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BremFiG - Bremisches Fischereigesetz
- Bremen -
Vom 17. September 1991
(Brem.GBl. S. 309;...; 21.11.2000 S. 437; 24.11.2009 S. 535 09; 27.04.2010 S. 315; 12.04.2011 S. 287 11; 11a; 24.01.2012 S. 24; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 * 14.03.2017 S. 121 17; 20.10.2020 S. 1172 20a; 20b; 24.11.2020 S. 1486 20; 13.12.2022 S. 896 22 i.K.)
*) Änderung der Ressortbezeichnung
Abschnitt I
Fischereirecht
§ 1 Fischereirecht und Hege 11a
(1) Das Fischereirecht ist das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen und die Befugnis sie zu fangen und sich anzueignen. Es ist das Recht und die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten, aufzubauen und diesen nach sich aus dem Gesetz ergebenden Grundsätzen der Fischerei zu heben. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischlaich, alle Entwicklungsstadien und Formen der Fische sowie Fischnährtiere. Fische im Sinne dieses Gesetzes sind auch Krebs- und Weichtiere
(2) Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Art des Gewässers entsprechenden heimischen artenreichen und ausgeglichenen Fischbestandes. Sie sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowohl der Fische selbst wie auch ihrer Lebensräume. Auf die natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern und an ihren Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen- und Tierarten, ist Rücksicht zu nehmen.
§ 2 Inhaber des Fischereirechts und Rechte bei Änderung des Gewässers
(1) Das Fischereirecht steht dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden und kann nicht Gegenstand besonderer dinglicher Rechte sein.
(2) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so erstreckt sich das Recht zum Fischfang für die Dauer der Ausuferung auch auf die überfluteten Grundstücke mit Ausnahme der im Überflutungsgebiet gelegenen anderen Gewässer innerhalb ihres Bettes.
§ 3 Selbstständiges Fischereirecht
(1) Fischereirechte, die nach dem bisherigen Recht einem anderen als dem jeweiligen Eigentümer zustehen, sind selbstständige Fischereirechte.
(2) Ein selbstständiges Fischereirecht geht beim Tod des Berechtigten auf dessen Erben oder, falls der Berechtigte eine juristische Person ist, nach deren Auflösung auf ihre Rechtsnachfolger über; geht es auf mehrere Erben des Berechtigten über, so können diese vereinbaren, dass das Recht einem von ihnen allein zusteht.
§ 4 Bestand selbstständiger Fischereirechte
Selbstständige Fischereirechte bestehen als Belastungen des Gewässereigentums fort, soweit sie bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestanden haben. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind vorbehaltlich des § 3 Abs. 2 auf selbstständige Fischereirechte entsprechend anzuwenden.
§ 5 Erlöschen selbstständiger Fischereirechte 11
(1) Ein selbstständiges Fischereirecht erlischt, wenn
(2) Wird ein Gewässer beseitigt oder verrohrt, so erlischt ein selbstständiges Fischereirecht mit dem in der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 des Wasserhaushaltsgesetzes) bestimmten Zeitpunkt, ist ein Zeitpunkt nicht bestimmt, mit dem Beginn des Ausbaus. Der Veranlasser ist verpflichtet, das Fischereirecht abzulösen.
§ 6 Erweiterung, Einschränkung und Ablösung selbstständiger Fischereirechte
(1) Wird durch den Ausbau eines Gewässers nicht nur zeitweise der Ertrag der Fischerei erheblich gemindert oder ihre Ausübung erheblich erschwert, so kann der Inhaber eines selbstständigen Fischereirechts von der Unanfechtbarkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 111 des Bremischen Wassergesetzes) an vom Veranlasser verlangen, dass das Fischereirecht abgelöst wird. Der Anspruch ist spätestens bis zum Ablauf des fünften, seit Beendigung des Ausbaues beginnenden Kalenderjahres geltend zu machen. Entschädigungsansprüche, die dem Fischereiberechtigten nach dem Wasserrecht zustehen, bleiben unberührt.
