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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes
Vom 16. Mai 2006
(BremGBl. Nr. 33 vom 29.05.2006 S. 271)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Abgeordnetengesetzes
Das Bremische Abgeordnetengesetz vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209 - 1100-a-3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 597), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 8 wird nach der Angabe "an den überlebenden Ehegatten," die Angabe "an den überlebenden eingetragenen Lebenspartner," eingefügt.
2. In § 17 Abs. 1 wird nach der Angabe "sein überlebender Ehegatte," die Angabe "sein überlebender eingetragener Lebenspartner," eingefügt.
3. In § 18 Abs. 1 bis 3 werden jeweils nach den Worten "überlebende Ehegatte" die Worte "oder der überlebende eingetragene Lebenspartner" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Bremische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 30. Juni 1998 (Brem.GBl. S. 185 - 12-d-1), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 147, 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Wer mit der betroffenen Person verheiratet ist oder mit ihr in eheähnlicher oder gleichgeschlechtlicher Gemeinschaft lebt (Lebenspartnerin oder Lebenspartner) und volljährig ist, soll in die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 10 und 11 einbezogen werden (einbezogene Person). Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle, Geht die betroffene Person die Ehe, die eheähnliche odergleichgeschlechtliche Gemeinschaft während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein, so ist die zuständige Stelle zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung der Ehefrau oder des Ehemannes, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners in die Sicherheitsüberprüfung nachzuholen. Das gleiche gilt bei später eintretender Volljährigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners. | "(2) Wer mit der betroffenen Person verheiratet ist, mit ihr eine eingetragene Lebenspartnerschaft bildet oder in einer eheähnlichen oder gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft lebt (Lebenspartner oder Lebenspartnerin) und volljährig ist, soll in die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 10 und 11 einbezogen werden (einbezogene Person). Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Geht die betroffene Person die Ehe, die eingetragene Lebenspartnerschaft oder die eheähnliche oder gleichgeschlechtliche Gemeinschaft während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein, so ist die zuständige Stelle zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners nachzuholen. Das Gleiche gilt bei später eintretender Volljährigkeit der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners." |
2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "der Ehefrau oder des Ehemannes," gestrichen.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe "zur Ehefrau oder zum Ehemann, " gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "der Ehefrau oder des Ehemannes," gestrichen.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "der Ehefrau oder des Ehemannes," gestrichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder aufgrund der Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die Ehefrau oder den Ehemann, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner der betroffenen Person, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn die Ehefrau oder der Ehemann, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner gemäß § 3 Abs. 2 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird. | "Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder auf Grund der Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner der betroffenen Person, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner gemäß § 3 Abs. 2 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird." |
b) In Absatz 3 wird die Angabe "der Ehefrau oder des Ehemannes," gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
In § 25 Abs. 4 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1995 (Brem.GBl. S. 387 - 2040-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 308) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "eingetragenen Lebenspartnern," eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung
§ 19 Abs. 1 der Bremischen Urlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 337 - 2040-a-7), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird nach dem Wort "Ehefrau" die Angabe ", der eingetragenen Lebenspartnerin oder der Lebensgefährtin" eingefügt.
2. In Nummer 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "des eingetragenen Lebenspartners," eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Bremischen Laufbahnverordnung
In § 7 Abs. 4 der Bremischen Laufbahnverordnung vom 28. Mai 1979 (Brem.GBl. S. 225 - 2040-d-1), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2005 (Brem.GBl. S. 47, 48) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "eingetragenen Lebenspartnern" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Bremischen Disziplinargesetzes
In § 79 Abs. 4 Satz 2 des Bremischen Disziplinargesetzes vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 545 - 2041-a-1), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 2005 (Brem.GBl. S. 47) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte"oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehe" die Worte "oder die eingetragene Lebenspartnerschaft" eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Bremischen Umzugskostengesetzes
Das Bremische Umzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2003 (Brem.GBl. S. 195 - 2042-f-1), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 147, 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort "Ehegatte" die Angabe ", der eingetragene Lebenspartner" eingefügt.
2. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder der eingetragene Lebenspartner" eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Verheiratete" die Worte "und eingetragene Lebenspartner" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Ehe" die Worte "oder eingetragene Lebenspartnerschaft" eingefügt.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Verheirateten" die Worte "oder bei eingetragenen Lebenspartnerschaften" eingefügt.
Artikel 8
Änderung der Bremischen Trennungsgeldverordnung
Die Bremische Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2003 (Brem.GBl. S. 191 - 2042-f-4), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 147, 151), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"6. akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
7. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3."
2. In § 3 Abs. 3 Buchstabe a) werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder seinem eingetragenen Lebenspartner" eingefügt.
3. § 4 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(7) Erhält der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Berechtigten Trennungsgeld nach § 3 oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, erhält der Berechtigte anstelle des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 3 Satz 1, wenn er am Dienstort des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners wohnt oder der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner an seinem Dienstort beschäftigt ist."
4. In § 5 Abs. 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Angabe ", des eingetragenen Lebenspartners" eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Heilberufsgesetzes
In § 5a Abs. 1 Satz 3 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149 - 2122-a-1) werden die Worte "Ehegatten, geschiedenen Ehegatten" durch die Worte "Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartner, der geschiedenen Ehegatten, der Partner aufgehobener eingetragener Lebenspartnerschaften" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen
In § 7 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen vom 23. September 1997 (Brem.GBl. S. 337 - 2127-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 306) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder eingetragener Lebenspartner" eingefügt.
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über das Leichenwesen
In § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Leichenwesen vom 27. Oktober 1992 (Brem.GBl. S. 627 - 2127-c-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 389, 390) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Ehegattin" die Angabe ", die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner" eingefügt.
Artikel 12
Änderung des Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetzes
§ 15 Abs. 2 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetzes vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491 - 2160-d-1), das durch Artikel 21 des Gesetzes, vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413, 420) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Ehegatte" die Angabe ", oder der eingetragene Lebenspartner" eingefügt.
Artikel 13
Änderung der Spielordnung
In § 4 Abs. 2 der Spielordnung vom 23. November 1979 (Brem.ABl. S. 753 - 2191-a-3), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Januar 2002 (Brem.GBl. S. 8) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "und die eingetragenen Lebenspartner" eingefügt.
Artikel 14
Änderung des Bremischen Schulgesetzes
In § 60 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260 - 223-a-5) werden nach den Worten "mit ihm in einer" die Worte "eingetragenen Lebenspartnerschaft oder" eingefügt.
Artikel 15
Änderung des Bremischen Archivgesetzes
In § 5 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Archivgesetzes vom 7.. Mai 1991 (Brem.GBl. S. 159, 1992 S. 59 - 224-c-1) werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "eingetragene Lebenspartner," eingefügt.
Artikel 16
Änderung der Bremischen Archivbenutzungsordnung
§ 6 der Bremischen Archivbenutzungsordnung vom 1. März 1993 (Brem.GBl. S. 99 - 224-c-2) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "ein eingetragener Lebenspartner," eingefügt.
2. In Absatz 4 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "dessen eingetragener Lebenspartner," eingefügt.
Artikel 17
Änderung der Verordnung über die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren des Sanktionsausschusses an der Bremer Wertpapierbörse
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren des Sanktionsausschusses an der Bremer Wertpapierbörse vom 23. November 2002 (Brem.GBl. S. 573 - 411-a-4) wird wie folgt geändert:
1. Nach den Worten "verheiratet gewesen ist" werden die Worte "oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft hat oder hatte" eingefügt.
2. Nach dem Wort "Ehe" werden die Worte "oder die eingetragene Lebenspartnerschaft" eingefügt.
Artikel 18
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes
In § 15 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes vom 23. März 1971 (Brem.GBl. S. 131 - 711-b-2) werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder seines eingetragenen Lebenspartners" eingefügt.
Artikel 19
Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer
§ 6 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer vom 20. März 1956 (SaBremR 780-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte "sowie die Ehegatten" durch die Angabe ", die Ehegatten sowie die eingetragenen Lebenspartner" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Worte "und ihre Ehegatten" durch die Angabe ", ihre Ehegatten sowie die eingetragenen Lebenspartner" ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder des eingetragenen Lebenspartners" eingefügt.
3. In Absatz 3 werden nach dem Wort "Ehe" die Worte "oder die eingetragene Lebenspartnerschaft" eingefügt.
Artikel 20
Änderung der Wahlordnung der Landwirtschaftskammer Bremen
§ 2 der Wahlordnung der Landwirtschaftskammer Bremen vom 14. August 1956 (SaBremR 780-a-2), geändert durch Verordnung vom 14. September 2004 (Brem.GBl. S. 454), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Buchstabe a) werden die Worte "sowie die Ehegatten" durch die Angabe ", die Ehegatten sowie die eingetragenen Lebenspartner" ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Worte "und ihre Ehegatten" durch die Angabe ", ihre Ehegatten und ihre eingetragenen Lebenspartner" ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Bremischen Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
In § 1 Abs. 1 des Bremischen Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 26. Juni 2001 (Brem.GBl. S. 213 - 211-a-1) wird die Angabe " § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 und § 9 Abs. 5" ersetzt.
Artikel 22
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 4, 5, 8, 13, 16, 17, 18, 20 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 23
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE