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Regelwerk; Rechtspflege
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LJKG - Landesjustizkostengesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 15. Januar 1993
(GBl. Nr. 9 vom 23.02.1993 S. 110, ber. S. 244; 18.12.1995/96 S. 29; 15.12.1998 S. 660;; 20.12.1999 S. 662; 28.06.2000 S. 470; 12.12.2002 S. 477; 28.07.2005 S. 580;; 14.10.2008 S. 333; 04.05.2009 S. 195; 11.05.2010 S. 398; 29.07.2010 S. 555; 09.11.2010 S. 793; 07.02.2011 S. 43; 13.12.2011 S. 545; 04.12.2012 S. 657; 14.01.2014 S. 49; 10.02.2015 S. 89; 29.11.2016 S. 605; 16.10.2018 S. 365; 11.02.2020 S. 37; 03.02.2021 S. 53; 06.12.2022 S. 617; 30.04.2024 Nr. 29 24)
Gl.-Nr.: 360



Erster Abschnitt
Justizverwaltungskosten und Gerichtskosten in landesrechtlich geregelten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 1 Allgemeine Regelung

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung. Von der Anwendung ausgenommen ist Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz. § 20 JVKostG findet entsprechende Anwendung.

(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 9 und § 23 dieses Gesetzes sowie das anliegende Gebührenverzeichnis.

§ 2 Kostenbeitreibung

Das Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 3 Verwaltungszwangsverfahren

Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) anzuwenden.

§ 4 Gebührenfestsetzung in Hinterlegungssachen

In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

§ 5 Auslagen in Hinterlegungssachen

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben

  1. die Auslagen nach den Nummern 2000 und 2002 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz sowie nach den Nummern 31001 bis 31006, 31008, 31009, 31012 bis 31014 und 31017 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2613) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
  3. die Dokumentenpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt ist.

§ 6 Kostenerhebung in Hinterlegungssachen

(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.

(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 JVKostG ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.

(3) Im übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend vom Justizverwaltungskostengesetz folgendes:

  1. Zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt ist sowie diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
  2. Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.
  3. Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
  4. Die Vorschriften in den Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt sind, empfangsberechtigt ist.
  5. Kosten sind nicht zu erheben oder, falls sie erhoben sind, zu erstatten, wenn auf Grund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116a der Strafprozeßordnung hinterlegt ist, um eine beschuldigte Person mit der Untersuchungshaft zu verschonen und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.
  6. Ist bei Betreuungen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Rechtslage oder Anordnung des Betreuungsgerichts hinterlegt, gelten Absatz 1 der Vorbemerkung 1.1 zu Teil 1 und Absatz 2 Satz 1 der Vorbemerkung 3.1 zu Teil 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz entsprechend. Ist bei Vormundschaften, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 BGB auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Rechtslage oder Anordnung des Familiengerichts hinterlegt, gilt Absatz 2 der Vorbemerkung 1.3.1 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen entsprechend.
  7. Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren.
  8. § 4 Absatz 3 JVKostG findet keine Anwendung.

§ 6a Richterliche Entscheidungen nach dem Polizeigesetz

Bei richterlichen Entscheidungen der ordentlichen Gerichte nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist, gelten für die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen), soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes. Ergänzend gilt das anliegende Gebührenverzeichnis. Kosten werden für das Rechtsmittelverfahren erhoben. In Gewahrsamssachen werden Kosten außerdem für das erstinstanzliche Verfahren erhoben, wenn der Gewahrsam für zulässig erklärt wird; Kostenschuldner ist hier die in Gewahrsam genommene Person.

Zweiter Abschnitt
Gebührenbefreiungen, Stundung, Erlass von Kosten und Einzug von Justizforderungen

§ 7 Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, die Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Behörden der Justiz- und der Arbeitsgerichtsverwaltung erheben, sind befreit:

  1. Kirchen, andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihre Unterverbände, Anstalten und Stiftungen, jeweils soweit sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind;
  2. Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft sowie die anerkannten regionalen Planungsgemeinschaften;
  3. der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg;
  4. die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Bezirks- und Ortsstellen sowie der ihnen angehörenden Mitgliedsverbände und Mitgliedseinrichtungen;
  5. Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben.

(2) Von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.

(3) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 gilt ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieher; Gebühren, die nicht beim Schuldner beigetrieben werden können, sind vom Gläubiger zu erstatten.

(4) Die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Körperschaften sind auch von der Zahlung der Auslagen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz befreit.

§ 8 Sonstige Gebührenbefreiungsvorschriften

Die sonstigen landesrechtlichen Vorschriften, die Kosten- oder Gebührenfreiheit gewähren, bleiben unberührt.

§ 9 Stundung und Erlaß von Kosten

(1) Gerichtskosten, nach § 59 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 JBeitrG können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Das gilt auch für Kosten, die bei den Gerichten für Arbeitssachen und den Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltung entstehen.

(2) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden,

  1. wenn es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint;
  2. wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre;
  3. wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.

(3) Die Entscheidungen nach Absätzen 1 und 2 trifft das zuständige Ministerium. Es kann diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 9a Einzug von Justizforderungen 24

(1) Soweit dies zur Unterstützung des Einzugs von Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 JBeitrG und zur Bewertung der Erfolgsaussichten von Maßnahmen zur Beitreibung dieser Forderungen erforderlich ist, dürfen die nach § 2 Abs. 1 JBeitrG in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden nach dem Justizbeitreibungsgesetz vom 7. Oktober 1995 (GBl. S. 766) zuständigen Vollstreckungsbehörden

  1. beim Adresshandel aktuelle und frühere Anschriften des Schuldners sowie
  2. bei Auskunfteien Daten über ein vertragsverletzendes Verhalten des Schuldners in anderen Rechtsbeziehungen, das Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Schuldners erlaubt (Negativdaten), erheben.

(2) Dem Unternehmen, bei dem nach Absatz 1 Daten erhoben werden, dürfen personenbezogene Daten des Schuldners übermittelt werden, soweit dies für den Zweck nach Absatz 1 erforderlich ist. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn sich das Unternehmen gegenüber der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder elektronisch verpflichtet, diese Daten nicht an Dritte zu übermitteln und die Daten nur für den Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, sowie für Abrechnungs- und Kontrollzwecke zu speichern und zu nutzen.

(3) Die Vollstreckungsbehörden dürfen nach Absatz 1 erhobene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies für den konkreten Forderungseinzug erforderlich ist. Nach Absatz 1 erhobene Negativdaten sind zu löschen, wenn

  1. die Forderung beigetrieben worden ist,
  2. die Vollstreckungsbehörden entscheiden, endgültig keine weiteren Beitreibungsmaßnahmen vorzunehmen, oder
  3. die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Forderung entfallen sind.

An die Stelle der Löschung tritt die Sperrung, solange die Speicherung der Negativdaten zum Zwecke der Rechnungsprüfung erforderlich ist oder soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.

(4) Die Vollstreckungsbehörden können im Rahmen der Beitreibung von Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 JBeitrG ein privates Unternehmen beauftragen, unterstützende Beitreibungsmaßnahmen vorzunehmen, insbesondere Daten im Sinne des Absatzes 1 zu erheben, die Erfolgsaussichten weiterer Beitreibungsversuche zu bewerten und mit dem Schuldner Kontakt aufzunehmen.

(5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen an ein nach Absatz 4 beauftragtes Unternehmen Name, Anschrift und Geburtsdatum des Schuldners, die zur Kennzeichnung der Forderung erforderlichen Angaben (Betrag der Haupt- und Nebenforderung, anordnende Stelle, Geschäftsnummer, Bezeichnung der Sache und Kassenzeichen der Vollstreckungsbehörde) sowie Informationen über bisherige Beitreibungsmaßnahmen übermitteln, soweit dies zur Beitreibung der Forderung erforderlich ist. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn sich das Unternehmen schriftlich oder elektronisch verpflichtet,

  1. die Daten nur für den Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, sowie für Abrechnungs- und Kontrollzwecke zu speichern und zu nutzen,
  2. die Daten an Dritte nur zu dem Zweck zu übermitteln, um von diesen weitere Daten im Sinne des Absatzes 1 zu erheben und
  3. diese Datenübermittlung an einen Dritten nur dann vorzunehmen, wenn sich dieser seinerseits gegenüber dem Unternehmen schriftlich oder elektronisch verpflichtet, die übermittelten Daten nicht an weitere Stellen zu übermitteln und die Daten nur für den Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, sowie für Abrechnungs- und Kontrollzwecke zu speichern und zu nutzen.

Die Vollstreckungsbehörden unterrichten den Schuldner rechtzeitig vor der Übermittlung der Daten nach Satz 1, dass eine solche in Betracht kommt, wenn der Schuldner die Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbringt. Von der vorherigen Unterrichtung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(6) Die Vollstreckungsbehörden haben Unternehmen nach Absatz 1 und 4 sorgfältig auszuwählen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, ob das jeweilige Unternehmen ausreichend Gewähr dafür bietet, dass es die für eine datenschutzgerechte Datenverarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen in der Lage ist. Der Auftrag ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Dabei sind insbesondere Gegenstand und Umfang der Datenverarbeitung, die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, etwaige Unterauftragsverhältnisse sowie die Befugnis der Vollstreckungsbehörden festzulegen, dass sie hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten dem Unternehmen Weisungen erteilen dürfen. Der Auftrag kann auch durch die jeweilige Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für die Vollstreckungsbehörden erteilt werden; diese sind von der Auftragserteilung zu unterrichten. Die Vollstreckungsbehörden haben sich von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen durch das Unternehmen zu überzeugen.

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 (aufgehoben)

§ 12 (aufgehoben)

§ 13 (aufgehoben)

§ 14 (aufgehoben)

§ 15 (aufgehoben)

§ 16 (aufgehoben)

Dritter Abschnitt
Gebühren, Gebührenbezug und Vergütungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Tätigkeiten im Gemeindebereich

§ 17 Gebühren und Auslagen für die Aufnahme von Nottestamenten

(1) Für die Errichtung eines Nottestaments (§§ 2249 und 2250 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) wird die Hälfte der Gebühr und im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments die volle Gebühr nach der Tabelle B gemäß § 34 Absatz 2 GNotKG erhoben. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 102 GNotKG.

(2) Die zur Beurkundung hinzugezogenen Zeugen erhalten eine Vergütung von 10 Euro für jede angefangene Stunde.

(3) Die Gebühren und Auslagen fließen in die Gemeindekasse.

§ 18 (aufgehoben)

§ 19 Tätigkeit der Gemeinden in Nachlaß und Teilungssachen

Die Gebühren für die Verrichtungen der Gemeinden nach § 40 Abs. 2 und 3 sowie nach § 43 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit werden zur Gemeindekasse erhoben. Wird in einer Angelegenheit nach Satz 1 sowohl das Nachlaßgericht als auch die Gemeinde tätig, so werden die Gebühren nur einmal erhoben; sie fließen in die Gemeindekasse.

§ 20 Anwendung des Gerichts- und Notarkostengesetzes, Kostenprüfung, Erinnerung und Reisekosten

(1) Für die in den §§ 17 und 19 geregelten Tätigkeiten sowie für die Tätigkeiten der Ratschreiber nach den §§ 35a und 35b des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend; anstelle der §§ 19, 88 bis 91 und 127 bis 131 GNotKG sind die für die Gerichte geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar.

(2) Soweit die Gebühren und Auslagen zur Gemeindekasse erhoben werden, entscheidet über Erinnerungen gegen den Kostenansatz (§ 81 Absatz 1 GNotKG) und über die Festsetzung des Geschäftswerts (§ 79 GNotKG) das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz eines Ratschreibers, der bei einer Grundbucheinsichtsstelle tätig ist, entscheidet das grundbuchführende Amtsgericht.

(3) Als Reisekosten werden bei den in den §§ 17 und 19 geregelten Tätigkeiten nur die notwendigen Fahrtauslagen erhoben. Sie betragen bei Benutzung eines Kraftwagens 0,42 Euro für jeden angefangenen Kilometer, wobei Hin- und Rückweg als ein Weg gelten. Die Entschädigung wird aus der Gemeindekasse gezahlt und von dem Auftraggeber eingezogen.

§ 21 (aufgehoben)

§ 21a (aufgehoben)

§ 22 (aufgehoben)

§ 23 Verweisung auf andere Gesetze

Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften anderer Gesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 23a Überleitungsvorschrift für notarielle Kosten

(1) Die §§ 10 bis 13a und 16 bleiben über den 31. Dezember 2017 hinaus anwendbar auf Gebühren und Auslagen, die bis zum 31. Dezember 2017 fällig werden, mit der Maßgabe, dass die in §§ 12 und 13 vorgesehenen Kürzungsfreibeträge bei nach dem 31. Dezember 2017 eingehenden Zahlungen außer Ansatz bleiben. Die §§ 14 und 15 bleiben über den 31. Dezember 2017 hinaus anwendbar mit der Maßgabe, dass die Notare nach § 114 Absatz 2 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung und die Notariatsabwickler nach § 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung neben oder an die Stelle der jeweiligen Notare im Landesdienst treten und dass die Festsetzung nach § 14 durch die am 31. Dezember 2017 zuständige Stelle erfolgt.

(2) Soweit die Tätigkeit des Notars von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht wurde (§ 15 des Gerichts- und Notarkostengesetzes - GNotKG), hat der Notar hierüber seinem dienstvorgesetzten Präsidenten zu berichten. Ist die dem Vorschuss entsprechende Kostenforderung bis zum 31. Dezember 2017 nicht fällig geworden, hat der Notar im Landesdienst den Vorschuss, soweit er nicht an die Staatskasse abgeführt wurde, an den Notariatsabwickler abzuliefern.

(3) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums allgemein oder für den Einzelfall zu bestimmen, dass Zahlungen von bis zum 31. Dezember 2017 fällig werdenden Gebühren und Auslagen ausschließlich über die Landesoberkasse Baden-Württemberg bei der Abwicklung zu erbringenden Aufgaben und Dienstleistungen.

(4) Für Zwecke des Absatzes 3 und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung treten nach dem 31. Dezember 2017 die Notare nach § 114 Absatz 2 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung und die Notariatsabwickler nach § 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung an die Stelle der jeweiligen Notare im Landesdienst. In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 können ergänzende Regelungen zur Zahlungsabwicklung getroffen werden, die sich aus den Besonderheiten der Abwicklung ergeben.

§ 23b Überleitungsvorschrift für Kosten der Ratschreiber

§ 20 Absatz 1 Sätze 2 bis 7 bleiben über den 31. Dezember 2019 hinaus anwendbar für Kosten der Ratschreiber, die bis zum 31. Dezember 2019 fällig werden.

§ 24 Inkrafttreten *

(nicht abgedruckt)

*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 30. März 1971 (GBl. S. 96).

.

Gebührenverzeichnis Anlage 24
(zu § 1 Abs. 2)


Nr.GegenstandGebühr Euro
1Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches50 bis 700
2Schuldnerverzeichnis
2.1Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung)525
2.2Erteilung von Abdrucken (§§ 882b , 882g der Zivilprozessordnung)0,50 je Eintragung, mindestens 17
Anmerkungen:

Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.

2.3Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung)

je übermitteltem Datensatz

4,50
Anmerkungen:

Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für die als Suchkriterien angegebenen Schuldnerdaten kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft (§ 882f Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Zivilprozessordnung) oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird

3Hinterlegungssachen
3.1Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht20 bis 500
3.2Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes20
Anmerkung:

Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002, 31003 und 31017 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben.