(2) Erhöht sich der Wert eines selbstständigen Fischereirechts durch einen Gewässerausbau, so kann der Veranlasser von dem Fischereiberechtigten Erstattung der Ausbaukosten bis zur Höhe des Wertzuwachses verlangen. Der Fischereiberechtigte kann verlangen, dass anstatt des Wertausgleichs sein Fischereirecht abgelöst wird.
(3) Bei Erweiterung, Einschränkung und Ablösung von Fischereirechten anfallende Entschädigungsansprüche richten sich nach den allgemeinen Entschädigungsregelungen unter besonderer Berücksichtigung fischereiwirtschaftlicher Kosten- und Ertragsbedingungen.
§ 7 Ausgleich und Ablösung beschränkter Fischereirechte
(1) Besteht an einem Gewässer ein selbstständiges Fischereirecht, das auf den Fang bestimmter Fischarten, die Benutzung bestimmter Fanggeräte oder auf andere Weise beschränkt ist (beschränktes Fischereirecht), so kann der unbeschränkt Fischereiberechtigte von dem Inhaber des beschränkten Fischereirechts verlangen, dass dieser ihm einen angemessenen Anteil der Besatzkosten erstattet. Das beschränkte Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur ungeteilt auf den Eigentümer des Gewässers oder auf den Inhaber eines unbeschränkten selbstständigen Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke übertragen werden.
(2) Der Inhaber des beschränkten Fischereirechts kann von dem Inhaber des unbeschränkten Fischereirechts verlangen, dass anstatt einer Erstattung von Besatzkosten sein Recht abgelöst wird.
(3) Der Inhaber des unbeschränkten Fischereirechts kann von dem Inhaber des beschränkten Fischereirechts die Aufhebung und Ablösung des Rechts verlangen, wenn
Der Anspruch auf Aufhebung eines beschränkten Fischereirechts kann nur mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres geltend gemacht werden.
(1) Wer befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, darf auf eigene Gefahr die Ufer, Zu Wege und Inseln sowie die Schifffahrtsanlagen, Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke betreten und die Zu Wege benutzen, soweit es zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Er ist nicht befugt, Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn-, und Hofbereich gehörende Grundstücksteile, künstliche Anlagen zur Fischzucht oder zur Fischhaltung und gewerbliche Anlagen, ausgenommen Campingplätze zu betreten. Gesetzliche und behördliche Betretungsverbote auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betritt oder befährt, hat Schäden, die er dem Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen.
(3) Unter den Voraussetzungen des § 11 des Bremischen Polizeigesetzes in der jeweils geltenden Fassung kann die in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wissenschaft und Häfen als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeine Bremerhaven der Magistrat durch Verfügung verbieten, dass bestimmte Grundstücke und Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betreten oder befahren werden. Die Eigentümer oder Unterhaltspflichtigen von Wasserbauwerken oder entsprechenden Anlagen sind befugt, aus Gründen der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes zu Gunsten der Wasser-, Boden- und Deichverbände das Betreten dieser Anlagen zu untersagen.
(4) Für die Herstellung und Verpflichtung zur Duldung eines Notweges gelten die §§ 917, 918 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 9 Stockangelrecht bremischer Bürger
(1) Bewohner der Freien Hansestadt Bremen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder eine Fischereiprüfung nach § 35 Abs. 1 abgelegt haben, sind berechtigt, für den eigenen Bedarf in der Weser, der Kleinen Weser, in der Lesum flussaufwärts bis zur Burger Straßenbrücke und dem tideabhängigen Teil der Geeste mit höchstens 2 Stockangeln zu fischen. Dies gilt nicht für Gebiete, die Naturschutzgebiete im Sinne des Bremischen Naturschutzgesetzes sind.
