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VoBegG HE 1950 - Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
- Hessen -
Vom 16. Mai 1950
(GVBl. S. 103 ...; 29.11.2005 S. 769; 08.02.2011 S. 38; 13.12.2012 S. 622 12; 30.10.2019 S. 310 19; 16.02.2023 S. 90 23; 24.06.2024 Nr. 22 24)
Gl.-Nr.: 16-3
I.
Volksbegehren
(1) Volksbegehren nach Artikel 124 der Verfassung unterliegen dem in diesem Gesetz geregelten Zulassungs- und Eintragungsverfahren.
(2) Ein Volksbegehren kann auf Erlaß, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes gerichtet sein.
(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens muss enthalten:
Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten und schriftlich beim Landeswahlleiter einzureichen.
(2) Unterfällt eine Vorschrift des Gesetzentwurfs nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/505 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 (ABl. 2024 L Nr. 505), sind vom Träger des Volksbegehrens die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Eine Vorschrift im Sinne von Satz 1 ist auf ihre Verhältnismäßigkeit, insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben der Art. 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958, anhand des Prüfrasters für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Anlage zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. In dem Gesetzentwurf ist auch eine regelmäßige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Vorschrift nach den Vorgaben des Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 vorzusehen.
(3) Der Beginn der Sammlung von Unterschriften nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist dem Landeswahlleiter durch die Vertrauenspersonen unter Beifügung des Gesetzentwurfs nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 schriftlich anzuzeigen.
(4) Die Unterzeichnung des Antrags auf Zulassung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 darf im Zeitpunkt der Einreichung beim Landeswahlleiter nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Sie erfolgt für jeden Unterzeichner auf einem gesonderten, vom Träger des Volksbegehrens bereitgestellten Formblatt, das enthalten muss:
Unterschriften auf Formblättern, die den gesetzlichen Vorgaben des Satz 2 nicht entsprechen, werden bei der Ermittlung der Quote nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht berücksichtigt; im Übrigen gilt § 9 entsprechend. Eine Unterzeichnung kann nicht zurückgenommen werden.
(5) Der Landeswahlleiter unterrichtet den Landtag und die Landesregierung unverzüglich über den Eingang eines Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens durch Übersendung der Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 1 und 3.
(1) Der Landeswahlleiter prüft binnen einer Woche, ob die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen, und teilt das Ergebnis dem Landtag, der Landesregierung und den Vertrauenspersonen mit.
(2) Der Landtag befasst sich mit dem Volksbegehren, sobald ihm der Landeswahlleiter mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen.
(3) Über den Zulassungsantrag entscheidet die Landesregierung binnen eines Monats. Dem Zulassungsantrag ist stattzugeben, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 erfüllt und den Bestimmungen der Verfassung entspricht, es sei denn, dass im Laufe des letzten Jahres, zurückgerechnet vom Tage des Eingangs des Zulassungsantrags beim Landeswahlleiter, auf einen sachlich gleichen Antrag bereits ein Volksbegehren zustande gekommen ist. Die Ausschlussfrist beträgt zwei Jahre, wenn ein früheres derartiges Begehren mangels Zustimmung der erforderlichen Zahl von Stimmberechtigten nicht zustande gekommen ist.
Der Beschluß der Landesregierung ist von dem Landeswahlleiter den Vertrauenspersonen zuzustellen. Gegen den die Zulassung versagenden Beschluß steht den Vertrauenspersonen das Recht der Beschwerde an den Staatsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen bei dem Landeswahlleiter schriftlich einzulegen.
(1) Wird dem Zulassungsantrag stattgegeben, macht ihn der Landeswahlleiter im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt und setzt dabei Beginn und Ende der Frist fest, innerhalb der sich die Stimmberechtigten für das Volksbegehren eintragen können (Eintragungsfrist).
(2) Die Eintragungsfrist beträgt sechs Monate; sie muss innerhalb von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung beginnen.
(3) Der Zulassungsantrag kann bis zum Beginn der Eintragungsfrist durch eine schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen gegenüber dem Landeswahlleiter zurückgenommen werden. Der Landeswahlleiter macht die Rücknahme im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt.
(4) Beschließt der Landtag ein Gesetz, mit dem der Gesetzentwurf nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unverändert übernommen wird, stellt der Landeswahlleiter die Erledigung des Volksbegehrens fest; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Stimmberechtigte, die einem Volksbegehren zustimmen wollen, müssen sich in die von den Gemeindebehörden ausgelegten Listen eintragen.
(1) Die Eintragungslisten müssen den Gesetzentwurf nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die Vertrauenspersonen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie das Begehren nach einer Vorlegung des Gesetzentwurfs im Wege eines Volksentscheids enthalten. Die Beschaffung der Eintragungslisten und ihre Versendung an die Gemeindebehörden ist Sache der Träger des Volksbegehrens.
(2) Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die ihnen zugegangenen ordnungsmäßigen Eintragungslisten innerhalb der Eintragungsfrist während der allgemeinen Öffnungszeiten mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung bereitzuhalten und Vorkehrungen für die Prüfung der Eintragungsberechtigung vor der Zulassung zur Eintragung zu treffen.
(3) Eintragungsfrist, Eintragungsstellen und Eintragungszeiten sind durch die Gemeindebehörden einschließlich des Gesetzentwurfs nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist öffentlich bekanntzumachen. Dabei ist auf die Voraussetzungen der Eintragungsberechtigung und die Vornahme der Eintragung in die ausgelegten Listen hinzuweisen.
(1) Eintragungsberechtigt ist, wer am Tag der Eintragung wahlberechtigt zum Landtag ist.
(2) Die Eintragung geschieht durch die Aufnahme von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Hauptwohnung sowie die persönliche und handschriftliche Unterschrift des Eintragungsberechtigten. Erklärt ein Eintragungsberechtigter, dass er nicht schreiben könne, so ist die Eintragung von Amts wegen unter Vermerk dieser Erklärung vorzunehmen. Eine Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.
(3) Die Eintragung kann nur in der Gemeinde erfolgen, in der der Berechtigte zu Beginn der Eintragungsfrist seine Hauptwohnung hat.
(4) Die Vertrauenspersonen haben das Recht, während der Eintragungsfrist die Listen einzusehen.
Ungültig sind Eintragungen, die
(1) Gegen die Ablehnung der Entgegennahme von Eintragungslisten steht den Vertrauenspersonen oder ihren örtlichen Beauftragten, gegen die Ablehnung der Zulassung der Eintragung und gegen die Versagung eines Eintragungsscheines dem Betroffenen der Einspruch zu. Der Einspruch ist binnen drei Tagen bei der Gemeindebehörde anzubringen.
(2) Ergeht die dem Einspruch stattgebende Entscheidung erst während oder nach Ablauf der Eintragungsfrist, so ist die Eintragungsliste, deren Entgegennahme abgelehnt war, entsprechend länger zur allgemeinen Eintragung auszulegen oder der Eintragungsberechtigte entsprechend länger zur Eintragung in eine Nachtragsliste zuzulassen. In einem auf Einspruch erteilten Eintragungsschein ist der Zeitpunkt, bis zu dem die Eintragung zulässig ist, zu vermerken.
Die Gemeindebehörden schließen nach Ablauf der Eintragungsfrist die Eintragungslisten und nach Entscheidung der letzten Verfahren die Nachtragslisten ab. Die kreisfreien Städte übersenden die Listen unverzüglich dem Landeswahlleiter, die kreisangehörigen Gemeinden unverzüglich dem Landrat, der sie gesammelt spätestens binnen einer Woche nach Ablauf der Eintragungsfrist dem Landeswahlleiter zuleitet. Dieser ermittelt die Zahl der gültigen Unterschriften und prüft, ob bei dem Volksbegehren die in der Verfassung und diesem Gesetz nebst seinen Ausführungsbestimmungen gegebenen Vorschriften beachtet sind. Er führt hierüber einen Beschluß des bei den letzten Landeswahlen gebildeten Landeswahlausschusses herbei und übergibt die Verhandlungen samt den Unterlagen der Landesregierung.
(1) Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn ihm ein Zwanzigster der Stimmberechtigten zugestimmt hat. Die Landesregierung prüft unverzüglich, ob dies der Fall ist.
(2) Als Zahl der Stimmberechtigten gilt die bei der letzten Landtagswahl im Lande amtlich ermittelte Zahl der Wahlberechtigten.
Die Landesregierung veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung spätestens binnen sechs Wochen nach Abschluß des Volksbegehrens im Staats-Anzeiger. Der Landeswahlleiter stellt es den Vertrauenspersonen zu.
Erklärt die Landesregierung das Volksbegehren für nicht rechtswirksam zustande gekommen, so sind die Vertrauenspersonen berechtigt, die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu beantragen. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach Zustellung des Prüfungsergebnisses schriftlich bei dem Landeswahlleiter einzureichen. Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, daß die vorgeschriebene Zahl der Unterschriften erreicht sei oder daß bei der Vorbereitung oder der Durchführung des Volksbegehrens Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien, die auf das Ergebnis von Einfluß gewesen sein könnten.
(1) Ist das Volksbegehren zustande gekommen, so hat die Landesregierung binnen zwei Wochen nach der Veröffentlichung des Ergebnisses im Staats-Anzeiger den dem Volksbegehren zugrunde liegenden Gesetzentwurf unter Darlegung ihres Standpunktes dem Landtag zu unterbreiten.
(2) Der Landtag hat innerhalb eines Monats seit der Unterbreitung darüber abzustimmen, ob der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf unverändert zum Gesetz erhoben werden soll. Faßt der Landtag innerhalb der vorgesehenen Frist keinen Beschluß, so gilt dies als Ablehnung.
II.
Volksentscheid
(1) Der Volksentscheid findet statt, wenn der Landtag den dem Volksbegehren zugrunde liegenden Gesetzentwurf nicht unverändert zum Gesetz erhebt. Das gleiche gilt, wenn der Landtag nach Einspruch der Landesregierung (Artikel 119 der Verfassung) das Gesetz nicht binnen eines Monats seit Zugang der Einspruchsbegründung mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt.
(2) Binnen zwei Wochen nach Verkündung eines Gesetzes, das nach der Unterbreitung eines Gesetzentwurfs auf Grund eines in einem rechtswirksamen Volksbegehren gestellten Vorlegungsverlangens ergangen ist, steht den Vertrauenspersonen das Recht der Anrufung des Staatsgerichtshofes zu. Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, daß das verkündete Gesetz mit dem dem Volksbegehren zugrunde liegenden Gesetzentwurf nicht übereinstimme.
(1) Im Volksentscheid wird über die Annahme oder Ablehnung des begehrten Gesetzes abgestimmt.
(2) Hat der Landtag den dem Volksbegehren zugrunde liegenden Gesetzentwurf mit Änderungen angenommen, so ist im Volksentscheid darüber abzustimmen, ob das begehrte Gesetz an Stelle des vom Landtag beschlossenen Gesetzes treten soll.
(3) Sind dem Landtag mehrere Volksbegehren über den gleichen Gegenstand unterbreitet worden und hat der Landtag einem der Begehren entsprochen, so ist über jeden anderen der begehrten Gesetzentwürfe ein Volksentscheid darüber herbeizuführen, ob er an die Stelle des vom Landtag beschlossenen Gesetzes treten soll.
(1) Der Volksentscheid hat binnen zwei Monaten nach Einbringung des Gesetzentwurfes beim Landtag (§ 15 Absatz 1) stattzufinden.
(2) Die Landesregierung bestimmt als Tag der Abstimmung einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag. Sie gibt den Termin unverzüglich bekannt und veröffentlicht ihn gleichzeitig mit dem Wortlaut des Volksbegehrens sowie dem Aufdruck des Stimmzettels im Staats-Anzeiger.
Auf das Verfahren bei Volksentscheiden finden die Vorschriften des für die Wahlen zum Landtag geltenden Wahlgesetzes und der Wahlordnung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Gesetz und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen etwas anderes ergibt.
(1) Die Abstimmung erfolgt unter Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses und unter Verwendung amtlich hergestellter Stimmzettel.
(2) Der Stimmzettel lautet nur auf "Ja" und "Nein", Zusätze sind unzulässig.
(3) Werden gleichzeitig mehrere Fragen zur Abstimmung gebracht, so lautet der Stimmzettel für jede einzelne Frage auf "Ja" und "Nein".
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
(1) Das Gesetz ist angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf "Ja" lautet, sofern diese Mehrheit mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten beträgt. Gleichheit der Stimmen für die Annahme und Ablehnung eines Gesetzentwurfes gilt als Ablehnung.
(2) Sind zwei Gesetzentwürfe, deren Inhalt nicht miteinander vereinbar ist (§ 17 Abs. 3), zur Abstimmung gestellt und nach Absatz 1 angenommen, so gilt der Gesetzentwurf als angenommen, für den die größere Zahl von Ja-Stimmen abgegeben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Landeswahlleiter in einer Sitzung des Landeswahlausschusses zieht.
(1) Der Landeswahlausschuß stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Der Landeswahlleiter veröffentlicht es unverzüglich im Staats-Anzeiger.
(2) Das Abstimmungsergebnis kann durch Antrag beim Staatsgerichtshof angefochten werden. Der Antrag ist binnen einem Monat nach Veröffentlichung des Ergebnisses im Staats-Anzeiger zu stellen.
(1) Ist ein Gesetz durch Volksentscheid zustande gekommen, so hat es die Landesregierung binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verkünden, daß das Gesetz durch Volksentscheid beschlossen worden ist. Die Frist beginnt mit dem Ablauf der Einspruchsfrist und im Falle des Einspruchs mit der Verkündung der Entscheidung des Staatsgerichtshofes.
(2) Wenn im Volksentscheid der begehrte Gesetzentwurf mit 75 oder mehr vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen abgelehnt worden ist, findet die Vorschrift des § 3 Absatz 3 Satz 3 entsprechende Anwendung.
Ist auf eine gemäß § 23 Absatz 2 erfolgte Anfechtung hin eine Abstimmung durch den Staatsgerichtshof ganz oder teilweise für ungültig erklärt worden, so ist entsprechend den Vorschriften des für die Wahlen zum Landtag geltenden Wahlgesetzes über die Nach- oder Wiederholungswahl zu verfahren.
III.
Schlußbestimmungen
(1) Die Kosten der Herstellung der Eintragungslisten für das Volksbegehren und ihre Versendung an die Gemeindebehörden fallen den Antragstellern zur Last.
(2) Für die Erstattung der den Gemeinden und Kreiswahlleitern durch Volksbegehren und Volksentscheid entstehenden notwendigen Ausgaben gelten die Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung entsprechend.
Der Minister des Innern erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes. Für die gleichzeitige Durchführung von Volksentscheiden mit Kommunal-, Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen kann er Bestimmungen treffen, die zur Anpassung an das jeweilige Wahlrecht erforderlich sind.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung | Anlage 24 (zu § 2 Abs. 2) |
I. Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe
II. Prüfung der Verhältnismäßigkeit
III. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.
ENDE |