Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes

Vom 6. Oktober 2015
(GBl. Nr. 18 vom 14.10.2015 S. 842)



Der Landtag hat am 30. September 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes

Das Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 329, 359), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ≫unmittelbaren Dienstvorgesetzten≪ durch die Wörter ≫Vorgesetzten zu festen Stichtagen≪ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Justizministerium kann bestimmen, dass die Regelbeurteilung zu feste Stichtagen erfolgt. ≫Das Justizministerium legt die Stichtage für alle Inhaber desselben Statusamts einheitlich fest und bestimmt, wer Vorgesetzter ist.≪

cc) Die Sätze 3 und 4

Richter auf Lebenszeit sind ferner zu beurteilen, wenn dies aus konkretem Anlass erforderlich ist. Dies ist der Fall
  1. anlässlich einer Bewerbung,
  2. bei einem Wechsel des Gerichts oder der Dienstbehörde für die Dauer von mindestens sechs Monaten,
  3. wenn sonstige dienstliche oder persönliche Verhältnisse es erfordern.

werden aufgehoben.

b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

≫(2) Richter auf Lebenszeit sind ferner

  1. anlässlich einer Bewerbung und
  2. nach Beendigung einer Abordnung an ein Obergericht oder eine Generalstaatsanwaltschaft des Landes, die der Erprobung dient, dienstlich zu beurteilen (Anlassbeurteilung). Das Justizministerium kann weitere Anlässe festlegen.≪

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

altneu
(2) Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags sind bis zum Ablauf von 18 Monaten seit ihrer Ernennung vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen, wenn sie seit sechs Monaten nicht mehr beurteilt worden sind. Nach diesem Zeitpunkt sind sie dienstlich zu beurteilen, wenn sie seit zwölf Monaten nicht mehr beurteilt worden sind. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. ≫(3) Richter auf Probe sind sechs, zwölf und 18 Monate nach ihrer Ernennung und danach alle zwölf Monate dienstlich zu beurteilen (Probezeitbeurteilung). Richter kraft Auftrags sind alle zwölf Monate nach ihrer Ernennung dienstlich zu beurteilen. Das Justizministerium kann bestimmen, dass eine dienstliche Beurteilung der Richter kraft Auftrags für einzelne Gerichtsbarkeiten alle sechs Monate zu erfolgen hat. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.≪

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und diesem wird folgender Satz angefügt:

≫Sätze 2 und 3 sind auch auf Dienstzeugnisse auf Antrag (§ 51 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes) anzuwenden.≪

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort ≫haben≪ die Wörter ≫, es sei denn, sie haben ihre Einbeziehung in die Regelbeurteilung beantragt,≪ eingefügt.

bbb) In Nummer 3 wird das Wort ≫Beurteilungstermin≪ durch das Wort ≫Stichtag≪ ersetzt.

bb) Satz 2

Auf Antrag werden Richter nach Vollendung des 50. Lebensjahres weiterhin in die Regelbeurteilung einbezogen.

wird aufgehoben.

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

altneu
 ≫(6) Die dienstliche Beurteilung und die zu ihrer Vorbereitung erstellten Beurteilungsbeiträge sind dem Beurteilten bekannt zugeben, auf Verlangen mit ihm zu besprechen und mit einer etwaigen Gegenäußerung des Beurteilten zu dessen Personalakte zu nehmen.≪

g) Der bisherige Absatz 6

(6) Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten auch bei der Erteilung eines Dienstzeugnisses auf Antrag (§ 51 des Landesbeamtengesetzes).

wird aufgehoben.

2. Nach § 7c wird folgender § 7d eingefügt:

≫ § 7d Freistellungsjahr

(1) Richtern auf Lebenszeit ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in der Weise zu bewilligen, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird (Freistellungsjahr), wenn die in § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummern 2 und 4, Sätze 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen und der Richter zugleich zustimmt, mit Wiederaufnahme des Dienstes auch an einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.

(2) Das Freistellungsjahr kann frühestens am Ende des Bewilligungszeitraumes in Anspruch genommen werden. Es muss spätestens vor Eintritt in den Ruhestand in Anspruch genommen worden sein.

(3) § 69 Absätze 6 bis 8 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. Die Bewilligung ist auch auf Antrag des Richters mit den in § 69 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes genannten Rechtsfolgen zu widerrufen.

(4) Die Einzelheiten bestimmt das Justizministerium. Die Bewilligung kann allgemein insbesondere von einer bestimmten Dauer des Bewilligungszeitraums, von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung sowie davon abhängig gemacht werden, dass sowohl die Teilzeitbeschäftigung insgesamt als auch der Zeitraum des Freistellungsjahres jeweils unter Einhaltung einer Frist beantragt werden.≪

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Richterrat und Präsidialrat≫ § 15 Richterräte und Präsidialräte ≪ 

b) In Nummer 1 werden nach dem Wort ≫Richterräte≪ die Wörter ≫(Richterrat einschließlich Gesamtrichterrat, Bezirksrichterrat, Landesrichter- und -staatsanwaltsrat)≪ eingefügt und die Wörter ≫nach Maßgabe der §§ 20 und 21≪ gestrichen.

c) In Nummer 2 werden die Wörter ≫der Ernennung von Richtern und an sonstigen Angelegenheiten nach Maßgabe des § 32≪ durch die Wörter ≫Personalangelegenheiten der Richter≪ ersetzt.

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Ehrenamtliche Tätigkeit ≫ § 16 Rechtsstellung der Mitglieder≪

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Es werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:

≫(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder der Richtervertretungen sind auf Antrag der Richtervertretung von ihren dienstlichen Tätigkeiten freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretung erforderlich ist. Zuständig für die Freistellungsentscheidung ist die Dienststelle, bei der die jeweilige Richtervertretung angesiedelt ist.

(4) Erleidet ein Richter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Abschnitt einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, oder erfährt er einen Sachschaden, der nach § 80 des Landesbeamtengesetzes zu ersetzen wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.≪

5. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:

≫ § 17 Amtszeit

(1) Die regelmäßige Amtszeit der Richtervertretungen beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht, mit dem Ablauf der Amtszeit dieser Richtervertretung. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Juli des Jahres, in dem die regelmäßigen Wahlen der Richtervertretungen stattfinden.

(2) Die regelmäßigen Wahlen der Richtervertretungen finden alle fünf Jahre in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli statt. Fand außerhalb dieses Zeitraums eine Wahl einer Richtervertretung statt, so ist die Richtervertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen der Richtervertretungen neu zu wählen, wenn die Amtszeit der Richtervertretung zu Beginn des für die regelmäßigen Wahlen der Richtervertretungen festgelegten Zeitraums mehr als ein Jahr betragen hat. War ihre Amtszeit kürzer, so ist die Richtervertretung erst in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen der Richtervertretungen neu zu wählen.

(3) Ist nach Ablauf der Amtszeit eine neue Richtervertretung nicht gewählt, führt die Richtervertretung die Geschäfte weiter, bis die neue Richtervertretung gewählt ist, längstens jedoch vier Monate.≪

6. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter ≫ § 86 Abs. 2 und des § 87≪ durch die Wörter ≫ § 92 Absatz 2 und des § 93≪ ersetzt.

7. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

≫ § 19a Justizweite Anhörung

(1) Ungeachtet der Beteiligung der Richtervertretungen kann die oberste Dienstbehörde die Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Land unmittelbar zu justizpolitischen Themen von landesweiter Bedeutung anhören. Im Fall einer Anhörung unterrichtet die oberste Dienstbehörde die Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Land frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen und gibt ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Die oberste Dienstbehörde macht die wesentlichen Ergebnisse der Anhörung auf geeignete Weise bekannt.

(2) Kommt es nach einer Anhörung nach Absatz 1 zu einer wesentlichen Änderung der beabsichtigten Maßnahmen, sind die Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Land erneut anzuhören.

(3) Schriftliche Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Land sowie des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats sind auf Verlangen zu erörtern.≪

8. Der Zweite Titel des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
Zweiter Titel
Richterrat

§ 19a Amtszeit des Richterrats 13

Die Amtszeit des Richterrats dauert vier Jahre.

§ 20 Aufgaben des Richterrats 13a

Der Richterrat wird beteiligt

  1. an den in §§ 68, 68a, 70, 71 Absatz 2 Nummer 9, Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 18, § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und 4, § 76 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 80 Absatz 1a des Landespersonalvertretungsgesetzes bezeichneten allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
  2. gemeinsam mit dem Personalrat an den in §§ 68, 68a, 70, 71 Absatz 2 Nummer 9, Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 18, § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und 4, § 76 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 80 Absatz 1a des Landespersonalvertretungsgesetzes bezeichneten allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten).

§ 21 Anwendung des Landespersonalvertretungsgesetzes 13a

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf die Richterräte und ihre Mitglieder die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Insbesondere gelten für die Befugnisse und Pflichten der Richterräte in allgemeinen und sozialen Angelegenheiten die §§ 39a, 66 bis 68a, 69, 70 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, § 72 Absatz 1 und Absatz 5 bis 9, §§ 73 bis 75, 76 Absatz 1 Nummer 2, §§ 77 bis 81, 82 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 bis 7, §§ 83, 84 und 85 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

§ 22 Bildung von Richterräten, Zahl der Mitglieder

(1) Richterräte werden bei allen Gerichten gebildet, bei denen in der Regel mindestens drei Richter beschäftigt sind.

(2) Gerichte, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, können durch die oberste Dienstbehörde einem anderen Gericht des gleichen Gerichtszweigs zugeteilt werden. Bei einem Gericht kann ein Richterrat auch dann gebildet werden, wenn erst durch Zuteilung die Voraussetzungen des Absatzes 1 erreicht werden.

(3) Mehrere Gerichte des gleichen Gerichtszweigs können durch die oberste Dienstbehörde zu einem Gericht im Sinne dieser Vorschriften zusammengefasst werden. Die oberste Dienstbehörde kann ferner Teile eines Gerichts zu einem selbstständigen Gericht im Sinne dieser Vorschriften erklären.

(4) Der Richterrat besteht bei Gerichten mit in der Regel 3 bis 20 wahlberechtigten Richtern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Richtern aus drei Mitgliedern, über 50 wahlberechtigten Richtern aus fünf Mitgliedern.

§ 23 Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt sind, für das der Richterrat gebildet wird. Der Präsident, sein ständiger Vertreter und der Aufsicht führende Richter eines Gerichts sind nicht wählbar.

(2) Ein an ein Gericht abgeordneter Richter ist für den Richterrat des Gerichts, an das er abgeordnet ist, nicht wählbar; er wird wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Zu diesem Zeitpunkt verliert er seine Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Richterrat des bisherigen Gerichts. Gehört er dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, so scheidet er zum gleichen Zeitpunkt aus.

(3) Ein Richter, der an eine andere Dienststelle abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, verliert Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Richterrat, sobald die Abordnung oder Beurlaubung länger als drei Monate gedauert hat. Gehört er dem Richterrat an, so scheidet er zum gleichen Zeitpunkt aus.

(4) Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags, die bei einer - - - oder einer anderen Behörde verwendet werden, verlieren ihre Wahlberechtigung und ihre Wählbarkeit für den Richterrat in dem Zeitpunkt, in dem sie einer dieser Behörden zur Verwendung zugewiesen werden. Gehören sie dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, so scheiden sie zum gleichen Zeitpunkt aus.

§ 24 Wahlgrundsätze

(1) Die Mitglieder der Richterräte werden von den Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt.

(2) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder besteht der Richterrat nur aus einer Person, so findet Mehrheitswahl statt.

§ 25 Wahlverfahren

(1) Zur Vorbereitung der Wahl beruft der Präsident oder der Aufsicht führende Richter des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, eine Versammlung der wahlberechtigten Richter ein. Die Versammlung wird von dem lebensältesten Richter geleitet. Sie bestellt einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht aus drei Richtern, wenn dem Richterrat mindestens drei Mitglieder angehören; er führt die Wahl durch.

(2) In den Fällen, in denen der Richterrat nur aus einem Mitglied besteht, beschließt die Versammlung die Einzelheiten des Wahlverfahrens. Sie kann auch beschließen, dass die Wahl in der gleichen Versammlung durchgeführt wird.

(3) Besteht der Richterrat aus mindestens drei Mitgliedern, gelten für die Wahl mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz entsprechend, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt. Die wahlberechtigten Richter können Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge müssen von einem Zehntel der wahlberechtigten Richter, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

(4) Ort und Zeit der Versammlung sowie deren Gegenstand sind allen wahlberechtigten Richtern mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen; dabei ist in den Fällen des Absatzes 2 darauf hinzuweisen, dass auch die Durchführung der Wahl in der gleichen Versammlung beschlossen werden kann.

(5) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss die Bestellung des Wahlvorstandes und in den Fällen des Absatzes 2 auch die Wahlordnung und das Ergebnis einer durchgeführten Wahl enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern eine Wahl durchgeführt worden ist, auch vom Wahlvorstand zu unterzeichnen.

(6) In den Fällen, in denen eine vorzeitige Neuwahl erforderlich ist, ist die Versammlung der wahlberechtigten Richter unter Einhaltung der in Absatz 4 vorgesehenen Frist unverzüglich, im Übrigen auf einen Zeitpunkt spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats einzuberufen.

§ 26 Anfechtung der Wahl

Unter den Voraussetzungen und innerhalb der Frist des § 25 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes können drei wahlberechtigte Richter sowie der Präsident und der Aufsicht führende Richter des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet ist, die Wahl anfechten. Gehören einem Gericht weniger als fünf wahlberechtigte Richter an, so sind zwei Wahlberechtigte zur Anfechtung berechtigt.

§ 27 Vorsitzender des Richterrats

Besteht der Richterrat aus mehreren Mitgliedern, so wählen sie aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Richterrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.

§ 28 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat 10a

(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt (§ 20 Nr.2), so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlussfassung Mitglieder in den Personalrat.

(2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muss zur Zahl der Richter im gleichen Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats zu der Zahl der wahlberechtigten Beschäftigte des Gerichts. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 15 Abs. 3 und 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl von Mitgliedern. Ist die Zahl der nach Satz 1 zu entsendenden Richter größer als die Zahl der Mitglieder des Richterrats, so sind, soweit vorhanden, Ersatzmitglieder im erforderlichen Umfang heranzuziehen.

(3) Bei der entsprechenden Anwendung des § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes gelten die in den Personalrat entsandten Mitglieder des Richterrats als Vertreter einer Gruppe.

§ 29 Einigungsstelle
(§ 74a des Landespersonalvertretungsgesetzes)

In gemeinsamen Angelegenheiten werden die vom Personalrat zu bestellenden Beisitzer der Einigungsstelle auf Grund gemeinsamer Beschlussfassung bestellt (§ 28); ein Beisitzer muss ein auf Lebenszeit ernannter Richter sein.

§ 30 Gemeinsame Personalversammlungen

Soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, können die Richter an den Personalversammlungen der Gerichte mit den gleichen Rechten wie die anderen Bediensteten teilnehmen.

§ 31 Gesamtrichterrat

(1) In den Fällen des § 22 Abs. 3 Satz 2 kann durch Beschluss der einzelnen Richterräte neben diesen ein Gesamtrichterrat errichtet werden. Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Richterräte der Teile des Gerichts, bei denen mindestens 75 vom Hundert der Richter beschäftigt sind.

(2) Die Mitglieder des Gesamtrichterrats werden von den Richtern des Gerichts gewählt, für das der Gesamtrichterrat gebildet wird.

(3) Die Vorschriften der §§ 16 bis 30 finden auf den Gesamtrichterrat und seine Mitglieder entsprechende Anwendung. Eine Versammlung der Richter zur Bestellung des Wahlvorstandes findet nicht statt. Für die Wahl gelten mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz entsprechend. Der Wahlvorstand wird vom Präsidenten oder Aufsicht führenden Richter des Gerichts, für den der Gesamtrichterrat gebildet wird, bestellt. In gemeinsamen, zu seiner Zuständigkeit gehörenden Angelegenheiten ist der Gesamtrichterrat für die Entsendung der Mitglieder in den Personalrat oder Gesamtpersonalrat zuständig.

 ≫Zweiter Titel
Richterräte

§ 20 Bildung der Richterräte

(1) Bei jedem Gericht, bei dem in der Regel mindestens drei Richter beschäftigt sind, wird ein Richterrat gebildet. Gerichte, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen, können durch die oberste Dienstbehörde einem anderen Gericht des gleichen Gerichtszweigs zugeteilt werden. Bei einem Gericht kann ein Richterrat auch dann gebildet werden, wenn erst durch Zuteilung die Voraussetzungen des Satzes 1 erreicht werden. Mehrere Gerichte des gleichen Gerichtszweigs können ferner durch die oberste Dienstbehörde zu einem Gericht im Sinne dieser Vorschrift zusammengefasst werden. Die oberste Dienstbehörde kann auch Teile eines Gerichts zu einem selbstständigen Gericht im Sinne dieser Vorschrift erklären.

(2) Bei jedem Obergericht des Landes mit Ausnahme des Finanzgerichts wird für den jeweiligen Geschäftsbereich ein Bezirksrichterrat gebildet.

(3) Für alle Gerichtszweige und Staatsanwaltschaften wird bei der obersten Dienstbehörde ein gemeinsamer Landesrichter- und -staatsanwaltsrat gebildet.

§ 20a Zusammensetzung der Richterräte

(1) Der Richterrat besteht bei Gerichten mit in der Regel

  1. drei bis 20 wahlberechtigten Richtern aus einer Person,
  2. 21 bis 50 wahlberechtigten Richtern aus drei Mitgliedern,
  3. über 50 wahlberechtigten Richtern aus fünf Mitgliedern.

(2) Der Bezirksrichterrat besteht aus fünf Mitgliedern.

(3) Der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat besteht aus acht Richtern und zwei Staatsanwälten.

§ 20b Zuständigkeit der Richterräte Zuständig ist nach Maßgabe dieses Gesetzes

  1. der Richterrat in Angelegenheiten, die die Richter des Gerichts oder der Gerichte betreffen, für das oder die der Richterrat gebildet ist,
  2. der Bezirksrichterrat in Angelegenheiten, die sich über den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Richterrats hinaus erstrecken oder in denen sich ein Richterrat und das jeweilige Gericht nicht einigen,
  3. der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat in Angelegenheiten der obersten Dienstbehörde von justizweiter Bedeutung.