(2) Die Stockangelei ist unter Beachtung des Tierschutzgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bremischen Naturschutzgesetzes und dieses Gesetzes auszuüben. Dazu hat sich der Stockangelausübende entsprechend zu informieren und weiterzubilden.
(3) Die Berechtigung ist gegenüber der Fischereiaufsicht mit einem Fischereischein nach § 34 Abs. 3 nachzuweisen.
(4) Im Hafengebiet können die Hafenbehörden nach dem Bremischen Hafenbetriebsgesetz und der Bremischen Hafenordnung in der jeweils geltenden Fassung die Ausübung des Stockangelrechts und die Fischerei zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Hafenbetriebes im Einzelfall einschränken oder verbieten.
(5) Im Hafengebiet können die zuständigen Fischereibehörden die Ausübung des Stockangelrechts und der Fischerei zum Schutz gegen Beeinträchtigungen der Gesundheit im erforderlichen Umfang beschränken oder verbieten.
§ 10 Fischerei in Küstengewässern
In den Küstengewässern ist die Fischerei frei. Eine Hegeverpflichtung besteht nicht. § 9 bleibt unberührt. Auf die natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern und an ihren Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen- und Tierarten, ist Rücksicht zu nehmen. Betretungsverbote in Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten sind zu beachten.
§ 11 Einteilung der Gewässer
(1) Als Küstengewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten die zum Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie zum Ortsteil stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven der Stadtgemeinde Bremen gehörenden Wasserflächen der Weser.
(2) Binnengewässer sind alle übrigen Gewässer im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Abschnitt II
Der Fischereipachtvertrag
§ 12 Verpachtung
(1) Der Fischereiberechtigte kann die Fischerei verpachten.
(2) Der Fischereipachtvertrag bedarf der Schriftform. In dem Fischereipachtvertrag ist die Pachtzeit auf mindestens 12 Jahre festzusetzen. Ein laufender Fischereipachtvertrag kann um kürzere Zeit, mindestens jedoch um drei Jahre verlängert werden.
(3) Soweit Belange des Natur- und Artenschutzes es erforderlich machen, kann der Fischereiberechtigte den Pachtvertrag mit einer Frist von einem Jahr kündigen.
§ 13 Anzeigepflicht
Der Verpächter ist verpflichtet, der Fischereibehörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss anzuzeigen.
§ 14 Pacht- und Vorpachtrecht bei Wechsel des Fischereirechts
Ist die Fischerei in einem Gewässer verpachtet und geht das Fischereirecht auf einen anderen über, so gehen Rechte und Pflichten aus der Verpachtung auf den neuen Fischereiberechtigten über. Ist ein selbstständiges Fischereirecht verpachtet und wird dieses aufgehoben, steht dem Pächter ein Vorpachtrecht gegenüber dem Gewässereigentümer zu für den Fall, dass dieser die Fischerei verpachtet. Dieser Anspruch des Pächters ist begrenzt auf die Dauer der verbleibenden Pachtzeit aus dem Pachtverhältnis mit dem Verpächter des selbstständigen Fischereirechts.
Abschnitt III
Die Fischereierlaubnis
§ 15 Fischereierlaubnis
(1) Der Fischereiberechtigte oder der Fischereipächter können Dritten die Erlaubnis zum Fischfang in dem Gewässer erteilen, an dem ihr Fischereirecht oder Fischereipachtrecht besteht (Fischereierlaubnis).
(2) Der Inhaber des Fischereirechts hat die Anzahl und den Umfang der an Dritte erteilten Erlaubnisse einzuschränken, soweit dies aus wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Gründen erforderlich wird.
§ 16 Erlöschen der Fischereierlaubnis
Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar. Sie wird befristet und auf Widerruf erteilt. Sie erlischt
Abschnitt IV
Schutz der Fischbestände
§ 17 Hegeverpflichtung
(1) Der Fischereiberechtigte hat einen der Größe und Art des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu hegen. Dabei hat er insbesondere den Fischbestand zu erhalten und, soweit erforderlich, durch Besatz zu ergänzen. Im Falle der Verpachtung obliegt diese Pflicht dem Pächter.
