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HAGThUG - Hessisches Ausführungsgesetz zum Therapieunterbringungsgesetz
- Hessen -
Vom 27. Juni 2013
(GVBl. Nr. 16 vom 08.07.2013 S. 442; 03.05.2018 S. 82 18; 22.08.2018 S. 362 18)
Gl.-Nr.: 352-6
Siehe Fn.: *
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Therapieunterbringung aufgrund des Therapieunterbringungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305), geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425).
§ 2 Einrichtungen
(1) Der Vollzug erfolgt in Einrichtungen für Sicherungsverwahrung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Therapieunterbringungsgesetzes.
(2) Der Vollzug kann ausnahmsweise in einer Einrichtung erfolgen, die Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuchs vollzieht und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes erfüllt, wenn diese Einrichtung im Einzelfall für die Behandlung der psychischen Störung besser geeignet ist.
§ 3 Ziele des Vollzugs
(1) Der Vollzug dient dem Ziel, die infolge einer psychischen Störung bestehende Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Anordnung der Therapieunterbringung möglichst bald aufgehoben werden kann. Die Untergebrachten sollen befähigt werden, künftig ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu führen.
(2) Der Vollzug bezweckt zugleich den Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten.
§ 4 Gestaltung des Vollzugs
(1) Der Vollzug ist medizinischtherapeutisch und unter Berücksichtigung notwendiger Sicherheitsbelange freiheitsorientiert auszurichten. Er gewährleistet eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans. Der Vollzug ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit so auszugestalten, dass die Untergebrachten so wenig wie möglich belastet werden.
(2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen. Es soll den Bezug zum Leben außerhalb des Vollzugs erhalten, die Untergebrachten in ihrer Eigenverantwortung stärken und ihnen helfen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
(3) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft, werden bei der Gestaltung des Vollzugs und bei allen Einzelmaßnahmen berücksichtigt.
§ 5 Behandlung, Motivation
(1) Den Untergebrachten sind die zur Erreichung der Vollzugsziele erforderlichen Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen anzubieten. Die Behandlungsmaßnahmen haben wissenschaftlichen Erkenntnissen zu entsprechen.
(2) Die Erreichung der Vollzugsziele nach § 3 Abs. 1 erfordert die Mitwirkung der Untergebrachten. Ihre Bereitschaft hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern. Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
§ 6 Verlegung
Die Untergebrachten können, wenn dies zur Behandlung der psychischen Störung erforderlich ist, im Einvernehmen mit der aufnehmenden Einrichtung und nach Anhörung des nach § 4 des Therapieunterbringungsgesetzes zuständigen Gerichts in eine andere Einrichtung im Sinne von § 2 verlegt werden.
§ 7 Entsprechende Anwendung anderer Rechtsvorschriften 18
(1) Für den Vollzug in Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 finden, soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen, die §§ 6 bis 76, § 78 Nr. 1 und 2 sowie § 79 des Hessischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 5. März 2013 (GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass
(2) Für den Vollzug in Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 finden, soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen, die §§ 2 bis 38 des Maßregelvollzugsgesetzes vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 414, 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass
§ 8 Unterrichtung
Die Einrichtung unterrichtet das nach § 4 des Therapieunterbringungsgesetzes zuständige Gericht und die Aufsichtsbehörde, sobald nach ihrer Überzeugung die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr vorliegen.
§ 9 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörde für den Antrag zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Unterbringung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Therapieunterbringungsgesetzes und für die Zuführung in die Einrichtung nach § 11 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes ist der Gemeindevorstand.
(2) Zuständig für den Vollzug ist die Einrichtung nach § 2.
§ 10 Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden die Grundrechte auf
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 18 18
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
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*) FFN 352-6