§ 21 Wahlgrundsätze

(1) Die Mitglieder des Richterrats werden von den Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt.

(2) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder besteht der Richterrat nur aus einer Person, so findet Mehrheitswahl statt.

(3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für Wahl und Amtszeit des Richterrats die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

§ 21a Wahlrecht

(1) Für die Wahl der Mitglieder des Richterrats sind alle Richter wahlberechtigt und wählbar, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt sind, für das der Richterrat gebildet wird. Der Präsident, sein ständiger Vertreter und der aufsichtführende Richter eines Gerichts sind nicht wählbar.

(2) Ein an ein Gericht abgeordneter Richter wird für den Richterrat des Gerichts, an das er abgeordnet ist, wahlberechtigt und wählbar, wenn er am Wahltag dem neuen Gericht seit zwei Monaten angehört. Zu diesem Zeitpunkt verliert er seine Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Richterrat des bisherigen Gerichts. Gehört er dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, so scheidet er zum gleichen Zeitpunkt aus.

(3) Ein Richter, der an eine andere Dienststelle abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, verliert Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Richterrat, sobald die Abordnung oder Beurlaubung länger als drei Monate gedauert hat. Gehört er dem Richterrat an, so scheidet er zum gleichen Zeitpunkt aus.

(4) Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags, die bei einer Staatsanwaltschaft oder einer anderen Behörde verwendet werden, verlieren ihre Wahlberechtigung und ihre Wählbarkeit für den Richterrat in dem Zeitpunkt, in dem sie einer dieser Behörden zur Verwendung zugewiesen werden. Gehören sie dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, so scheiden sie zum gleichen Zeitpunkt aus.

§ 21b Wahlverfahren

(1) Zur Vorbereitung der Wahl beruft der Präsident oder der aufsichtführende Richter des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, eine Versammlung der wahlberechtigten Richter ein. Die Versammlung wird von dem lebensältesten Richter als Vorsitzendem geleitet. Sie bestellt einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht aus drei Richtern, wenn dem Richterrat mindestens drei Mitglieder angehören; er führt die Wahl durch.

(2) In den Fällen, in denen der Richterrat nur aus einem Mitglied besteht, beschließt die Versammlung die Einzelheiten des Wahlverfahrens. Sie kann auch beschließen, dass die Wahl in der gleichen Versammlung durchgeführt wird.

(3) Besteht der Richterrat aus mindestens drei Mitgliedern, gelten für die Wahl mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz entsprechend, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt. Die wahlberechtigten Richter können Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge müssen von einem Zehntel der wahlberechtigten Richter, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

(4) Ort und Zeit der Versammlung sowie deren Gegenstand sind allen wahlberechtigten Richtern mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen; dabei ist in den Fällen des Absatzes 2 darauf hinzuweisen, dass auch die Durchführung der Wahl in der gleichen Versammlung beschlossen werden kann.

(5) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss die Bestellung des Wahlvorstandes und in den Fällen des Absatzes 2 auch die Wahlordnung und das Ergebnis einer durchgeführten Wahl enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern eine Wahl durchgeführt worden ist, auch vom Wahlvorstand zu unterzeichnen.

(6) In den Fällen, in denen eine vorzeitige Neuwahl erforderlich ist, ist die Versammlung der wahlberechtigten Richter unter Einhaltung der in Absatz 4 vorgesehenen Frist unverzüglich, im Übrigen auf einen Zeitpunkt spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats einzuberufen.

§ 21c Anfechtung der Wahl

Unter den Voraussetzungen und innerhalb der Frist des § 21 Absatz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes können drei wahlberechtigte Richter oder der Präsident beziehungsweise sein ständiger Vertreter beziehungsweise der aufsichtführende Richter des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet ist, die Wahl anfechten. Gehören einem Gericht weniger als fünf wahlberechtigte Richter an, so sind zwei Wahlberechtigte zur Anfechtung berechtigt.

§ 22 Geschäftsführung

(1) Besteht der Richterrat aus mehreren Mitgliedern, so wählen sie aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Richterrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.

(2) Die Beschlüsse des Richterrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Richterrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. Der Vorsitzende kann in einfach gelagerten Angelegenheiten im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen lassen, wenn kein Mitglied des Richterrats diesem Verfahren widerspricht; sämtliche Mitglieder müssen Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

(3) Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung kann der Richterrat in einer Geschäftsordnung treffen. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Richterrats ebenso wie für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Richterrats die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

§ 23 Beteiligungsgrundsätze

(1) Gericht und Richterrat arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der dienstlichen Auf gaben und zum Wohle der Richter unter Berücksichtigung der Belange der anderen Beschäftigten partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen.

(2) Der Richterrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalaktendaten dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Richters und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Richtervertretung eingesehen werden.

(3) Gericht und Richterrat sollen regelmäßig zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammentreten.

(4) Im Übrigen gelten für die Zusammenarbeit zwischen Gericht und Richterrat und die allgemeinen Aufgaben des Richterrats die §§ 69 und 70 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

§ 23a Mitbestimmung

(1) Der Richterrat hat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Regelungen der Ordnung im Gericht und des Verhaltens der Richter,
  2. Errichtung, Verwaltung, wesentliche Änderung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rück sicht auf ihre Rechtsform,
  3. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen sowie von Gesundheitsgefährdungen, auch im Rahmen der Umsetzung des Sicherheitskonzepts des Gerichts,
  4. Maßnahmen des behördlichen Gesundheitsmanagements einschließlich vorbereitender und präventiver Maßnahmen, allgemeine Fragen des behördlichen Eingliederungsmanagements sowie Maßnahmen auf grund von Feststellungen aus Gefährdungsanalysen,
  5. Aufstellung des Urlaubsplans,
  6. Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Richter, wenn zwischen dem Gericht und den beteiligten Richtern kein Einverständnis erzielt wird.

