Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich
Vom 20. November 2007
(GBl. Nr. 19 vom 23.11.2007 S. 505)
Der Landtag hat am 7. November 2007 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeshochschulgesetzes
Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S.1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GBl. S.794, ber. 2006 S.15), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
≫Die Hochschulen können durch Regelung in der Grundordnung ihrem Namen nach Satz 1 geeignete Zusätze voranstellen oder anfügen.≪.
2. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. die wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 54 Abs. 1 und 4. | ≫2. die Akademischen Mitarbeiter nach § 52, mit Ausnahme der Lehrkräfte nach § 52 Abs. 6,≪. |
3. In § 11 Abs. 4 wird das Wort ≫Wissenschaftliche≪ durch das Wort ≫Akademische≪ ersetzt.
4. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten ≫Evaluation von≪ die Worte ≫Hochschulzugangsverfahren und≪ eingefügt und die Worte ≫und Eignungsfeststellungsverfahren≪ gestrichen.
5. In § 16 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort ≫drei≪ durch das Wort ≫vier≪ ersetzt.
6. In § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.10 wird das Wort ≫Eignungsfeststellung≪ durch das Wort ≫Aufnahmeprüfung≪ ersetzt.
7. In § 20 Abs. 5 Satz 6 Halbsatz 1 werden nach dem Wort ≫teil≪ die Worte ≫ ,Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Behandlung von Angelegenheiten nach § 17 Abs. 5≪ eingefügt.
8. In § 22 Abs. 4 Satz 4 werden die Worte ≫Wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben≪ durch die Worte ≫Akademische Mitarbeiter≪ ersetzt.
9. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte ≫wissenschaftlichen Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 54≪ durch die Worte ≫Akademischen Mitarbeiter nach § 52≪ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort ≫Professoren≪ die Worte ≫und Hochschuldozenten≪ eingefügt.
10. In § 25 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 wird das Wort ≫Professoren≪ jeweils durch das Wort ≫Hochschullehrer≪ ersetzt.
11. In § 27 Abs. 5 Nr. 2 werden die Worte ≫wissenschaftlichen Mitarbeiter≪ durch die Worte ≫Akademischen Mitarbeiter≪ ersetzt.
12. In § 30 Abs. 4 werden die Worte ≫eines Eignungsfeststellungsverfahrens≪ durch die Worte ≫einer Aufnahmeprüfung≪ ersetzt.
13. § 38 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für besonders qualifizierte Fachhochschulabsolventen, ausgenommen Masterabsolventen nach Satz 1 Nr. 1, sowie Absolventen der Berufsakademien und der Württembergischen Notarakademie soll in der Promotionsordnung als Zulassungsvoraussetzung ein besonderes Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden. | ≫Für besonders qualifizierte Absolventen von Bachelor-Studiengängen, die nicht unter Satz 1 fallen, regelt die Promotionsordnung die besonderen Zulassungsvoraussetzungen.≪. |
b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
≫Für besonders qualifizierte Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und für Absolventen der Württembergischen Notarakademie soll in der Promotionsordnung als Zulassungsvoraussetzung ein besonderes Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden.≪.
14. In § 39 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte ≫wissenschaftlicher Mitarbeiter≪ durch die Worte ≫Akademischer Mitarbeiter≪ ersetzt.
Auf Antrag eines Mitglieds der Hochschule, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel Dritter durch die Hochschule abgesehen werden, wenn eine solche Abweichung vom Geldgeber zugelassen ist und eine ordnungsgemäße Verwaltung der Mittel sichergestellt ist; § 13 Abs. 7 Satz 3 gilt in diesem Fall nicht.
wird gestrichen.
16. § 44 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule besteht aus den
Sind wissenschaftliche Mitarbeiter oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben korporationsrechtlich zugleich Hochschullehrer, Honorarprofessoren, Privatdozenten oder außerplanmäßige Professoren, ändert dies nicht ihre dienstrechtliche Stellung. | ≫(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule besteht aus den
Sind Akademische Mitarbeiter korporationsrechtlich zugleich Hochschullehrer, Honorarprofessoren, Privatdozenten oder außerplanmäßige Professoren, ändert dies nicht ihre dienstrechtliche Stellung.≪. |
17. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte ≫ , wissenschaftliche Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben≪ durch die Worte ≫und Akademische Mitarbeiter≪ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte ≫wissenschaftliche Mitarbeiter≪ durch die Worte ≫Akademische Mitarbeiter≪ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 1 wird das Wort ≫und≪ durch das Wort ≫bis≪ ersetzt.
cc) In Satz 2 Nr.5 werden die Worte ≫Elternzeit im Sinne von § 99 Nr.2 LBG oder Beschäftigungsverbot nach §§ 1 bis 3 der Mutterschutzverordnung≪ durch die Worte ≫Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung sowie Elternzeit nach dem 5. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung≪ ersetzt.
dd) In Satz 7 werden die Worte ≫wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter≪ durch die Worte ≫Akademische Mitarbeiter≪ ersetzt.
18. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nr. 1 wird das Wort ≫Eignungsfeststellungs-≪ durch das Wort ≫Aufnahmeprüfungs-≪ ersetzt.
b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Den Hochschullehrern können auf begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass in der zuständigen Fakultät die Lehre und die Wahrnehmung der sonstigen Verpflichtungen in angemessener Weise sichergestellt sind. | ≫Den Professoren können für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise sowohl die Verringerung des bisherigen Lehrangebots ausgeglichen wird als auch die Wahrnehmung der sonstigen Verpflichtungen sichergestellt ist.≪. |
c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 bis 7 eingefügt:
≫Eine Ausgleichspflicht nach Satz 3 gilt nicht bei Professuren, denen Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden, sofern sie aus Mitteln Dritter finanziert werden oder der Gesetzgeber dies im Staatshaushaltsplan so festlegt. Verlängerungen um jeweils bis zu fünf Jahren sind möglich. Professuren können auch mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 3, 5 und 6 trifft der Vorstand im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand und nach Anhörung des Betroffenen.≪.
d) Der bisherige Satz 4 wird Satz 8 und wie folgt geändert:
Das Wort ≫sie≪ wird durch die Worte ≫die Hochschullehrer≪ ersetzt.
e) Der bisherige Satz 5 wird Satz 9.
19. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a werden nach dem Wort ≫Leistungen≪ die Worte ≫in Forschung und Lehre≪ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ≫Habilitation≪ das Wort ≫oder≪ durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort ≫Juniorprofessur≪ die Worte ≫oder einer Dozentur≪ eingefügt und die Worte ≫wissenschaftlicher Mitarbeiter≪ durch die Worte ≫Akademischer Mitarbeiter≪ ersetzt.
20. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
≫Ferner kann von der Ausschreibung abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden, wenn ein Juniorprofessor oder ein Dozent der eigenen Hochschule auf die entsprechende Professur berufen werden soll, bereits in der Ausschreibung der Juniorprofessur oder Dozentur die spätere Übernahme auf die Professur in Aussicht gestellt worden ist, die Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfüllt sind und eine entsprechende Stelle zur Verfügung steht. Weiterhin kann im Hinblick auf die Qualität und Profilbildung der Hochschule von der Ausschreibung einer Professur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgesehen werden, wenn nur eine herausragend qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht; in diesem Fall kann die Hochschule das Berufungsverfahren angemessen vereinfachen.≪.
b) In Absatz 3 werden in den Sätzen 2 und 3 nach dem Wort ≫Juniorprofessoren≪ jeweils die Worte ≫und Dozenten≪ sowie in Satz 2 zusätzlich nach dem Wort ≫können≪ die Worte ≫in der Regel≪ eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte ≫eine fachkundige Frau≪ durch die Worte ≫zwei fachkundige Frauen≪ ersetzt.
21. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Professoren auf Zeit | ≫Hochschullehrer auf Probe und auf Zeit≪. |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt ist das Dienstverhältnis grundsätzlich auf höchstens vier Jahre zu befristen. Ausnahmen von Satz 1 sind insbesondere möglich, wenn Bewerber aus dem Ausland oder aus dem Bereich außerhalb der Hochschulen für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können oder wenn ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen wird. | ≫(1) Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt können Professoren zu Beamten auf Probe ernannt werden. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Bei einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.≪. |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte ≫auf eine Zeitprofessur berufen≪ durch die Worte ≫als Hochschullehrer zeitlich befristet oder auf Probe beschäftigt≫, ersetzt.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Während des Dienstverhältnisses als Professor auf Zeit ruhen die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Beamtenverhältnis. | ≫Während des Dienstverhältnisses als Hochschullehrer auf Zeit oder als Professor im Beamtenverhältnis auf Probe ruhen die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Beamtenverhältnis.≪. |
22. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte ≫wissenschaftlicher Mitarbeiter≪ durch die Worte ≫Akademischer Mitarbeiter≪ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte ≫eine fachkundige Frau≪ durch die Worte ≫zwei fachkundige Frauen≪ ersetzt.
23. Nach § 51 wird der neue § 51a eingefügt.
24. § 52 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 52 Wissenschaftliche Mitarbeiter
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter sind die Beamten und Angestellten, denen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Soweit es zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist, kann ihnen die Vermittlung von Fachwissen, praktischen Fertigkeiten und wissenschaftlicher Methodik als wissenschaftliche Dienstleistung in der Lehre übertragen werden. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Soweit wissenschaftliche Mitarbeiter Hochschullehrern zugeordnet sind, erbringen sie ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Vorschlag des Fakultätsvorstands vom Vorstand auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. 1st wissenschaftlichen Mitarbeitern die Prüfungsbefugnis übertragen, gehört die Mitwirkung an Prüfungen zu ihren Dienstaufgaben. (2) Wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet beschäftigt werden, können Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind. Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener vertiefter wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden. (3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Werden Beamte oder Richter an die Hochschule als wissenschaftliche Mitarbeiter abgeordnet, soll die Abordnung in der Regel vier Jahre nicht überschreiten. (4) Wissenschaftliche Mitarbeiter mit qualifizierter Promotion sowie Ärzte oder Zahnärzte mit der Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, mit dem Nachweis einer ärztlichen Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung, können zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren ernannt werden; bei Wahrnehmung von Aufgaben eines Oberarztes im Bereich der Medizin erfolgt die Ernennung zum Akademischen Oberrat. Ihnen ist die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu übertragen und Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Weiterbildung zu geben. Das Dienstverhältnis kann um drei Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses oder eine erneute Ernennung zum Akademischen Rat oder Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ist unzulässig. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. (5) Vorgesetzter der wissenschaftlichen Mitarbeiter ist der Leiter der Hochschuleinrichtung, der sie zugeordnet sind, bei ausschließlicher Zuordnung zu einer Fakultät der Dekan. Soweit wissenschaftliche Mitarbeiter dem Aufgabenbereich eines Hochschullehrers zugewiesen sind, ist dieser weisungsbefugt. | ≫ § 52 Akademische Mitarbeiter
(1) Akademische Mitarbeiter sind die Beamten und Angestellten, denen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen nach Maßgabe ihrer Dienstaufgabenbeschreibung obliegen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört auch die Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Soweit Akademische Mitarbeiter Hochschullehrern zugeordnet sind, erbringen sie ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. Ist Akademischen Mitarbeitern nach Satz 6 Halbsatz 2 auch die Prüfungsbefugnis übertragen, gehört die Mitwirkung an Prüfungen zu ihren Dienstaufgaben. Die Dienstaufgabenbeschreibung wird vom Vorstand auf Vorschlag des Fakultätsvorstands erlassen, wobei diese Aufgabe vom Vorstand auf den Fakultätsvorstand übertragen werden kann; in begründeten Fällen kann Akademischen Mitarbeitern auf Vorschlag des Fakultätsvorstands vom Vorstand auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Akademische Mitarbeiter haben einen Anspruch auf die Erstellung einer Dienstaufgabenbeschreibung, die auch den Umfang der Lehrverpflichtung festlegt. Dienstaufgabenbeschreibungen stehen unter dem Vorbehalt der Änderung nach den Bedürfnissen der Hochschule. (2) Akademischen Mitarbeitern, die befristet beschäftigt werden, können Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind. Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener vertiefter wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden. (3) Einstellungsvoraussetzung für Akademische Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Sollen Akademische Mitarbeiter als Beamte des höheren Dienstes beschäftigt werden, so wird ihnen ein Amt der Laufbahn des Akademischen Rates der Landesbesoldungsordnung A in Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz übertragen, sofern sie die dienstrechtlichen Voraussetzungen er-füllen. Werden Beamte oder Richter an die Hochschule als Akademische Mitarbeiter abgeordnet, soll die Abordnung in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten. (4) Akademische Mitarbeiter mit qualifizierter Promotion sowie Ärzte oder Zahnärzte mit der Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, mit dem Nachweis einer ärztlichen Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung können zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren ernannt werden; bei Wahrnehmung von Aufgaben eines Oberarztes im Bereich der Medizin erfolgt die Ernennung zum Akademischen Oberrat. Ihnen ist die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu übertragen und Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Weiterbildung zu geben. Das Dienstverhältnis kann um drei Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses oder eine erneute Ernennung zum Akademischen Rat oder Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ist unzulässig. Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. (5) Vorgesetzter der Akademischen Mitarbeiter ist der Leiter der Hochschuleinrichtung, der sie zugeordnet sind, bei ausschließlicher Zuordnung zu einer Fakultät der Dekan. Soweit Akademische Mitarbeiter dem Aufgabenbereich eines Hochschullehrers zugewiesen sind, ist dieser weisungsbefugt. (6) Akademische Mitarbeiter sind ferner die an Akademien der Bildenden Künste und der Hochschule für Gestaltung tätigen Technischen Lehrer, Technischen Oberlehrer, Fachschulräte sowie die ihnen in der Vergütung gleichgestellten angestellten Lehrkräfte an diesen Hochschulen. Ihnen obliegen im Rahmen ihres Faches auch Dienstleistungen in praktischtechnischer Hinsicht bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und bei der Wartung von Einrichtungsgegenständen und Geräten. Einstellungsvoraussetzung sind hierfür abweichend von Absatz 3 in der Regel die Meisterprüfung sowie gute fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung. (7) Hauptberuflich tätigen Akademischen Mitarbeitern mit der Verpflichtung zu selbstständigem Unterricht an Musikhochschulen verleiht die Hochschule für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper die hochschulrechtliche Bezeichnung ≫Dozent an einer Musikhochschule≪ oder ≫Dozentin an einer Musikhochschule≪. Sie müssen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie gute fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweisen. (8) Lektoren sind hauptberuflich tätige Akademische Mitarbeiter, die Lehrveranstaltungen, insbesondere in den lebenden Fremdsprachen und zur Landeskunde, durchführen. Sie sollen ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen und eine zu vermittelnde lebende Fremdsprache als Muttersprache sprechen.≪. |
25. In § 53 Abs. 2 werden die Worte ≫wissenschaftlichen Mitarbeiter≪ durch die Worte ≫Akademischen Mitarbeiter≪ ersetzt.
§ 54 Lehrkräfte für besondere Aufgaben; Lektoren(1) Hauptberuflich tätige Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Beamten- oder Angestelltenverhältnis vermitteln überwiegend technische oder praktische Fertigkeiten sowie Kenntnisse in der Anwendung wissenschaftlicher oder künstlerischer Methoden, deren Vermittlung nicht Fähigkeiten erfordert, die für einen Hochschullehrer vorausgesetzt werden; Entsprechendes gilt für die Erfüllung von Lehraufgaben. Sie führen die Lehrveranstaltungen sowie an Musikhochschulen selbstständigen Unterricht in Neben- und Pflichtfächern unter der fachlichen Verantwortung eines Hochschullehrers durch, soweit ihnen nicht der Vorstand auf Antrag der Fakultät die Aufgabe überträgt. Lehre selbstständig wahrzunehmen und in Forschung und Verwaltung mitzuwirken. Ist hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben die Prüfungsbefugnis übertragen, gehört die Mitwirkung an Prüfungen zu ihren Dienstaufgaben.
(2) Hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben mit der Verpflichtung zu selbstständigem Unterricht an Musikhochschulen verleiht die Hochschule für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper die Bezeichnung ≫Dozent an einer Musikhochschule≪. Sie müssen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie gute fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweisen.
(3) Hauptberuflich tätige Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Akademien der Bildenden Künste und der Hochschule für Gestaltung sind insbesondere die Technischen Lehrer, die Fachschulräte sowie die ihnen in der Vergütung gleichgestellten angestellten Lehrkräfte an diesen Hochschulen. Ihnen obliegen im Rahmen ihres Fachs auch Dienstleistungen in praktischtechnischer Hinsicht bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und bei der Wartung von Einrichtungsgegenständen und Geräten. Einstellungsvoraussetzung hierfür sind abweichend von Absatz 1 in der Regel die Meisterprüfung sowie gute fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung.
(4) Lektoren sind hauptberuflich tätige Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Lehrveranstaltungen, insbesondere in den lebenden Fremdsprachen und zur Landeskunde, durchführen. Sie sollen ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen und eine zu vermittelnde lebende Fremdsprache als Muttersprache sprechen. Wird ein Hochschulstudium nachgewiesen, gehören diese Lehrkräfte mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter.
wird aufgehoben.
27. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Wissenschaftliche Hilfskräfte; studentische Hilfskräfte | ≫Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte; Lehrassistenten≪. |
b) In Satz 3 wird das Wort ≫vier≪ durch das Wort ≫sechs≪ ersetzt.
c) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
≫Wissenschaftlichen Hilfskräften, die ihre Hilfstätigkeiten überwiegend im Bereich der Lehre erfüllen, kann der Fakultätsvorstand die Bezeichnung ≫Lehrassistent≪ oder ≫Lehrassistentin≪ verleihen.≪.
28. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort ≫Fachhochschule≪ die Worte ≫und für den Studiengang Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an einer Pädagogischen Hochschule≪ eingefügt.
b) Absatz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
≫Für den Erwerb der Qualifikation für den Studiengang Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an Pädagogischen Hochschulen gelten die Sätze 1, 2 und 4 entsprechend.≪.
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Für das Studium in einem Studiengang, der auf Grund seiner inhaltlichen Gestaltung besondere Anforderungen an die Studierenden stellt, können die Hochschulen neben der Qualifikation nach Absatz 2 den Nachweis der Eignung und Motivation für den gewählten Studiengang durch ein Eignungsfeststellungsverfahren verlangen.
Die Hochschule stellt die Eignung und Motivation anhand von mindestens drei der folgenden Eignungsmerkmale fest:
Stellt die Hochschule die Eignung durch Studierfähigkeitstests oder Auswahlgespräche fest, ist abweichend von Satz 2 die Verbindung mit einem weiteren Eignungsmerkmal ausreichend. Führt die Hochschule Studierfähigkeitstests oder Auswahlgespräche durch, kann sie eine Vorauswahl anhand des Ergebnisses einer nach den Sätzen 2 und 3 zulässigen Verbindung der Eignungsmerkmale vornehmen. Die Vorbereitung und die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Die Entscheidung über die Eignung trifft der Vorstand der Hochschule auf der Grundlage des vom Ausschuss festgestellten Ergebnisses des Eignungsfeststellungsverfahrens; der Vorstand kann seine Zuständigkeit auf den Vorstand der Fakultät übertragen, welcher der Studiengang hauptsächlich zugeordnet ist. Die Hochschulen regeln die weiteren Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens durch Satzung; in dieser kann auch festgelegt werden, dass der Studierfähigkeitstest nur einmal wiederholt werden darf. | ≫(5) In Studiengängen, die neben der Qualifikation nach Absatz 1 die Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit erfordern, können die Hochschulen die erfolgreiche Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung verlangen.
Die Hochschule stellt die fachspezifische Studierfähigkeit anhand von mindestens zwei der folgenden Merkmale fest:
Führt die Hochschule Studierfähigkeitstests oder Auswahlgespräche durch, kann sie eine Vorauswahl anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, eines Merkmals nach Satz 2 oder einer geeigneten Kombination dieser Vorauswahlkriterien vornehmen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Die Entscheidung über das Vorliegen der fachspezifischen Studierfähigkeit trifft der Vorstand der Hochschule auf der Grundlage des vom Ausschuss festgestellten Ergebnisses der Aufnahmeprüfung; der Vorstand kann seine Zuständigkeit auf den Vorstand der Fakultät übertragen, welcher der Studiengang hauptsächlich zugeordnet ist. Die Hochschulen regeln die weiteren Einzelheiten der Aufnahmeprüfung durch Satzung; in dieser kann auch festgelegt werden, dass der Studierfähigkeitstest nur einmal wiederholt werden darf. Zur Weiterentwicklung und Erprobung neuer Modelle der Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit kann das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule für einzelne Studiengänge in einer Satzung der jeweiligen Hochschule zu regelnde Abweichungen von den Sätzen 2 und 3 zulassen.≪. |
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte ≫einem Eignungsfeststellungsverfahren die sportliche Eignung und Motivation≪ durch die Worte ≫einer Aufnahmeprüfung die Studierfähigkeit≪ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte ≫des Eignungsfeststellungsverfahrens≪ durch die Worte ≫der Aufnahmeprüfung≪ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Worte ≫der Eignungsfeststellung≪ durch die Worte ≫der Aufnahmeprüfung≪ ersetzt.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte ≫einem Eignungsfeststellungsverfahren die Eignung≪ durch die Worte ≫einer Aufnahmeprüfung die Studierfähigkeit≪ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort ≫nachweist≪ der Klammerzusatz ≫(Begabtenprüfung)≪ eingefügt.
cc) In Satz 4 werden die Worte ≫des Eignungsfeststellungsverfahrens≪ durch die Worte ≫der Aufnahmeprüfung und der Begabtenprüfung≪ ersetzt.
dd) In Satz 5 werden die Worte ≫der Eignungsfeststellung≪ durch die Worte ≫der Aufnahmeprüfung und der Begabtenprüfung≪ ersetzt.
29. § 59 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz werden die Worte ≫und mit einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung≪ gestrichen.
bb) Im zweiten Halbsatz werden die Worte ≫sowie mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung im jeweiligen Berufsfeld≪ gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Worte ≫Das Wissenschaftsministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium≪ durch die Worte ≫Die Fachhochschulen regeln durch Satzung≪ ersetzt.
c) Satz 4 wird folgender neue Satz 5 angefügt:
≫Für den Erwerb der Qualifikation für den Studiengang Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an Fachhochschulen gilt § 58 Abs. 4 Satz 5 entsprechend.≪.
30. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
≫In begründeten Fällen kann die Immatrikulation mit einer Befristung oder Auflage, die Zulassung darüber hinaus auch mit einer Bedingung versehen werden.≪.
b) In Absatz 2 wird nach Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 6 angefügt.:
"6. die Person nicht den Nachweis über die Teilnahme an einem Orientierungstest oder einem Orientierungsgespräch für den gewünschten Studiengang erbringt; dies gilt nicht, sofern de Person die Teilnahme an einem Studierfähigkeitstest oder Auswahlgespräch im Sinne des § 58 Abs. 5 oder des § 6 des Hochschulzulassungsgesetzes nachweist; das Nähere über die Ausgestaltung und Durchführung des Orientierungstests und des Orientierungsgesprächs regeln die Hochschulen durch Satzung."
31. In § 62 Abs. 2 Nr.2 werden nach der Angabe ≫ § 32 Abs. 1 Satz 5≪ die Worte ≫oder aus einem anderen Grund≪ eingefügt.
32. § 63 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
≫Durch Satzung kann auch die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden; in diesem Fall sind in der Satzung Ausnahmeregelungen für Härtefälle zu treffen.≪.
33. In § 89 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ≫Absatzes 1 Sätze 1 und 4≪ durch die Angabe ≫Absatzes 1 Sätze 1 und 3≪ ersetzt.
34. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe
von Studienplätzen
Dem am 22. Juni 2006 unterzeichneten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird in der Anlage veröffentlicht. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 19 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben.
Artikel 3
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes
Das Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Ersten Abschnittes erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫1. Abschnitt Geltungsbereich≪. |
2. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫ § 1
Dieses Gesetz regelt die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen an den staatlichen Hochschulen, soweit nicht die Vergabe durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen nach Artikel 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen erfolgt, und enthält ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen. Vom Geltungsbereich des Gesetzes nicht erfasst ist die Vergabe von Studienplätzen der staatlichen Fachhochschulen in grundständigen Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst.≪. |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ≫Artikel 16 des Staatsvertrages≪ durch die Angabe ≫Artikel 15 des Staatsvertrages≪ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe ≫Artikel 7 Abs. 5 und Artikel 14 Abs. 2 Satz 4 des Staatsvertrages≪ durch die Angabe ≫Artikel 7 Abs. 4 des Staatsvertrages≪ ersetzt.
4. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe ≫ § 32 Abs. 3 Nr.3 des Hochschulrahmengesetzes (HRG)≪ durch die Angabe ≫Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages≪ und die Worte ≫dem Grad der Qualifikation nach § 27 HRG≪ durch die Worte ≫der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung≪ ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫Die Zahl der Teilnehmer am Auswahlverfahren kann begrenzt werden.≪. |
cc) Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt:
≫Studierfähigkeitstests und Auswahlgespräche können auch nur für einen bestimmten Teil der nach Artikel 13 Abs. 1 Nr.3 des Staatsvertrages zu vergebenden Studienplätze durchgeführt werden. Die Hochschulen können Studierfähigkeitstests gemeinsam durchführen oder eine Hochschule oder einen Dritten mit der Durchführung beauftragen.≪.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫(2) Das Wissenschaftsministerium regelt die Grundsätze des Auswahlverfahrens nach Absatz 1, insbesondere die Auswahlmaßstäbe im Einzelnen, die Verbindung der Auswahlmaßstäbe, die Beteiligung am Auswahlverfahren sowie die Begrenzung der Durchführung von Studierfähigkeitstests und Auswahlgesprächen auf einen Teil der zu vergebenden Studienplätze, durch Rechtsverordnung; die Hochschulen regeln die Einzelheiten im Rahmen dieser Rechtsverordnung durch Satzung.≪. |
5. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
≫ § 2b Zulassung ausländischer Studienbewerber
Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die nicht nach § 58 Abs. l des Landeshochschulgesetzes (LHG) Deutschen gleichgestellt sind, werden in erster Linie nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, nach dem Ergebnis eines Studierfähigkeitstests, nach dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder nach einer Kombination dieser Maßstäbe ausgewählt. Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können berücksichtigt werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn der Bewerber
Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen. Das Nähere regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung.≪.
6. § 3 wird folgender Satz 3 angefügt: ≫ § 5 Abs. 7 gilt entsprechend.≪.
7. § 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫ § 5 Voraussetzung für die Festsetzung von Zulassungszahlen, Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen
(1) In einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang sollen Zulassungszahlen festgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Einschreibungen die Zahl der Studienplätze an den einzelnen Hochschulen in dem Studiengang erheblich übersteigen wird. Dies gilt entsprechend für höhere Fachsemester eines Studiengangs. § 3 gilt entsprechend. (2) Zulassungszahl nach Absatz 1 ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden. (3) Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen sowie beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Satz 1 festgesetzt werden. (4) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen zugrunde. Der Ausbildungsaufwand ist durch Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 werden studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festgesetzt. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) sowie die besonderen Gegebenheiten in medizinischen Studiengängen. (5) Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität kann auch in der Weise erfolgen, dass einem ausgewiesenen Budget für die Lehre und den Grundbedarf der Forschung ein Kostennormwert gegenübergestellt wird, der die Kosten für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang festlegt. (6) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen legt die Hochschule dem Wissenschaftsministerium einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen vor. (7) Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach den Absätzen 4 und 5 bleiben aus Studiengebühren nach § 3 des Landeshochschulgebührengesetzes finanzierte Maßnahmen und Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt. (8) Wenn bisher eingerichtete Studiengänge nicht fortgeführt werden, kann in der Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 3 bestimmt werden, dass keine Studienanfänger mehr aufgenommen werden.≪. |
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ≫Buchst. a≪ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Worte ≫dem Grad der gemäß § 27 HRG nachgewiesenen Qualifikation≪ durch die Worte ≫der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung≪ ersetzt.
cc) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫Im Übrigen gelten Artikel 1 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Artikel 11 Abs. 2, Artikel 12 Abs. 3, 5 und 7, Artikel 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 6 sowie Abs. 3 des Staatsvertrages und § 2 b entsprechend, soweit nicht ein Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchgeführt wird.≪. |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫3. die Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit, die besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten sowie außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,≪. |
bb) Satz 2 Nr. 4 wird gestrichen.
cc) Der bisherige Satz 2 Nr. 5 und 6 wird Satz 2 Nr. 4 und 5.
dd) Nach Satz 3 wird folgender neue Satz 4 eingefügt:
≫Ab dem Wintersemester 2011/2012 muss das Ergebnis eines Studierfähigkeitstests oder eines Auswahlgespräches berücksichtigt werden.≪.
ee) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender neue Satz 5 eingefügt:
≫Studierfähigkeitstests und Auswahlgespräche können auch nur für einen bestimmten Teil der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zu vergebenden Studienplätze durchgeführt werden.≪.
ff) Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 6.
gg) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender neue Satz 7 eingefügt:
≫ § 2a Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.≪. hh) Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz B.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫(3) In Studiengängen, in denen die fachspezifische Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang nach § 58 Abs. 5 LHG durch eine Aufnahmeprüfung nachzuweisen ist, trifft die Hochschule ihre Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nach der in der Aufnahmeprüfung erreichten Bewertung.≪. |
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫In postgradualen Studiengängen wird die Auswahl der Bewerber auf Grund der Maßstäbe, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem postgradualen Studiengang sind, getroffen. Abweichend hiervon kann die Auswahl auch auf Grund sonstiger Maßstäbe, die besonderen Aufschluss über die Eignung und Motivation für den gewählten postgradualen Studiengang geben, getroffen werden, insbesondere auf Grund von Leistungen, die in dem Studium, das Voraussetzung für die Zulassung zu dem postgradualen Studiengang ist, erbracht wurden, von fachspezifischen Studierfähigkeitstests oder von Auswahlgesprächen. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze können nach der Fachrichtung der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem postgradualen Studiengang ist, aufgeteilt werden. § 6 Abs. 2 Satz 5, 6 und 8 gilt entsprechend.≪. |
9. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:
≫ § 6b Erprobungsklausel
Zur Weiterentwicklung der Auswahlverfahren kann das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule für einzelne Studiengänge in einer Satzung der jeweiligen Hochschule zu regelnde Abweichungen von den Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 4 sowie von den Verordnungen nach § 11 Abs. l zulassen.≪.
10. In § 9 Satz 1 wird die Angabe ≫ § 24 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Juni 1977 (GBl. S.227)≪ durch die Angabe ≫ § 24 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GBl. S. 350)≪ ersetzt.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ≫einem Eignungsfeststellungsverfahren≪ durch die Worte ≫einer Aufnahmeprüfung≪ und die Worte ≫vom Eignungsfeststellungsverfahren≪ durch die Worte ≫von der Aufnahmeprüfung≪ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort ≫Eignungsfeststellungsverfahren≪ durch das Wort ≫Aufnahmeprüfungen≪ ersetzt.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫3. die Grundsätze des Auswahlverfahrens nach § 6, insbesondere die Auswahlmaßstäbe im Einzelnen und die Verbindung der Auswahlmaßstäbe, die Beteiligung am Auswahlverfahren sowie die Begrenzung der Durchführung von Studierfähigkeitstests und Auswahlgesprächen auf einen Teil der zu vergebenden Studienplätze,≪. |
bb) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:
≫7. die Vergabe der Studienplätze nach § 6 Abs. 1 Satz 4 an Studienbewerber, die nicht nach § 58 LHG Deutschen gleichgestellt sind,≪.
cc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer B.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
≫(4) Die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen nach § 5 erfolgen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums. In dieser Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln:
Artikel 4
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2007 (GBl. S. 296), wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ≫ , wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter≪ durch die Worte ≫oder Akademische Mitarbeiter≪ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 1999 (GBl. 2000 S.2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2006 (GBl. S.71), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird die Angabe ≫A, B und R≪ durch die Angabe ≫A, B, W und R≪ ersetzt.
2. § 10 Abs. 2 wird der Absatz 3 angefügt.
3. § 11 wird der § 11a angefügt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort ≫Professoren≪ die Worte ≫sowie Junior- und Hochschuldozenten≪ angefügt.
b) Nach Absatz 2 wird der Absatz 2a eingefügt.
5. Die Überschrift in der Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Landesbesoldungsordnungen A, B und R | ≫Landesbesoldungsordnungen A, B, W und R≪. |
6. Die Landesbesoldungsordnung A (Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz) wird wie folgt geändert:
a) Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:
aa) Vor der Amtsbezeichnung ≫Bezirksnotar≪ wird die Amtsbezeichnung ≫Akademischer Rat≪ eingefügt.
bb) Die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz ≫Studienrat an einer Hochschule
als Lehrkraft für besondere Aufgaben≪ wird gestrichen.
b) Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:
aa) Vor der Amtsbezeichnung ≫Bezirksnotar≪ wird die Amtsbezeichnung
≫Akademischer Oberrat≪ eingefügt.
bb) Die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz ≫Oberstudienrat an einer Hochschule als Lehrkraft für besondere Aufgaben≪ wird gestrichen.
c) Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:
aa) Vor der Amtsbezeichnung ≫Direktor bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen≪ wird die Amtsbezeichnung
≫Akademischer Direktor≪ eingefügt.
bb) Die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz ≫Studiendirektor an einer Hochschule als Lehrkraft für besondere Aufgaben≪ wird gestrichen.
d) In Besoldungsgruppe A 16 wird vor der Amtsbezeichnung ≫Leitender Verwaltungsdirektor beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg≪ die Amtsbezeichnung ≫Leitender Akademischer Direktor≪ eingefügt.
7. Nach der Landesbesoldungsordnung B (Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz) wird die Landesbesoldungsordnung W eingefügt.
8. Die Anlage II zum Landesbesoldungsgesetz wird wie folgt geändert:
Vor dem Abschnitt ≫Landesbesoldungsordnung R≪ wird der Abschnitt ≫Landesbesoldungsordnung W≪ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 658), wird wie folgt geändert:
§ 94 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für
(2) Die §§ 75 bis 77, 79 Abs. 3 Nr. 15 und § 80 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 und Abs. 3 Nr. 1 finden auf die
keine Anwendung. | ≫(1) Dieses Gesetz gilt nicht für
(2) Die §§ 75 bis 77, § 79 Abs. 3 Nr.15 und § 80 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 und Abs. 3 Nr. 1 finden auf die
keine Anwendung.≪. |
Artikel 7
Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen
Die Lehrverpflichtungsverordnung vom 11. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫ § 1 Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung
(1) An den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen gelten folgende Lehrverpflichtungen:
(2) Inhaber von Professuren, denen nach § 46 Abs. 1 Satz 3 LHG ausschließlich Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden, unterliegen keiner Lehrverpflichtung nach dieser Verordnung. Akademische Mitarbeiter an den Fachhochschulen, mit Ausnahme der Fachschulräte nach Absatz 1 Nr. 6, unterliegen keiner Lehrverpflichtung nach dieser Verordnung. (3) Überträgt eine Hochschule einem Professor nach § 46 Abs. 1 Satz 3 LHG ausschließlich oder überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre, so hat sie die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der Lehreinheit durch geeignete Maßnahmen auszugleichen. Der Ausgleich kann auch durch einen Vertreter desselben Faches, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, erfolgen, sofern er und die andere Fakultät damit einverstanden sind. Die Ausgleichspflicht gilt nicht bei Professoren, denen Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden, sofern sie aus Mitteln Dritter finanziert werden oder der Gesetzgeber dies im Staatshaushaltsplan so festlegt. (4) Hat die Hochschule für einen Akademischen Mitarbeiter keine Dienstaufgabenbeschreibung erstellt, aus der sich der konkrete Umfang der Lehrverpflichtung ergibt, beträgt die Lehrverpflichtung 25 Lehrveranstaltungsstunden.≪. |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫(2) Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst ein Lehrangebot von einer Lehrstunde je Woche der Vorlesungszeit des Semesters, die voll auf die Lehrverpflichtung nach § 1 angerechnet wird. Eine Lehrstunde umfasst eine Lehrzeit von mindestens 45 Minuten.≪. |
b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫(8) Betreuungstätigkeiten für eine Studienabschlussarbeit bei hochschulischen, staatlichen und kirchlichen Prüfungen können durch den Dekan unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden angerechnet werden, sofern das Lehrdeputat nach Studienplan und Prüfungsordnungen gewährleistet bleibt. Dabei kann der Betreuungsaufwand für die einzelne Studienabschlussarbeit in den Ingenieur- und Naturwissenschaften höchstens mit 0,6, im Übrigen höchstens mit 0,3 Lehrveranstaltungsstunden auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden.≪. |
c) In Absatz 10 Satz 1 werden die Worte ≫Auswahl- und Eignungsfeststellungsverfahren≪ durch die Worte ≫Auswahlverfahren und Aufnahmeprüfungen≪ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung
für Kunsthochschulen
Die Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen vom 15. Februar 1982 (GBl. S.49), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. l), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫ § 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Hochschullehrer und für Akademische Mitarbeiter an Kunsthochschulen.≪. |
2. § 4 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫Über die Anrechnung entscheidet der Fakultätsvorstand; sind Fakultäten nicht vorhanden, entscheidet der Vorstand.≪. |
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
≫(1) Für Professoren mit Lehrtätigkeit in den wissenschaftlichen Fächern beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel neun Lehrveranstaltungsstunden, bei Professoren, die nach § 46 Abs.1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes (LHG) überwiegend außerhalb der Lehre tätig sind, zwei bis acht Lehrveranstaltungsstunden, für Professoren, die nach § 46 Abs. 1 Satz 6 LHG einen Schwerpunkt in der Lehre haben, zehn bis zwölf Lehrveranstaltungsstunden.
Professoren, die nach § 46 Abs.1 Satz 3 LHG ausschließlich außerhalb der Lehre tätig sind, unterliegen keiner Lehrverpflichtung. Überträgt eine Hochschule einer Professur nach § 46 Abs. l Satz 3 LHG ausschließlich oder überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre, so hat sie die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der Lehreinheit durch geeignete Maßnahmen auszugleichen.
Die Ausgleichspflicht gilt nicht bei Professuren, denen Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden, sofern sie aus Mitteln Dritter finanziert werden oder der Gesetzgeber dies im Staatshaushaltsplan so festlegt.
(2) Für Professoren mit Lehrtätigkeit in den künstlerischen Fächern an den Hochschulen für Musik beträgt die Lehrverpflichtung 20 Lehrveranstaltungsstunden Einzelunterricht oder Unterricht in Kleingruppen. Für Akademische Mitarbeiter an den Hochschulen für Musik beträgt die Lehrverpflichtung mindestens 24 Lehrveranstaltungsstunden Einzelunterricht oder Unterricht in kleinen Gruppen. Für Tanzkorrepetitoren an der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 30 Lehrveranstaltungsstunden. (3) Für Professoren in den künstlerischen Fächern und für Akademische Mitarbeiter an den Akademien der Bildenden Künste beträgt die Lehrverpflichtung unbeschadet des § 7 20 Lehrveranstaltungsstunden. Die Lehrverpflichtung wird in der Regel auch als erfüllt angesehen, wenn die Lehrkraft eine Klasse von mindestens 15 ordentlich Studierenden als Klassenleiter betreut.≪. |
b) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
≫Für Dozenten mit Lehrtätigkeit in den wissenschaftlichen Fächern beträgt die Lehrverpflichtung 12 bis 18 Lehrveranstaltungsstunden.≪.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 6 wird neuer Absatz 5.
e) Der bisherige Absatz 7 wird neuer Absatz 6 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫(6) Die Betreuung einer Abschlussarbeit in künstlerischen Studiengängen oder einer Staatsexamensarbeit bei Studiengängen des künstlerischen Lehramts wird jeweils mit 0,1 bis höchstens 0,45 Lehrveranstaltungsstunden auf die Lehrverpflichtung angerechnet; die Entscheidung im Einzelfall trifft der Vorstand.≪. |
f) Nach Absatz 6 wird folgender neue Absatz 7 angefügt:
≫(7) Hat eine Hochschule für Musik keine Dienstaufgabenbeschreibung erstellt, aus der sich der konkrete Umfang der Lehrverpflichtung ergibt, beträgt die Lehrverpflichtung bei Akademischen Mitarbeitern 25 und bei Tanzkorrepetitoren 30 Lehrveranstaltungsstunden.≪.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
≫ § 7 Lehrverpflichtung der Akademischen Mitarbeiter im Sinne des § 52 Abs. 6 LHG an Akademien der Bildenden Künste≪ |
b) In den Sätzen 1 und 3 werden die Worte ≫Lehrkräfte für besondere Aufgaben≪ jeweils durch die Worte ≫Akademischen Mitarbeiter im Sinne des § 52 Abs. 6 LHG≪ ersetzt.
5. § 9 Abs. 3 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3.
6. § 10 wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung der Hochschulvergabeverordnung
Die Hochschulvergabeverordnung vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63, ber. S.115), geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2005 (GBl. S. 404), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
≫(8) Liegt das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang bis zum Ende der Antragsfrist nach Absatz 1 noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf ein vorläufiges Zeugnis gestützt werden. Das vorläufige Zeugnis muss auf bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung beruhen, eine vorläufige Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein. Eine Zulassung auf Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die Hochschulzugangsberechtigung bis spätestens zur Einschreibung nachgewiesen wird und sich die vorläufige Zulassung durch das endgültige Zeugnis bestätigt. Im Übrigen bleibt das endgültige Zeugnis bei der Zulassung unbeachtlich. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung.≪.
b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe ≫ § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 oder 8≪ durch die Angabe ≫ § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 oder 7≪ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe ≫ § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8≪ durch die Angabe ≫ § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7≪ ersetzt.
c) Nach Satz 5 werden folgende Sätze 6 bis 8 angefügt:
≫Bildet die Hochschule Quoten nach § 10 Abs. 1 Satz 5, legt sie die Reihenfolge, nach der die Ranglisten berücksichtigt werden, durch Satzung fest. Die Hochschulen können Studierfähigkeitstests gemeinsam durchführen oder eine Hochschule oder einen Dritten mit der Durchführung eines Studierfähigkeitstests beauftragen. Führt eine Hochschule oder eine andere Stelle den Studierfähigkeitstest für mehrere Hochschulen durch, bestimmen die beteiligten Hochschulen, an wen der Antrag auf Teilnahme am Test zu richten ist.≪.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫5. Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit, besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten sowie außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben,≪. |
bb) Satz 2 Nr. 6 wird gestrichen.
cc) Der bisherige Satz 2 Nr.7 und 8 wird Satz 2 Nr.6und7.
dd) In Satz 3 wird die Angabe ≫Satz 2 Nr. 5 bis 8≪ durch die Angabe ≫Satz 2 Nr. 5 bis 7≪ ersetzt.
ee) Nach Satz 3 wird folgender neue Satz 4 eingefügt:
≫Ab dem Wintersemester 2011/2012 gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass in die Auswahlentscheidung mindestens ein Auswahlmaßstab gemäß Satz 2 Nr. 1 bis 4 und mindestens ein Auswahlmaßstab gemäß Satz 2 Nr.6 oder 7 einzubeziehen ist.≪.
ff) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender neue Satz 5 eingefügt:
≫Die Hochschule kann Studierfähigkeitstests nach Satz 2 Nr.6 und Auswahlgespräche nach Satz 2 Nr.7 auch nur für einen von ihr zu bestimmenden Teil, jedoch mindestens für ein Drittel der nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 verfügbar gebliebenen Studienplätze durchführen.≪.
gg) Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden Sätze 6 bis 9.
hh) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe ≫Satz 2 Nr.7 und 8≪ durch die Angabe ≫Satz 2 Nr.6 und 7≪ ersetzt.
ii) In dem neuen Satz 7 wird das Wort ≫Dreifache≪ durch das Wort ≫Zweifache≪ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte ≫nach den Bestimmungen der Hochschulgesetze Eignungsprüfungen oder Eignungsfeststellungsverfahren≪ durch die Worte ≫nach den Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes Aufnahmeprüfungen≪ und die Worte ≫Prüfung oder im Eignungsfeststellungsverfahren≪ durch das Wort ≫Aufnahmeprüfung≪ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte ≫ , deren Mitglieder dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal, darunter mindestens eine Professorin oder ein Professor, angehören≪ gestrichen.
4. § 18 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, nach dem Ergebnis eines Studierfähigkeitstests, nach dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder nach einer Kombination dieser Maßstäbe.≪. |
5. In § 19 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ≫ § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 8≪ durch die Angabe ≫ § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7≪ ersetzt.
6. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫3. sonstige Maßstäbe, die besonderen Aufschluss über die Eignung und Motivation für den gewählten Studiengang geben, berücksichtigt werden, insbesondere fachspezifische Studierfähigkeitstests, Auswahlgespräche oder in dem Studium, das Voraussetzung für die Zulassung zu dem postgradualen Studiengang ist, erbrachte Leistungen; § 10 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.≪. |
bb) Nummer 4 wird gestrichen.
b) § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt:
≫(5) Abweichend von § 3 Abs. 7 Satz 1 kann die Zulassung zu einem postgradualen Studiengang auch beantragt werden, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss und die mit ihm zusammenhängenden Maßstäbe, die nach § 29 Abs. 2 Sätze 5 und 6 des Landeshochschulgesetzes (LHG) Voraussetzung für den Zugang zu dem postgradualen Studiengang sind, rechtzeitig vor Beginn des beantragten postgradualen Studiengangs erfüllt werden. Soweit in die Auswahlentscheidung nach den Absätzen 1 und 2 das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerber nach Satz 1 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote, die auf Grund bisheriger Prüfungsleistungen ermittelt wird, teil; das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 1 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss und mit ihm zusammenhängende Voraussetzungen des § 29 LHG innerhalb einer von der Hochschule festgesetzten Frist nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.≪.
