Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und anderer Gesetze
- Baden-Württemberg -
Vom 19. Dezember 2013
(GBl. Nr. 18 vom 30.12.2013 S. 491)
Der Landtag hat am 19. Dezember 2013 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 449, 474) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 569 Millionen Euro im Jahr 2013, 560 Millionen Euro im Jahr 2014, 535 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016 und 235 Millionen Euro ab dem Jahr 2017. | ≫23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 565 Millionen Euro im Jahr 2014, 540 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016 und 240 Millionen Euro ab dem Jahr 2017.≪ |
2. § 11 Absatz 5 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
| ≫Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
|
3. In § 29b Absatz 2 werden Satz 2
In den Jahren 2009 bis 2012 werden bei der Verteilung zusätzlich die Zuschüsse des Landes für die Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen in den Gemeinden für das Jahr 2002 mit 50 vom Hundert im Jahr 2009, mit 40 vom Hundert im Jahr 2010, mit 30 vom Hundert im Jahr 2011 und mit 20 vom Hundert im Jahr 2012 berücksichtigt.
aufgehoben und nach dem neuen Satz 2 folgender Satz angefügt:
≫Die Kinderzahlen werden ab dem Jahr 2015 bei einer wöchentlichen Betreuungszeit
gewertet.≪
4. § 29c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der auf die unter dreijährigen Kinder entfallende Anteil an den Nettobetriebsausgaben wird auf der Grundlage der gewichteten Kinderzahlen des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Gewichtung liegen die in § 29b Absatz 2 und die im folgenden Absatz 3 genannten Faktoren zugrunde. | ≫Der auf die unter dreijährigen Kinder entfallende Anteil an den Nettobetriebsausgaben wird auf der Grundlage der gewichteten Kinderzahlen des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Gewichtung liegen die in § 29b Absatz 2 Satz 3 und die im folgenden Absatz 3 genannten Faktoren zugrunde; die in § 29b Absatz 2 Satz 3 genannten Faktoren werden dabei mit dem Faktor 0,523 vervielfacht.≪ |
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
≫Im Jahr 2014 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass Absatz 3 Satz 3 und § 29b Absatz 2 Satz 3 bei der Gewichtung Anwendung finden.≪
b) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz einfügt:
≫Ab dem Jahr 2015 werden gewertet:
5. In § 30 Absatz 2 werden nach dem Wort ≫Vierteln≪ das Wort ≫und≪ und in einer neuen Zeile die Wörter ≫5. der Insassen von Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Maßregelvollzugs≪ eingefügt sowie die Wörter ≫hinzugerechnet, soweit sie darin nicht enthalten ist≪ in eine neue Zeile gesetzt.
Artikel 2
Änderung des Kommunalabgabengesetzes
§ 9 Absatz 2 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 68), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Durch Rechtsverordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums im Einvernehmen mit dem Innenministerium kann bestimmt werden, dass den Gemeinden die Daten der Messbescheide ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden; in diesem Falle obliegt den hebeberechtigten Gemeinden auch die Fertigung der Messbescheide. | ≫Durch Rechtsverordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums im Einvernehmen mit dem Innenministerium kann das Verfahren zur Übermittlung der Daten der Messbescheide an die Gemeinden durch Datenfernübertragung bestimmt werden.≪ |
Artikel 3
Änderung des Landesgebührengesetzes
Gültig ab 31.12.2013
§ 25 Absatz 1 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich
| ≫(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich
und dadurch Gebühren verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Gebührenvorteile erlangt. § 370 Absatz 2 und 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.≪ |
Artikel 4
Änderung des Landesbankgesetzes
Das Landesbankgesetz vom 11. November 1998 (GBl. S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 329, 359), wird wie folgt geändert:
1. § 1 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
≫(5) Die Landesbank kann als übernehmender Rechtsträger an Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen beteiligt sein. Die Landesbank kann als übernehmender Rechtsträger auch an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt sein, wenn als übertragende Rechtsträger ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften im Sinne des § 122b Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung beteiligt sind, von denen mindestens eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europä ischen Wirtschaftsraum unterliegt. Die Mitbestimmung der Beschäftigten im Aufsichtsrat der Landesbank richtet sich nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ausschließlich nach § 10 dieses Gesetzes.
(6) Auf die Maßnahmen nach Absatz 5 (Umwandlungen) sind die Regelungen des Umwandlungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz oder die Satzung der Landesbank nicht etwas anderes bestimmen. Auf die Landesbank finden insoweit die für Aktiengesellschaften maßgeblichen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes Anwendung. Umwandlungen bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung und der Rechtsaufsichtsbehörde. Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit von 75 vom Hundert der abgegebenen Stimmen. Für die Aufnahme wei terer Träger der Landesbank aufgrund einer Umwandlung gilt § 4 Absatz 7 dieses Gesetzes.≪
2. In § 8 Absatz 2 werden nach dem Wort ≫Beiräte≪ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
≫9. die Zustimmung zu einer Umwandlung nach § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes.≪
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft mit Ausnahme des Artikels 3, der am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
ENDE