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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Vereinfachung des Fundrechts
- Hessen -

Vom 19. November 2008
(GVBl. I Nr. 23 vom 28.11.2008 S. 980)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Dem Dritten Teil des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. Dezember 1984 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), wird folgender Vierter Abschnitt angefügt:

"Vierter Abschnitt
Vorschriften über Fundsachen

§ 27b Zuständigkeiten

Zuständige Behörde für

  1. die Entgegennahme von Anzeigen über Fundsachen (§ 965 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
  2. die Entgegennahme von Anzeigen über die öffentliche Versteigerung von verderblichen oder solchen Fundsachen, deren Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 966 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
  3. die Anordnung zur Ablieferung von Fundsachen oder Versteigerungserlösen und deren Entgegennahme (§ 967 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
  4. die Entgegennahme der Anmeldung des Eigentumsrechts an einer verlorenen Sache (§ 973 Abs. 1 Satz 1 und § 974 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
  5. die Versteigerung der Fundsache und die Herausgabe der Sache oder des Versteigerungserlöses an einen Empfangsberechtigten (§ 975 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
  6. die Entgegennahme der Erklärung des Finders, auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Fundsache zu verzichten (§ 976 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

ist der Gemeindevorstand als Gefahrenabwehrbehörde nach § 82 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 634).

§ 27c Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung nach § 980 Abs. 1 und § 981 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt durch Aushang bei der Behörde oder der Verkehrsanstalt im Sinne des § 978 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Bekanntmachung soll mindestens sechs Wochen ausgehängt werden.

(2) Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Rechten muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages des Aushangs, bei mehreren Bekanntmachungen mit dem Ablauf des Tages des Aushangs der letzten Bekanntmachung."

Artikel 2
Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung, die Behandlung von Fundsachen betreffend vom 9. August 1899 (Hess. Reg. Bl. S. 449) 2, wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


1) Ändert GVBl. II 230-5
2) Hebt auf GVBl. II 231-10