umwelt-online: HKO - Hessische Landkreisordnung (2)

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§ 34 Widerspruch und Beanstandung

(1) Verletzt ein Beschluss des Kreistags das Recht, so hat ihm der Landrat zu widersprechen. Der Landrat kann widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl des Landkreises gefährdet. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung gegenüber dem Vorsitzenden des Kreistags ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung; über die strittige Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Kreistags, die mindestens drei Tage nach der ersten liegen muss, nochmals zu beschließen.

(2) Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, muss der Landrat ihn unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Beschlussfassung gegenüber dem Vorsitzenden des Kreistags beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass ein Vorverfahren nicht stattfindet. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben der Kreistag und der Landrat die Stellung von Verfahrensbeteiligten. Die aufschiebende Wirkung der Beanstandung bleibt bestehen.

(3) Abs. 1 gilt entsprechend für den Beschluss eines Ausschusses im Falle des § 33 Abs. 1 Satz 3. In diesem Fall hat der Kreistag über den Widerspruch zu entscheiden.

(4) Unterlässt es der Landrat, innerhalb der ihm eingeräumten Frist einem Beschluss des Kreistags oder eines Ausschusses zu widersprechen oder einen Beschluss des Kreistags zu beanstanden, so gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend für den Kreisausschuss. Widerspruchs- und Beanstandungsfrist beginnen für den Kreisausschuss mit Ablauf der entsprechenden Frist für den Landrat. Erhebt der Kreistag gegen die Beanstandung Klage, so ist an Stelle des Landrats der Kreisausschuss am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt.

§ 35 (aufgehoben)

Zweiter Titel
Kreisausschuss

§ 36 Zusammensetzung 10

(1) Der Kreisausschuss besteht aus dem Landrat als Vorsitzenden, dem Ersten und weiteren ehrenamtlichen Kreis-beigeordneten. Die Hauptsatzung kann jedoch bestimmen, dass die Stellen von Kreisbeigeordneten hauptamtlich zu verwalten sind.

(2) Die Mitglieder des Kreisausschusses dürfen nicht gleichzeitig Kreistagsabgeordnete sein; das gilt nicht für Mitglieder des Kreisausschusses, die gemäß § 37a Abs. 3 die Amtsgeschäfte weiterführen.

§ 37 Wahl und Amtszeit des Landrats 05a 15

(1a) Der Landrat wird von den wahlberechtigten Kreisangehörigen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

(1b) Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Verzicht eines dieser beiden Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl findet die Stichwahl mit dem verbliebenen Bewerber statt. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Nimmt nur ein Bewerber an der Stichwahl teil, ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

(1c) Scheidet ein Bewerber nach Zulassung der Wahlvorschläge vor der Wahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, findet eine Nachwahl statt. Scheidet einer der beiden Bewerber für die Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, ist die Wahl zu wiederholen. Ist nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen und lauten nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf "Ja", ist das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung zu wiederholen; dies gilt auch, wenn beide Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten oder im Falle des Abs. 1b Satz 4 der Bewerber nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

(1d) Bei der Ermittlung der Bewerber für die Stichwahl und bei der Stichwahl entscheidet bei gleicher Zahl an gültigen Stimmen das vom Wahlleiter in der Sitzung des Wahlausschusses zu ziehende Los.

(2) Wählbar zum Landrat sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für den Ausschluss von der Wählbarkeit gelten § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 entsprechend.

(3) Die Amtszeit des Landrats beträgt sechs Jahre.

(4) Die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung über die Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit (§ 41) gelten entsprechend.

§ 37a Wahl und Amtszeit der Kreisbeigeordneten 05a 15

(1) Die Kreisbeigeordneten werden vom Kreistag gewählt. Für die Wahl gilt § 55 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Für die hauptamtlichen Kreisbeigeordneten gilt § 37 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die Amtszeit der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten beträgt sechs Jahre.

Ehrenamtliche Kreisbeigeordnete werden für die Dauer der Wahlzeit des Kreistags gewählt. Sie scheiden vorzeitig aus, wenn sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig werden; der Kreistag stellt das Ausscheiden fest. Für ehrenamtliche Kreisbeigeordnete gilt § 28a entsprechend.

(3) Die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung über die Wiederwahl (§ 39a Abs. 3) und die Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit (§ 41) gelten entsprechend.

§ 37b Rechtsverhältnisse des Landrats und des Beigeordneten 15

Für die Rechtsverhältnisse des Landrats und des Beigeordneten gelten die § § 40 und 40a der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

§ 38 Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten 15 15c 20a

(1) Die Wahl des Landrats wird durch den Wahlausschuss des Landkreises (§ 5 Hessisches Kommunalwahlgesetz) vorbereitet.

(2) Die Wahl der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten wird durch einen Ausschuss des Kreistags vorbereitet. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht öffentlich; der Vorsitzende des Kreistags und seine Stellvertreter, sofern sie nicht Ausschussmitglieder sind, sonstige Kreistagsabgeordnete - mit Ausnahme der Minderheitenvertreter im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung - und die Kreisbeigeordneten sowie Kreisbedienstete können nicht an den Ausschusssitzungen teilnehmen; über das Ergebnis der Sitzungen dürfen nur an Mitglieder des Kreistags und des Kreisausschusses Auskünfte erteilt werden. Die Stellen der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. Der Ausschuss hat die Bewerbungen zu sichten und über das Ergebnis seiner Arbeit in einer öffentlichen Sitzung des Kreistags zu berichten. Zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten kann nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin beworben hat. Satz 1 bis 5 gelten nicht für die Fälle der Wiederwahl.

(3) Die Wahl des Landrats ist frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle, bei unvorhergesehenem Freiwerden der Stelle spätestens nach vier Monaten durchzuführen. Bei der Bestimmung des Wahltags nach § 42 KWG kann von dem jeweils geltenden Zeitrahmen um bis zu drei Monate abgewichen werden, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung der Wahl des Landrats mit einer anderen Wahl oder Abstimmung ermöglicht wird.

(4) Die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig und soll spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein.

§ 39 Voraussetzungen der Wählbarkeit, Ausschließungsgründe 11 20a

(1) Für die Wählbarkeit als ehrenamtlicher Kreisbeigeordneter oder zu einem anderen Ehrenamt gilt die Vorschrift des § 23 entsprechend.

(2) Landrat oder Kreisbeigeordneter kann nicht sein:

  1. wer gegen Entgelt im Dienst des Landkreises steht,
  2. wer gegen Entgelt im Dienst einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Gesellschaft steht, an der der Landkreis maßgeblich beteiligt ist,
  3. wer als hauptamtlicher Beamter oder als haupt- oder nebenberuflicher Arbeitnehmer des Landes unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über den Landkreis wahrnimmt,
  4. wer Bürgermeister oder Beigeordneter einer Gemeinde des Landkreises ist.

(3) Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.

§ 40 Einführung und Verpflichtung der Mitglieder des Kreisausschusses 15 15c

(1) Der Landrat und die Kreisbeigeordneten werden spätestens sechs Monate nach ihrer Wahl von dem Vorsitzenden des Kreistags in öffentlicher Sitzung in ihr Amt eingeführt und durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.

(2) Die Vorschriften des § 46 Abs. 2 und 3 der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.

§ 41 Aufgaben des Kreisausschusses

Der Kreisausschuss ist die Verwaltungsbehörde des Landkreises. Er besorgt nach den Beschlüssen des Kreistags im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung des Landkreises. Er hat insbesondere

  1. die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen,
  2. die Beschlüsse des Kreistags vorzubereiten und auszuführen,
  3. die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm vom Kreistag allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Kreisangelegenheiten zu erledigen,
  4. die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe des Landkreises und das sonstige Kreisvermögen zu verwalten,
  5. die Kreisabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen des Kreistags auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte des Landkreises einzuziehen,
  6. den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,
  7. den Landkreis zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Kreisurkunden zu vollziehen.

