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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021
- Bremen -
Vom 13. Dezember 2022
(Brem.GBl. vom 16.12.2022 S. 896)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz.
Artikel 1
BremBtRAG - Bremisches Betreuungsrechtsausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts
§ 1 Betreuungsbehörden
(1) Zuständig für die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben im Rahmen des Betreuungsrechts ist die jeweilige Stadtgemeinde als örtliche Betreuungsbehörde, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.
(2) Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport nimmt die Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde des Landes wahr. Sie führt gegenüber der örtlichen Betreuungsbehörde die Rechtsaufsicht.
§ 2 Arbeitsgemeinschaften
Die örtliche Betreuungsbehörde und die überörtliche Betreuungsbehörde richten jeweils zur Förderung der Zusammenarbeit eine Arbeitsgemeinschaft ein, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befassten Organisationen, Behörden und Gerichte vertreten sind.
§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann von der überörtlichen Betreuungsbehörde als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er neben den bundesrechtlichen Vorgaben folgende weitere Voraussetzungen erfüllt:
(2) Über Verträge, die die überörtliche Betreuungsbehörde mit einem Betreuungsverein schließt, wird sichergestellt, dass die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 und 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes unter den anerkannten Betreuungsvereinen aufgeteilt wird und insgesamt dem Bedarf des Landes entspricht, diesen insbesondere nicht übersteigt. Die überörtliche Betreuungsbehörde kann den Abschluss des Vertrages insbesondere von folgenden vertraglichen Inhalten abhängig machen:
Es ist ein Anpassungsvorbehalt zu vereinbaren für den Fall der Änderung des Bedarfs des Landes oder von Umständen, die für Verteilung der Aufgaben unter den im Land anerkannten Betreuungsvereinen relevant sind.
(3) Änderungen in den der Anerkennung zugrundeliegenden Umständen teilt der Betreuungsverein der überörtlichen Betreuungsbehörde umgehend mit.
§ 4 Finanzierung von Betreuungsvereinen
(1) Der Bedarf des Landes an der Erfüllung der den Betreuungsvereinen nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes obliegenden Aufgaben beschränkt sich insgesamt auf die Wahrnehmung durch eine Fachkraft in Vollzeit je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Maßgeblich ist insofern die amtliche Bevölkerungsstatistik des Statistischen Landesamtes Bremen zum 31. Dezember des Vorjahres.
(2) Die Höhe der finanziellen Ausstattung eines anerkannten Betreuungsvereins zur Wahrnehmung der ihm nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes obliegenden Aufgaben bemisst sich
(3) Schuldner des Anspruchs anerkannter Betreuungsvereine auf bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung nach Maßgabe von § 17 des Betreuungsorganisationsgesetzes ist das Land Bremen. Der Vergütungsanspruch eines anerkannten Betreuungsvereins erstreckt sich auf die Personal- und Sachkosten, die ihm durch die Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes für die vertraglich vereinbarte Anzahl an Fachkräften entstehen.
§ 5 Lehrgänge
(1) Die allgemeine Anerkennung von Lehrgängen (Sachkundelehrgang, Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen) nach den Vorgaben der nach § 23 Absatz 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung fällt in die Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörde.
(2) Bei der Entscheidung im Einzelfall über die Anerkennung des Nachweises der erforderlichen Sachkunde durch Unterlagen über im Ausland erworbene Berufsqualifikationen hat sich die örtliche Betreuungsbehörde mit der überörtlichen Betreuungsbehörde ins Benehmen zu setzen.
§ 6 Konnexität
Soweit den Stadtgemeinden mit diesem Gesetz neue Aufgaben übertragen werden, die zu Mehrbelastungen führen, trifft das Land die Verpflichtung zu einem finanziellen Ausgleich.
§ 7 Verordnungsermächtigung
Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln:
Artikel 2
Änderung des Hinterlegungsgesetzes
§ 28 Absatz 2 des Hinterlegungsgesetzes vom 31. August 2010 (Brem.GBl. S. 458 - 300-e-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Juni 2014 (Brem.GBl. S. 315) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Bei Hinterlegungen aufgrund der §§ 1667, 1814, 1818 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet ist. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist. | "(2) Bei Hinterlegungen aufgrund der §§ 1667, 1798 Absatz 2 Satz 1, 1813, 1844 und 1888 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet ist. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist." |
Artikel 3
Änderung des Bremischen Strafvollzugsgesetzes
§ 68 Absatz 2 Nummer 1 des Bremischen Strafvollzugsgesetzes vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 639 - 312-h-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 403) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahmen gerichtet sind, nicht vorliegt, | "1. eine Patientenverfügung im Sinne des § 1827 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahmen gerichtet sind, nicht vorliegt," |
Artikel 4
Änderung des Bremischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
§ 73 Absatz 2 Nummer 1 des Bremischen Sicherungsverwahrungsgesetz vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 172 - 312-f-2), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 403) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahmen gerichtet sind, nicht vorliegt, | "1. eine Patientenverfügung im Sinne des § 1827 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahmen gerichtet sind, nicht vorliegt," |
Artikel 5
Änderung des Bremischen Fischereigesetzes
§ 37 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Fischereigesetzes vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 309 - 793-a-1), das zuletzt durch Artikel 6 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486) geändert worden ist, wird
1. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;
aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bremische Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 18. Februar 1992 (Brem.GBl. S. 31 - 404-b-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S. 131) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Die Anerkennung eines Betreuungsvereins, die zum 31. Dezember 2022 im Land Bremen besteht, erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2023, wenn ein Betreuungsverein nicht bis dahin das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Bremischen Betreuungsrechtsausführungsgesetz in der dann geltenden Fassung gegenüber der überörtlichen Betreuungsbehörde nachweist.
ID: 222677
ENDE |