Artikel 10
Änderung der Vergabeverordnung ZVS
Die Vergabeverordnung ZVS vom 23. April 2006 (GBl. S. 114), geändert durch Verordnung vom 9. November 2006 (GBl. S. 348), wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫5. Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit, besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten sowie außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben,≪. |
bb) Satz 2 Nr. 6 wird gestrichen.
cc) Der bisherige Satz 2 Nr.7 und 8 wird Satz 2 Nr. 6 und 7.
dd) Nach Satz 4 wird folgender neue Satz 5 eingefügt:
≫Ab dem Wintersemester 2011/2012 ist in die Auswahlentscheidung mindestens ein Auswahlmaßstab nach Satz 2 Nr. 6 oder 7 einzubeziehen.≪.
ee) Nach dem neuen Satz 5 werden folgende neue Sätze 6 und 7 eingefügt:
≫Die Hochschule kann Studierfähigkeitstests nach Satz 2 Nr.6 und Auswahlgespräche nach Satz 2 Nr.7 auch nur für einen von ihr zu bestimmenden Teil, jedoch mindestens für ein Drittel der nach § 6 Abs. 4 verfügbar gebliebenen Studienplätze durchführen. Bildet die Hochschule Quoten nach Satz 6, legt sie die Reihenfolge, nach der die Ranglisten berücksichtigt werden, durch Satzung fest.≪.
ff) Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 8.
gg) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe ≫Nr. 7 und 8≪ durch die Angabe ≫Nr. 6 und 7≪ ersetzt.
hh) Nach dem neuen Satz 8 werden folgende neue Sätze 9 und 10 eingefügt:
≫Die Hochschulen können Studierfähigkeitstests gemeinsam durchführen oder eine Hochschule oder einen Dritten mit der Durchführung eines Studierfähigkeitstests beauftragen. Führt eine Hochschule oder eine andere Stelle den Studierfähigkeitstest für mehrere Hochschulen durch, bestimmen die beteiligten Hochschulen, an wen der Antrag auf Teilnahme am Test zu richten ist.≪.
ii) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden Sätze 11 und 12.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 und 6 genannten Maßstäbe, nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe.≪. |
bb) In Satz 3 wird das Wort ≫Dreifache≪ durch das Wort ≫Zweifache≪ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe ≫Absatz 4 Satz 6 und 7≪ durch die Angabe ≫Absatz 4 Satz 11 und 12≪ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte ≫ , deren Mitglieder dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal, darunter mindestens eine Professorin oder ein Professor, angehören≪ gestrichen.
2. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, nach dem Ergebnis eines Studierfähigkeitstests, nach dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder nach einer Kombination dieser Maßstäbe.≪. |
b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:
≫1. die Hochschulzugangsberechtigung ausschließlich nach ausländischem Recht an einer deutschen Auslandsschule erworben hat,≪.
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden Nummern 2 bis 6.
Artikel 11
Änderung der Landeslaufbahnverordnung
Die Landeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 28. August 1991 (GBl. S.577), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S.1), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Nr. 5 werden in der Spalte ≫Laufbahn≪ nach dem Wort ≫Konservator≪ das Komma durch das Wort ≫oder≪ ersetzt und die Worte ≫oder Studienrat an einer Hochschule≪ gestrichen.
2. In Absatz 7 werden die Worte ≫und als Studienrat an einer Hochschule≪ gestrichen und das Wort ≫sowie≪ durch das Wort ≫und≪ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Beurteilungsverordnung
Die Beurteilungsverordnung vom 6. Juni 1983 (GBl. S.209), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S.1), wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort ≫Hochschuldozenten≪ die Angabe ≫im Sinne des § 71c des Universitätsgesetzes, § 51d des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg und § 51c des Kunsthochschulgesetzes jeweils in der am Tag vor dem Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 geltenden Fassung≪ eingefügt und die Worte ≫ , wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben≪ durch die Worte ≫sowie Akademische Mitarbeiter≪ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Leistungsbezügeverordnung
Die Leistungsbezügeverordnung vom 14 Januar 2005 (GBl. S. 125) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1Nr. 2 werden die Worte ≫Professoren in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3≪ durch die Worte ≫Professoren, Junior- und Hochschuldozenten in den Besoldungsgruppen W 1 bis W 3≪ ersetzt.
2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe ≫Bundesbesoldungsordnung W≪ die Worte ≫sowie Junior- und Hochschuldozenten nach § 51a des Landeshochschulgesetzes≪ eingefügt.
Artikel 14
Änderung der Verordnung der Landesregierung und des Finanzministeriums
über die Zuständigkeiten des Landesamtes für
Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg
Die Verordnung der Landesregierung und des Finanzministeriums über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. September 1986 (GBl. S.344), zuletzt geändert durch § 51 der Verordnung vom 29. November 2005 (GBl. S. 716), wird wie folgt geändert:
§ 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
≫2. der Leistungsbezüge nach § 11 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) und der Zulagen nach § 11a LBesG,≪. |
Artikel 15
Experimentierklausel zur Einführung
von Fakultätsdeputaten
Die Hochschulen können mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums für ihre Fakultäten Fakultätsdeputate festlegen. Das Fakultätsdeputat darf die Summe der individuellen Lehrverpflichtungen aller Lehrpersonen einer Fakultät nicht unterschreiten. Ist ein Vertreter eines Faches, das zur Fakultät gehört, einer anderen Fakultät zugeordnet, so kann ihn die Fakultät mit seiner Zustimmung und der Zustimmung der anderen Fakultät ganz oder teilweise in das Fakultätsdeputat einbeziehen. Für die Verteilung des Fakultätsdeputats auf die einzelnen Lehrpersonen einer Fakultät ist der Vorstand im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand zuständig. Die den Lehrpersonen übertragene Lehrverpflichtung ist zu dokumentieren sowie deren Erfüllung jeweils zum Ende des
Semesters zu prüfen und zu dokumentieren. Die Festlegung von Fakultätsdeputaten ist auf drei Jahre begrenzt. Nach einer positiven Evaluation kann eine Verlängerung gewährt werden.
Artikel 16
Sonderregelungen für die Zusammenarbeit zwischen der Universität Karlsruhe und dem Forschungszentrum Karlsruhe GmbH
(1) Zur Vertiefung und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit im Rahmen des gemeinsamen Projektes ≫Karlsruher Institut für Technologie (Karlsruhe Institute of Technology - KIT)≪ kann die Universität Karlsruhe mit dem Forschungszentrum Karlsruhe GmbH vereinbaren, dass abweichend von den sonst geltenden Vorschriften des Landeshochschulgesetzes
zusätzlich angehören. Die Vereinbarung hat zur Voraussetzung, dass das Forschungszentrum Karlsruhe GmbH der Universität in seinen Organen und Gremien eine gleichwertige Mitwirkung ermöglicht. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Der Aufsichtsrat der Universität kann darüber hinaus Vertretern des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sowie des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg die beratende Teilnahme an seinen Sitzungen gestatten.
(2) Die Aufsichtsratsmitglieder des Forschungszentrums Karlsruhe GmbH im Aufsichtsrat der Universität zählen zu den externen Mitgliedern. Es kann vereinbart werden, dass die Vertreter des Forschungszentrums Karlsruhe GmbH im Vorstand der Universität auch dem Senat als Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Landeshochschulgesetzes (LHG) angehören. Die Vertreter des Forschungszentrums Karlsruhe GmbH nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. a und c gelten als Angehörige der Hochschule im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 LHG; sie nehmen ihre Mitwirkung in der Universität ehrenamtlich wahr. Das Forschungszentrum Karlsruhe GmbH schlägt seine Vertreter für eine in der Vereinbarung näher zu regelnde Amtsdauer vor. Die Vertreter des Forschungszentrums Karlsruhe GmbH in Vorstand und Aufsichtsrat der Universität werden vom Wissenschaftsminister, die Vertreter im Senat vom Vorstandsvorsitzenden bestellt.
(3) Der Vorstand der Universität Karlsruhe kann Wissenschaftlern des Forschungszentrums Karlsruhe GmbH, die im Rahmen des gemeinsamen Projektes ≫Karlsruher Institut für Technologie (Karlsruhe Institute of Technology - KIT)≪ an der Universität Karlsruhe eine Lehrtätigkeit wahrnehmen, für die Dauer dieser Lehrtätigkeit das Recht zur Führung der hochschulrechtlichen Bezeichnung ≫Professor≪ verleihen. § 55 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 5 LHG gelten sinngemäß.
