Regelwerk, Allgemeines |
HessAGBGB - Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
- Hessen -
Vom 18. Dezember 1984
(GVBl. I S. 344; 13.02.1996 S. 62; 17.12.1998 S. 562; 22.09.2004 S. 278; 21.03.2005 S. 229; 19.11.2008 S. 980 08; 18.06.2009 S. 171 09; 26.03.2010 S. 114; 13.12.2012 S. 622 12; 05.10.2017 S. 294 17 / 17a; 07.05.2020 S. 318 20)
Gl.-Nr.: 230-5
Erster Teil
Ausführungsvorschriften zum Allgemeinen Teil
Erster Abschnitt
Vereine
Zuständige Verwaltungsbehörde für
ist in kreisfreien Städten und in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss.
§ 2 Wirtschaftlicher Verein
(1) Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird mit der Bekanntmachung im Staats-Anzeiger für das Land Hessen wirksam.
(2) Die Einsicht der von dem Verein bei einer Behörde eingereichten Satzung und der darauf bezüglichen Schriftstücke ist jedem gestattet. Von der Satzung kann jeder auf seine Kosten eine Abschrift fordern; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Zweiter Abschnitt
Verjährung
§ 3 Verjährung kirchlicher Gebührenansprüche
(1) Die Ansprüche der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie ihrer Geistlichen und Bediensteten wegen der Gebühren für Amtshandlungen verjähren nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes.
(2) § 201 und die übrigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden entsprechende Anwendung.
Zweiter Teil
Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse
Erster Abschnitt
Altenteilsverträge
§ 4 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schuldverhältnisse aus Verträgen nach Art. 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben.
§ 5 Umfang der Leistungen
(1) Der Erwerber des Grundstücks (Schuldner) hat die Leistungen aus dem Vertrag im Zweifel für die Lebensdauer des Berechtigten (Gläubigers) zu entrichten.
(2) Die für die Leistungen festgesetzten Beträge oder Mengen bezeichnen im Zweifel die jährlichen Leistungen.
(3) Ist die Verpflegung des Gläubigers ohne nähere Bestimmung vereinbart, so hat der Schuldner dem Gläubiger den gesamten Lebensbedarf nach dem Maß der Lebensstellung des Gläubigers zu gewähren.
(4) Der Schuldner hat, sofern er zur Gewährung des gesamten Lebensbedarfs des Gläubigers verpflichtet ist, im Falle des Todes des Gläubigers die Kosten der Beerdigung desselben insoweit zu tragen, als ihre Bezahlung nicht von den Erben zu erlangen ist.
§ 6 Leistung von Erzeugnissen
Hat der Schuldner Erzeugnisse derart zu leisten, wie sie auf dem überlassenen Grundstück gewonnen werden, so kann der Gläubiger nur Erzeugnisse von mittlerer Art und Güte derjenigen verlangen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung auf dem Grundstück zu gewinnen sind.
§ 7 Zeitpunkt der Leistungen
(1) Die Leistungen aus dem Vertrag sind im Voraus zu entrichten.
(2) Hat der Schuldner dem Gläubiger Erzeugnisse der Land- oder Forstwirtschaft als Jahresvorrat zu liefern, so ist die Lieferung zu der Zeit zu bewirken, zu welcher die Erzeugnisse nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft gewonnen und, soweit der Lieferung eine Bearbeitung vorauszugehen hat, bearbeitet sind.
(3) Erzeugnisse, die nicht als Jahresvorrat zu liefern sind, müssen in angemessenen Zeitabschnitten geliefert werden, wobei auf die Zeit ihrer Gewinnung, auf ihre Beschaffenheit und auf das Bedürfnis des Gläubigers Rücksicht zu nehmen ist.
(4) Hat der Schuldner wirtschaftliche Verrichtungen zu leisten, so sind sie zu der Zeit vorzunehmen, die den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entspricht.
(5) Geldleistungen sind für einen Monat vorauszuzahlen. Bei anderen Leistungen bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten sind, nach ihrer Art und ihrem Zweck.
