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Änderungstext

Zweites Gesetz
zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften

Vom 21. März 2005
(GVBl. I Nr. 8 vom 29.03.2005 S. 218)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 4. März 1999 (GVBl. I S. 222) wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:

a) Teil I wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden nach dem Wort "Zuständigkeit," die Worte "elektronische Kommunikation," eingefügt.

bb) Nach der Angabe " § 3 Örtliche Zuständigkeit" wird die Angabe " § 3a Elektronische Kommunikation" eingefügt.

b) In Teil II Abschnitt 3 erhält die Angabe zu § 33 folgende Fassung:

" § 33 Beglaubigung von Dokumenten"

c) In Teil III Abschnitt 3 erhält die Angabe zu § 53 folgende Fassung:

" § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt"

d) Teil VIII wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu § 95 erhält folgende Fassung:

" § 95 Übergangsvorschrift zu § 53"

bb) Die Angabe zu § 96 erhält folgende Fassung:

" § 96 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten"

2. In der Überschrift zu Teil I werden nach dem Wort "Zuständigkeit," die Worte "elektronische Kommunikation," eingefügt.

3. In § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird jeweils die Angabe " §§ 4 bis 13" durch die Angabe " §§ 3a bis 13" ersetzt.

4. Nach § 3 wird der § 3a eingefügt.

5. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "fünfzig Deutsche Mark" durch die Worte "fünfunddreißig Euro" ersetzt.

6. § 14 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Bevollmächtigte und Beistände können vom schriftlichen Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. "Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind."

7. § 15 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu benennen. Unterläßt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei denn, daß feststeht, daß das Schriftstück den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.

 " § 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen."

8. In § 16 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "Geltungsbereich des Grundgesetzes" durch das Wort "Inland" ersetzt.

9. § 20 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nr. 2 wird als Nr. 2a eingefügt:

"2a. der eingetragene Lebenspartner,"

bb) Nach Nr. 6 wird als Nr. 6a eingefügt:

"6a. eingetragene Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der eingetragenen Lebenspartner,"

b) In Satz 2 wird nach Nr. 1 als Nr. 1a eingefügt:

"1a. in den Fällen der Nr. 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; "

10. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Schriftstücke" durch das Wort "Dokumente" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Worte "werden diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Worte "erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) eine Vergütung" ersetzt.

11. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Worte "oder elektronische" eingefügt.

b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Worte "erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung" ersetzt.

12. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken" durch das Wort "Dokumenten" ersetzt.

b) Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von
  1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen,
  2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen, die bei einer Behörde aufbewahrt werden,
  3. mit Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere Schnelldruckern, hergestellten Ausdrucken von auf Datenträgern gespeicherten Daten.

Die nach den Nr. 1 bis 3 hergestellten Unterlagen stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.

 "(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von
  1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen,
  2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen, die bei einer Behörde aufbewahrt werden,
  3. Ausdrucken elektronischer Dokumente,
  4. elektronischen Dokumenten,
    1. die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden,
    2. die ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben."

c) Die Abs. 5 und 6 werden angefügt.

13. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "schriftlich," das Wort "elektronisch," eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

cc) Es wird folgender Satz angefügt:

"Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung."

b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Ein schriftlicher Verwaltungsakt muß die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. "(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen."

c) Der neuer Abs. 4 wird eingefügt.

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

14. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwaltungsakt ist schriftlich zu begründen."Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen." 

b) In Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.

15. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Geltungsbereich des Grundgesetzes übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. "(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."

b) In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Worte "oder elektronischen" eingefügt.

16. In § 42 Satz 3 wird das Wort "Schriftstückes" durch das Wort "Dokumentes" ersetzt.

17. In § 44 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

18. In § 45 Abs. 2 wird das Wort "Abschluss" durch die Worte "Abschluss der letzten Tatsacheninstanz" ersetzt.

19. § 49a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "mit 6 vom Hundert für das Jahr" durch die Worte "mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich" ersetzt.

b) Abs. 4 erhält folgende Fassung:

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(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Abs. 3 Satz 1 verlangt werden; § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. "(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweck-entsprechenden Verwendung Zinsen nach Abs. 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt."

20. § 53 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 53 Unterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, unterbricht die Verjährung dieses Anspruchs. Die Unterbrechung dauert fort, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwaltungsverfahren, das zu seinem Erlaß geführt hat, anderweitig erledigt ist. Die §§ 212 und 217 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Abs. 1 unanfechtbar geworden, so ist § 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

 " § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Abs. 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist."

21. In § 66 Abs. 2 wird das Wort "schriftliches" durch die Worte "schriftlich oder elektronisch vorliegendes" ersetzt.

22. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Der neue Abs. 2 wird eingefügt.

b) Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden Abs. 3 bis 5.

23. § 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen."

b) Im neuen Satz 6 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

24. In § 71c Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

25. § 95 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 95 Überleitung von Verfahren

(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.

(3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet.

(4) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden ist.

§ 95 Übergangsvorschrift zu § 53 05

Art. 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung."

26. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Inkrafttreten "In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten"

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft."

Artikel 2
Änderung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513), wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird nach dem Wort "Pflichtigen" das Wort "schriftlich" eingefügt.

b) In Nr. 2 werden die Worte "die Beitragsnachweisung" durch die Worte "die schriftliche Beitragsnachweisung" ersetzt.

2. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "in einem verschlossenen Schriftstück" durch das Wort "schriftlich" ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei der elektronischen Übermittlung der Mahnung sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, wenn allgemein zugängliche Netze benutzt werden."

3. Dem § 45 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die elektronische Form ist ausgeschlossen."

4. In § 50 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 45 Abs. 2 bis 4 gilt" durch die Angabe " § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 gelten" ersetzt.

5. In § 52 Abs. 1 werden die Worte "zu erklären" durch die Worte "schriftlich zu erklären" ersetzt.

. . .

Artikel 7
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung

Die Hessische Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8b Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

" § 3a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung."

2. Dem § 55 wird der Abs. 7 angefügt.

3. § 71 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Schriftform" die Worte "oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Worte "hand-schriftlich" sowie "und mit dem Dienstsiegel versehen" gestrichen.

4. In § 137 Satz 1 werden die Worte "mündliche und schriftliche" gestrichen.

5. In § 143 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Folgendes angefügt:

"die elektronische Form ist ausgeschlossen."

Artikel 8
Änderung der Hessischen Landkreisordnung

§ 45 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 569), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54, 65), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach dem Wort "Schriftform" die Worte "oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein" eingefügt.

2. In Satz 2 werden die Worte "hand-schriftlich" sowie "und mit dem Dienstsiegel versehen" gestrichen.

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1978 (GVBl. I S. 420), wird wie folgt geändert:

1. Im Siebten Abschnitt der Übersicht erhält die Angabe zu § 43 folgende Fassung:

" § 43 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten"

2. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden nach dem Wort "Schriftform" die Worte "oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein" eingefügt.

b) In Satz 4 wird das Wort "handschriftlich" gestrichen.

3. § 43 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 43 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

" § 43 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 05

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft."

. . .

Artikel 13
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes

Das Hessische Beamtengesetz in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506, 511), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen."

2. In § 15 Abs. 2 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Folgendes angefügt:

"die Erklärung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen."

3. In § 33 Abs. 2 werden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und die Worte "aber nicht in elektronischer Form" eingefügt.

4. In § 41 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und die Worte "aber nicht in elektronischer Form" eingefügt.

5. Dem § 44 wird folgender Satz angefügt:

"Die Zustellung der Entlassungsverfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen."

6. In § 56 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und die Worte "aber nicht in elektronischer Form" eingefügt.

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Artikel 19
Änderung der Hessischen Bauordnung

§ 64 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274) erhält folgende Fassung:

altneu
Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform. "Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen."

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Artikel 26
Änderung der Indirekteinleiterverordnung

In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Indirekteinleiterverordnung vom 12. November 2001 (GVBl. I S. 474), geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2003 (GVBl. I S. 197), werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur" eingefügt.

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Artikel 30
Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Die für das Verwaltungsverfahrens- und -vollstreckungsrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz und das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung in neuer Paragrafenfolge und mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 31
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE