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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und anderer Gesetze
- Baden-Württemberg -

Vom 19. Dezember 2013
(GBl. Nr. 18 vom 30.12.2013 S. 491)



Der Landtag hat am 19. Dezember 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 449, 474) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 569 Millionen Euro im Jahr 2013, 560 Millionen Euro im Jahr 2014, 535 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016 und 235 Millionen Euro ab dem Jahr 2017.≫23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 565 Millionen Euro im Jahr 2014, 540 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016 und 240 Millionen Euro ab dem Jahr 2017.≪

2. § 11 Absatz 5 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
KreisProzent
Stuttgart, Stadtkreis1,194
Böblingen3,115
Esslingen2,590
Göppingen2,125
Ludwigsburg2,714
Rems-Murr-Kreis3,144
Heilbronn, Stadtkreis0,263
Heilbronn, Landkreis2,981
Hohenlohekreis1,947
Schwäbisch Hall3,495
Main-Tauber-Kreis2,675
Heidenheim1,575
Ostalbkreis3,677
Baden-Baden, Stadtkreis0,276
Karlsruhe, Stadtkreis0,550
Karlsruhe, Landkreis3,772
Rastatt2,440
Heidelberg, Stadtkreis0,373
Mannheim, Stadtkreis0,542
Neckar-Odenwald-Kreis2,712
Rhein-Neckar-Kreis4,151
Pforzheim, Stadtkreis0,324
Calw2,558
Enzkreis2,012
Freudenstadt2,387
Freiburg, Stadtkreis0,451
Breisgau-Hochschwarzwald4,027
Emmendingen2,307
Ortenaukreis4,704
Rottweil1,977
Schwarzwald-Baar-Kreis2,419
Tuttlingen1,880
Konstanz2,048
Lörrach2,308
Waldshut2,815
Reutlingen2,757
Tübingen1,904
Zollernalbkreis2,376
Ulm, Stadtkreis0,327
Alb-Donau-Kreis3,047
Biberach2,921
Bodenseekreis2,030
Ravensburg3,797
Sigmaringen2,313
Summe100,00


≫Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:


KreisProzent
Stuttgart, Stadtkreis1,194
Böblingen3,125
Esslingen2,594
Göppingen2,151
Ludwigsburg2,718
Rems-Murr-Kreis3,162
Heilbronn, Stadtkreis0,263
Heilbronn, Landkreis2,977
Hohenlohekreis1,954
Schwäbisch Hall3,470
Main-Tauber-Kreis2,665
Heidenheim1,567
Ostalbkreis3,657
Baden-Baden, Stadtkreis0,276
Karlsruhe, Stadtkreis0,550
Karlsruhe, Landkreis3,778
Rastatt2,424
Heidelberg, Stadtkreis0,373
Mannheim, Stadtkreis0,542
Neckar-Odenwald-Kreis2,710
Rhein-Neckar-Kreis4,176
Pforzheim, Stadtkreis0,324
Calw2,552
Enzkreis1,980
Freudenstadt2,370
Freiburg, Stadtkreis0,451
Breisgau-Hochschwarzwald4,018
Emmendingen2,316
Ortenaukreis4,740
Rottweil2,008
Schwarzwald-Baar-Kreis2,406
Tuttlingen1,867
Konstanz2,078
Lörrach2,310
Waldshut2,799
Reutlingen2,778
Tübingen1,889
Zollernalbkreis2,350
Ulm, Stadtkreis0,327
Alb-Donau-Kreis3,048
Biberach2,927
Bodenseekreis2,032
Ravensburg3,809
Sigmaringen2,295
Summe100,00.≪

3. In § 29b Absatz 2 werden Satz 2

In den Jahren 2009 bis 2012 werden bei der Verteilung zusätzlich die Zuschüsse des Landes für die Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen in den Gemeinden für das Jahr 2002 mit 50 vom Hundert im Jahr 2009, mit 40 vom Hundert im Jahr 2010, mit 30 vom Hundert im Jahr 2011 und mit 20 vom Hundert im Jahr 2012 berücksichtigt.

aufgehoben und nach dem neuen Satz 2 folgender Satz angefügt:

