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Regelwerk
Änderungstext

Hessisches Gesetz zur Anpassung des Hessischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 und zur Informationsfreiheit
- Hessen -

Vom 3. Mai 2018
(GVBl. Nr. 6 vom 09.05.2018 S. 82)



Artikel 1
HDSIG - Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz

wie eingefügt

Artikel 1a
Änderung des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz

§ 19 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 444), wird wie folgt gefasst:

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§ 19 Geltung des Hessischen Datenschutzgesetzes

(1) Das Hessische Datenschutzgesetz bleibt unberührt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes über das Recht des Betroffenen auf Gegenvorstellung auf Grund eines schutzwürdigen besonderen persönlichen Interesses und über die Beteiligung der Daten verarbeitenden Stelle an gemeinsamen Verfahren finden keine Anwendung. Personenbezogene Daten sind nicht zu löschen, sondern nur zu sperren, wenn

  1. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden,
  2. die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind oder
  3. die Verwendung der Daten, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren sind, zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.

(2) In dem Verfahrensverzeichnis über automatisierte personenbezogene Textdateien ist die Zugriffsberechtigung auf Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in dem Gebiet betraut sind, dem die Textdateien zugeordnet sind; Auszüge aus Textdateien dürfen nicht ohne die dazugehörenden erläuternden Unterlagen übermittelt werden.

" § 19 Geltung datenschutzrechtlicher Vorschriften

(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 durch das Landesamt findet das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82) in der jeweils geltenden Fassung wie folgt Anwendung:

  1. § 1 Abs. 8, die §§ 4, 14 Abs. 1, § 19 sowie der Zweite Teil finden keine Anwendung,
  2. die §§ 41, 46 Abs. 1 bis 4 und die §§ 47 bis 49, 57, 59, 78 und 79 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Personenbezogene Daten sind nicht zu löschen, sondern nur in der Verarbeitung einzuschränken, wenn

  1. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden,
  2. die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind oder
  3. die Verwendung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.

In den Fällen des Satz 1 Nr. 3 sind die Daten zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren."

Artikel 2
Änderung des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Hessische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 758), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 498), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

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§ 59 Datenerhebung" § 59 Auslesen von Datenspeichern"

b) Die Angabe zu den §§ 64 und 65 wird wie folgt gefasst:


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§ 64 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht

§ 65 Berichtigung, Sperrung und Löschung

" § 64 Information und Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht

§ 65 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung"

2. § 24 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:


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(8) Bei schwerer Erkrankung oder Tod von Gefangenen werden die der Anstalt bekannten nächsten Angehörigen, insbesondere die Personensorgeberechtigten, unverzüglich benachrichtigt. Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden."(8) Bei schwerer Erkrankung oder Tod von Gefangenen werden die der Anstalt bekannten nächsten Angehörigen, insbesondere die Personensorgeberechtigten, unverzüglich benachrichtigt, im Falle der schweren Erkrankung nur, wenn die Gefangenen hierin eingewilligt haben. Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden. Die Gefangenen sind bei Aufnahme über die Möglichkeit einer Einwilligung zu belehren."

3. § 33 wird folgt geändert:

a) Abs. 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

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Abgesehen von den Fällen des § 32 Abs. 3 und 4 dürfen Besuche aus erzieherischen Gründen oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt offen überwacht werden. Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist."Abgesehen von den Fällen des § 32 Abs. 3 und 4 dürfen Besuche aus erzieherischen Gründen oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt offen überwacht werden; die Überwachung erstreckt sich hierbei sowohl auf die Gefangenen wie deren Besuch. Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist, und, soweit sie besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82) zum Gegenstand hat, unbedingt erforderlich ist."

b) In Abs. 5 werden Satz 1 und 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:

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Die optische Überwachung eines Besuches kann auch durch technische Hilfsmittel erfolgen. Aufzeichnungen sind zulässig, soweit dies für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt erforderlich ist."Die optische Überwachung eines Besuchs kann auch durch technische Hilfsmittel erfolgen, insbesondere durch optischelektronische Einrichtungen (Videoüberwachung). Die Aufzeichnung und Speicherung von nach Satz 1 erhobenen Daten sind zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks unbedingt erforderlich sind."

c) In Abs. 5 Satz 5 wird die Angabe " § 47 " durch " § 46 " ersetzt.

4. In § 34 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "erforderlich ist" durch "unbedingt erforderlich ist; Gefangene sind auf entsprechende Maßnahmen bei Aufnahme hinzuweisen" ersetzt.

5. § 44 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung kann eine offene optische Überwachung der Gefangenen außerhalb der Hafträume mit technischen Hilfsmitteln erfolgen."Soweit es zur Gewährleistung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unbedingt erforderlich ist, erfolgt eine offene optische Überwachung der Gefangenen außerhalb der Hafträume mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere Videoüberwachung."

6. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe "insbesondere Videoüberwachung, soweit dies unbedingt erforderlich ist, " angefügt.

b) In Abs. 6 Satz 2 wird vor dem Wort "erforderlich" das Wort "unbedingt" eingefügt.

7. Die §§ 58 bis 61 werden wie folgt gefasst:

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§ 58 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten erheben und weiterverarbeiten, soweit dies für den Vollzug der Jugendstrafe erforderlich ist, eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder der Betroffene ohne Zweifel eingewilligt hat. Soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist, sind die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), ergänzend anwendbar.

(2) Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Gefangenen zulässig:

  1. die Erfassung biometrischer Daten von Fingern und Händen,
  2. die Aufnahme von Lichtbildern,
  3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und
  4. Körpermessungen

(3) Alle zur Person der Gefangenen erhobenen und für den Vollzug der Jugendstrafe erforderlichen Daten einschließlich derjenigen, die nach Abs. 2 erhoben worden sind, sind in eine Gefangenenpersonalakte aufzunehmen, die auch elektronisch geführt werden kann. Daten, die den Gesundheitszustand betreffen, und die sonstigen in § 61 Abs. 2 und 3 aufgeführten personenbezogenen Daten sind getrennt von der Personalakte zu führen.

(4) Die einzelnen Vollzugsbediensteten sowie die in § 61 Abs. 3, § 72 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 73 Abs. 1 und § 77 genannten Personen dürfen von personenbezogenen Daten nur Kenntnis erhalten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 72 Abs. 5 erforderlich ist.

(5) Die Anstalt ist befugt, die Identität aller Personen, die Zugang zur Anstalt begehren, festzustellen.

(6) Soweit dies zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt erforderlich ist, können Außenbereiche der Anstalt mit technischen Hilfsmitteln offen optisch überwacht werden. Auf die Überwachung ist in geeigneter Form hinzuweisen. § 33 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

" § 58 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder soweit dies für den Vollzug der Jugendstrafe erforderlich ist und im Falle der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes unbedingt erforderlich ist. Soweit in den folgenden Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist, findet das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz Anwendung; dabei finden insbesondere die Vorschriften von Teil 3 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes auf die Datenverarbeitung durch die Anstalt oder Aufsichtsbehörde Anwendung, soweit die Datenverarbeitung zu den in § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken erfolgt. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind schutzwürdige Interessen der Betroffenen in jedem Fall der Verarbeitung zu berücksichtigen; sofern der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, darf keine Verarbeitung erfolgen.

(2) Zur Sicherung von Ziel und Aufgaben des Vollzugs der Jugendstrafe nach § 2, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, zur Identitätsfeststellung oder zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und Gesundheitsfürsorge unbedingt erforderlich ist, soweit hierfür unbedingt erforderlich, die Verarbeitung folgender Daten von Gefangenen mit deren Kenntnis zulässig:

  1. biometrische Daten von Fingern und Händen,
  2. Lichtbilder,
  3. Feststellungen äußerlicher körperlicher Merkmale,
  4. Körpermessungen und
  5. Gesundheitsdaten.

(3) Alle zur Person der Gefangenen erhobenen und für den Vollzug der Jugendstrafe erforderlichen Daten einschließlich derjenigen, die nach Abs. 2 Nr. 1 bis 4 erhoben worden sind, sind in eine Gefangenenpersonalakte aufzunehmen, die auch elektronisch geführt werden kann. Gesundheitsdaten und die sonstigen in § 61 Abs. 2 und 3 aufgeführten personenbezogenen Daten sind getrennt von der Gefangenenpersonalakte zu führen.

(4) Die einzelnen Vollzugsbediensteten sowie die in § 61 Abs. 3, § 72 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 73 Abs. 1 und § 77 genannten Personen dürfen von personenbezogenen Daten nur Kenntnis erhalten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 72 Abs. 5 erforderlich ist. Bei personenbezogenen Daten im Sinne von Abs. 2 ist über Satz 1 hinaus erforderlich, dass dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 72 Abs. 5 unbedingt erforderlich ist.

(5) Die Anstalt ist befugt, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt die Identität aller Personen festzustellen, die Zugang zur Anstalt begehren. Sofern unbedingt erforderlich, nimmt die Anstalt den Abgleich biometrischer Daten vor.

(6) Soweit dies zur Aufrechterhaltung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist, werden Außenbereiche der Anstalt mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere Videoüberwachung, offen überwacht, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Der Umstand der Überwachung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind den Betroffenen durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt kenntlich zu machen. § 33 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend; darüber hinaus ist eine Speicherung nur zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

§ 58a Überprüfung anstaltsfremder Personen

(1) Personen, die in der Anstalt tätig werden sollen und die zur Anstalt oder Aufsichtsbehörde nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und nicht im Auftrag einer anderen Behörde Zugang begehren, können zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Anstalt nimmt hierzu mit Einwilligung der betroffenen Person eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vor. Sie darf dazu

  1. eine Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes einholen,
  2. Erkenntnisse der Polizeibehörden und, soweit im Einzelfall erforderlich, des Landesamts für Verfassungsschutz abfragen.

Ist eine Überprüfung in Eilfällen, beispielsweise bei kurzfristig notwendigen Reparaturarbeiten, nicht möglich, hat eine entsprechende Beaufsichtigung der Person bei der Tätigkeit in der Anstalt zu erfolgen. Die Vorschriften des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364) bleiben unberührt.

(2) Abgesehen von den Fällen des § 32 Abs. 3 und 4 darf die Anstalt auch bei Personen, die die Zulassung zum Gefangenenbesuch oder zum Besuch der Anstalt begehren, mit ihrer Einwilligung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend; hierbei teilt die Anstalt den in Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Behörden auch mit, für welche Gefangenen die Person die Zulassung zum Gefangenenbesuch begehrt.

(3) Werden der Anstalt sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, wird die betroffene Person nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch zugelassen. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person eine Einwilligung in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verweigert.

(4) Personen nach Abs. 1 und 2 sind über den Anlass der Zuverlässigkeitsüberprüfung, ihren möglichen Umfang nach Abs. 1 und 2 und die Rechtsfolgen nach Abs. 3 mit der Einwilligungsanfrage zu belehren.

(5) Im Rahmen der Überprüfung bekannt gewordene Daten dürfen, soweit nicht aufgrund einer anderen gesetzlichen Vorschrift ihre Übermittlung gestattet oder vorgeschrieben ist, mit Ausnahme des für die Überprüfung einer Entscheidung nach Abs. 3 zuständigen Gerichts nicht an Dritte übermittelt werden.

(6) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist in der Regel nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu wiederholen. Sie kann zudem wiederholt werden, wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse dies nahelegen.

§ 58a Überprüfung anstaltsfremder Personen

(1) Personen, die in der Anstalt tätig werden sollen und die zur Anstalt oder Aufsichtsbehörde nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und nicht im Auftrag einer anderen Behörde Zugang begehren, können zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Anstalt nimmt zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt mit Einwilligung der betroffenen Person eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vor. Sie darf dazu

  1. eine Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732), einholen,
  2. Erkenntnisse der Polizeibehörden und, soweit im Einzelfall erforderlich, des Landesamts für Verfassungsschutz abfragen.

Ist eine Überprüfung in Eilfällen, beispielsweise bei kurzfristig notwendigen Reparaturarbeiten, nicht möglich, hat eine entsprechende Beaufsichtigung der Person bei der Tätigkeit in der Anstalt zu erfolgen. Die Vorschriften des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364) in seiner jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Abgesehen von den Fällen des § 32 Abs. 3 und 4 darf die Anstalt auch bei Personen, die die Zulassung zum Gefangenenbesuch oder zum Besuch der Anstalt begehren, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt hierfür mit ihrer Einwilligung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend; hierbei teilt die Anstalt den in Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Behörden auch mit, dass und für welche Gefangenen die Person die Zulassung zum Gefangenenbesuch begehrt.

(3) Werden der Anstalt sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, wird die betroffene Person nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch zugelassen. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person eine Einwilligung in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verweigert.

(4) Personen nach Abs. 1 und 2 sind über die Benachrichtigung nach § 51 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes hinaus über den Anlass der Zuverlässigkeitsprüfung, ihren möglichen Umfang nach Abs. 1 und 2 und über die Rechtsfolgen nach Abs. 3 mit der Einwilligungsanfrage zu belehren.

(5) Im Rahmen der Überprüfung bekannt gewordene Daten dürfen, soweit nicht aufgrund einer anderen gesetzlichen Vorschrift ihre Übermittlung gestattet oder vorgeschrieben ist, mit Ausnahme des für die Überprüfung einer Entscheidung nach Abs. 3 zuständigen Gerichts nicht an Dritte übermittelt werden.

(6) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist in der Regel nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu wiederholen, sofern ihre Erforderlichkeit nach Abs. 1 Satz 1 weiter besteht. Sie kann zudem wiederholt werden, wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse dies nahelegen.

§ 59 Datenerhebung

(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den Betroffenen mit ihrer Kenntnis zu erheben. Ohne Kenntnis der Betroffenen dürfen sie bei anderen Personen oder Stellen nur erhoben werden, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 und 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes oder des Abs. 2 vorliegen.

(2) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Kenntnis bei Personen oder Stellen außerhalb der Anstalt oder Aufsichtsbehörde nur erhoben werden, wenn dies für das Erreichen des Erziehungsziels, die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzugs einer Jugendstrafe unerlässlich ist und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.

(3) Werden personenbezogene Daten bei den Betroffenen erhoben, sind die in § 12 Abs. 4 und 5 des Hessischen Datenschutzgesetzes bestimmten Aufklärungs-, Hinweis- und Benachrichtigungspflichten zu beachten. Werden die Daten bei einer anderen Person oder einer nicht öffentlichen Stelle erhoben, so ist diese auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

§ 59 Auslesen von Datenspeichern

Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeicher, die ohne Erlaubnis in die Anstalt eingebracht wurden, dürfen auf schriftliche Anordnung der Anstaltsleitung ausgelesen werden, soweit konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für die Erfüllung von Ziel und Aufgabe des Vollzugs der Jugendstrafe nach § 2, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, unbedingt erforderlich ist. Die Gründe sind in der Anordnung festzuhalten. Sind die Betroffenen bekannt, sind ihnen die Gründe vor dem Auslesen mitzuteilen. Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von nicht gestatteten Datenspeichern zu belehren.

§ 60 Zweckbindung und Übermittlung

(1) Personenbezogene Daten dürfen zu Zwecken, für die sie nicht erhoben oder gespeichert worden sind, nur verarbeitet, insbesondere übermittelt werden, wenn ein Fall des § 12 Abs. 2 oder 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes vorliegt oder soweit dies

  1. in gerichtlichen Verfahren wegen Maßnahmen nach diesem Gesetz,
  2. für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen,
  3. für Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht,
  4. zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung und Nachsorge,
  5. für Entscheidungen in Gnadensachen,
  6. für sozialrechtliche Maßnahmen,
  7. für die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) der Gefangenen,
  8. für dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
  9. für ausländerrechtliche Maßnahmen,
  10. für die Durchführung der Besteuerung,
  11. zur Ausübung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen sowie zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken oder
  12. für gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege erforderlich ist.

(2) Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn ein Fall des § 12 Abs. 2 Nr. 1, 3 oder 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes oder des Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorliegt oder soweit dies zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich ist.

(3) Die Anstalt oder Aufsichtsbehörde kann auf Antrag mitteilen, ob sich jemand in Haft befindet sowie ob und wann die Entlassung voraussichtlich bevorsteht, soweit

  1. dies zur Erfüllung der Aufgaben einer öffentlichen Stelle erforderlich ist oder
  2. eine Person oder nicht öffentliche Stelle ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft darlegt und keine überwiegenden schutzwürdigen Belange der Gefangenen entgegenstehen.

Weiterhin können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auf schriftlichen Antrag Auskünfte auch über die Vermögensverhältnisse der Gefangenen oder ihre Entlassungsadresse erteilt werden, wenn dies zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von § 406d Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung können Mitteilungen über die erstmalige Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen (§ 13) auch durch die Anstalt erfolgen. Die Gefangenen werden vor Mitteilungen nach Satz 1 bis 3 gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung der Anstalt oder Aufsichtsbehörde nachträglich unterrichtet

(4) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Anstalten, Aufsichtsbehörden, den für Strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden; die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der die Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Personen oder Stellen.

(5) Von der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen und wenn im Falle einer Übermittlung an nicht öffentliche Stellen die übermittelnde Vollzugsbehörde eingewilligt hat. Die Anstalt oder Aufsichtsbehörde hat den nicht öffentlichen Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.

(6) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 61 Abs. 2, § 65 Abs. 3 und 5 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn ein nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 zuständiges Gericht diese Daten anfordert oder dies zur Erfüllung der Aufgaben einer in § 119 Abs. 4 Nr. 13 der Strafprozessordnung genannten Stelle im Rahmen eines Besuchs der Anstalt erforderlich ist.

(7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und die Abs. 2 und 6 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

§ 60 Zweckbindung und Übermittlung

(1) Personenbezogene Daten dürfen zu Zwecken, für die sie nicht erhoben oder gespeichert worden sind, nur verarbeitet, insbesondere übermittelt werden, wenn ein Fall der §§ 20 bis 27 und 44 bis 45 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vorliegt, insbesondere soweit dies

  1. zu den in § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken,
  2. in gerichtlichen Verfahren wegen Maßnahmen nach diesem Gesetz,
  3. für Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht,
  4. zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung und Nachsorge,
  5. für Entscheidungen in Gnadensachen,
  6. für sozialrechtliche Maßnahmen,
  7. für die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige der Gefangenen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs),
  8. für dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
  9. für ausländerrechtliche Maßnahmen,
  10. für die Durchführung der Besteuerung,
  11. zur Ausübung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen sowie zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken oder
  12. für gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege

erforderlich und bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes unbedingt erforderlich ist.

(2) Bei der Überwachung der Besuche, der Telekommunikation oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhalts von Paketen und dem Auslesen von Datenspeichern bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen über ihre Erhebung oder Speicherung hinaus nur verarbeitet, insbesondere übermittelt werden, wenn dies

  1. nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zulässig ist,
  2. eine Rechtsvorschrift vorsieht, zwingend voraussetzt oder
  3. die Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels gebietet

und es unbedingt erforderlich ist. Daten nach Satz 1 sind hinsichtlich des Ursprungs ihrer Erhebung und Speicherung eindeutig zu kennzeichnen. § 4 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Die Anstalt oder Aufsichtsbehörde kann auf Antrag mitteilen, ob sich jemand in Haft befindet sowie ob und wann die Entlassung voraussichtlich ansteht, soweit dies nach Abs. 1 zulässig ist. Weiterhin können unter den Voraussetzungen des Satz 1 auf schriftlichen Antrag Auskünfte auch über die Vermögensverhältnisse der Gefangenen oder ihre Entlassungsadresse erteilt werden, wenn dies zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von § 406d Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung können Mitteilungen über die erstmalige Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen (§ 13) auch durch die Anstalt erfolgen. Die Gefangenen werden vor Mitteilungen nach Satz 1 bis 3 gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung der Anstalt oder Aufsichtsbehörde nachträglich unterrichtet.

(4) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Anstalten, Aufsichtsbehörden, den für Strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden; die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der die Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Personen oder Stellen.

(5) Von der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen und wenn im Falle einer Übermittlung an nicht öffentliche Stellen die übermittelnde Vollzugsbehörde eingewilligt hat. Die Anstalt oder Aufsichtsbehörde hat den Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen und für den Fall, dass die übermittelten Daten besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes enthalten, auf diese Einstufung.

(6) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 61 Abs. 2 und § 65 Abs. 4 und 6 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn ein nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zuständiges Gericht diese Daten anfordert oder dies zur Erfüllung der Aufgaben einer in § 119 Abs. 4 Nr. 13 der Strafprozessordnung genannten Stelle im Rahmen eines Besuchs der Anstalt erforderlich ist.

(7) Die Verantwortung für Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und die Abs. 2 und 6 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

§ 61 Schutz besonderer Daten

(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis von Gefangenen und personenbezogene Daten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten über die Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten, die in der Anstalt tätigen Personen im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs von Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Gefangene als Geheimnis sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen sind befugt und verpflichtet, diese Daten gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies für die Sicherheit der Anstalt oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit von Gefangenen oder Dritten unerlässlich ist. Eine Befugnis zur Übermittlung besteht auch, soweit es die Feststellung betrifft, ob Gefangene fähig sind, an bestimmten vollzuglichen Maßnahmen teilzunehmen, oder ob sie an Behandlungsmaßnahmen teilnehmen und daran mitwirken.

(3) Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen außerhalb des Vollzugs, die mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Gefangenen beauftragt wurden, mit der Maßgabe, dass sie zu einer Offenbarung befugt sind.

(4) Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse und Offenbarungspflichten zu unterrichten.

(5) Die nach Abs. 2 und 3 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und in dem hierfür unerlässlichen Umfang verarbeitet werden.

§ 61 Schutz besonderer Daten

(1) Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes, insbesondere das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis von Gefangenen und personenbezogene Daten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten über die Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten, die in der Anstalt tätigen Personen im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs von Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Gefangene als Geheimnis sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen sind befugt und verpflichtet, diese Daten gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies für die Sicherheit der Anstalt oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit von Gefangenen oder Dritten unbedingt erforderlich ist. Eine Befugnis zur Offenbarung besteht auch, soweit es die Feststellung betrifft, ob Gefangene fähig sind, an bestimmten vollzuglichen Maßnahmen teilzunehmen oder ob sie an Behandlungsmaßnahmen teilnehmen und daran mitwirken.

(3) In Abs. 2 gelten Satz 2 und 3 entsprechend für die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen außerhalb des Vollzugs, die mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Gefangenen beauftragt wurden, mit der Maßgabe, dass die vorgenannten Personen lediglich zu einer Offenbarung befugt sind.

(4) Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse und Offenbarungspflichten zu unterrichten.

(5) Die nach Abs. 2 und 3 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und in dem hierfür unbedingt erforderlichen Umfang verarbeitet werden."

8. In § 62 Abs. 3 wird die Angabe " § 15 des Hessischen Datenschutzgesetzes" durch " § 58 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes" ersetzt.

9. Die §§ 63 bis 65 werden wie folgt gefasst:

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§ 63 Datensicherung

Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des § 10 des Hessischen Datenschutzgesetzes durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten, Krankenblätter und sonstige in § 61 Abs. 2 und 3 aufgeführte personenbezogene Daten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.

" § 63 Datensicherung

(1) Mit der Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten. Sie sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten. Auf die besonderen Anforderungen bei der Verarbeitung von Daten, die aus Videoüberwachung oder aus Maßnahmen nach § 60 Abs. 2 und § 61 Abs. 1 und 2 stammen oder besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes oder den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind sie gesondert hinzuweisen. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit fort.

(2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des § 59 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten, Krankenblätter und sonstige in § 61 Abs. 2 und 3 aufgeführte personenbezogene Daten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.

§ 64 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht

Die Betroffenen erhalten nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 bis 6 des Hessischen Datenschutzgesetzes Auskunft oder Akteneinsicht hinsichtlich der zu ihrer Person gespeicherten Daten. Eine Pflicht zur Benachrichtigung nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes besteht nicht.

§ 64 Information und Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht

Die Betroffenen erhalten Auskunft und Information hinsichtlich der zu ihrer Person verarbeiteten Daten nach Maßgabe der §§ 50 bis 52 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes, soweit die Datenverarbeitung zu den in § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken erfolgt; im Übrigen nach Maßgabe der §§ 31 bis 33 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes. Soweit dies zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen erforderlich ist, wird dem Betroffenen Akteneinsicht gewährt.

§ 65 Berichtigung, Sperrung und Löschung

(1) Personenbezogene Daten sind nach Maßgabe des § 19 des Hessischen Datenschutzgesetzes zu berichtigen, zu sperren oder zu löschen, soweit in den nachfolgenden Abs. keine besonderen Regelungen getroffen sind.

(2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz eines elektronischen Überwachungssystems erhoben wurden oder hierbei angefallen sind, sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich, Videoaufnahmen spätestens 72 Stunden nach Ende des Kalendertags, an dem sie angefallen sind, zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist.

(3) Daten, die in der Gefangenenpersonalakte oder in anderen zur Person der Gefangenen geführten Dateien und Akten gespeichert sind, sind nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entlassung oder der Verlegung in eine andere Anstalt zu sperren. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte oder eine andere zur Person der oder des Gefangenen geführten Datei oder Akte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden dieser Datei oder Akte erforderlich ist. Gesperrte Daten dürfen nur verarbeitet, insbesondere übermittelt werden, soweit dies

  1. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten,
  2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben nach § 66,
  3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder
  4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Jugendstrafe

unerlässlich ist. Die Sperrung endet, wenn die Gefangenen erneut zum Vollzug einer Jugendstrafe aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.

(4) Sonstige personenbezogenen Daten, die nicht von Abs. 3 Satz 1 erfasst werden, sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung oder der Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen.

(5) Bei der Aufbewahrung von Dateien und Akten mit nach Abs. 3 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:

Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter20 Jahre,
Gefangenenbücher30 Jahre.

Dies gilt nicht, wenn aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Abs. 3 Satz 3 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die Vorschriften des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458), bleiben unberührt.

§ 65 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung

(1) Personenbezogene Daten sind nach Maßgabe der §§ 53 und 70 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes zu berichtigen, zu löschen oder in der Verarbeitung einzuschränken, soweit sie zu den in § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken verarbeitet wurden und in den nachfolgenden Absätzen keine besonderen Regelungen getroffen sind; im Übrigen gilt § 34 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes.

(2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz eines elektronischen Überwachungssystems erhoben wurden oder hierbei angefallen sind, sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich, Videoaufnahmen oder Ergebnisse von Maßnahmen nach § 59 spätestens 72 Stunden nach Ende des Kalendertages, an dem sie angefallen sind, zu löschen, soweit nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung die weitere Aufbewahrung bei Einschränkung der Verarbeitung zu konkreten Beweiszwecken unbedingt erforderlich ist. Sind personenbezogene Daten entgegen § 58 Abs. 1 Satz 3 verarbeitet worden, sind diese unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Ende des Kalendertages, an dem sie angefallen sind, zu löschen. Die Tatsache der Löschung nach Satz 1 und 2 ist zu dokumentieren; die Dokumentation darf ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden und ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

(3) Personenbezogene Daten, die in der Gefangenenpersonalakte oder in anderen zur Person der Gefangenen geführten Dateien und Akten gespeichert sind, sind spätestens drei Jahre nach der Entlassung oder der Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen. Sonstige personenbezogene Daten, die in anderen Dateien und Akten gespeichert sind, sind, sofern ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist, unverzüglich, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ab ihrer Erhebung zu löschen.

(4) Eine Löschung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit ihre Speicherung bei Einschränkung ihrer Verarbeitung nach

  1. § 53 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes, insbesondere aufgrund ärztlicher Dokumentationspflichten, oder
  2. § 34 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes

erfolgt. In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten sind besonders zu kennzeichnen und dürfen außer bei Einwilligung der Betroffenen nur zu dem Zweck verarbeitet, insbesondere übermittelt werden, der ihrer Löschung entgegenstand. Die Einschränkung der Verarbeitung endet, wenn Gefangene erneut zum Vollzug einer Freiheitsentziehung aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben. Bei den in der Verarbeitung eingeschränkten personenbezogenen Daten können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte oder anderer zur Person der Gefangenen geführten Dateien oder Akten die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum gespeichert werden, soweit dies für das Auffinden dieser Dateien oder Akten erforderlich ist.

(5) Die Erforderlichkeit der Löschung, auch bei in der Verarbeitung eingeschränkten personenbezogenen Daten, ist jährlich zu kontrollieren. Die Frist zur Kontrolle personenbezogener Daten, die in der Gefangenenpersonalakte oder in anderen zur Person der Gefangenen geführten Dateien und Akten gespeichert sind, beginnt mit der Entlassung oder Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt, in sonstigen Fällen mit Erhebung der personenbezogenen Daten.

(6) Folgende Aufbewahrungsfristen von Dateien und Akten, soweit diese in der Verarbeitung eingeschränkt sind, dürfen nicht überschritten werden:

  1. 20 Jahre bei Daten aus Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblättern,
  2. 30 Jahre bei Daten aus Gefangenenbüchern.

Dies gilt nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Aufbewahrung für die in Abs. 4 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die Vorschriften des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) in seiner jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."

10. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Ergebnisse dienen dem öffentlichen Interesse und sind für die Fortentwicklung des Vollzugs nutzbar zu machen."

b) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 476 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können." (5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 476 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass
  1. auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können und
  2. besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes nur übermittelt werden, soweit dies für den Zweck nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung unbedingt erforderlich ist ."

Artikel 3
Änderung des Hessischen Strafvollzugsgesetzes

Das Hessische Strafvollzugsgesetz vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 498), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

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§ 59 Datenerhebung" § 59 Auslesen von Datenspeichern"

b) Die Angabe zu den §§ 64 und 65 wird wie folgt gefasst:


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§ 64 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht

§ 65 Berichtigung, Sperrung und Löschung

" § 64 Information und Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht

§ 65 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung"

2. § 24 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:


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(8) Bei schwerer Erkrankung oder Tod von Gefangenen werden die der Anstalt bekannten nächsten Angehörigen unverzüglich benachrichtigt. Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden."(8) Bei schwerer Erkrankung oder Tod von Gefangenen werden die der Anstalt bekannten nächsten Angehörigen unverzüglich benachrichtigt, im Falle der schweren Erkrankung nur, wenn die Gefangenen hierin eingewilligt haben. Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden. Die Gefangenen sind bei Aufnahme über die Möglichkeit einer Einwilligung zu belehren."

3. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

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Abgesehen von den Fällen des § 33 Abs. 3 und 4 dürfen Besuche aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder aus Gründen der Behandlung offen überwacht werden. Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist."Abgesehen von den Fällen des § 33 Abs. 3 und 4 dürfen Besuche aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder aus Gründen der Behandlung offen überwacht werden; die Überwachung erstreckt sich hierbei sowohl auf die Gefangenen wie deren Besuch. Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist, und, soweit sie besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82) zum Gegenstand hat, unbedingt erforderlich ist."

b) Abs. 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

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Die optische Überwachung eines Besuchs kann auch durch technische Hilfsmittel erfolgen. Aufzeichnungen sind zulässig, soweit dies für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt erforderlich ist."Die optische Überwachung eines Besuchs kann auch durch technische Hilfsmittel erfolgen, insbesondere durch optischelektronische Einrichtungen (Videoüberwachung). Die Aufzeichnung und Speicherung von nach Satz 1 erhobenen Daten sind zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks unbedingt erforderlich sind."

4. § 35 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Abgesehen von den Fällen des § 33 Abs. 3 und 4 darf der Schriftwechsel überwacht werden, soweit es aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder aus Gründen der Behandlung erforderlich ist."Abgesehen von den Fällen des § 33 Abs. 3 und 4 darf der Schriftwechsel überwacht werden, soweit es zur Erfüllung von Ziel und Aufgaben des Vollzugs der Freiheitsstrafe nach § 2, insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder aus Gründen der Behandlung unbedingt erforderlich ist; Gefangene sind auf entsprechende Maßnahmen bei Aufnahme hinzuweisen."

5. § 45 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung kann eine offene optische Überwachung der Gefangenen außerhalb der Hafträume mit technischen Hilfsmitteln erfolgen."Soweit es zur Gewährleistung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unbedingt erforderlich ist, erfolgt eine offene optische Überwachung der Gefangenen außerhalb der Hafträume mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere Videoüberwachung."

6. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "insbesondere Videoüberwachung, soweit dies unbedingt erforderlich ist, " angefügt.

b) In Abs. 6 Satz 2 wird vor dem Wort "erforderlich" das Wort "unbedingt" eingefügt.

7. Die §§ 58 bis 61 werden wie folgt gefasst:

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§ 58 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten erheben und weiterverarbeiten, soweit dies für den Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich ist, eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder die Betroffenen ohne Zweifel eingewilligt haben. Soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist, sind die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208),ergänzend anwendbar.

(2) Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Gefangenen zulässig:

  1. die Erfassung biometrischer Daten von Fingern und Händen,
  2. die Aufnahme von Lichtbildern,
  3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und
  4. Körpermessungen.

(3) Alle zur Person der Gefangenen erhobenen und für den Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlichen Daten einschließlich derjenigen, die nach Abs. 2 erhoben worden sind, sind in eine Gefangenenpersonalakte aufzunehmen, die auch elektronisch geführt werden kann. Daten, die den Gesundheitszustand betreffen, und die sonstigen in § 61 Abs. 2 und 3 aufgeführten personenbezogenen Daten sind getrennt von der Personalakte zu führen.

(4) Die einzelnen Vollzugsbediensteten sowie die in § 61 Abs. 3, § 76 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 77 Abs. 1 und § 81 genannten Personen dürfen von personenbezogenen Daten nur Kenntnis erhalten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 76 Abs. 4 erforderlich ist.

(5) Die Anstalt ist befugt, die Identität aller Personen, die Zugang zur Anstalt begehren, festzustellen.

(6) Soweit dies zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt erforderlich ist, können Außenbereiche der Anstalt mit technischen Hilfsmitteln offen optisch überwacht werden. Auf die Überwachung ist in geeigneter Form hinzuweisen. § 34 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

" § 58 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder soweit dies für den Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich und im Falle der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes unbedingt erforderlich ist. Soweit in den folgenden Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist, findet das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz Anwendung; dabei finden insbesondere die Vorschriften von Teil 3 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes auf die Datenverarbeitung durch die Anstalt oder Aufsichtsbehörde Anwendung, soweit die Datenverarbeitung zu den in § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken erfolgt. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind schutzwürdige Interessen der Betroffenen in jedem Fall der Verarbeitung zu berücksichtigen; sofern der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, darf keine Verarbeitung erfolgen.

(2) Zur Sicherung von Ziel und Aufgabe des Vollzugs der Freiheitsstrafe nach § 2, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, zur Identitätsfeststellung oder zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und Gesundheitsfürsorge ist, soweit hierfür unbedingt erforderlich, die Verarbeitung folgender Daten von Gefangenen mit deren Kenntnis zulässig:

  1. biometrische Daten von Fingern und Händen,
  2. Lichtbilder,
  3. Feststellungen äußerlicher körperlicher Merkmale,
  4. Körpermessungen und
  5. Gesundheitsdaten.

(3) Alle zur Person der Gefangenen erhobenen und für den Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlichen Daten einschließlich derjenigen, die nach Abs. 2 Nr. 1 bis 4 erhoben worden sind, sind in eine Gefangenenpersonalakte aufzunehmen, die auch elektronisch geführt werden kann. Gesundheitsdaten und die sonstigen in § 61 Abs. 2 und 3 aufgeführten personenbezogenen Daten sind getrennt von der Gefangenenpersonalakte zu führen.

(4) Die einzelnen Vollzugsbediensteten sowie die in § 61 Abs. 3, § 76 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 77 Abs. 1 und § 81 genannten Personen dürfen von personenbezogenen Daten nur Kenntnis erhalten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 76 Abs. 4 erforderlich ist. Bei personenbezogenen Daten im Sinne von Abs. 2 ist über Satz 1 hinaus erforderlich, dass dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 76 Abs. 4 unbedingt erforderlich ist.

(5) Die Anstalt ist befugt, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt die Identität aller Personen, die Zugang zur Anstalt begehren, festzustellen. Sofern unbedingt erforderlich, ist die Anstalt berechtigt, hierzu den Abgleich biometrischer Daten vorzunehmen.

(6) Soweit dies zur Aufrechterhaltung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist, werden Außenbereiche der Anstalt mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere Videoüberwachung, offen überwacht, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Der Umstand der Überwachung und der Name und die Kontaktdaten der Verantwortlichen sind den Betroffenen durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt kenntlich zu machen. § 34 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend; darüber hinaus ist eine Speicherung nur zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

§ 58a Überprüfung anstaltsfremder Personen

(1) Personen, die in der Anstalt tätig werden sollen und die zur Anstalt oder Aufsichtsbehörde nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und nicht im Auftrag einer anderen Behörde Zugang begehren, können zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Anstalt nimmt hierzu mit Einwilligung der betroffenen Person eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vor. Sie darf dazu

  1. eine Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes einholen,
  2. Erkenntnisse der Polizeibehörden und, soweit im Einzelfall erforderlich, des Landesamts für Verfassungsschutz abfragen.

Ist eine Überprüfung in Eilfällen, beispielsweise bei kurzfristig notwendigen Reparaturarbeiten, nicht möglich, hat eine entsprechende Beaufsichtigung der Person bei der Tätigkeit in der Anstalt zu erfolgen. Die Vorschriften des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364) bleiben unberührt.

(2) Abgesehen von den Fällen des § 33 Abs. 3 und 4 darf die Anstalt auch bei Personen, die die Zulassung zum Gefangenenbesuch oder zum Besuch der Anstalt begehren, mit ihrer Einwilligung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend; hierbei teilt die Anstalt den in Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Behörden auch mit, für welche Gefangenen die Person die Zulassung zum Gefangenenbesuch begehrt.

(3) Werden der Anstalt sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, wird die betroffene Person nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch zugelassen. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person eine Einwilligung in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verweigert.

(4) Personen nach Abs. 1 und 2 sind über den Anlass der Zuverlässigkeitsüberprüfung, ihren möglichen Umfang nach Abs. 1 und 2 und die Rechtsfolgen nach Abs. 3 mit der Einwilligungsanfrage zu belehren.

(5) Im Rahmen der Überprüfung bekannt gewordene Daten dürfen, soweit nicht aufgrund einer anderen gesetzlichen Vorschrift ihre Übermittlung gestattet oder vorgeschrieben ist, mit Ausnahme des für die Überprüfung einer Entscheidung nach Abs. 3 zuständigen Gerichts nicht an Dritte übermittelt werden.

(6) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist in der Regel nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu wiederholen. Sie kann zudem wiederholt werden, wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse dies nahelegen.

§ 58a Überprüfung anstaltsfremder Personen

(1) Personen, die in der Anstalt tätig werden sollen und die zur Anstalt oder Aufsichtsbehörde nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und nicht im Auftrag einer anderen Behörde Zugang begehren, können zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Anstalt nimmt zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt und zur Abwendung von Gefahren hierfür mit Einwilligung der betroffenen Person eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vor. Sie darf dazu

  1. eine Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732), einholen,
  2. Erkenntnisse der Polizeibehörden und, soweit im Einzelfall erforderlich, des Landesamts für Verfassungsschutz abfragen.

Ist eine Überprüfung in Eilfällen, beispielsweise bei kurzfristig notwendigen Reparaturarbeiten, nicht möglich, hat eine entsprechende Beaufsichtigung der Person bei der Tätigkeit in der Anstalt zu erfolgen. Die Vorschriften des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364) in seiner jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Abgesehen von den Fällen des § 33 Abs. 3 und 4 darf die Anstalt auch bei Personen, die die Zulassung zum Gefangenenbesuch oder zum Besuch der Anstalt begehren, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt mit ihrer Einwilligung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend; hierbei teilt die Anstalt den in Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Behörden auch mit, dass und für welche Gefangenen die Person die Zulassung zum Gefangenenbesuch begehrt.

(3) Werden der Anstalt sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, wird die betroffene Person nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch zugelassen. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person eine Einwilligung in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verweigert.

(4) Personen nach Abs. 1 und 2 sind über die Benachrichtigung nach § 51 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes hinaus über den Anlass der Zuverlässigkeitsprüfung, ihren möglichen Umfang nach Abs. 1 und 2 und über die Rechtsfolgen nach Abs. 3 mit der Einwilligungsanfrage zu belehren.

(5) Im Rahmen der Überprüfung bekannt gewordene Daten dürfen, soweit nicht aufgrund einer anderen gesetzlichen Vorschrift ihre Übermittlung gestattet oder vorgeschrieben ist, mit Ausnahme des für die Überprüfung einer Entscheidung nach Abs. 3 zuständigen Gerichts nicht an Dritte übermittelt werden.

(6) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist in der Regel nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu wiederholen, sofern ihre Erforderlichkeit nach Abs. 1 Satz 1 weiter besteht. Sie kann zudem wiederholt werden, wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse dies nahelegen.

§ 59 Datenerhebung

(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den Betroffenen mit ihrer Kenntnis zu erheben. Ohne Kenntnis der Betroffenen dürfen sie bei anderen Personen oder Stellen nur erhoben werden, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 und 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes oder des Abs. 2 vorliegen.

(2) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Kenntnis bei Personen oder Stellen außerhalb der Anstalt oder Aufsichtsbehörde nur erhoben werden, wenn dies für die Erfüllung des Eingliederungs- oder Sicherungsauftrags oder der Sicherheit der Anstalt unerlässlich ist und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.

(3) Werden personenbezogene Daten bei den Betroffenen erhoben, sind die in § 12 Abs. 4 und 5 des Hessischen Datenschutzgesetzes bestimmten Aufklärungs-, Hinweis- und Benachrichtigungspflichten zu beachten. Werden die Daten bei einer anderen Person oder einer nichtöffentlichen Stelle erhoben, so ist diese auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

§ 59 Auslesen von Datenspeichern

Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeicher, die ohne Erlaubnis in die Anstalt eingebracht wurden, dürfen auf schriftliche Anordnung der Anstaltsleitung ausgelesen werden, soweit konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für die Erfüllung von Ziel und Aufgabe des Vollzugs der Freiheitsstrafe nach § 2, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, unbedingt erforderlich ist. Die Gründe sind in der Anordnung festzuhalten. Sind die Betroffenen bekannt, sind ihnen die Gründe vor dem Auslesen mitzuteilen. Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von nicht gestatteten Datenspeichern zu belehren.

§ 60 Zweckbindung und Übermittlung

(1) Personenbezogene Daten dürfen zu Zwecken, für die sie nicht erhoben oder gespeichert worden sind, nur verarbeitet, insbesondere übermittelt werden, wenn ein Fall des § 12 Abs. 2 oder 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes vorliegt oder soweit dies

  1. in gerichtlichen Verfahren wegen Maßnahmen nach diesem Gesetz,
  2. für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen,
  3. für Maßnahmen der Gerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht,
  4. zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung und Nachsorge,
  5. für Entscheidungen in Gnadensachen,
  6. für sozialrechtliche Maßnahmen,
  7. für die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) der Gefangenen,
  8. für dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
  9. für ausländerrechtliche Maßnahmen,
  10. für die Durchführung der Besteuerung,
  11. zur Ausübung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen sowie zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken oder
  12. für gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege

erforderlich ist.

(2) Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhalts von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn ein Fall des § 12 Abs. 2 Nr. 1, 3 oder 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes oder des Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorliegt oder soweit dies zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Erfüllung des Eingliederungsauftrags erforderlich ist.

(3) Die Anstalt oder Aufsichtsbehörde kann auf Antrag mitteilen, ob sich jemand in Haft befindet sowie ob und wann die Entlassung voraussichtlich bevorsteht, soweit

  1. dies zur Erfüllung der Aufgaben einer öffentlichen Stelle erforderlich ist oder
  2. eine Person oder nicht öffentliche Stelle ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft darlegt und keine überwiegenden schutzwürdigen Belange der Gefangenen entgegenstehen.

Weiterhin können unter den Voraussetzungen des Satz 1 auf schriftlichen Antrag Auskünfte auch über die Vermögensverhältnisse der Gefangenen oder ihre Entlassungsadresse erteilt werden, wenn dies zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von § 406d Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung können Mitteilungen über die erstmalige Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen (§ 13) auch durch die Anstalt erfolgen. Die Gefangenen werden vor Mitteilungen nach Satz 1 bis 3 gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung der Anstalt oder Aufsichtsbehörde nachträglich unterrichtet.

(4) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Anstalten, Aufsichtsbehörden, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden; die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der die Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Personen oder Stellen.

(5) Von der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen und wenn im Falle einer Übermittlung an nicht öffentliche Stellen die übermittelnde Vollzugsbehörde eingewilligt hat. Die Anstalt oder Aufsichtsbehörde hat den nicht öffentlichen Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.

(6) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 61 Abs. 2 und § 65 Abs. 3 und 5 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn ein nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 zuständiges Gericht diese Daten anfordert oder dies zur Erfüllung der Aufgaben einer in § 119 Abs. 4 Nr. 13 der Strafprozessordnung genannten Stelle im Rahmen eines Besuchs der Anstalt erforderlich ist.

(7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und die Abs. 2 und 6 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

§ 60 Zweckbindung und Übermittlung

(1) Personenbezogene Daten dürfen zu Zwecken, für die sie nicht erhoben oder gespeichert worden sind, nur verarbeitet, insbesondere übermittelt werden, wenn ein Fall der §§ 20 bis 27 und 44 bis 45 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vorliegt, insbesondere soweit dies

  1. zu den in § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken,
  2. in gerichtlichen Verfahren wegen Maßnahmen nach diesem Gesetz,
  3. für Maßnahmen der Gerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht,
  4. zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung und Nachsorge,
  5. für Entscheidungen in Gnadensachen,
  6. für sozialrechtliche Maßnahmen,
  7. für die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige der Gefangenen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs),
  8. für dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
  9. für ausländerrechtliche Maßnahmen,
  10. für die Durchführung der Besteuerung,
  11. zur Ausübung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen sowie zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken oder
  12. für gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege erforderlich und bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes unbedingt erforderlich ist.

(2) Bei der Überwachung der Besuche, der Telekommunikation oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhalts von Paketen und dem Auslesen von Datenspeichern bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen über ihre Erhebung oder Speicherung hinaus nur verarbeitet, insbesondere übermittelt werden, wenn dies

  1. nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zulässig ist,
  2. eine Rechtsvorschrift vorsieht, zwingend voraussetzt oder
  3. die Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erfüllung des Eingliederungsauftrags gebietet

und es unbedingt erforderlich ist. Daten nach Satz 1 sind hinsichtlich des Ursprungs ihrer Erhebung und Speicherung eindeutig zu kennzeichnen. § 4 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Die Anstalt oder Aufsichtsbehörde kann auf Antrag mitteilen, ob sich jemand in Haft befindet sowie ob und wann die Entlassung voraussichtlich ansteht, soweit dies nach Abs. 1 zulässig ist. Weiterhin können unter den Voraussetzungen des Satz 1 auf schriftlichen Antrag Auskünfte auch über die Vermögensverhältnisse der Gefangenen oder ihre Entlassungsadresse erteilt werden, wenn dies zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von § 406d Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung können Mitteilungen über die erstmalige Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen (§ 13) auch durch die Anstalt erfolgen. Die Gefangenen werden vor Mitteilungen nach Satz 1 bis 3 gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung der Anstalt oder Aufsichtsbehörde nachträglich unterrichtet.

(4) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Anstalten, Aufsichtsbehörden, den für Strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden; die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der die Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Personen oder Stellen.

(5) Von der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen und wenn im Falle einer Übermittlung an nicht öffentliche Stellen die übermittelnde Vollzugsbehörde eingewilligt hat. Die Anstalt oder Aufsichtsbehörde hat den Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen und für den Fall, dass die übermittelten Daten besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes enthalten, auf diese Einstufung.

(6) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 61 Abs. 2 und § 65 Abs. 4 und 6 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn ein nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zuständiges Gericht diese Daten anfordert oder dies zur Erfüllung der Aufgaben einer in § 119 Abs. 4 Nr. 13 der Strafprozessordnung genannten Stelle im Rahmen eines Besuchs der Anstalt erforderlich ist.

(7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und die Abs. 2 und 6 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

§ 61 Schutz besonderer Daten

(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis von Gefangenen und personenbezogene Daten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten über die Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten, die in der Anstalt tätigen Personen im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs von Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Gefangene als Geheimnis sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen sind befugt und verpflichtet, diese Daten gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies für die Sicherheit der Anstalt oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit von Gefangenen oder Dritten unerlässlich ist. Eine Befugnis zur Übermittlung besteht auch, soweit es die Feststellung betrifft, ob Gefangene fähig sind, an bestimmten vollzuglichen Maßnahmen teilzunehmen oder ob sie an Behandlungsmaßnahmen teilnehmen und daran mitwirken.

(3) Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen außerhalb des Vollzugs, die mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Gefangenen beauftragt wurden, mit der Maßgabe, dass sie zu einer Offenbarung befugt sind.

(4) Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse und Offenbarungspflichten zu unterrichten.

(5) Die nach Abs. 2 und 3 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und in dem hierfür unerlässlichen Umfang verarbeitet werden.

§ 61 Schutz besonderer Daten

(1) Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes, insbesondere das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis von Gefangenen und personenbezogene Daten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten über die Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten, die in der Anstalt tätigen Personen im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs von Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Gefangene als Geheimnis sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen sind befugt und verpflichtet, diese Daten gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies für die Sicherheit der Anstalt oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit von Gefangenen oder Dritten unbedingt erforderlich ist. Eine Befugnis zur Offenbarung besteht auch, soweit es die Feststellung betrifft, ob Gefangene fähig sind, an bestimmten vollzuglichen Maßnahmen teilzunehmen oder ob sie an Behandlungsmaßnahmen teilnehmen und daran mitwirken.

(3) In Abs. 2 gelten Satz 2 und 3 entsprechend für die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen außerhalb des Vollzugs, die mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Gefangenen beauftragt wurden, mit der Maßgabe, dass die vorgenannten Personen lediglich zu einer Offenbarung befugt sind.

(4) Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse und Offenbarungspflichten zu unterrichten.

(5) Die nach Abs. 2 und 3 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und in dem hierfür unbedingt erforderlichen Umfang verarbeitet werden."

8. In § 62 Abs. 3 wird die Angabe " § 15 des Hessischen Datenschutzgesetzes" durch " § 58 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes " ersetzt.

9. Die §§ 63 bis 65 werden wie folgt gefasst

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§ 63 Datensicherung

Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des § 10 des Hessischen Datenschutzgesetzes durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten, Krankenblätter und sonstige in § 61 Abs. 2 und 3 aufgeführte personenbezogene Daten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.

" § 63 Datensicherung

(1) Mit der Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten. Sie sind auf die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten. Auf die besonderen Anforderungen bei von Verarbeitung von Daten, die aus Videoüberwachung oder aus Maßnahmen nach § 60 Abs. 2 und § 61 Abs. 1 und 2 stammen oder besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes oder den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind sie gesondert hinzuweisen. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit fort.

(2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des § 59 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten, Krankenblätter und sonstige in § 61 Abs. 2 und 3 aufgeführte personenbezogene Daten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.

§ 64 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht

Die Betroffenen erhalten nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 bis 6 des Hessischen Datenschutzgesetzes Auskunft oder, soweit dies zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen erforderlich ist, Akteneinsicht hinsichtlich der zu ihrer Person gespeicherten Daten. Eine Pflicht zur Benachrichtigung nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes besteht nicht.

§ 64 Information und Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht

Die Betroffenen erhalten Auskunft und Information hinsichtlich der zu ihrer Person verarbeiteten Daten nach Maßgabe der §§ 50 bis 52 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes, soweit die Datenverarbeitung zu den in § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken erfolgt; im Übrigen nach Maßgabe der §§ 31 bis 33 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes. Soweit dies zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen erforderlich ist, wird dem Betroffenen Akteneinsicht gewährt.

§ 65 Berichtigung, Sperrung und Löschung

(1) Personenbezogene Daten sind nach Maßgabe des § 19 des Hessischen Datenschutzgesetzes zu berichtigen, zu sperren oder zu löschen, soweit in den nachfolgenden Abs. keine besonderen Regelungen getroffen sind.

(2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz eines elektronischen Überwachungssystems erhoben wurden oder hierbei angefallen sind, sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich, Videoaufnahmen spätestens 72 Stunden nach Ende des Kalendertages, an dem sie angefallen sind, zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist.

(3) Daten, die in der Gefangenenpersonalakte oder in anderen zur Person der Gefangenen geführten Dateien und Akten gespeichert sind, sind nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entlassung oder der Verlegung in eine andere Anstalt zu sperren. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte oder eine andere zur Person der oder des Gefangenen geführten Datei oder Akte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden dieser Datei oder Akte erforderlich ist. Gesperrte Daten dürfen nur verarbeitet, insbesondere übermittelt werden, soweit dies

  1. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten,
  2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben nach § 69,
  3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder
  4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe

unerlässlich ist. Die Sperrung endet, wenn die Gefangenen erneut zum Vollzug einer Freiheitsentziehung aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.

(4) Sonstige personenbezogenen Daten, die nicht von Abs. 3 Satz 1 erfasst werden, sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung oder der Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen.

(5) Bei der Aufbewahrung von Dateien und Akten mit nach Abs. 3 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:

Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und

Krankenblätter20 Jahre,
Gefangenenbücher30 Jahre.

Dies gilt nicht, wenn aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Abs. 3 Satz 3 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die Vorschriften des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458), bleiben unberührt.

§ 65 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung

(1) Personenbezogene Daten sind nach Maßgabe der §§ 53 und 70 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes zu berichtigen, zu löschen oder in der Verarbeitung einzuschränken, soweit sie zu den in § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken verarbeitet wurden und in den nachfolgenden Absätzen keine besonderen Regelungen getroffen sind; im Übrigen gilt § 34 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes.

(2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz eines elektronischen Überwachungssystems erhoben wurden oder hierbei angefallen sind, sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich, Videoaufnahmen oder Ergebnisse von Maßnahmen nach § 59 spätestens 72 Stunden nach Ende des Kalendertages, an dem sie angefallen sind, zu löschen, soweit nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung die weitere Aufbewahrung bei Einschränkung der Verarbeitung zu konkreten Beweiszwecken unbedingt erforderlich ist. Sind personenbezogene Daten entgegen § 58 Abs. 1 Satz 3 verarbeitet worden, sind diese unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Ende des Kalendertages, an dem sie angefallen sind, zu löschen. Die Tatsache der Löschung nach Satz 1 und 2 ist zu dokumentieren; die Dokumentation darf ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden und ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

(3) Personenbezogene Daten, die in der Gefangenenpersonalakte oder in anderen zur Person der Gefangenen geführten Dateien und Akten gespeichert sind, sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung oder der Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen. Sonstige personenbezogene Daten, die in anderen Dateien und Akten gespeichert sind, sind, sofern ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist, unverzüglich, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ab ihrer Erhebung zu löschen.

(4) Eine Löschung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit ihre Speicherung bei Einschränkung ihrer Verarbeitung nach

  1. § 53 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes, insbesondere aufgrund ärztlichen Dokumentationspflichten, oder
  2. § 34 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes

erfolgt. In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten sind besonders zu kennzeichnen und dürfen außer bei Einwilligung der Betroffenen nur zu dem Zweck verarbeitet, insbesondere übermittelt werden, der ihrer Löschung entgegenstand. Die Einschränkung der Verarbeitung endet, wenn Gefangene erneut zum Vollzug einer Freiheitsentziehung aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben. Bei den in der Verarbeitung eingeschränkten personenbezogenen Daten können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte oder anderer zur Person der Gefangenen geführten Dateien oder Akten die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum gespeichert werden, soweit dies für das Auffinden dieser Dateien oder Akten erforderlich ist.

(5) Die Erforderlichkeit der Löschung, auch bei in der Verarbeitung eingeschränkten personenbezogenen Daten, ist jährlich zu kontrollieren. Die Frist zur Kontrolle personenbezogener Daten, die in der Gefangenenpersonalakte oder in anderen zur Person der Gefangenen geführten Dateien und Akten gespeichert sind, beginnt mit der Entlassung oder Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt, in sonstigen Fällen mit Erhebung der personenbezogenen Daten.

(6) Folgende Aufbewahrungsfristen von Dateien und Akten, soweit diese in der Verarbeitung eingeschränkt sind, dürfen nicht überschritten werden:

  1. 20 Jahre bei Daten aus Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblättern,
  2. 30 Jahre bei Daten aus Gefangenenbüchern.

Dies gilt nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Aufbewahrung für die in Abs. 4 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die Vorschriften des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) in seiner jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."

10. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Ergebnisse" die Wörter "dienen dem öffentlichen Interesse und" eingefügt.

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 476 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können." (3) Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 476 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass
  1. auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können und
  2. besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes nur übermittelt werden, soweit dies für den Zweck nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung unbedingt erforderlich ist."

Artikel 4
Änderung des Hessischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Das Hessische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185, 208), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 55 Datenerhebung" § 55 Auslesen von Datenspeichern"

b) Die Angabe zu den §§ 60 und 61 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 60 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht

§ 61 Berichtigung, Sperrung und Löschung

" § 60 Information und Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht

§ 61 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung"

2. § 17 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:


altneu
(7) Bei schwerer Erkrankung oder Tod von Untersuchungsgefangenen werden die der Anstalt bekannten nächsten Angehörigen unverzüglich benachrichtigt. Dem Wunsch der Untersuchungsgefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden."(7) Bei schwerer Erkrankung oder Tod von Untersuchungsgefangenen werden die der Anstalt bekannten nächsten Angehörigen unverzüglich benachrichtigt, im Falle der schweren Erkrankung nur, wenn die Untersuchungsgefangenen hierin eingewilligt haben. Dem Wunsch der Untersuchungsgefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden. Die Untersuchungsgefangenen sind bei Aufnahme über die Möglichkeit einer Einwilligung zu belehren."

3. § 26 wird folgt geändert:

a) Abs. 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

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Abgesehen von den Fällen des § 25 Abs. 3 und 4 dürfen Besuche aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder bei Vorliegen einer entsprechenden verfahrenssichernden Anordnung offen überwacht werden. Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist."Abgesehen von den Fällen des § 25 Abs. 3 und 4 dürfen Besuche aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder bei Vorliegen einer entsprechenden verfahrenssichernden Anordnung offen überwacht werden; die Überwachung erstreckt sich hierbei sowohl auf die Untersuchungsgefangenen wie deren Besuch. Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist, und, soweit und solange sie besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes zum Gegenstand hat, unbedingt erforderlich ist."

b) Abs. 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

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Die optische Überwachung eines Besuchs kann auch durch technische Hilfsmittel erfolgen. Aufzeichnungen sind zulässig, soweit dies für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt erforderlich ist."Die optische Überwachung eines Besuchs kann auch durch technische Hilfsmittel erfolgen, insbesondere durch optischelektronische Einrichtungen (Videoüberwachung). Die Aufzeichnung und Speicherung von nach Satz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks unbedingt erforderlich ist."

4. § 27 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Im Übrigen darf der Schriftwechsel von der Anstalt nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 kontrolliert werden, soweit es wegen eines in § 25 Abs. 2 genannten Grundes erforderlich ist."Im Übrigen darf der Schriftwechsel von der Anstalt nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 kontrolliert werden, soweit es wegen eines in § 25 Abs. 2 genannten Grundes unbedingt erforderlich ist; die Untersuchungsgefangenen sind auf entsprechende Maßnahmen bei Aufnahme hinzuweisen."

5. § 30 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung kann eine offene optische Überwachung der Untersuchungsgefangenen außerhalb der Hafträume mit technischen Hilfsmitteln erfolgen."Soweit es zur Gewährleistung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unbedingt erforderlich ist, erfolgt eine offene optische Überwachung der Untersuchungsgefangenen außerhalb der Hafträume mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere Videoüberwachung."

6. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "insbesondere Videoüberwachung, soweit dies unbedingt erforderlich ist," angefügt.

b) In Abs. 6 Satz 2 wird vor dem Wort "erforderlich" das Wort "unbedingt" eingefügt.

7. In § 46 Abs. 5 wird die Angabe "abweichend von § 55 Abs. 1 " gestrichen.

8. Die §§ 54 bis 57 werden wie folgt gefasst:

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§ 54 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten erheben und weiterverarbeiten, soweit dies für den Vollzug der Untersuchungshaft erforderlich ist, eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder die Betroffenen ohne Zweifel eingewilligt haben. Soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist, sind die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), ergänzend anwendbar.

(2) Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Untersuchungsgefangenen zulässig:

  1. die Erfassung biometrischer Daten von Fingern und Händen,
  2. die Aufnahme von Lichtbildern,
  3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und
  4. Körpermessungen.

(3) Alle zur Person der Untersuchungsgefangenen erhobenen und für den Vollzug der Untersuchungshaft erforderlichen Daten einschließlich derjenigen, die nach Abs. 2 erhoben worden sind, sind in eine Gefangenenpersonalakte aufzunehmen, die auch elektronisch geführt werden kann. Daten, die den Gesundheitszustand betreffen, und die sonstigen in § 57 Abs. 2 und 3 aufgeführten personenbezogenen Daten sind getrennt von der Personalakte zu führen.

(4) Die einzelnen Vollzugsbediensteten sowie die in § 57 Abs. 3, § 67 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 68 Abs. 1 und § 72 genannten Personen dürfen von personenbezogenen Daten nur Kenntnis erhalten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 67 Abs. 3 erforderlich ist.

(5) Die Anstalt ist befugt, die Identität aller Personen, die Zugang zur Anstalt begehren, festzustellen.

(6) Soweit dies zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt erforderlich ist, können Außenbereiche der Anstalt mit technischen Hilfsmitteln offen optisch überwacht werden. Auf die Überwachung ist in geeigneter Form hinzuweisen. § 26 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

" § 54 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder soweit dies für den Vollzug der Untersuchungshaft erforderlich und im Falle der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes unbedingt erforderlich ist. Soweit in den folgenden Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist, findet das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz Anwendung; dabei finden insbesondere die Vorschriften von Teil 3 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes auf die Datenverarbeitung durch die Anstalt oder Aufsichtsbehörde Anwendung, soweit die Datenverarbeitung zu den in § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken erfolgt. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind schutzwürdige Interessen der Betroffenen in jedem Fall der Verarbeitung zu berücksichtigen; sofern der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, darf keine Verarbeitung erfolgen.

(2) Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, zur Identitätsfeststellung oder zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und Gesundheitsfürsorge ist, soweit hierfür unbedingt erforderlich, die Verarbeitung folgender Daten von Untersuchungsgefangenen mit deren Kenntnis zulässig:

  1. biometrische Daten von Fingern und Händen,
  2. Lichtbilder,
  3. Feststellungen äußerlicher körperlicher Merkmale,
  4. Körpermessungen und
  5. Gesundheitsdaten.

(3) Alle zur Person der Untersuchungsgefangenen erhobenen und für den Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlichen Daten einschließlich derjenigen, die nach Abs. 2 Nr. 1 bis 4 erhoben worden sind, sind in eine Gefangenenpersonalakte aufzunehmen, die auch elektronisch geführt werden kann. Gesundheitsdaten und die sonstigen in § 57 Abs. 2 und 3 aufgeführten personenbezogenen
Daten sind getrennt von der Gefangenenpersonalakte zu führen.

(4) Die einzelnen Vollzugsbediensteten sowie die in § 57 Abs. 3, § 67 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 68 Abs. 1 und § 72 genannten Personen dürfen von personenbezogenen Daten nur Kenntnis erhalten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 67 Abs. 3 erforderlich ist. Bei personenbezogenen Daten im Sinne von Abs. 2 ist über Satz 1 hinaus erforderlich, dass dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 67 Abs. 3 unbedingt erforderlich ist.

(5) Die Anstalt ist befugt, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt hierfür die Identität aller Personen festzustellen, die Zugang zur Anstalt begehren. Sofern unbedingt erforderlich, nimmt die Anstalt den Abgleich biometrischer Daten vor.

(6) Soweit dies zur Aufrechterhaltung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt hierfür erforderlich ist, werden Außenbereiche der Anstalt mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere Videoüberwachung, offen überwacht, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Der Umstand der Überwachung und der Name und die Kontaktdaten der Verantwortlichen sind den Betroffenen durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt kenntlich zu machen. § 26 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend; darüber hinaus ist eine Speicherung nur zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

§ 54a Überprüfung anstaltsfremder Personen

(1) Personen, die in der Anstalt tätig werden sollen und die zur Anstalt oder Aufsichtsbehörde nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und nicht im Auftrag einer anderen Behörde Zugang begehren, können zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Anstalt nimmt hierzu mit Einwilligung der betroffenen Person eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vor. Sie darf dazu

  1. eine Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes einholen,
  2. Erkenntnisse der Polizeibehörden und, soweit im Einzelfall erforderlich, des Landesamts für Verfassungsschutz abfragen.

Ist eine Überprüfung in Eilfällen, beispielsweise bei kurzfristig notwendigen Reparaturarbeiten, nicht möglich, hat eine entsprechende Beaufsichtigung der Person bei der Tätigkeit in der Anstalt zu erfolgen. Die Vorschriften des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364) bleiben unberührt.

(2) Abgesehen von den Fällen des § 25 Abs. 3 und 4 darf die Anstalt auch bei Personen, die die Zulassung zum Besuch von Untersuchungsgefangenen oder zum Besuch der Anstalt begehren, mit ihrer Einwilligung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend; hierbei teilt die Anstalt den in Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Behörden auch mit, für welche Untersuchungsgefangenen die Person die Zulassung zum Besuch begehrt.

(3) Werden der Anstalt sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, wird die betroffene Person nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch zugelassen. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person eine Einwilligung in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verweigert.

(4) Personen nach Abs. 1 und 2 sind über den Anlass der Zuverlässigkeitsüberprüfung, ihren möglichen Umfang nach Abs. 1 und 2 und die Rechtsfolgen nach Abs. 3 mit der Einwilligungsanfrage zu belehren.

(5) Im Rahmen der Überprüfung bekannt gewordene Daten dürfen, soweit nicht aufgrund einer anderen gesetzlichen Vorschrift ihre Übermittlung gestattet oder vorgeschrieben ist, mit Ausnahme des für die Überprüfung einer Entscheidung nach Abs. 3 zuständigen Gerichts nicht an Dritte übermittelt werden.

(6) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist in der Regel nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu wiederholen. Sie kann zudem wiederholt werden, wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse dies nahelegen.

§ 54a Überprüfung anstaltsfremder Personen

(1) Personen, die in der Anstalt tätig werden sollen und die zur Anstalt oder Aufsichtsbehörde nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und nicht im Auftrag einer anderen Behörde Zugang begehren, können zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Anstalt nimmt zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt mit Einwilligung der betroffenen Person eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vor. Sie darf dazu

  1. eine Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732), einholen,
  2. Erkenntnisse der Polizeibehörden und, soweit im Einzelfall erforderlich, des Landesamts für Verfassungsschutz abfragen.

Ist eine Überprüfung in Eilfällen, beispielsweise bei kurzfristig notwendigen Reparaturarbeiten, nicht möglich, hat eine entsprechende Beaufsichtigung der Person bei der Tätigkeit in der Anstalt zu erfolgen. Die Vorschriften des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364) in seiner jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Abgesehen von den Fällen des § 25 Abs. 3 und 4 darf die Anstalt auch bei Personen, die die Zulassung zum Besuch von Untersuchungsgefangenen oder zum Besuch der Anstalt begehren, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt mit ihrer Einwilligung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend; hierbei teilt die Anstalt den in Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Behörden auch mit, dass und für welche Untersuchungsgefangenen die Person die Zulassung zum Besuch begehrt.

(3) Werden der Anstalt sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, wird die betroffene Person nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch zugelassen. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person eine Einwilligung in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verweigert.

(4) Personen nach Abs. 1 und 2 sind über die Benachrichtigung nach § 51 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes hinaus über den Anlass der Zuverlässigkeitsprüfung, ihren möglichen Umfang nach Abs. 1 und 2 und über die Rechtsfolgen nach Abs. 3 mit der Einwilligungsanfrage zu belehren.

(5) Im Rahmen der Überprüfung bekannt gewordene Daten dürfen, soweit nicht aufgrund einer anderen gesetzlichen Vorschrift ihre Übermittlung gestattet oder vorgeschrieben ist, mit Ausnahme des für die Überprüfung einer Entscheidung nach Abs. 3 zuständigen Gerichts nicht an Dritte übermittelt werden.

(6) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist in der Regel nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu wiederholen, sofern ihre Erforderlichkeit nach Abs. 1 Satz 1 weiter besteht. Sie kann zudem wiederholt werden, wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse dies nahelegen.

§ 55 Datenerhebung

(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den Betroffenen mit ihrer Kenntnis zu erheben. Ohne Kenntnis der Betroffenen dürfen sie bei anderen Personen oder Stellen nur erhoben werden, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 und 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes oder des Abs. 2 vorliegen.

(2) Daten über Personen, die nicht Untersuchungsgefangene sind, dürfen ohne ihre Kenntnis bei Personen oder Stellen außerhalb der Anstalt oder Aufsichtsbehörde nur erhoben werden, wenn diese für die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzugs der Untersuchungshaft unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.

(3) Werden personenbezogene Daten bei den Betroffenen erhoben, sind die in § 12 Abs. 4 und 5 des Hessischen Datenschutzgesetzes bestimmten Aufklärungs-, Hinweis- und Benachrichtigungspflichten zu beachten. Werden die Daten bei einer anderen Person oder einer nicht öffentlichen Stelle erhoben, so ist diese auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

§ 55 Auslesen von Datenspeichern

Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeicher, die ohne Erlaubnis in die Anstalt eingebracht wurden, dürfen auf schriftliche Anordnung der Anstaltsleitung ausgelesen werden, soweit konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für die Erfüllung von Ziel und Aufgabe des Vollzugs der Untersuchungshaft, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, unbedingt erforderlich ist. Die Gründe sind in der Anordnung festzuhalten. Sind die Betroffenen bekannt, sind ihnen die Gründe vor dem Auslesen mitzuteilen. Die Untersuchungsgefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von nicht gestatteten Datenspeichern zu belehren.

§ 56 Zweckbindung und Übermittlung

(1) Personenbezogene Daten dürfen zu Zwecken, für die sie nicht erhoben oder gespeichert worden sind, nur verarbeitet, insbesondere übermittelt werden, wenn ein Fall des § 12 Abs. 2 oder 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes vorliegt oder soweit dies

  1. in gerichtlichen Verfahren wegen Maßnahmen nach diesem Gesetz,
  2. für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen,
  3. für Maßnahmen der Gerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht,
  4. für Entscheidungen in Gnadensachen,
  5. für sozialrechtliche Maßnahmen,
  6. für die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) der Untersuchungsgefangenen,
  7. für dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
  8. für ausländerrechtliche Maßnahmen,
  9. für die Durchführung der Besteuerung,
  10. zur Ausübung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen sowie zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken oder
  11. für gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege

erforderlich ist.

(2) Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn ein Fall des § 12 Abs. 2 Nr. 1, 3 oder 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes oder des Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorliegt oder soweit dies zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, der Sicherung des Vollzugs der Untersuchungshaft oder zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung erforderlich ist.

(3) Die Anstalt oder Aufsichtsbehörde kann auf Antrag mitteilen, ob sich jemand in Untersuchungshaft befindet, soweit

  1. dies zur Erfüllung der Aufgaben einer öffentlichen Stelle erforderlich ist oder
  2. eine Person oder nicht öffentliche Stelle ein rechtliches Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft darlegt und keine überwiegenden schutzwürdigen Belange der Untersuchungsgefangenen entgegenstehen.

Die Untersuchungsgefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Untersuchungsgefangenen über die Mitteilung der Anstalt oder Aufsichtsbehörde nachträglich unterrichtet. Bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch sind auf Antrag der betroffenen Untersuchungsgefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach Satz 1 erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Die betroffenen Untersuchungsgefangenen sind bei der Anhörung oder nachträglichen Unterrichtung nach Satz 2 auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.

(4) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Anstalten, Aufsichtsbehörden, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden; die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der die Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Personen oder Stellen.

(5) Von der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen und wenn im Falle einer Übermittlung an nicht öffentliche Stellen die übermittelnde Vollzugsbehörde eingewilligt hat. Die Anstalt oder Aufsichtsbehörde hat den nicht öffentlichen Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.

(6) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 57 Abs. 2 und § 61 Abs. 3 und 6 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn ein nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 zuständiges Gericht diese Daten anfordert oder dies zur Erfüllung der Aufgaben einer in § 119 Abs. 4 Nr. 13 der Strafprozessordnung genannten Stelle im Rahmen eines Besuchs der Anstalt erforderlich ist.

(7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und die Abs. 2 und 6 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(8) Für Auskunft und Akteneinsicht zu wissenschaftlichen Zwecken gilt § 476 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.

§ 56 Zweckbindung und Übermittlung

(1) Personenbezogene Daten dürfen zu Zwecken, für die sie nicht erhoben oder gespeichert worden sind, nur verarbeitet, insbesondere übermittelt werden, wenn ein Fall der §§ 20 bis 27 und 44 bis 45 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vorliegt, insbesondere soweit dies

  1. zu den in § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken,
  2. in gerichtlichen Verfahren wegen Maßnahmen nach diesem Gesetz,
  3. für Maßnahmen der Gerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht,
  4. zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung und Nachsorge,
  5. für Entscheidungen in Gnadensachen,
  6. für sozialrechtliche Maßnahmen,
  7. für die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige der Untersuchungsgefangenen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs),
  8. für dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
  9. für ausländerrechtliche Maßnahmen,
  10. für die Durchführung der Besteuerung,
  11. zur Ausübung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen sowie zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken oder
  12. für gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege

erforderlich und bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes unbedingt erforderlich ist.

(2) Bei der Überwachung der Besuche, der Telekommunikation oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhalts von Paketen und dem Auslesen von Datenspeichern bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen über ihre Erhebung oder Speicherung hinaus nur verarbeitet, insbesondere übermittelt werden, wenn dies

  1. nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zulässig ist,
  2. eine Rechtsvorschrift vorsieht, zwingend voraussetzt oder
  3. die Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, die Sicherung des Vollzugs der Untersuchungshaft oder die Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung gebietet

und es unbedingt erforderlich ist. Daten nach Satz 1 sind hinsichtlich des Ursprungs ihrer Erhebung und Speicherung eindeutig zu kennzeichnen. § 4 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Die Anstalt oder Aufsichtsbehörde kann auf Antrag mitteilen, ob sich jemand in Untersuchungshaft befindet sowie ob und wann die Entlassung voraussichtlich ansteht, soweit dies nach Abs. 1 zulässig ist. Die Untersuchungsgefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Untersuchungsgefangenen über die Mitteilung der Anstalt oder Aufsichtsbehörde nachträglich unterrichtet. Bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch sind auf Antrag der betroffenen Untersuchungsgefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach Satz 1 erhalten haben, in Kenntnis zu setzen. Die betroffenen Untersuchungsgefangenen sind bei der Anhörung nach Satz 2 auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.

(4) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Anstalten, Aufsichtsbehörden, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden; die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der die Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Personen oder Stellen.

(5) Von der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen und wenn im Falle einer Übermittlung an nicht öffentliche Stellen die übermittelnde Vollzugsbehörde eingewilligt hat. Die Anstalt oder Aufsichtsbehörde hat den Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen und für den Fall, dass die übermittelten Daten besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz-Informationsfreiheitsgesetzes enthalten, auf diese Einstufung.

(6) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 57 Abs. 2 und § 61 Abs. 4 und 7 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn ein nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zuständiges Gericht diese Daten anfordert oder dies zur Erfüllung der Aufgaben einer in § 119 Abs. 4 Nr. 13 der Strafprozessordnung genannten Stelle im Rahmen eines Besuchs der Anstalt erforderlich ist.

(7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und die Abs. 2 und 6 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

§ 57 Schutz besonderer Daten

(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis von UntersuchungGsgefangenen und personenbezogene Daten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten über die Untersuchungsgefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten, die in der Anstalt tätigen Personen im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs von Untersuchungsgefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Untersuchungsgefangene als Geheimnis sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen sind befugt und verpflichtet, diese Daten gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies für die Sicherheit der Anstalt oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit von Untersuchungsgefangenen oder Dritten unerlässlich ist. Eine Befugnis zur Übermittlung besteht auch, soweit es die Feststellung betrifft, ob Untersuchungsgefangene fähig sind, an bestimmten vollzuglichen Maßnahmen teilzunehmen.

(3) Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen außerhalb des Vollzugs, die mit der Untersuchung oder Betreuung von Untersuchungsgefangenen beauftragt wurden, mit der Maßgabe, dass sie zu einer Offenbarung befugt sind.

(4) Die Untersuchungsgefangenen sind bei der Aufnahme über die nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse und Offenbarungspflichten zu unterrichten.

(5) Die nach Abs. 2 und 3 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und in dem hierfür unerlässlichen Umfang verarbeitet werden.

§ 57 Schutz besonderer Daten

(1) Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes, insbesondere das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis von Untersuchungsgefangenen und personenbezogene Daten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten über die Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten, die in der Anstalt tätigen Personen im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs von Untersuchungsgefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Untersuchungsgefangene als Geheimnis sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen sind befugt und verpflichtet, diese Daten gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies für die Sicherheit der Anstalt oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit von Untersuchungsgefangenen oder Dritten unbedingt erforderlich ist. Eine Befugnis zur Offenbarung besteht auch, soweit es die Feststellung betrifft, ob Untersuchungsgefangene fähig sind, an bestimmten vollzuglichen Maßnahmen teilzunehmen.

(3) In Abs. 2 gelten Satz 2 und 3 entsprechend für die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen außerhalb des Vollzugs, die mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Untersuchungsgefangenen beauftragt wurden, mit der Maßgabe, dass die vorgenannten Personen lediglich zu einer Offenbarung befugt sind.

(4) Die Untersuchungsgefangenen sind bei der Aufnahme über die nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse und Offenbarungspflichten zu unterrichten.

(5) Die nach Abs. 2 und 3 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und in dem hierfür unbedingt erforderlichen Umfang verarbeitet werden."

9. In § 58 Abs. 3 wird die Angabe " § 15 des Hessischen Datenschutzgesetzes" durch " § 58 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes " ersetzt.

10. Die §§ 59 bis 61 werden wie folgt gefasst:

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§ 59 Datensicherung

Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des § 10 des Hessischen Datenschutzgesetzes durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten, Krankenblätter und sonstige in § 57 Abs. 2 und 3 aufgeführte personenbezogene Daten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.

" § 59 Datensicherung

(1) Mit der Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten. Sie sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten. Auf die besonderen Anforderungen bei der Verarbeitung von Daten, die aus Videoüberwachung oder aus Maßnahmen im Sinne von § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 1 und 2 stammen oder besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes oder den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind sie gesondert hinzuweisen. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit fort.

(2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des § 59 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten, Krankenblätter und sonstige in § 57 Abs. 2 und 3 aufgeführte personenbezogene Daten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.

§ 60 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht

Die Betroffenen erhalten nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 bis 6 des Hessischen Datenschutzgesetzes Auskunft oder, soweit dies zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen erforderlich ist, Akteneinsicht hinsichtlich der zu ihrer Person gespeicherten Daten. Eine Pflicht zur Benachrichtigung nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes besteht nicht.

§ 60 Information und Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht

Die Betroffenen erhalten Auskunft und Information hinsichtlich der zu ihrer Person verarbeiteten Daten nach Maßgabe der §§ 50 bis 52 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes, soweit die Datenverarbeitung zu den in § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken erfolgt; im Übrigen nach Maßgabe der §§ 31 bis 33 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes. Soweit dies zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen erforderlich ist, wird dem Betroffenen Akteneinsicht gewährt.

§ 61 Berichtigung, Sperrung und Löschung

(1) Personenbezogene Daten sind nach Maßgabe des § 19 des Hessischen Datenschutzgesetzes zu berichtigen, zu sperren oder zu löschen, soweit in den nachfolgenden Abs. keine besonderen Regelungen getroffen sind.

(2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz eines elektronischen Überwachungssystems erhoben wurden oder hierbei angefallen sind, sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich, Videoaufnahmen spätestens 72 Stunden nach Ende des Kalendertages, an dem sie angefallen sind, zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist.

(3) Daten, die in der Gefangenenpersonalakte oder in anderen zur Person der Untersuchungsgefangenen geführten Dateien und Akten gespeichert sind, sind nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entlassung oder der Verlegung in eine andere Anstalt zu sperren. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte oder eine andere zur Person der oder des Untersuchungsgefangenen geführten Datei oder Akte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden dieser Datei oder Akte erforderlich ist. Gesperrte Daten dürfen nur verarbeitet, insbesondere übermittelt werden, soweit dies

  1. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten,
  2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben,
  3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder
  4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Untersuchungshaft

unerlässlich ist. Die Sperrung endet, wenn die Untersuchungsgefangenen erneut zum Vollzug einer Freiheitsentziehung aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.

(4) Sonstige personenbezogenen Daten, die nicht von Abs. 3 Satz 1 erfasst werden, sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung oder der Verlegung der Untersuchungsgefangenen in eine andere Anstalt zu löschen.

(5) Erhält die Anstalt von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis, so tritt an die Stelle der in Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 genannten Frist eine Frist von einem Monat ab Kenntniserlangung. In diesen Fällen dürfen gesperrte Daten nur zu den in Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 und 4 genannten Zwecken verarbeitet werden.

(6) Bei der Aufbewahrung von Dateien und Akten mit nach Abs. 3 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:

Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und

Krankenblätter20 Jahre,
Gefangenenbücher30 Jahre.

Dies gilt nicht, wenn aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Abs. 3 Satz 3 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die Vorschriften des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 380), bleiben unberührt.

§ 61 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung

(1) Personenbezogene Daten sind nach Maßgabe der §§ 53 und 70 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes zu berichtigen, zu löschen oder in der Verarbeitung einzuschränken, soweit sie zu den in § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken verarbeitet wurden und in den nachfolgenden Absätzen keine besonderen Regelungen getroffen sind; im Übrigen gilt § 34 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes.

(2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz eines elektronischen Überwachungssystems erhoben wurden oder hierbei angefallen sind, sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich, Videoaufnahmen oder Ergebnisse von Maßnahmen nach § 55 spätestens 72 Stunden nach Ende des Kalendertages, an dem sie angefallen sind, zu löschen, soweit nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung die weitere Aufbewahrung bei Einschränkung der Verarbeitung zu konkreten Beweiszwecken unbedingt erforderlich ist. Sind personenbezogene Daten entgegen § 54 Abs. 1 Satz 3 verarbeitet worden, sind diese unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Ende des Kalendertages, an dem sie angefallen sind, zu löschen. Die Tatsache der Löschung nach Satz 1 und 2 ist zu dokumentieren; die Dokumentation darf ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden und ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

(3) Personenbezogene Daten, die in der Gefangenenpersonalakte oder in anderen zur Person der Untersuchungsgefangenen geführten Dateien und Akten gespeichert sind, sind spätestens zwei Jahre nach der Entlassung oder der Verlegung in eine andere Anstalt zu löschen. Sonstige personenbezogene Daten, die in anderen Dateien und Akten gespeichert sind, sind, sofern ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist, unverzüglich, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ab ihrer Erhebung zu löschen.

(4) Eine Löschung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit und solange ihre Speicherung bei Einschränkung ihrer Verarbeitung nach

  1. § 53 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes, insbesondere aufgrund ärztlicher Dokumentationspflichten, oder
  2. § 34 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes

erfolgt. In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten sind besonders zu kennzeichnen und dürfen außer bei Einwilligung der Betroffenen nur zu dem Zweck verarbeitet, insbesondere übermittelt werden, der ihrer Löschung entgegenstand. Die Einschränkung der Verarbeitung endet, wenn Untersuchungsgefangene erneut zum Vollzug einer Freiheitsentziehung aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben. Bei den in der Verarbeitung eingeschränkten personenbezogenen Daten können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakten oder anderer zur Person der Untersuchungsgefangenen geführten Dateien oder Akten die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum gespeichert werden, soweit dies für das Auffinden dieser Dateien oder Akten erforderlich ist.

(5) Die Erforderlichkeit der Löschung, auch bei in der Verarbeitung eingeschränkten personenbezogenen Daten, ist jährlich zu kontrollieren. Die Frist zur Kontrolle personenbezogener Daten, die in der Gefangenenpersonalakte oder in anderen zur Person der Gefangenen geführten Dateien und Akten gespeichert sind, beginnt mit der Entlassung oder Verlegung des Gefangenen in eine andere Anstalt, in sonstigen Fällen mit Erhebung der personenbezogenen Daten.

(6) Erhält die Anstalt von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis, so tritt an die Stelle der in Abs. 3 Satz 1 und der in Abs. 5 Satz 2 genannten Fristen zur Kontrolle personenbezogener Daten, die in der Gefangenenpersonalakte oder in anderen zur Person der Gefangenen geführten Dateien und Akten gespeichert sind, eine Frist von einem Monat ab Kenntniserlangung.

(7) Folgende Aufbewahrungsfristen von Dateien und Akten, soweit diese in der Verarbeitung eingeschränkt sind, dürfen nicht überschritten werden:

  1. 20 Jahre bei Daten aus Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblättern,
  2. 30 Jahre bei Daten aus Gefangenenbüchern.

Dies gilt nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Aufbewahrung für die in Abs. 4 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die Vorschriften des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) in seiner jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."

Artikel 5
Änderung des Hessischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

Das Hessische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 5. März 2013 (GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 59 Datenerhebung" § 59 Auslesen von Datenspeichern"

b) Die Angabe zu den §§ 64 und 65 wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 64 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht

§ 65 Berichtigung, Sperrung und Löschung

" § 64 Information und Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht

§ 65 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung"

2. § 24 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
(9) Bei schwerer Erkrankung oder Tod von Untergebrachten werden die der Einrichtung bekannten nächsten Angehörigen unverzüglich benachrichtigt. Dem Wunsch der Untergebrachten, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden."(9) Bei schwerer Erkrankung oder Tod von Untergebrachten werden die der Einrichtung bekannten nächsten Angehörigen unverzüglich benachrichtigt, im Falle der schweren Erkrankung nur, wenn die Untergebrachten hierin eingewilligt haben. Dem Wunsch der Untergebrachten, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden. Die Untergebrachten sind bei Aufnahme über die Möglichkeit einer Einwilligung zu belehren."

3. § 34 wird folgt geändert:

a) Abs. 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abgesehen von den Fällen des § 33 Abs. 3 und 4 dürfen Besuche aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder aus Gründen der Behandlung offen überwacht werden. Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist."Abgesehen von den Fällen des § 33 Abs. 3 und 4 dürfen Besuche aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder aus Gründen der Behandlung offen überwacht werden; die Überwachung erstreckt sich hierbei sowohl auf die Untergebrachten wie deren Besuch. Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist, und, soweit sie besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82) zum Gegenstand hat, unbedingt erforderlich ist."

b) In Abs. 5 werden Satz 1 und 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Die optische Überwachung eines Besuchs kann auch durch technische Hilfsmittel erfolgen. Aufzeichnungen sind zulässig, soweit dies im Einzelfall für die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung erforderlich ist. Die betroffenen Personen sind auf Maßnahmen nach Satz 1 und 2 vorher hinzuweisen."Die optische Überwachung eines Besuchs kann auch durch technische Hilfsmittel erfolgen, insbesondere durch optischelektronische Einrichtungen (Videoüberwachung). Die Aufzeichnung und Speicherung von nach Satz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks unbedingt erforderlich ist."

4. § 35 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abgesehen von den Fällen des § 33 Abs. 3 und 4 darf der Schriftwechsel überwacht werden, soweit es aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder aus Gründen der Behandlung erforderlich ist."Abgesehen von den Fällen des § 33 Abs. 3 und 4 darf der Schriftwechsel überwacht werden, soweit zur Erfüllung von Ziel und Aufgaben des Vollzugs der Sicherungsverwahrung nach § 2, insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder aus Gründen der Behandlung unbedingt erforderlich ist; die Untergebrachten sind auf entsprechende Maßnahmen bei Aufnahme hinzuweisen."

5. § 45 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung kann eine offene optische Überwachung der Untergebrachten außerhalb der Zimmer mit technischen Hilfsmitteln erfolgen."Soweit es zur Gewährleistung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unbedingt erforderlich ist, erfolgt eine offene optische Überwachung der Gefangenen außerhalb der Hafträume mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere Videoüberwachung."

6. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe "insbesondere Videoüberwachung, soweit dies unbedingt erforderlich ist, " angefügt.

b) In Abs. 6 Satz 2 wird vor dem Wort "erforderlich" das Wort "unbedingt" eingefügt.

7. Die §§ 58 bis 61 werden wie folgt gefasst:

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§ 58 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Einrichtung und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten erheben und weiterverarbeiten, soweit dies für den Vollzug der Unterbringung erforderlich ist, eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder die Betroffenen ohne Zweifel eingewilligt haben. Soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist, sind die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), ergänzend anwendbar.

(2) Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Untergebrachten zulässig:

  1. die Erfassung biometrischer Daten von Fingern und Händen,
  2. die Aufnahme von Lichtbildern,
  3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
  4. Körpermessungen.

(3) Alle zur Person der Untergebrachten erhobenen und für den Vollzug der Unterbringung erforderlichen Daten einschließlich derjenigen, die nach Abs. 2 erhoben worden sind, sind in eine Personalakte der Untergebrachten aufzunehmen, die auch elektronisch geführt werden kann. Daten, die den Gesundheitszustand betreffen, und die sonstigen in § 61 Abs. 2 und 3 aufgeführten personenbezogenen Daten sind getrennt von der Personalakte zu führen.

(4) Die einzelnen Bediensteten sowie die in § 61 Abs. 3, § 71 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 72 Abs. 1 und § 76 genannten Personen dürfen von personenbezogenen Daten Kenntnis erhalten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 4 Abs. 2 und § 71 Abs. 5 erforderlich ist.

(5) Die Einrichtung ist befugt, die Identität aller Personen, die Zugang zur Einrichtung begehren, festzustellen.

(6) Soweit dies zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung der Einrichtung erforderlich ist, können Außenbereiche der Einrichtung mit technischen Hilfsmitteln offen optisch überwacht werden. Auf die Überwachung ist in geeigneter Form hinzuweisen. § 45 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

" § 58 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Einrichtung und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder soweit dies für den Vollzug der Unterbringung erforderlich und im Falle der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes unbedingt erforderlich ist. Soweit in den folgenden Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist, findet das Hessische Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung Anwendung; dabei finden insbesondere die Vorschriften von Teil 3 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes auf die Datenverarbeitung durch die Anstalt oder Aufsichtsbehörde Anwendung, soweit die Datenverarbeitung zu den in § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken erfolgt. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind schutzwürdige Interessen der Betroffenen in jedem Fall der Verarbeitung zu berücksichtigen; sofern der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, darf keine Verarbeitung erfolgen.

(2) Zur Sicherung von Ziel und Aufgabe des Vollzugs der Sicherungsverwahrung nach § 2, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, zur Identitätsfeststellung oder zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und Gesundheitsfürsorge ist, soweit hierfür unbedingt erforderlich, die Verarbeitung folgender Daten von Gefangenen mit deren Kenntnis zulässig:

  1. biometrische Daten von Fingern und Händen,
  2. Lichtbilder,
  3. Feststellungen äußerlicher körperlicher Merkmale,
  4. Körpermessungen und
  5. Gesundheitsdaten.

(3) Alle zur Person der Untergebrachten erhobenen und für den Vollzug der Unterbringung erforderlichen Daten einschließlich derjenigen, die nach Abs. 2 Nr. 1 bis 4 erhoben worden sind, sind in eine Untergebrachtenpersonalakte aufzunehmen, die auch elektronisch geführt werden kann. Gesundheitsdaten und die sonstigen in § 61 Abs. 2 und 3 aufgeführten personenbezogenen Daten sind getrennt von der Untergebrachtenpersonalakte zu führen.

(4) Die einzelnen Vollzugsbediensteten sowie die in § 61 Abs. 3, § 71 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 72 Abs. 1 und § 76 genannten Personen dürfen von personenbezogenen Daten nur Kenntnis erhalten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 4 Abs. 2 und § 71 Abs. 5 erforderlich ist. Bei personenbezogenen Daten im Sinne von Abs. 2 ist über Satz 1 hinaus erforderlich, dass dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 4 Abs. 2 und § 71 Abs. 5 unbedingt erforderlich ist.

(5) Die Einrichtung ist befugt, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung die Identität aller Personen festzustellen, die Zugang zur Einrichtung begehren. Sofern unbedingt erforderlich, nimmt die Einrichtung den Abgleich biometrischer Daten vor.

(6) Soweit dies zur Aufrechterhaltung von Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Abwendung von Gefahren hierfür erforderlich ist, werden Außenbereiche der Einrichtung mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere Videoüberwachung, offen überwacht, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Der Umstand der Überwachung und der Name und die Kontaktdaten der Verantwortlichen sind den Betroffenen durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt kenntlich zu machen. § 45 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend; darüber hinaus ist eine Speicherung nur zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

§ 58a Überprüfung einrichtungsfremder Personen

(1) Personen, die in der Einrichtung tätig werden sollen und die zur Einrichtung oder Aufsichtsbehörde nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und nicht im Auftrag einer anderen Behörde Zugang begehren, können zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Einrichtung nimmt hierzu mit Einwilligung der betroffenen Person eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vor. Sie darf dazu

  1. eine Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes einholen,
  2. Erkenntnisse der Polizeibehörden und, soweit im Einzelfall erforderlich, des Landesamts für Verfassungsschutz abfragen.

Ist eine Überprüfung in Eilfällen, beispielsweise bei kurzfristig notwendigen Reparaturarbeiten, nicht möglich, hat eine entsprechende Beaufsichtigung der Person bei der Tätigkeit in der Einrichtung zu erfolgen. Die Vorschriften des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364) bleiben unberührt.

(2) Abgesehen von den Fällen des § 33 Abs. 3 und 4 darf die Einrichtung auch bei Personen, die die Zulassung zum Besuch von Untergebrachten oder zum Besuch der Einrichtung begehren, mit ihrer Einwilligung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend; hierbei teilt die Einrichtung den in Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Behörden auch mit, für welche Untergebrachten die Person die Zulassung zum Besuch begehrt.

(3) Werden der Einrichtung sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, wird die betroffene Person nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch zugelassen. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person eine Einwilligung in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verweigert.

(4) Personen nach Abs. 1 und 2 sind über den Anlass der Zuverlässigkeitsüberprüfung, ihren möglichen Umfang nach Abs. 1 und 2 und die Rechtsfolgen nach Abs. 3 mit der Einwilligungsanfrage zu belehren.

(5) Im Rahmen der Überprüfung bekannt gewordene Daten dürfen, soweit nicht aufgrund einer anderen gesetzlichen Vorschrift ihre Übermittlung gestattet oder vorgeschrieben ist, mit Ausnahme des für die Überprüfung einer Entscheidung nach Abs. 3 zuständigen Gerichts nicht an Dritte übermittelt werden.

(6) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist in der Regel nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu wiederholen. Sie kann zudem wiederholt werden, wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse dies nahelegen.

§ 58a Überprüfung einrichtungsfremder Personen

(1) Personen, die in der Einrichtung tätig werden sollen und die zur Einrichtung oder Aufsichtsbehörde nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und nicht im Auftrag einer anderen Behörde Zugang begehren, können zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Einrichtung nimmt zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung und zur Abwendung von Gefahren hierfür mit Einwilligung der betroffenen Person eine Zuverlässigkeitsüberprüfung
vor. Sie darf dazu

  1. eine Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732), einholen,
  2. Erkenntnisse der Polizeibehörden und, soweit im Einzelfall erforderlich, des Landesamts für Verfassungsschutz abfragen.

Ist eine Überprüfung in Eilfällen, beispielsweise bei kurzfristig notwendigen Reparaturarbeiten, nicht möglich, hat eine entsprechende Beaufsichtigung der Person bei der Tätigkeit in der Einrichtung zu erfolgen. Die Vorschriften des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364) in seiner jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Abgesehen von den Fällen des § 33 Abs. 3 und 4 darf die Einrichtung auch bei Personen, die die Zulassung zum Untergebrachtenbesuch oder zum Besuch der Einrichtung begehren, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung mit ihrer Einwilligung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend; hierbei teilt die Einrichtung den in Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Behörden auch mit, dass und für welche Untergebrachten die Person die Zulassung zum Untergebrachtenbesuch begehrt.

(3) Werden der Einrichtung sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, wird die betroffene Person nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch zugelassen. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person eine Einwilligung in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verweigert.

(4) Personen nach Abs. 1 und 2 sind über die Benachrichtigung nach § 51 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes hinaus über den Anlass der Zuverlässigkeitsprüfung, ihren möglichen Umfang nach Abs. 1 und 2 und über die Rechtsfolgen nach Abs. 3 mit der Einwilligungsanfrage zu belehren.

(5) Im Rahmen der Überprüfung bekannt gewordene Daten dürfen, soweit nicht aufgrund einer anderen gesetzlichen Vorschrift ihre Übermittlung gestattet oder vorgeschrieben ist, mit Ausnahme des für die Überprüfung einer Entscheidung nach Abs. 3 zuständigen Gerichts nicht an Dritte übermittelt werden.

(6) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist in der Regel nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu wiederholen, sofern ihre Erforderlichkeit nach Abs. 1 Satz 1 weiter besteht. Sie kann zudem wiederholt werden, wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse dies nahelegen.

§ 59 Datenerhebung

(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den Betroffenen mit ihrer Kenntnis zu erheben. Ohne Kenntnis der Betroffenen dürfen sie bei anderen Personen oder Stellen nur erhoben werden, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 und 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes oder des Abs. 2 vorliegen.

(2) Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind, dürfen ohne ihre Kenntnis bei Personen oder Stellen außer-

halb der Einrichtung oder Aufsichtsbehörde nur erhoben werden, wenn dies für die Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 oder der Sicherheit der Einrichtung unerlässlich ist und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.

(3) Werden personenbezogene Daten bei den Betroffenen erhoben, sind die in § 12 Abs. 4 und 5 des Hessischen Datenschutzgesetzes bestimmten Aufklärungs-, Hinweis- und Benachrichtigungspflichten zu beachten. Werden die Daten bei einer anderen Person oder einer nicht öffentlichen Stelle erhoben, so ist diese auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

§ 59 Auslesen von Datenspeichern

Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeicher, die ohne Erlaubnis in die Einrichtung eingebracht wurden, dürfen auf schriftliche Anordnung der Einrichtungsleitung ausgelesen werden, soweit konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für die Erfüllung von Ziel und Aufgabe des Vollzugs der Sicherungsverwahrung nach § 2, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, unbedingt erforderlich ist. Die Gründe sind in der Anordnung festzuhalten. Sind die Betroffenen bekannt, sind ihnen die Gründe vor dem Auslesen mitzuteilen. Die Untergebrachten sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von nicht gestatteten Datenspeichern zu belehren.

§ 60 Zweckbindung und Übermittlung

(1) Personenbezogene Daten dürfen zu Zwecken, für die sie nicht erhoben oder gespeichert worden sind, nur verarbeitet, insbesondere übermittelt werden, wenn ein Fall des § 12 Abs. 2 oder 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes vorliegt oder soweit dies

  1. in gerichtlichen Verfahren wegen Maßnahmen nach diesem Gesetz,
  2. für Maßnahmen der Vollstreckung oder vollstreckungsrechtliche Entscheidungen,
  3. für Maßnahmen der Gerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht,
  4. zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung und Nachsorge,
  5. für Entscheidungen in Gnadensachen,
  6. für sozialrechtliche Maßnahmen,
  7. für die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) der Untergebrachten,
  8. für ausländerrechtliche Maßnahmen,
  9. für die Durchführung der Besteuerung,
  10. zur Ausübung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen sowie zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken oder
  11. für gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege

erforderlich ist.

(2) Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhalts von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn ein Fall des § 12 Abs. 2 Nr. 1, 3 oder 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes oder des Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorliegt oder soweit dies zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Erreichung der Vollzugsziele erforderlich ist.

(3) Die Einrichtung oder Aufsichtsbehörde kann auf Antrag mitteilen, ob sich jemand in Sicherungsverwahrung befindet sowie ob und wann die Entlassung voraussichtlich bevorsteht, soweit

  1. dies zur Erfüllung der Aufgaben einer öffentlichen Stelle erforderlich ist oder
  2. eine Person oder nicht öffentliche Stelle ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft darlegt und keine überwiegenden schutzwürdigen Belange der Untergebrachten entgegenstehen.

Weiterhin können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auf schriftlichen Antrag Auskünfte auch über die Vermögensverhältnisse der Untergebrachten oder ihre Entlassungsadresse erteilt werden, wenn dies zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen des § 406d Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung können Mitteilungen über die erstmalige Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen nach den §§ 13 und 16 Abs. 2 auch durch die Einrichtung erfolgen. Die Untergebrachten werden vor Mitteilungen nach Satz 1 bis 3 gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Untergebrachten über die Mitteilung der Einrichtung oder Aufsichtsbehörde nachträglich unterrichtet.

(4) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Einrichtungen, Aufsichtsbehörden, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden; die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der die Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Personen oder Stellen.

(5) Von der Einrichtung oder der Aufsichtsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen und wenn im Falle einer Übermittlung an nicht öffentliche Stellen die übermittelnde Vollzugsbehörde eingewilligt hat. Die Einrichtung oder Aufsichtsbehörde hat den nicht öffentlichen Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.

(6) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat zu unterbleiben, soweit die in § 61 Abs. 2 und 3 sowie § 65 Abs. 3 und 5 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn ein nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 zuständiges Gericht diese Daten anfordert oder dies zur Erfüllung der Aufgaben einer in § 119 Abs. 4 Nr. 13 der Strafprozessordnung genannten Stelle im Rahmen eines Besuchs der Einrichtung erforderlich ist.

(7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Einrichtung oder Aufsichtsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall hat die übermittelnde Einrichtung oder Aufsichtsbehörde nur zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und die Abs. 2 und 6 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(8) Für Daten, die im Rahmen einer Maßnahme nach § 14 Abs. 2 erhoben werden, gilt § 463a Abs. 4 der Strafprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. diese Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verwendet werden, soweit dies erforderlich ist zur
    1. Feststellung oder Ahndung eines Verstoßes gegen eine Weisung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9,
    2. Wiederergreifung,
    3. Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder
    4. Verfolgung einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs genannten Art,
  2. sich die Einrichtung zur Verarbeitung der Daten einer öffentlichen Stelle bedienen kann, zu deren Aufgaben die elektronische Überwachung von Weisungen nach § 68b Abs. 1 Nr. 12 des Strafgesetzbuchs gehört.
§ 60 Zweckbindung und Übermittlung

(1) Personenbezogene Daten dürfen zu Zwecken, für die sie nicht erhoben oder gespeichert worden sind, nur verarbeitet, insbesondere übermittelt werden, wenn ein Fall der §§ 20 bis 27 und 44 bis 45 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vorliegt, insbesondere soweit dies

  1. zu den in § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken,
  2. in gerichtlichen Verfahren wegen Maßnahmen nach diesem Gesetz,
  3. für Maßnahmen der Gerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht,
  4. zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung und Nachsorge,
  5. für Entscheidungen in Gnadensachen,
  6. für sozialrechtliche Maßnahmen,
  7. für die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige der Untergebrachten (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs),
  8. für ausländerrechtliche Maßnahmen,
  9. für die Durchführung der Besteuerung,
  10. zur Ausübung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen sowie zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken oder
  11. für gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege

erforderlich und bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes unbedingt erforderlich ist.

(2) Bei der Überwachung der Besuche, der Telekommunikation oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhalts von Paketen und dem Auslesen von Datenspeichern bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen über ihre Erhebung oder Speicherung hinaus nur verarbeitet, insbesondere übermittelt werden, wenn dies

  1. nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zulässig ist,
  2. eine Rechtsvorschrift vorsieht, zwingend voraussetzt oder
  3. die Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung des Vollzugsziels gebietet

und es unbedingt erforderlich ist. Daten nach Satz 1 sind hinsichtlich des Ursprungs ihrer Erhebung und Speicherung eindeutig zu kennzeichnen. § 4 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Die Einrichtung oder Aufsichtsbehörde kann auf Antrag mitteilen, ob sich jemand in Sicherungsverwahrung befindet sowie ob und wann die Entlassung voraussichtlich ansteht, soweit dies nach Abs. 1 zulässig ist. Weiterhin können unter den Voraussetzungen des Satz 1 auf schriftlichen Antrag Auskünfte auch über die Vermögensverhältnisse der Untergebrachten oder ihre Entlassungsadresse erteilt werden, wenn dies zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von § 406d Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung können Mitteilungen über die erstmalige Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen nach den §§ 13 und 16 Abs. 2 auch durch die Einrichtung erfolgen. Die Untergebrachten werden vor Mitteilungen nach Satz 1 bis 3 gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Untergebrachten über die Mitteilung der Einrichtung oder Aufsichtsbehörde nachträglich unterrichtet.

(4) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Einrichtungen, Aufsichtsbehörden, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden; die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der die Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Personen oder Stellen.

(5) Von der Einrichtung oder der Aufsichtsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen und wenn im Falle einer Übermittlung an nicht öffentliche Stellen die übermittelnde Vollzugsbehörde eingewilligt hat. Die Einrichtung oder Aufsichtsbehörde hat den Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen und für den Fall, dass die übermittelten Daten besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes enthalten, auf diese Einstufung.

(6) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 61 Abs. 2 und § 65 Abs. 4 und 6 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn ein nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zuständiges Gericht diese Daten anfordert oder dies zur Erfüllung der Aufgaben einer in § 119 Abs. 4 Nr. 13 der Strafprozessordnung genannten Stelle im Rahmen eines Besuchs der Einrichtung erforderlich ist.

(7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Einrichtung oder Aufsichtsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Einrichtung oder Aufsichtsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und die Abs. 2 und 6 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(8) Für Daten, die im Rahmen einer Maßnahme nach § 14 Abs. 2 erhoben werden, gilt § 463a Abs. 4 der Strafprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. diese Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verwendet werden, soweit dies erforderlich ist zur
    1. Feststellung oder Ahndung eines Verstoßes gegen eine Weisung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9,
    2. Wiederergreifung,
    3. Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder
    4. Verfolgung einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs genannten Art,
  2. sich die Einrichtung zur Verarbeitung der Daten einer öffentlichen Stelle bedienen kann, zu deren Aufgaben die elektronische Überwachung von Weisungen nach § 68b Abs. 1 Nr. 12 des Strafgesetzbuchs gehört.
§ 61 Schutz besonderer Daten

(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis von Untergebrachten und personenbezogene Daten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Einrichtung nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten über die Untergebrachten dürfen innerhalb der Einrichtung allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten, die in der Einrichtung tätigen Personen im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs von Untergebrachten als Geheimnis anvertraut oder über Untergebrachte als Geheimnis sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Einrichtung und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen sind befugt und verpflichtet, diese Daten gegenüber der Leitung der Einrichtung zu offenbaren, soweit dies für die Sicherheit der Einrichtung oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit von Untergebrachten oder Dritten unerlässlich ist. Eine Befugnis zur Übermittlung besteht auch, soweit es die Feststellung betrifft, ob Untergebrachte fähig sind, an bestimmten vollzuglichen Maßnahmen teilzunehmen oder ob sie an Behandlungsmaßnahmen teilnehmen und daran mitwirken.

(3) Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen außerhalb des Vollzugs, die mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Untergebrachten beauftragt wurden, mit der Maßgabe, dass sie zu einer Offenbarung befugt sind.

(4) Die Untergebrachten sind bei der Aufnahme über die nach Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse und -pflichten zu unterrichten.

(5) Die nach Abs. 2 und 3 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und in dem hierfür unerlässlichen Umfang verarbeitet werden.

§ 61 Schutz besonderer Daten

(1) Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes, insbesondere das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis von Untergebrachten und personenbezogene Daten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Einrichtung nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten über die Untergebrachten dürfen innerhalb der Einrichtung allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten, die in der Einrichtung tätigen Personen im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs von Untergebrachten als Geheimnis anvertraut oder über Untergebrachte als Geheimnis sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Einrichtung und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen sind befugt und verpflichtet, diese Daten gegenüber der Einrichtungsleitung zu offenbaren, soweit dies für die Sicherheit der Einrichtung oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit von Untergebrachten oder Dritten unbedingt erforderlich ist. Eine Befugnis zur Offenbarung besteht auch, soweit es die Feststellung betrifft, ob die Untergebrachten fähig sind, an bestimmten vollzuglichen Maßnahmen teilzunehmen oder ob sie an Behandlungsmaßnahmen teilnehmen und daran mitwirken.

(3) In Abs. 2 gelten Satz 2 und 3 entsprechend für die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen außerhalb des Vollzugs, die mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Untergebrachten beauftragt wurden, mit der Maßgabe, dass die vorgenannten Personen lediglich zu einer Offenbarung befugt sind.

(4) Die Untergebrachten sind bei der Aufnahme über die nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse und Offenbarungspflichten zu unterrichten.

(5) Die nach Abs. 2 und 3 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und in dem hierfür unbedingt erforderlichen Umfang verarbeitet werden."

8. In § 62 Abs. 3 wird die Angabe " § 15 des Hessischen Datenschutzgesetzes" durch " § 58 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes" ersetzt.

9. Die §§ 63 bis 65 werden folgt gefasst:

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§ 63 Datensicherung

Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des § 10 des Hessischen Datenschutzgesetzes durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Personalakte der Untergebrachten, Gesundheitsakten, Krankenblätter und sonstige in § 61 Abs. 2 und 3 sowie in § 60 Abs. 8 aufgeführte personenbezogene Daten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.

" § 63 Datensicherung

(1) Mit der Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten. Sie sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten. Auf die besonderen Anforderungen bei der Verarbeitung von Daten, die aus Videoüberwachung oder aus Maßnahmen nach § 60 Abs. 2 und § 61 Abs. 1 und 2 stammen oder besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes oder den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind sie gesondert hinzuweisen. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit fort.

(2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des § 59 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Untergebrachtenpersonalakten, Gesundheitsakten, Krankenblätter und sonstige in § 61 Abs. 2 und 3 aufgeführte personenbezogene Daten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.

§ 64 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht

Die Betroffenen erhalten nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 bis 6 des Hessischen Datenschutzgesetzes Auskunft oder, soweit dies zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen erforderlich ist, Akteneinsicht hinsichtlich der zu ihrer Person gespeicherten Daten. Eine Pflicht zur Benachrichtigung nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes besteht nicht.

§ 64 Information und Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht

Die Betroffenen erhalten Auskunft und Information hinsichtlich der zu ihrer Person verarbeiteten Daten nach Maßgabe der §§ 50 bis 52 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes, soweit die Datenverarbeitung zu den in § 40 des Hessischen Datenschutzgesetzes genannten Zwecken erfolgt; im Übrigen nach Maßgabe der §§ 31 bis 33 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes. Soweit dies zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen erforderlich ist, wird dem Betroffenen Akteneinsicht gewährt.

§ 65 Berichtigung, Sperrung und Löschung

(1) Personenbezogene Daten sind nach Maßgabe des § 19 des Hessischen Datenschutzgesetzes zu berichtigen, zu sperren oder zu löschen, soweit nachfolgend keine besonderen Regelungen getroffen sind.

(2) Videoaufnahmen sind spätestens 72 Stunden nach Ende des Kalendertages, an dem sie angefallen sind, zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist.

(3) Daten, die in der Personalakte der Untergebrachten oder in anderen zur Person der Untergebrachten geführten Dateien und Akten gespeichert sind, sind nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entlassung oder der Verlegung in eine andere Einrichtung zu sperren. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Personalakte der Untergebrachten oder eine andere zur Person der Untergebrachten geführten Datei oder Akte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden dieser Datei oder Akte erforderlich ist. Gesperrte Daten dürfen nur verarbeitet, insbesondere übermittelt werden, soweit dies

  1. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen,
  2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben nach § 66,
  3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder
  4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Unterbringung

unerlässlich ist.

(4) Sonstige personenbezogenen Daten, die nicht von Abs. 3 Satz 1 erfasst werden, sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung oder der Verlegung der Untergebrachten in eine andere Einrichtung zu löschen.

(5) Bei der Aufbewahrung von Dateien und Akten mit nach Abs. 3 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:

1. Personalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter der Untergebrachten20 Jahre,
2. Bestandsbücher30 Jahre.

Dies gilt nicht, wenn aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Abs. 3 Satz 3 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die Vorschriften des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) bleiben unberührt.

§ 65 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung

(1) Personenbezogene Daten sind nach Maßgabe der §§ 53 und 70 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes zu berichtigen, zu löschen oder in der Verarbeitung einzuschränken, soweit sie zu den in § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken verarbeitet wurden und in den nachfolgenden Absätzen keine besonderen Regelungen getroffen sind; im Übrigen gilt § 34 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes.

(2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz eines elektronischen Überwachungssystems erhoben wurden oder hierbei angefallen sind, sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich, Videoaufnahmen oder Ergebnisse von Maßnahmen nach § 59 spätestens 72 Stunden nach Ende des Kalendertages, an dem sie angefallen sind, zu löschen, soweit nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung die weitere Aufbewahrung bei Einschränkung der Verarbeitung zu konkreten Beweiszwecken unbedingt erforderlich ist. Sind personenbezogene Daten entgegen § 58 Abs. 1 Satz 3 verarbeitet worden, sind diese unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Ende des Kalendertages, an dem sie angefallen sind, zu löschen. Die Tatsache der Löschung nach Satz 1 und 2 ist zu dokumentieren; die Dokumentation darf ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden und ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

(3) Personenbezogene Daten, die in der Untergebrachtenpersonalakte oder in anderen zur Person der Untergebrachten geführten Dateien und Akten gespeichert sind, sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung oder der Verlegung der Untergebrachten in eine andere Anstalt zu löschen. Sonstige personenbezogene Daten, die in anderen Dateien und Akten gespeichert sind, sind, sofern ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist, unverzüglich, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ab ihrer Erhebung zu löschen.

