Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk Arbeits- und Sozialrecht |
BVO - Beihilfeverordnung
Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen
- Baden-Württemberg -
Vom 28. Juli 1995
(GBl. 1995 S. 561; 16.12.1996 S. 776; 29.10.2001 S. 622; 17.02.2004 S. 66; 30.10.2008 S. 793; 14.02.2012 S. 25 12; 25.01.2012 S. 65; 24.07.2012 S. 482 12a; 18.12.2012 S. 677 12b; 12.11.2013 S. 304 13; 20.12.2013/2014 S. 53 14 Inkrafttreten, Übergangsregelung; 22.11.2016 S. 611 16 16a)
Gl.-Nr.: 2032-14
(Red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)
Es wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet auf Grund von
§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur 14
(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge. Die Beihilfe ergänzt in diesen Fällen den Betrag, der in den laufenden Bezügen für eine anteilige Eigenvorsorge enthalten ist.
(2) Diese Verordnung gilt für die Beamten, früheren Beamten und Versorgungsempfänger der in § 1 LBG genannten Dienstherren. Sie gilt für Richter, frühere Richter sowie Richter im Ruhestand entsprechend.
(3) Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; jedoch ist die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger bezüglich des auf seine Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrags einer Beihilfe zulässig.
(4) Beihilfe wird zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen oder als Pauschale gewährt.
§ 2 Beihilfeberechtigte Personen 12a 14 16a
(1) Beihilfeberechtigt sind
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen sind beihilfeberechtigt, wenn und solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe, Entpflichtetenbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgeld auf Grund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen oder Unterhaltsbeitrag erhalten. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge nur wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden oder wenn gnadenweise bewilligte Bezüge die Beihilfeberechtigung ausdrücklich mit umfassen. Ein Urlaub unter Wegfall der Bezüge von längstens 31 Kalendertagen lässt den Anspruch auf Beihilfe unberührt. Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Personen haben für die beihilfefähigen Aufwendungen, die nach dem Tod des Beihilfeberechtigten bis zum Ende des Sterbemonats des Beihilfeberechtigten für sich und die bisher beim Verstorbenen weiteren berücksichtigungsfähigen Angehörigen entstanden sind, eine Beihilfeberechtigung.
(3) Als beihilfeberechtigt gelten unter den Voraussetzungen des § 9a Absatz 1, § 9f Absatz 2, § 9j, § 10a Nummer 7 Satz 2 und § 12 Absatz 4 bis 6 auch andere natürliche sowie juristische Personen.
(4) Beihilfeberechtigt sind nicht
§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige 12a
(1) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
Im Hinblick auf die Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als nach Satz 1 Nr. 1 berücksichtigungsfähige Angehörige.
(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht
(3) Die Berücksichtigung von Ehegatten oder die Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem sie im Familienzuschlag nicht mehr berücksichtigungsfähig sind. Die Berücksichtigung von Kindern endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie im Familienzuschlag nicht mehr berücksichtigungsfähig sind, bei Wegfall am 31. Dezember eines Jahres mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres. Darüber hinaus bleiben Kinder, für die der Kinderanteil im Familienzuschlag rückwirkend wegfällt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, für den zuletzt der Kinderanteil gezahlt wurde, ohne dass der Beihilfeberechtigte den Wegfallgrund kannte oder hätte kennen müssen, berücksichtigungsfähig.
§ 4 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen 16a
(1) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung
aus.
(2) Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor.
(3) Die Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger aus. Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger vor.
(4) Der Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften steht der Anspruch auf Krankenfürsorgeleistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, nach dem Statut der Beamten der Europäischen Union, nach § 27 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften, nach § 79 des Bundesbeamtengesetzes gegen die Deutsche Bundesbahn und das Bundeseisenbahnvermögen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften gleich.
(5) Eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfe auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer den Beihilfevorschriften des Landes im wesentlichen vergleichbaren Regelung besteht. Keine im wesentlichen vergleichbare Regelung ist der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern arbeitszeitanteilig zu kürzende Beihilfeanspruch.
(6) Ist ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für Aufwendungen dieses Angehörigen jeweils nur einem Beihilfeberechtigten gewährt, der von ihnen zu bestimmen ist; die Bestimmung darf nur aus einem triftigen Grund geändert werden. Bestimmungen und Änderungen sind jeweils der anderen Beihilfestelle mitzuteilen. Abweichend hiervon wird Beihilfe zu Aufwendungen für ein Kind, das bei mehreren nach beamtenrechtlichen Vorschriften Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, nur dem Beihilfeberechtigten gewährt, der das Kindergeld erhält; eine Bestimmung nach Satz 1 entfällt.
§ 5 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen 12a 12b 14 16a
(1) Nach den folgenden Vorschriften sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit entscheidet die Beihilfestelle. Sie kann hierzu begründete medizinische Gutachten (§ 18 Abs. 5) einholen, in Ausnahmefällen auch ohne Einverständnis des Betroffenen. Bezüglich der Höhe der Aufwendungen sind die Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise und Gebühren sowie die Anlage anzuwenden.
(2) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, daß im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen Beihilfeberechtigung besteht und bei Aufwendungen für einen Angehörigen dieser berücksichtigungsfähig ist. Die Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird.
(3) Bei Ansprüchen auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sind die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen in voller Höhe von den im Rahmen dieser Verordnung beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Ist eine auf Grund von Ansprüchen nach Satz 1 zustehende Geldleistung insbesondere bei Behandlern, die an der Versorgung der gesetzlich Versicherten teilnehmen, nicht in Anspruch genommen worden, entfällt insoweit die Beihilfefähigkeit der Aufwendung. Hierbei sind auch Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen sowie für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe als zustehende Leistung anzusetzen. Sätze 2 und 3 gelten nicht hinsichtlich einer Leistung
Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Leistungen nach § 28 Abs. 2 SGB XI und nach dem Wohngeldgesetz.
(4) Nicht beihilfefähig sind
Satz 2 Buchst. a und b gilt nicht für Leistungen nach Absatz 3 Satz 4 und für Wahlleistungen nach § 6a Abs. 2 und § 7.
des Beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
Aufwendungen zum Ersatz der dem nahen Angehörigen im Einzelfall entstandenen Sachkosten sind bis zur Höhe des nachgewiesenen Geldwertes im Rahmen dieser Vorschriften beihilfefähig. Aufwendungen für nahe Angehörige nach Satz 1 Buchst. b sind bis zu zwei Dritteln der jeweils einschlägigen Gebühren oder der Höchstbeträge beihilfefähig,
(5) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen insoweit, als Schadenersatz von einem Dritten erlangt werden kann oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind. Dies gilt auch für verjährte, erloschene oder im Vergleichsweg abgefundene Ansprüche. Abweichend von Satz 1 und 2 sind Aufwendungen beihilfefähig, die auf einem Ereignis beruhen, das nach § 81 LBG zum Übergang des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs auf den Dienstherrn oder auf eine Versorgungskasse führt.
(6) Bei Anlegung eines strengen Maßstabs kann in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 78 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Dies gilt für die in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Fälle entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen, die ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen oder der Betragshöhe nach begrenzt sind; eine zeitlich oder nach Anzahl begrenzte Beihilfefähigkeit darf mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde um höchstens dieselbe Dauer verlängert oder um höchstens dieselbe Anzahl erhöht werden. Voraussetzung ist außerdem, daß die fraglichen Aufwendungen unbedingt notwendig sind und 10 vom Hundert des laufenden in § 2 Abs. 2 genannten Bruttomonatsbezugs, mindestens 360 Euro, übersteigen.
§ 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit 12a 14 16a 16a
(1) Aus Anlaß einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete
Von den in Satz 2 genannten Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig
(2) Das Finanzministerium kann, soweit nicht in der Anlage bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von folgenden Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen:
§ 6a Krankenhausleistungen 12 14
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V), die nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) oder dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vergütet werden, für
(2) Beihilfeberechtigte haben Anspruch auf Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen nach Absatz 1 Nr. 3 gegen Zahlung eines Betrages von 22 Euro * monatlich, wenn gegenüber der Bezügestelle und Beihilfestelle innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten schriftlich erklärt wird, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Frist in Anspruch nehmen werden. Die Frist beginnt:
Die Beihilfeberechtigten sind auf die Ausschlussfrist schriftlich hinzuweisen.
Die Erklärung nach Satz 1 beinhaltet das Einverständnis, dass der ab Beginn der Frist zu zahlende Betrag monatlich von den Bezügen einbehalten wird; bei Beihilfeberechtigten ohne Bezüge besteht in den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 3, während eines Wahlvorbereitungsurlaubs, während einer Pflegezeit sowie während einer Elternzeit Beitragsfreiheit.
Sie kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich für die Zukunft widerrufen werden *.
(3) Bei Leistungen von zugelassenen Krankenhäusern, die nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden, sind Aufwendungen insoweit beihilfefähig, als sie für Leistungen eines vergleichbaren Krankenhauses nach Absatz 1 und 2 beihilfefähig wären.
§ 7 Beihilfe bei Behandlung und Rehabilitation in nicht als Krankenhaus zugelassenen Einrichtungen 14 16a
(1) Die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in
(2) Krankenhäuser im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind nur solche, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen und nur deshalb nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 6 fallen, weil sie nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind.
(3) Einrichtungen für Anschlußheilbehandlungen sind solche auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen besonders spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen. Anschlußheilbehandlungen liegen nur vor, wenn sie sich unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt anschließen oder bei einer zeitlichen Unterbrechung zum Krankenhausaufenthalt mit diesem in zeitlichem Zusammenhang stehen.
(4) Einrichtungen für Suchtbehandlungen sind solche auf Suchtbehandlungen zur Entwöhnung spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen.
(5) Sonstige Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind nur solche, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen (Rehabilitationseinrichtungen).
(6) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Maßnahmen in Einrichtungen nach Absatz 2 bis 4 ist, daß die Maßnahme nach begründeter Bescheinigung eines Arztes, der nicht mit der Einrichtung verbunden ist, nach Art und vorgesehener Dauer medizinisch notwendig ist und ambulante Maßnahmen nicht ausreichend sind. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Maßnahmen in Einrichtungen nach Absatz 5 ist, daß es sich nicht um eine Anschlußheilbehandlung (Absatz 3) handelt und nach begründetem medizinischen Gutachten die Art oder Schwere der Erkrankung die stationäre Behandlung und die vorgesehene Dauer medizinisch notwendig macht und ambulante Behandlungen oder eine Kur nicht ausreichend sind. Reichen stattdessen auch ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahmen in einer Einrichtung nach Absatz 5 ohne Unterkunft darin aus, so sind nur diese nach begründeter Bescheinigung eines Arztes, der nicht mit der Einrichtung verbunden ist, beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit ist ab einer Dauer von 30 Tagen von der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Beihilfestelle abhängig; die Anerkennung wird erteilt, wenn die lange Dauer vom Arzt besonders begründet wird oder durch ein medizinisches Gutachten nachgewiesen ist.
(7) Bei Behandlung in Krankenhäusern nach Absatz 2 sind Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteile der Leistungen nach § 6a Absatz 1 Nummer 2 sind. Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Absatz 2 kann eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden. Bei Behandlungen in Einrichtungen nach den Absätzen 3 bis 5 sind Aufwendungen für folgende gesondert erbrachte und berechnete Leistungen beihilfefähig
Satz 4 Nr. 3 und 4 gilt auch für Begleitpersonen, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtlichen Ausweis oder medizinisches Gutachten festgestellt ist und die Einrichtung bestätigt, dass für eine erfolgversprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist. Die Einzelentgelte, Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach Absatz 4 und 5, die Leistungen nach Satz 4 Nr. 2 oder 3 betreffen, sind nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen nach Satz 2 Nr. 2 und 3 ist ausgeschlossen. Bei Einrichtungen nach Absatz 4 und 5 ohne Preisvereinbarung gilt Satz 6 mit der Maßgabe, dass Preisvereinbarungen anderer entsprechender Einrichtungen maßgebend sind. Pauschale Abrechnungen von Einrichtungen nach Absatz 3 sind beihilfefähig, soweit sie keine Vergütung für nichtmedizinische Komfortleistungen beinhalten. Daneben sind die Aufwendungen nach Satz 4 nur dann beihilfefähig, wenn sie nicht in der pauschalen Abrechnung enthalten sind.
(1) Beihilfe wird gewährt zu
Zu Kuren, die weit überwiegend der Vorsorge dienen, wird Beihilfe nicht gewährt; gleiches gilt für Maßnahmen, deren Zweck eine berufliche Rehabilitation ist, wenn medizinisch keine kurmäßigen Maßnahmen mehr erforderlich sind.
(2) Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind Heilbehandlungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3, die mit Unterkunft und Verpflegung kurmäßig in Einrichtungen nach § 7 Abs. 5 durchgeführt werden und für die die Voraussetzungen für eine Beihilfe nach § 7 Abs. 6 Satz 2 nicht erfüllt sind.
(3) Müttergenesungskuren und Mutter-Kind-Kuren sind Maßnahmen in Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer anderen, nach § 41 SGB V als gleichartig anerkannten Einrichtung.
(4) Ambulante Heilkuren sind Maßnahmen für Beamte und Richter zur Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit . Die Kuren müssen mit Heilbehandlungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 nach einem ärztlich erstellten Kurplan in einem im Heilkurorteverzeichnis des Bundesministeriums des Innern aufgeführten Heilkurort durchgeführt werden. Die Unterkunft muß sich im Heilkurgebiet befinden und ortsgebunden sein, eine Unterkunft in Ferienwohnungen, Wohnwagen, auf Campingplätzen und dergleichen ist nicht ausreichend.
(5) Voraussetzung für die Beihilfe zu Kuren nach Absatz 1 bis 4 ist, daß
Beihilfe zu Kuren für Beamte und Richter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) wird nur gewährt, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2
(6) Bei Kuren nach den vorstehenden Absätzen sind neben Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 beihilfefähig die Aufwendungen für
Bei Pauschalpreisen in Einrichtungen nach Absatz 3, für die eine Preisvereinbarung mit einem Sozialleistungsträger besteht, ist die Beihilfefähigkeit auf den Pauschalpreis begrenzt.
§ 9 Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Voraussetzungen für Pflegeleistungen 14 16 16a
(1) Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten nach § 14 Absatz 2 SGB XI aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern und einem Pflegegrad nach § 15 Absatz 3 SGB XI zuzuordnen sein, um einen Anspruch auf Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach §§ 9a bis 9i zu begründen.
(2) Die Beihilfestelle entscheidet über die Pflegebedürftigkeit und die Beihilfe. Erforderlich ist eine Erhebung der die Pflegebedürftigkeit begründenden Kriterien durch ein medizinisches Gutachten, das zu dem Vorliegen der Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist der von der Versicherung festgestellte Pflegegrad auch für die Beihilfe bindend, im Übrigen ist aufgrund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden. Dies schließt Aufwendungen zu Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich der Leistungen zu einer medizinischen Rehabilitation ein. Kostenanteile für die Erstellung des Gutachtens nach Satz 3 werden nicht erstattet. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Feststellung eines höheren Pflegegrades bei der Beihilfestelle oder Pflegeversicherung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
(3) Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 beschränkt sich der Anspruch nach Absatz 1 Satz 3 auf:
Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, besteht darüber hinaus je Kalendermonat Anspruch auf Beihilfe zu den vollstationären Aufwendungen bis zu dem Betrag nach § 43 Absatz 3 SGB XI.
(4) Bei Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für die von Ärzten begründet als notwendig bescheinigte Behandlungspflege beihilfefähig; § 6 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 9a Pflegeberatung und Beratungsbesuch 16a
(1) Die Beihilfestelle trägt die Kosten für eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, wenn Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige Leistungen der Pflegeversicherung
Die Zahlung nach Satz 1 erfolgt auf formlosen Antrag an berechtigte Träger der Pflegeberatung. Es wird eine pauschale Beihilfe entsprechend der jeweils maßgeblichen Vereinbarung nach § 37 Absatz 1 der Bundesbeihilfeverordnung gewährt.
(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI ohne Anrechnung auf die Beträge nach § 9b Absatz 2 Satz 3.
§ 9b Häusliche Pflege, Kombinationspflege, ambulante Wohngruppen 16a
(1) Die Aufwendungen für häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte nach § 36 Absatz 4 Satz 2 und 3 SGB XI (Pflegesachleistungen) sind in dem als notwendig festgestellten Umfang der Pflege einschließlich der Fahrkosten entsprechend des Pflegegrades des § 15 Absatz 3 SGB XI für Pflegebedürftige beihilfefähig in
Im Übrigen ist § 5 Absatz 6 mit Ausnahme von dessen Satz 3 anzuwenden. Bei einer Pflege durch nahe Angehörige sind die Aufwendungen im Rahmen des Satzes 1 nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 beihilfefähig; besteht danach kein Beihilfeanspruch, findet Absatz 2 Anwendung.
(2) Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegepersonen nach § 19 SGB XI wird ein Pflegegeld ohne Nachweis von Aufwendungen als beihilfefähig berücksichtigt. Der Anspruch setzt voraus, dass die oder der Pflegebedürftige mit dem zustehenden Pflegegeld die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Als beihilfefähig gelten in
Die Beträge nach Satz 3 vermindern sich anteilig nur um die Tage einer vollstationären Unterbringung nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und § 7, soweit diese über vier Wochen hinausgeht. Sie vermindern sich ebenso um Tage, an denen Beihilfe für eine vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen nach § 9e oder für vollstationäre Pflege nach § 9f zusteht. Für Tage, an denen Beihilfe für Kurzzeitpflege nach § 9d Absatz 2 zusteht, erfolgt für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr die Minderung nur zur Hälfte. Dabei gelten Tage der An- und Abreise jeweils auch als volle Tage der häuslichen Pflege. Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist.
