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Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2012

Vom 14. Februar 2012
(GBl. Nr. 2 vom 24.02.2012 S. 25)



Der Landtag hat am 10. Februar 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (GBl. S. 1064, 1065), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter ≫277,15 Millionen Euro im Jahr 2012 und 252 Millionen Euro im Jahr 2013≪ durch die Wörter ≫615,85 Millionen Euro im Jahr 2012 und 244 Millionen Euro im Jahr 2013≪ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

≫2. 88,43 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage.≪

2. § 1a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

≫(2) Die Finanzausgleichsumlage beträgt 22,10 Prozent der Bemessungsgrundlagen. Sie erhöht sich bei Gemeinden für jeweils 1 Prozent, um das die Steuerkraftmesszahl (§ 6) 60 Prozent der Bedarfsmesszahl (§ 7) übersteigt, um 0,06 Prozent, höchstens jedoch auf 32 Prozent.≪

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

≫3. die Zuweisungen nach § 21;≪.

b) Der Punkt am Ende von Nummer 10 wird durch ein Semikolon ersetzt.

c) Es werden folgende Nummern angefügt:

≫11. die auf die kommunalen Schulträger entfallenden Kosten an dem vom Land zu zahlenden Betrag für den Betrieb von Geräten zur Nachrichtenübermittlung an Schulen im Krisenfall;

12. 50 Prozent des Betrags, den das Land im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden der Stadt Staufen nach Abzug der von der Stadt zu tragenden Eigenbeteiligung für Sanierungsmaßnahmen zur Bewältigung der Hebungskatastrophe gewährt.≪

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

≫ § 3 Aufteilung der restlichen Finanzausgleichsmasse A

Von der restlichen Finanzausgleichsmasse A entfallen auf

  1. die Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 5) 74,10 Prozent;
  2. die Schlüsselmasse der Stadtkreise (§ 7 a) 4,92 Prozent;
  3. die Schlüsselmasse der Landkreise (§ 8) 20,98 Prozent.≪

5. § 3a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

≫(1) Aus der Finanzausgleichsmasse B werden vorweg entnommen:

  1. für Zuweisungen an den Ausgleichstock 87 Millionen Euro;
  2. für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und für Zuweisungen nach den §§ 16 und 20 (Kommunaler Investitionsfonds) 830 Millionen Euro.≪

6. In § 7 Absatz 2 Satz 1, § 9 Nummer 1 und § 10 Absatz 2 wird jeweils das Wort ≫Finanzministeriums≪ durch die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

7. In § 11 Absatz 2 wird die Angabe ≫55,50 vom Hundert≪ durch die Angabe ≫38,85 Prozent≪ ersetzt.

8. In § 13 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ≫Finanzministerium≪ durch die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministerium≪ ersetzt.

9. In § 13 Absatz 4, § 15 Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 19 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort ≫Finanzministeriums≪ durch die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

10. In § 18 Absatz 3 Satz 2 wird der Betrag ≫170 Millionen Euro≪ durch den Betrag ≫190 Millionen Euro≪ ersetzt.

11. § 20 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

≫Kurorte und Erholungsorte mit jährlich mehr als 50.000 kurtaxepflichtigen Übernachtungen in den nach dem Kurortegesetz anerkannten Gemeindeteilen erhalten aus dem Kommunalen Investitionsfonds (§ 3 a Absatz 1 Nummer 2) pauschale Zuweisungen in Höhe von jährlich 6 Millionen Euro, die grundsätzlich für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden sollen.≪

12. In § 21 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ≫ § 21a≪ durch die Angabe ≫ § 22 Absatz 2 Nummer 1≪ ersetzt.

13. § 21a wird aufgehoben.

14. In § 22 Absatz 2 Nummer 1 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

≫Ist der Durchschnitt der Eingliederungshilfenettoausgaben der Jahre 2003 und 2008 geringer als die Ausgaben nach Satz 1, ist dem Ausgleich der Durchschnittsbetrag zugrunde zu legen;≪.

15. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift ≫Kraftfahrzeugsteuer-Verbund≪ wird durch die Überschrift ≫Verkehrslastenverbund≪ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

≫(1) Das Land stellt den Gemeinden und den Landkreisen zur Förderung der ihnen auf dem Gebiet des Verkehrs obliegenden Aufgaben 17,54 Prozent seines Aufkommens an den Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund zur Verfügung (Verkehrslasten-Verbundmasse).≪

c) In Absatz 2 und Absatz 3 wird jeweils das Wort ≫Kraftfahrzeugsteuer-Verbundmasse≪ durch das Wort ≫Verkehrslasten-Verbundmasse≪ ersetzt.

d) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

≫1. 20 Millionen Euro für Zuweisungen nach § 27 Absatz 2;≪.

16. In § 25 Absatz 2 Satz 1 wird die Bezeichnung ≫Innenministeriums≪ durch die Bezeichnung ≫Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur≪ ersetzt.

17. § 27 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

≫Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, das Innenministerium und das Finanz- und Wirtschaftsministerium legen die Grundsätze für die Verteilung der Zuschüsse fest.≪

18. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

≫Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände und Landkreise, die Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis einstellen, erhalten zu den Kosten der Ausbildung während des Einführungspraktikums eine einmalige Zuweisung aus der Finanzausgleichsmasse A.≪

b) In Satz 2 wird das Wort ≫Dienstanfänger≪ durch das Wort ≫Auszubildenden≪ ersetzt.

c) In Satz 3 wird das Wort ≫Dienstanfänger≪ durch das Wort ≫Auszubildende≪ ersetzt.

19. In § 29a Satz 2 wird das Wort ≫Finanzministeriums≪ durch die Wörter ≫Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

20. § 29c Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

≫Dazu erhalten die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise Zuweisungen, die im Jahr 2012.444 Millionen Euro und im Jahr 2013.477 Millionen Euro betragen.≪

21. In § 32 Absatz 1 und in § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird jeweils die Angabe ≫ § 21a,≪ gestrichen.

22. In § 34 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ≫Finanzministeriums≪ durch die Wörter ≫ Finanz- und Wirtschaftsministeriums≪ ersetzt.

23. In § 39 wird folgender Absatz angefügt:

≫(35) Abweichend von § 11 Absatz 2 tragen die Stadt- und Landkreise die für ihr Gebiet vom Land zurück erstattete Grunderwerbsteuer in Höhe von 55,5 Prozent, soweit es sich um die Rückerstattungen für bis zum 31. Dezember 2011 gezahlte Grunderwerbsteuer handelt.≪

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794) wird wie folgt geändert:

In § 78 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird der Betrag ≫13 Euro≪ durch den Betrag ≫22 Euro≪ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Beihilfeverordnung

Die Beihilfeverordnung vom 28. Juli 1995 (GBl. S. 561), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 978), wird wie folgt geändert:

1. In § 6a Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag ≫13 Euro≪ durch den Betrag ≫22 Euro≪ ersetzt.

2. In § 15 Absatz 1 Satz 5 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a) Die Zahl ≫75≪ wird durch die Zahl ≫94≪ ersetzt.

b) Die Zahl ≫60≪ wird durch die Zahl ≫75≪ ersetzt.

c) Die Zahl ≫90≪ wird durch die Zahl ≫113≪ ersetzt.

d) Die Zahl ≫80≪ wird durch die Zahl ≫100≪ ersetzt.

e) Die Zahl ≫120≪ wird durch die Zahl ≫150≪ ersetzt.

