Regelwerk |
Änderungstext
UniMedG - Universitätsmedizingesetz
Gesetz zur Reform der Universitätsmedizin und zur Änderung des Landeshochschulgesetzes und weiterer Gesetze
Vom 7. Februar 2011
(GBl. Nr. 2 vom 14.02.2011 S. 47)
LV - Verfassung Der Landtag hat am 3. Februar 2011 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeshochschulgesetzes
Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 966), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort ≫hin≪ die Worte ≫ , fördern aktiv die Erhöhung der Frauenanteile in allen Fächern und auf allen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, und sorgen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher, künstlerischer und medizinischer Tätigkeit≪ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird vor dem Wort ≫Beteiligung≪ das Wort ≫frühzeitige≪ eingefügt.
(4) Akademische und sonstige Mitarbeiter, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen sollen, werden im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum eingestellt.
wird aufgehoben.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen nach Satz 2 Nr.10 bis 13 betroffen ist, erfolgen diese im Einvernehmen mit dem Dekan. | ≫Soweit die Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM) von Festsetzungen nach Satz 2 Nr. 10 bis 13 betroffen ist, erfolgen diese im Einvernehmen mit dem Wissenschaftlichen Vorstand der KUM.≪ |
bb) In Satz 5 werden die Worte ≫dem Dekan der Medizinischen Fakultät≪ durch die Worte ≫dem Wissenschaftlichen Vorstand der KUM≪ ersetzt.
b) Absatz 4
(4) In den folgenden Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät ist abweichend von Absatz 3 nur eine Billigung des Vorstands der Universität erforderlich:
- Haushaltsvoranschlag und Wirtschaftsplan,
- Jahresabschluss,
- Struktur- und Entwicklungsplan einschließlich der Planung der baulichen Entwicklung,
- Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung sowie für die Ausstattungspläne,
- Grundstücks- und Raumverteilung, soweit auch andere Fakultäten betroffen sind,
- Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 7 Abs.2 des Universitätsklinika-Gesetzes (UKG).
Der Dekan der Medizinischen Fakultät ist mit beratender Stimme zu beteiligen; soweit das Universitätsklinikum berührt ist, sind der Leitende Ärztliche Direktor sowie der Kaufmännische Direktor mit beratender Stimme zu beteiligen.
wird aufgehoben.
4. § 19 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b werden nach den Worten ≫im Sinne von § 24≪ die Worte ≫sowie der Wissenschaftliche Vorstand der Körperschaft für Universitätsmedizin≪ eingefügt.
b) Buchstabe e
e) mit beratender Stimme der Leitende Ärztliche Direktor und der Kaufmännische Direktor, soweit das Universitätsklinikum berührt ist,
wird gestrichen.
c) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe e.
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 7 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
soweit die Medizinische Fakultät betroffen ist, erfolgt der Vorschlag durch deren Fakultätsvorstand, | ≫soweit die Körperschaft für Universitätsmedizin betroffen ist, erfolgt der Vorschlag durch den KUM-Vorstand,≪ |
b) Absatz 7 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen betroffen ist, sind der Fakultätsvorstand und der Vorstand des Universitätsklinikums vorher zu hören. | ≫Soweit die Körperschaft für Universitätsmedizin von Festsetzungen betroffen ist, ist der KUM-Vorstand vorher zu hören.≪ |
6. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Worte ≫mit beratender Stimme.≪ gestrichen und nach dem Wort ≫Direktor≪ ein Komma angefügt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
≫4. der Pflegedirektor mit beratender Stimme.≪
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 wird im dritten Satz nach dem Wort ≫ausweisen≪ das Komma durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
≫Die Bestellung der Abschlussprüfer erfolgt im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium,≪.
c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Der Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden nach § 24 Abs. 3 Satz 1 erfolgt im Benehmen mit dem Aufsichtsrat des Universitätsklinikums. | ≫(7) Die Wahl des Dekans der Medizinischen Fakultät erfolgt auf der Grundlage des Vorschlags des Vorstandsvorsitzenden der Universität durch den Fakultätsrat und bedarf der Bestätigung durch den Aufsichtsrat des Universitätsklinikums. Der Dekan der Medizinischen Fakultät kann hauptamtlich tätig sein; die Entscheidung hierüber trifft der Fakultätsrat im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden der Universität.≪ |
7. § 27 in der Fassung der Nummer 6 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2013
§ 27 Medizinische Fakultät 07 11(1) Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. Sie trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem, soweit nach diesem Gesetz nicht das Einvernehmen erforderlich ist. Das Einvernehmen mit Entscheidungen des Universitätsklinikums gemäß § 7 Abs. 1 UKG kann verweigert werden, wenn erhebliche Nachteile für die Aufgaben der Medizinischen Fakultät zu befürchten sind.
(2) Die Medizinische Fakultät wird wie ein Landesbetrieb gemäß § 26 Abs. 1 LHO geführt. Sie bewirtschaftet ihre Haushaltsmittel im Rahmen der dezentralen Finanzverantwortung auf der Grundlage des Wirtschaftsplans. In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung des Dekans gefasst werden. Der Beauftragte für den Haushalt der Medizinischen Fakultät wird abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 3 vom Wissenschaftsministerium bestellt: ihm steht ein Widerspruchsrecht nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 zu. Soll ein Geschäftsführer der Medizinischen Fakultät diese Aufgabe wahrnehmen, muss er die Einstellungsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 6 erfüllen.
(3) Anstelle des Studiendekans nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 gehören dem Fakultätsvorstand an
- der für das Studium der Humanmedizin zuständige Studiendekan,
- der Leitende Ärztliche Direktor,
- der Kaufmännische Direktor,
- der Pflegedirektor mit beratender Stimme.
Mindestens ein Mitglied des Fakultätsvorstands muss einem nichtklinischen Fach angehören.
(4) Zusätzlich zu den Aufgaben nach § 23 Abs. 3 Satz 6 ist der Fakultätsvorstand insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- Entscheidung über die Verwendung und Zuweisung der Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2,
- Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung sowie die Aufstellung der Ausstattungspläne,
- Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags, des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichts für die Medizinische Fakultät. Der Lagebericht muss insbesondere über die den einzelnen Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Auskunft geben. Der Wirtschaftsplan muss insbesondere Mittel für zentrale Verfügungsreserven des Fakultätsvorstands und, in Abstimmung mit dem Vorstand der Universität, für fakultätsübergreifende Vorhaben ausweisen. Die Bestellung der Abschlussprüfer erfolgt im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium,
- Entscheidungen zur Planung und Umsetzung von Baumaßnahmen sowie über die Grundstücks- und Raumverteilung,
- Erklärung des Benehmens oder Einvernehmens zu Entscheidungen des Universitätsklinikums gemäß § 7 Abs. 1 UKG,
- Stellungnahme zu Vereinbarungen der Universität mit dem Universitätsklinikum gemäß § 7 Abs. 2 UKG.
Bei Angelegenheiten nach § 23 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1 und 4 ist das Einvernehmen des Universitätsklinikums erforderlich, soweit Belange der Krankenversorgung betroffen sind.
(5) Abweichend von § 25 Abs.2 Satz 1 Nr.2 gehören dem Fakultätsrat auf Grund von Wahlen 23 stimmberechtigte Mitglieder an, davon
- zwölf hauptberufliche Professoren der Universität, von denen mindestens sechs Abteilungsleiter sein müssen; jeweils mindestens zwei Professoren müssen einem operativen und einem konservativen sowie einer einem klinischtheoretischen und einem nichtklinischen Fach sowie der Zahnmedizin angehören, die zugleich Abteilungsleiter sein können,
- vier Vertreter der Akademischen Mitarbeiter,
- ein sonstiger Mitarbeiter,
- sechs Studierende.
(6) Zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 25 Abs. 1 bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrats auch
- die Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung,
- der Entwurf des Haushaltsvoranschlags, der Wirtschaftsplan und der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichts.
(7) Die Wahl des Dekans der Medizinischen Fakultät erfolgt auf der Grundlage des Vorschlags des Vorstandsvorsitzenden der Universität durch den Fakultätsrat und bedarf der Bestätigung durch den Aufsichtsrat des Universitätsklinikums. Der Dekan der Medizinischen Fakultät kann hauptamtlich tätig sein; die Entscheidung hierüber trifft der Fakultätsrat im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden der Universität.
aufgehoben.
8. § 37 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich gehen Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 vor. | ≫(4) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Vereinbarungen) die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen vor. Im Verhältnis von Äquivalenzabkommen und KMK-Vereinbarungen gilt die günstigere Regelung.≪ |
9. In § 46 Abs. 1 Satz 8 Halbsatz 2 werden die Worte ≫einem Universitätsklinikum nach § 53≪ durch die Worte ≫einer Körperschaft für Universitätsmedizin nach § 78≪ ersetzt.
10. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 6
Sollen zu Berufende Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat.
wird gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort ≫beratend≪ durch die Worte ≫mit Stimmrecht≪ ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 3 in der Fassung des Buchst. b wird mit Wirkung zum 1. Januar 2013
Sind mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden, so sind ein Mitglied des Klinikumsvorstands und eine von diesem bestimmte fachkundige Person berechtigt, mit Stimmrecht an den Sitzungen der Berufungskommission teilzunehmen.
gestrichen.
Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation.
wird gestrichen.
12. § 51a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2
Dozenten mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen.
wird gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe ≫Satz 4≪ durch die Angabe ≫Satz 3≪ ersetzt.
§ 53 Personal mit Aufgaben im Universitätsklinikum 07(1) Das wissenschaftliche Personal der Universität ist gemäß seinem Dienstverhältnis verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe zu erfüllen.
(2) Hauptberuflich an einer Universität oder einem Universitätsklinikum tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die keine Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer sind, gehören dienst- und mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Akademischen Mitarbeiter, wenn sie zugleich Aufgaben in Forschung und Lehre zu erfüllen haben.
wird aufgehoben.
14. § 62 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Der zweite Satz der Nummer 4 (sinnvoll Nr. 3) wird zum zweiten Satz des Absatzes 3 und wie folgt geändert:
Die Worte ≫Mit der Exmatrikulation ist≪ werden durch die Worte ≫Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist mit der Exmatrikulation≪ ersetzt.
15. Die Überschrift des Zehnten Teils erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zehnter Teil Schlussbestimmungen | ≫Zehnter Teil Sonstige Bestimmungen≪ |
16. Nach § 76 wird folgender Elfter Teil angefügt:
≫Elfter Teil
Universitätsmedizin Baden-Württemberg
Erster Abschnitt
Allgemeine Regelung
§ 77 Zusammenschluss von Universitätsklinikum und Fakultät; Körperschaften für Universitätsmedizin; Anwendbarkeit des Elften Teils
(1) Universität und Universitätsklinikum vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Wirkung spätestens zum 1. Januar 2013 den Zusammenschluss von Universitätsklinikum und Medizinischer Fakultät zu einer Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Die Körperschaft für Universitätsmedizin ist Gliedkörperschaft der Universität und zugleich staatliche Einrichtung.
(2) Die Körperschaft für Universitätsmedizin erfüllt die Aufgaben nach § 78 nach Maßgabe der Regelungen des Elften Teils und des Universitätsmedizin-Errichtungsgesetzes (Artikel 2); § 67 Abs. 1 und § 68 finden für die Wahrnehmung der Aufgabe nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechende Anwendung.
(3) In der Satzung nach § 95 kann für die Körperschaft für Universitätsmedizin ein von Absatz 1 Satz 1 abweichender Name festgelegt werden.
Zweiter Abschnitt
Die Körperschaften für Universitätsmedizin
§ 78 Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM)
(1) Die Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM) erfüllt als Gliedkörperschaft der Universität die Aufgabe
als einheitliche hoheitliche Aufgabe. Universität und KUM gewährleisten die Verbindung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung und erfüllen die in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben. Die Körperschaften für Universitätsmedizin können zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Privaten zusammenwirken, soweit keine gesetzlichen Regelungen entgegen stehen.
(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre ist die KUM Fakultät im Sinne des § 22; die Regelungen des Ersten bis Zehnten Teils dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Elften Teil nichts anderes bestimmt ist. Für die Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind die Vorschriften des Ersten bis Zehnten Teils nur anwendbar, soweit sie in diesem Elften Teil für anwendbar erklärt werden. Die KUM nimmt die in anderen Rechtsvorschriften als diesem Gesetz einem Universitätsklinikum oder einer Medizinischen Fakultät zugeordneten Rechte, Pflichten, Zuständigkeiten und Aufgaben wahr.
(3) Der KUM obliegt die Personalverwaltung des bei ihr tätigen Personals nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2. Sie bereitet insoweit erforderliche Beschlüsse der Organe der Universität und der KUM vor und vollzieht diese; sie unterliegt dabei den Weisungen des Wissenschaftlichen Vorstands nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und unterrichtet diesen regelmäßig und anlassbezogen.
(4) Die KUM hat ein Körperschaftsvermögen. Es besteht aus dem Vermögen des Universitätsklinikums und wird außerhalb des Staatshaushaltsplans gemäß Teil VI der Landeshaushaltsordnung vom Vorstand verwaltet. Es darf nur für Zwecke der KUM verwendet werden. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Aus Rechtsgeschäften, die die KUM für das Körperschaftsvermögen abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. Rechtsgeschäfte zu Lasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der KUM mit dem Zusatz "für das Körperschaftsvermögen" abzuschließen. Das Vermögen der Medizinischen Fakultät ist Vermögen der KUM als staatliche Einrichtung.
§ 79 Vertretung; Mitgliedschaft
(1) Die KUM wird vom Vorsitzenden des Vorstands der KUM nach § 86 (KUM-Vorstand) vertreten, in Angelegenheiten von Forschung und Lehre unbeschadet des § 95 Abs. 1 Satz 4 gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden der Universität.
(2) Für die Mitgliedschaft in der Körperschaft für Universitätsmedizin gilt § 22 Abs. 3 entsprechend. Die Mitglieder der Körperschaft sind nach Maßgabe des § 9 zugleich Mitglieder der Universität. Sie üben ihre Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung auf der zentralen Ebene nach Maßgabe der Vorschriften des Ersten bis Sechsten Teils dieses Gesetzes aus; in der KUM wirken sie nach Maßgabe dieses Elften Teils mit.
(3) Hauptberuflich an der Universität oder der KUM tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die keine Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer sind, gehören dienst- und mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Akademischen Mitarbeiter, wenn sie zugleich Aufgaben in Forschung und Lehre zu erfüllen haben; obliegen ihnen keine Aufgaben in Forschung und Lehre, gehören sie zur Gruppe der sonstigen Mitarbeiter.
§ 80 Allgemeine Regelungen für das Personal in der KUM
(1) Für das in der KUM tätige wissenschaftliche Personal nach § 44 Abs. 1 und 2 ist das Land der Dienstherr oder der Arbeitgeber; § 11 findet insoweit Anwendung. Satz 1 gilt auch für das nichtwissenschaftliche Personal, das aus dem Zuschuss des Landes nach § 83 Abs. 1 Satz 1 beschäftigt wird. Für das nicht unter Satz 1 oder 2 fallende, in der KUM tätige Personal ist die KUM der Dienstherr oder Arbeitgeber; insoweit hat sie das Recht, eigene Beamte oder eigene privatrechtlich Beschäftigte zu haben.
(2) Für die Beamten der Körperschaft für Universitätsmedizin nimmt der Vorsitzende des KUM-Vorstands die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle, der obersten Dienstbehörde und des Dienstvorgesetzten wahr. Ihn vertritt der Kaufmännische Vorstand oder das andere Vorstandsmitglied nach § 86 Abs. 1 Satz 4. Ist keines der Vorstandsmitglieder nach Satz 1 und 2 Beamter, so ist der Vorsitzende des Vorstands der Universität zuständig. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 5 Satz 4 entsprechend.
(3) Der Vorstandsvorsitzende der Universität nimmt für die Beamten der KUM die Aufgaben der Disziplinarbehörden im Sinne des Landesdisziplinargesetzes wahr. § 11 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Für die Arbeitnehmer der Körperschaft für Universitätsmedizin nimmt der KUM-Vorstand und für den KUM-Vorstand der Aufsichtsrat der KUM nach § 89 (KUM-Aufsichtsrat) die Arbeitgeberfunktion wahr.
(5) Bei einem unmittelbaren Wechsel des Arbeitnehmers oder eines zu seiner Ausbildung Beschäftigten vom Land zu einer KUM werden die beim Land zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, wie wenn sie bei der KUM zurückgelegt worden wären. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel von einer KUM zum Land.
§ 81 Wissenschaftliches Personal in der KUM
(1) Für das wissenschaftliche Personal gelten die §§ 44 bis 57, sofern in diesem Elften Teil des Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Das wissenschaftliche Personal ist gemäß seinem Dienstverhältnis verpflichtet, seine Aufgaben nach den §§ 44 bis 57 sowie in der Krankenversorgung und seine sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe in der KUM zu erfüllen.
(2) Für die Berufung von Professoren an der Körperschaft für Universitätsmedizin gilt § 48 nach Maßgabe dieses Absatzes. Die Berufungskommission wird im Einvernehmen mit dem Vorstand der KUM gebildet. Ein Mitglied des Vorstands der KUM oder eine von diesem beauftragte Person nimmt mit Stimmrecht an den Sitzungen der Berufungskommission teil. Der Vorschlag der Berufungskommission wird im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat der KUM nach § 88 (KUM-Fakultätsrat) dem Vorstand der Universität zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Berufung bedarf des Einvernehmens des Vorstands der KUM, sofern der zu Berufende Aufgaben in der Krankenversorgung wahrzunehmen hat. Im Übrigen nimmt die Befugnisse der Fakultät die KUM und die Befugnisse des Fakultätsrats der KUM-Fakultätsrat wahr. Eine Beteiligung des Senats aufgrund von Regelungen der Grundordnung bleibt unberührt.
