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Siebter Abschnitt
Weiterverbreitung von herangeführten Rundfunkprogrammen und Mediendiensten

§ 41 Grundsatz

Bundesweit herangeführte Rundfunkprogramme, die im Herkunftsland in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, dürfen in Kabelanlagen weiterverbreitet werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen. Rundfunkprogramme, die weiterverbreitet werden, sind inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich zu verbreiten.

§ 42 Belegung analoger Kabelanlagen 07 10

(1) Der Betreiber einer in analoger Technik betriebenen Kabelanlage hat Fernsehprogramme in folgender Rangfolge den Kabelanschlüssen zuzuführen:

  1. die der Grundversorgung des Landes dienenden Fernsehprogramme und die für das Land gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme,
  2. die aufgrund dieses Gesetzes zugelassenen Fernsehprogramme, die landesbezogene oder regionale Informationen enthalten, die Fernsehprogramme, die landesbezogene Regionalfenster nach § 12 Abs. 4 Satz 3 enthalten, sowie die Offenen Kanäle,
  3. die sonstigen bundesweit herangeführten Fernsehprogramme, die in Modellversuchen nach § 67a erprobten Fernsehprogramme sowie die dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien. "

(2) Der Betreiber einer Kabelanlage kann unbeschadet der Regelung des Abs. 1 Nr. 1 und 2 über die Belegung von bis zu fünf Kanälen im Rahmen der allgemeinen Gesetze frei entscheiden. § 44 findet Anwendung.

(3) Die Landesanstalt entscheidet über die Belegung der Kabelanlage auf Vorschlag des Betreibers der Kabelanlage und, soweit Fernsehprogramme des Hessischen Rundfunks und des Zweiten Deutschen Fernsehens betroffen sind, im Benehmen mit diesen nach Maßgabe des Abs. 1 sowie der folgenden Bestimmungen. Bei Fernsehprogrammen nach Abs. 1 Nr. 3 sind zur Gewährleistung von Meinungs- und Angebotsvielfalt der in der Kabelanlage weiterverbreiteten Programme insbesondere folgende Programmgruppen zu berücksichtigen:

  1. andere Dritte Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, von denen mindestens zwei unter Berücksichtigung länderübergreifender Kommunikationräume einzuspeisen sind,
  2. sonstige Vollprogramme,
  3. Spartenprogramme Information und Bildung sowie fremdsprachige Programme,
  4. Spartenprogramme Unterhaltung, Musik und Sport sowie Teleshoppingkanäle.

Dem Rundfunk vergleichbare Telemedien sind gleichfalls angemessen zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Kanalbelegung regelt die Landesanstalt durch Satzung.

(4) Die Landesanstalt kann bestimmen, dass ein fremdsprachiges Programm, das für ausländische Mitbürger bestimmt ist, in solchen Kabelanlagen deutschsprachigen Programmen nach Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellt wird, in deren Verbreitungsgebiet diese ausländischen Mitbürger einen bedeutenden Anteil der Bevölkerung stellen.

(5) Die Kabelanlage ist so einzurichten, dass jeder Inhaber eines Anschlusses in der Lage ist, zunächst die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Programme zu empfangen. Bei der Verbreitung dieser und der ortsmöglichen Programme (Abs. 1 Nr. 4) handelt es sich nicht um eine Weiterverbreitung im Sinne dieses Gesetzes.

(6) Haben Kanäle einer Kabelanlage eine unterschiedliche Reichweite oder eine unterschiedliche technische Qualität, ist Abs. 1 für die Belegung der Kanäle entsprechend anzuwenden.

(7) Programme nach Abs. 1 Nr. 3, die nur in einem zeitlich geringen Umfang ein unterschiedliches Angebot enthalten, werden bei der Rangfolge nach Abs. 1 nur einmal berücksichtigt.

(8) Wird ein Rundfunkprogramm über Satellit und über terrestrische Sender verbreitet, sind die Programmsignale des Satelliten bei begrenzter Kapazität der Kabelanlage nicht weiterzuverbreiten, wenn das Programm nach Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 empfangbar ist.

(9) Für Veranstalter, deren Programm aufgrund einer Rangfolgeentscheidung nicht mehr in eine Kabelanlage eingespeist werden kann, kann die Landesanstalt Übergangsfristen bis zu sechs Monaten festsetzen. § 11 Abs. 6 gilt entsprechend.

(10) Die Landesanstalt entscheidet über die Belegung einer Kabelanlage mit Hörfunkprogrammen auf Vorschlag des Kabelanlagenbetreibers unter entsprechender Anwendung der in Abs. 1 und 3 genannten Kriterien. Die der Grundversorgung des Landes dienenden Hörfunkprogramme, die gesetzlich bestimmten Hörfunkprogramme und die aufgrund dieses Gesetzes zugelassenen Hörfunkprogramme sind den Kabelanlagen vorrangig zuzuführen. Soweit Hörfunkprogramme des Hessischen Rundfunks oder des Deutschlandradios betroffen sind, stellt sie mit diesen das Benehmen her. Sehen Hörfunkprogramme regionale Auseinanderschaltungen vor, ist, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, für eine regional richtige Einspeisung der Sendesignale Sorge zu tragen.

§ 43 Belegung digitalisierter Kabelanlagen 07 08

(1) Die Belegung digitalisierter Kabelanlagen mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien richtet sich nach den §§ 52 bis 53 des Rundfunkstaatsvertrages.

(2) Die Landesanstalt unterstützt und begleitet die Umstellung der analogen auf die digitale Übertragungstechnik. Der Kabelanlagenbetreiber kann im Benehmen mit den davon betroffenen Programmanbietern und mit Einwilligung der Landesanstalt analoge Kanäle, die nicht für die Verbreitung der in § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 10 Satz 2 aufgeführten Programme benötigt werden, digitalisieren. Die Landesanstalt wirkt darauf hin, dass durch das Zusammenspiel der verschiedenen Übertragungswege die Versorgung mit einem vielfältigen Angebot an Programmen unter Berücksichtigung auch von dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien zu angemessenen Bedingungen gewährleistet wird. Das Nähere zur Förderung der Umstellung auf die digitale Übertragungstechnik regelt die Landesanstalt durch Satzung.

§ 43a Überprüfungsklausel 07 08

Die §§ 42 und 43 werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. August 2011, entsprechend Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Universaldienstrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) evaluiert. Die Evaluation erfolgt jeweils auf der Grundlage eines Erfahrungsberichtes der Landesanstalt.

§ 44 Anzeige- und Auskunftspflichten 08

(1) Der Veranstalter eines bundesweit herangeführten Rundfunkprogrammes hat der Landesanstalt die beabsichtigte Weiterverbreitung des Programmes spätestens einen Monat vor deren Beginn anzuzeigen. Die Anzeige muss den Veranstalter und das Programm bezeichnen. Der Veranstalter hat glaubhaft zu machen, dass der Verbreitung Urheberrechte nicht entgegenstehen. Er hat schriftlich zu erklären, dass die Landesanstalt von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird.

(2) Der Betreiber hat eine Kabelanlage, in der er bundesweit herangeführte Programme weiterzuverbreiten beabsichtigt, der Landesanstalt anzuzeigen. § 51b Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages findet Anwendung.

(3) Der Veranstalter eines Programmes und der Betreiber einer Kabelanlage sind verpflichtet, der Landesanstalt unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Veranstalter eines Programmes hat sicherzustellen, dass er der Landesanstalt Aufzeichnungen der weiterverbreiteten Sendungen bis zu sechs Wochen seit dem Tag ihrer Verbreitung zugänglich machen kann. Er hat diese Aufzeichnungen auf Anforderung auf seine Kosten unverzüglich zu übermitteln.

§ 45 Beanstandung

Verstößt ein Rundfunkprogramm gegen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages, beanstandet die Landesanstalt den Verstoß gegenüber der für die Zulassung des Veranstalters zuständigen Stelle.

§ 46 Untersagung 07

(1) Die Landesanstalt untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms zeitweise oder endgültig nach näherer Bestimmung der Abs. 2 und 3, wenn

  1. das Programm im Herkunftsland nicht in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet wird,
  2. das Programm nicht inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich weiterverbreitet wird,
  3. die Bestimmungen über die Rangfolge der Weiterverbreitung (§§ 42 und 43) nicht eingehalten werden,

(2) Liegt ein Untersagungsgrund vor Beginn der Weiterverbreitung vor, ordnet die Landesanstalt an, dass die Weiterverbreitung erst dann erfolgen darf, wenn sie festgestellt hat, dass dieses Gesetz der Weiterverbreitung nicht entgegensteht,

(3) Tritt ein Untersagungsgrund nach Beginn der Weiterverbreitung ein, beanstandet die Landesanstalt den Rechtsverstoß zunächst schriftlich. Bei Verstößen gegen die Rangfolge nach § 42 fordert sie den Betreiber der Kabelanlage auf, die Rangfolge zu beachten. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, untersagt die Landesanstalt

  1. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Weiterverbreitung,
  2. im Falle des Abs. 1 Nr. 3 die vorrangige Weiterverbreitung des Programmes, das entgegen §§ 42 und 43 den Kabelanschlüssen zugeführt wird.

Eine Untersagung ist dem Rundfunkveranstalter und dem Betreiber der Kabelanlage zuzustellen. Eine Entschädigung findet nicht statt.

(4) Die Untersagung ist in der Beanstandung anzudrohen.

§ 47 Urheberrecht

Die urheberrechtlichen Ansprüche Dritter bleiben unberührt.

Achter Abschnitt 07
Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien

§ 48 Rechtsform und Organe 07

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz nimmt die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien wahr. Ihr können durch Gesetz weitere Aufgaben zugewiesen werden. Die Landesanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Kassel.

(2) Die Landesanstalt ist unabhängig und hat das Recht der Selbstverwaltung.

(3) Organe der Landesanstalt sind

  1. die Versammlung,
  2. der Direktor.

(4) Amtliche Mitteilungen und die Satzungen der Landesanstalt werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

§ 49 Zusammensetzung und Amtszeit der Versammlung

(1) Die Versammlung vertritt innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches die Interessen der Allgemeinheit. Zur Anstaltsversammlung entsenden einen Vertreter:

  1. die evangelischen Kirchen,
  2. die katholische Kirche,
  3. der Landesverband der jüdischen Gemeinden in Hessen,
  4. der Landessportbund Hessen,
  5. der Landesfrauenrat Hessen,
  6. der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
  7. die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft und die IG-Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst,
  8. der Hessische Journalistenverband,
  9. der Deutsche Beamtenbund,
  10. die Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände,
  11. die Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern,
  12. der Verband freier Berufe in Hessen,
  13. der Landesverband des hessischen Einzelhandels,
  14. der Hessische Bauernverband,
  15. der Hessische Handwerkstag,
  16. der Landesmusikrat Hessen,
  17. die Vorstände der anerkannten Naturschutzverbände,
  18. die Vorstände des Sozialverbandes VdK Hessen, des Reichsbundes der Kriegsopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen und des Verbandes der Heimkehrer, Kriegsgefangenen und Vermisstenangehörigen Deutschlands,
  19. der Landeselternbeirat,
  20. der Bund der Vertriebenen - Landesverband Hessen,
  21. der Deutsche Kinderschutzbund,
  22. der Hessische Jugendring,
  23. die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände,
  24. die Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen,
  25. die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen,
  26. fünf Abgeordnete des Landtages, die von diesem nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

(2) In die Versammlung darf nicht entsandt werden, wer

  1. Mitglied eines Organs, Bediensteter oder ständiger freier Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist,
  2. Anbieter eines Rundfunkprogrammes oder Betreiber einer Kabelanlage ist, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihnen in sonstiger Weise abhängig oder an ihnen beteiligt ist.