(3) Werden im Kalendermonat sowohl Pflegesachleistungen nach Absatz 1 als auch Pflegegeld nach Absatz 2 in Anspruch genommen (Kombinationspflege), darf die Summe der nach den Absätzen 1 und 2 beihilfefähigen Beträge den nach dem Pflegegrad zutreffenden Höchstbetrag des Absatzes 1 nicht übersteigen.
(4) Bei Pflegebedürftigen in ambulant betreuten Wohngruppen, die Beihilfe aufgrund von Absatz 1 oder 2 oder § 9g erhalten, ist ein pauschaler Zuschlag nach Maßgabe des § 38a SGB XI beihilfefähig. Aufwendungen der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen sind nach Maßgabe des § 45e SGB XI beihilfefähig, wenn und soweit die Maßnahme von der Pflegeversicherung anteilig bezuschusst wird.
§ 9c Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege 16a
(1) Wird die häusliche Pflege teilstationär in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege nach § 41 Absatz 1 SGB XI erbracht, sind die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der notwendigen Fahrkosten und der Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege entsprechend des Pflegegrades nach § 15 Absatz 3 SGB XI beihilfefähig. Beihilfefähig sind in
§ 9f Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Neben den Aufwendungen der teilstationären Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sind folgende Aufwendungen beihilfefähig:
§ 9d Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege 16a
(1) Ist eine Pflegeperson nach § 9b Absatz 2 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für die Pflege bis zu dem in § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI genannten Betrag pro Kalenderjahr beihilfefähig (Verhinderungspflege); § 9b Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Kann die häusliche Pflege nach § 9b zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nach § 9c oder § 9e Satz 1 nicht aus, sind Aufwendungen für vollstationäre Pflege nach § 42 Absatz 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4 SGB XI beihilfefähig (Kurzzeitpflege). § 9f Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden entsprechend Anwendung.
(3) Der beihilfefähige Höchstbetrag für Verhinderungspflege kann um bis zu 50 Prozent des beihilfefähigen Höchstbetrages für Kurzzeitpflege erhöht werden, jedoch nur, soweit dieser Höchstbetrag noch nicht in Anspruch genommen wurde. Der in Anspruch genommene Betrag vermindert den beihilfefähigen Höchstbetrag für Kurzzeitpflege. Der beihilfefähige Höchstbetrag für Kurzzeitpflege kann um bis zu 100 Prozent des beihilfefähigen Höchstbetrages für Verhinderungspflege erhöht werden, jedoch nur, soweit dieser Höchstbetrag noch nicht in Anspruch genommen wurde. Der dabei für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Betrag vermindert den beihilfefähigen Höchstbetrag für Verhinderungspflege.
§ 9e Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen 16a
Wird die häusliche Pflege teilstationär in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§§ 43a, 71 Absatz 4 SGB XI) erbracht, sind die Aufwendungen für die Pflege in der Einrichtung neben Aufwendungen nach § 9b Absatz 2 bis zur Höhe der Hälfte der in Satz 2 genannten Beträge beihilfefähig. Wird die Pflege vollstationär in Einrichtungen der Behindertenhilfe erbracht, gelten als beihilfefähige Aufwendungen für die Pflege in der Einrichtung in
Im Monat des Beginns und der Beendigung der Pflege werden die Beträge nach Satz 1 und 2 halbiert; im Übrigen sind Unterbrechungen bereits bei der Bemessung der Beträge berücksichtigt.
§ 9f Vollstationäre Pflege, Vergütungszuschläge, Aktivierungsbetrag, Eigenanteil bei Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten 16a
(1) Ist häusliche Pflege längerfristig nicht ausreichend möglich, sind Aufwendungen für die vollstationäre Pflege nur in einer dafür zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI) beihilfefähig. Erfolgt die Unterbringung vollstationär, liegen aber die Voraussetzungen des Satzes 1 oder der Kurzzeitpflege nach § 9d Absatz 2 und der Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen nach § 9e nicht vor, sind die auf die Pflege entfallenden Kosten im Rahmen der Höchstbeträge für Pflegesachleistungen nach § 9b Absatz 1 beihilfefähig. Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 84 Absatz 8 SGB XI in Verbindung mit § 85 Absatz 8 SGB XI sind beihilfefähig.
(2) Der Betrag nach § 87a Absatz 4 SGB XI ist beihilfefähig, wenn die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft oder festgestellt wurde, dass sie nicht mehr pflegebedürftig nach §§ 14 und 15 SGB XI ist. Anstelle des Beihilfeberechtigten kann die Pflegeeinrichtung den Betrag gegenüber der Beihilfestelle geltend machen. Die gewährte Beihilfe ist vom Zahlungsempfänger zurückzufordern, wenn die oder der Pflegebedürftige innerhalb von sechs Monaten in einen höheren Pflegegrad oder wieder als pflegebedürftig nach §§ 14 und 15 SGB XI eingestuft wird.
(3) Aus Anlass einer nach Absatz 1 beihilfefähigen vollstationären Pflege sind Aufwendungen für Unterkunft (einschließlich Investitionskosten und Verpflegung) insoweit beihilfefähig, als sie einen Eigenanteil übersteigen. Der Eigenanteil beträgt
Angehörige nach Satz 2 Nummern 1 und 2 sind Personen, die nach § 3 Absatz 1 berücksichtigungsfähig sind. Die in Satz 2 Nummern 1 und 2 bezeichneten Eigenanteile werden nur für Kalendertage abgezogen, für die Aufwendungen für Unterkunft in Rechnung gestellt sind.
§ 9g Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch 16a
(1) Bei Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege sind Aufwendungen nach Maßgabe des § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag) beihilfefähig bei Inanspruchnahme von
(2) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Beihilfegewährung zu nach Absatz 1 Nummer 4 zustehenden Aufwendungen unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf Pflegesachleistungen nach § 9b Absatz 1 beantragen, soweit für den jeweiligen Kalendermonat für die geltend gemachten Aufwendungen noch keine Beihilfe zu vorrangig zu gewährenden Pflegesachleistungen nach § 9b Absatz 1 bezogen wurde. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des nach § 9b Absatz 1 für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen beihilfefähigen Höchstbetrag nicht überschreiten. Die Inanspruchnahme des Umwandlungsanspruchs nach Satz 1 und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach Absatz 1 erfolgen unabhängig voneinander.
§ 9h Individuelle Wohnumfeldverbesserung 16a
Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes nach § 40 Absatz 4 SGB XI sind beihilfefähig, wenn und soweit die Maßnahme von der Pflegeversicherung anteilig bezuschusst wird.
Aufwendungen für Hilfsmittel zur Linderung von Beschwerden, zur Erleichterung der Pflege oder der selbständigen Lebensführung der oder des Pflegebedürftigen sind nach Maßgabe der Anlage beihilfefähig oder wenn und soweit das Hilfsmittel von der Pflegeversicherung anteilig bezuschusst wird. Bei stationärer Pflege gilt Satz 1 nur für Gegenstände, die zum Verbrauch bestimmt, die individuell angepasst oder die überwiegend nur der oder dem Pflegebedürftigen allein überlassen sind, sofern sie nicht üblicherweise von der Einrichtung vorzuhalten sind. Für ärztlich schriftlich verordnete, zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, die nicht bereits nach Nummer 2 der Anlage beihilfefähig sind, sind bei häuslicher Pflege Aufwendungen bis zu dem in § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB XI genannten Betrag monatlich beihilfefähig.
§ 9j Pflegeunterstützungsgeld 16a
Hat eine nicht beihilfeberechtigte Person einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI wegen der Pflege einer beihilfeberechtigten Person oder eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wird hierzu eine Beihilfe unter Anwendung des für die gepflegte beihilfeberechtigte Person oder den berücksichtigungsfähigen Angehörigen maßgeblichen Bemessungssatzes gewährt. Die Festsetzung des Pflegeunterstützungsgeldes erfolgt auf schriftlichen Antrag der nicht beihilfeberechtigten Person nach Satz 1.
§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge 14
(1) Aus Anlaß von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind nur beihilfefähig
(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach den Nummern 1000 bis 1040 und 2000 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
(3) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ambulante ärztliche Leistungen, wenn diese notwendig sind, um
(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für Schutzimpfungen, die auf Grund des Infektionsschutzgesetzes angeordnet oder von der obersten Gesundheitsbehörde des Landes öffentlich empfohlen sind. Die Beihilfestelle kann die Kosten einer Impfaktion in einer Dienststelle voll übernehmen, wenn dies kostengünstiger als Beihilfe zu privatärztlichen Einzelimpfungen ist.
(5) Reichen bei gefährdeter Gesundheit Maßnahmen nach Absatz 1 und 3 nicht aus, kann Beihilfe zu Aufwendungen für qualitätsgeprüfte ambulante Maßnahmen entsprechend § 137d SGB V gewährt werden, die unter ärztlicher Betreuung und Überwachung von Angehörigen der Heilberufe (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Nummer 1.1 der Anlage) durchgeführt werden.
§ 10a Sonstige Aufwendungen 14 16a
Beihilfefähig sind außerdem die Aufwendungen für
Dies gilt auch für bis zu sieben, in ärztlich begründeten Fällen bis zu weiteren 14 Tagen nach Ende der außerhäuslichen Unterbringung. § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 gilt entsprechend. Anstelle einer außerhäuslichen Unterbringung nach Buchstabe a kann auch eine langfristige häusliche Bettlägerigkeit, insbesondere bei Problemschwangerschaft, oder langfristige krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Verrichtung der häuslichen Tätigkeiten Voraussetzung sein; in diesen Fällen wird Beihilfe für Familien- und Haushaltshilfe ab Beginn der vierten Woche gewährt, wenn mindestens ein Kind unter zwölf Jahren vorhanden ist. Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, so sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt eines nahen Angehörigen (§ 5 Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a) sind mit Ausnahme der Fahrkosten (Nummer 4) nicht beihilfefähig,
§ 11 Beihilfe bei Geburtsfällen
(1) Im Hinblick auf eine Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen
(2) Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung jedes lebend geborenen Kindes und die sonstigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den während der Schwangerschaft und nach der Entbindung üblichen Untersuchungen entstehen, wird eine pauschale Beihilfe von 250 Euro gewährt. Dies gilt auch, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, annimmt oder mit dem Ziel der Annahme in seinen Haushalt aufnimmt und die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die Beihilfe der Mutter gewährt.
§ 12 Beihilfefähige Aufwendungen bei Todesfällen 14
(1) In Todesfällen wird zu den Aufwendungen für die Leichenschau, die Einsargung, die Überführung, die Aufbahrung, die Einäscherung, die Beisetzung, die Anlegung der Grabstelle sowie die Grundlage für einen Grabstein eine pauschale Beihilfe in Höhe von 1900 Euro gewährt. Daneben sind Aufwendungen für den Sarg, die Urne und für das Nutzungsrecht für einen Beisetzungsplatz beihilfefähig; Aufwendungen für das Nutzungsrecht vor dem Tode gelten als am Todestag entstanden, soweit sie anteilig auf die Zeit ab dem Tode entfallen.
(2) Stehen anlässlich des Todes einer Person Sterbegelder auf Grund von Rechtsvorschriften, arbeitsvertraglichen Regelungen oder aus Zusatzversorgungseinrichtungen zu, die insgesamt den Betrag von 1500 Euro übersteigen, so ist die Pauschalbeihilfe nach Absatz 1 Satz 1 auf 1300 Euro zu kürzen. Übersteigen die Sterbegelder 2700 Euro, so ist die Pauschalbeihilfe auf 700 Euro zu kürzen; übersteigen sie 3900 Euro, so wird keine Beihilfe nach Absatz 1 Satz 1 gewährt. Übersteigen die Sterbegelder den Betrag von 4900 Euro, so sind auch Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht beihilfefähig.
(3) Verbleibt mindestens ein berücksichtigungsfähiges Kind unter 15 Jahren im Haushalt und kann dieser beim Tode der den Haushalt allein führenden beihilfeberechtigten Person oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person weitergeführt werden, so sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe in entsprechender Anwendung des § 10a Nr. 3 bis zu sechs Monaten, in Ausnahmefällen bis zu einem Jahr beihilfefähig.
(4) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen vorrangig dem hinterbliebenen Ehegatten, dem hinterbliebenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, den leiblichen Kindern und Adoptivkindern eines verstorbenen Beihilfeberechtigten zu. Die Beihilfe wird demjenigen gewährt, der die Originalbelege zuerst vorlegt. Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tag vor dem Tod.
(5) Andere als die in Absatz 4 genannten natürlichen sowie juristische Personen erhalten Beihilfe nach Absatz 1 und nach Maßgabe des Absatzes 4 Satz 3, wenn sie von dritter Seite in Rechnung gestellte Aufwendungen nachweislich bezahlt haben und die Originalbelege vorlegen.
(6) Bestattungsunternehmen erhalten Beihilfe nach Absatz 1 und nach Maßgabe des Absatzes 4 Satz 3, höchstens jedoch in tatsächlich entstandener Höhe, wenn sie Aufwendungen nach Absatz 1 nachweislich getragen haben (Sach- und Personalkostennachweis).
§ 13 Beihilfefähige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen 14 16a
(1) Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind nur beihilfefähig insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären; nicht beihilfefähig sind außerhalb der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz entstandene Aufwendungen nach § 6a Absatz 1 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 3 und 4, §§ 8, 10a und 15 Absatz 4. In einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entstandene Aufwendungen sind nur beihilfefähig insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Bei innerhalb der Europäischen Union entstandenen Aufwendungen für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern ist regelmäßig ein Kostenvergleich nicht erforderlich, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden; die beihilferechtlichen Ausschlüsse und Höchstbeträge sind zu beachten. Soweit ein Beleg inhaltlich nicht den im Inland geltenden Anforderungen voll entspricht oder der Beihilfeberechtigte die für den Vergleich notwendigen Angaben nicht beibringt, hat die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit im Rahmen der Sätze 1 und 2 nach billigem Ermessen ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn der Beihilfeberechtigte mindestens eine Beschreibung des Krankheitsbildes und der ungefähr erbrachten Leistungen, auf Anforderung auch eine Übersetzung der Belege vorlegt.
(2) Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, jedoch unter Beachtung der beihilferechtlichen Ausschlüsse und Höchstbeträge,
(3) Aus Anlaß stationärer oder ambulanter Maßnahmen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind im Rahmen des § 8 Abs. 6 ausnahmsweise beihilfefähig, wenn vor Antritt der Reise
Die Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 8 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bis 5 sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig; die beihilferechtlichen Ausschlüsse und Höchstbeträge sind zu beachten.
(4) Aus Anlass stationärer oder ambulanter Maßnahmen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 außerhalb der Europäischen Union, den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entstandene Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn vor Antritt der Reise
Die Aufwendungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 8 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig; die beihilferechtlichen Ausschlüsse und Höchstbeträge sind zu beachten. Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind höchstens bis zur in § 8 Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 bestimmten Höhe und Dauer beihilfefähig.
§ 14 Bemessung der Beihilfe 12a 12b 16a
(1) Die Beihilfe bemißt sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für
Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen
(3) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Regelleistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 vom Hundert, jedoch höchstens auf 90 vom Hundert. Satz 1 gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB V erfüllt und eine Aufnahme in den Standardtarif oder die Streichung des Risikoausschlusses gegen Risikozuschlag nicht zu zumutbaren Bedingungen möglich ist.
(4) Bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich ihrer familienversicherten Angehörigen erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 vom Hundert der sich nach Anrechnung der nachzuweisenden Kassenleistung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen, wenn die Kassenleistung das in der gesetzlichen Pflichtversicherung übliche Maß nicht unterschreitet. Satz 1 gilt nicht für Belege, zu denen keine oder nur eine geringere als die übliche Kassenleistung gewährt wird, insbesondere wegen eines Wahltarifs mit Selbstbehalt.
(5) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen der Pflegeversicherung zu nach §§ 9a, 9b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, §§ 9c bis 9f Absatz 1 und 2, §§ 9g bis 9j beihilfefähigen Aufwendungen grundsätzlich zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 vom Hundert. Soweit die beihilfefähigen Aufwendungen die jeweiligen vollen Höchstbeträge nach dem SGB XI übersteigen, ist Absatz 1 anzuwenden.
(6) Bei Anlegung eines strengen Maßstabs kann der Bemessungssatz in besonderen Härtefällen, insbesondere wenn die Aufwendungen infolge einer Dienstbeschädigung entstanden sind, erhöht werden.
