unverzüglich die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre.
(4) Soweit auf Grund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen der Absätze 1 bis 3 vor.
§ 29 Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen 06 13
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgabe erforderlich ist:
Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaft fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 16 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden. Der Datenempfänger trägt gegenüber der Meldebehörde die Verantwortung dafür, dass die Datenübermittlung zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgabe erforderlich ist.
(1a) Die Daten dürfen auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht und keine Übermittlungssperre nach § 30 Abs. 2 Satz 3 oder § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 vorliegt. § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 4 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger
Der Datenempfänger trägt gegenüber der Meldebehörde die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
(3) Wird die Meldebehörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei, dem Zollfahndungsdienst, dem Generalbundesanwalt, dem Landesamt für Verfassungsschutz oder den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten und Polizeidienststellen der Länder um Übermittlung von Daten oder Hinweisen zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung der Übermittlungsvoraussetzungen durch die Meldebehörde. Die ersuchende Behörde hat bei der Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.
(4) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, insbesondere im Wege automatisierter Abrufverfahren, sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.
(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die regelmäßige Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten zuzulassen, soweit
Hierbei sind Anlass und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten zu bestimmen.
(6) Der Datenempfänger darf die ihm übermittelten Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. In den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ist eine Verarbeitung der übermittelten Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann.
(7) Die Übermittlung des Ordnungsmerkmals ist im Rahmen von regelmäßigen Datenübermittlungen zulässig. Soweit Ordnungsmerkmale nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Daten enthalten, dürfen sie nur übermittelt werden, wenn dem Empfänger auch die im Ordnungsmerkmal enthaltenen Daten übermittelt werden dürfen. Ordnungsmerkmale dürfen vom Empfänger der Daten außer an die übermittelnde Meldebehörde nicht weiter übermittelt werden.
(8) Innerhalb der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche in § 4 Abs. 1 genannten Daten und Hinweise weitergegeben oder zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Für die Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hinweisen nach § 4 Abs. 2 gelten die Absätze 2 und 6 sowie für die Weitergabe und Einsichtnahme von Ordnungsmerkmalen Absatz 7 entsprechend. Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf personenbezogener Daten nach § 4 Abs. 2 innerhalb der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft ermöglicht, bedarf der Zulassung durch den Leiter der Stelle, wenn die Daten für einen anderen Zweck als den, für den sie nach § 4 Abs. 2 gespeichert worden sind, genutzt werden sollen. § 8 Abs. 1 und 2 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
§ 29a Automatisierte Erteilung einfacher Behördenauskünfte 06 13
(1) Die Meldebehörden erteilen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Inland rund um die Uhr Auskunft im automatisierten Abrufverfahren zu
einzelner bestimmter Einwohner (einfache Behördenauskunft). Dies gilt auch, wenn Auskunft über eine Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt wird. Die Auskunft wird nur erteilt, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgabe erforderlich ist, wobei die Verantwortung für das Vorliegen dieser Voraussetzung vom Datenempfänger zu tragen ist. § 29 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ist im Melderegister eine Übermittlungssperre eingetragen, so teilt die Meldebehörde dies der anfragenden Stelle mit.
(2) Die Auskunftserteilung nach Absatz 1 erfolgt über eine vom Innenministerium durch Rechtsverordnung zu bestimmende zentrale Stelle der Meldebehörden (Meldeportal). Hierzu halten die Meldebehörden beim Meldeportal die nachfolgenden Daten ihrer Einwohner in programmtechnisch voneinander zu trennenden Datenbeständen der einzelnen Meldebehörden tagesaktuell vor:
Das Meldeportal verarbeitet die Daten im Auftrag der Meldebehörden.
(3) Der Abruf nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
(4) Polizeidienststellen dürfen die in Absatz 1 genannten Daten beim Meldeportal auch melderegisterübergreifend abrufen, wenn
In den Fällen nach Satz 1 darf die Antragstellung von den in Absatz 3 Nr.3 und 4 bezeichneten Erfordernissen abweichen. Die Verantwortung für das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen trägt die Stelle, welche die Daten empfängt.
(5) Zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Die übertragenen Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Das Innenministerium wird ermächtigt, die technischorganisatorischen Voraussetzungen des Meldeportals sowie die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, in einer Rechtsverordnung zu regeln.
§ 30 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften 06
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
§ 29a gilt entsprechend. Der Datenempfänger trägt gegenüber der Meldebehörde die Verantwortung dafür, dass die Datenübermittlung zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.
(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Betroffene kann verlangen, daß seine Daten nicht übermittelt werden. Er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 15 Abs. 1 hinzuweisen. Die Meldebehörde hat auf dieses Recht mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an diese zu übermitteln sind.