(2) Die Oberste Fischereibehörde kann eine räumlich oder zeitlich befristete Ausnahmeregelung zulassen, wenn die Verpflichtung dem Fischereiberechtigten nicht zuzumuten ist oder übergeordnete Gesichtspunkte des Allgemeinwohls der Verpflichtung entgegenstehen.
(3) Eine Hegepflicht besteht nicht
§ 18 Durchsetzung der Hegeverpflichtung
(1) Soweit es zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und zur Erfüllung der Hegepflicht (§ 17) erforderlich ist, kann die Fischereibehörde dem Fischereiberechtigten oder dem Pächter folgende Auflagen erteilen:
(2) Die Oberste Fischereibehörde kann dem Fischereiberechtigten die Auflage erteilen, die Fischerei an einen Berufsfischer, eine anerkannte Vereinigung von Anglern (§ 29 Abs. 1), einen anerkannten Landesfischereiverband (§ 29 Abs. 3) oder einen sonstigen geeigneten Dritten zu verpachten, sofern der Aufforderung zur Hegepflicht nicht nachgekommen wird.
(3) Ist das Fischereirecht verpachtet und kommt der Pächter seiner Hegepflicht nicht nach, so kann die Fischereibehörde von dem Verpächter verlangen, dass dieser das Pachtverhältnis beendet.
(4) Die Fischereibehörde kann den Fischfang untersagen, solange der Verpflichtete einer Auflage nicht nachkommt.
§ 19 Fischereirecht, Naturschutz und Tierschutz
(1) Wer ein Fischereirecht ausübt, hat dabei die natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern und an seinen Ufern, insbesondere seltene Pflanzen- und Tierarten, zu erhalten. Er hat Gewässerverunreinigungen der Wasserbehörde zu melden.
(2) Soweit dem Berechtigten dadurch keine wesentlichen Nachteile entstehen und die Unterhaltung des Gewässers dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Fischereibehörde durch Verfügung gegenüber dem Fischereiberechtigten, dem Fischereipächter und jedem, der sonst befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1
(3) Fischereirechtliche Veranstaltungen wie Hegefischen oder Gemeinschaftsfischen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Fischereibehörde. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn eine Gefährdung eines angemessenen Fischbestandes der übrigen Tierwelt und der Ufervegetation durch Auflagen nicht verhindert werden kann oder Vorschriften des Tierschutzgesetzes dem entsprechend gegenüberstehen.
(4) Wettfischen, fischereiliche Veranstaltung mit Wettbewerbscharakter sowie die Lebendhälterung gefangener Fische in Setzkeschern sind verboten.
§ 20 Schonbezirke
(1) Die Oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung zu Schongebieten erklären:
(2) In der Rechtsverordnung können alle Handlungen, die geeignet sind, das Schongebiet zu gefährden, beschränkt oder untersagt werden. Dabei sind die Belange der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes im Einvernehmen mit den Wasserbehörden zu wahren.
(3) Schonbezirke sind von den Gemeinden durch Schilder zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Aufstellung der Schilder zu dulden.
§ 21 Verbot bestimmter Fangmethoden
(1) Es ist verboten, beim Fischfang anzuwenden:
(2) Die Oberste Fischereibehörde kann für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen; sie kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 (mit Ausnahme des Vergiftens) und 6 auch für die Regulierung von Fischbeständen, wenn es unvermeidbar ist, zulassen.
(3) Die Verwendung von elektrischem Strom zum Fischfang ist nur mit zugelassenen Geräten und nur insoweit zulässig, als sie zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist. Die Oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln. In der Rechtsverordnung kann die Verwendung elektrischen Stroms zum Fischfang von einer Genehmigung abhängig gemacht und als Voraussetzung der Genehmigung die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen und eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorgeschrieben werden.