≫Die Kinderzahlen werden ab dem Jahr 2015 bei einer wöchentlichen Betreuungszeit

  1. von bis zu 29 Stunden 0,4-fach,
  2. von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,6-fach,
  3. von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,
  4. von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,
  5. von mehr als 44 Stunden 1-fach

    gewertet.≪

4. § 29c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der auf die unter dreijährigen Kinder entfallende Anteil an den Nettobetriebsausgaben wird auf der Grundlage der gewichteten Kinderzahlen des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Gewichtung liegen die in § 29b Absatz 2 und die im folgenden Absatz 3 genannten Faktoren zugrunde.≫Der auf die unter dreijährigen Kinder entfallende Anteil an den Nettobetriebsausgaben wird auf der Grundlage der gewichteten Kinderzahlen des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Gewichtung liegen die in § 29b Absatz 2 Satz 3 und die im folgenden Absatz 3 genannten Faktoren zugrunde; die in § 29b Absatz 2 Satz 3 genannten Faktoren werden dabei mit dem Faktor 0,523 vervielfacht.≪

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

≫Im Jahr 2014 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass Absatz 3 Satz 3 und § 29b Absatz 2 Satz 3 bei der Gewichtung Anwendung finden.≪

b) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz einfügt:

≫Ab dem Jahr 2015 werden gewertet:

  1. die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen mit einer wöchentlichen Betreuungszeit
    1. von bis zu 15 Stunden 0,3-fach,
    2. von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,5-fach,
    3. von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,7-fach,
    4. von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,
    5. von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,
    6. von mehr als 44 Stunden 1-fach;
  2. die Zahl der Kinder in der Kindertagespflege mit einer wöchentlichen Betreuungszeit
    1. von bis zu 15 Stunden 0,22-fach,
    2. von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,36-fach,
    3. von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,51-fach,
    4. von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,58-fach,
    5. von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,65-fach,
    6. von mehr als von 44 Stunden 0,73-fach.≪

5. In § 30 Absatz 2 werden nach dem Wort ≫Vierteln≪ das Wort ≫und≪ und in einer neuen Zeile die Wörter ≫5. der Insassen von Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Maßregelvollzugs≪ eingefügt sowie die Wörter ≫hinzugerechnet, soweit sie darin nicht enthalten ist≪ in eine neue Zeile gesetzt.

Artikel 2
Änderung des Kommunalabgabengesetzes

§ 9 Absatz 2 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 68), wird wie folgt gefasst:

altneu
Durch Rechtsverordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums im Einvernehmen mit dem Innenministerium kann bestimmt werden, dass den Gemeinden die Daten der Messbescheide ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden; in diesem Falle obliegt den hebeberechtigten Gemeinden auch die Fertigung der Messbescheide.≫Durch Rechtsverordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums im Einvernehmen mit dem Innenministerium kann das Verfahren zur Übermittlung der Daten der Messbescheide an die Gemeinden durch Datenfernübertragung bestimmt werden.≪

Artikel 3
Änderung des Landesgebührengesetzes

Gültig ab 31.12.2013

§ 25 Absatz 1 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich
  1. der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde über gebührenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
  2. die zuständige Behörde oder eine andere Behörde pflichtwidrig über gebührenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Gebühren verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Gebührenvorteile erlangt.
    § 370 Abs. 2 und 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
 ≫(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich
  1. der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde über gebührenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
  2. die zuständige Behörde oder eine andere Behörde pflichtwidrig über gebührenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch Gebühren verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Gebührenvorteile erlangt. § 370 Absatz 2 und 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.≪

Artikel 4
Änderung des Landesbankgesetzes

Das Landesbankgesetz vom 11. November 1998 (GBl. S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 329, 359), wird wie folgt geändert:

1. § 1 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

≫(5) Die Landesbank kann als übernehmender Rechtsträger an Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen beteiligt sein. Die Landesbank kann als übernehmender Rechtsträger auch an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt sein, wenn als übertragende Rechtsträger ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften im Sinne des § 122b Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung beteiligt sind, von denen mindestens eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europä ischen Wirtschaftsraum unterliegt. Die Mitbestimmung der Beschäftigten im Aufsichtsrat der Landesbank richtet sich nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ausschließlich nach § 10 dieses Gesetzes.

(6) Auf die Maßnahmen nach Absatz 5 (Umwandlungen) sind die Regelungen des Umwandlungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz oder die Satzung der Landesbank nicht etwas anderes bestimmen. Auf die Landesbank finden insoweit die für Aktiengesellschaften maßgeblichen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes Anwendung. Umwandlungen bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung und der Rechtsaufsichtsbehörde. Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit von 75 vom Hundert der abgegebenen Stimmen. Für die Aufnahme wei terer Träger der Landesbank aufgrund einer Umwandlung gilt § 4 Absatz 7 dieses Gesetzes.≪

2. In § 8 Absatz 2 werden nach dem Wort ≫Beiräte≪ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

≫9. die Zustimmung zu einer Umwandlung nach § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes.≪

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft mit Ausnahme des Artikels 3, der am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ENDE