(3) Für die Berufung von Juniorprofessuren und Dozenten gelten § 51 Abs. 4 bis 6 und § 51a Abs. 2 Satz 3 nach Maßgabe dieses Absatzes. Die Auswahlkommission wird im Einvernehmen mit dem Vorstand der KUM gebildet. Ein Mitglied des Vorstands der KUM oder eine von diesem beauftragte Person nimmt mit Stimmrecht an den Sitzungen der Auswahlkommission teil. Der Vorschlag der Auswahlkommission wird im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat der KUM nach § 88 (KUM-Fakultätsrat) dem Vorstand der Universität zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Berufung bedarf des Einvernehmens des Vorstands der KUM, sofern der zu Berufende Aufgaben in der Krankenversorgung wahrzunehmen hat. Im Übrigen nimmt die Befugnisse der Fakultät die KUM und die Befugnisse des Fakultätsrats der KUM-Fakultätsrat wahr. Eine Beteiligung des Senats aufgrund von Regelungen der Grundordnung bleibt unberührt.
§ 82 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Körperschaft für Universitätsmedizin richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Beauftragter für den auf die Forschung und die Lehre bezogenen Teil des Haushalts der KUM ist der Wissenschaftliche Vorstand (§ 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), für den auf die Krankenversorgung bezogenen Teil der Kaufmännische Vorstand (§ 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3). Der Vorstand bestellt für jeden Haushaltsbeauftragten einen sachkundigen Vertreter. KUM-Aufsichtsrat und KUM-Fakultätsrat können einvernehmlich vorsehen, dass der Kaufmännische Vorstand die Aufgabe des Haushaltsbeauftragten für den gesamten Haushalt der KUM wahrnimmt. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 bis 6 entsprechend.
(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht wenigstens aus dem Erfolgs- und dem Finanzplan. Er muss zentrale Verfügungsmittel für den Vorstand der KUM und, in Abstimmung mit dem Vorstand der Universität, für fakultätsübergreifende Vorhaben ausweisen. Der Wirtschaftsplan ist im Lauf des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen. Die KUM bewirtschaftet ihre Haushaltsmittel auf der Grundlage des Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan sowie die Anpassungen nach Satz 5 bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums, die im Regelfall mit der Zustimmung zum Beschlussvorschlag über die Feststellung des Wirtschaftsplans im KUM-Aufsichtsrat als erteilt gilt. Die KUM regelt das Nähere zu ihrer Wirtschaftsführung und ihrem Rechnungswesen nach den Grundsätzen der Sätze 1 bis 5 in einer Satzung, die der Zustimmung des Wissenschafts- und des Finanzministeriums bedarf.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung der ergänzenden Vorschriften der Krankenhaus-Buchführungsverordnung zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. Der Abschlussprüfer wird im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium unter Beteiligung des Rechnungshofs bestellt. Die Prüfung erfolgt auch entsprechend den besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
(4) Die KUM hat die Einhaltung ihres Wirtschaftsplanes durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen. Zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der Stellen und Mittel ist eine Kosten- und Leistungsrechnung nach vom Wissenschaftsministerium festgelegten einheitlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der für die Krankenversorgung geltenden Regelungen der Krankenhaus-Buchführungsverordnung durchzuführen. Über die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung ist dem Wissenschaftsministerium zu berichten.
(5) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung entsprechend § 111 der Landeshaushaltsordnung (LHO). Andere gesetzliche Vorschriften, die die Befugnisse des Rechnungshofs regeln, bleiben unberührt. Die geprüften und testierten Jahresabschlüsse werden dem Rechnungshof vorgelegt.
(6) Für die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung eines wirtschaftlichen Unternehmens oder die Beteiligung an einem solchen gilt § 2 Abs. 5, wenn das Unternehmen einer Aufgabe nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dient. Im Übrigen darf die KUM ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn
Wirtschaftliche Unternehmen der KUM sind so zu führen, dass der gesetzliche Zweck erfüllt wird. Die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an Unternehmen sind dem Rechnungshof anzuzeigen, wenn die KUM die Mehrheit der Anteile erwirbt. Gehört der KUM die Mehrheit der Anteile, prüft der Rechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Unternehmen. Bei Beteiligung der KUM an einem Unternehmen in Höhe von 25 bis einschließlich 50 Prozent gilt § 67 LHO entsprechend. Der Abschlussprüfer wird unter Beteiligung des Rechnungshofs bestellt; die geprüften und testierten Jahresabschlüsse werden innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof vorgelegt. Das Wissenschaftsministerium berichtet dem Landtag einmal jährlich zum 1. April eines jeden Jahres über sämtliche Beteiligungen der KUM.
§ 83 Finanzierung
(1) Als staatliche Einrichtung erhält die Körperschaft für Universitätsmedizin Zuschüsse nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2. Ihre Kosten im Bereich der Krankenversorgung deckt die Körperschaft für Universitätsmedizin mit den für ihre Leistungen vereinbarten oder festgelegten Vergütungen; für ihre Investitionen und ihre nicht entgeltfähigen betriebsnotwendigen Kosten erhält sie Zuschüsse nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans. Die zweckgerechte und wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel weist die KUM in ihrer Kosten- und Leistungsrechnung nach.
(2) Die KUM darf Kredite ausschließlich in ihrer Eigenschaft als rechtsfähige Körperschaft aufnehmen. Die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln für den Schuldendienst ist ausgeschlossen. Vor Aufnahme des Kredits ist hierzu nachzuweisen, dass der Schuldendienst direkt aus der damit finanzierten Investition erwirtschaftet werden kann. Der Nachweis der Rentierlichkeit ist durch eine rechtsaufsichtlich geprüfte Investitionsrechnung zu führen. Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen darf die KUM nur für das Körperschaftsvermögen und nur unter der Voraussetzung eingehen, dass das Haftungsrisiko durch das Körperschaftsvermögen der KUM gedeckt oder durch Dritte rückgedeckt ist.
(3) Bei überwiegend von einer Körperschaft für Universitätsmedizin finanzierten Bauvorhaben in der Krankenversorgung kann das Finanzministerium die Bauherreneigenschaft im Einzelfall dieser Körperschaft übertragen.
§ 84 Zusammenarbeit zwischen der KUM und der Gesamt-Universität
Die Universität berücksichtigt in ihrer Struktur- und Entwicklungsplanung nach § 7 die besonderen Interessen der Körperschaft für Universitätsmedizin. Die die Körperschaft betreffenden Teile des Struktur- und Entwicklungsplans bedürfen des Einvernehmens der Körperschaft für Universitätsmedizin.
Dritter Abschnitt
Organe der Körperschaften für Universitätsmedizin
§ 85 Organe
Organe der Körperschaft für Universitätsmedizin sind
Mitglieder des KUM-Fakultätsrats können nicht Mitglieder im KUM-Aufsichtsrat sein; ausgeschlossen ist ferner eine gleichzeitige Wahl- und Amtsmitgliedschaft im KUM-Fakultätsrat.
§ 86 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstands der Körperschaft für Universitätsmedizin
(1) Der kollegiale Vorstand leitet die KUM. Dem KUM-Vorstand gehören hauptamtlich an
Dem Vorstand gehört ferner ein nebenamtliches Mitglied an, das auch die Aufgaben des Studiendekans wahrnimmt. Der KUM-Aufsichtsrat überträgt den Vorstandsvorsitz mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums entweder dem Wissenschaftlichen Vorstand oder dem Ärztlichen Vorstand. Der KUM-Fakultätsrat kann für den Wissenschaftlichen Vorstand und der KUM-Aufsichtsrat für den Ärztlichen Vorstand vorsehen, dass deren Aufgabe nebenamtlich wahrgenommen werden kann, sofern das betroffene Vorstandsmitglied nicht auch den Vorstandsvorsitz inne hat. Bei Stimmengleichheit gibt in Fragen von Forschung und Lehre die Stimme des Wissenschaftlichen Vorstands, in Fragen der Krankenversorgung die Stimme des Ärztlichen Vorstands den Ausschlag. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für jedes hauptamtliche Vorstandsmitglied bestellt der KUM-Aufsichtsrat einen Vertreter; das Nähere regelt die KUM-Satzung. Der KUM-Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des KUM-Vorstands können die in den Klammerzusätzen in Satz 2 vorgesehenen Bezeichnungen führen. Das nebenamtliche Vorstandsmitglied nach Satz 3 führt die Bezeichnung >Prodekan< oder >Studiendekan<.
(2) Der KUM-Vorstand ist zuständig für die Organisation und den Ablauf des Klinikumsbetriebs und für alle Angelegenheiten der KUM, die nach diesem Gesetz oder der KUM-Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er nimmt die Aufgaben eines Fakultätsvorstands (§ 23) wahr, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zusätzlich zu den Aufgaben nach § 23 Abs. 3 Satz 6 ist der KUM-Vorstand insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
Entscheidungen nach § 23 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1 und dem vorstehenden Satz 3 Nr. 2 bis 4 bedürfen der Billigung durch den Vorstand der Universität, bei Nr. 4 jedoch nur, wenn die Grundstücks- und Raumverteilung auch andere Fakultäten betrifft und bei Nr. 3 jeweils nur für den auf Forschung und Lehre bezogenen Teil. Bei der Entscheidung über die Billigung sind aus dem KUM-Vorstand der Vorsitzende und der Kaufmännische Vorstand mit beratender Stimme zu beteiligen.
(3) Dem Wissenschaftlichen Vorstand obliegen die Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Dekans; § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Vorsitzende des KUM-Vorstands ist Leiter der Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Er kann sich durch den Kaufmännischen Vorstand vertreten lassen.
§ 87 Wahl der Vorstandsmitglieder; Bestellungsvoraussetzung; Rechtsstellung
(1) Die Findung der Mitglieder des KUM-Vorstands nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 obliegt einer Findungskommission, die der Vorsitzende des KUM-Aufsichtsrats bildet; zu den Mitgliedern des KUM-Aufsichtsrats in der Findungskommission gehören dessen Vorsitzender, der zugleich den Vorsitz führt, sowie der Vorstandsvorsitzende der Universität. Die Findungskommission erarbeitet einen Wahlvorschlag, der des Einvernehmens des KUM-Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstandsvorsitzenden der Universität bedarf. Aus diesem Wahlvorschlag wählt der KUM-Aufsichtsrat die Mitglieder des Vorstands der KUM nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4; die Wahl des Ärztlichen Vorstands bedarf der Bestätigung durch den KUM-Fakultätsrat. Die Wahl des Kaufmännischen Vorstands bedarf der Bestätigung durch den KUM-Fakultätsrat, wenn er die Aufgabe des Haushaltsbeauftragten für den gesamten Haushalt der KUM wahrnimmt (§ 82 Abs. 1 Satz 6). Die Wahl des Wissenschaftlichen Vorstands erfolgt auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden der Universität durch den KUM-Fakultätsrat; die Wahl bedarf der Bestätigung durch den KUM-Aufsichtsrat. Die Wahl des weiteren Vorstandsmitglieds nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 erfolgt durch den KUM-Fakultätsrat, sofern der Geschäftsbereich dieses Vorstandsmitglieds dem Bereich Forschung und Lehre zugeordnet ist; ist es dem Bereich Krankenversorgung zugeordnet, wählt es der KUM-Aufsichtsrat. Ist der Geschäftsbereich des Vorstandsmitglieds nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bereichsübergreifend angelegt, so bestimmt sich das Wahlgremium danach, in welchem Bereich der Schwerpunkt des Geschäftsbereichs liegt; dem jeweils anderen Gremium obliegt die Bestätigung. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Wissenschaftsminister. Die Amtszeit beträgt bis zu sechs Jahre; die Entscheidung über die Amtszeit im Einzelfall trifft der KUM-Aufsichtsrat. § 24 Abs. 3 wird auf die Findung des Vorstandsmitglieds nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht angewandt.
(2) Wird eine nach Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2, Satz 4 oder 5 Halbsatz 2 erforderliche Bestätigung verweigert und kann ein Einvernehmen zwischen dem KUM-Aufsichtsrat und KUM-Fakultätsrat auch danach nicht hergestellt werden, so wird eine Gemeinsame Kommission gebildet. Sie besteht aus gleich vielen Mitgliedern des KUM-Aufsichtsrats wie des KUM-Fakultätsrats. Der Vorsitz obliegt dem Vorsitzenden des KUM-Aufsichtsrats. Das Nähere, insbesondere die Zahl der Mitglieder und das Verfahren, regelt die KUM-Satzung. Der Gemeinsamen Kommission obliegt die Entscheidung über die Bestätigung. Eine Bestätigung kommt zustande, wenn neben der Mehrheit der der Gemeinsamen Kommission angehörenden Mitglieder auch die Mehrheit der Mitglieder aus dem KUM-Fakultätsrat und die Mehrheit der Mitglieder aus dem KUM-Aufsichtsrat für eine Bestätigung stimmen. Die Gemeinsame Kommission kann mit der Mehrheit der Mitglieder auch einen weiteren Kandidaten vorschlagen. Dieser Kandidat gilt als gewählt, wenn die Mehrheit des KUM-Fakultätsrats und des KUM-Aufsichtsrats dem Vorschlag der Gemeinsamen Kommission zustimmt. Kommt weder eine Bestätigung der Wahl des Kandidaten noch eine Zustimmung zum Vorschlag der Gemeinsamen Kommission über einen weiteren Kandidaten zustande, entscheidet der Wissenschaftsminister über die Bestätigung oder die Zustimmung zum Vorschlag der Gemeinsamen Kommission über einen weiteren Kandidaten. Der Wissenschaftsminister kann auch eine Wiederholung des Verfahrens nach Absatz 1 anordnen.
(3) Zum Vorstandsvorsitzenden kann bestellt werden, wer approbierter Arzt ist und hauptberuflich einer Medizinischen Fakultät als Professor (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) angehört und aufgrund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit in Wissenschaft, Krankenversorgung oder Wirtschaft erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Zum Ärztlichen Vorstand kann bestellt werden, wer approbierter Arzt ist und hauptberuflich einer KUM oder einer Medizinischen Fakultät als Professor angehört oder wer approbierter Arzt ist und aufgrund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit in Wissenschaft, Krankenversorgung oder Wirtschaft erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Für den Kaufmännischen Vorstand gilt § 17 Abs. 6 entsprechend.
(4) Mit den hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern wird durch Vertrag ein befristetes Anstellungsverhältnis begründet. Wird ein hauptberuflicher Professor oder ein Beamter oder privatrechtlich Beschäftigter des Landes Baden-Württemberg hauptamtliches Vorstandsmitglied der KUM, gilt § 17 Abs. 4 und 9 entsprechend.
(5) Das nebenamtliche Mitglied des Vorstands der KUM gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 wird auf Vorschlag des Vorsitzenden des KUM-Vorstands vom KUM-Fakultätsrat aus den Reihen der der KUM angehörenden hauptberuflichen Professoren gewählt; Absatz 1 Satz 8 und 9, § 24 Abs. 3 Satz 5 bis 7 sowie Absatz 4 Satz 3 gelten entsprechend.
(6) Der KUM-Aufsichtsrat kann nach Anhörung des KUM-Fakultätsrats jedes Vorstandsmitglied nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und den Vorstandsvorsitzenden in dieser Eigenschaft mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen; die Abwahl bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums und bei der Abwahl des Wissenschaftlichen Vorstands in dieser Eigenschaft auch des KUM-Fakultätsrats; mit der Erteilung des Einvernehmens gilt die Bestellung als widerrufen; bei der Anhörung des KUM-Fakultätsrats ist das betroffene hauptamtliche Vorstandsmitglied von der Mitwirkung ausgeschlossen; § 17 Abs. 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der KUM-Fakultätsrat kann das nebenamtliche Vorstandsmitglied gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 nach Anhörung des KUM-Aufsichtsrats mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen; mit der Abwahl gilt die Bestellung als widerrufen. Der Wissenschaftsminister kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Übertragung des Vorstandsvorsitzes nach § 86 Abs. 1 Satz 4 bei grober Pflichtverletzung, bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung oder bei schwerwiegender Störung des Vertrauens in die Person des Vorstandsmitglieds widerrufen; der Widerruf bedarf beim Wissenschaftlichen Vorstand, sofern er in dieser Eigenschaft abberufen werden soll, des Einvernehmens des KUM-Fakultätsrats.
(7) Für Amtspflichtverletzungen eines Vorstandsmitglieds gegenüber einem Dritten trifft die Verantwortlichkeit die KUM; für den Rückgriffsanspruch der KUM gegen das Vorstandsmitglied gelten §§ 48 Beamtenstatusgesetz sowie 59 Landesbeamtengesetz entsprechend. Im Übrigen gilt für Schadensersatzansprüche der KUM gegen ein Vorstandsmitglied § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 und 6 des Aktiengesetzes entsprechend.
§ 88 KUM-Fakultätsrat, Medizinische Fachschaft
(1) Der KUM-Fakultätsrat ist unbeschadet der Zuständigkeiten der zentralen Organe der Universität das in der KUM zuständige Organ für alle grundsätzlichen Fragen von Forschung und Lehre. Er nimmt für die Körperschaft für Universitätsmedizin die in diesem Gesetz dem Fakultätsrat zugewiesenen Aufgaben wahr. Der KUM-Fakultätsrat entscheidet im Einvernehmen mit dem KUM-Aufsichtsrat über Erlass und Änderungen der Satzung für die Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM-Satzung). Zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 25 Abs. 1 Satz 3 bedürfen der Zustimmung des KUM-Fakultätsrats
(2) Dem KUM-Fakultätsrat gehören an
Die KUM-Satzung kann die Zahl der Mitglieder des KUM-Fakultätsrats abweichend von Satz 1 regeln; jede in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannte Mitgliedergruppe muss vertreten sein; bei den Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 1 ist die dort vorgegebene Proportionalität zu wahren. Der Wissenschaftliche Vorstand ist Vorsitzender des KUM-Fakultätsrats. Das Wahlverfahren regelt die Wahlordnung der Universität. § 10 Abs. 3 findet für die Entscheidungen des KUM- Fakultätsrats Anwendung; die KUM-Satzung trifft nähere Regelungen zur Wahrung der Rechte aus § 10 Abs. 3. § 4 Abs. 3 Satz 2 findet für den KUM-Fakultätsrat Anwendung.
(3) An der Körperschaft für Universitätsmedizin wird eine Medizinische Fachschaft als studentischer Ausschuss gebildet; § 25 Abs. 4 gilt für die Medizinische Fachschaft entsprechend.
§ 89 Aufsichtsrat der Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM-Aufsichtsrat)
(1) Der KUM-Aufsichtsrat trägt Verantwortung für die Entwicklung der Körperschaft für Universitätsmedizin. Er kann Maßnahmen vorschlagen, die der strukturellen Weiterentwicklung sowie der Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Körperschaft für Universitätsmedizin dienen. Der KUM-Aufsichtsrat überwacht und berät den Körperschaftsvorstand. Er entscheidet über
(2) Der Zustimmung des KUM-Aufsichtsrats bedürfen außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen. Zu den zustimmungsbedürftigen Maßnahmen zählen insbesondere
(3) Dem KUM-Aufsichtsrat gehören an
Bei Stimmengleichheit im Aufsichtsrat entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und bei den Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 2 bis 8 jeweils ein Stellvertreter werden vom Wissenschaftsminister bestellt und abberufen, bei den Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 6 und 7 im Einvernehmen mit dem KUM-Fakultätsrat; der Wissenschaftsminister kann allgemein oder im Einzelfall festlegen, welches Mitglied des Aufsichtsrats ihn im Verhinderungsfall im Vorsitz in den Sitzungen vertritt. Die Amtszeit der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 5 bis 8 beträgt vier Jahre. Die KUM-Satzung kann die Amtszeit eines nachbestellten Mitglieds regeln, wenn ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet. Bei Mitgliedern nach Nummer 6 und 7 ist eine einmalige Wiederbestellung möglich. § 20 Abs. 6 gilt entsprechend. Der Aufsichtsrat kann einen Personalausschuss bilden.
(4) Die Vertreter des Wissenschafts- und des Finanzministeriums haben bei ihrer Tätigkeit die Interessen des Landes zu berücksichtigen. Sie unterliegen der Weisung des sie benennenden Ministeriums. Die Mitglieder des Aufsichtsrats unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die Vertreter des Landes und der Vorstandsvorsitzende der Universität jedoch nur der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Die Annahme der Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats begründet einen öffentlich-rechtlichen Mitgliedsstatus; § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 59 des Landesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(5) Der KUM-Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die innere Ordnung und die Einberufung des Aufsichtsrats geregelt werden. Diese kann eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Aufsichtsratsmitglied und die Zulässigkeit von Stimmbotschaften vorsehen.
§ 90 Ombudsperson
Auf Vorschlag des Vorstands bestellt der KUM-Aufsichtsrat mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums für die Dauer von drei Jahren ein in der Krankenversorgung tätiges Mitglied der Körperschaft für Universitätsmedizin als Ombudsperson. Aufgabe der Ombudsperson ist es, in Angelegenheiten der Krankenversorgung den Mitarbeitern als Ansprechpartner zu dienen. Die Ombudsperson ist weisungsunabhängig, kann alle für den jeweiligen Fall erheblichen Unterlagen der KUM einsehen und berichtet dem KUM-Aufsichtsrat jährlich. Die Ombudsperson ist zur Verschwiegenheit über die ihr in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Nähere Verfahrensregelungen trifft der Aufsichtsrat.
§ 91 Universitätsmedizin Baden-Württemberg
Die Körperschaften für Universitätsmedizin und die Universitätsklinika bilden den Verbund ≫Universitätsmedizin Baden-Württemberg≪ mit der Landeskonferenz der Universitätsmedizin als zentralem Gremium. Die Landeskonferenz dient der Abstimmung, der Koordination und dem Meinungsaustausch zwischen den Angehörigen des Verbunds ≫Universitätsmedizin Baden-Württemberg≪. Dies bezieht sich insbesondere auf die Themen Tarifverträge und -verhandlungen, Verhandlungen mit den Krankenkassen, Gestaltung von Einkaufsverbünden, Abstimmung der Entwicklungsplanung, übergreifende klinische Studien, vergleichende Untersuchungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung, Qualitätssicherung und Evaluation. Der Landeskonferenz gehören Vertreter der Körperschaften für Universitätsmedizin und der Universitätsklinika an. Die Landeskonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
Vierter Abschnitt
Sonstige Regelungen
§ 92 Weiterentwicklungsklausel
In dem Vertrag nach § 77 Abs. 1 können unbeschadet der §§ 3 und 10 Abs. 3 Abweichungen von den Vorschriften der §§ 78 Abs. 3 und 79 sowie der §§ 81 bis 91 vorgesehen werden, wenn diese der Weiterentwicklung der Körperschaft für Universitätsmedizin, der Optimierung der Aufgabenerfüllung, der Organisation, der Zusammenarbeit zwischen der Körperschaft und der Universität oder anderen Gliederungen der Universität oder der Steigerung der Effizienz der Arbeit oder des Mitteleinsatzes dienen. Nach Errichtung der KUM kann das Wissenschaftsministerium auf Antrag der KUM und im Einvernehmen mit der Universität Abweichungen nach Satz 1 gestatten. Die Zustimmung des Wissenschaftsministeriums zu Abweichungen nach den Sätzen 1 und 2 bedarf des Einvernehmens des Finanzministeriums.
§ 93 Gewährträgerversammlung
(1) Die Gewährträgerversammlung besteht aus zwölf vom Landtag und vier von der Landesregierung bestimmten Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder dem Wissenschaftsministerium und je ein Mitglied dem Finanzministerium und dem Sozialministerium angehören; die von der Landesregierung bestimmten Vertreter führen jeweils drei Stimmen. Bei der Wahl der Vertreter des Landtags werden die Fraktionen nach ihrer Mitgliederzahl berücksichtigt. Der Wissenschaftsminister führt den Vorsitz; im Verhinderungsfall wird er im Vorsitz in den Sitzungen von einem Mitglied aus dem Kreis der vom Landtag bestimmten Mitglieder vertreten, das von diesen gewählt wird. Im Verhinderungsfall können die Mitglieder der Gewährträgerversammlung die Ausübung ihres Stimmrechts auf ein anderes Mitglied übertragen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wissenschaftsministers, im Verhinderungsfall desjenigen, dem er die Ausübung seines Stimmrechts nach Satz 4 übertragen hat. Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Gewährträgerversammlung beschließt auf Vorschlag des Wissenschaftsministeriums eine mittelfristige, jährlich fortzuschreibende strategische Gesamtplanung für die Universitätsmedizin Baden-Württemberg. Der Zustimmung der Gewährträgerversammlung bedürfen folgende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen:
Für die Maßnahmen nach Satz 2 legt das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Landtag durch Rechtsverordnung Wertgrenzen fest, unterhalb derer die Zustimmung der Gewährträgerversammlung entbehrlich ist. Die Verordnung regelt auch die Zustimmungspflicht für den Fall, dass Einzelmaßnahmen die Wertgrenze nicht überschreiten, sie aber in der Summe über einen bestimmten Zeitraum überschritten wird. Maßnahmen nach Satz 2 bedürfen keiner Zustimmung der Gewährträgerversammlung, wenn sie in der von der Gewährträgerversammlung beschlossenen strategischen Gesamtplanung nach Satz 1 ausgewiesen sind.
(3) Das Wissenschaftsministerium berichtet der Gewährträgerversammlung jeweils zum 1. Oktober eines Jahres über die Situation der Universitätsmedizin, insbesondere über die Umsetzung der strategischen Gesamtplanung nach Absatz 2 Satz 1.
§ 94 Gewährträgerschaft, Gemeinnützigkeit, Dienstsiegel, Bezeichnung "Universitätsklinikum"
(1) Für die Verbindlichkeiten einer Körperschaft für Universitätsmedizin haftet neben dieser das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Körperschaft nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft).
(2) Die Körperschaften für Universitätsmedizin verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(3) Die Körperschaften für Universitätsmedizin führen ein Dienstsiegel mit dem Wappen der jeweiligen Universität und ihrem Namen als Umschrift.
(4) Das Wissenschaftsministerium kann einem Klinikum mit Zustimmung der betroffenen Universität und der betroffenen KUM das widerrufliche Recht verleihen, die Bezeichnung >Universitätsklinikum< zu führen, wenn das Klinikum in enger Zusammenarbeit mit dieser Universität die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre in einer der Körperschaft für Universitätsmedizin vergleichbaren Weise gewährleistet. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann das Wissenschaftsministerium auch einer Klinik mit Zustimmung der betroffenen Universität und der betroffenen KUM das Recht verleihen, die Bezeichnung >Universitätsklinik< zu führen.
§ 95 Satzungsrecht
(1) Näheres zu den Rechtsverhältnissen der jeweiligen Körperschaften für Universitätsmedizin wird im Rahmen dieses Gesetzes durch die KUM-Satzung geregelt. In der KUM-Satzung sind die Grundsätze für die Gliederung der Körperschaft in wissenschaftliche, medizinische und sonstige Einrichtungen, ihre Aufgaben, Nutzung und weitere Untergliederung gemäß den Belangen von Forschung, Lehre und Krankenversorgung sowie die Grundsätze für Qualitäts- und Risikomanagementsysteme festzulegen. Einzelkliniken der KUM führen die Bezeichnung >Universitätsklinik< unter Beifügung eines in der KUM-Satzung festzulegenden fachlichen Zusatzes. Regelungen zur Vertretung der KUM in der KUM-Satzung werden im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden der Universität getroffen. Dar über hinaus kann die KUM-Satzung, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, Näheres bestimmen über
(2) Ferner regelt die KUM-Satzung die Grundsätze für eine transparente und effiziente Leitung, Steuerung und Überwachung der Tätigkeit der KUM. Hierzu sind insbesondere Regelungen zu treffen über
Dabei darf der Standard des Public corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg nicht unterschritten werden.
