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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zu dem Zehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften

Vom 10. Juni 2008
(GVBl. I Nr. 11 vom 18.06.2008 S. 740)



Artikel 1 1)
Gesetz zu dem Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

§ 1

Dem am 19. Dezember 2007 unterzeichneten Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.

§ 2

(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(2) Er tritt nach seinem Art. 6 Abs. 3 Satz 1 am 1. September 2008 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 6 Abs. 3 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.

Artikel 2 2)
Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes

Das Hessische Privatrundfunkgesetz in der Fassung vom 25. Januar 1995 (GVBl. I S. 87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2007 (GVBl. I S. 294), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu § 11 werden die Worte "bei nicht bundesweiten Angeboten" angefügt.

b) Die Angabe zu § 19 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 19 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen, Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen, Zugangsfreiheit" § 19 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Gewinnspiele, Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen, europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen, Plattformen und Zugangsfreiheit".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 51 Abs. 2 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt."

b) In Abs. 2 wird vor dem Wort "Kabelanlage" das Wort "analogen" eingefügt.

3. § 2 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 3. Rundfunkveranstalter: wer ein Rundfunkprogramm unter eigener Verantwortung gestaltet und verbreitet,"3. Rundfunkveranstalter: wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet,"

4. § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Für die Zuordnung von Satellitenkanälen gelten § 51 des Rundfunkstaatsvertrages sowie § 10 Abs. 1; für die Belegung der Kabelanlagen gelten die §§ 42 und 43."Hinsichtlich der Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe findet § 51 Abs. 2 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages Anwendung; für die Belegung der Kabelanlagen gelten die §§ 42 und 43."

5. § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 20 Abs. 2 und 4 des Rundfunkstaatsvertrages finden Anwendung."Die §§ 20 und 20a in Verbindung mit §§ 21 bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages finden Anwendung."

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "bei nicht bundesweiten Angeboten" angefügt.

b) Als Abs. 7 wird angefügt:

"(7) Bei bundesweiten Angeboten richten sich die Aufsichtsmaßnahmen, die Rücknahme und der Widerruf der Zulassung nach § 38 Abs. 2 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages."

7. Dem § 12 wird als Abs. 8 angefügt:

"(8) § 20 Abs. 1 Satz 2, die §§ 20a und 35 bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt."

8. § 19 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 19 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen, Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen, Zugangsfreiheit

Hinsichtlich der unzulässigen Sendungen, des Jugendschutzes, der Kurzberichterstattung, der Übertragung von Großereignissen, der Europäischen Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen und der Zugangsfreiheit finden die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Anwendung.

" § 19 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Gewinnspiele, Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen, europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen, Plattformen und Zugangsfreiheit

Hinsichtlich der unzulässigen Sendungen, des Jugendschutzes, der Gewinnspiele, der Kurzberichterstattung, der Übertragung von Großereignissen, der europäischen Produktionen, der Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen, der Plattformen und der Zugangsfreiheit finden die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Anwendung."

9. § 39 Abs. 2 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 Der Name und die Anschrift des Nutzungsberechtigten sind am Anfang und am Schluss jeden Beitrags anzugeben."Der Name des Nutzungsberechtigten ist am Anfang und am Ende jedes Beitrags anzugeben. Auf Verlangen teilt die Landesanstalt die Anschrift des Nutzungsberechtigten mit."

10. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Belegung digitalisierter Kabelanlagen richtet sich nach § 52 Abs. 2 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages. Soweit die Übertragungskapazität eines Fernsehkanals im Sinne des § 52 Abs. 3 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages durch Offene Kanäle und regionale Fernsehprogramme nicht ausgeschöpft wird, entscheidet über die Belegung der restlichen Kapazitäten dieses Kanals die Landesanstalt nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Nr. 3 in Verbidnung mit Abs. 3. In den Fällen des § 52 Abs. 5 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages entscheidet die Landesanstalt nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Nr. 3 in Verbidnung mit Abs. 3."(1) Die Belegung digitalisierter Kabelanlagen mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien richtet sich nach den §§ 52 bis 53 des Rundfunkstaatsvertrages."

b) Die Abs. 2 und 3

(2) Der Betreiber einer digitalisierten Kabelanlage darf ohne Zustimmung der jeweiligen Veranstalter deren öffentlich-rechtliche oder private Programmbouquets nicht entbündeln sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten.

(3) Hinsichtlich der Belegung einer digitalisierten Kabelanlage mit Hörfunkprogrammen findet § 42 entsprechende Anwendung.

werden aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 2.

11. In § 43a Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2009" durch "31. August 2011" ersetzt.

12. In § 44 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 52 Abs. 5" durch die Angabe " § 51b Abs. 1 und 2" ersetzt.

13. In § 57 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

" § 35 Abs. 11 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt."

14. § 57 Abs. 2 Satz 4

Für Förderzwecke nach Satz 2 Buchst. c) dürfen bis zu 70 vom Hundert der für Fördermaßnahmen nach Buchst. a) bis d) insgesamt veranschlagten Mittel eingesetzt werden.

wird gestrichen.

Artikel 33)
Änderung des Gesetzes zu dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

§ 3 des Gesetzes zu dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom5. Februar 2007 (GVBl. I S. 206) erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 3 Zuständige Behörde

1. nach § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages für die Aufsicht über Telemedien privater Anbieter,

2. nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 bis 10 des Rundfunkstaatsvertrages und nach § 16 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten  ist die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien."

Artikel 4
Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wird ermächtigt, das Hessische Privatrundfunkgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2008 in Kraft.

________
1) Ändert GVBl. II Anhang Staatsverträge
2) Ändert GVBl. II 74-13
3) Ändert GVBl. II Anhang Staatsverträge