§ 42 Verfahren des Kreisausschusses

Für das Verfahren des Kreisausschusses gelten die Bestimmungen der § § 67 bis 69 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

§ 43 Kommissionen

(1) Der Kreisausschuss kann zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen bilden, die ihm unterstehen.

(2) Die Vorschriften des § 72 Abs. 2 bis 4 der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.

§ 44 Aufgaben und Vertretung des Landrats

(1) Der Landrat bereitet die Beschlüsse des Kreisausschusses vor und führt sie aus, soweit nicht Kreisbeigeordnete mit der Ausführung beauftragt sind. Er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung und sorgt für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte. Er verteilt die Geschäfte unter die Mitglieder des Kreisausschusses.

(2) Soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder Weisung des Landrats oder wegen der Bedeutung der Sache der Kreisausschuss im Ganzen zur Entscheidung berufen ist, werden die laufenden Verwaltungsangelegenheiten von dem Landrat und den zuständigen Kreisbeigeordneten erledigt.

(3) Der Landrat kann in dringenden Fällen, wenn die vorherige Entscheidung des Kreisausschusses nicht eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. Er hat unverzüglich dem Kreisausschuss hierüber zu berichten.

(4) Der Erste Kreisbeigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Landrats; er soll als allgemeiner Vertreter nur tätig werden, wenn der Landrat verhindert ist. Die übrigen Kreisbeigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des Landrats nur berufen, wenn der Erste Kreisbeigeordnete verhindert ist. Die Reihenfolge bestimmt der Kreisausschuss. Bei längerer Verhinderung des Landrats kann mit Zustimmung des Kreistags von der Aufsichtsbehörde ein besonderer Vertreter für den Landrat bestellt werden.

§ 45 Vertretung des Landkreises 05

(1) Der Kreisausschuss vertritt den Landkreis. Erklärungen des Landkreises werden in seinem Namen durch den Landrat oder dessen allgemeinen Vertreter, innerhalb der einzelnen Arbeitsgebiete durch die dafür eingesetzten Kreisbeigeordneten abgegeben. Der Kreisausschuss kann auch andere Kreisbedienstete mit der Abgabe von Erklärungen beauftragen.

(2) Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Landrat oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Kreisausschusses unterzeichnet versehen sind. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Landkreis von nicht erheblicher Bedeutung sind, sowie für Erklärungen, die ein für das Geschäft oder für den Kreis von Geschäften ausdrücklich Beauftragter abgibt, wenn die Vollmacht in der Form nach Satz 1 und 2 erteilt ist.

(3) Bei der Vollziehung von Erklärungen sollen Mitglieder des Kreisausschusses ihre Amtsbezeichnung, die übrigen mit der Abgabe von Erklärungen beauftragten Kreisbediensteten einen das Auftragsverhältnis kennzeichnenden Zusatz beifügen.

§ 46 Personalangelegenheiten 06 11 15c

(1) Der Kreisausschuss stellt die Kreisbediensteten an, er befördert und entlässt sie; er kann seine Befugnis auf andere Stellen übertragen. Der Stellenplan und die von dem Kreistag gegebenen Richtlinien sind dabei einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind.

(2) Der Landrat ist Dienstvorgesetzter aller Beamten und der Arbeitnehmer des Landkreises mit Ausnahme der Kreisbeigeordneten. Durch Verordnung der Landesregierung wird bestimmt, wer die Obliegenheiten des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Landrat und den Kreisbeigeordneten wahrnimmt. Die Verordnung bestimmt auch, wer oberste Dienstbehörde für die Kreisbediensteten ist; § 86 Abs. 2 des Hessischen Disziplinargesetzes bleibt unberührt.

§ 47 Widerspruch und Anrufung des Kreistags 11

(1) Verletzt ein Beschluss des Kreisausschusses das Recht, so hat ihm der Landesrat zu widersprechen. Der Landrat kann widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl des Landkreises gefährdet. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

(2) Über die strittige Angelegenheit ist in der nächsten Sitzung des Kreisausschusses nochmals zu beschließen. Findet die Angelegenheit auf diese Weise nicht ihre Erledigung, kann der Landrat innerhalb einer Woche die Entscheidung des Kreistags beantragen.

§ 48 Erzwingung eines Disziplinarverfahrens durch den Kreistag 06

(1) Verletzt ein Landrat oder Kreisbeigeordneter seine Amtspflicht gröblich, so kann der Kreistag bei der Aufsichtsbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten.

(2) Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag ab, so kann der Kreistag binnen einem Monat die Disziplinarkammer anrufen; der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. Die Disziplinarkammer darf dem Antrag nur stattgeben, wenn das Disziplinarverfahren voraussichtlich zur Entfernung aus dem Dienst führen wird.

(3) Gibt die Disziplinarkammer dem Antrag statt, so bewirkt ihre Entscheidung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Sie entscheidet zugleich über die vorläufige Dienstenthebung und über die Einbehaltung von Dienstbezügen.

§ 49 Abberufung 15c

(1) Hauptamtliche Kreisbeigeordnete können vom Kreistag vorzeitig abberufen werden. Der Antrag auf vorzeitige Abberufung kann nur von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten gestellt werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. Über die Abberufung ist zweimal zu beraten und abzustimmen. Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten erfolgen. Eine Abkürzung der Ladungsfrist ist nicht statthaft. § 34 findet keine Anwendung.

(2) Hauptamtliche Kreisbeigeordnete können innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Kreistags mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder vorzeitig abberufen werden. Abs. 1 Satz 4 bis 7 findet Anwendung.

(3) Der Kreisbeigeordnete scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt.

(4) Ein Landrat kann von den wahlberechtigten Kreisangehörigen abgewählt werden. Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens dreißig Prozent der Wahlberechtigten beträgt. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags zu fassenden Beschlusses; § 34 findet keine Anwendung. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der § § 54 bis 57 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt. Ein Landrat gilt als abgewählt, falls er binnen einer Woche nach dem Beschluss des Kreistags schriftlich auf eine Entscheidung der wahlberechtigten Kreisangehörigen über seine Abwahl verzichtet; der Verzicht ist gegenüber dem Vorsitzenden des Kreistags zu erklären. Der Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem er den Verzicht auf die Abwahl erklärt, aus seinem Amt.

§ 49a Ruhestand auf Antrag aus besonderen Gründen 11 15

Ein Landrat kann die Versetzung in den Ruhestand mit der Begründung beantragen, dass ihm das für die weitere Amtsführung erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht wird, wenn die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung erfüllt sind. Der Antrag ist schriftlich bei dem Vorsitzenden des Kreistages zu stellen; er kann nur bis zur Beschlussfassung des Kreistages schriftlich zurückgenommen werden. Hat der Kreistag der Versetzung in den Ruhestand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder zugestimmt, versetzt die oberste Dienstbehörde den Landrat durch schriftliche Verfügung in den Ruhestand. Der Ruhestand beginnt nach Ablauf des Monats, in dem dem Landrat die Verfügung zugestellt worden ist.

§ 50 Ansprüche gegen Mitglieder des Kreisausschusses, Verträge mit ihnen und den Kreistagsabgeordneten

(1) Ansprüche des Landkreises gegen Landräte und Kreisbeigeordnete werden vom Kreistag geltend gemacht.

(2) Verträge des Landkreises mit Mitgliedern des Kreisausschusses und mit Kreistagsabgeordneten bedürfen der Genehmigung des Kreistags, es sei denn, dass es sich um Verträge nach feststehendem Tarif oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, die für den Landkreis unerheblich sind.

Dritter Titel
Kreisbedienstete

§ 51 Rechtsverhältnisse der Kreisbediensteten

Die Rechte und Pflichten des Landrats und der anderen Bediensteten des Landkreises bestimmen sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes besagt, nach den allgemeinen Vorschriften für den öffentlichen Dienst. Die Besoldung der Kreisbeamten soll derjenigen der vergleichbaren Staatsbeamten entsprechen; die nähere Regelung bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.