(4) Aus Gründen des Natur- und Artenschutzes kann die Oberste Fischereibehörde weitere Fangmethoden oder geräte verbieten.
Abschnitt V
Fischseuchen
§ 22 Übertragbare Fischkrankheiten
(1) Es ist verboten,
(2) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung dieses Gesetz auf übertragbare Krankheiten der Fische und Krebse für anwendbar zu erklären, zu deren Bekämpfung Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(3) Krankheitsverdächtig ist jeder Fisch oder Krebs, an dem sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Krankheit befürchten lassen. Außerdem ist krankheitsverdächtig jeder Fisch oder Krebs in einem Teich oder in einem sonstigen, zur Fisch- oder Krebshaltung bestimmten Behälter, solange sich in diesen oder in anderen Teichen oder Behältern, die mit ihm eine ständige Wasserverbindung besitzen, erkrankte Fische oder Krebse befinden.
§ 23 Schutzmaßnahmen
Schutzmaßnahmen gegen übertragbare Fischkrankheiten richten sich nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften.
Abschnitt VI
Schutz der Fischerei
§ 24 Fischwege
(1) Wer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere bauliche Anlagen (Sperren), die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, in einem Gewässer errichtet oder betreibt, muss auf seine Kosten ausreichende Fischwege anlegen, unterhalten und ganzjährig offen betriebsfähig halten.
(2) Die Oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde und der Obersten Tierschutzbehörde im Einzelfall von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen befreien, wenn
Ist durch die Sperre eine Verminderung des Fischbestandes zu erwarten, so hat derjenige, der die Sperre errichtet hat und von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen befreit worden ist, dem Fischereiberechtigten die Kosten der Beschaffung von Fischbesatz in angemessenem Umfang zu erstatten.
§ 25 Fischfang an Fischwegen
(1) In den Fischwegen und in den unmittelbar angrenzenden Gewässerstrecken ist der Fischfang verboten.
(2) Die Fischereibehörde setzt durch Verfügung an die Fischereiberechtigten und Fischereipächter die Grenzen der Verbotszone in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung fest.
(3) Die Oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
§ 26 Schadensverhütende Maßnahmen bei Anlagen
Wird eine Anlage zur Wasserentnahme oder zur Energiegewinnung oder ein Schöpfwerk errichtet oder betrieben, so ist der Betreiber verpflichtet, durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen in den Ein- und Auslauf zu verhindern. In dem für die Errichtung einer Anlage zur Wasserentnahme oder zur Energiegewinnung oder eines Schöpfwerkes vorgesehenen Genehmigungsverfahren ist die Fischereibehörde zu hören.
§ 27 Anzeigepflicht
(1) Wer ein Gewässer ablässt, hat dem Fischereiberechtigten den Beginn und die Dauer, mit Ausnahme von Notfällen, rechtzeitig anzuzeigen.
(2) Teilt der Fischereiberechtigte dem Gewässerunterhaltungspflichtigen schriftlich mit, dass er in den Gewässern regelmäßig Fischereivorrichtungen anbringt, so hat der Gewässerunterhaltungspflichtige dem Fischereiberechtigten den Beginn und die Dauer aller Arbeiten unter Wasser einschließlich des Mähens angemessene Zeit vorher anzuzeigen.
(3) Fischereiberechtigte, Fischereipächter, Inhaber von Fischereierlaubnisscheinen und Fischereiaufseher sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der Fischereibehörde anzuzeigen.