§ 15 Begrenzung der Beihilfe 12 12a 12b 14 16a
(1) Die Beihilfe wird vor Anwendung der Absätze 2 bis 4 um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind. Der Betrag ist unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung, die Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind, bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach der Eingangsbesoldungsgruppe; Änderungen der Besoldung im Lauf eines Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe. Sind die laufenden Bezüge nicht nach einer nachstehend genannten Besoldungsgruppe bemessen, so hat die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe zu erfolgen, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten kommt. Die Beihilfe für Hinterbliebene oder für hinterbliebene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz wird insoweit nicht nochmals gekürzt, als für das Jahr des Todes des verstorbenen Beihilfeberechtigten bereits eine Kürzung erfolgt ist. Die Kostendämpfungspauschale * beträgt in
Stufe | Bezüge nach Besoldungsgruppen | Betrag in Euro jährlich | |
Aktive | Versorgungsempfänger | ||
1 | A 6 bis A 7 | 90 | 75 |
2 | A 8 bis A 9 | 100 | 85 |
3 | A 10 bis A 11 | 115 | 105 |
4 | A 12, C 1, C 2, C 3 | 150 | 125 |
5 | A 13 bis A 14, R 1, W 1, H 1 bis H 2 | 180 | 140 |
6 | A 15 bis A 16, R 2, C 4, W 2, H 3 | 225 | 175 |
7 | B 1 bis B 2, W 3, H 4 | 275 | 210 |
8 | B 3 bis B 5, R 3 bis R 5, H 5 | 340 | 240 |
9 | B 6 bis B 8, R 6 bis R 8 | 400 | 300 |
10 | Höhere Besoldungsgruppen | 480 | 330 |
Hiervon ausgenommen sind Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind, sowie Beihilfen nach §§ 9a bis 9f Absatz 1 und 2, §§ 9g bis 9j, § 11 Abs. 2 und § 15 Abs. 4.
(2) Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlaß gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Hierbei bleiben Sterbegelder, Wohngeld, Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld- und Pflegetagegeldversicherungen, aus nicht aufwandsbezogenen Kapitalversicherungen sowie Ansprüche nach § 1968 BGB unberücksichtigt. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die in den §§ 6 bis 13 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird. Bei pauschalen Beihilfen nach § 9b Absatz 2 und Absatz 4 und § 9f Absatz 2 sowie § 11 Absatz 2 sind Aufwendungen in Höhe des Pauschalbetrags zugrunde zu legen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beihilfen nach § 12 Abs. 1 und 2.
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Leistungen sind durch Belege nachzuweisen. Wenn die Leistungen aus einer privaten Kranken- oder Pflegeversicherung nachweislich nach einem für alle Aufwendungen einheitlich hohen Vomhundertsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich; in diesem Fall werden die Leistungen der Versicherung nach diesem Vomhundertsatz von den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen errechnet. Gleiches gilt für Leistungen nach § 28 Abs. 2 SGB XI. Der Summe der mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen ist die Summe der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen, auch wenn Leistungen nicht in Anspruch genommen werden. Aufwendungen nach § 12 werden getrennt abgerechnet.
(4) Wird die beihilfefähige Wahlleistung Unterkunft (§ 6a Absatz 1 Nummer 3, § 7 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3) anlässlich eines Aufenthalts in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V oder einem Krankenhaus nach § 7 Absatz 2 nicht beansprucht, so wird stattdessen eine Beihilfe von 11 Euro pro Tag, an dem die Leistung berechenbar gewesen wäre, gewährt. Für nicht beanspruchte wahlärztliche Leistungen (§ 6a Absatz 1 Nummer 3, § 7 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3) anlässlich eines Aufenthalts nach Satz 1 wird eine Beihilfe von 22 Euro pro Tag, an dem die Leistungen berechenbar gewesen wären, gewährt
(5) Die Beihilfestelle kann mit Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen, mit Versicherungen und anderen Kostenträgern sowie deren Zusammenschlüssen Verträge über Beihilfeangelegenheiten abschließen, wenn dies im Interesse einer wirtschaftlicheren Krankenfürsorge liegt. Dabei sollen auch feste Preise vereinbart werden, die deutlich unter den nach dieser Verordnung maßgeblichen Gebührenrahmensätzen und Höchstbeträgen liegen.
(1) Beihilfe wird auf schriftlichen Antrag der Beihilfeberechtigten gewährt; hierfür sind im Bereich der Landesverwaltung die vom Finanzministerium, im übrigen Bereich die vom Finanz- und Wirtschaftsministerium oder der Beihilfestelle bekanntgegebenen Formblätter zu verwenden. Die Beihilfestelle kann elektronische Antragstellung zulassen und die dafür erforderlichen Standards festlegen.
(2) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen mindestens 300 Euro betragen. Wird diese Summe nicht erreicht, wird abweichend von Satz 1 eine Beihilfe gewährt, wenn der letzte hiernach zulässige Antrag vor mehr als zwölf Monaten bei der Beihilfestelle eingegangen ist.
Die Beihilfe wird vor Anwendung des § 15 um 16 Euro gekürzt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 oder 2 nicht vorliegen, der Antragsteller nach ausdrücklichem Hinweis aber auf der Bearbeitung seines Antrags besteht.
(3) Beihilfe wird nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Würde mehreren Beihilfeberechtigten zu denselben Aufwendungen Beihilfe zustehen, so wird eine Beihilfe nur dem gewährt, der die Originalbelege zuerst vorlegt.
(4) Die Beihilfeanträge sind unter Beifügung der Belege unmittelbar der Beihilfestelle vorzulegen. Die Beihilfestelle soll die Angaben zur Beihilfeberechtigung und zur Berücksichtigung nach den §§ 2 bis 4 mit den für die Bezüge maßgeblichen Daten abgleichen. Auf im Inland ausgestellten Arzneimittelrezepten muss die Pharmazentralnummer angegeben sein. Beihilfe zu Aufwendungen für Arzneimittel wird für Personen, die eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291a SGB V erhalten haben, grundsätzlich nur gewährt, wenn dabei die Karte eingesetzt wird. Die Beihilfestelle darf bei begründeten Zweifeln an der Echtheit eines Belegs, insbesondere einer Computerrechnung ohne vorgedruckten Briefkopf, die erforderliche Auskunft unmittelbar beim Aussteller einholen.
(5) Als Beihilfestellen entscheiden, soweit in Rechtsvorschriften oder von den obersten Dienstbehörden nichts anderes bestimmt ist,
(6) In automatisierten Zahlungsverfahren soll die Beihilfe grundsätzlich auf das Bezügekonto überwiesen werden; abweichende Zahlungswege sind zu überwachen, Barauszahlungen und Überweisungen auf Zweitkonten sind nicht zulässig. Nach dem Tod des Beihilfeberechtigten ist die Beihilfe auf das Bezügekonto zu zahlen. Ein abweichendes Konto kann nur von demjenigen bestimmt werden, der gemäß Erbschein, Testamentsvollstreckerzeugnis oder Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift einer letztwilligen Verfügung nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet wird. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Beihilfe nach § 12 Absatz 1 sowie für Beihilfe an Personen nach § 2 Absatz 2 Satz 4.
(7) Den Beihilfeberechtigten können Abschlagszahlungen gewährt werden.
(8) Nur solche Originalbelege, deren Vorlage vorgeschrieben oder ausdrücklich verlangt worden ist, werden zurückgegeben. Sie können vor der Rückgabe von der Beihilfestelle als für Beihilfezwecke verwendet kenntlich gemacht werden. Andere Belege kann die Beihilfestelle einbehalten.
(9) Ist eine vorgeschriebene vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit unterblieben, wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte ohne Verschulden und nicht lediglich aus Unkenntnis verhindert war, die Anerkennung zu beantragen und die Antragstellung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt worden ist. Im übrigen gilt § 32 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(10) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die Beihilfeberechtigten sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt haben, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen oder, wenn es sich nicht um Aufwendungen nach § 9b Absatz 2 und 4 handelt, der ersten Ausstellung der Rechnung folgen. Für den Beginn der Frist ist bei Beihilfe nach § 9b Absatz 2 und 4 und § 15 Abs. 4 jeder Pflegetag, nach § 11 Abs. 2 der Tag der Geburt oder der Annahme als Kind maßgebend. Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Adressat der Rechnung nicht der Beihilfeberechtigte selbst, sondern ein anderer Kostenschuldner ist. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch.
§ 18 Datenschutz
(1) Beihilfeangelegenheiten sind in einer von der übrigen Personalverwaltung unabhängigen, getrennten Beihilfestelle zu bearbeiten. Die Trennung muß durch organisatorische Regelungen und technische Zugriffsperren gewährleistet sein. Die
Beihilfestelle darf Beihilfeangelegenheiten nur für solche andere Stellen erledigen, die zusichern, dass sie diese Datenschutzvorschriften beachten.
(2) Die Beihilfestelle hat die notwendigen organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen, um die im Zusammenhang mit Verfahren auf Gewährung von Beihilfe stehenden personenbezogenen Daten (Beihilfedaten) vor unbefugter Kenntnisnahme und Nutzung zu schützen.
An dem Schutz der Beihilfedaten haben auch alle Informationen und Unterlagen der Angehörigen der Beihilfeberechtigten teil, die sich auf Geburts-, Krankheits-, Pflege- oder Todesfälle sowie auf Gesundheitsvorsorge beziehen oder im Zusammenhang mit einer Beihilfeangelegenheit sonstige finanzielle oder familienbezogene Umstände betreffen. Gleiches gilt für solche Beihilfestammdaten, die als beihilferechtliche Konsequenz aus Bezügedaten festzustellen sind, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung nach §§ 3 und 4.