(2) Der Richterrat hat in folgenden Angelegenheiten eingeschränkt mitzubestimmen:

  1. Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
  2. Bestellung und Abberufung von behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit,
  3. Widerruf der Bestellung der Beauftragten für Chancengleichheit oder ihrer Stellvertreterin,
  4. Inhalt von Personalfragebögen, mit Ausnahme von solchen im Rahmen der Rechnungsprüfung, Inhalt von Fragebögen für Mitarbeiterbefragungen,
  5. allgemeine Fragen der Fortbildung der Richter,
  6. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten und die Leistung der Richter zu überwachen,
  7. Gestaltung der Arbeitsplätze,
  8. Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung technischer Einrichtungen und Verfahren der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Richter,
  9. Maßnahmen, die zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs geeignet sind, sowie deren wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung,
  10. Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung bestehender Arbeitsmethoden,
  11. Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung der Informations- und Kommunikationsnetze,
  12. Einführung grundsätzlich neuer Formen der Arbeitsorganisation und wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation,
  13. Ablehnung eines Antrags auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes oder eines sonstigen Arbeitsplatzes außerhalb des Gerichts,
  14. Geltendmachung von Ersatzansprüchen.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 13 und 14 wird der Richterrat nur auf Antrag des betroffenen Richters beteiligt; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf sein Antragsrecht hinzuweisen.

§ 23b Mitwirkung und Anhörung

(1) Der Richterrat wirkt in folgenden Angelegenheiten mit:

  1. Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen eines Gerichts für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Richter des Gerichts,
  2. Auswahl der Richter für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, wenn mehr Bewerbungen

vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird der Richterrat nur auf Antrag des betroffenen Richters beteiligt; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf sein Antragsrecht hinzuweisen.

(2) Der Richterrat ist in folgenden Angelegenheiten anzuhören:

  1. Raumbedarfsanforderungen für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen vor der Weiterleitung; gibt der Richterrat zu den Raumbedarfsanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Raumbedarfsanforderungen der über geordneten Dienststelle vorzulegen,
  2. Bauplanungsprojekte und Anmietungen,
  3. Festlegung von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsuntersuchungen, mit Ausnahme von solchen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  4. Auswahl und Beauftragung von Gutachten für Wirtschaftlichkeits- und Organisationsuntersuchungen nach Nummer 3.

§ 24 Verfahren der Mitbestimmung

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Richterrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.

(2) Das Gericht unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung.

(3) Der Richterrat kann verlangen, dass das Gericht die beabsichtigte Maßnahme begründet.

(4) Der Beschluss des Richterrats über die beantragte Zustimmung ist dem Gericht innerhalb von drei Wochen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann das Gericht diese Frist auf eine Woche abkürzen. Richterrat und Gericht können für die Dauer der Amtszeit des Richterrats abweichende Fristen vereinbaren.

(5) Das Gericht kann die Fristen im Einzelfall verlängern oder in begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Richterrat abkürzen.

(6) Der Richterrat kann bei dem Gericht im Einzelfall eine längere Frist beantragen. Dabei ist die Dauer der Fristverlängerung zu benennen und ihre Erforderlichkeit zu begründen. Soweit keine andere Frist bewilligt wird, verlängert sich die Frist um drei Arbeitstage. Entscheidet das Gericht nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang über den Antrag, gilt die Fristverlängerung im beantragten Umfang als bewilligt. Der Antrag kann nicht wiederholt werden.

(7) Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Richterrat innerhalb der geltenden Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert oder die angeführten Gründe offenkundig keinen unmittelbaren Bezug zu den Mitbestimmungsangelegenheiten haben. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einzelne Richter ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, hat das Gericht diesen Richtern Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

(8) Der Richterrat kann eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, mit Ausnahme der in § 23 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 und 14 genannten Maß nahmen, schriftlich bei dem Gericht beantragen; der Antrag ist zu begründen. Das Gericht soll innerhalb von drei Wochen zu dem Antrag schriftlich Stellung nehmen oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen schriftlichen Zwischen bescheid erteilen. Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind zu begründen.

(9) Das Gericht kann bei Maßnahmen, die der Natur nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Es hat dem Richterrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten oder fortzusetzen.

§ 24a Verfahren bei Nichteinigung

(1) Kommt in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit eine Einigung nicht zustande, so kann das Gericht oder der Richterrat die Angelegenheit binnen drei Wochen dem übergeordneten Obergericht, bei dem ein Bezirksrichterrat besteht, vorlegen. Legt das Gericht die Angelegenheit dem übergeordneten Obergericht vor, so teilt es dies dem Richterrat unter Angabe der Gründe mit.

(2) Das übergeordnete Obergericht hat die Angelegenheit dem bei ihm gebildeten Bezirksrichterrat innerhalb von fünf Wochen vorzulegen. § 24 Absätze 2 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Ergibt sich zwischen dem übergeordneten Obergericht und dem bei ihm bestehenden Bezirksrichterrat keine Einigung, so kann jede Seite die zuständige Einigungsstelle anrufen. Das Recht zur Anrufung der Einigungsstelle besteht auch, wenn sich in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ein bei einem Obergericht bestehender Richterrat und das jeweilige Obergericht nicht einigen können.

(4) In den Fällen des § 23 a Absatz 1 entscheidet die Einigungsstelle endgültig. Der zuständige Minister ist befugt, den Beschluss der Einigungsstelle ganz oder teilweise aufzuheben und endgültig zu entscheiden, wenn der Beschluss gegen geltendes Recht verstößt oder durch ihn der Amtsauftrag, für eine geordnete Rechtspflege zu sorgen, nicht nur unerheblich berührt wird; im Übrigen ist der Beschluss bindend.

(5) In den Fällen des § 23 a Absatz 2 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung des Obergerichts anschließt, eine Empfehlung an dieses. Das Obergericht entscheidet sodann endgültig. Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben.

§ 24b Einigungsstelle

(1) Bei jedem Obergericht des Landes wird eine Einigungsstelle von Fall zu Fall gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzern, die von dem Obergericht im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde und von der zuständigen Richtervertretung bestellt werden, und einer unparteiischen Person für den Vorsitz, auf die sich beide Seiten einigen. Die Beisitzer sowie die Person für den Vorsitz sind innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle zu bestellen. Die Person für den Vorsitz muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Kommt eine Einigung über die Person für den Vorsitz nicht zustande, so bestellt sie der Präsident des Staatsgerichtshofs. Soweit der Präsident des Staatsgerichtshofs selbst im Hauptamt als Präsident dem betroffenen Obergericht vorsteht, entscheidet der Vizepräsident des Staatsgerichtshofs beziehungsweise der weitere Vertreter des Präsidenten.