3.3Zurückweisung der Beschwerde20 bis 500
3.4Zurücknahme der Beschwerde20 bis 100
4Gerichts- und Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer
4.1allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher nach § 14 AGGVG75
4.2allgemeine Beeidigung als Gebärdensprachdolmetscher nach § 14a AGGVG75
4.3Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer nach § 15 AGGVG75
4.4Vornahme der Amtshandlungen nach Nr. 4.1 und 4.3 in demselben Verfahren100
4.5Zurückweisung eines Antrags nach Nr. 4.1, 4.2 oder 4.350
4.6Verlängerung der Beeidigung25
4.7Eintragung eines vorübergehend tätigen Gerichtsdolmetschers, Gebärdensprachdolmetschers oder Urkundenübersetzers nach § 15a AGGVG25
5.Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter16 je Entscheidung
Anmerkung:

Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.

6.Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
6.1für die Anerkennung als Gütestelle125
6.2für die Zurückweisung des Antrags, den Widerruf, soweit er nicht auf einem Verzicht beruht, oder die Rücknahme der Anerkennung100
7Notare im Sinne von § 3 der Bundesnotarordnung (BNotO)
7.1Bewerbung um eine Notarstelle nach § 4a BNotO
7.1.1Entscheidung über die Bewerbung200
Anmerkung:

Die Gebühr entsteht auch bei einer ablehnenden Entscheidung und einer Rücknahme der Bewerbung nach der Auswahlentscheidung. § 4 Absatz 3 JVKostG findet keine Anwendung. Bei einer Rücknahme der Bewerbung vor der Auswahlentscheidung entsteht keine Gebühr.

7.1.2Bestellung zum Notar600
7.1.3Verlegung des Amtssitzes200
7.2Genehmigung der Beschäftigung juristischer Mitarbeiter nach § 25 Absatz 2 BNotO und § 12 der Notarverordnung Baden-Württemberg100
7.3Genehmigung der Führung von Akten und Verzeichnissen in Papierform außerhalb der Geschäftsstelle nach § 35 Absatz 3 BNotO100
7.4Notarvertretung nach § 39 BNotO
7.4.1Bestellung einer Notarvertretung oder einer weiteren Notarvertretung der Änderung einer bereits erfolgten Bestellung40
7.4.2Bestellung einer ständigen Vertretung oder einer weiteren ständigen Vertretung oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung120
Anmerkung zu den Nummern 7.4.1 und 7.4.2:

Die isolierte Aufhebung einer bereits erfolgten Bestellung gilt nicht als deren Änderung.

8Richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist
8.1Erstinstanzliche richterliche Entscheidung, die den Gewahrsam (§ 33 des Polizeigesetzes) für zulässig erklärt75
Anmerkung:

Bei der Entscheidung über die Ermäßigung, Erhöhung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen.

Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 125 Euro erhöhen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen.
8.2Verfahren über die Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist.
8.2.1Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen125
Anmerkung:

Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen.

Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 250 Euro erhöhen.
8.2.2Die Beschwerde wird zurückgenommen, bevor über sie eine Entscheidung ergeht60
Anmerkung:

Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen.

Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen.
9Schriftliche Auskünfte oder Ermittlung von Grundakten oder Grundbüchern zur Einsichtnahme im Verwaltungsweg, je angefangene Viertelstunde15
Anmerkung:

(1) Die Gebühr wird nicht erhoben

  1. für einfache schriftliche Auskünfte; einfache schriftliche Auskünfte weisen ausschließlich auf einschlägiges Aktenschriftgut hin und nehmen weniger als eine Stunde Zeit in Anspruch;
  2. für schriftliche Auskünfte, für die ein öffentliches Interesse vorliegt.


(2) Neben der Gebühr wird die Gebühr Nummer 1401 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz für schriftliche Auskünfte nicht erhoben.


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