(6) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den eine Geldleistung im Voraus zu zahlen ist, so gebührt ihm der volle Betrag, der auf diesen Zeitabschnitt entfällt.
§ 8 Ort der Leistungen
(1) Die dem Gläubiger zustehenden Leistungen sind auf dem überlassenen Grundstück zu bewirken, soweit sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur der Leistungen, nicht ein anderes ergibt.
(2) Hat der Gläubiger auf einem der überlassenen Grundstücke sich eine Wohnung vorbehalten (Einsitz), so sind die Leistungen in dieser zu bewirken. Der Schuldner hat die zu liefernden Gegenstände auf Anweisung des Gläubigers in die Räume der Wohnung zu verbringen, welche zur Aufnahme von Gegenständen der betreffenden Art dienen.
(3) Die Bestimmung des Abs. 2 findet auch dann Anwendung, wenn der Gläubiger, ohne einen Einsitz zu haben, in derselben Gemarkung wohnt, in der das überlassene Grundstück gelegen ist, oder wenn er aus einem der in den §§ 11 bis 15 genannten Gründe die vorbehaltene Wohnung verlassen und eine andere Wohnung innerhalb derselben Gemarkung bezogen hat.
§ 9 Überlassung eines Grundstücks oder Grundstücksteils
(1) Ist dem Gläubiger eine Wohnung zu gewähren, so hat der Schuldner sie ihm in einem Zustand zu übergeben, der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist, und sie in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Der Schuldner darf Veränderungen an dem überlassenen Grundstück oder Grundstücksteil insoweit vornehmen, als sie durch die Umstände geboten sind und dadurch keine unzumutbare Benachteiligung des Gläubigers eintritt.
(3) Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Lasten zu tragen, die auf Grundstücke oder Grundstücksteile entfallen, die der Schuldner ihm zur Benutzung überlassen hat.
(4) Im übrigen finden die für den Missbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1042, 1044, 1049, 1050 und 1062 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 10 Umfang des Wohnrechts
(1) Der Gläubiger ist berechtigt, seine Familie und die Personen in die Wohnung aufzunehmen, die er zu seiner Betreuung und Pflege benötigt. Er darf die Wohnung weder vermieten noch sonst dritten Personen überlassen. Personen, die ihn oder seine mit ihm zusammen, wohnenden Familienangehörigen besuchen, darf er vorübergehend in die Wohnung aufnehmen.
(2) Hat der Gläubiger das Recht, die Wohnung des Schuldners mitzubenutzen, so gilt dieses Recht auch für die Familienangehörigen und die übrigen in Abs. 1 genannten Personen. Nicht zur Mitbenutzung berechtigt sind jedoch Personen, die erst nach dem Vertragsabschluss durch Eheschließung" Begründung einer Lebenspartnerschaft, Ehelicherklärung oder Annahme als Kind Familienangehörige des Gläubigers werden, und Kinder, die zur Zeit des Vertragsabschlusses aus seinem Hausstand ausgeschieden waren, es sei denn, dass dieser Ausschluss von der Mitbenutzung der Billigkeit widerspricht.
(3) Stirbt der Gläubiger, so hat der Schuldner der Familie des Gläubigers und den Personen, die der Gläubiger zu seiner Betreuung und Pflege benötigte, die Benutzung und Mitbenutzung der Räume im bisherigen Umfang für die Dauer von drei Monaten zu gestatten.
§ 11 Zerstörung der Wohnung
(1) Wird die dem Gläubiger zu überlassende Wohnung ohne Verschulden einer Vertragspartei zerstört oder unbrauchbar, so hat sie der Schuldner so wiederherzustellen, wie es nach den Umständen der Billigkeit entspricht. Bis zur Wiederherstellung hat er dem Gläubiger eine angemessene andere Wohnung zu beschaffen.
(2) Ist die Wiederherstellung der Wohnung unmöglich oder dem Schuldner nicht zumutbar, so hat er dem Gläubiger eine andere Wohnung von der Art und dem Umfang zu beschaffen, wie es nach den Umständen der Billigkeit entspricht.
(3) Der Gläubiger kann im Falle des Abs. 2 an Stelle einer anderen Wohnung die Zahlung einer entsprechenden Geldrente verlangen. Der Schuldner hat dem Gläubiger auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheit bestimmt sich nach den Umständen. Die Sicherheit kann auch in einer Bankbürgschaft bestehen.
§ 12 Störung des Zusammenlebens durch den Schuldner
Ist ein dem Vertragszweck entsprechendes Zusammenleben der Parteien auf dem Grundstück infolge des Verhaltens des Schuldners oder einer zu seinem Hausstand oder Betrieb gehörenden Person so erschwert, dass dem Gläubiger das Wohnen auf dem Grundstück nicht mehr zugemutet werden kann, so hat der Schuldner dem Gläubiger, falls dieser die Wohnung aufgibt, den Aufwand zu ersetzen, der für den Umzug und eine angemessene andere Wohnung erforderlich ist. Statt der vereinbarten sonstigen Leistungen kann der Gläubiger eine laufende Entschädigung in Geld verlangen; dabei sind die Sachleistungen nach dem jeweiligen Marktpreis zu bewerten. Ferner hat der Schuldner den Schaden zu ersetzen, der dem Gläubiger dadurch entsteht, dass er die vereinbarten Dienstleistungen infolge seines Fortzuges nicht annehmen kann oder ihm die Annahme nicht zuzumuten ist.
§ 13 Störung des Zusammenlebens durch den Gläubiger
(1) Ist ein dem Vertragszweck entsprechendes Zusammenleben der Parteien auf dem Grundstück infolge des Verhaltens des Gläubigers oder einer zu seinem Hausstand gehörenden Person so erschwert, dass es dem Schuldner nicht mehr zugemutet werden kann, dem Gläubiger das Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, so kann der Schuldner die Wohnung unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen.
(2) Kündigt der Schuldner, so hat er dem Gläubiger neben den vereinbarten Geldleistungen eine Geldrente zu zahlen, deren jeweilige Höhe sich bestimmt
§ 14 Aufgabe der Wohnung aus anderen Gründen
Eine Geldrente nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 hat der Schuldner dem Gläubiger auch dann zu zahlen, wenn der Gläubiger durch andere Umstände als durch das Verhalten des Schuldners ohne eigenes Verschulden genötigt ist, das Grundstück dauernd zu verlassen.
§ 15 Veräußerung des überlassenen Grundstücks
(1) Veräußert der Schuldner das ihm überlassene Grundstück, so kann der Gläubiger verlangen, dass ihm an Stelle der ihm auf diesem Grundstück zustehenden Wohnung und der sonstigen ihm gebührenden, nicht in Geldzahlungen bestehenden Leistungen eine Geldrente gewährt wird. Auf die Geldrente finden die Vorschriften des § 12 entsprechende Anwendung.
(2) Die im Abs. 1 bezeichnete Befugnis steht dem Gläubiger nicht zu, wenn die Veräußerung mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben des Schuldners erfolgt ist.
(3) Die Befugnis erlischt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Gläubiger von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat, durch Erklärung geltend gemacht wird. Die Erklärung ist, wenn das Recht nicht im Grundbuch eingetragen ist, gegenüber dem Veräußerer abzugeben. Ist das Recht im Grundbuch eingetragen, so ist die Erklärung gegenüber dem zur Gewährung der Geldrente verpflichteten Erwerber und, wenn der Veräußerer aus dem Vertrag mit dem Gläubiger weiter persönlich haftet, auch diesem gegenüber anzugeben.
§ 16 Folgen der Nichterfüllung
(1) In den Fällen des § 323 und des § 326 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Gläubiger von dem Vertrag zurücktreten, wenn die Leistungen, die der Schuldner nicht oder nicht vertragsmäßig erbracht hat oder die er nach § 275 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu leisten braucht, von verhältnismäßiger Erheblichkeit sind und auch für die Zukunft keine Gewähr für die gehörige Erfüllung besteht.
(2) Ist die Überlassung des Grundstücks schenkweise erfolgt, so findet Abs. 1 auf den Herausgabeanspruch aus § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 17 Dingliche Sicherung
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger auf dessen schriftliches Verlangen unverzüglich an dem Grundstück zu bestellen
(2) Hat der Gläubiger die Bestellung schriftlich verlangt, so ist der Schuldner verpflichtet, das Grundstück nicht mehr mit Rechten zu belasten, die im Range vorgehen würden.
§ 18 Tod eines Gläubigers
(1) Sind aus dem Vertrag mehrere Personen berechtigt, so wird der Schuldner durch den Tod eines der Gläubiger zu dem Kopfteil des Verstorbenen von seinen Verpflichtungen frei, soweit die geschuldeten Leistungen zum Zwecke des Gebrauchs oder Verbrauchs unter den Gläubigern geteilt werden mussten.
(2) Sind Ehegatten ode Lebenspartner Gläubiger und stirbt einer von ihnen, so bleiben das Wohnrecht und die damit zusammenhängenden Ansprüche unverändert. Die Verpflichtung des Schuldners zu Geld- und Sachleistungen, die den Ehegatten gemeinschaftlich zustanden, verringert sich auf 60 vom Hundert.
Zweiter Abschnitt 17
Reiseverträge
§ 18a Zuständige Behörde 17 17a
Zuständige Behörde für
Dritter Abschnitt 17
Auflagen
§ 19 Vollziehung von Auflagen
In den Fällen des § 525 Abs. 2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz hatte.
Vierter Abschnitt 17
Staatshaftung
§ 20 Haftung bei Unzurechnungsfähigkeit des Bediensteten
Verletzt ein Bediensteter des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, ist die Verantwortlichkeit des Bediensteten aber deshalb ausgeschlossen, weil er den Schaden im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit verursacht hat, so hat gleichwohl das Land, die Körperschaft, die Anstalt oder Stiftung, in deren Dienst er steht, den Schaden zu ersetzen, wie wenn dem Bediensteten Fahrlässigkeit zur Last fiele.
§ 21 Gebührenbeamte
Die Staatshaftung ist ausgeschlossen bei Personen, die, abgesehen von der Entschädigung für Dienstaufwand, auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind.
Dritter Teil
Ausführungsvorschriften zum Sachenrecht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§ 23 Form der Auflassung
Bei der Auflassung eines Grundstücks bedarf es der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile nicht, wenn das Grundstück durch einen Notar versteigert wird und die Auflassung noch in dem Versteigerungstermin stattfindet.
§ 24 Übertragung des Eigentums an buchungsfreien Grundstücken
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und auch nach der Übertragung nicht eingetragen zu werden braucht, genügt die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Übergang des Eigentums. Die Einigung bedarf der notariellen Beurkundung; sie kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen.
(2) Der Notar soll eine Ausfertigung der Urkunde dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, zur Aufbewahrung einreichen.
Zweiter Abschnitt
Einzelne Rechte an Grundstücken
§ 25 Beschränkung von Reallasten 17
(1) Die Begründung einer Reallast über die Lebenszeit des Berechtigten hinaus ist unzulässig. Ist der Berechtigte der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks oder ist er eine juristische Person, so kann eine Reallast nicht auf eine längere Zeit als auf dreißig Jahre begründet werden.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn eine Reallast auf die Unterhaltung einer Anlage, die Leistung von Energie, von Wasser, von Heizungswärme, von Warmwasser, von Bodenbestandteilen des belasteten Grundstücks oder von Geld gerichtet ist.
(3) Bei der Bestellung einer auf Geldleistung gerichteten Reallast, die über die Lebenszeit des Berechtigten hinaus begründet wird, muss der Geldbetrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung der Eigentümer die Reallast ablösen kann. Das Gleiche gilt bei der Bestellung einer auf Geldleistung gerichteten Reallast zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks oder einer juristischen Person, falls die Reallast auf eine längere Zeit als auf dreißig Jahre begründet wird. Auf die Ablösung der Reallast finden die für die Ablösung einer Rentenschuld geltenden Vorschriften des § 1202 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Haftet der Eigentümer für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, so erstreckt sich im Falle der Kündigung die persönliche Haftung auf die Ablösungssumme.
(4) Frühere landesrechtliche Vorschriften, nach denen Reallasten abgelöst werden können, finden auf Reallasten, die nach diesem Gesetz zulässig und nach seinem In-Kraft-Treten begründet worden sind, keine Anwendung.
(5) Die Begründung von Erbpachtverhältnissen und anderen erblichen Leihen ist nicht gestattet.
§ 26 Kündigung von Grundpfandrechten
Bei Hypothekenforderungen und Grundschulden kann das Kündigungsrecht des Eigentümers nur soweit ausgeschlossen werden, dass der Eigentümer nach dreißig Jahren unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen kann.
§ 27 Rentenschulden
Die landesrechtlichen Vorschriften, die sich auf Hypotheken und Grundschulden beziehen, finden auf Rentenschulden entsprechende Anwendung.
Dritter Abschnitt
Vorschrift über Pfandrechte
§ 27a Öffentliche Ermächtigung von Handelsmaklern
Für die öffentliche Ermächtigung, die Handelsmakler nach §§ 385, 1221, § 1235 Abs. 2 und § 1295 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 373 Abs. 2, § 376 Abs. 3, § 388 Abs. 2 und § 389 des Handelsgesetzbuchs zu Verkäufen oder Käufen benötigen, und deren Widerruf sind die Industrie- und Handelskammern zuständig.
Vierter Abschnitt 08
Vorschriften über Fundsachen
Zuständige Behörde für
ist der Gemeindevorstand als Gefahrenabwehrbehörde nach § 82 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
§ 27c Öffentliche Bekanntmachung 08
(1) Die öffentliche Bekanntmachung nach § 980 Abs. 1 und § 981 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt durch Aushang bei der Behörde oder der Verkehrsanstalt im Sinne des § 978 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Bekanntmachung soll mindestens sechs Wochen ausgehängt werden.
(2) Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Rechten muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages des Aushangs, bei mehreren Bekanntmachungen mit dem Ablauf des Tages des Aushangs der letzten Bekanntmachung.
Vierter Teil
Ausführungsvorschriften zum Familienrecht
§ 28 Mündelsicherheit von Grundpfandrechten
Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld an einem in Hessen gelegenen Grundstück ist nur insoweit als sicher im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen, als sie innerhalb der ersten Hälfte des Verkehrswerts des Grundstücks liegt.
§ 29 Mündelsicherheit der Sparkassen
Sparkassen, für die das Hessische Sparkassengesetz gilt, sowie die Frankfurter Sparkasse in Frankfurt am Main sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.
§ 30 Ertragswert eines Landgutes 09
Als Ertragswert eines Landgutes gilt in den Fällen des § 1376 Abs. 4, des § 1515 Abs. 2 und 3 und der §§ 2049 und 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuches, des § 1934b Abs. 1 in der bis zum 1. April 1998 geltenden Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 16 des Grundstücksverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), das Fünfundzwanzigfache des jährlichen Reinertrages.
Fünfter Teil
Ausführungsvorschriften zum Erbrecht
§ 31 Rechte und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege und des Gesundheitswesens am Nachlass unentgeltlich untergebrachter Personen
(1) Den Einrichtungen der Wohlfahrtspflege und des Gesundheitswesens steht ein Recht auf die Sache zu, die eine dort unentgeltlich bis zu ihrem Tode untergebrachte Person zum Gebrauch in der Einrichtung eingebracht hat. Das Recht kann durch Verfügung des Untergebrachten nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Die Sachen fallen nicht in den Nachlass. Das Eigentum an ihnen geht mit dem Eintritt des Erbfalls auf den Träger der Einrichtung über.
Sechster Teil
Änderungs-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Änderungsvorschriften
§ 33 Aufhebung von Vorschriften 09
(1) Aufhebungsvorschriften
(2) - aufgehoben -
(3) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstanden sind, bleiben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die bisherigen Vorschriften maßgebend.
§ 34 Verweisungen in anderen Vorschriften
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 35 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 09 12 17
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
ENDE |