(2) In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 30 werden die von der Personalvertretung nach § 79 des Landespersonalvertretungsgesetzes zu bestellenden Beisitzer der Einigungsstelle aufgrund gemeinsamer Beschlussfassung bestellt; ein Beisitzer muss ein auf Lebenszeit ernannter Richter sein.

(3) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Dem Obergericht und der zuständigen Richtervertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.

(4) Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Anrufung durch einen Beteiligten entscheiden. Die Einigungsstelle ist beschlussfähig, wenn die Person für den Vorsitz und mindestens drei Beisitzer anwesend sind. Bestellt eine Seite innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 genannten Frist keine Beisitzer oder bleiben Beisitzer trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden die Person für den Vorsitz und die erschienenen Beisitzer allein.

(5) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person für den Vorsitz. Der Beschluss muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. Er ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.

§ 25 Verfahren der Mitwirkung

(1) Eine der Mitwirkung des Richterrats unterliegende Maßnahme darf nur nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens vorgenommen werden.

(2) Das Gericht unterrichtet den Richterrat rechtzeitig über die beabsichtigte Maßnahme. Der Richterrat kann verlangen, dass das Gericht die beabsichtigte Maßnahme mit ihm erörtert.

(3) Äußert sich der Richterrat nicht innerhalb von drei Wochen, hält er bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht oder haben sie offenkundig keinen unmittelbaren Bezug zu den Mitwirkungsangelegenheiten, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. § 24 Absatz 4 Sätze 2 und 3, Absätze 5 und 6 gilt entsprechend.

(4) Erhebt der Richterrat Einwendungen, so hat er dem Gericht die Gründe mitzuteilen. § 24 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Entspricht das Gericht den Einwendungen des Richterrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt es dem Richterrat seine Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

(6) Der Richterrat eines nachgeordneten Gerichts kann die Angelegenheit binnen drei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Gerichts, dass Einwendungen nicht oder nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden, auf dem Dienstweg dem übergeordneten Obergericht, bei dem ein Bezirksrichterrat besteht, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Der Richterrat leitet dem Gericht eine Abschrift des Antrags zu. Das übergeordnete Obergericht hat die Angelegenheit dem Bezirksrichterrat innerhalb von fünf Wochen vorzulegen. Das übergeordnete Obergericht entscheidet nach Verhandlung mit dem Bezirksrichterrat. Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Ist ein Antrag nach Satz 1 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des angerufenen Obergerichts auszusetzen.

(7) § 24 Absätze 8 und 9 gilt entsprechend.

§ 26 Verfahren der Anhörung

(1) Soweit der Richterrat anzuhören ist, ist ihm die Angelegenheit rechtzeitig bekanntzugeben und ausreichend Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Äußert sich der Richterrat schriftlich, soll das Gericht innerhalb von drei Wochen schriftlich Stellung nehmen oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen schriftlichen Zwischenbescheid erteilen. Die Ablehnung schriftlicher Vorschläge hat das Gericht schriftlich zu begründen. Anstelle der Schriftform kann auch die mündliche Unterrichtung in einer Sitzung des Richterrats erfolgen.

§ 27 Dienstvereinbarungen

(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sie werden durch das Gericht und den Richterrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, können Dienstvereinbarungen von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

§ 28 Bezirksrichterrat

(1) Die Mitglieder des Bezirksrichterrats werden von den Richtern, die dem Geschäftsbereich des jeweiligen Obergerichts des Landes angehören, gewählt. Nicht wählbar sind die Präsidenten und deren ständige Vertreter. Aufsichtführende Richter einer nachgeordneten Dienststelle dürfen als Mitglieder der Stufenvertretung an Angelegenheiten der eigenen Dienststelle weder beratend noch entscheidend mitwirken. Im Übrigen gelten für die Wahl die §§ 21 bis 21c entsprechend. Eine Versammlung der Richter zur Bestellung des Wahlvorstandes findet nicht statt. Der Wahlvorstand wird von dem Präsidenten des Obergerichts, bei dem der Bezirksrichterrat gebildet wird, bestellt. Werden die Richterräte und die Bezirksrichterräte gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Gerichten bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Bezirksrichterräte im Auftrag des Bezirkswahlvorstandes durch. Andernfalls bestellen die Präsidenten oder aufsichtführenden Richter der Gerichte auf Ersuchen des Bezirkswahlvorstandes die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Bezirksrichterräte. Für die Geschäftsführung des Bezirksrichterrats gilt § 22 entsprechend.

(2) In Angelegenheiten, in denen der Bezirksrichterrat nach § 20 b Nummer 2 zu beteiligen ist, gelten die §§ 23 bis 24, 25 Absätze 1 bis 5 und 7 sowie §§ 26 und 27 entsprechend. In Fällen der Nichteinigung in Mitbestimmungsangelegenheiten ist nach Maßgabe von § 24 a Absatz 3 Satz 1, Absätze 4 und 5 sowie § 24 b zu verfahren.

§ 29 Landesrichter- und -staatsanwaltsrat

(1) Als richterliche Mitglieder des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats werden jeweils zwei Mitglieder von jedem Bezirksrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit, jeweils ein Mitglied von den Bezirksrichterräten der Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sowie ein Mitglied von den Richterräten der Finanzgerichtsbarkeit aus dem Kreis ihrer Mitglieder geheim und unmittelbar gewählt. Für die staatsanwaltschaftlichen Mitglieder gilt § 89 Absatz 2 Satz 1. Die Gremien beschließen jeweils die Einzelheiten des Wahlverfahrens und beauftragen ein Mitglied mit der Durchführung der Wahl. Im Übrigen gelten für Wahl und Amtszeit des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Für die Geschäftsführung des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats gilt § 22 entsprechend. Bei der Beschlussfassung innerhalb des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats haben die vier Mitglieder der ordentlichen Gerichtsbarkeit jeweils doppeltes und die vier Mitglieder der anderen Gerichtsbarkeiten jeweils einfaches Stimmgewicht. Für die staatsanwaltschaftlichen Mitglieder gilt § 89 Absatz 2 Satz 2. Jedes Mitglied kann seine in der Beratung vertretene ab weichende Meinung zu der Beschlussfassung des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats in einem Sondervotum niederlegen. Das Sondervotum ist der obersten Dienstbehörde bekanntzugeben, wenn das betreffende Mitglied dies bei dem Vorsitzenden des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats beantragt.

§ 29a Beteiligung des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats

(1) Der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat hat in folgenden Angelegenheiten von justizweiter Bedeutung mitzubestimmen:

  1. Einführung und Änderung von Sicherheitskonzeptionen,
  2. Grundsätze des Gesundheitsmanagements.

(2) Der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat hat nach Maßgabe von § 29 b Absatz 2 Satz 4 in folgenden Angelegenheiten eingeschränkt mitzubestimmen:

  1. Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden oder Formen der Arbeitsorganisation sowie wesentliche Änderung der Arbeitsmethoden oder Arbeitsorganisation, auch im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik,
  2. Erlass und Änderung von Beurteilungsrichtlinien,
  3. grundsätzliche Fragen der Fortbildung,
  4. Erstellung und Anpassung des Chancengleichheitsplans.

(3) Der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat wirkt in folgenden Angelegenheiten mit:

  1. Einführung und Änderung von Personalentwicklungskonzepten,
  2. grundsätzliche Fragen der Einrichtung von Telearbeitsplätzen oder sonstigen Arbeitsplätzen außerhalb der Dienststelle.

(4) Bei der Aufstellung von Grundsätzen für die Personalbedarfsberechnung für den richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst ist der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat anzuhören.

§ 29b Verfahren der Beteiligung des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats

(1) In Angelegenheiten, in denen der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat nach § 20 b Nummer 3 zu beteiligen ist, gelten die §§ 23, 24, 25 Absätze 1 bis 5 und 7 sowie §§ 26 und 27 entsprechend.

(2) Ergibt sich in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Landesrichter- und -staatsanwaltsrat keine Einigung, so kann jede Seite die bei der obersten Dienstbehörde zu bildende Einigungsstelle anrufen. Für die bei der obersten Dienstbehörde zu bildende Einigungsstelle gilt § 24 b entsprechend. Für die Beteiligungsangelegenheiten nach § 29 a Absatz 1 gilt § 24 a Absatz 4 entsprechend. Für die Beteiligungsangelegenheiten nach § 29 a Absatz 2 gilt § 24 a Absatz 5 entsprechend.

§ 30 Gemeinsame Angelegenheiten

(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt (gemeinsame Angelegenheiten), so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlussfassung Mitglieder in den Personalrat.

(2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muss zu der Zahl der Richter im gleichen Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats zu der Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten des Gerichts. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 11 Absatz 4 und 5 des Landespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl von Mit gliedern. Ist die Zahl der nach Satz 1 zu entsendenden Richter größer als die Zahl der Mitglieder des Richterrats, so sind, soweit vorhanden, Ersatzmitglieder im erforderlichen Umfang heranzuziehen.

(3) Bei der entsprechenden Anwendung des § 37 des Landespersonalvertretungsgesetzes gelten die in den Personalrat entsandten Mitglieder des Richterrats als Vertreter einer Gruppe.

(4) Für den Bezirksrichterrat und den Landesrichter- und -staatsanwaltsrat gelten Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, können die Richter an den Personalversammlungen der Gerichte mit den gleichen Rechten wie die anderen Bediensteten teilnehmen.

§ 31 Gesamtrichterrat

(1) In den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 5 kann durch Beschluss der einzelnen Richterräte neben diesen ein Gesamtrichterrat errichtet werden.

(2) Besteht ein Gesamtrichterrat, so ist dieser zu beteiligen, wenn eine Maßnahme über den Bereich eines selbstständigen Gerichts im Sinne von § 20 Absatz 1 Satz 5 hinausgeht. Soweit der Gesamtrichterrat zuständig ist, ist er an Stelle der einzelnen Richterräte zu beteiligen. Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Richter oder selbstständige Gerichte im Sinne von § 20 Absatz 1 Satz 5 betreffen, gibt der Gesamtrichterrat dem Richterrat Gelegenheit zur Äußerung.

(3) Die Mitglieder des Gesamtrichterrats werden von den Richtern des Gerichts gewählt, für das der Gesamtrichterrat gebildet wird.

(4) Die Vorschriften der §§ 16 bis 19, 20 bis 27 und 30 finden auf den Gesamtrichterrat und seine Mitglieder entsprechende Anwendung. Eine Versammlung der Richter zur Bestellung des Wahlvorstandes findet nicht statt. Für die Wahl gelten mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz entsprechend. Der Wahlvorstand wird vom Präsidenten oder aufsichtführenden Richter des Gerichts, für den der Gesamtrichterrat gebildet wird, bestellt. In gemeinsamen, zu seiner Zuständigkeit gehörenden Angelegenheiten ist der Gesamtrichterrat für die Entsendung der Mitglieder in den Personalrat oder Gesamtpersonalrat zuständig.≪

9. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe ≫(1)≪ wird gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3

(2) Die regelmäßigen Präsidialratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai statt.

(3) Die regelmäßige Amtszeit des Präsidialrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Präsidialrat besteht, mit dem Ablauf der Amtszeit dieses Präsidialrats. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Präsidialratswahlen stattfinden.

werden aufgehoben.

10. § 40 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 40 Neuwahl

(1) Nach Ablauf der Amtszeit führt der Präsidialrat die Geschäfte weiter, bis der neue Präsidialrat gewählt ist, längstens jedoch drei Monate.

(2) Der Präsidialrat ist neu zu wählen, wenn

  1. die Zahl seiner Mitglieder auch nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der gesetzlich vorgeschriebenen Mitgliederzahl gesunken ist,
  2. er mit der Mehrheit der Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat.

Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Sind sowohl der gewählte Vorsitzende als auch sein bei der Wahl bestimmter Stellvertreter vorzeitig aus dem Präsidialrat ausgeschieden, so werden diese für den Rest der Amtszeit neu gewählt.

