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Verordnung über die Veröffentlichungspflichten nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz
- Bremen -
Vom 15. April 2008
(GBl. Nr. 18 vom 24.04.2008 S. 76; 01.03.2011 S. 81 11; 17.05.2011 S. 363; 08.04.2016 S. 204 aufgehoben)
Aufgrund des § 11 Abs. 6 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 263 -206-k-1) verordnet der Senat:
§ 1 Informationsverzeichnisse
Soweit Informationen im zentralen elektronischen Informationsregister veröffentlicht sind, ist insoweit die Verpflichtung zum Führen von Verzeichnissen nach § 11 Abs. 1 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes erfüllt.
§ 2 Verwaltungsvorschriften
Zu veröffentlichende Verwaltungsvorschriften nach § 11 Abs. 3 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes sind insbesondere Anordnungen, Dienstanweisungen, Erlasse, Durchführungsvorschriften, Richtlinien und Rundschreiben.
§ 3 Weitere geeignete Informationen 11
Die zuständigen Behörden haben vor der Veröffentlichung weiterer geeigneter Informationen im Sinne des § 11 Absatz 4 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes zu prüfen, ob der Veröffentlichung ein Ausnahmetatbestand im Sinne der §§ 3 bis 6 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes entgegensteht. Daher darf keine Veröffentlichung erfolgen, wenn der innerbehördliche Entscheidungsprozess noch nicht abgeschlossen ist oder durch die Veröffentlichung besondere öffentliche Belange, personenbezogene Daten, das geistige Eigentum oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verletzt werden. Zur Veröffentlichung im Informationsregister können insbesondere Informationen geeignet sein, zu denen bereits nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz Zugang gewährt worden ist.
§ 4 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
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