(4) Eine Löschung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit ihre Speicherung bei Einschränkung ihrer Verarbeitung nach

  1. § 53 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes, insbesondere aufgrund ärztlicher Dokumentationspflichten, oder
  2. § 34 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes

erfolgt. In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten sind besonders zu kennzeichnen und dürfen außer bei Einwilligung der Betroffenen nur zu dem Zweck verarbeitet, insbesondere übermittelt werden, der ihrer Löschung entgegenstand. Die Einschränkung der Verarbeitung endet, wenn die Untergebrachten erneut zum Vollzug einer Freiheitsentziehung aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben. Bei den in der Verarbeitung eingeschränkten personenbezogenen Daten können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Untergebrachtenpersonalakte oder anderer zur Person der Untergebrachten geführten Dateien oder Akten die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum gespeichert werden, soweit dies für das Auffinden dieser Dateien oder Akten erforderlich ist.

(5) Die Erforderlichkeit der Löschung, auch bei in der Verarbeitung eingeschränkten personenbezogenen Daten, ist jährlich zu kontrollieren. Die Frist zur Kontrolle personenbezogener Daten, die in der Untergebrachtenpersonalakte oder in anderen zur Person der Untergebrachten geführten Dateien und Akten gespeichert sind, beginnt mit der Entlassung oder Verlegung der Untergebrachten in eine andere Anstalt, in sonstigen Fällen mit Erhebung der personenbezogenen Daten.

(6) Bei der Aufbewahrung von Dateien und Akten, soweit diese in der Verarbeitung eingeschränkt sind, dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:

  1. 20 Jahre bei Daten aus Untergebrachtenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblättern,
  2. 30 Jahre bei Daten aus Untergebrachtenbüchern.

Dies gilt nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Aufbewahrung für die in Abs. 4 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die Vorschriften des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) in seiner jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."

10. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Ergebnisse dienen dem öffentlichen Interesse und sind für die Fortentwicklung des Vollzugs nutzbar zu machen."

b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 476 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können." (4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 476 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass
  1. auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können und
  2. besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes nur übermittelt werden, soweit dies für den Zweck nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung unbedingt erforderlich ist ."

Artikel 6
Änderung des Hessischen Jugendarrestvollzugsgesetzes

Das Hessische Jugendarrestvollzugsgesetz vom 27. Mai 2015 (GVBl. S. 223) wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherin oder der Besucher absuchen oder durchsuchen lässt. § 24 Abs. 1 gilt entsprechend. Besuche und Telefongespräche dürfen offen optisch überwacht werden. Sie dürfen abgebrochen werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet ist. Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Die optische Überwachung eines Besuchs kann auch durch technische Hilfsmittel erfolgen; die betroffenen Personen sind hierauf vorher hinzuweisen."(2) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherin oder der Besuchter absuchen oder durchsuchen lässt. § 24 Abs. 1 gilt entsprechend. Abgesehen von den Fällen des Abs. 3 dürfen Besuche und Telefongespräche aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder aus Gründen der Behandlung offen optisch überwacht werden; die Überwachung erstreckt sich hierbei sowohl auf die Jugendlichen wie deren Besuch. Die Besuche und Telefongespräche dürfen nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Satz 3 genannten Gründen erforderlich ist, und, soweit sie besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82) zum Gegenstand haben, unbedingt erforderlich ist. Ein Besuch oder ein Telefongespräch darf abgebrochen werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet ist. Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Die optische Überwachung eines Besuchs kann auch durch technische Hilfsmittel erfolgen, insbesondere durch optischelektronische Einrichtungen (Videoüberwachung); die betroffenen Personen sind hierauf hinzuweisen."

2. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe "insbesondere Videoüberwachung, soweit dies für Zwecke nach Abs. 1 unbedingt erforderlich ist," angefügt.

b) In Abs. 6 Satz 1 wird vor dem Wort "erforderlich" das Wort "unbedingt" eingefügt.

3. In § 27 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "5. März 2013 (GVBl. S. 46)" durch " 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82) " ersetzt.

4. Die §§ 37 und 38 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 37 Kriminologische Forschung

(1) Der Vollzug, insbesondere seine Gestaltung sowie die Maßnahmen und deren Wirkungen auf die Erreichung des Vollzugsziels, soll von dem Kriminologischen Dienst in Zusammenarbeit mit Hochschulen oder anderen Stellen wissenschaftlich begleitet werden.

(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 476 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.

§ 37 Kriminologische Forschung

(1) Der Vollzug, insbesondere seine Gestaltung sowie die Maßnahmen und deren Wirkungen auf die Erreichung des Vollzugsziels, soll regelmäßig durch den kriminologischen Dienst in Zusammenarbeit mit Hochschulen oder anderen Stellen wissenschaftlich begleitet und erforscht werden. Die Ergebnisse dienen dem öffentlichen Interesse und sind für die Fortentwicklung des Vollzugs nutzbar zu machen.

(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 476 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass

  1. auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können und
  2. besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes nur übermittelt werden, soweit dies für den Zweck nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung unbedingt erforderlich ist.
§ 38 Datenschutz

Die §§ 58 bis 65 des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass § 60 Abs. 3 Satz 2 und 3 keine Anwendung findet und die Sperrfrist nach § 65 Abs. 1 Satz 1 zwei Jahre beträgt.

§ 38 Datenschutz

Die §§ 58 bis 65 des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass § 60 Abs. 3 Satz 2 und 3 keine Anwendung findet und die Frist nach § 65 Abs. 3 Satz 1 zwei Jahre beträgt."

Artikel 7
Änderung des Hessischen Justizkostengesetzes

§ 4 des Hessischen Justizkostengesetzes vom 15. Mai 1958 (GVBl. S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Januar 2017 (GVBl. S. 12), wird wie folgt geändert:

1. Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Buchst. a wird das Wort "und" angefügt.

b) In Buchst. b wird das Wort "und" gestrichen.

c) Buchst. c

c zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 10 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814),

wird aufgehoben.

2. In Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c wird die Angabe " § 13 Abs. 5 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208)," durch " § 21 Abs. 3 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes " ersetzt.

3. In Abs. 6 Satz 3 wird das Wort "Sperrung" durch die Wörter "Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Hessischen Landeshaushaltsordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Hessische Steuerberaterversorgung

(nicht dargestellt)

Artikel 10
Änderung des Hessischen Ingenieurgesetzes

§ 35 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Ingenieurgesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457) wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Staatsaufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der Gesetze, der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie der Satzungen."Die Staatsaufsicht erstreckt sich auf die Beachtung dieses Gesetzes und des maßgeblichen Rechts der Europäischen Union und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Verwaltungsvorschriften sowie der Satzungen."

Artikel 11
Änderung des Hessischen Straßengesetzes

§ 33 Abs. 2 des Hessischen Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2015 (GVBl. S. 254), wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Plan besteht aus Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass, die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen sowie Namen und gegenwärtige Anschriften der betroffenen Grundstückseigentümer erkennen lassen; Grundstückseigentümer dürfen dabei nach dem Grundbuch bezeichnet werden, soweit dem Träger des Vorhabens nicht dessen Unrichtigkeit bekannt ist. Satz 1 gilt auch in Planfeststellungsverfahren für Bundesfernstraßen." (2) Der Plan besteht aus Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass sowie die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen."

Artikel 12
Änderung des Hessischen Gesetzes über den Bau und die Finanzierung öffentlicher Straßen durch Private

(nicht dargestellt)

Artikel 12a
Änderung des Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe

(nicht dargestellt)

Artikel 13
Änderung des Hessischen Schulgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 14
Änderung des Hessischen Pressegesetzes

§ 10 des Hessischen Pressegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2003 (GVBl. 2004 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10

Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung nur die §§ 5, 9 und 38a sowie § 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.

" § 10

Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind diese Personen auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken außer den Kapiteln I, X und XI nur Art. 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, Art. 32 Abs. 1 Buchst. b bis d, Abs. 2 und 4 und Art. 82 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) sowie § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Art. 82 der Verordnung (EU) 2016/679 findet nur bei einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 1 Buchst. b bis d, Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung. § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses nach Satz 1 bis 3 gehaftet wird."

Artikel 15
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz

§ 17 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 636), wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung " (1) " wird gestrichen.

b) In Satz 4 wird die Angabe "auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208)," gestrichen.

2. Abs. 2

(2) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes unberührt.

wird aufgehoben.

Artikel 16
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes

Das Hessische Beamtengesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 86 Inhalt der Personalakte, Zugang zur Personalakte" § 86 Personaldatenverarbeitung, Inhalt und Führung der Personalakte sowie Zugang zur Personalakte".

b) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 89 Einsichtsrecht" § 89 Einsichts- und Auskunftsrecht".

c) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 90 Vorlage der Personalakte, Auskünfte an Dritte" § 90 Übermittlung der Personalakte, Auskünfte an Dritte".

d) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 93 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten" § 93 Verarbeitung von Personalaktendaten in automatisierten Verfahren".

2. § 80 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zur Erfüllung seiner Pflichten nach Abs. 1 kann sich der Dienstherr geeigneter Stellen auch außerhalb des öffentlichen Dienstes bedienen und diesen die zu Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln."Zur Erfüllung seiner Pflichten nach Abs. 1 kann sich der Dienstherr geeigneter Stellen auch außerhalb des öffentlichen Dienstes nach den Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung bedienen und diesen die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln."

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die §§ 87 und 93 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), gelten entsprechend."Die §§ 87 und 93 Abs. 2 gelten entsprechend."

3. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 86 Inhalt der Personalakte, Zugang zur Personalakte" § 86 Personaldatenverarbeitung, Inhalt und Führung der Personalakte sowie Zugang zur Personalakte"

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Zugriff auf Personalaktendaten dürfen nur Beschäftigte haben" durch "Die Verarbeitung von Personalaktendaten erfolgt ausschließlich durch Beschäftigte" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "der Zugriff auf" durch "die Verarbeitung von" ersetzt.

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:


altneu
Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Satz 1 einer anderen Stelle die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag übertragen; im Übrigen gilt § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes."Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Satz 1 die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach den Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung an einen Auftragsverarbeiter übertragen."

4. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 89 Einsichtsrecht" § 89 Einsichts- und Auskunftsrecht"

b) Dem Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 über den Inhalt der Personalakte kann auch in Form der Einsichtnahme erteilt werden."

c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Kopien oder Ausdrucke gefertigt werden."(3) Kopien sowie Informationen in einem gängigen elektronischen Format werden nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Verlangen zur Verfügung gestellt, soweit der Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht entgegenstehen."

5. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 90 Vorlage der Personalakte, Auskünfte an Dritte" § 90 Übermittlung der Personalakte, Auskünfte an Dritte"

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "vorzulegen" durch die Wörter "zu übermitteln" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "die Vorlage" durch "die Übermittlung" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "vorgelegt" durch "übermittelt" ersetzt.

dd) In Satz 5 wird das Wort "Vorlage" durch "Übermittlung" ersetzt.

c) In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Auskünfte" die Wörter "über den Inhalt der Personalakte" eingefügt.

d) In Abs. 3 wird das Wort "Vorlage" durch "Übermittlung" ersetzt.

6. § 93 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 93 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten" § 93 Verarbeitung von Personalaktendaten in automatisierten Verfahren"

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "automatisierter Datenabruf" durch "Datenabruf in automatisierten Verfahren" ersetzt.

c) In Abs. 2 wird das Wort "automatisiert" durch die Wörter "in automatisierten Verfahren" ersetzt.

d) In Abs. 3 wird das Wort "automatisiert" durch die Wörter "in automatisierten Verfahren" ersetzt und werden die Wörter "oder genutzt" gestrichen.

e) Abs. 4

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

wird aufgehoben.

f) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und in Satz 2 werden die Wörter "Verarbeitungs- und Nutzungsformen" durch das Wort "Verarbeitungsformen" und die Wörter " automatisierter Datenübermittlung" durch "der Datenübermittlung in automatisierten Verfahren" ersetzt.

g) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5.

7. § 96 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "automatisiert" durch die Wörter "in automatisierten Verfahren" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:


altneu
(3) Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium kann abweichend von Abs. 1 Nr. 3 einer anderen Stelle die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag übertragen; im Übrigen gilt § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes."(3) Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium kann abweichend von Abs. 1 Nr. 3 die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach den Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung an einen Auftragsverarbeiter übertragen."

Artikel 17
Änderung des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner Hessen

§ 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner Hessen vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218), wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit der Dienstleistungserbringer den EAH zur Verfahrensabwicklung in Anspruch nimmt, kann er seine Rechte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), auch gegenüber dem EAH geltend machen, unabhängig davon, wer im Einzelfall für die Verarbeitung der betroffenen Daten verantwortlich ist."Soweit der Dienstleistungserbringer den EAH zur Verfahrensabwicklung in Anspruch nimmt, kann er die Rechte nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Warenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) und nach sonstigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, die ihm als betroffene Person gegenüber dem Verantwortlichen zustehen, auch gegenüber dem EAH geltend machen, unabhängig davon, wer im Einzelfall für die Verarbeitung der betroffenen Daten verantwortlich ist."

Artikel 18
Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66) wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 17a Berichtspflichten gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit"

b) Die Angabe zu den §§ 20 bis 23 wird durch folgende Angabe ersetzt:

altneu
§ 20 Datenspeicherung und sonstige Datenverarbeitung

§ 21 Allgemeine Regeln der Datenübermittlung

§ 22 Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs

§ 23 Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

" § 20 Datenweiterverarbeitung, Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung

§ 20a Kennzeichnung

§ 20b Weiterverarbeitung für die wissenschaftliche Forschung

§ 21 Allgemeine Regeln der Datenübermittlung, Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe

§ 22 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich und im Bereich der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten

§ 23 Datenübermittlung im internationalen Bereich"

c) Die Angabe zu den §§ 27 bis 29 wird durch folgende Angabe ersetzt:

altneu
§ 27 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten, Verwertungsverbot

§ 28 Verfahrensverzeichnis

§ 29 Auskunft und Unterrichtung

" § 27 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten zu den in § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken, Verwertungsverbot

§ 27a Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten zu anderen als den in § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken, Verwertungsverbot

§ 28 Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen, Verwendungsbeschränkung

§ 29 Information, Benachrichtigung, Auskunft

§ 29a Datenschutzkontrolle"

d) Der Angabe zu § 115 werden ein Komma und das Wort "Außerkrafttreten" angefügt.

2. In § 1 Abs. 6 Satz 4 wird die Angabe "29" durch "29a" ersetzt.

3. Dem § 3 wird als Abs. 4 angefügt:

"(4) Soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält, ist auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ergänzend das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt."

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird nach dem Wort "Erhebung" die Angabe "in diese nach Abs. 9 " eingefügt.

bb) In Nr. 2 werden nach dem Wort "können" die Wörter "oder die betroffene Person die Daten offensichtlich öffentlich gemacht hat" eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Polizeibehörden können ferner personenbezogene Daten erheben, wenn
  1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten mit erheblicher Bedeutung begehen wird,
  2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person mit einer in Nr. 1 genannten Person in einer Weise in Verbindung steht oder treten wird, die die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erfordert,
  3. die Person sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält, die in besonderem Maße als gefährdet erscheint, und tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahme zum Schutz der gefährdeten Person rechtfertigen, oder
  4. dies zur Leistung von Vollzugshilfe (§ 1 Abs. 5) erforderlich ist.
" (2) Die Polizeibehörden können personenbezogene Daten ferner zu folgenden Kategorien betroffener Personen erheben:
  1. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten mit erheblicher Bedeutung begehen wird,
  2. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person mit einer in Nr. 1 genannten Person nicht nur in einem flüchtigen oder zufälligen Kontakt, sondern in einer Weise in Verbindung steht oder treten wird, die die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erfordert, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    1. die Person von der Planung oder Vorbereitung dieser Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis hat oder daran mitwirkt oder
    2. eine in Nr. 1 genannte Person sich dieser Person zur Begehung dieser Straftaten bedienen
      könnte oder wird,
  3. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person als Zeugin oder Zeuge, Hinweisgeberin oder Hinweisgeber oder sonstige Auskunftsperson in Betracht kommt, die die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erfordert,
  4. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person Opfer einer Straftat mit erheblicher Bedeutung werden könnte,
  5. wenn die Person sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält, die in besonderem Maße als gefährdet erscheint, und tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahme zum Schutz der gefährdeten Person rechtfertigen, oder
  6. wenn dies zur Leistung von Vollzugshilfe nach den §§ 44 bis 46 erforderlich ist. "

c) Abs. 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
Die Erhebung zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. Die Erhebung nicht gefahren- oder tatbezogener persönlicher Merkmale wie über Erkrankungen oder besondere Verhaltensweisen ist nur soweit zulässig, als dies für Identifizierungszwecke oder zum Schutz der Person oder der Bediensteten der Gefahrenabwehrund der Polizeibehörden erforderlich ist."Die Erhebung nicht gefahren- oder tatbezogener persönlicher Merkmale ist nur insoweit zulässig, als dies für Identifizierungszwecke oder zum Schutz der Person oder der Bediensteten der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden erforderlich ist. Soweit es sich bei der Erhebung nach Satz 1 um eine Erhebung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes handelt, muss dies unbedingt erforderlich sein."

d) Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Personenbezogene Daten sind mit Ausnahme der Fälle des Abs. 1 Nr. 1 und 2 grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben."Im Anwendungsbereich des § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes sind personenbezogene Daten, ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2, grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben."

e) Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
(8) Werden die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person oder Dritten erhoben, sind diese auf die Freiwilligkeit der Auskunft oder auf eine bestehende Auskunftspflicht hinzuweisen. Erfolgt die Erhebung bei der betroffenen Person, ist die beabsichtigte Verarbeitung mitzuteilen. Der Hinweis und die Mitteilung können im Einzelfall unterbleiben, wenn sie die Erfüllung der gefahrenabwehrbehördlichen oder polizeilichen Aufgaben gefährden oder erheblich erschweren würden." (8) Werden die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person oder Dritten erhoben, sind diese auf die Freiwilligkeit der Auskunft oder auf eine bestehende Auskunftspflicht hinzuweisen. Der Hinweis kann im Einzelfall unterbleiben, wenn er die Erfüllung der gefahrenabwehrbehördlichen oder polizeilichen Aufgaben gefährden oder erheblich erschweren würde."

f) Als Abs. 9 wird angefügt:

"(9) Die Erhebung personenbezogener Daten nach Abs. 1 Nr. 1 ist unter Beachtung des § 46 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes unbeschadet spezieller Rechtsvorschriften nur dann zulässig, wenn die betroffene Person eine echte Wahlfreiheit hat und nicht aufgefordert oder angewiesen wird, einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen; die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit hinzuweisen. Werden personenbezogene Daten nach Abs. 1 Nr. 1 für die Zwecke außerhalb des § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes nach den Voraussetzungen des Satz 1 erhoben, findet die Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, Art. 7, Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679, Anwendung."

5. § 13a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe " § 7 Abs. 2 " durch " § 46 " ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " § 15 " durch " § 58 " ersetzt.

c) In Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort "statt" die Wörter "oder wird die betroffene Person aus einem anderen Anlass erneut einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen" eingefügt.

6. In § 13b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " 5 und " durch " 4 bis " und die Angabe " § 15 " durch " § 58 " ersetzt.

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe "Abs. 7" jeweils durch "Abs. 8" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe "sowie § 15 des Hessischen Datenschutzgesetzes " gestrichen und das Wort "gelten" durch "gilt" ersetzt.

c) In Abs. 4 Satz 3 wird nach der Angabe "Abs. 1 Satz 2 und 3" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Angabe "sowie § 15 des Hessischen Datenschutzgesetzes" gestrichen.

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe " Nr. 3 " durch " Nr. 5 " ersetzt.

b) In Abs. 6 werden Satz 3 und 4 durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Erlangte Erkenntnisse aufgrund von Anordnungen nach Satz 2 dürfen anderweitig nur verarbeitet werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist und wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt worden ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen, § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Für Zwecke der Strafverfolgung dürfen die Erkenntnisse aufgrund von Anordnungen nach Satz 2 nach Maßgabe des § 161 Abs. 3 der Strafprozessordnung verarbeitet werden."Erlangte Erkenntnisse aufgrund von Anordnungen nach Satz 2 dürfen anderweitig nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr verwertet werden, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt worden ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Zuständig ist für richterliche Entscheidungen nach Satz 3 das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat; für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 Satz 3. Die Zulässigkeit der Verwertung der erlangten Erkenntnisse aufgrund von Anordnungen nach Satz 2 zum Zwecke der Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessordnung."

c) Abs. 9

(9) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach Abs. 4 und Abs. 6 Satz 3 und 4 getroffenen Maßnahmen. Die parlamentarische Kontrolle wird auf der Grundlage dieses Berichts von einer parlamentarischen Kontrollkommission ausgeübt. § 20 Abs. 2 bis 4, § 21 sowie § 22 Abs. 4 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GVBl. I S. 82), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

9. § 15a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602)" durch "27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1963) " ersetzt.

bb) In Satz 6 wird die Angabe "Abs. 6" durch "Abs. 5 bis 7" ersetzt.

b) Abs. 5a wird Abs. 6.

c) Der bisherige Abs. 6

(6) Soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Tatsachen ergeben, die einen anderen Sachverhalt betreffen, dürfen die durch Maßnahmen nach Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 erlangten personenbezogenen Daten nur verarbeitet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. Bundesrechtliche Übermittlungspflichten bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

d) In Abs. 7 wird die Angabe "21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198)" durch "17. August 2017 (BGBl. I S. 3202)" ersetzt.

9a. § 15b wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3

(3) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zum Zwecke der Datenschutzkontrolle und der Beweissicherung zu protokollieren:
  1. die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitraum seines Einsatzes,
  2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
  3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
  4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um der betroffenen Person oder einer hierzu befugten öffentlichen Stelle oder einem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme nach Abs. 1 rechtmäßig durchgeführt worden ist. Sie sind bis zum Ablauf des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, wenn sie für den in Satz 2 genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden die Abs. 3 und 4.

10. In § 17 Abs. 2 wird nach dem Wort "zulässig," die Angabe "soweit eine Auskunftspflicht nach § 12 Abs. 2 besteht und" eingefügt.

11. Nach § 17 wird als § 17a eingefügt:

" § 17a Berichtspflichten gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit

Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jahre über die nach den §§ 15 bis 16 getroffenen Maßnahmen sowie über Polizeiliche Beobachtungen nach § 17, soweit bei den genannten Maßnahmen eine richterliche Anordnung oder richterliche Bestätigung der Anordnung erforderlich ist, und über Übermittlungen nach § 23. Abweichend von Satz 1 ist dem Landtag über die nach § 15 Abs. 4 und 6 Satz 3 getroffenen Maßnahmen jährlich zu berichten. In diesen Berichten wird insbesondere dargestellt, in welchem Umfang, von welchen Befugnissen, aus Anlass welcher Art von Verdachtslagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber benachrichtigt wurden. Die parlamentarische Kontrolle wird auf der Grundlage dieser Berichte von einer parlamentarischen Kontrollkommission ausgeübt.

§ 20 Abs. 2 bis 4, § 21 sowie § 22 Abs. 4 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 444), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Der Landtag macht die Berichte in anonymisierter Form öffentlich."

12. Dem § 19 wird als Abs. 6 angefügt:

" (6) Soweit sich die Maßnahmen nach Abs. 1 bis 5 auf besondere Kategorien personenbezogener Daten beziehen, sind die §§ 20 und 43 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes und Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten."

13. § 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 20 Datenspeicherung und sonstige Datenverarbeitung

(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können erhobene personenbezogene Daten speichern oder sonst verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden unaufgefordert durch Dritte erlangt haben.

§ 20 Datenweiterverarbeitung, Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung

(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben haben, unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift weiterverarbeiten

  1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und
  2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder sonstigen Rechte oder zur Verhütung derselben Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.

Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 15 Abs. 4 erlangt wurden, muss eine Gefahr im Sinne der Vorschrift vorliegen.

(2) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen von den Gefahrenabwehr- und den Polizeibehörden nicht für andere Zwecke verarbeitet werden, es sei denn, dies ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich oder es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verarbeitung die Verhütung oder die Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.(2) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift
  1. mindestens
    1. vergleichbar schwerwiegende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhütet oder
    2. vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte geschützt
      werden sollen und
  2. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze
    1. zur Verhütung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben oder
    2. zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte erkennen lassen.

Abweichend von Satz 1 können die vorhandenen zur Identifizierung dienenden Daten einer Person, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift (Grunddaten), auch weiterverarbeitet werden, um diese Person zu identifizieren. Abs. 8 und 9, die §§ 24, 25 und 45 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes sowie § 20b und besondere Vorschriften zur Weiterverarbeitung bleiben unberührt. Satz 1 bis 3 gelten entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist.

(3) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können personenbezogene Daten über andere als die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personen nur zu den Zwecken speichern und sonst verarbeiten, zu denen sie die Daten erlangt haben. Die Verarbeitung zu einem anderen gefahrenabwehrbehördlichen oder polizeilichen Zweck ist zulässig, soweit die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden die Daten auch zu diesem Zweck hätten erheben und noch verarbeiten können.(3) Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, gilt Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Gefahr im Sinne des § 15 Abs. 4 vorliegen muss. Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.
(4) Die Polizeibehörden können, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung oder andere gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnen haben, zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten speichern oder sonst verarbeiten. Die Speicherung oder sonstige Verarbeitung in automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn es sich um Daten von Personen handelt, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben; entfällt der Verdacht, sind die Daten zu löschen.(4) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten ist durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Abs. 1 bis 3 beachtet werden.
(5) Die Polizeibehörden können zur Verhütung von Straftaten personenbezogene Daten über die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 genannten Personen sowie über Zeuginnen und Zeugen, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen automatisiert nur speichern und sonst verarbeiten, soweit dies zur Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung unerlässlich ist. Die Speicherungsdauer darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach jeweils einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Speicherung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 noch vorliegen; die Entscheidung, dass eine weitere Speicherung erforderlich ist, trifft die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter.(5) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können personenbezogene Daten nach Maßgabe der Abs. 1 bis 4 weiterverarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und soweit andere Rechtsvorschriften keine besonderen Voraussetzungen vorsehen.
(6) Werden Bewertungen automatisiert gespeichert, muss mindestens aus der Akte feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen. Personenbezogene Daten, die dem Brief, Post- oder Fernmeldegeheimnis (Art. 10 des Grundgesetzes, Art. 12 der Verfassung des Landes Hessen) unterliegen oder durch eine Wohnraumüberwachung nach § 15 Abs. 4, Abs. 6 Satz 2 oder einer anderen Rechtsvorschrift erhoben worden sind, sind mindestens in den Akten entsprechend zu kennzeichnen.(6) Die Polizeibehörden können, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung oder andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnen haben, zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten weiterverarbeiten. Soweit es sich um Daten von Personen handelt, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, sind die Daten zu löschen, sobald der Verdacht entfällt.
(7) Die Polizeibehördenund die Verwaltungsfachhochschule können gespeicherte personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- oder Fortbildung oder zu statistischen Zwecken verarbeiten. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Abs. 1 bis 6 finden insoweit keine Anwendung.(7) Die Polizeibehörden können zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten personenbezogene Daten über die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Personen weiterverarbeiten. Eine automatisierte Weiterverarbeitung personenbezogener Daten über die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 genannten Personen ist jedoch nur zulässig, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(8) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns personenbezogene Daten speichern und ausschließlich zu diesem Zweck oder zu dem in Abs. 9 Satz 1 genannten Zweck sonst verarbeiten. Abs. 1 bis 6 finden insoweit keine Anwendung.(8) Die Polizeibehörden und die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung können gespeicherte personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- oder Fortbildung oder effektiven Wirksamkeitskontrolle oder zu statistischen Zwecken weiterverarbeiten. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Die Abs. 1, 2, 4 bis 7 und § 68 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes finden insoweit keine Anwendung. Eine Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus in Abs. 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist ausgeschlossen; dies gilt nicht, soweit die Weiterverarbeitung dieser Daten für die Zwecke nach Satz 1 unerlässlich ist.
(9) Die Polizeibehörden können für die Planung von Maßnahmen der Kriminalitätsbekämpfung vorhandene personenbezogene Daten über Vermisstenfälle, auswertungsrelevante Straftaten und verdächtige Wahrnehmungen zur Erstellung eines Kriminalitätslagebildes verarbeiten. Ein Kriminalitätslagebild darf Daten von Geschädigten, Zeuginnen und Zeugen sowie anderen nicht tatverdächtigen Personen nur enthalten, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist. Die automatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten sind spätestens am Ende des der Speicherung folgenden Jahres zu löschen.(9) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns personenbezogene Daten ausschließlich zu diesem Zweck oder zu dem in Abs. 10 Satz 1 genannten Zweck weiterverarbeiten. Abs. 1 bis 7 finden insoweit keine Anwendung. Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 können auch zu den in den §§ 13a und 13b genannten Zwecken weiterverarbeitet werden.
(10) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu unterrichten, sobald die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr erheblich gefährdet wird. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.(10) Die Polizeibehörden können für die Planung von Maßnahmen der Kriminalitätsbekämpfung vorhandene personenbezogene Daten über Vermisstenfälle, auswertungsrelevante Straftaten und verdächtige Wahrnehmungen zur Erstellung eines Kriminalitätslagebildes weiterverarbeiten. Ein Kriminalitätslagebild darf Daten von Geschädigten, Zeuginnen und Zeugen sowie anderen nicht tatverdächtigen Personen nur enthalten, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist. Die automatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten sind spätestens am Ende des der Speicherung folgenden Jahres zu löschen.
(11) Die Polizeibehörden zeichnen Notrufe und Meldungen über sonstige Notrufeinrichtungen sowie den Funkverkehr ihrer Leitstellen auf. Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden können sonstige Telekommunikation aufzeichnen, wenn dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist; auf die Aufzeichnung soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. Soweit erforderlich, können die Aufzeichnungen
  1. zur Abwehr einer Gefahr,
  2. zur Strafverfolgung oder
  3. zur Dokumentation behördlichen Handelns

verarbeitet werden. Aufzeichnungen sind spätestens nach drei Monaten zu löschen, wenn sie nicht zu einem Zweck nach Satz 3 verarbeitet werden.

(11) Die Polizeibehörden zeichnen Notrufe und Meldungen über sonstige Notrufeinrichtungen sowie den Funkverkehr ihrer Leitstellen auf. Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden können sonstige Telekommunikation aufzeichnen, wenn dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist; auf die Aufzeichnung soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. Soweit erforderlich, können die Aufzeichnungen
  1. zur Abwehr einer Gefahr,
  2. zur Strafverfolgung oder
  3. zur Dokumentation behördlichen Handelns

weiterverarbeitet werden. Aufzeichnungen sind spätestens nach drei Monaten zu löschen, wenn sie nicht zu einem Zweck nach Satz 3 verarbeitet werden.

(12) § 13 Abs. 9 gilt bei der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten entsprechend. Bei Bewertungen ist § 68 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes zu beachten. In den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person vorhanden sind, können zu dieser Person auch personengebundene Hinweise, die zum Schutz dieser Person oder zum Schutz der Bediensteten der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden erforderlich sind, und weitere Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz Dritter oder der Gewinnung von Ermittlungsansätzen zu dienen, weiterverarbeitet werden."

14. Nach § 20 werden als §§ 20a und 20b eingefügt:

" § 20a Kennzeichnung

(1) Bei der Speicherung in polizeilichen Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:

  1. Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
  2. Angabe der Kategorie betroffener Personen bei denjenigen Personen, zu denen der Identifizierung dienende Daten, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, angelegt wurden (Grunddaten),
  3. Angabe der Rechtsgüter oder sonstiger Rechte, deren Schutz die Erhebung dient, oder der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebung dient,
  4. Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat.

Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nr. 1 kann auch durch die Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden. Personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen; darüber hinaus sind die erste Daten verarbeitende Stelle sowie, soweit möglich, derjenige, von dem die Daten erlangt wurden, anzugeben.

(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Abs. 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Abs. 1 erfolgt ist.

(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Abs. 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung tatsächlich nicht möglich ist. Die Abs. 1 bis 3 gelten ebenfalls nicht, solange eine Kennzeichnung technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

§ 20b Weiterverarbeitung für die wissenschaftliche Forschung

(1) Eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten, die aus den in § 20 Abs. 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Weiterverarbeitung für die polizeiliche Eigenforschung und effektive Wirksamkeitskontrolle unerlässlich ist.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur an Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind, übermittelt werden.

(3) Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat die die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.

(4) Im Übrigen finden die §§ 24 und 45 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes Anwendung."

15. § 21 wird wie folgt gefasst:

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§ 21 Allgemeine Regeln der Datenübermittlung

(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können personenbezogene Daten, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie die Daten erlangt haben. Empfängerinnen oder Empfänger, Tag und wesentlicher Inhalt der Übermittlung sind festzuhalten; dies gilt nicht für das automatisierte Abrufverfahren (§ 24).

" § 21 Allgemeine Regeln der Datenübermittlung, Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe

(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können personenbezogene Daten unter Beachtung des § 20 Abs. 1 bis 3 sowie der nachstehenden Bestimmungen übermitteln. Die empfangende Stelle, Tag und wesentlicher Inhalt der Übermittlung sind festzuhalten; dies gilt nicht für das automatisierte Abrufverfahren (§ 24). Bewertungen dürfen anderen als Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden nicht übermittelt werden. Dies gilt nicht, soweit Fahndungsaufrufe mit einer Warnung verbunden sind.

(2) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der Gefahrenabwehr- oder der Polizeibehörde von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, so ist die Übermittlung durch diese Behörden nur zulässig, wenn die Empfängern oder der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Gefahrenabwehr- oder die Polizeibehörde erhoben hat oder hätte erheben können. In die Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person oder Stelle einwilligen.(2) Eine Übermittlung hat zu unterbleiben, wenn für die übermittelnde Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf Rechtsvorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Bewertungen (§ 20 Abs. 6 Satz 1) dürfen anderen als Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden nicht übermittelt werden. Dies gilt nicht, soweit Fahndungsaufrufe mit einer Warnung verbunden sind. Personenbezogene Daten, die nach § 20 Abs. 6 Satz 2 zu kennzeichnen sind, dürfen nur übermittelt werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.(3) Die Datenübermittlung nach § 22 Abs. 5 und § 23 hat darüber hinaus zu unterbleiben,
  1. wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
  2. wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder
  3. soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, oder
  4. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen, in Widerspruch stünde.
(4) Die Übermittlung darf nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Stellen nach § 41 des Bundeszentralregistergesetzes führen, die von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, Kenntnis erhalten, und muss das Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter oder zu tilgender Eintragungen nach §§ 51 und 52 des Bundeszentralregistergesetzes berücksichtigen.(4) Die Übermittlung darf nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Stellen nach den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732), führen, die von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, Kenntnis erhalten, und muss das Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter oder zu tilgender Eintragungen nach den §§ 51, 52 und 63 des Bundeszentralregistergesetzes berücksichtigen.
(5) Die übermittelnde Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde prüft die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens der Empfängerin oder des Empfängers, hat die übermittelnde Stelle nur zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers liegt. Die Zulässigkeit der Übermittlung im Übrigen prüft sie nur, wenn hierfür im Einzelfall besonderer Anlass besteht. Die Empfängerin oder der Empfänger hat der übermittelnden Stelle die erforderlichen Angaben zu machen.(5) Die übermittelnde Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde prüft die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens der empfangenden Stelle, hat die übermittelnde Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde nur zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt. Die Zulässigkeit der Übermittlung im Übrigen prüft sie nur, wenn hierfür im Einzelfall besonderer Anlass besteht. Die empfangende Stelle hat der übermittelnden Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde die erforderlichen Angaben zu machen.
(6) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr oder ihm übermittelt worden sind.(6) Die empfangende Stelle darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unter Beachtung des § 20 Abs. 2 und 3 zulässig; im Falle des § 22 Abs. 3 gilt dies nur, soweit zusätzlich die übermittelnde Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde zustimmt. Bei Übermittlungen nach § 22 Abs. 3 und § 23 hat die übermittelnde Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde die empfangende Stelle darauf hinzuweisen.
(7) Anderweitige besondere Rechtsvorschriften über die Datenübermittlung bleiben unberührt.(7) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.
(8) Andere besondere Rechtsvorschriften über die Datenübermittlung bleiben unberührt."

16. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "innerhalb des öffentlichen Bereichs" durch "im innerstaatlichen Bereich und im Bereich der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "sowie der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der am Schengen-Besitzstand teilhabenden assoziierten Staaten" gestrichen.

bb) Satz 4 und 5

§ 20 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 bis 4 nicht vor, ist Abs. 2 anzuwenden.

werden aufgehoben.

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Im Übrigen" durch "Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor," ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "unterrichten" durch "benachrichtigen" ersetzt.

d) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit dies zur
  1. Erfüllung einer Aufgabe der übermittelnden Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde oder
  2. Abwehr einer erheblichen Gefahr durch die empfangende Stelle

erforderlich ist; Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt wurden. Die Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung obliegt der übermittelnden Behörde.

"(3) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 personenbezogene Daten auch an nicht öffentliche Stellen übermitteln. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Über die Übermittlungen ist ein Nachweis zu führen, aus dem der Anlass, der Inhalt, die empfangende Stelle, der Tag der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle hervorgehen. Er ist am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu löschen oder zu vernichten. Die Löschung oder Vernichtung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke einer bereits eingeleiteten Datenschutzkontrolle oder zur Verhinderung oder Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung benötigt wird oder Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Übermittlung der der Erhebung der Daten zugrunde liegende Zweck gefährdet würde, ist vor der Übermittlung die Zustimmung der Stelle einzuholen, von der die Daten übermittelt wurden; die übermittelnde Stelle kann bestimmte von ihr übermittelte Daten so kennzeichnen oder mit einem Hinweis versehen, dass vor einer Übermittlung ihre Zustimmung einzuholen ist."

e) In Abs. 4 wird die Angabe "Satz 1 und Abs. 3 Satz 1" durch "Satz 3" ersetzt.

f) Als neuer Abs. 5 wird eingefügt:

" (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an

  1. öffentliche und nicht öffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten,
  2. Polizeibehörden oder sonstige für die Zwecke des § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes zuständige öffentliche Stellen der am Schengen-Besitzstand teilhabenden assoziierten Staaten."

g) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

17. § 23 wird wie folgt gefasst:

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§ 23 Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies zur

  1. Erfüllung gefahrenabwehrbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben,
  2. Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
  3. Verhütung oder Beseitigung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person

erforderlich ist.

" § 23 Datenübermittlung im internationalen Bereich

(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können personenbezogene Daten zu Zwecken des § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes unter Beachtung der §§ 73 bis 75 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes an für Zwecke des § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes zuständige

  1. öffentliche Stellen in anderen als den in § 22 Abs. 5 genannten Staaten (Drittländer) und
  2. andere über- und zwischenstaatliche Stellen, die in § 22 Abs. 5 nicht genannt sind,

übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur Erfüllung einer Aufgabe der übermittelnden Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr durch die empfangende Stelle. Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.

(2) § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.(2) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können zu Zwecken des § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes unter Beachtung des § 76 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes auch an die dort genannten Stellen personenbezogene Daten übermitteln. Zusätzlich können personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des Satz 1 an andere über- und zwischenstaatlichen Stellen als die in Abs. 1 genannten übermittelt werden, soweit ein Fall des Abs. 1 vorliegt.
(3) Die Empfängerin oder der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihr oder ihm übermittelt wurden. Die Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung obliegt der übermittelnden Behörde.(3) Abs. 1 gilt für die Übermittlung zu Zwecken außerhalb des § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes unter Beachtung der Art. 44 bis 49 der Verordnung (EU) 2016/679 an öffentliche Stellen in anderen als den in § 22 Abs. 5 genannten Staaten (Drittländer) und an andere über- und zwischenstaatliche Stellen als die in § 22 Abs. 5 genannten entsprechend.
(4) Über die Übermittlungen ist ein besonderes Verzeichnis zu führen, aus dem der Zweck der Übermittlung, die Empfängerin oder der Empfänger und die Aktenfundstelle hervorgehen. Es ist am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu vernichten.(4) Zur Beurteilung der Zulässigkeit der Datenübermittlung ist eine fortlaufend aktualisierte Aufstellung über die Einhaltung der elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze und Menschenrechtsstandards sowie das Datenschutzniveau in den jeweiligen Drittländern, die die speziellen Erfordernisse des polizeilichen Informationsaustauschs berücksichtigt, heranzuziehen. Hierbei sind insbesondere die jeweils aktuellen Erkenntnisse und maßgeblich zu berücksichtigen, ob ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission nach Art. 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. EU Nr. L 119 S. 89) oder nach Art. 45 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt.
(5) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend."

18. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung " (1)" wird gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 2 wird das Wort "Verwaltungsfachhochschule" durch die Wörter "Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung" ersetzt.

bbb) In Nr. 4 werden nach dem Wort "Gefahrenabwehrbehörden" die Wörter "und sonstige öffentliche Stellen" eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die speichernde Stelle hat in den Fällen des Satz 2 Nr. 1 bis 6 zu gewährleisten, dass die Übermittlung festgestellt und überprüft werden kann, mindestens durch geeignete Stichprobenverfahren."

b) Die Abs. 2 und 3

(2) Die nach § 10 des Hessischen Datenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind schriftlich festzulegen.

(3) Die speichernde Stelle hat in den Fällen von Abs. 1 Satz .2 Nr. 1 bis 6 zu gewährleisten, dass die Übermittlung zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

werden aufgehoben.

19. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 2 und 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

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Über die getroffenen Maßnahmen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung der Unterlagen nach Satz 1 folgt, zu vernichten."Die getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 29 Abs. 5 oder nach dem endgültigen Zurückstellen der Benachrichtigung nach § 29 Abs. 6 zu löschen; ist die Datenschutzkontrolle nach § 29a noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu deren Abschluss aufzubewahren."

b) Abs. 5

(5) Personen, gegen die nach Abschluss einer Maßnahme nach Abs. 1 weitere Maßnahmen durchgeführt werden, sind hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der weiteren Datennutzung erfolgen kann. § 29 Abs. 6 Satz 4 und 5 und Abs. 7 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

20. § 27 wird wie folgt gefasst:

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§ 27 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten, Verwertungsverbot

(1) Automatisiert gespeicherte personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

" § 27 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten zu den in § 40 des Hessischen
Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken, Verwertungsverbot

(1) Personenbezogene Daten und die dazugehörigen Unterlagen sind nach Maßgabe der §§ 53 und 70 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes zu berichtigen, zu löschen oder in der Verarbeitung einzuschränken, soweit sie zu den in § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken verarbeitet wurden und in Abs. 2 bis 6 keine besonderen Regelungen getroffen sind.

(2) Automatisiert gespeicherte personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen sind unverzüglich zu vernichten, wenn
  1. ihre Speicherung unzulässig ist,
  2. bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, oder
  3. die durch eine verdeckte Datenerhebung gewonnenen Daten für den der Anordnung zugrunde liegenden Zweck, zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung nicht mehr erforderlich sind; die Löschung, über die eine Niederschrift anzufertigen ist, bedarf der Zustimmung der Staatsanwaltschaft, wenn die Daten zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verarbeitet worden sind.

Bei Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sowie in sonstigen Fällen des Satz 1 besteht ein Verwertungsverbot. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung in den Fällen des Satz 1 Nr. 1 sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt. Ist eine Löschung in den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 2 wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann an die Stelle der Löschung die Sperrung treten; dies gilt nicht für Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung.

(2) Ergänzend zu § 53 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen unverzüglich zu vernichten, wenn
  1. bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, oder
  2. die durch eine verdeckte Datenerhebung gewonnenen Daten für den der Anordnung zugrunde liegenden Zweck, zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung oder für eine etwaige gerichtliche Kontrolle nicht mehr erforderlich sind, soweit keine zulässige Weiterverarbeitung erfolgt; die Löschung bedarf der Zustimmung der Staatsanwaltschaft, wenn die Daten zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verarbeitet worden sind.

Im Fall des Satz 1 Nr. 2 gilt, dass anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen zu vernichten die Einschränkung der Verarbeitung erfolgt, wenn die betroffene Person über eine verdeckte Datenerhebung noch nicht unterrichtet worden ist, es sei denn, dass die Datenerhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen hat. Die Daten nach Satz 2 dürfen nur verwendet werden für die Zwecke der Benachrichtigung der betroffenen Person und um eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt worden ist.

(3) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, sind sie im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks zu sperren; für Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gilt Abs. 2 entsprechend. Im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind die Akten spätestens zu vernichten, wenn die gesamte Akte zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. In Akten gespeicherte personenbezogene Daten über eine verdeckte Datenerhebung sind nach Maßgabe des Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu löschen.(3) Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten in Akten unrichtig sind, ist die in § 53 Abs. 1, § 70 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannte Berichtigungspflicht dadurch zu erfüllen, dass dies in der Akte vermerkt oder auf sonstige Weise festgehalten wird. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen, um eine Einschränkung der Verarbeitung nach § 53 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten ist einzuschränken, wenn die Verarbeitung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 53 Abs. 2 oder § 70 Abs. 2 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes zu löschen sind. Die Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten nach Satz 3 sowie § 53 Abs. 3 Satz 1 und § 70 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes ist durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks vorzunehmen. Die Akten sind spätestens zu vernichten, wenn die gesamte Akte zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Personenbezogene Daten in Akten über eine verdeckte Datenerhebung sind nach Maßgabe des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu vernichten. Im Übrigen gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) Die Ministerin oder der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Fristen zu regeln, nach deren Ablauf zu prüfen ist, ob die weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Bei Daten, die nach § 20 Abs. 4 automatisiert oder in personenbezogen geführten Akten gespeichert sind, dürfen die Fristen
  1. bei Erwachsenen zehn Jahre,
  2. bei Jugendlichen fünf Jahre und
  3. bei Kindern zwei Jahre

nicht überschreiten, wobei nach Art und Zweck der Speicherung sowie Art und Bedeutung des Anlasses zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlass der Speicherung, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentzug verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Werden innerhalb der Frist nach Satz 2 und 3 weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, gilt für alle Speicherungen gemeinsam die Frist, die als letzte abläuft.

(4) Die Ministerin oder der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Fristen, nach deren Ablauf zu prüfen ist, ob die weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und gegebenenfalls nach deren Ablauf eine Löschung vorzusehen ist, zu bestimmen. Bei Daten, die nach § 20 Abs. 6 gespeichert sind, dürfen die Fristen für die Prüfung
  1. bei Erwachsenen zehn Jahre,
  2. bei Jugendlichen fünf Jahre und
  3. bei Kindern zwei Jahre

nicht überschreiten, wobei nach Art und Zweck der Speicherung sowie Art und Bedeutung des Anlasses zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlass der Speicherung, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentzug verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Werden innerhalb der Frist nach Satz 2 und 3 weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, gilt für alle Speicherungen gemeinsam die Frist, die als letzte abläuft. Bei Daten, die nach § 20 Abs. 7 über die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 genannten Personen gespeichert sind, dürfen die Fristen für die Prüfung drei Jahre nicht überschreiten; die Entscheidung, dass eine weitere Speicherung erforderlich ist, trifft die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter.

(5) Stellt die Gefahrenabwehr- oder die Polizeibehörde fest, dass unrichtige oder nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zu löschende oder nach Abs. 3 Satz 1 zu sperrende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, ist der Empfängerin oder dem Empfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte bestehen, dass dadurch schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden können.(5) Bei Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sowie im Falle der Unzulässigkeit der Speicherung und in sonstigen Fällen des Abs. 2 Satz 1 besteht ein Verwertungsverbot; § 53 Abs. 3 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung im Fall der Unzulässigkeit der Speicherung, einschließlich der Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, sind zu dokumentieren. Im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist die Tatsache der Löschung zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 29 Abs. 5 oder nach dem endgültigen Zurückstellen der Benachrichtigung nach § 29 Abs. 6 zu löschen; ist die Datenschutzkontrolle nach § 29a noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. Satz 1 bis 6 gelten für personenbezogene Daten in Akten entsprechend.
(6) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn
  1. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden,
  2. die betroffene Person über eine verdeckte Datenerhebung noch nicht unterrichtet worden ist, es sei denn, dass die Datenerhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen hat,
  3. die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind oder
  4. die Verarbeitung der Daten, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren sind, zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.

In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen.

(7) Gesperrte Daten dürfen nur zu den in Abs. 6 Satz 1 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. In den Fällen des Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 dürfen die Daten nur zur Unterrichtung der betroffenen Person und zur gerichtlichen Kontrolle verarbeitet werden.

(8) Anstelle der Löschung und Vernichtung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 Satz 2 können die Datenträger an ein öffentliches Archiv abgegeben werden, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.

(6) Anstelle der Löschung und Vernichtung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 5 können die Datenträger an ein öffentliches Archiv abgegeben werden, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen."

21. Nach § 27 wird als § 27a eingefügt:

" § 27a Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten zu anderen als den in § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken, Verwertungsverbot

(1) Ergänzend zu Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 gilt für Datenverarbeitungen zu Zwecken außerhalb des § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes, dass insbesondere im Fall von Aussagen oder Bewertungen die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder der Bewertung betrifft. Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/679 eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die oder der Verantwortliche hat die betroffene Person, die ihr Recht auf Berichtigung geltend gemacht hat, über die an die Stelle der Berichtigung tretende Einschränkung der Verarbeitung schriftlich zu unterrichten. Satz 3 gilt nicht, soweit bereits die Erteilung dieser Information eine Gefährdung im Sinne des § 32 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 3 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde. § 33 Abs. 3 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes gilt entsprechend. Die oder der Verantwortliche hat die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren.

(2) Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten in Akten unrichtig sind, ist die in Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/679 genannte Berichtigungspflicht dadurch zu erfüllen, dass dies in der Akte vermerkt oder auf sonstige Weise festgehalten wird. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen, um eine Verarbeitungseinschränkung nach Abs. 1 Satz 2 zu ermöglichen.

(3) Ergänzend zu Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 27 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 im Fall der Löschung und Vernichtung personenbezogener Daten zu Zwecken außerhalb des § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. Bei personenbezogenen Daten in Akten gilt § 27 Abs. 3 Satz 3 bis 6 entsprechend; an die Stelle der Löschung nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 tritt die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679.

(4) Abweichend von § 34 Abs. 1 und 2 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken außerhalb des § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht der oder des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten und zur Vernichtung der dazugehörigen Unterlagen nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, wenn

  1. Grund zu der Annahme besteht, dass eine Löschung schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde,
  2. die Daten zu Beweiszwecken weiter aufbewahrt werden müssen,
  3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder
  4. im Fall des § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die betroffene Person über eine verdeckte Datenerhebung noch nicht unterrichtet worden ist, es sei denn, dass die Datenerhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen hat.

In den Fällen des Satz 1 tritt an die Stelle einer Löschung oder Vernichtung die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei personenbezogenen Daten in Akten gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass anstelle der Vernichtung die Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks einzuschränken ist. In ihrer Verarbeitung nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck, der ihrer Löschung entgegenstand, oder sonst mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden. In ihrer Verarbeitung nach Satz 1 Nr. 4 eingeschränkte Daten dürfen nur verwendet werden für die Zwecke der Benachrichtigung der betroffenen Person und um eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt worden ist.

(5) Die oder der Verantwortliche hat die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht, soweit bereits die Erteilung dieser Information eine Gefährdung im Sinne des § 32 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde. § 33 Abs. 3 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes gilt entsprechend. Die oder der Verantwortliche hat die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren.

(6) Ergänzend zu Art. 17 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten § 53 Abs. 4 und § 70 Abs. 4 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes und § 27 Abs. 4 und 6 entsprechend."

22. Die §§ 28 und 29 werden wie folgt gefasst:

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§ 28 Verfahrensverzeichnis

(1) Wer für den Einsatz eines Verfahrens zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zuständig ist, hat ein für den behördlichen Datenschutzbeauftragten bestimmtes Verfahrensverzeichnis zu erstellen. Sein Inhalt bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 des Hessischen Datenschutzgesetzes. Es hat außerdem Prüffristen nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu enthalten.

" § 28 Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen, Verwendungsbeschränkung

(1) Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 15, 15a Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie den §§ 15b, 16, 17 und 26 sind zu protokollieren:

  1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,
  2. der Zeitraum des Einsatzes,
  3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, sowie
  4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
(2) Die Angaben des Verfahrensverzeichnisses können bei der datenverarbeitenden Stelle von jeder Person eingesehen werden, soweit dadurch die Sicherheit des Verfahrens nicht beeinträchtigt wird oder die datenverarbeitende Stelle eine Einsichtnahme im Einzelfall mit der Erfüllung ihrer Aufgaben für unvereinbar erklärt. § 29 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.(2) Zu protokollieren sind je nach Durchführung der konkreten Maßnahme auch bei
  1. Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 und 6, bei denen Vorgänge außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, die Zielperson und die erheblich mitbetroffenen Personen,
  2. Maßnahmen nach § 15 Abs. 4 die Person, gegen die sich die Maßnahme richtete, sonstige überwachte Personen und die Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
  3. Maßnahmen nach § 15 Abs. 6, bei denen Vorgänge innerhalb von Wohnungen erfasst wurden, und nach § 16 die Zielperson, die erheblich mitbetroffenen Personen und die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung betreten wurde,
  4. Maßnahmen nach § 15a Abs. 1, 2 Satz 1 sowie Abs. 3 die Beteiligten der überwachten und betroffenen Telekommunikation sowie die Zielperson,
  5. Maßnahmen nach § 15b die Beteiligten der überwachten Telekommunikation und die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
  6. Maßnahmen nach § 17 die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
  7. Maßnahmen nach § 26 die im Übermittlungsersuchen nach § 26 Abs. 2 enthaltenen Merkmale und die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden.
(3) Sind nach besonderen Rechtsvorschriften Verfahrensverzeichnisse oder Errichtungsanordnungen zu erstellen, treten diese an die Stelle des Verfahrensverzeichnisses nach Abs. 1.(3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Abs. 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Die Zahl der Personen, deren Protokollierung unterblieben ist, ist im Protokoll anzugeben.
(4) Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden für die Zwecke der Benachrichtigung und um eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt worden ist. Sie sind bis zum Ablauf der Datenschutzkontrolle nach § 29a aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 1 genannten Zweck noch erforderlich sind.
§ 29 Auskunft und Unterrichtung

(1) Der betroffenen Person ist auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen über

  1. die zu ihrer Person gespeicherten Daten,
  2. die Herkunft der Daten und die Empfängerinnen oder die Empfänger von Übermittlungen, soweit dies festgehalten ist,
  3. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung und sonstigen Verarbeitung.

In dem Antrag soll die Art der Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Bei einem Antrag auf Auskunft aus Akten kann erforderlichenfalls verlangt werden, dass Angaben gemacht werden, die das Auffinden der Daten ohne einen Aufwand ermöglichen, der außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Kommt die betroffene Person dem Verlangen nicht nach, kann der Antrag abgelehnt werden. Statt einer Auskunft über Daten in Akten können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden der betroffenen Person Akteneinsicht gewähren.

§ 29 Information, Benachrichtigung, Auskunft

(1) Die Betroffenen erhalten Information, Benachrichtigung oder Auskunft hinsichtlich der zu ihrer Person verarbeiteten Daten nach Maßgabe der §§ 50 bis 52 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes, soweit die Datenverarbeitung zu den in § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken erfolgt, und im Übrigen nach Maßgabe der §§ 31 bis 33 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes und der Art. 13 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden.(2) Abweichend von § 31 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes kann die oder der Verantwortliche die Information der betroffenen Person nach Art. 13 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2016/679 bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken außerhalb des § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes insoweit und solange aufschieben, einschränken oder unterlassen, wie andernfalls die Erteilung der Information die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes erfüllt. § 31 Abs. 3 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Abweichend von § 32 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes kann die oder der Verantwortliche die Information nach Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 insoweit und solange aufschieben, einschränken oder unterlassen, wie andernfalls die Erteilung der Information die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes erfüllt. Im Fall der Einschränkung gilt § 33 Abs. 3 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend.
(3) Abs. 1 gilt außerdem nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass die dort gewährten Rechte der betroffenen Person hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten müssen. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter.(3) Ergänzend zu § 33 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes kann bei Datenverarbeitungen zu Zwecken außerhalb des § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes die Auskunftserteilung über die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und zu Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 auch teilweise oder vollständig eingeschränkt werden. § 33 Abs. 2 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Die oder der Verantwortliche hat die betroffene Person über das Absehen von oder die Einschränkung einer Auskunft unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht, soweit bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 32 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 3 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde. Die oder der Verantwortliche hat die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren. § 33 Abs. 3 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes gilt ergänzend auch bei der Einschränkung der Auskunft.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung insoweit nicht, als durch die Mitteilung der Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.(4) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu benachrichtigen, sobald die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr erheblich gefährdet wird. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass sie zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.
(5) Wird Auskunft nicht gewährt, ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten wenden kann. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 Satz 4. Die Mitteilung der Datenschutzbeauftragten oder des Datenschutzbeauftragten an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern sie nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.(5) Wurden personenbezogene Daten durch Maßnahmen nach § 28 Abs. 2 erlangt, sind die dort jeweils bezeichneten betroffenen Personen hierüber nach Abschluss der Maßnahme zu benachrichtigen. Nachforschungen zur Feststellung der Identität oder zur Anschrift einer zu benachrichtigenden Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.
(6) Wurden personenbezogene Daten durch eine verdeckte Datenerhebung erlangt, sind die betroffenen Personen hierüber nach Abschluss der Maßnahme auch ohne Antrag zu unterrichten. Betroffen sind die Person, gegen die sich die Maßnahme gerichtet hat, deren Gesprächspartner sowie der Inhaber einer Wohnung in den Fällen des § 15 Abs. 4. Die Unterrichtung unterbleibt, soweit dies im überwiegenden Interesse der Person liegt, gegen die sich die Maßnahme gerichtet hat, oder wenn die Ermittlung der betroffenen Person oder deren Anschrift einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordern würde. Eine Unterrichtung unterbleibt ferner, solange sie den Zweck der Maßnahme, ein sich an den auslösenden Sachverhalt anschließendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährden würde. Die Entscheidungen nach Satz 3 und 4 trifft die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter. Über die Zurückstellung der Unterrichtung ist der Hessische Datenschutzbeauftragte spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme und danach in halbjährlichen Abständen in Kenntnis zu setzen.(6) Eine Benachrichtigung nach Abs. 5 ist zurückzustellen, solange sie
  1. den Zweck der Maßnahme,
  2. ein sich an den auslösenden Sachverhalt anschließendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren,
  3. den Bestand des Staates,
  4. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
  5. Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,

gefährden würde. Im Falle des Einsatzes einer V-Person oder VE-Person erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Verwendung der V-Person oder VE-Person möglich ist. Die Entscheidung über das Zurückstellen einer Benachrichtigung trifft die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter. Wird die Benachrichtigung aus einem der vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies zu dokumentieren. Über die Zurückstellung der Benachrichtigung ist die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme und danach in halbjährlichen Abständen in Kenntnis zu setzen.

(7) Sind die personenbezogenen Daten in ein anhängiges Strafverfahren eingeführt, so ist vor Erteilung der Auskunft oder vor der Unterrichtung die Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen.(7) Eine Benachrichtigung nach Abs. 5 unterbleibt, soweit dies im überwiegenden Interesse einer betroffenen Person liegt. Zudem kann die Benachrichtigung einer in § 28 Abs. 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an der Benachrichtigung hat. Die Entscheidung über das Unterbleiben einer Benachrichtung trifft die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter.

(8) Sind die personenbezogenen Daten in ein anhängiges Strafverfahren eingeführt, so ist vor Erteilung der Auskunft an die betroffene Person oder vor der Benachrichtigung der betroffenen Person die Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen."

23. Nach § 29 wird als § 29a eingefügt:

" § 29a Datenschutzkontrolle

Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte führt unbeschadet ihrer oder seiner sonstigen Aufgaben und Kontrollen mindestens alle zwei Jahre zumindest stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Datenverarbeitung bei nach § 28 Abs. 2 zu protokollierenden Maßnahmen und von Übermittlungen nach § 23 durch."

24. § 115 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Außerkrafttreten" angefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

" § 20a Abs. 4 Satz 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft."

Artikel 19
Änderung des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

§ 55 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26) wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), nach Maßgabe der folgenden Vorschriften."(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) und des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften."

Artikel 20
Änderung des Hessischen Spielhallengesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 21
Änderung des Hessischen Disziplinargesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 22
Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes

Das Hessische Personalvertretungsgesetz vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), wird wie folgt geändert:

1. § 62 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "vorzulegen" durch die Wörter "zu übermitteln" ersetzt.

b) In Satz 4 wird das Wort "Zustimmung" durch "Einwilligung" ersetzt.

c) In Satz 5 werden die Wörter "zur Kenntnis zu bringen" durch "offen zu legen" ersetzt.

d) Folgende Sätze werden angefügt:

"Vor Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung eines automatisierten Verfahrens zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten (§ 81 Abs. 1 Satz 1) hat die Dienststelle dem Personalrat das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (§ 65 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes) mit dem Hinweis zu übermitteln, dass er eine Stellungnahme des Hessischen Datenschutzbeauftragten fordern kann. Macht der Personalrat von dieser Möglichkeit Gebrauch, beginnt die von ihm einzuhaltende Frist erst mit der Vorlage der von der Dienststellenleitung einzuholenden Stellungnahme."

2. In § 81 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "automatisierter" die Wörter "Verfahren zur" eingefügt.

3. In § 106 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 37 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes" durch " § 28 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes " ersetzt.

Artikel 23
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66, 242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 329), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die Kammern gelten die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung."Für die Kammern gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

2. § 9 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG Nr. L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), einzuhalten."Dabei sind die Rechtsvorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten."

Artikel 24
Änderung des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst

§ 18 Abs. 4 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 214), wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Im Übrigen finden die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), Anwendung." (4) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."

Artikel 25
Änderung des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011

§ 12 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für Krankenhäuser gelten die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) in der jeweils geltenden Fassung abweichend von § 3 Abs. 6 uneingeschränkt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5."(1) Für Krankenhäuser gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung abweichend von dessen § 2 Abs. 2 uneingeschränkt nach Maßgaben der Abs. 2 bis 5."

2. In Abs. 3 wird die Angabe " § 33" durch " § 24" ersetzt.

Artikel 26
Änderung des Patientenmobilitätsgesetzes

§ 5 Abs. 2 des Patientenmobilitätsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. S. 638) wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Bereitstellung der Informationen hat im Einklang mit den Kapiteln II und III der Richtlinie 2011/24/EU und den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. EG Nr. L 201 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. EU Nr. L 337 S. 11), sowie dem Grundsatz der Unschuldsvermutung zu erfolgen."(2) Die Bereitstellung der Informationen hat im Einklang mit den Kapiteln II und III der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Grundsatz der Unschuldsvermutung zu erfolgen."

Artikel 27
Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes

Das Maßregelvollzugsgesetz vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:

1. § 5a Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "1. Juli 2014 (GVBl. S. 154)" wird durch "4. Mai 2017 (GVBl. S. 66)" ersetzt.

b) In Nr. 3 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133)" durch "17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe "2088" ein Komma und die Angabe "1977 S. 436" eingefügt und wird die Angabe "25. April 2013 (BGBl. I S. 935)" durch "17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) " ersetzt.

3. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 34 Abs. 5 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), ist entsprechend anwendbar."

4. § 31 Satz 4

Mobilfunkendgeräte und Datenträger dürfen überprüft werden.

wird aufgehoben.

5. In § 32 wird die Angabe "vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185), geändert durch Gesetz vom 5. März 2013 (GVBl. S. 46)," gestrichen.

6. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) § 58 Abs. 1 und 2, die §§ 59, 60 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, 2, 4 und 5, Abs. 4 bis 7, die §§ 61, 62 Abs. 1, § 63 Satz 1 und § 65 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
  1. Daten über die untergebrachte Person bei ihr erhoben werden sollen und bei Dritten erhoben werden dürfen, soweit die Daten zur Beurteilung des Gesundheitszustands der untergebrachten Person oder zu ihrer Eingliederung erforderlich sind oder soweit eine Erhebung bei der untergebrachten Person nicht möglich ist,
  2. zu den Daten über die untergebrachte Person auch die Angaben über gegenwärtige oder frühere Krankheiten, Körperschäden und Verhaltensauffälligkeiten der untergebrachten Person zählen,
  3. die Übermittlung der Daten der untergebrachten Person an Personen und Stellen außerhalb der Einrichtung auch zulässig ist, soweit dies zur Weiterbehandlung der untergebrachten Person durch eine Einrichtung, in die sie im Rahmen des Maßregelvollzugs verlegt worden ist oder verlegt werden soll, erforderlich ist,
  4. Kenntnisse aus der Überwachung der Besuche, des Schriftwechsels, der Ferngespräche oder sonstiger Sendungen und der Überprüfung der Mobilfunkendgeräte und Datenträger auch verwertet werden dürfen, soweit dies aus Gründen der Behandlung geboten ist,
  5. bei der Übersendung der Personalakte Daten, die dem § 203 des Strafgesetzbuchs unterliegen, nur übermittelt werden dürfen, soweit sie für den Zweck des Empfängers erforderlich sind.
" (1) § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 5 und 6, die §§ 59, 60 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, 2, 4 und 5, Abs. 4 bis 7, die §§ 61, 62 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 65 Abs. 1, 2, 4 bis 6 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
  1. Daten über die untergebrachte Person bei ihr erhoben werden sollen und bei Dritten erhoben werden dürfen, soweit die Daten zur Beurteilung des Gesundheitszustands der untergebrachten Person oder zu ihrer Eingliederung erforderlich sind oder soweit eine Erhebung bei der untergebrachten Person nicht möglich ist,
  2. zu den Daten über die untergebrachte Person auch die Angaben über gegenwärtige oder frühere Krankheiten, Körperschäden und Verhaltensauffälligkeiten der untergebrachten Person zählen,
  3. die Übermittlung der Daten der untergebrachten Person an Personen und Stellen außerhalb der Einrichtung auch zulässig ist, soweit dies zur Weiterbehandlung der untergebrachten Person durch eine Einrichtung, in die sie im Rahmen des Maßregelvollzugs verlegt worden ist oder verlegt werden soll, oder durch eine forensischpsychiatrische Ambulanz erforderlich ist,
  4. Kenntnisse aus der Überwachung der Besuche, des Schriftwechsels, der Ferngespräche oder sonstiger Sendungen und der Überprüfung der Mobilfunkendgeräte und Datenträger auch verwertet werden dürfen, soweit dies aus Gründen der Behandlung geboten ist,
  5. bei der Übersendung der Personalakte Daten, die dem § 203 des Strafgesetzbuchs unterliegen, nur übermittelt werden dürfen, soweit sie für den Zweck des Empfängers erforderlich sind,
  6. der Aufsichtsbehörde Daten, die dem § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen, nur übermittelt werden dürfen, soweit sie für die Zwecke der Fach- und Rechtsaufsicht nach § 3 erforderlich sind,
  7. bei der Aufbewahrung von Daten aus der Personal- und Krankenakte eine Frist von 30 Jahren nicht überschritten werden darf."

Artikel 28
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Therapieunterbringungsgesetz

In § 7 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Therapieunterbringungsgesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 442) werden nach der Angabe "(GVBl. S. 46) " ein Komma und die Angabe " zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), in der jeweils geltenden Fassung" und in § 7 Abs. 2 nach der Angabe "(GVBl. S. 290) " ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)," eingefügt.

Artikel 29
Änderung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes

§ 9 Abs. 5 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), wird wie folgt geändert:

1. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Einer besonderen Benachrichtigung nach dem Hessischen Datenschutzgesetz in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), bedarf es nicht."Auf Eigentumsangaben, die nach Satz 1 in Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu führen sind, finden die Art. 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) keine Anwendung."

2. Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 4 gilt nicht, wenn die betroffene Person die fehlende Übereinstimmung der Eigentumsangaben mit dem Grundbuch geltend macht."

Artikel 30
Aufhebung bisherigen Rechts

Das Hessische Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), wird aufgehoben.

Artikel 31
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen zu verkünden.

ID 180794

ENDE