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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen durch öffentlich-rechtliche Körperschaften
- Hessen -
Vom 24. Juni 2024
(GVBl. Nr. 22 vom 25.06.2024)
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid
Das Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid vom 16. Mai 1950 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Unterfällt eine Vorschrift des Gesetzentwurfs nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25), ist vom Träger des Volksbegehrens die Verhältnismäßigkeit der Vorschrift nach den Vorgaben der Richtlinie zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in der Begründung des Gesetzentwurfs darzustellen. In dem Gesetzentwurf ist auch eine regelmäßige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Vorschrift nach den Vorgaben des Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 vorzusehen. | "(2) Unterfällt eine Vorschrift des Gesetzentwurfs nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/505 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 (ABl. 2024 L Nr. 505), sind vom Träger des Volksbegehrens die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Eine Vorschrift im Sinne von Satz 1 ist auf ihre Verhältnismäßigkeit, insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben der Art. 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958, anhand des Prüfrasters für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Anlage zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. In dem Gesetzentwurf ist auch eine regelmäßige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Vorschrift nach den Vorgaben des Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 vorzusehen." |
2. Folgende Anlage wird angefügt:
"Anlage
(zu § 2 Abs. 2)
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung
I. Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe
II. Prüfung der Verhältnismäßigkeit
III. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden."
Artikel 2
Änderung des Heilberufsgesetzes
Das Heilberufsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66, 242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2022 (GVBl. S. 79), wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Bei dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. | "(4) Bei dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/505 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 (ABl. 2024 L Nr. 505) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten." |
2. Die Anlage zu § 17 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abschnitt I wird folgender Abschnitt I vorangestellt:
"I. Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe
b) Der bisherige Abschnitt I wird Abschnitt II und wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe "(EU) 2018/958" durch " 2005/36/EG" ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 S. 25)" gestrichen.
c) Der bisherige Abschnitt II wird Abschnitt III und in Nr. 3 wird der Satzteil vor der Aufzählung wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist: | "3. Wird die neue oder geänderte Satzungsvorschrift mit Anforderungen anderer Vorschriften kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen; insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen:" |
Artikel 3
Änderung des Hessischen Ingenieurgesetzes
Das Hessische Ingenieurgesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "28. März 2023 (GVBl S. 183)" durch "29. Juni 2023 (GVBl. S. 456)" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1)" durch "2023/2383 der Kommission vom 23. Mai 2023 (ABl. EU Nr. L, 2023/2383. 9. Oktober 2023, ELI)" ersetzt.
2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)" durch "24. Juni 2024 (GVBl. Nr. 22)" ersetzt.
3. In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "22. November 2022 (GVBl. S. 571)" durch "20. Juli 2023 (GVBl. S. 582)" ersetzt.
4. § 36 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. | Bei dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/505 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 (ABl. 2024 L Nr. 505) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. |
5. Die Anlage zu § 36 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abschnitt I wird folgender Abschnitt I vorangestellt:
"I. Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe
b) Der bisherige Abschnitt I wird Abschnitt II und wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe "(EU) 2018/958" durch " 2005/36/EG" ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 S. 25)" gestrichen.
c) Der bisherige Abschnitt II wird Abschnitt III und in Nr. 3 wird der Satzteil vor der Aufzählung wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Wird die neue oder geänderte Satzungsvorschrift mit einer oder mehreren der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist: | "3. Wird die neue oder geänderte Satzungsvorschrift mit Anforderungen anderer Vorschriften kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen; insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen:" |
Artikel 4
Änderung des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes
Das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457, 478), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)" durch "24. Juni 2024 (GVBl. Nr. 22)" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1)" durch "2023/2383 der Kommission vom 23. Mai 2023 (ABl. EU Nr. L, 2023/2383, 9. Oktober 2023, ELI)" ersetzt.
3. § 13 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Bei dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. | "Bei dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/505 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 (ABl. 2024 L Nr. 505) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten." |
4. Die Anlage zu § 13 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abschnitt I wird folgender Abschnitt I vorangestellt:
"I. Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe
b) Der bisherige Abschnitt I wird Abschnitt II und wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe "(EU) 2018/958" durch " 2005/36/EG" ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 S. 25)" gestrichen.
c) Der bisherige Abschnitt II wird Abschnitt III und in Nr. 3 wird der Satzteil vor der Aufzählung wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Wird die neue oder geänderte Satzungsvorschrift mit einer oder mehreren der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist: | "3. Wird die neue oder geänderte Satzungsvorschrift mit Anforderungen anderer Vorschriften kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen; insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen:" |
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 241497
ENDE |
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