(3) Die KUM-Satzung und deren Änderungen werden vom KUM-Fakultätsrat im Einvernehmen mit dem KUM-Aufsichtsrat beschlossen und bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums; § 66 gilt entsprechend. Die KUM-Satzung wird gemäß der von der Universität aufgrund von § 8 Abs. 6 getroffenen Regelung bekannt gemacht.
§ 96 Beleihung
(1) Das Wissenschaftsministerium kann Dritte mit der Wahrnehmung der einer Klinik einer Körperschaft für Universitätsmedizin nach § 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 obliegenden hoheitlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten und Befugnisse beleihen. Die Beleihung erfolgt durch Verwaltungsakt auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Körperschaft für Universitätsmedizin, der Universität und dem Dritten. Die Vereinbarung hat insbesondere Regelungen zu treffen
(2) Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Die Erteilung der Zustimmung und der Beleihungsakt sind miteinander zu verbinden; sie können mit Nebenbestimmungen nach § 36 Abs. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden. Der Dritte unterliegt, soweit er beliehen wurde, der staatlichen Aufsicht wie eine Körperschaft für Universitätsmedizin; im Umfang seiner Beleihung gilt der Dritte als Teil der Körperschaft für Universitätsmedizin.
(3) Der Beliehene finanziert sich durch eigene Mittel oder solche seiner Gesellschafter, ferner durch Entgelte, öffentliche Fördermittel und sonstige Zuwendungen; hierzu zählen auch Mittel für Forschung und Lehre. Die Finanzierung bestimmter Vorhaben, insbesondere Investitionen in die Infrastruktur, können in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 geregelt werden. Das Land trifft in Bezug auf den Beliehenen keine Anstaltslast und keine Gewährträgerschaft; dasselbe gilt für die Körperschaft für Universitätsmedizin und die Universität.
(4) In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 ist zu regeln, ob und in welchem Umfang der Beliehene sich an der Ausbildung der Studierenden beteiligt. Soweit der Beliehene Pflichtlehrveranstaltungen für den vorklinischen oder den klinischen Teil des Studiums vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchführt, erhöht sich die jeweilige personal- oder patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend. Die Ausbildungsbeteiligung des Beliehenen bleibt bei der Berechnung der Aufnahmekapazität außer Betracht, sofern sie ausschließlich der Verbesserung von Studium und Lehre dient, insbesondere durch Verbesserung von Betreuungsrelationen oder durch Erbringung von Zusatzangeboten. Werden im Zuge der Beleihung kapazitätsrelevante Ressourcen (Personal, Betten) von der Körperschaft für Universitätsmedizin auf den Beliehenen verlagert, ist im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 sicherzustellen, dass durch die Verlagerung keine Absenkung bestehender Kapazitäten eintritt. Die Beleihung, ihr Gegenstand, ihr Umfang sowie ihre Dauer werden vom Wissenschaftsministerium im Gemeinsamen Amtsblatt bekanntgemacht.
§ 97 Errichtung einer KUM vor dem 1. Januar 2013
Wird eine KUM vor dem 1. Januar 2013 errichtet, so findet der Elfte Teil dieses Gesetzes Anwendung. Bei einer Errichtung der KUM vor dem 1. Januar 2013 werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die Funktionen
wahrgenommen. Vom Errichtungszeitpunkt der KUM bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 finden § 16 Abs. 4, §§ 27, 48 Abs. 3 Satz 6 und Abs. 4 Satz 3 sowie § 53 keine Anwendung. Das Universitätsklinika-Gesetz findet für die KUM keine Anwendung.
§ 98 Medizinische Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg; Universitätsklinikum Mannheim
Die Vorschriften des Elften Teils finden keine Anwendung auf die Medizinische Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg und das Universitätsklinikum Mannheim. Für sie gilt auch nach dem 31. Dezember 2012 der Erste bis Zehnte Teil des Landeshochschulgesetzes in der Fassung, die er durch Artikel 1 dieses Gesetzes erhält und das Universitätsklinika-Gesetz in der Fassung, die es durch Artikel 3 dieses Gesetzes erhält. Die Verleihung der Bezeichnung "Universitätsklinikum" nach § 1 Abs. 5 UKG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bleibt unberührt.≪
17. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen; dabei sind auch Änderungen, die sich aus früheren Änderungen des Landeshochschulgesetzes ergeben, zu berücksichtigen.
Artikel 2
Universitätsmedizin-Errichtungsgesetz
§ 1 Errichtung der Körperschaften für Universitätsmedizin (KUM)
(1) Eine Körperschaft für Universitätsmedizin wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 77 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) zwischen der Universität und ihrem Universitätsklinikum errichtet. Der Vertrag bestimmt den Errichtungszeitpunkt auf spätestens den 1. Januar 2013. Der Vertrag ist dem Wissenschaftsministerium mindestens sechs Monate vor dem vereinbarten Errichtungszeitpunkt zur Zustimmung vorzulegen. Ab dem Errichtungszeitpunkt führt die Körperschaft die Bezeichnung ≫Körperschaft für Universitätsmedizin≪ unter Beifügung des Namens der jeweiligen Universität, sofern nicht die KUM-Satzung einen anderen Namen festlegt (§ 77 Abs. 3 LHG). Das Universitätsklinikum besteht in Gestalt der Körperschaft für Universitätsmedizin unter Wahrung der Rechtsidentität als rechtsfähige Gliedkörperschaft der Universität fort; das Vermögen des Universitätsklinikums ist mit Wirkung zum Errichtungszeitpunkt Körperschaftsvermögen der Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM-Körperschaftsvermögen). Grundstückseigentum des Landes bleibt unberührt. Die zum Betriebsvermögen des Universitätsklinikums gehörenden Grundstücke und grund stücksgleichen Rechte, die bisher Eigentum des Landes waren, verbleiben im Eigentum des Landes. Sie werden nach Maßgabe einer Nutzungsvereinbarung unentgeltlich überlassen.
(2) Mit Wirkung zum Errichtungszeitpunkt ist die Körperschaft für Universitätsmedizin die Medizinische Fakultät der jeweiligen Universität. Sie erfüllt die Aufgaben der Medizinischen Fakultät nach § 22 LHG.
§ 2 Gründungsorgane
(1) Gründungsorgane der Körperschaften für Universitätsmedizin sind
Ihre Amtszeit beginnt mit dem Errichtungszeitpunkt. Für den Gründungsvorstand endet sie mit Ablauf des zuletzt endenden Anstellungsverhältnisses eines bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen, hauptamtlichen Mitglieds des Gründungsvorstands. Für die Organe nach Satz 1 Nr. 2 und 3 endet die Amtszeit mit der Konstituierung des regulären Organs, spätestens ein Jahr nach der Errichtung. Sofern vor dem Errichtungszeitpunkt Anstellungsverhältnisse mit hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern geschlossen werden, ist durch geeignete Regelungen etwaigen Auswirkungen aus dem Zusammenschluss von Universitätsklinikum und Medizinischer Fakultät auf das Anstellungsverhältnis Rechnung zu tragen. Mit der Beendigung der Amtszeit der Organe endet auch die Amtszeit ihrer Mitglieder; persönliche Anstellungsverhältnisse in der Eigenschaft als Mitglied eines Organs bleiben davon unberührt.
(2) Endet die Amtszeit eines Gründungsorgans oder eines Mitglieds eines Gründungsorgans vor der Konstituierung des regulären Organs, so kann sie der Wissenschaftsminister im Einvernehmen mit dem Gründungsorgan oder dem Mitglied verlängern.
wahr. Sofern ein Mitglied des Gründungsvorstands seine bisherige Aufgabe nicht hauptberuflich wahrgenommen hat, die Tätigkeit im Gründungsvorstand jedoch seine volle Arbeitskraft in Anspruch nimmt, so kann es auf seinen Antrag vom Wissenschaftsministerium ganz oder teilweise von seinen sonstigen Aufgaben freigestellt werden. Die zum Errichtungszeitpunkt vorhandenen Stellvertretenden Leitenden Ärztlichen Direktoren und Prodekane nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHG nehmen die Verhinderungsvertretung des Leitenden Ärztlichen Direktors in dessen Eigenschaft als Ärztlicher Vorstand und des Dekans in dessen Eigenschaft als Wissenschaftlicher Vorstand wahr; im Übrigen sind sie nicht Mitglied des Gründungsvorstands. Der Gründungsvorstand kann mit den Stimmen der Vorsitzenden eine von Satz 2 abweichende Aufgabenverteilung beschließen. Dem Gründungsvorstand und seinen Mitgliedern obliegen die dem Vorstand der Körperschaft für Universitätsmedizin und seinen Mitgliedern nach diesem Gesetz zugewiesenen Zuständigkeiten, Aufgaben, Rechte und Pflichten. Die Ämter der zum Errichtungszeitpunkt an der Medizinischen Fakultät vorhandenen Prodekane nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LHG enden mit dem Errichtungszeitpunkt.