(4) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Präsidialratswahlen festgelegten Zeitraums eine Präsidialratswahl stattgefunden, so ist der Präsidialrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Präsidialratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Präsidialrats zu Beginn des für die regelmäßigen Präsidialratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Präsidialrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Präsidialratswahlen neu zu wählen.

 ≫ § 40 Neuwahl

(1) Der Präsidialrat ist neu zu wählen, wenn

  1. die Zahl seiner Mitglieder auch nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der gesetzlich vorgeschriebenen Mitgliederzahl gesunken ist,
  2. er mit der Mehrheit der Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat.

In den Fällen des Satzes 1 führt der Präsidialrat die Geschäfte weiter, bis der neue Präsidialrat gewählt ist, längstens jedoch vier Monate.

(2) Sind sowohl der gewählte Vorsitzende als auch sein bei der Wahl bestimmter Stellvertreter vorzeitig aus dem Präsidialrat ausgeschieden, so werden diese für den Rest der Amtszeit neu gewählt.≪

11. § 88 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 88 Bildung und Aufgaben der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats

(1) Die Vertretung der Staatsanwälte wird durch Staatsanwaltsräte wahrgenommen, die bei jeder Staatsanwaltschaft gebildet werden. Beim Justizministerium wird ein Hauptstaatsanwaltsrat gebildet.

(2) Die Staatsanwaltsräte haben in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Richterrats; der Hauptstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Präsidialrats.

 ≫ § 88 Bildung und Aufgaben der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats

(1) Bei jeder Staatsanwaltschaft oder selbstständigen Zweigstelle wird ein Staatsanwaltsrat, bei jeder Generalstaatsanwaltschaft wird ferner für den jeweiligen Geschäftsbereich ein Bezirksstaatsanwaltsrat gebildet. In den Angelegenheiten der Staatsanwälte hat der Staatsanwaltsrat die Aufgaben des Richterrats, der Bezirksstaatsanwaltsrat die Aufgaben des Bezirksrichterrats.

(2) § 23 a Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Staatsanwaltsräte auch mitbestimmen über

  1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
  2. Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Arbeitszeitmodellen,
  3. Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden.

(3) Beim Justizministerium wird ein Hauptstaatsanwaltsrat gebildet. Der Hauptstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Präsidialrats.

(4) Ungeachtet der Beteiligung der Staatsanwaltsvertretungen gilt für die Staatsanwälte § 19 a entsprechend.≪

12. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(1) Die bei jeder Staatsanwaltschaft zu bildenden Staatsanwaltsräte bestehen
  1. bei Staatsanwaltschaften mit mehr als 20 wahlberechtigten Staatsanwälten aus drei Staatsanwälten,
  2. im Übrigen aus einem Staatsanwalt.
 ≫(1) Die bei jeder Staatsanwaltschaft zu bildenden Staatsanwaltsräte bestehen bei Staatsanwaltschaften mit in der Regel
  1. drei bis 20 wahlberechtigten Staatsanwälten aus einer Person,
  2. 21 bis 50 wahlberechtigten Staatsanwälten aus drei Mitgliedern,
  3. über 50 wahlberechtigten Staatsanwälten aus fünf Mitgliedern.

Der Bezirksstaatsanwaltsrat besteht aus fünf Mitgliedern.≪

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

≫(2) Von den beiden staatsanwaltschaftlichen Mitgliedern des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats wird jeweils ein Mitglied von jedem Bezirksstaatsanwaltsrat aus dem Kreis seiner Mitglieder unmittelbar und geheim gewählt. Bei der Beschlussfassung innerhalb des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats haben die beiden staatsanwaltschaftlichen Mitglieder jeweils doppeltes Stimmgewicht.≪

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst: 

altneu
(3) Für die Staatsanwaltsräte gelten die Vorschriften über den Richterrat, für den Hauptstaatsanwaltsrat die Vorschriften über den Präsidialrat entsprechend mit der Maßgabe, dass der Hauptstaatsanwaltsrat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählt; wählbar ist jedes Mitglied. ≫(4) Für die Staatsanwaltsräte gelten die Vorschriften über den Richterrat, für die Bezirksstaatsanwaltsräte die Vorschriften über den Bezirksrichterrat entsprechend. Für den Hauptstaatsanwaltsrat gelten die Vorschriften über den Präsidialrat entsprechend mit der Maßgabe, dass der Hauptstaatsanwaltsrat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählt; wählbar ist jedes Mitglied.≪

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

13. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 12. März 2015 (GBl. S. 222) wird wie folgt geändert:

1. In § 31 Absatz 1 werden die Wörter ≫ (§ 28 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes)≪ durch die Wörter ≫ (§ 30 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes)≪ ersetzt.

2. In § 54 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ≫ §§ 18 bis 30 und 32 bis 48≪ durch die Angabe ≫ §§ 18 bis 48≪ ersetzt.

3. In § 55 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ≫ §§ 18 bis 30 und 32 bis 45≪ durch die Angabe ≫ §§ 18 bis 45≪ ersetzt.

Artikel 3
Übergangsbestimmungen

§ 1 Erstmalige Bildung der Bezirksrichter- und -staatsanwaltsräte und des Landerichter- und -staatsanwaltsrats

(1) Die Bezirksrichter- und -staatsanwaltsräte werden erstmals bis zum 30. September 2016, der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 nach den Bestimmungen des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes gebildet.

(2) Die Amtszeit der nach Absatz 1 gebildeten Vertretungsgremien endet mit den erstmaligen regelmäßigen Wahlen nach Artikel 3 § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes.

§ 2 Regelmäßige Wahlen und Amtszeit der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen

(1) Die regelmäßigen Wahlen der Richter- und Staatsanwaltsräte, der Bezirksrichter- und -staatsanwaltsräte sowie des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats nach dem Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden erstmals einheitlich im Jahr 2019 statt. Die regelmäßigen Wahlen der Präsidialräte und des Hauptstaatsanwaltsrats nach dem Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden erstmals einheitlich im Jahr 2017 statt. § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bleibt unberührt.

(2) Die regelmäßige Amtszeit der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Richter- und Staatsanwaltsvertretungen endet mit den Wahlen nach Absatz 1.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE