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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes

Vom 1. März 2011
(Brem.GBl. Nr. 12 vom 11.03.2011 S. 81)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes

Das Bremer Informationsfreiheitsgesetz vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 263 - 206-k-1) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:

a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

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 " § 6a Verträge der Daseinsvorsorge"

b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

" § 12 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Informationsfreiheit"

c) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: " § 13 (weggefallen) "

d) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: " § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

2. In § 1 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

" (2a) Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden."

3. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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 (3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme von § 29 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor." (3) Sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, gehen diese mit Ausnahme von § 29 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes den Regelungen dieses Gesetzes vor."

4. § 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "der Betroffene" werden durch die Wörter "der oder die Betroffene" ersetzt.

b) Nach dem Wort "hat" werden die Wörter "oder das Informationsinteresse der antragstellenden Person die schutzwürdigen Belange des oder der Betroffenen überwiegt" eingefügt.

5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Verträge der Daseinsvorsorge

(1) Hat der Antrag auf Informationszugang einen Vertrag der Daseinsvorsorge zum Gegenstand, findet § 6 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Informationsinteresse der antragstellenden Person die schutzwürdigen Belange des oder der Betroffenen in der Regel überwiegt, wenn der oder die Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder wenn der oder dem Betroffenen durch die Offenbarung der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse kein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Im Übrigen bleiben die §§ 3 bis 6 unberührt.

(2) Ein Vertrag der Daseinsvorsorge ist ein Vertrag, den eine Stelle im Sinne von § 1 Absatz 1 abschließt und mit dem die Beteiligung an einem Unternehmen der Daseinsvorsorge übertragen wird, der Leistungen der Daseinsvorsorge zum Gegenstand hat oder mit dem das Recht an einer Sache zur dauerhaften Einbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge übertragen wird. Zur Daseinsvorsorge gehören insbesondere die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung, die Abfallentsorgung, der öffentliche Personennahverkehr, die Energieversorgung, die Wohnungswirtschaft, die stationäre Krankenversorgung und die Datenverarbeitung für hoheitliche Tätigkeiten.

(3) Wird ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen bezogen auf einen Vertrag der Daseinsvorsorge gestellt, der vor dem 12. März 2011 geschlossen wurde, und stehen der Gewährung des Zugangs Bestimmungen des Vertrages entgegen, so hat die Stelle im Sinne von § 1 Absatz 1 den Vertragspartner zu Nachverhandlungen und zu Anpassung des Vertrages aufzufordern. Kann innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Zugang der Aufforderung zur Nachverhandlung keine Einigung erzielt werden, so wird der Zugang zu amtlichen Informationen gewährt, wenn das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse erheb-

lich überwiegt. Der Abwägungsmaßstab des Absatzes 1 ist zu berücksichtigen. Die §§ 7 und 8 bleiben unberührt."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

" (1) Der Zugang zu amtlichen Informationen wird auf formlosen Antrag gewährt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein. Die Behörde kann verlangen, dass die antragstellende Person ihre Identität nachweist."

b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3; in dem neuen Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der Antragsteller" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5; in dem neuen Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "der Antragsteller" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6; in dem neuen Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "dem Antragsteller" durch die Wörter "der antragstellenden Person" und das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.

7. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "Die dem Antrag auf Informationszugang stattgebende Entscheidung nach § 7 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

8. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen."(1) Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ergeht eine schriftliche Entscheidung, die innerhalb der Fristen nach § 7 Absatz 6 Satz 2 und 3 bekannt zu geben ist. Die Entscheidung ist zu begründen. Im Falle eines mündlichen Antrags gilt Satz 1 nur auf ausdrückliches Verlangen der antragstellenden Person."

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "den Antragsteller oder die Antragstellerin" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Gebühreneinziehung, die Gebührentatbestände und die Gebühren durch Rechtsverordnung (Gebührenverordnung)" durch die Wörter "Erhebung der Kosten (Gebühren und Auslagen), die Kostentatbestände und die Kostensätze durch Rechtsverordnung" ersetzt.

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In dem bisherigen Wortlaut werden nach dem Wort "Informationen" die Wörter "ohne Angaben von personenbezogenen Daten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen" eingefügt.

bb) Der folgende Satz wird angefügt:

"Weitere geeignete Informationen sind insbesondere Handlungsempfehlungen, Statistiken, Gutachten, Berichte, Broschüren, bei den Behörden vorhandene gerichtliche Entscheidungen, Informationen, zu denen bereits nach diesem Gesetz Zugang gewährt worden ist, Senatsvorlagen nach Beschlussfassung oder bei Mitteilungen an die Bürgerschaft diese sowie Unterlagen, Protokolle und Beschlüsse öffentlicher Sitzungen."

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

" (4a) Absatz 4 Satz 1 gilt auch für Verträge der Daseinsvorsorge, die ab dem 12. März 2011 geschlossen werden. Hierauf weist die Stelle im Sinne von § 1 Absatz 1 vor Abschluss des Vertrages hin."

c) In Absatz 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Verwaltungsvorschriften" werden die Wörter "und Dienstvereinbarungen" eingefügt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden dem Wort "Landesbeauftragter" die Wörter "Landesbeauftragte oder" vorangestellt.

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "die Landesbeauftragte oder" eingefügt.

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Aufgabe" die Wörter "der oder" und nach dem Wort "von" die Wörter "der oder" eingefügt.

12. § 13

§ 13 Bericht und Evaluierung

Der Senat überprüft unter Mitwirkung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet die Bremische Bürgerschaft zwei Jahre vor Außerkrafttreten des Gesetzes. Die Bremische Bürgerschaft wird das Gesetz ein Jahr vor Außer-Kraft-Treten auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren.

wird aufgehoben.

13. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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 In-Kraft-Treten"Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

b) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

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 Es tritt am ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres außer Kraft."Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft."

14. Es werden ersetzt:

a) in § 4 Absatz 2 die Wörter "Der Antragsteller" durch die Wörter "Die antragstellende Person",

b) in § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 die Wörter "des Antragstellers" jeweils durch die Wörter "der antragstellenden Person",

c) in § 9 Absatz 3 die Wörter "der Antragsteller" durch die Wörter "die antragstellende Person".

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Veröffentlichungspflichten nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz

Die Verordnung über die Veröffentlichungspflichten nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz vom 15. April 2008 (Brem.GBl. S. 76 - 206-k-3) wird wie folgt geändert:

§ 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1

Weitere nach § 11 Abs. 4 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes zu veröffentlichende Informationen sind insbesondere Handlungsempfehlungen, Statistiken, Gutachten, Berichte, Broschüren, Dienstvereinbarungen, Senatsvorlagen nach Beschlussfassung bzw. bei Mitteilungen an die Bürgerschaft diese sowie Unterlagen, Protokolle und Beschlüsse öffentlicher Sitzungen.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 1 bis 3.

c) In dem neuen Satz 1 werden nach den Wörtern "vor der Veröffentlichung" die Wörter "weiterer geeigneter Informationen im Sinne des § 11 Absatz 4 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes" eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.