(3) Beihilfedaten und Beihilfeakten sollen im Schriftverkehr zur Vermeidung von Fehlleitungen und zur Wahrung besonderer Vertraulichkeit eindeutig als solche und nicht lediglich als Personaldaten oder Personalakten bezeichnet werden. Sind bei Auskunftsersuchen nicht eindeutige Bezeichnungen verwendet, ist bis zur ausdrücklichen Klarstellung in jedem Einzelfall davon auszugehen, daß Beihilfedaten und Beihilfeakten nicht angesprochen sind.
(4) Vorschriften über die Benutzung des Dienstwegs sind in Beihilfeangelegenheiten nicht anzuwenden. Ein Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für eine Heilkur (§ 8 Abs. 5 Satz 2) soll über die für die Urlaubsbewilligung zuständige Stelle unmittelbar der Beihilfestelle zugeleitet werden; begründende Unterlagen sind in verschlossenem Umschlag beizufügen und ungeöffnet weiterzuleiten oder unmittelbar der Beihilfestelle zuzuleiten.
(5) Soweit für Beihilfezwecke medizinische Gutachten ohne Bezeichnung der Gutachterstelle vorgesehen sind, soll ein - bezüglich des anzugebenden Zwecks ausreichend begründetes - amtsärztliches Zeugnis des Gesundheitsamts eingeholt werden. Benennt die Beihilfestelle statt dessen andere Stellen oder Personen zur Begutachtung, so hat die betroffene Person die Auswahl zwischen den bezeichneten und dem Gesundheitsamt.
(6) Ein gegebenes Einverständnis zur Einholung von erforderlichen Auskünften bei Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen, Rechnungen ausstellen, bei Versicherungen und anderen Kostenträgern oder eine Entbindung von der Schweigepflicht kann von der Beihilfestelle nur insoweit als Grundlage für Auskunftsersuchen verwendet werden, als sich das Einverständnis zweifelsfrei auf den konkreten Sachverhalt erstreckt. Auskunftsersuchen zur Krankheitsgeschichte und zur Bewertung der Schwierigkeit ärztlicher Leistungen soll die Beihilfestelle auch bei vorliegendem Einverständnis nicht direkt an den Behandler richten.
(7) In Verträgen nach § 15 Abs. 5 darf von Verfahrensregelungen dieser Verordnung abgewichen werden, der Schutz der Beihilfedaten muß vertraglich gewährleistet bleiben. An Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige kann die Beihilfestelle Chipkarten mit Daten entsprechend § 291 SGB V und zum Umfang des Beihilfeanspruchs herausgeben, wenn die entsprechende Verwendung in solchen Verträgen geregelt ist.
(8) Bei der Veranschlagung und Anforderung von Haushaltsmitteln für Beihilfe ist darauf zu achten, daß Rückschlüsse auf einzelne Beihilfeberechtigte nicht möglich sind. Gleiches gilt für die Haushaltsrechnung.
(9) Schriftliche Unterlagen über Beihilfeangelegenheiten sollen unverzüglich ausgesondert und vernichtet werden, wenn die Daten für die vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist durch automatisierte Datenverarbeitung gespeichert sind.
§ 19 Übergangsvorschriften 12b 13 16a 16a
(1) Kinder gelten übergangsweise nach § 3 weiterhin als berücksichtigungsfähig, wenn sie im Sommersemester 2006 oder im Wintersemester 2006/07 an einer Hochschule eingeschrieben waren, solange sie die im Einkommensteuergesetz in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen für den Kindergeldbezug weiterhin erfüllen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich Wehr- oder Ersatzdienstzeiten oder davon befreiender Tätigkeit als Entwicklungshelfer. § 3 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 Satz 3 finden Anwendung.
(2) § 15 Abs. 2 und 3 gilt nicht für Personen, die mindestens seit 1. Januar 1985 in einem Festkostentarif einer privaten Krankenversicherung versichert sind, hinsichtlich der Leistungen aus diesem Tarif, solange sie diesen Tarif beibehalten und nicht zu zumutbaren Bedingungen einen restkostendeckenden Prozenttarif abschließen können. § 14 Abs. 3 Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können die nach den vorstehenden Bestimmungen zu leistende Beihilfe auch durch ein Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise auszahlen lassen, wenn sie bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung entsprechend verfahren. Sie haben etwaige Unterschiedsbeträge auszugleichen und bleiben Leistungsschuldner.
(4) Werden Regelungen des Bundesministeriums des Innern geändert, die nach dieser Verordnung anzuwenden sind, gelten die Änderungen auch im Rahmen dieser Verordnung, soweit das Finanzministerium übergangsweise nichts anderes bestimmt. Gleiches gilt für solche Beträge in §§ 9a bis 9j, wenn durch Verordnung der Bundesregierung nach § 30 SGB XI gleiche Beträge in entsprechenden Vorschriften geändert werden.
(5) § 5 Absatz 4 Nummer 4 findet in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung weiterhin Anwendung für am 31. Dezember 2012 nach § 3 berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die nicht gesetzlich krankenversichert sind. Satz 1 gilt auch in besonderen Härtefällen für am 31. Dezember 2012 § 3 berücksichtigungsfähige und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Aufwendungen, die zeitlich bis spätestens drei Monate nach Verkündung dieses Gesetzes entstanden sind, sind unter den Voraussetzungen der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des § 5 Absatz 4 Nummer 4 beihilfefähig.
(6) § 14 Absatz 1 findet in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung weiterhin Anwendung für am 31. Dezember 2012 vorhandene Beihilfeberechtigte im Sinne des § 2 Absatz 1, 3 und 4 in der am 31. Dezember 2012 gültigen Fassung. Gleiches gilt für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Geltungsbereich der Beihilfeverordnung wechselnde Personen, die am 31. Dezember 2012 im Geltungsbereich eines anderen Dienstherrn beihilfeberechtigt waren sowie für nach §§ 9a bis 9j beihilfefähige Aufwendungen, soweit sich die Beihilfe nicht nach § 14 Absatz 5 Satz 1 bemisst. Satz 1 gilt auch für hinterbliebene Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz von Beihilfeberechtigten nach Satz 1 oder Satz 2 im Rahmen einer Beihilfeberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3.
(7) Nummer 1.2.1 Buchstabe b der Anlage gilt in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung weiterhin für Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen, die vor dem 1. Januar 2013 begonnen wurden, es sei denn, dass die Aufwendungen erst nach dem 31. Dezember 2013 entstanden sind.
(8) Für die am 31. Dezember 2016 vorhandenen Pflegebedürftigen, die zum 1. Januar 2017 nicht in einen Pflegegrad nach § 9 Absatz 2 Satz 2 in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung übergeleitet werden, gelten §§ 140 und 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 Absatz 1 SGB XI entsprechend; § 141 Absatz 2 SGB XI gilt auch für übergeleitete Pflegebedürftige.
(9) Für Aufwendungen nach § 9, die vor dem 1. Januar 2015 entstanden sind, gilt § 9 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung. Für Aufwendungen einer Kurzzeitpflege während einer häuslichen Krankenpflege nach § 6 Absatz 1 Nummer 7, die vor dem 1. Januar 2016 entstanden sind, gilt § 6 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung. Für Aufwendungen die vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind, gelten §§ 2, 6 Absatz 1 Nummer 8, §§ 9, 10a Satz 3 Nummer 4 Buchstabe b, §§ 13 Absatz 3 und 4, 14 Absatz 5 Satz 1, §§ 15 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 10 und § 19 Absatz 4 und 6 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung.
§ 20 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beihilfeverordnung vom 12. März 1986 (GBl. S. 67) und die sie ändernden Verordnungen, zuletzt Verordnung vom 7. Dezember 1993 (GBl. S. 743), außer Kraft.
(2) Auf die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstandenen Aufwendungen sind die bis dahin geltenden Vorschriften anzuwenden. Gleiches gilt für nach Inkrafttreten entstehende Aufwendungen, die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften schriftlich als beihilfefähig anerkannt worden sind, längstens bis 31. März 1996.
(3) Pauschale Beihilfe nach § 9 Abs. 4 wird mit Rückwirkung ab 1. April 1995 gewährt, soweit die Voraussetzungen nachgewiesen sind und der Antrag bis spätestens 31. Dezember 1995 gestellt wird. Ein in der Zeit zwischen Verkündung des Pflegeversicherungsgesetzes und Inkrafttreten dieser Verordnung gestellter Antrag ist fristwahrend.
(4) Beihilfe nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung wird für Pflegeleistungen bis 31. Dezember 1995 weitergewährt, wenn im Monat März 1995 hierfür Beihilfe zugestanden hat; die nach dieser Verordnung zustehende Beihilfe wird jedoch gewährt, wenn sie höher ist.
zur Beihilfeverordnung | Anlage 12b 13 14 16a |
1 Einschränkungen zu § 5 Abs. 1 und §§ 6 ff.
1.1 Die Angemessenheit ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Aufwendungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der jeweils geltenden Gebührenordnungen für Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Zahnärzte; soweit gebührenrechtlich zulässig und begründet, ist auch eine über den Schwellenwert hinausgehende Gebühr angemessen. Sind Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Absatz 2 a oder nach § 257 Absatz 2 a in Verbindung mit § 315 SGB V oder einem Basistarif nach § 12 Absatz 1 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, beurteilt sich die Angemessenheit ihrer Aufwendungen nach den in den Verträgen nach § 75 Absatz 3 b Satz 1 SGB V vereinbarten Gebührenregelungen; solange und soweit keine vertraglichen Gebührenregelungen vorliegen, gelten die Maßgaben des § 75 Absatz 3 a Satz 2 und 3 SGB V. Angemessen sind auch Aufwendungen für Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen gesetzlicher Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder auf Grund von Verträgen von Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit Leistungserbringern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Werden Leistungen nach Satz 1 nach Regeln in Vereinbarungen über medizinische Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungsträger auf Bundes- oder Landesebene zusammen mit Leistungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder anderer sozialtherapeutischer Berufe erbracht und pauschal berechnet, so sind unter denselben Voraussetzungen die mit den anderen Leistungsträgern vereinbarten pauschalen Vergütungen beihilfefähig.
1.2 Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen einschließlich Kieferorthopädie
1.2.1 Nicht beihilfefähig sind
1.2.2 Bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen und ihren mitversicherten Angehörigen gilt bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen mindestens der nach § 55 Abs. 1 Sätze 3 und 5 SGB V auf 65 vom Hundert erhöhte Zuschuß als gewährte Leistung.
1.2.3 Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn
1.2.4 Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:
In anderen Fällen sind Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; dabei sind die gesamten Aufwendungen nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu kürzen.
1.3 Werden Leistungen von Gesellschaften oder Unternehmen (z.B. Klinik, Badebetrieb) in Rechnung gestellt, so sind - soweit keine anderen Rechtsvorschriften bestehen - die Aufwendungen insoweit beihilfefähig, als sie im Fall einer Leistung und Berechnung durch einen freiberuflich tätigen Behandler beihilfefähig wären.
1.4 Es gelten folgende Voraussetzungen, Beschränkungen und Höchstbeträge: **
1.4.1 Für Heilbehandlungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 die in der Anlage 9 zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) genannten;
1.4.2 für psychotherapeutische Leistungen die in den §§ 18 bis 21 BBhV sowie in Anlage 3 zur BBhV genannten, abweichend davon sind bei analytischer Psychotherapie ab der 240. Stunde, bei anderen Psychotherapieverfahren ab der 90. Stunde Aufwendungen nur bis zum 1,7 fachen der Einfachsätze nach den Gebührenordnungen beihilfefähig; ***
1.4.3 für Leistungen der Heilpraktiker die Beträge, die für vergleichbare Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte angemessen sind.
1.5 Ausschlußregelung, Voranerkennung
Von der Beihilfefähigkeit sind, einschließlich der zugehörigen Materialien, Arznei- und Verbandmittel, ausgeschlossen:
1.5.1 Aufwendungen für die vom Bundesministerium des Innern in Anlage 1 zur BBhV genannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit den dort genannten Maßgaben; ***
1.5.2 Akupunktur, sofern nicht die Beihilfegewährung aus besonderen Gründen durch medizinisches Gutachten befürwortet ist oder chronische Schmerzen behandelt werden;
1.5.3 Aufwendungen für psychotherapeutische, psychosomatische oder ähnliche Behandlungen, wenn und soweit sie nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 BBhV sowie in Anlage 3 zur BBhV des Bundesministeriums des Innern nicht vorher anerkannt oder ausgeschlossen sind. ***
2. Hilfsmittel
2.1 Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für Anschaffung, Miete und Ersatz der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nebst Zubehör sind im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind:
AbduktionslagerungskeilAbsauggerät (z.B. bei Kehlkopferkrankung)
Adaptionen für diverse Gebrauchsgegenstände (z.B. bei Schwerstbehinderten zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter)
Aircast-Fußgelenkstütze
Alarmgerät für Epileptiker
Anatomische Brillenfassung Anti-Varus-Schuh
Anuspraeter-Versorgungsartikel
Anzieh-/Ausziehhilfen
Aquamat (Spezialkanüle für Kehlkopflose)
Arth rodesen sitzki ssen Arthrodesensitzkoffer (Nielsen)
Arthrodesenstuhl
Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)
Aufrichteschlaufe
Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten)
Augenschielklappe, auch als Folie
Autokindersitz mit individueller schwerstbehindertengerechter Ausstattung, soweit sie 76 Euro übersteigen
Badewannensitz nur bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk Luxationsgefahr, Polyarthritis
Badewannenverkürzer Ballspritze
Behindertenspezialfahrzeug für außerhalb der Wohnung bis zum Höchstbetrag von 2600 Euro
Behinderten-Dreirad oder Behinderten-Zweirad mit Stützrädern, unter Abzug eines Eigenanteils von 300 Euro, zur Therapie
Behindertenstuhl, -sessel oder Zimmerrollstuhl bis zum Höchstbetrag von 1300 Euro Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie
Bettnässer-Weckgerät
Beugebandage
Billroth-Batist-Lätzchen
Blasenfistelbandage
Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb)
Blindenlangstock, Blindenstock, Blindentaststock
Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät)
Blindenschriftmaschine
Blutkoagulometer Blutlanzette
Blutzuckermeßgerät Bracelet
Bruchband
Closett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz)
Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)
Decubitus-Schutz-Mittel, z.B. Auf-/Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, -Keile, -Kissen, Auf-/Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße
Delta-Gehrad
Drehscheibe, Umsetzhilfen
Druckbeatmungsgerät
Duschsitz/-stuhl
Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut Einmal-Schutzhosen bei Querschnittsgelähmten Ekzem-Manschette
Epicondylitisbandage/-spange mit Pelotten
Ergometer nach Herzinfarkt bei Notwendigkeit einer exakten Leistungskontrolle Ernährungssonde und -pumpe
Farberkennungsgerät für Blinde
Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner) Fixationshilfen
(Mini)-Fonator
Gehgipsgalosche
Gehhilfen und -übungsgeräte
Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter
Knochenbruchheilung
Gerät zur Behandlung von muskulären Inaktivitätsatrophien
Gerät zur Elektrostimulationsbehandlung der idiopathischen Skoliose (Scolitron-Gerät,
Skolitrosegerät)
Gerät zur transkutanen Nervenstimulation (TNS-Gerät)
Gipsbett, Liegeschale
Gummihose bei Blasen- oder/und Darminkontinenz
Gummistrümpfe
Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze
Hebekissen
Heimdialysegerät
Helfende Hand, Scherenzange
Herz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor)
Herzschrittmacher einschl. Kontrollgerät und Schutzbandage
Hörgeräte (C.R.O.S.-Gerät, Hörbrille, drahtlose Hörhilfe, HdO- und Im-Ohr-Geräte, Hör-Sprachtrainer, Infrarot-Kinnbügel-Hörer, Otoplastik, Taschengerät)
Hüftbandage (z.B. Hohmann-Bandage)
Impulsvibrator (Abklopfgerät, z.B. bei Mucoviscidose, Pankreasfibrose)
Infusionsbesteck bzw. -gerät
Inhalationsgerät (auch Sauerstoff), jedoch nicht Luftbefeuchter, -filter, -wäscher Innenschuh, orthopädischer
Insulinapplikationshilfen (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)
Iontophoresegerät bei Hyperhidrosis
Ipos-Redressions-Korrektur-Schühchen
Ipos-Vorfußentlastungsschuh
Kanülen
Katheter, auch Ballonkatheter
Klumpfußschiene
Klumphandschiene
Klyso
Kniekappe/Kniebandage/Kreuzgelenkbandage
Kniepolster/Knierutscher bei Unterschenkelamputation
Knöchel- und Gelenkstützen
Körperersatzstücke
Kompressionsstrümpfe, -strumpfhose
Koordinator nach Schielbehandlung
Kopfring mit Stab, Kopfschreiber
Kopfschützer
Krabbler für Spastiker
Krampfaderbinde
Krankenfahrstuhl, handbetrieben oder elektrisch
Krankenstock
Kreuzstützbandage
Krücke
Latextrichter bei Querschnittlähmung
Leibbinde; jedoch nicht: Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden
Lesehilfen: Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät (auch Würzburger Bettlesegerät), Auflagegestell
Lesehilfen, elektronisch für stark Sehbehinderte und Blinde (z.B. Bildschirmlesegerät, elektronische Sprachausgabe für Computer, Lesephon, Reading-Edge, Open Book, Optacon)
Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
Lifter: Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter Lispelsonde
Mangoldsche Schnürbandage
Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die
Aufwendungen 35 Euro pro Schuh übersteigen (bei Kindern: 25 Euro) Milchpumpe
Mundstab, Mundgreifstab
Narbenschützer
Neurodermitis-Overall für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (zwei pro Jahr und bis zu 80 Euro je Overall)
Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts sowie Haltemanschetten, Stützapparate und dergleichen
Orthonyxie-Nagelkorrekturspange
Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen, soweit sie pro Schuh 12 Euro übersteigen
Pavlikbandage
Perücke oder Toupet bis zum Höchstbetrag von 650 Euro, bei Personen über 15 Jahren höchstens 2 Stück innerhalb von 4 Jahren, in folgenden Fällen
- bei entstellendem partiellen Haarausfall
- bei verunstaltenden Narben
- bei totalem oder sehr weitgehenden Haarausfall
Pflegebett oder Pflegebettrost bei häuslicher Pflege nach §§ 9b, 9c oder § 9e Satz 1, insgesamt höhenverstellbar
Polarimeter Pulsoxymeter Quengelschiene
Reflektometer Rollbrett
Rutschbrett
Schaumstoff-Therapie-Schuh, soweit die Aufwendungen 25 Euro pro Schuh übersteigen Schede-Rad
Schrägliegebrett
Schutzbrille für Blinde
Schutzhelm für Behinderte
Schwellstromapparat
Segufix-Bandagensystem
Sehhilfe; Brillengestelle jedoch nur entsprechend nachstehender Nummer 2.2.1 Sitzschale, wenn Korsett nicht ausreicht
Skolioseumkrümmungsbandage
Spastikerhilfen (auch Gymnastik-, Übungsgeräte)
Sphinkter-Stimulator Sprachverstärker Spreizfußbandage
Spreizhose, Spreizschale, Spreizwagenaufsatz
Spritzen
Stehübungsgerät
Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik
Strickleiter
Strubbies
Stumpfschutzhülle
Stumpfstrumpf
Suspensorium
Symphysen-Gürtel Teleskoprampe
Therapeutisches Bewegungsgerät
Tinnitus-Masker, auch in Kombination mit Hörgerät
Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten
Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)
Tragegurtsitz
Treppenraupe
Übungsschiene
Urostomie-Beutel
Vibrationstrainer bei Taubheit wasserfeste Gehhilfe
Wechseldruckgerät
Wright-Peak-Flow-Meter
Zyklomat-Hormon-Pumpe und Set.
Die Aufwendungen für die Anschaffung sind nicht beihilfefähig, wenn das Eigentum einem anderen als der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person zusteht, insbesondere wenn der Gegenstand nur im Ausleihverfahren zur Verfügung gestellt wird. Ist eine Beihilfe für die Anschaffung gewährt und das Eigentum einem anderen überlassen worden, so ist der Beihilfeberechtigte zur unverzüglichen Unterrichtung der Beihilfestelle und anteiligen Erstattung der Beihilfe nach dem Zeitwert verpflichtet. Neben der kurzzeitigen Miete oder einer Anschaffung kommt auch die langfristige Gebrauchsüberlassung gegen Einmalbetrag (Fallpauschale) in Betracht; beihilfefähig ist die finanziell günstigste Form.
2.2 Auch ohne ärztliche Verordnung sind beihilfefähig die Aufwendungen für
2.2.1 Brillengestelle, jeweils alle drei Jahre jeweils bis 20,50 Euro. Zusätzlich alle drei Jahre bei Vorliegen der Voraussetzung der Nummer 2.2.2 Satz 2 Buchstabe a oder Satz 3 Buchstabe b für Gestelle von Lichtschutz- und Schulsportbrillen jeweils bis 20,50 Euro. Bei Fehlsichtigkeit sowohl im Nah- als auch im Fernbereich ist ein weiteres Brillengestell innerhalb des Dreijahreszeitraums beihilfefähig. Bei Sehschärfenänderung oder wenn das vorhandene Brillengestell unbrauchbar ist, sind die Aufwendungen für eine Neubeschaffung vor Ablauf des Dreijahreszeitraums beihilfefähig;
2.2.2 vom Optiker angepasste Brillengläser und Kontaktlinsen und damit im Zusammenhang stehende Leistungen, wenn die Anschaffung der letzten Gläser oder Kontaktlinsen mindestens drei Jahre zurückliegt, bei Sehschärfenänderung oder Unbrauchbarkeit der Gläser, bis zu folgenden Beträgen:
Zusätzlich zu den Beträgen unter Satz 1 Buchstabe a bis e sind beihilfefähig die Aufwendungen für:
Im Weiteren sind beihilfefähig die Aufwendungen für:
Die genannten Beträge gelten auch für augenärztlich angepasste Brillengläser und Kontaktlinsen. Bei Kontaktlinsenaustauschsystemen gelten die vorgenannten Höchstbeträge bis zu deren Erreichen. Die Dreijahresfrist gilt entsprechend.
Zweit- und Mehrfachbeschaffungen der gleichen Brillengläser oder der gleichen Kontaktlinsen sind nur beihilfefähig, wenn sie medizinisch begründet sind. Beihilfefähig sind entweder die Aufwendungen für Brillen oder für Kontaktlinsen. Aufwendungen für Brillen neben Kontaktlinsen oder Kontaktlinsen neben Brillen sind nur beihilfefähig, wenn dies medizinisch begründet ist. Es sind entweder die Aufwendungen für Phototrope Gläser oder für Gläser mit bis zu 24 Prozent Tönung beihilfefähig. Es sind entweder die Aufwendungen für Phototrope Gläser oder für Gläser ab 25 Prozent Tönung (Lichtschutzgläser) beihilfefähig.
2.2.3 Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen bis zu 100 Euro im Kalenderjahr von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für elektrischen Strom sowie für Pflege- und Reinigungsmittel.
2.2.4 Reparaturen beihilfefähiger Hilfsmittel und Geräte, höchstens bis zu dem bei Ersatzanschaffung beihilfefähigen Betrag.
2.3 Zu den Hilfsmitteln und Geräten gehören nicht Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Preis, oder die dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. Dies gilt auch für behindertengerecht veränderte Gegenstände sowie Bade- und Turnbekleidung, Bandscheibenmatratzen, Bestrahlungslampen und -geräte (ausgenommen zur Psoriasisbehandlung). Blutdruckmeßgeräte, Fieberthermometer, Fitneßgeräte (Heimtrainer und dergleichen), Gesundheitsschuhe, Hausnotruf, Heizkissen, Heizdecken, Liegestühle, Luftbefeuchter und -filter, Mieder, Mundduschen, Personenkraftwagen einschließlich behindertengerechter Einbauten, Rheumawäsche, Tische, Treppenlifte, Zahnbürsten (auch elektrische). § 9h bleibt unberührt.
2.4 Das Finanzministerium kann durch Verwaltungsvorschrift Hilfsmittel und Geräte, die vorstehend nicht ausdrücklich genannt sind, einer der vorstehenden Nummern 2.1 bis 2.3 zuordnen; es kann, auch ergänzend zu Nummer 2.1, durchschnittlich ausreichende Höchstbeträge sowie Eigenbehalte wegen Lebenshaltungskosten festlegen. Im übrigen ist eine Beihilfegewährung auch ohne Vorliegen eines besonderen Härtefalls unter den sonstigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 nur mit Zustimmung des Finanzministeriums zulässig.
*) Gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 25, 28) ist folgende Übergangsregelungen zu beachten: "Der nach Artikel 3 Nummer 1 [Red.Anm: betrifft § 6a Absatz 2 Satz 1] erhöhte Betrag ist ab dem Monat zu leisten, in dem dieses Gesetz verkündet wird [Red.Anm: Das Gesetz vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 25) wurde am 24. Februar 2012 verkündet.]. Entgegen § 6a Absatz 2 Satz 5 der Beihilfeverordnung kann die Erklärung nach § 6a Absatz 2 der Beihilfeverordnung innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes [Red.Anm: Das Gesetz vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 25) wurde am 24. Februar 2012 verkündet.] auch rückwirkend bis zum Monat der Verkündung schriftlich widerrufen werden."
**) 1.4 bis 1.4.1 treten gemäß Artikel 2 der Verordnung vom 30. Oktober 2008 (GBl. S. 407, 411) mit Inkrafttreten der neuen Bundesbeihilfeverordnung in Kraft.
***) 1.4.2 tritt gemäß Artikel 2 der Verordnung vom 30. Oktober 2008 (GBl. S. 407, 411) mit Inkrafttreten der neuen Bundesbeihilfeverordnung in Kraft.
ENDE |