(3) Für die Übermittlung des Ordnungsmerkmals gilt § 29 Abs.7 entsprechend.
(4) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft das Innenministerium.
(5) § 29 Abs. 1a gilt entsprechend.
§ 31 Datenübermittlung an den Suchdienst
(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Suchdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten:
(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, das Verfahren der Übermittlung durch Rechtsverordnung näher zu regeln.
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 29 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über
einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.
(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel nicht vor, wenn sich der Antragsteller die Daten vom Betroffenen nachweisen lassen kann. In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 2 darf über die Vollzugsanstalt als Anschrift nur Auskunft erteilt werden, soweit jemand ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
Mitgeteilt werden dürfen folgende Daten:
sowie die Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe, wenn daraus nicht der Tag der Geburt ersichtlich ist.
(4) Die Meldebehörde kann die Melderegisterauskunft mit Auflagen versehen.
(5) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für
§ 32a Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften 06
(1) Melderegisterauskünfte nach § 32 Abs. 1 können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern, durch Datenübertragung oder im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden, wenn
Bei der Auskunftserteilung ist zu gewährleisten, dass dem allgemeinen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an den Antragsteller übermittelten Daten gewährleisten. Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
(2) Ein automatisierter Abruf über das Internet ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Auf dieses Recht hat die Meldebehörde spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften über das Internet durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Meldebehörde weist ferner
auf dieses Recht hin.
(3) Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über das Meldeportal nach § 29a Abs. 2 erfolgen. Das Meldeportal hat in diesem Fall insbesondere die Aufgabe,
Beim Meldeportal dürfen die übermittelten Daten nur solange gespeichert werden, wie es für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist.
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden. Hierauf ist der Betroffene bei der Eintragung hinzuweisen. Auskunftssperren, die von Amts wegen eingetragen werden, sind zu löschen, wenn die Gefahr nach Satz 1 nicht mehr besteht. Der Betroffene ist über die Eintragung einer Auskunftssperre sowie über deren Löschung zu unterrichten. Die Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,
§ 34 Gruppenauskunft an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen, Veröffentlichung und sonstige Nutzung von Daten 06
(1) Die Meldebehörde darf Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften, allgemeinen Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 32 Abs. 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahl- oder Stimmberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist; bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürger teilnehmen können, darf die Meldebehörde die in § 32 Abs. 1 bezeichneten Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürger zu dem Zweck nutzen, ihnen Informationen von Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden. Die Geburtstage dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Betroffenen haben das Recht, der Auskunftserteilung oder der Nutzung nach Satz 1 zu widersprechen. Hierauf sind sie bei der Anmeldung sowie spätestens acht, jedoch nicht früher als zehn Monate vor der Wahl oder Abstimmung durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen; dabei kann für die Ausübung des Rechts eine Frist bestimmt werden, die nicht weniger als einen Monat betragen darf. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen. § 32 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Die Meldebehörde darf Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln.
(3) Die Meldebehörde darf Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner in Einwohnerbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken sowie elektronischen Adressverzeichnissen veröffentlichen und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke übermitteln.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Auskunftssperre besteht. In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Betroffene verlangen, daß die Veröffentlichung seiner Daten unterbleibt. Im Falle des Absatzes 3 kann der Betroffene auch verlangen, dass die Eintragung seiner Daten nur in gedruckten oder elektronischen Verzeichnissen erfolgt. Auf diese Rechte hat die Meldebehörde hinzuweisen
(5) Die Meldebehörde darf die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Daten zum Zwecke der Versendung von Einladungen zu Jahrgangsfeiern und ähnlichen Veranstaltungen nutzen.
§ 35 Regelmäßige Datenübermittlung an den Südwestrundkunk (SWR) 06 12
(1) Die Meldebehörde darf dem SWR oder der nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach Rundfunkbeiträge m Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, der der Beitrag zusteht. Der SWR und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, daß nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Kenntnis erhalten und daß nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens innerhalb eines halben Jahres.
Fünfter Abschnitt:
Ordnungswidrigkeiten und Durchführungsbestimmungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Meldebehörden.
§ 37 Durchführungsvorschriften
(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Muster der Meldescheine und der Meldebestätigungen zu bestimmen sowie die Aufbewahrung und Vernichtung der abgegebenen Meldescheine und der nach § 25 Abs. 2 zu führenden Verzeichnisse näher zu regeln. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, daß die Muster erst nach einer Übergangsfrist von bis zu drei Monaten zu verwenden sind.
(2) Das Innenministerium erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
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