Die Zahl ≫100≪ wird durch die Zahl ≫125≪ ersetzt.

f) Die Zahl ≫180≪ wird durch die Zahl ≫225≪ ersetzt.

g) Die Zahl ≫150≪ wird durch die Zahl ≫188≪ ersetzt.

h) Die Zahl ≫270≪ wird durch die Zahl ≫338≪ ersetzt.

i) Die Zahl ≫240≪ wird durch die Zahl ≫300≪ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Privatschulgesetzes

Das Privatschulgesetz in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GBl. S. 570, 571), wird wie folgt geändert:

1. § 17 Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

≫3. als Ergänzungsschulen anerkannte Schulen für Berufe des Gesundheitswesens, deren Träger oder Mitträger nicht unter Absatz 1 Satz 2 fallen; die Ausbildung muss in Vollzeitform mit mindestens einjähriger Dauer erfolgen und mit einer Prüfung entsprechend einer staatlichen Prüfungsordnung oder einer gemäß § 15 Absatz 2 genehmigten Prüfungsordnung abschließen.≪

2. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

≫(2) Der jährliche Zuschuss je Schüler nach § 17 Absatz 1 beträgt bei Vollzeitform für

  1. Grundschulen und die Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen 68,3 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Grundschulen;
  2. Hauptschulen und Werkrealschulen 109,7 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Hauptschulen;
  3. Realschulen 69,0 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen;
  4. die Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen 80,6 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien;
  5. allgemein bildende Gymnasien und die Klasse 13 der Freien Waldorfschulen 83,4 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien;
  6. berufliche Gymnasien 86,9 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien;
  7. Fachschulen für Sozialpädagogik (Berufskollegs), Fachschulen für Sozialwesen, Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung (Berufskollegs) und Fachschulen für Sozialwesen, Fachrichtung für Heilerziehungspflege (Berufskollegs) 111,5 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an beruflichen Schulen;
  8. technische Berufsfachschulen und technische Fachschulen 111,5 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehr kräfte an Realschulen;
  9. die übrigen Berufsfachschulen und die übrigen Fachschulen vorbehaltlich der in § 25 getroffenen Regelung 104,4 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen;
  10. technische Berufskollegs 103,3 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen;
  11. die übrigen Berufskollegs vorbehaltlich der in § 25 getroffenen Regelung 93,0 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen.

Die sich aus Satz 1 Buchstaben a bis k ergebenden Beträge erhöhen sich um den jeweiligen Prozentsatz des zustehenden ehebezogenen Teils des Familienzuschlags zuzüglich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags für zwei Kinder.≪

3. § 18 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

≫(4) Der Zuschuss an genehmigte Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs umfasst:

  1. die Personalkosten für Lehrkräfte nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen für die Vergütung nebenberuflichen Unterrichts an öffentlichen Schulen;
  2. bei Abendrealschulen je Klasse monatlich 3,3 Prozent des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 14, bei Abendgymnasien und bei Kollegs je Klasse monatlich 3,5 Prozent des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 15 für die Schulleitung;
  3. je Klasse monatlich 6 Prozent des Entgelts der Entgeltgruppe 9 Stufe 1 TV-L für das Verwaltungspersonal;
  4. die notwendigen Miet- und Bewirtschaftungskos ten der Schulräume sowie die notwendigen säch lichen Kosten.≪

Artikel 5
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der nach Artikel 3 Nummer 1 erhöhte Betrag ist ab dem Monat zu leisten, in dem dieses Gesetz verkündet wird. Entgegen § 6a Absatz 2 Satz 5 der Beihilfeverordnung kann die Erklärung nach § 6a Absatz 2 der Bei hilfeverordnung innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes auch rückwirkend bis zum Monat der Verkündung schriftlich widerrufen werden.

(3) Die nach Artikel 3 Nummer 2 erhöhte Kostendämpfungspauschale findet Anwendung bei Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2011 in Rechnung gestellt sind. Festsetzungen von Beihilfe bis zur Verkündung dieses Gesetzes bleiben jedoch unberührt; die erhöhte Kostendämpfungspauschale (Differenz) wird bei der nächsten Festsetzung von Beihilfe für im Jahr 2012 in Rechnung gestellte Aufwendungen berücksichtigt.

(4) Artikel 4 Nummern 1 und 3 treten am 1. August 2012 in Kraft.