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GastVO - Gaststättenverordnung
Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes

- Bremen -

Vom 3. Mai 1971
(GBl. 1971 S. 131; ... ;27.10.1992 S. 625; 02.12.2002 S. 601; 16.05.2006 S. 271 06)
Gl.-Nr.: 711-b-2



(ab dem 01.05.2009 aufgehoben durch Gesetz vom 24.02.2009 S. 45 neu geregelt in GastG)
zur aktuellen Fassung der Gaststättenverordnung 2009

Aufgrund von § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 30, § 38 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, 1298) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gaststättengesetz vom 23. März 1971 (Brem.GBl. S. 47) wird im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres verordnet:

Erster Abschnitt

§§ 1 - 8 (aufgehoben)

Zweiter Abschnitt
Sperrzeit

§ 9 Allgemeine Sperrzeit

(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 2 Uhr und endet um 6 Uhr.

(2) In der Nacht

vom Freitag zum Sonnabend, vom Sonnabend zum Sonntag, zum 1. Januar,

vom Ostersonntag zum Ostermontag,

zum 1. Mai und zum 2. Mai, zum Himmelfahrtstag,

vom Pfingstsonntag zum Pfingstmontag,

zum 3. Oktober und zum 4. Oktober und

vom 1. zum 2. Weihnachtstag

ist die Sperrzeit aufgehoben.

§ 10 Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten

(1) Die Sperrzeit für Spielhallen und unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart, einschließlich der im Zusammenhang damit betriebenen Schank- und Speisewirtschaften, beginnt um 24 Uhr und endet um 6 Uhr. Dies gilt nicht für nach § 69 der Gewerbeordnung festgesetzte Veranstaltungen.

(2) Für den Betrieb der Schank- oder Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt.

§ 11 Allgemeine Ausnahmen

(1) Der Senator für Wirtschaft und Häfen kann im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres, Kultur und Sport bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses die Sperrzeit allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben.

(2) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für Teile des Gemeindebezirks während der Dauer von nach § 69 der Gewerbeordnung festgesetzten Veranstaltungen die in den §§ 9 und 10 bestimmten Sperrzeiten verkürzen oder aufheben.

§ 12 Ausnahmen für einzelne Betriebe

(1) Die Ortspolizeibehörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe den Beginn der Sperrzeit bis 19 Uhr vorverlegen und das Ende der Sperrzeit bis 10 Uhr hinausschieben oder die Sperrzeit befristet oder widerruflich verkürzen

oder aufheben. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse an den Tagen, an denen gemäß § 9 Abs. 2 die Sperrzeit aufgehoben ist, für einzelne Betriebe eine Sperrzeit nach § 9 Abs. 1 einführen, ihren Beginn bis 19 Uhr vorverlegen und ihr Ende bis 10 Uhr hinausschieben.

Dritter Abschnitt
Beschäftigte Personen

§ 13 Anzeigepflicht, Erlaubnis

(1) Soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der Gäste erforderlich ist, kann der Gewerbetreibende verpflichtet werden, über die in seinem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu erstatten. In der Anzeige sind Vor- und Zuname, bei Frauen auch der Mädchenname, sowie Geburtsort und Geburtsdatum, der letzte Aufenthaltsort und die vorhergehende Beschäftigungsstelle der beschäftigten Person sowie der Beginn der Beschäftigung anzugeben.

(2) Unter der gleichen Voraussetzung kann die Beschäftigung für einzelne Betriebe von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.

Vierter Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren

§ 14 Zuständige Behörde

(1) Örtlich zuständig ist die Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt.

(2) Werden Getränke an Fahrgäste verabreicht oder Fahrgäste beherbergt, so ist bei Schiffen die Behörde des Heimathafens zuständig, bei zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen die für den Sitz der Zulassungsstelle zuständige Behörde. Ist das Schiff oder das Kraftfahrzeug außerhalb des Geltungsbereiches des Gaststättengesetzes registriert, so ist das Stadtamt Bremen die örtlich zuständige Behörde, wenn sich das Schiff oder das Kraftfahrzeug im Geltungsbereich dieser Verordnung befindet.

(3) Für die Nachschau nach § 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes ist auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich geschäftliche Unterlagen befinden.

(4) Verbote nach § 19 des Gaststättengesetzes können auch von dem Senator für Wirtschaft und Häfen erlassen werden.

§ 15 Verfahren 06

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Gaststättengesetzes oder einer Gestattung nach § 12 Abs. 1 oder 2 des Gaststättengesetzes ist schriftlich einzureichen. Der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können.

(2) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind insbesondere erforderlich Angaben und Unterlagen über

  1. die Person des Antragstellers und seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners,
  2. die Betriebsart,
  3. die zum Betrieb des Gewerbes einschließlich der zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume.

Die Erlaubnisbehörde kann Bauvorlagen nach der Bauordnung verlangen.

(3) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über die Person des Antragstellers und des Stellvertreters zu machen.

(4) (aufgehoben)

Fünfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften

§ 16

(1) Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen der aufgrund des § 13 Abs. 1 begründeten Verpflichtung die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. einer Auflage nach § 12 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  3. Personen ohne die aufgrund einer Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis beschäftigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde.

§ 17 Inkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt am 9. Mai 1971 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Verordnung über die Betriebsruhe in Gast- und Schankwirtschaften vom 21. Mai 1958 (SaBremR 711-b-2),
  2. die Verordnung über die Beschäftigung weiblicher Arbeitnehmer in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften vom 15. Juli 1964 (SaBremR 711-b-3).
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