(3) Die Zahl der Stimmen, die die Vorstände der in Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 und 18 genannten Organisationen bei der Entsendung haben, entspricht der Zahl der durch die Organisation vertretenen Mitglieder.

(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung das Nähere über das in Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 vorgesehene Verfahren der Entsendung regeln.

(5) Der Vorsitzende der Versammlung stellt die ordnungsgemäße Entsendung der Mitglieder der Versammlung fest.

(6) Die Amtszeit der Mitglieder der Versammlung beträgt vier Jahre. Die Mitglieder der Versammlung sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie können von den Stellen, die sie entsandt oder vorgeschlagen haben, abberufen werden. Mit dem Ausscheiden aus der entsendenden Organisation scheidet das Mitglied aus der Versammlung aus.

(7) Die Mitglieder der Versammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung und auf Erstattung der Auslagen, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen.

(8) Scheidet ein Mitglied der Versammlung aus, ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitgliedes geltenden Regelungen ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu entsenden.

§ 50 Beschlüsse

(1) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen ist; bei der zweiten Einladung ist hierauf hinzuweisen.

(2) Solange und soweit Mitglieder in die Versammlung nicht entsandt werden, verringert sich deren Mitgliederzahl entsprechend.

(3) Die Versammlung wählt für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.

(4) Die oberste Landesbehörde ist berechtigt, zu den Sitzungen der Versammlung einen Vertreter zu entsenden. Der Vertreter ist jederzeit zu hören.

§ 51 Zuständigkeit der Versammlung 07

(1) Die Versammlung ist zuständig,

  1. über die Zulassung, deren Widerruf und Rücknahme zu entscheiden,
  2. den Direktor der Anstalt zu wählen, abzuberufen und seine Vergütung festzulegen,
  3. die Satzung über die innere Ordnung der Landesanstalt zu erlassen. Die Satzung bedarf zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen,
  4. die Pflichten der Antragsteller und der zugelassenen Rundfunkveranstalter durch Satzung zu bestimmen,
  5. Gebühren für Amtshandlungen und die Erstattung von Auslagen durch Satzung zu regeln,
  6. über die Einrichtung und Förderung nichtkommerziellen lokalen Hörfunks, Offener Kanäle und sonstiger Projekte zur Förderung der Medienkompetenz (§ 57 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c) zu entscheiden und Verbreitungsgebiete und Nutzung der Offenen Kanäle und des nichtkommerziellen lokalen Hörfunks durch Satzung zu regeln,
  7. über die Förderung landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes mit Rundfunkprogrammen (§ 57 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a), die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken (§ 57 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) und Maßnahmen zur Förderung des Medienstandortes Hessen (§ 57 Abs. 2 Satz 2 Buchst. d) zu entscheiden,
  8. über die Gewährung eines Gesellschafterdarlehns nach § 57 Abs. 6 zu entscheiden,
  9. über die Belegung der Kanäle in Kabelanlagen zu entscheiden (§ 42 Abs. 3), die Satzung über die Grundsätze der Kabelbelegung zu erlassen (§ 42 Abs. 3 Satz 4), die nach § 43 erforderlichen Entscheidungen zu treffen, die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen zu untersagen (§ 46) und die Auswahlentscheidung nach § 67a Abs. 3 Satz 2 zu treffen,
  10. die Aufwandsentschädigung ihrer Mitglieder zu regeln (§ 49 Abs. 7 Satz 2). Als Aufwandsentschädigung kann ein Beitrag bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rundfunkrates des Hessischen Rundfunks festgesetzt werden,
  11. den jährlichen Haushaltsplan und den Jahresabschluss zu verabschieden, den Finanzplan aufzustellen und dem Direktor Entlastung zu erteilen,
  12. die Satzung über die Erhebung der Rundfunkabgabe zu erlassen (§ 58 Abs. 3),
  13. den Datenschutzbeauftragten der Anstalt zu bestimmen,
  14. für die Entscheidung der Landesstelle bei der Zulassung, dem Widerruf oder der Rücknahme der Zulassung des privaten Fernsehveranstalters auf dem Rundfunksatelliten nach dem Satellitenfernseh-Staatsvertrag vom 29. Juni/20. Juli 1989 (GVBl. I S. 399), geändert durch Staatsvertrag vom 13./14./16./19. Oktober 1992 (GVBl. I S. 642) und für die Feststellung, ob durch Änderungen der Kapital- und Stimmrechtsanteile der nach diesem Staatsvertrag zugelassenen Veranstaltergemeinschaft die bisherige Meinungsvielfalt gefährdet wird.

(2) Der Zustimmung der Versammlung bedürfen folgende Geschäfte des Direktors:

  1. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,
  2. Verträge mit einem Gesamtaufwand von mehr als 50.000 Euro,
  3. Einstellungen, Höhergruppierungen und Entlassungen der Angestellten von der Vergütungsgruppe IIa BAT an aufwärts,

§ 52 Ausschüsse

(1) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen setzt die Versammlung einen Programm- und einen Haushaltsausschuss ein. Sie kann weitere Ausschüsse bilden.

(2) Die Versammlung kann den Haushaltsausschuss ermächtigen, zwischen ihren Sitzungen die der Versammlung nach § 51 Abs. 2 obliegenden Entscheidungen zu treffen. Sie kann in ihrer Satzung über die innere Ordnung einen Ausschuss ermächtigen, zwischen ihren Sitzungen die der Versammlung nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 obliegenden Entscheidungen zu treffen.

(3) Das Nähere regelt die Versammlung durch Satzung.

§ 53 Wahl des Direktors

(1) Der Direktor wird von der Versammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder nach Ausschreibung der zu besetzenden Stelle gewählt. Er soll Erfahrungen im Medienbereich haben. Er ist hauptamtlich tätig.

(2) Der Vorsitzende der Versammlung schließt den Dienstvertrag mit dem Direktor ab und vertritt die Anstalt gegenüber dem Direktor gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Direktor bestellt einen Bediensteten der Landesanstalt zu seinem Vertreter. Der Direktor oder sein Stellvertreter soll die Befähigung zum Richteramt haben

(4) Der Direktor kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Versammlung abberufen werden.

§ 54 Unvereinbarkeiten

Zum Direktor der Landesanstalt kann nicht gewählt werden, wer

  1. der gesetzgebenden Körperschaft oder der Regierung des Bundes oder eines Landes angehört,
  2. Mitglied eines Organs, Bediensteter oder ständig freier Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist,
  3. Anbieter eines Rundfunkprogramms oder Betreiber einer Kabelanlage ist, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihnen auf sonstige Weise abhängig oder an ihnen beteiligt ist.

§ 55 Zuständigkeit des Direktors

(1) Der Direktor nimmt die Aufgaben der Landesanstalt wahr, soweit sie nicht der Versammlung zugewiesen sind. Er vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Direktor ist insbesondere zuständig,

  1. Beschlüsse der Versammlung vorzubereiten und auszuführen,
  2. über Aufsichtsmaßnahmen, die Verhängung von Bußgeldern und die Behandlung von Beschwerden zu entscheiden,
  3. den Haushaltsplan und den Jahresabschluss der Landesanstalt aufzustellen,
  4. die Bediensteten der Landesanstalt einzustellen, höher zu gruppieren, zu entlassen und die Dienstaufsicht wahrzunehmen,
  5. die Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Landesmedienanstalten sicherzustellen.

(3) Der Direktor gibt der Versammlung einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit.