Abschnitt VII
Erlass von Verordnungen zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei
§ 28 Rechtsverordnungen zum Schutz der Fischbestände 11a
(1) Die Oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der Fischbestände, zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten, zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in den Binnengewässern, zur Verhinderung von Nachteilen für den Fischfang in Binnengewässern unter Einbeziehung künstlicher Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung (Aquakulturanlagen), die gegen den Fischwechsel gesperrt sind und zur Überwachung der Vermarktung von Fisch und Fischereiprodukten, Bestimmungen zu treffen über
(2) Die Befugnisse nach den §§ 14 bis 20 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege, bestimmte Teile von Natur und Landschaft zum Schutzgebiet zu erklären, bleiben unberührt.
Abschnitt VIII
Vereinigung von Anglern
§ 29 Anerkennung
(1) Eine Vereinigung von Anglern ist als ein Träger des Fischwaidwesens auf Antrag durch die Fischereibehörde anzuerkennen, wenn sie
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
(3) Ein Verband, in dem sich mehrere Vereinigungen von Anglern zusammengeschlossen haben, ist auf Antrag durch die Oberste Fischereibehörde als Landesfischereiverband anzuerkennen, wenn er
(4) Die Oberste Fischereibehörde und die Oberste Naturschutzbehörde sollen in allen grundsätzlichen fischereifachlichen Fragen Stellungnahmen des anerkannten Landesfischereiverbandes und, soweit Belange der Berufsfischer betroffen sind, des Fischeramtes Bremen einholen.
Abschnitt IX
Fischereibehörden, Fischereiaufsicht
(1) Oberste Fischereibehörde ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.
(2) Fischereibehörden für die Binnengewässer in der Stadtgemeinde Bremen sind für die Fischereischeine das Bürgeramt, im Übrigen die Senatorin für Wissenschaft und Häfen als Ortspolizeibehörde. Für die Binnengewässer in der Stadtgemeinde Bremerhaven ist der Magistrat zuständige Fischereibehörde. Für die Küstengewässer sind das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven und für die Häfen die Hafenbehörde im Sinne des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes die zuständigen Fischereibehörden.
(3) Die Oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einer Fischereibehörde die landesweite Zuständigkeit für Aufgaben nach dem Bremischen Fischereigesetz zu übertragen.
§ 31 Fischereiaufsicht
(1) Die Aufsicht über die Fischerei ist Landesaufgabe.
(2) Die Aufsicht über die Fischerei in den Binnengewässern führen die Fischereibehörden, in den Küstengewässern das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven durch.
§ 32 Ehrenamtliche Fischereiaufseher
Soweit es zur Wahrnehmung der Fischereiaufsicht erforderlich ist, können die Fischereibehörden ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen. Die ehrenamtlichen Fischereiaufseher müssen volljährig und im Besitz eines Fischereischeines sein. Sie unterliegen der Dienstaufsicht der Fischereibehörde. Ihre Bestellung begründet kein Dienstverhältnis zur Fischereibehörde.
(1) Die Bediensteten der Fischereibehörde oder die Fischereiaufseher können von den bei der Fischerei angetroffenen Personen jederzeit verlangen,
Sie sind berechtigt, die mitgeführten Fanggeräte, die Fanggeräte in Fischereifahrzeugen, die Fische und die mitgeführten Behälter zu kontrollieren. In Ausübung ihres Amtes sind sie befugt, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.
(2) Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf der Bediensteten der Fischereibehörde oder der Fischereiaufseher ihre Fahrzeuge anzuhalten und sie auf Verlangen an Bord zu lassen.
(3) Der Bedienstete der Fischereibehörde hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen seinen Dienstausweis vorzuzeigen. Er ist befugt, die gefangenen Fische und Fanggeräte von Personen,
Abschnitt X
Fischereischein, Fischereierlaubnisschein
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, dem Bediensteten der Fischereibehörde und dem Fischereiaufseher zur Einsichtnahme aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die einen Fischereiausübungsberechtigten (Fischereiberechtigter und Fischereipächter) oder einen von diesem beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen (Helfer).
