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Änderungstext

4. RBerG - Viertes Rechtsbereinigungsgesetz
Viertes Gesetz zur Bereinigung des badenwürttembergischen Landesrechts

Vom 4. Mai 2009
(GBl. Nr. 7 vom 08.05.2009 S. 195)



Der Landtag hat am 22. April 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit

Das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S.116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2005 (GBl. S. 580, 583), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird das Wort "Vormundschaftssachen" durch die Worte "Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten, den Notariaten oder den Grundbuchämtern übertragen sind, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 2 bis 34 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Über die Ablehnung eines Notars im Landesdienst wegen Besorgnis der Befangenheit entscheidet das Landgericht. "(1) Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten, den Notariaten und den Grundbuchämtern übertragen sind, gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt."

b) Absatz 3

(3) Ist in einem Verfahren bei einem Notariat die Androhung oder die Anordnung von Haft erforderlich, so ist insoweit das Amtsgericht zuständig.

wird aufgehoben.

3. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

" § 6 Besondere Zuständigkeiten

(1) Über die Ausschließung und Ablehnung eines Notars im Landesdienst entscheidet das Landgericht.

(2) Ist in einem Verfahren bei einem Notariat die Androhung oder die Anordnung von Haft erforderlich, so ist insoweit das Amtsgericht zuständig."

4. In § 7 Abs. 1 werden die Worte "Vorschriften der §§ 6 und 7 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden" durch die Worte "Vorschrift des § 6 FamFG findet" ersetzt.

5. Die § § 8 bis 10

§ 8 Begründung

Entscheidungen und Verfügungen sind zu begründen, wenn sie dem Begehren eines Beteiligten nicht entsprechen.

§ 9 Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in Entscheidungen, Verfügungen und Zeugnissen sind von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss zu berichtigen Die Berichtigung ist auf der Urschrift und ihren Ausfertigungen zu vermerken.

(2) Gegen einen Beschluss nach Absatz 1 ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.

§ 10 Vollstreckungstitel

Aus einem Beschluss nach § 13a des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder einem darauf beruhenden Kostenfestsetzungsbeschluss findet die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung statt.

werden aufgehoben.

6. In § 20 Satz 1 wird die Angabe " § 17 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 17" ersetzt.

7. § 25 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 41 Abs. 2 (Verbot der Beurkundung) der Bundesnotarordnung findet entsprechende Anwendung."

8. In § 32 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "und der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmt ist," gestrichen.

9. Die Überschrift des Vierten Abschnitts erhält folgende Fassung:

altneu
Vierter Abschnitt
Vormundschaftssachen
 "Vierter Abschnitt
Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen".

10. § 36 wird wie folgt geändert:

In der Überschrift und in Satz 1 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht" ersetzt.

11. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Vormundschaftsgericht" wird durch das Wort "Betreuungsgericht" ersetzt.

bb) Die Nummern 1, 2, 3, 4, 9 und 12

1. Die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten (§ 607 Abs. 2 Satz 2 ZPO),

2. die Aufhebung einer Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 BGB),

3. die Entziehung der Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels (§ 1801 BGB) sowie die in dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939) dem Vormundschaftsgericht übertragenen Verrichtungen,

4. die vormundschaftsgerichtlichen Aufgaben bei der Annahme als Kind nach den §§ 1741 bis 1772 BGB und § 56f Abs. 2 FGG sowie nach dem Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953),

9. die nach dem Jugendgerichtsgesetz dem Vormundschaftsgericht überlassenen Erziehungsmaßregeln,

12. die Genehmigung des Antrags auf Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, aus der deutschen Staatsbürgerschaft gemäß § 19 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.

werden gestrichen.

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 1. In Nummer 1 werden die Angabe " § 68b Abs. 3 und 4 FGG" durch die Angabe " §§ 283, 284 FamFG" und die Angabe " § 68 Abs. 3 FGG" durch die Angabe " § 278 Abs. 5 FamFG" ersetzt.

dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 2.

ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 3. In Nummer 3 werden die Angabe " § 1596 Abs. 1 BGB" durch die Angabe " § 1596 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BGB" und die Worte "für Minderjährige oder für Betreute zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes eines Minderjährigen oder Betreuten bei Verhinderung des gesetzlichen Vertreters" durch die Worte "für einen Betreuten zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bei Verhinderung des Betreuers" ersetzt.

ff) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 4. In Nummer 4 werden die Worte " §§ 1846, 1908 i Abs. 1 Satz 1 und" durch die Worte " § 1846 in Verbindung mit § 1908i Abs. 1 Satz 1 und nach" ersetzt.

gg) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 5.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Vormundschaftsrichter" durch das Wort "Betreuungsrichter" ersetzt.

12. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4

(4) Wird bei der Ausführung von Anordnungen nach Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 die Anwendung von Gewalt erforderlich, so ist die Gemeinde hierzu befugt, wenn das Nachlassgericht eine besondere Verfügung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassen hat.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. In Absatz 5 werden die Worte "Absatz 4" gestrichen.

13. In § 43 wird die Angabe " § 40 Abs. 3 bis 6" durch die Angabe " § 40 Abs. 3 bis 5" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und
von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S.868), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2006 (GBl. S.77), wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 1 Nr.7 werden die Worte "nach § 33 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Worte "nach § 90 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)" ersetzt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 185 und 186" durch die Angabe " §§ 185 und 186 Abs. 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Antragsteller" die Worte "in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung" und nach dem Wort "ergibt" die Worte " , wovon in der Regel im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens, wegen Strafvereitelung, Betrugs oder Urkundenfälschung oder wegen einer Tat nach dem neunten, zehnten und fünfzehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs auszugehen ist" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Wirtschaftsraum" die Worte "oder der Schweiz" eingefügt.

d) In Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "tauben und stummen" gestrichen und nach dem Wort "Personen" die Worte "mit Hör- oder Sprachbehinderungen" eingefügt.

3. § 14a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Der Nachweis im Sinne von § 14 Abs.3 Satz 1 Nr.4 kann auch
  1. durch ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestelltes Diplom im Sinne von Artikel 11 Buchst. c, d und e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S.22),
  2. durch ein Zeugnis im Sinne von Artikel 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG oder
  3. durch einen gleichwertigen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 11 Buchst. a Alternative i der Richtlinie 2005/36/EG

erbracht werden."

b) In Satz 2 werden nach den Worten "im übrigen" die Worte "unbeschadet der Möglichkeit zur Erbringung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG " eingefügt.

4. In § 15 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Worte "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vergütet" ersetzt.

5. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Soweit durch Landesgesetz die Art der Veröffentlichung geregelt ist, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Gerichte in Aufgebotsverfahren in dem dafür bestimmten Blatt oder in einem dafür bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem. Die Bestimmung nach Satz 1 trifft das Justizministerium."

6. In der Überschrift des Zweiten Teils werden nach der Abkürzung "(ZPO)" die Worte "sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)" angefügt.

7. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " §§ 948 und 950 ZPO" durch die Angabe " §§ 435 und 437 FamFG" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Abweichend von § 441 Satz 2 FamFG und §§ 186, 187 ZPO erfolgt die öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses durch einmalige Veröffentlichung nach § 18 Abs.1."

8. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 1009 Abs. 1 und 2 und § 1015 Satz 1 ZPO" durch die Angabe " § 435 Abs. 1 und 2 und § 476 FamFG" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Angabe " § 1014 ZPO" durch die Angabe " § 475 FamFG" und das Wort "Aufgebotstermin" durch das Wort "Anmeldezeitpunkt" ersetzt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Der Ausschließungsbeschluss und, soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung sind ihrem wesentlichen Inhalt nach abweichend von § 478 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 FamFG gemäß § 18 Abs. 1 bekanntzumachen."

9. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 1009 Abs. 1 und 2 und § 1015 Satz 1 ZPO" durch die Angabe " § 435 Abs. 1 und 2 und § 476 FamFG" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Angabe " § 1014 ZPO" durch die Angabe " § 475 FamFG" und das Wort "Aufgebotstermin" durch das Wort "Anmeldezeitpunkt" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Worte "den §§ 1019 und 1020 ZPO vorgeschriebenen Bekanntmachungen" durch die Worte " § 480 FamFG vorgeschriebene Bekanntmachung" und die Angabe " § 1019 Abs. 1 Satz 2 und § 1020 Satz 3 ZPO" durch die Angabe " § 480 Abs. 1 Satz 3 FamFG" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Worte " § 1017 Abs. 2 und 3 und in § 1022 ZPO" durch die Angabe " § 478 Abs. 2 und 3 sowie § 482 Abs. 1 FamFG" und die Angabe " § 1017 Abs.2 Satz 1 und § 1022 Abs.1 Satz 3 ZPO" durch die Angabe " § 478 Abs.2 Satz 1 und § 482 Abs. 1 Satz 3 FamFG" ersetzt.

10. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Karlsruhe" durch das Wort "Stuttgart" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Bei Schuldverschreibungen, die vom Land Baden-Württemberg ausgegeben sind, sind das Aufgebot sowie der wesentliche Inhalt des Ausschließungsbeschlusses und, soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung abweichend von § 435 Abs. 1 und § 478 Abs. 2 Satz 1 und Abs.3 FamFG außer im elektronischen Bundesanzeiger auch durch einmalige Veröffentlichung nach § 18 Abs. 1 bekanntzumachen." 

11. In § 28 wird die Angabe " §§ 948 und 950 ZPO" durch die Angabe " §§ 435 und 437 FamFG" ersetzt.

12. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das Aufgebot kann ergänzend in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt gemacht werden. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem und ist dieses im Gericht kostenfrei öffentlich zugänglich, kann der Anschlag an die Gerichtstafel entfallen."

b) In Nummer 2 wird das Wort "Aufgebotstermin" durch das Wort "Anmeldezeitpunkt" ersetzt.

13. § 32 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Landesjustizkostengesetzes

Das Landesjustizkostengesetz in der Fassung vom 15. Januar 1993 (GBl. S.110, her. S.244), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.Oktober 2008 (GBl. S. 333), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
"6. Ist bei Betreuungen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungsgerichts hinterlegt, gilt § 92 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung entsprechend. Ist bei Vormundschaften, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 BGB auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Familiengerichts hinterlegt, gilt Absatz 2 der Vorbemerkung 1.3.1 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen entsprechend." 

2. § 7 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "3. der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg;".

3. § 13a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Vormundschaftsrichter" durch das Wort "Betreuungsrichter" ersetzt.

b) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Vormundschaftssachen" wird durch die Worte "Familien- und Betreuungssachen" ersetzt.

bb) In Buchstabe a wird das Wort "Vormundschaftsgerichte" durch das Wort "Familiengerichte" ersetzt.

cc) In Buchstabe b wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Betreuungsgerichts" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Landesordnungswidrigkeitengesetzes

Das Landesordnungswidrigkeitengesetz vom 8. Februar 1978 (GBl. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (GBl. S.418, 422), wird wie folgt geändert:

In § 5 Abs. 1 wird die Angabe " § 107 Abs.3 Nr. 10 und 11" durch die Angabe " § 107 Abs. 3 Nr. 13 und 14" sowie die Angabe "Nummern 1911 und 1912" durch die Angabe "Nummern 9013 und 9014" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Das Baden-Württembergische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 26. November 1974 (GBl. S.498), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2000 (GBl. S.470, 475), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Bei Vereinen, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, sind für Einsprüche gegen die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister nach § 61 und gegen die Eintragung von Satzungsänderungen in das Vereinsregister nach § 71 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches die unteren Verwaltungsbehörden zuständig. "(1) Mitteilungen nach § 400 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind an die unteren Verwaltungsbehörden zu richten."

2. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 4 Vollziehung von Auflagen

In den Fällen des § 525 Abs. 2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, deren Geschäftsbereich nach dem Zweck der Auflage betroffen ist.

" § 4 Vollziehung von Auflagen

In den Fällen des § 525 Abs.2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg zuständig."

3. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Für die Zustellung sind die §§ 208 bis 213 der Zivilprozessordnung (← Anm. weggefallen) und §§ 6, 7 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung entsprechend anzuwenden. "Für die Zustellung sind §§ 166 bis 190 der Zivilprozessordnung und §§ 6 und 7 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung entsprechend anzuwenden."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "sofortige" gestrichen und die Worte "Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Worte "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

bb) Satz 2

Die Einlegung der weiteren Beschwerde ist ausgeschlossen.

wird gestrichen.

4. In § 32 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 118 Abs. 1 und Abs.2" durch die Angabe " § 137 Abs. 1 und 2" ersetzt.

5. § 35 Abs. 3 Satz 3

Der Antrag nach § 26 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes kann erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gestellt werden.

, § 37 Abs. 1 Satz 3

§ 9 der Landesbauordnung ist nicht anzuwenden.

und § 43 Satz 2

§ 9 der Landesbauordnung findet auf eine Vereinbarung nach Satz 1 keine Anwendung.

werden gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 19. November 1991 (GBl. S.681), zuletzt geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S.252, 254), wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr.4 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Betreuungsgerichts" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg

§ 24 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 14. April 2005 (GBl. S. 377) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

" § 24 Aufsicht des Familiengerichts und des Betreuungsgerichts".

2. In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch die Worte "Familiengerichts oder Betreuungsgerichts" und das Wort "Vormundschaftsgericht" durch die Worte "Familiengericht oder Betreuungsgericht" ersetzt.

3. In Absatz 2 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Betreuungsgerichts" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes

Das Heilberufe-Kammergesetz in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.Oktober 2007 (GBl. S.473) wird wie folgt geändert:

§ 5a Abs. 7 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 13 des Gesetzes Ober die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet Anwendung." § 10 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 sowie die §§ 11 und 12 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden."

Artikel 9
Änderung des Unterbringungsgesetzes

Das Unterbringungsgesetz in der Fassung vom 2. Dezember 1991 (GBl. S.794), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2006 (GBl. S.52), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe " § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FGG" durch die Angabe " § 312 Nr. 3 und § 151 Nr.7 FamFG", die Angabe " § 70h FGG" durch die Angabe " §§ 331 und 332 FamFG" und die Angabe " §§ 70e Abs. 2, 68 b Abs.4 FGG" durch die Angabe " §§ 322, 283 und 284 FamFG" ersetzt.

2. In § 5 Satz 2 werden die Worte " § 16 Abs. 3 und § 701 FGG gelten" durch die Worte " § 327 FarnFG gilt" ersetzt.

3. In § 13 Abs. 3 werden die Worte "die in § 70d FGG genannten Beteiligten" durch die Worte "die Beteiligten nach § 315 FamFG" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes

Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GBl. S.350), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S.313, 324), wird wie folgt geändert:

In § 16 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Polizeigesetzes

Das Polizeigesetz in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1, ber. S.596, ber. 1993 S.155), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GBl. 5.390), wird wie folgt geändert:

1. § 28 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Worte "das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b) In Satz 5 wird das Wort "sofortige" gestrichen.

2. § 31 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Worte "das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort "sofortige" gestrichen.

Artikel 12
Änderung der Verordnung über den Rang von Erbbaurechten

Die Verordnung der Landesregierung über den Rang von Erbbaurechten vom 17. Januar 1994 (GBl. S.49) wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Gegen die ablehnende Entscheidung des Grundbuchamts und gegen die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt."

Artikel 13
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:

  1. Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtsanwaltschaft vom 30. Mai 2000 (GBl. S.476);
  2. Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung der Befugnisse nach der Bundesrechtsanwaltsordnung auf die Rechtsanwaltskammern vom 30. November 1998 (GBl. 1999 S.56);
  3. Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung der Befugnisse nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland auf die Rechtsanwaltskammern vom 11. August 2000 (GBl. S. 624);
  4. Verordnung des Justizministeriums über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 3. August 1972 (GBl. S.452), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1998 (GBl. S.701).

Artikel 14
Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.

(2) Auf Verfahren, die zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt bereits anhängig sind, sind die vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.