§ 56 Bedienstete der Landesanstalt 07

(1) Die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Landesanstalt mit Ausnahme der Eingruppierung des Direktors bestimmen sich nach den für Angestellte und Arbeiter im Lande geltenden Rechts- und Tarifvorschriften. Die Eingruppierung und Vergütung der Angestellten und Arbeiter muss derjenigen der vergleichbaren Angestellten und Arbeiter des Landes entsprechen.

(2) Die vorhandenen Stellen sind nach Art und Vergütungs- oder Lohngruppen gegliedert in einem Stellenplan auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten. Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.

(3) Die personalvertretungsrechtlichen Aufgaben der obersten Dienstbehörde nimmt der Direktor der Landesanstalt wahr.

§ 57 Finanzierung der Landesanstalt 07 08 08 10

(1) Die Landesanstalt erhebt auf Grund einer von ihr zu erlassenden Gebührensatzung für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen. § 35 Abs. 11 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt. Die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die Landesanstalt erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz 62,5 vom Hundert des Anteils an der Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages in Verbindung mit § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages. Neben der Finanzierung ihrer Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrages kann sie die Mittel für folgende Zwecke einsetzen:

  1. Bis zum 31. Dezember 2020 kann sie Mittel zur Förderung landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes mit Rundfunkprogrammen einsetzen.
  2. Jeweils zeitlich befristet kann sie Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken fördern.
  3. Die Landesanstalt kann Offene Kanäle, nicht kommerziellen lokalen Hörfunk sowie sonstige Projekte zur Vermittlung von Medienkompetenz fördern oder in eigener Trägerschaft betreiben.
  4. Zur Förderung des Medienstandortes Hessen kann die Landesanstalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Veranstaltungen mit Medienbezug ausrichten und sich an medienbezogenen Veranstaltungen und Projekten Dritter beteiligen.

Die Landesanstalt entscheidet über die Verteilung der Mittel auf einzelne Förderzwecke nach Maßgabe ihrer jeweils gesetzten Aufgabenschwerpunkte. Die für die einzelnen Förderzwecke veranschlagten Mittel weist die Landesanstalt im Haushaltsplan entsprechend der Aufgabenzuweisung nach Satz 2 aus.

(3) Dem Hessischen Rundfunk stehen 37,5 vom Hundert des Anteils an der Rundfunkgebühr zu. Er verwendet diese Beträge

  1. zur Ausweitung seiner kulturellen Darbietungen im Hörfunk und Fernsehen, insbesondere von im Lande veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Konzerten, Opern und Schauspielen,
  2. für sein Radio-Sinfonie-Orchester und
  3. in Höhe von mindestens 750.000 Euro jährlich - zur Filmförderung in Hessen.

(4) Die Landesanstalt übermittelt der obersten Landesbehörde nach Abschluss des Haushaltsjahres die Rechnungslegung (§ 80 der Landeshaushaltsordnung). Die oberste Landesbehörde stellt auf Grund der Rechnungslegung fest, ob und in welcher Höhe dem Hessischen Rundfunk von der Landesanstalt nicht in Anspruch genommene Mittel aus dem zusätzlichen Anteil an der Rundfunkgebühr zustehen.

(5) Erteilt die Landesanstalt Aufträge zur Ermittlung von Frequenzen, hat der Rundfunkveranstalter, dem die Frequenz zur Nutzung zugewiesen wird, der Landesanstalt die Aufwendungen für die Frequenzermittlung zu erstatten. Die Landesanstalt trägt die Aufwendungen wenn die Frequenz einem Veranstalter nichtkommerziellen lokalen Hörfunks zugewiesen oder eine Frequenz nicht ermittelt wird.

(6) Die Landesanstalt kann landesrechtlich gebotene technische Infrastruktur nach Abs. 2 Satz 2 Buchst. a auch in der Weise fördern, dass sie sich mit einer Einlage an einer Gesellschaft beteiligt, die ein Sendernetz für den digitalen Hörfunk errichtet und betreibt; die Einlage darf 10 vom Hundert des Stammkapitals und 30.000 Euro nicht überschreiten. Die Landesanstalt wird ermächtigt, dieser Gesellschaft einmalig ein Gesellschafter-Darlehn bis zu einer Höhe von 330.000 Euro zu gewähren. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 Satz 2 Buchst. d kann die Landesanstalt Unternehmen gründen und sich an Unternehmen beteiligen, soweit die dafür aufgewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu den Kos - ten der sonstigen nach Abs. 2 Satz 2 geplanten Fördermaßnahmen stehen. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung findet entsprechende Anwendung.