(3) Für Personen, die die Stockangelei nach § 9 ausüben wollen, ist ein Fischereischein erforderlich, der die Gebiete, in denen die Stockangelei ausgeübt werden kann, bezeichnet. § 9 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.
(4) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union ausgestellte Fischereischeine gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
§ 35 Fischereiprüfung und Erteilung des Fischereischeines
(1) Die Erteilung eines Fischereischeines ist davon abhängig, dass der Antragsteller das 14. Lebensjahr vollendet und seinen Hauptwohnsitz in Bremen hat, eine Fischereiprüfung vor einem anerkannten Landesfischereiverband (§ 29 Abs. 3) oder die vorgeschriebene Prüfung in einem anderen Bundesland abgelegt hat oder als Berufsfischer ausgebildet ist. Eine Fischereiprüfung ist nicht erforderlich für Volljährige, die lediglich die Stockangelei nach § 9 ausüben wollen.
(2) In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über Arten der Fische, über Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische, die fischereiliche Gesetzgebung, Fragen des Tier- und Naturschutzes im Zusammenhang mit dem Fischfang nachzuweisen. Die Oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, eine Fischereiprüfungsordnung zu erlassen.
(3) Der Fischereischein nach § 34 Abs. 1 und 3 wird nach einem von der Obersten Fischereibehörde bestimmten Muster erteilt und gilt für unbeschränkte Zeit.
(4) Der Fischereischein kann, auch wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht vorliegt, erteilt werden an:
§ 36 Fischen durch Jugendliche
(1) Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur in Begleitung und unter Aufsicht eines Inhabers eines Fischereischeines fischen.
(2) Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen des Fischereischeines nach § 35, der unter den Voraussetzungen der §§ 35 und 37 zu erteilen ist.
§ 37 Versagungsgründe und Einziehen 22
(1) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
(4) Wenn Versagungsgründe erst nach Erteilung des Fischereischeines bekannt werden, kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.
§ 38 Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeines ist:
§ 39 Fischereierlaubnisschein
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muss unbeschadet des § 34 einen Erlaubnisschein des zur Erteilung der Fischereierlaubnis Berechtigten bei sich führen und diesen den in § 34 Abs. 1 genannten Personen auf Verlangen zur Einsichtnahme aushändigen.
(2) Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich
§ 40 Inhalt des Erlaubnisscheines
(1) Der Erlaubnisschein muss mindestens folgende Angabe enthalten:
(2) Die Oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
(3) Die nach Absatz 2 Nr. 2 zu führenden Listen sind den Fischereibehörden oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.
Abschnitt XI
Ordnungswidrigkeiten
§ 41 Ordnungswidrigkeiten 11a 11a 17
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Geräte und Mittel, die bei einer Ordnungswidrigkeit benutzt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
Abschnitt XII
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 42 Bestehende Pachtverträge, Fischereischeine und Fischereierlaubnisscheine
(1) Auf Pachtverträge, deren Laufzeit vor Verkündung dieses Gesetzes begonnen hat, finden die Vorschriften über Fischereipacht keine Anwendung.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes ausgestellten Fischereischeine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter. Ihre Verlängerung ist ausgeschlossen.
(3) Personen mit Hauptwohnung im Lande Bremen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in drei aufeinander folgenden Jahren ununterbrochen im Besitz eines Fischereischeins waren, ist auf Antrag ein Fischereischein ohne Fischereiprüfung auszustellen.
(4) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gültigen Fischereierlaubnisscheine gelten vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter. Sind sie unbefristet oder für länger als drei Jahre erteilt worden, erlöschen sie spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
§ 43 Staatsverträge
Dieses Gesetz findet insoweit keine Anwendung, als durch Staatsverträge besondere Bestimmungen über die Fischerei getroffen sind.
§ 44 Änderungsvorschriften
§ 45 Aufhebung bestehender Vorschriften
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
(2) Soweit in Rechtsvorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die in Absatz 1 genannt sind, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle.
§ 46 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.