Artikel 17
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
(2) Mit Ablauf des 31. März 2008 treten außer Kraft:
Die Verordnungen finden letztmals im Rahmen der Zulassung zum Wintersemester 2007/2008 Anwendung.
Artikel 18
Neubekanntmachungsermächtigung
Das Wissenschaftsministerium kann den Wortlaut des Landeshochschulgesetzes, des Hochschulzulassungsgesetzes, der Hochschulvergabeverordnung, der Vergabeverordnung ZVS, der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen sowie der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Kunsthochschulen in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung, soweit erforderlich,
mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragrafenfolge neu bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 19
Überleitung, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 1 Überleitung
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben gehören mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Gruppe der Akademischen Mitarbeiter, sofern sie nicht zu den Lehrkräften nach § 52 Abs. 6 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 24 dieses Gesetzes gehören.
(2) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die ein dem höheren Dienst zugeordnetes Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder höher innehaben, sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in das entsprechende statusrechtliche Amt der Laufbahn des Akademischen Rates der Landesbesoldungsordnung A in Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz übergeleitet. Der beamtenrechtliche Status wie auch die Amtsbezeichnung der übrigen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben ändern sich durch dieses Gesetz nicht. Die Hochschule teilt den Betroffenen die Rechtsänderung nach Satz 1, insbesondere Änderungen der Amtsbezeichnung, unverzüglich mit. Sie erlässt binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Dienstaufgabenbeschreibung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 LHG in der Fassung des Artikels 1 Nr.24 dieses Gesetzes gegenüber den von der Rechtsänderung nach Satz 1 Betroffenen. Soweit erforderlich, kann sie auch Dienstaufgabenbeschreibungen von Personen nach Satz 2 ändern oder neu festsetzen. Änderungen oder Neufestsetzungen von Dienstaufgaben, insbesondere Änderungen oder Neufestsetzungen von Lehraufgaben, werden mit Bekanntgabe der Dienstaufgabenbeschreibung an den Betroffenen wirksam. Widerspruch und Klage gegen die Dienstaufgabenbeschreibung haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Soweit eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis vorgesehen ist, schließen die Hochschulen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließlich Verträge über eine Beschäftigung als Akademischer Mitarbeiter ab.
§ 2 Forschung mit Mitteln Dritter
Wurde auf Antrag eines Mitglieds der Hochschule bei einem Vorhaben von der Verwaltung der Mittel Dritter durch die Hochschule nach § 41 Abs. 2 Satz 2 LHG in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung abgesehen, ist dies bis zum Abschluss des Vorhabens zulässig.
§ 3 Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen
(1) Für die bei Inkrafttreten von Artikel 7 dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure und Hochschuldozenten auf Zeit im Sinne des § 71c des Universitätsgesetzes, § 51d des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg und § 51c des Kunsthochschulgesetzes jeweils in der am Tag vor dem Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 geltenden Fassung gilt die Lehrverpflichtung in der nach § 1 Abs. 1 Nr.4 bis 6 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Sofern am Tag vor dem Inkrafttreten von Artikel 7 dieses Gesetzes für an diesem Tag an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen vorhandene Professoren nicht eine andere individuelle Lehrverpflichtung festgesetzt war, nehmen sie die Regellehrverpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen in der Fassung des Artikels 7 Nr. 1 dieses Gesetzes wahr. Durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Möglichkeiten der Änderung oder Abweichung im Einzelfall bleiben unberührt.
(3) Bis zu einer Neufestlegung der individuellen Lehrverpflichtung insbesondere nach § 1 Abs. 2 Satz 4 gilt für die bei Inkrafttreten von Artikel 7 dieses Gesetzes vorhandenen Akademischen Mitarbeiter bis zu höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die individuelle Lehrverpflichtung weiter, die für sie in ihrer Eigenschaft als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Lehrkraft für besondere Aufgaben am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes galt.
(4) Für die einzelne Abschlussarbeit in den Studiengängen nach § 2 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits betreut wurden, kann höchstens der bisher geltende Betreuungsaufwand angerechnet werden.
§ 4 Lehrverpflichtung an Kunsthochschulen
(1) Für die bei Inkrafttreten von Artikel 8 dieses Gesetzes an den Kunsthochschulen vorhandenen künstlerischen und wissenschaftlichen Assistenten gilt die Lehrverpflichtung in der sich aus § 6 Abs.5 der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Sofern am Tag vor dem Inkrafttreten von Artikel 8 dieses Gesetzes für an diesem Tag an Kunsthochschulen vorhandene Professoren mit Lehrtätigkeit in den wissenschaftlichen Fächern nicht eine andere individuelle Lehrverpflichtung festgesetzt war, nehmen sie die Regellehrverpflichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen in der Fassung des Artikels 8 Nr. 3 Buchst. a dieses Gesetzes wahr. Durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Möglichkeiten der Änderung oder Abweichung im Einzelfall bleiben unberührt.
(3) Bis zu einer Neufestlegung der individuellen Lehrverpflichtung insbesondere nach § 1 Abs. 2 Satz 4 gilt für die bei Inkrafttreten von Artikel 8 dieses Gesetzes vorhandenen Akademischen Mitarbeiter an den Hochschulen für Musik bis zu höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die individuelle Lehrverpflichtung weiter, die für sie in ihrer Eigenschaft als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Lehrkraft für besondere Aufgaben am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes galt.
(4) Für die einzelne Abschlussarbeit in den Studiengängen nach § 6 Abs. 7 der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits betreut wurden, kann höchstens der bisher geltende Betreuungsaufwand angerechnet werden.
§ 5 Satzungen
(1) Die nach § 58 Abs.5 bis 7 Satz 1 und 5 LHG erforderlichen Satzungen über die Aufnahmeprüfung sind von den Hochschulen unverzüglich zu erlassen oder an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Sie gelten erstmals für die Aufnahmeprüfung zum Wintersemester 2008/2009. Soweit Satzungen über das Eignungsfeststellungsverfahren auf der Grundlage des § 58 Abs. 5 LHG in der am Tage vor dem Inkrafttreten von Artikel 1 Nr.28 dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden, finden diese letztmals zum Sommersemester 2008 Anwendung. Soweit Satzungen über das Eignungsfeststellungsverfahren auf der Grundlage des § 58 Abs. 6 und 7 LHG in der am Tage vor dem Inkrafttreten von Artikel 1 Nr.28 dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden, gelten diese bis zu ihrer Änderung fort. Einem Wintersemester steht ein Studienhalbjahr gleich, dessen Ende in der Zeit zwischen dem I.Oktober eines Jahres und dem 31. März des darauffolgenden Jahres liegt. Einem Sommersemester steht ein Studienhalbjahr gleich, dessen Ende in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. September eines Jahres liegt.
(2) Die nach § 58 Abs.7 Satz 2 und 5 LHG erforderlichen Satzungen über die Begabtenprüfung sind von den Hochschulen bis spätestens 31. März 2008 zu erlassen. Sie finden erstmals im Rahmen der Zulassung für das Wintersemester 2008/2009 Anwendung; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) Die nach § 58 Abs.4 Satz 5 und § 59 Abs.4 LHG erforderlichen Satzungen sind unverzüglich, spätestens jedoch bis 31. März 2008 zu erlassen.
(4) Die nach dem Hochschulzulassungsgesetz, der Hochschulvergabeverordnung und der Vergabeverordnung ZVS jeweils in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erforderlichen Satzungen sind unverzüglich zu erlassen oder an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen; sie sind erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 anzuwenden. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
Artikel 20
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 30 Buchst. b findet erstmals zum Wintersemester 2011/2012 Anwendung; die Hochschulen können bereits davor von dieser Regelung Gebrauch machen; Artikel 19 § 5 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. Die Artikel 3, 9 und 10 finden erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 Anwendung; Artikel 19 § 5 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.