(2) Das Wissenschaftsministerium hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mitglieder des KUM-Vorstands mit Wirkung zum ersten Tag nach Ablauf der Amtszeit des Gründungsvorstands nach § 2 Abs. 1 Satz 3 bestellt sind. Die Vorsitzenden des KUM-Vorstands laden zur konstituierenden Sitzung ein.
§ 3 Gründungsvorstand der Körperschaft für Universitätsmedizin; erster regulärer Vorstand
(1) Der Gründungsvorstand wird nach Maßgabe dieser Vorschrift gebildet aus den zum Errichtungszeitpunkt vorhandenen Mitgliedern des Vorstands der Medizinischen Fakultät und den zum Errichtungszeitpunkt vorhandenen Mitgliedern des Klinikumsvorstands. Dabei nehmen im Gründungsvorstand der Körperschaft für Universitätsmedizin
§ 4 Gründungsfakultätsrat; erster KUM-Fakultätsrat
(1) Der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät ist nach dem Errichtungszeitpunkt der Gründungsfakultätsrat der KUM und nimmt die Aufgaben und Zuständigkeiten des KUM-Fakultätsrats nach dem Elften Teil des Landeshochschulgesetzes wahr. Die Amtsmitgliedschaften nach § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a LHG in der Fassung von Artikel 1 dieses Gesetzes werden im Gründungsfakultätsrat von den Mitgliedern des Gründungsvorstands wahrgenommen.
(2) Der Gründungsvorstand hat innerhalb eines Jahres nach dem Errichtungszeitpunkt Wahlen zum KUM-Fakultätsrat durchzuführen. Die Vorsitzenden des Gründungsvorstands oder, sofern bereits bestellt, der Wissenschaftliche Vorstand der KUM laden unverzüglich zur konstituierenden Sitzung des KUM-Fakultätsrats ein und leiten diese.
§ 5 Gründungsaufsichtsrat; erster regulärer Aufsichtsrat der Körperschaft für Universitätsmedizin
(1) Der Aufsichtsrat des Universitätsklinikums ist nach dem Errichtungszeitpunkt der Gründungsaufsichtsrat der KUM und nimmt die Aufgaben und Zuständigkeiten des KUM-Aufsichtsrats nach dem Elften Teil des Landeshochschulgesetzes wahr.
(2) Das Wissenschaftsministerium hat dafür Sorge zu tragen, dass bis spätestens ein Jahr nach Errichtung der KUM-Aufsichtsrat nach § 89 LHG bestellt ist. Der Wissenschaftsminister lädt zur konstituierenden Sitzung des KUM-Aufsichtsrats ein.
§ 6 Weitergeltung autonomen Rechts
Soweit sie mit den Artikeln 1 bis 3 dieses Gesetzes vereinbar sind, gelten die zum Errichtungszeitpunkt geltende Kliniksatzung nach § 13 des Universitätsklinika-Gesetzes, die für die Medizinische Fakultät geltenden Satzungen und die Geschäftsordnungen des Fakultätsrats der Medizinischen Fakultät und des Aufsichtsrats des Universitätsklinikums fort, bis sie nach den Vorschriften des Elften Teils des Landeshochschulgesetzes geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.
§ 7 Vermögen der Medizinischen Fakultät
Das am Tag vor dem Errichtungszeitpunkt bilanzierte Vermögen der Medizinischen Fakultät geht zum Errichtungszeitpunkt auf die KUM als staatliche Einrichtung über. Grundstückseigentum des Landes bleibt unberührt. Die zum Betriebsvermögen des Universitätsklinikums gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, die bisher Eigentum des Landes waren, verbleiben im Eigentum des Landes. Sie werden nach Maßgabe einer Nutzungsvereinbarung unentgeltlich überlassen.
§ 8 Personalrechtliche Regelungen
(1) Die am Tag vor dem Errichtungszeitpunkt bei der Medizinischen Fakultät Beschäftigten, die in einem Dienst- oder Anstellungsverhältnis zum Land stehen, bleiben weiterhin in ihrem Dienst- oder Anstellungsverhältnis zum Land und erfüllen ihre Aufgaben in der KUM.
(2) Die KUM ist verpflichtet, Arbeitnehmer, die der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses nach § 12 Abs. 1 des Universitätsklinika-Gesetzes vom 24. November 1997 (GBl. S. 474) widersprochen haben, zu beschäftigen und die Kosten dem Land zu erstatten; die Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Dienste in der KUM zu erbringen.
(3) Die Versorgungslasten für Beamte, die mit Wirkung vom 1. Januar 1998 vom Land auf das Universitätsklinikum übergegangen sind, werden unabhängig von der Altersgrenze entsprechend § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung zwischen dem Land und der KUM verteilt.
Artikel 3
Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes
Das Universitätsklinika-Gesetz (UKG) vom 15. September 2005 (GBl. S. 625), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 968), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte ≫Errichtung, Rechtsnachfolge≪ durch das Wort ≫Rechtsform≪ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte ≫Das Land errichtet als≪ gestrichen, das Wort ≫rechtsfähige≪ durch das Wort ≫Rechtsfähige≪ ersetzt und nach dem Wort ≫Universitäten≪ das Wort ≫sind≪ angefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ≫Gesetz≪ die Worte ≫oder aufgrund eines Landesgesetzes≪ eingefügt.
cc) Es wird folgender Satz angefügt:
≫Das Universitätsklinikum kann mit Privaten zusammenwirken, soweit keine gesetzlichen Regelungen entgegen stehen.≪
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
≫(2) Die zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte bleiben im Eigentum des Landes; sie werden nach Maßgabe einer Nutzungsvereinbarung unentgeltlich überlassen.≪
d) Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
≫Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann das Wissenschaftsministerium auch einer Klinik mit Zustimmung der betroffenen Universität und des betroffenen Universitätsklinikums das widerrufliche Recht verleihen, die Bezeichnung "Universitätsklinik" zu führen."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
≫Die Erfüllung dieser Aufgaben obliegt dem Universitätsklinikum dabei als eigene hoheitliche Aufgabe.≪
b) Folgender neuer Absatz 6 wird angefügt:
≫(6) Das Universitätsklinikum und die Medizinische Fakultät stellen jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren einen gemeinsamen Struktur- und Entwicklungsplan für die Universitätsmedizin auf und schreiben diesen regelmäßig fort. Er bedarf der Billigung durch den Vorstand der Universität. Der Struktur- und Entwicklungsplan für die Universitätsmedizin am jeweiligen Standort muss Aussagen zu Schwerpunkten der Lehre und Forschung, der Krankenversorgung sowie zur baulichen Entwicklung enthalten und bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.≪
3. § 5 Abs. 4 Satz 3 wird gestrichen.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
≫(2) Die Universität stellt dem Universitätsklinikum im Auftrag des Landes die Mittel zur Deckung des mit der Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre verbundenen Aufwands zur Verfügung.≪
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
≫(5) Bei überwiegend von einem Universitätsklinikum finanzierten Bauvorhaben in der Krankenversorgung kann das Finanzministerium die Bauherreneigenschaft im Einzelfall diesem Universitätsklinikum übertragen.≪
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
≫In der Vereinbarung sind die jeweiligen Beiträge, die in Forschung, Lehre und Krankenversorgung erbracht werden sowie die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen zu regeln; die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.≪
6. § 8 Satz 2 wird gestrichen.
7. § 9 erhält folgende Fassung:
≫ § 9 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat trägt Verantwortung für die Entwicklung des Universitätsklinikums. Er kann Maßnahmen vorschlagen, die der strukturellen Weiterentwicklung sowie der Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Universitätsklinikums dienen. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Klinikumsvorstands mit Zustimmung des Wissenschaftsministers, die Mitglieder nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 überdies im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden der Universität, auf höchstens sechs Jahre; er überwacht und berät den Klinikumsvorstand; das gilt insbesondere auch für die Erfüllung der Pflichten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 und 4. Der Aufsichtsrat entscheidet über
(2) Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen. Zu den zustimmungsbedürftigen Maßnahmen zählen insbesondere
(3) Dem Aufsichtsrat gehören an
Bei Stimmengleichheit im Aufsichtsrat entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und bei den Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 2 bis 8 jeweils ein Stellvertreter werden vom Wissenschaftsminister bestellt und abberufen; der Wissenschaftsminister kann allgemein oder im Einzelfall festlegen, welches Mitglied des Aufsichtsrats ihn im Verhinderungsfall im Vorsitz in den Sitzungen vertritt. Die Amtszeit der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 5 bis 8 beträgt vier Jahre. Die Satzung kann die Amtszeit eines nachbestellten Mitglieds regeln, wenn ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet. Bei Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 6 und 7 ist eine einmalige Wiederbestellung möglich. § 20 Abs. 6 LHG gilt entsprechend. Der Aufsichtsrat kann einen Personalausschuss bilden.