(7) Die Landesanstalt kann zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres auftreten könnten, eine Betriebsmittelriicklage bis zur Höhe eines Betrages von 385 000 Euro bilden, soweit dies zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist. Die Bildung freier Rücklagen ist unzulässig.

§ 58 Rundfunkabgabe

(1) Die Landesanstalt erhebt von den Hörfunkveranstaltern, denen sie UKW-Frequenzen zugewiesen hat und die ihre Programme ganz oder teilweise aus Werbeeinnahmen finanzieren, jährlich eine Rundfunkabgabe. Die Abgabe bemisst sich nach den Bruttowerbeeinnahmen und der Reichweite der UKW- Frequenzen. Die Rundfunkabgabe beträgt bei einer Reichweite der Frequenzen von mehr als 1.000.000 bis je 2.000.000 Einwohnern 0,5 vom Hundert der Bruttowerbeeinnahmen, höchstens jedoch 50.000 Euro. Bei einer Reichweite von mehr als 2.000.000 Einwohnern beträgt sie 1 vom Hundert der Bruttowerbeeinnahmen, höchstens jedoch bei einer Reichweite

  1. bis zu 3.000.000 Einwohnern 150.000 Euro,
  2. bis zu 4.000.000 Einwohnern 200.000 Euro,
  3. bis zu 5.000.000 Einwohnern 250.000 Euro,
  4. bis zu 6.000.000 Einwohnern 300.000 Euro. Die Einnahmen aus der Abgabe und ihre Verwendung werden gesondert im Haushalt der Landesanstalt ausgewiesen. Die vereinnahmten Mittel sind übertragbar.

(2) Die Mittel aus der Rundfunkabgabe werden zur Entwicklung und Förderung der technischen Infrastruktur zur Verbreitung von Hörfunkprogrammen privater Veranstalter in Hessen eingesetzt. Ein Veranstalter, der eine Rundfunkabgabe von mehr als 200.000 Euro zu entrichten hat, kann diese Verpflichtung bis zu einem Teilbetrag von 75.000 Euro auch dadurch erfüllen, dass er gegenüber der Landesanstalt nachweist, diese Mittel zur Förderung der Medienkompetenz einzusetzen.

(3) Das Nähere regelt die Landesanstalt durch Satzung. Die Satzung bestimmt auch, welche Unterlagen der Rundfunkveranstalter zur Berechnung der Rundfunkabgabe vorzulegen hat.

(4) Die Landesanstalt kann von dem Veranstalter eines landesweiten Hörfunkvollprogramms (§ 12 Abs. 1 Satz 1) die Rundfunkabgabe auf Grund einer Vereinbarung mit diesem Veranstalter erheben. Das Nähere über die Höhe und die Erhebung der Abgabe ist in dieser Vereinbarung zu regeln. Die Abgabe beträgt mindestens 300.000 Deutsche Mark jährlich.

§ 59 Wirtschaftsführung; Haushalts- und Rechnungswesen 07

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung und -prüfung sind die für das Land Hessen geltenden Vorschriften anzuwenden. Für Zuwendungen an Veranstalter nichtkommerziellen lokalen Hörfunks kann die oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen von den Verwaltungsvorschriften des § 44 LHO abweichende Regelungen treffen; § 44 Abs. 1 Satz 4 LHO bleibt unberührt. Der Haushaltsplan sowie über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung. Über die Genehmigung entscheidet die oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Wirtschaftsführung nicht gewahrt sind.