Siebenter Abschnitt
Kreiswirtschaft

§ 52 Wirtschaftsführung

(1) Für die Wirtschaftsführung des Landkreises gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung und der dazu erlassenen Übergangs- und Durchführungsbestimmungen mit Ausnahme des § 93 Abs. 2 Nr. 2 und der § § 119 und 129 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Der Minister des Innern und der Minister der Finanzen können durch Verordnung Erleichterungen von diesen Bestimmungen für die Landkreise zulassen.

(2) Jeder Landkreis hat ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten.

§ 53 Abgaben und Kreisumlage 15a 15b 20b

(1) Der Landkreis kann Abgaben von den Kreisangehörigen nur erheben, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Der Landkreis erhebt von den kreisangehörigen Gemeinden eine Umlage nach Maßgabe des § 50 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573); von den gemeindefreien Grundstücken kann er eine Umlage erheben (Kreisumlage). Die Kreisumlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen.

Achter Abschnitt
Aufsicht

§ 54 Aufsicht

(1) Für die Aufsicht des Staates über die Landkreise gelten die Bestimmungen des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

(2) Aufsichtsbehörde der Landkreise ist der Regierungspräsident, obere Aufsichtsbehörde der Minister des Innern. Der Minister des Innern kann seine Befugnisse als obere Aufsichtsbehörde auf den Regierungspräsidenten übertragen. Die der obersten Aufsichtsbehörde in den Gesetzen übertragenen Befugnisse nimmt der Minister des Innern wahr.

ZWEITER TEIL
Landesverwaltung im Landkreis

§ 55 Aufgaben und Stellung des Landrats als Behörde der Landesverwaltung 05a 11

(1) Der Landrat hat als Behörde der Landesverwaltung darauf hinzuwirken, dass die im Landkreis tätigen Verwaltungsbehörden in einer dem Gemeinwohl dienlichen Weise zusammenarbeiten. Die anderen Behörden im Landkreis sollen mit ihm Fühlung halten.

(2) Der Landrat nimmt als Behörde der Landesverwaltung nach Maßgabe des § 136 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung die Aufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über die kreisangehörigen Gemeinden wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Landrat hat als Behörde der Landesverwaltung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die Grundsätze und Richtlinien der Landesregierung zu beachten. Er hat über alle Vorgänge zu berichten, die für die Landesregierung von Bedeutung sind. Zu diesem Zwecke kann er sich bei den anderen Verwaltungsbehörden in geeigneter Weise unterrichten; diese sind, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, zur Auskunft verpflichtet.

(4) Der Landrat soll als Behörde der Landesverwaltung den Kreisausschuss in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichten und ihn vor wichtigen Entscheidungen bei der Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden hören.

(5) Der Landrat hat die Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden zu Dienstversammlungen zusammenzurufen. Die Bürgermeister haben an diesen Versammlungen teilzunehmen.

(6) Der Landrat untersteht als Behörde der Landesverwaltung dem Regierungspräsidenten. Er wird im Falle der Verhinderung von dem Ersten Kreisbeigeordneten vertreten. Der Regierungspräsident kann, wenn dies aus besonderem Grund erforderlich ist, eine andere Regelung treffen. Der Landrat kann mit Zustimmung des Regierungspräsidenten einen hauptamtlichen Kreisbeigeordneten für bestimmte Aufgaben zu seinem ständigen Vertreter bestellen. In diesen Angelegenheiten wird er auch bei Anwesenheit des Landrats an dessen Stelle tätig, soweit sich der Landrat nicht vorbehält, selbst tätig zu werden. Der hauptamtliche Kreisbeigeordnete ist ihm für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben verantwortlich.

§ 56 Hilfskräfte, Bereitstellung von Einrichtungen 05a

(1) Die Landkreise stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben, die dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung obliegen, die Bediensteten und Einrichtungen zur Verfügung, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(2) Der Landkreis wird durch das Land von der Haftung gegenüber Dritten aufgrund von Amtspflichtverletzungen der dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung nach Abs. 1 zur Verfügung gestellten Bediensteten freigestellt, soweit er nicht auf andere Weise Schadensersatz erlangen kann.

§ 57 Kostenerstattung 05a 11

Für die Amtstätigkeit, die der Landrat als Behörde der Landesverwaltung ausübt, wird eine Entschädigung an den Landkreis nicht gewährt.

DRITTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 58 Maßgebliche Einwohnerzahl 11

In den Fällen des § 25 ist maßgebend die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor der Bestimmung des Wahltages, im Übrigen die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellt und veröffentlicht worden ist.

§ 59 Übergang von Aufgaben, Wahrnehmung der Weisungsaufgaben

(1) Die Aufgaben der Landesverwaltung, die bisher vom Landrat unmittelbar oder vom Landkreis als übertragene Aufgaben wahrgenommen wurden, werden den kreisangehörigen Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern für ihr Gebiet als Weisungsaufgaben übertragen. Die Landesregierung kann bestimmte Aufgaben durch Verordnung hiervon ausschließen.

(2) Kreisangehörigen Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern können, wenn sie die hierzu erforderliche Verwaltungskraft besitzen, von der oberen Aufsichtsbehörde bestimmte oder bestimmte Gruppen der in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben zur Wahrnehmung als Weisungsaufgaben für ihr Gebiet übertragen werden. Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung, welche Aufgaben hierzu geeignet sind, und regelt das Verfahren.

(3) Im Übrigen werden die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben der Landesverwaltung als Weisungsaufgaben vom Landkreis wahrgenommen. Dies gilt nicht für die in § 55 Abs. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben sowie für diejenigen Aufgaben, welche die Landesregierung durch Verordnung dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung zuweist.

(4) Bis zum Erlass neuer Vorschriften sind die den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Angelegenheiten wie bisher durchzuführen.

§ § 60, 61 (aufgehoben)

§ 62 Gebühren

Die Verwaltungsgebühren, die durch Amtshandlungen von Organen des Landkreises anfallen, fließen dem Landkreis zu. Ausgenommen sind diejenigen Gebühren, die durch gesetzliche Vorschriften einem bestimmten Zweck gewidmet sind.

§ § 63, 64 (gegenstandslos)

§ 65 Übertragung von Zuständigkeiten 11

Die Landesregierung kann, wenn dies zur Herstellung einer lebensnahen Verwaltung zweckdienlich erscheint, durch Verordnungen Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde auf die Landkreise übertragen.

§ 66 Überleitungs- und Durchführungsvorschriften 20a 20b

(1) Die Landesregierung kann Überleitungsvorschriften erlassen.

(2) Der Minister des Innern erlässt die Durchführungsvorschriften zu diesem Gesetz; soweit es sich um Vorschriften handelt, die die Wirtschaft der Landkreise betreffen, gemeinsam mit dem Minister der Finanzen.

(3) Für Direktwahlen, deren Wahltag vor dem 16. Mai 2020 bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung fort.

(4) § 26a Abs. 1 Satz 4 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung gilt für die am 6. März 2016 gewählten Kreistage bis zum Ende ihrer Wahlzeit am 31. März 2021 fort.

(5) § 27 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung gilt für die am 6. März 2016 gewählten Kreistage bis zum Ende der Wahlzeit am 31. März 2021 fort.

§ 67 * In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Vorschriften in Abs. 2 bis 4 am 5. Mai 1952 in Kraft. Gleichzeitig treten alle Bestimmungen des bisherigen Rechts außer Kraft, die den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen. Insbesondere treten außer Kraft:

a) bis d) (gegenstandslos)

(2) Die Vorschriften des § 55 Abs. 2, § 59 Abs. 1 bis 3 und § 62 treten, wenn nicht die Landesregierung durch Verordnung einen früheren Termin bestimmt, am 1. April 1953 in Kraft. Bis dahin verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.

(3) Die Vorschriften der § § 21 bis 28 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(4) (gegenstandslos)

§ 68 (aufgehoben) 11

*) Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 25. Februar 1952.

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