(4) Die Vertreter des Wissenschafts- und des Finanzministeriums haben bei ihrer Tätigkeit die Interessen des Landes zu berücksichtigen. Sie unterliegen der Weisung des sie benennenden Ministeriums. Die Mitglieder des Aufsichtsrats unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die Vertreter des Landes und der Vorstandsvorsitzende der Universität jedoch nur der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 59 des Landesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(5) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die innere Ordnung und die Einberufung des Aufsichtsrats geregelt werden. Diese kann eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Aufsichtsratsmitglied und die Zulässigkeit von Stimmbotschaften vorsehen.≪
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
≫(4) Mit den Vorstandsmitgliedern wird durch Vertrag ein befristetes Anstellungsverhältnis begründet. Wird ein hauptberuflicher Professor oder ein Beamter des Landes Baden-Württemberg Vorstandsmitglied, gilt § 17 Abs. 4 und 9 LHG entsprechend.≪
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
≫(5) Der Aufsichtsrat kann im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium jedes Vorstandsmitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen; § 17 Abs. 7 Satz 2 und 3 LHG gilt entsprechend. Der Wissenschaftsminister kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied bei grober Pflichtverletzung, bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung oder bei schwerwiegender Störung des Vertrauens in die Person des Vorstandsmitglieds widerrufen; dies gilt entsprechend für das Vorstandsmitglied nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4; in diesem Fall bestimmt der Wissenschaftsminister, welches Mitglied der Medizinischen Fakultät die Aufgaben des Vorstandsmitglieds nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 für den Rest der Amtszeit wahrnimmt.≪
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
≫(2) Für die Beamten des Universitätsklinikums nimmt der Vorsitzende des Vorstands die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle, der obersten Dienstbehörde und des Dienstvorgesetzten wahr. Ihn vertritt der Stellvertretende Leitende Ärztliche Direktor. Ist keiner der beiden Beamter, so ist der Vorsitzende des Vorstands der Universität zuständig. Für die Beamten des Universitätsklinikums, die Mitglieder des Vorstands sind, nimmt der Vorsitzende des Vorstands der Universität die Aufgaben und Befugnisse nach Satz 1 wahr.≪
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
≫(3) Für die Beamten des Universitätsklinikums ist der Vorsitzende des Vorstands der Universität oberste Disziplinarbehörde.≪
c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
10. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Satz angefügt:
≫Satz 1 gilt entsprechend bei einem unmittelbaren Wechsel von einem Universitätsklinikum zum Land.≪
b) In Satz 1 werden nach dem Wort ≫Arbeitnehmers≪ die Worte ≫oder eines zu seiner Ausbildung Beschäftigten≪ eingefügt.
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
≫(2) Ferner regelt die Satzung die Grundsätze für eine transparente und effiziente Leitung, Steuerung und Überwachung der Tätigkeiten des Universitätsklinikums. Hierzu sind insbesondere Regelungen zu treffen über
Dabei darf der Standard des Public corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg nicht unterschritten werden.≪
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
12. Folgender § 14 wird angefügt:
≫ § 14 Sonstige Anwendung des Landeshochschulgesetzes
Die §§ 90, 91, 93 und 96 des Landeshochschulgesetzes gelten entsprechend.≪
13. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 4
Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg
Das Landeskrankenhausgesetz in der Fassung vom 29. November 2007 (GBl. 2008 S. 13) wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Krankenhäuser des Landes, die in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführt werden, sind geförderte Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. | ≫Krankenhäuser des Landes, die in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts oder als Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM) im Sinne des § 78 des Landeshochschulgesetzes geführt werden, sind geförderte Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.≪ |
Artikel 5
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 955), wird wie folgt geändert:
1. § 94a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte ≫an einem Universitätsklinikum≪ durch die Worte ≫in einer Körperschaft für Universitätsmedizin≪ ersetzt.
b) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Beschäftigte an Hochschulen im Sinne von § 94 Abs. 2 und 3, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, gelten auch als Beschäftigte des Universitätsklinikums. | ≫Als Beschäftigte der Körperschaft für Universitätsmedizin gelten auch
die Aufgaben in der Körperschaft für Universitätsmedizin erfüllen oder an der Körperschaft für Universitätsmedizin ihre Dienste erbringen.≪ |
c) In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Worte ≫des Universitätsklinikums≪ durch die Worte ≫bei der Körperschaft für Universitätsmedizin≪ ersetzt.
2. § 94b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ≫Universitätsklinika≪ durch die Worte ≫Körperschaften für Universitätsmedizin≪ ersetzt.
b) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Personalräte der Universitätsklinika können eine Arbeitsgemeinschaft bilden, der aus jedem Universitätsklinikum bis zu zwei Mitglieder angehören. | ≫Die Personalräte bei den Körperschaften für Universitätsmedizin können eine Arbeitsgemeinschaft bilden, der aus jedem Personalrat bei der Körperschaft für Universitätsmedizin bis zu zwei Mitglieder angehören.≪ |
c) In Satz 3 werden die Worte ≫jedem Universitätsklinikum≪ durch die Worte ≫jeder Körperschaft für Universitätsmedizin≪ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes
Das Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 422, 423), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des 1. Abschnitts werden nach dem Wort ≫Geltungsbereich≪ die Worte ≫und Ausschluss der Kapazitätswirksamkeit≪ angefügt.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
≫ § 1a Kapazitätsneutralität
Die aus Haushaltsmitteln oder Drittmitteln mit der Zweckbestimmung der Verbesserung der Qualität der Lehre finanzierten Maßnahmen sowie aus Drittmitteln für Forschung finanziertes Personal bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.≪
3. In § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
≫Die Hochschulen regeln das Nähere nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 2 durch Satzung.≪
Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Errichtung des Karlsruher Instituts für Technologie
Das KIT-Errichtungsgesetz vom 14. Juli 2009 (GBl. S. 317, 328), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S.793, 967) wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 7 Satz 5 erhält folgende Fassung:
≫Die Amtszeiten nach Satz 2 und 3 enden einheitlich, spätestens mit Ablauf des 31. Oktober 2012.≪
Artikel 8
Neubekanntmachung
Das Wissenschaftsministerium kann den Wortlaut des Landeshochschulgesetzes und des Universitätsklinika-Gesetzes mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragrafenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 9
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetzblatt in Kraft mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10 Buchst. a und c, und 13, die mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Kraft treten.
(2) Der bei Inkrafttreten des Artikels 3 an einem Universitätsklinikum vorhandene Aufsichtsrat ist Aufsichtsrat im Sinne des § 9 UKG in der Fassung des Artikels 3 dieses Gesetzes. Die Aufsichtsratsmitglieder nach § 9 Abs. 3 UKG in der Fassung vor Inkrafttreten von Artikel 3 dieses Gesetzes nehmen ihr Aufsichtsratsmandat bis zum regulären Ablauf ihrer Amtszeit wahr. Dabei nimmt der vom Aufsichtsrat der Universität gewählte hauptberufliche Professor (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UKG in der Fassung vor Inkrafttreten des Artikels 3 dieses Gesetzes) das Aufsichtsratsmandat nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UKG in der Fassung von Artikel 3 dieses Gesetzes wahr. Die nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UKG in der Fassung vor Inkrafttreten von Artikel 3 dieses Gesetzes bestellten Aufsichtsratsmitglieder nehmen die Aufsichtsratsmandate nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 UKG in der Fassung von Artikel 3 dieses Gesetzes wahr; sind keine vier solche Mitglieder bestellt, sind bis zum 1. Juli 2011 weitere solche Mitglieder zu bestellen. Bis zum 1. Juli 2011 ist ein Aufsichtsratsmitglied einer anderen Fakultät nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 UKG in der Fassung von Artikel 3 dieses Gesetzes zu bestellen. Der bisherige Vertreter des Personals nimmt das Aufsichtsratsmandat nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 UKG in der Fassung von Artikel 3 dieses Gesetzes wahr. Der Wissenschaftsminister bestellt bis zum 1. Juli 2011 einen weiteren Vertreter nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UKG in der Fassung von Artikel 3 dieses Gesetzes. Ferner bestellt der Wissenschaftsminister bis zum 1. Juli 2011 für jedes der Mitglieder nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 7 UKG in der Fassung von Artikel 3 dieses Gesetzes einen Stellvertreter. Der Stellvertreter des Mitglieds nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 wird bis zum 1. Juli 2011 vom Personalrat des Universitätsklinikums gewählt.
(3) Soweit und solange es an einer landesrechtlichen Regelung nach § 95 Abs. 2 Satz 3 LHG in der Fassung dieses Gesetzes (Public corporate Governance Kodex) fehlt, sind in den Regelungen der KUM-Satzung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 und 2 LHG in der Fassung von Artikel 1 dieses Gesetzes die Grundsätze des Deutschen corporate Governance Kodex zu berücksichtigen.
(4) Die §§ 94a und 94b des Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 dieses Gesetzes gelten ab dem jeweiligen Errichtungszeitpunkt der Körperschaft für Universitätsmedizin. Bis dahin finden sie für das Universitätsklinikum in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass diejenigen Beschäftigten an Hochschulen, die nach § 12 Abs. 1 Satz 4 des Universitätsklinika-Gesetzes vom 24. November 1997 (GBl. S. 474) nicht auf das Universitätsklinikum übergeleitet wurden, auch als Beschäftigte des Universitätsklinikums gelten.
(5) Das Universitätsklinika-Gesetz vom 15. September 2005 (GBl. S. 625), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes (GBl. S. 60), tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.