(2) Der Hessische Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesanstalt. Der Prüfungsbericht ist der Landesanstalt und der obersten Landesbehörde zuzuleiten. Der Rechnungshof kann das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Finanzierung der Landesanstalt von Bedeutung ist, in Bemerkungen für den Landtag zusammenfassen.

(3) Die Landesanstalt erstellt jährlich einen Geschäftsbericht. Er ist der obersten Landesbehörde vorzulegen.

§ 60 Rechtsaufsicht

(1) Die Landesanstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der obersten Landesbehörde.

(2) Die Landesanstalt hat der obersten Landesbehörde auf Anforderung die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

(3) Die oberste Landesbehörde ist berechtigt, die Landesanstalt durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzungen zu beseitigen. Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die oberste Landesbehörde die Landesanstalt an, innerhalb einer bestimmten Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf Kosten der Landesanstalt durchzuführen. Kommt die Landesanstalt einer Anweisung nicht innerhalb der Frist nach, kann die oberste Landesbehörde die Anordnung an Stelle der Landesanstalt selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.

Neunter Abschnitt
Datenschutz

§ 61 Geltung der allgemeinen Datenschutzvorschriften

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften zum Schutze personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet werden. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages finden Anwendung.

§ 62 (aufgehoben) 07

§ 63 (aufgehoben) 07

§ 64 (aufgehoben) 07

§ 65 Datenschutzkontrolle

Der Hessische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes über den Hessischen Datenschutzbeauftragten finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Beanstandungen teilt der Hessische Datenschutzbeauftragte der Landesanstalt mit, damit diese die nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen treffen kann.

Zehnter Abschnitt
Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 66 Bußgeldvorschriften 07

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet,
  2. den Mitwirkungspflichten des § 8 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
  3. als Veranstalter oder verantwortlicher Redakteur vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 der Verpflichtung zur Angabe des Veranstalters und des verantwortlichen Redakteurs nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Veranstalter von privatem Rundfunk in Hessen vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages bezeichneten Verstöße begeht.

(3) Im Übrigen bleiben § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie § 24 Abs. 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages unberührt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Geldbußen, die von der Landesanstalt verhängt werden, stehen der Landesanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Abschnitt zu. § 57 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesanstalt.

§ 66a Strafbestimmung 07

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 19 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

§ 67(aufgehoben) 07

§ 67a Modellversuche 07

(1) Die Landesanstalt kann die Verbreitung privater Rundfunkprogramme durch neuartige Übertragungstechniken und die Verbreitung dem Rundfunk vergleichbarer Telemedien in Modellversuchen ermöglichen. Sie hat geplante Modellversuche unter Angabe der Versuchsbedingungen, des Verbreitungsgebietes und der Versuchsdauer im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu geben. Sie setzt für den Antrag auf Zulassung eine Frist von mindestens einem Monat. Die Versuchsdauer ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Sie kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

(2) Wer Rundfunkprogramme in Modellversuchen erproben will, bedarf der Zulassung. Sie wird nach Maßgabe dieses Gesetzes erteilt. § 6 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3, § 12, §§ 14 bis 18 und § 30 finden keine Anwendung.

(3) Zugelassene Rundfunkveranstalter, die ihre Programme in dem Modellversuch zeit- und inhaltsgleich ganz oder teilweise parallel in der neuen Übertragungstechnik abzustrahlen beabsichtigen, bedürfen einer Zulassung nicht. Reichen die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten nicht aus, um alle interessierten Rundfunkveranstalter an dem Modellversuch zu beteiligen, trifft die Landesanstalt eine Auswahlentscheidung über die Teilnahme an dem Modellversuch nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 3.

(4) Eine Beteiligung des Hessischen Rundfunks an Modellversuchen ist durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der Landesanstalt und dem Hessischen Rundfunk zu regeln.

(5) Die Landesanstalt berichtet dem Landtag und der Landesregierung nach Abschluss des Modellversuchs über die Ergebnisse.

§ 68 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 07 17

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

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