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Änderungstext

Gesetz zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften

Vom 24. Juni 2010
(GVBl. Nr. 12 vom 06.07.2010 S. 182)



Artikel 1 1
Änderung des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk

Das Gesetz über den Hessischen Rundfunk vom 2. Oktober 1948 (GVBl. S. 123, 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2007 (GVBl. I S. 294), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "und unterliegt nicht der Staatsaufsicht" gestrichen.

2. In der Überschrift des Abschnitts II wird das Wort "Aufgaben" durch das Wort "Auftrag" ersetzt.

3. § 2 erhält folgende Fassung:

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  § 2 Aufgabe

Aufgabe des Hessischen Rundfunks ist die Verbreitung von Nachrichten und Darbietungen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art. Er erwirbt und betreibt zu diesem Zweck Rundfunksendeanlagen.

" § 2

(1) Der Hessische Rundfunk hat den Auftrag, durch Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote als Medium und Faktor freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Er hat in seinen Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben und soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Seine Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Der Hessische Rundfunk hat Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.

(2) Sein Auftrag umfasst folgende Angebote:

  1. Der Hessische Rundfunk veranstaltet folgende Hörfunkprogramme:
  1. Der Hessische Rundfunk verbreitet sechs Hörfunkprogramme in terrestrischer Übertragungstechnik. Er kann diese Programme über unterschiedliche Übertragungswege verbreiten; § 11a Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 278), geändert durch Staatsvertrag vom 30. Oktober bis 20. November 2009 (Gesetz vom 4. März 2010 [GVBl. I S. 54]) findet Anwendung. Der Hessische Rundfunk kann Hörfunkprogramme für das jeweilige Versorgungsgebiet auch mit anderen Landesrundfunkanstalten gemeinsam veranstalten; bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Er kann terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationsprogramm, nach Maßgabe des § 11c Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages austauschen, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht.
  2. Der Hessische Rundfunk ist berechtigt, ein zusätzliches digitales terrestrisches Hörfunkprogramm zu verbreiten. Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig.
  3. Nach Maßgabe eines nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages durchgeführten Verfahrens ist der Hessische Rundfunk berechtigt, auch ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme anzubieten. Am 7. Juli 2010 bestehende, ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind ohne Durchführung des Verfahrens nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages bis zum 31. August 2010 zulässig.
  1. Der Hessische Rundfunk beteiligt sich an dem gemeinsam von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten verbreiteten Vollprogramm "Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)" sowie an weiteren Fernsehprogrammen, die die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten aufgrund staatsvertraglicher Ermächtigung veranstalten. Er veranstaltet ein Drittes Fernsehprogramm sowie Teleme - dien nach Maßgabe des § 11d des Rundfunkstaatsvertrages. Am 7. Ju li 2010 bestehende Telemedienangebote sind ohne Durchführung des Verfahrens nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages bis zum 31. August 2010 zulässig.
  2. Der Auftrag des Hessischen Rundfunks zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen umfasst auch die Veranstaltung von Radio- und Fernsehtext. Werbung und Sponsoring finden in den Angeboten nach Satz 1 nicht statt. Der Hessische Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.

(3) Er erwirbt und betreibt Sendeanlagen zur Verbreitung seiner Angebote. "

4. § 3 Nr. 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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  § 10 des Hessischen Gesetzes über Freiheit und Recht der Presse in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1958 (GVBl. S. 183) ist sinngemäß anzuwenden." § 10 des Hessischen Pressegesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2003 (GVBl. 2004 I S. 2), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2005 (GVBl. I S. 838), ist sinngemäß anzuwenden."

5. In § 3a Abs. 2 wird die Angabe "vom 31. August 1991 " gestrichen.

6. § 9 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

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 2. die Beratung des Intendanten in den grundsätzlichen Fragen der Programmgestaltung und die Sorge für die Beachtung der Grundsätze des § 3,"2. die Beratung des Intendanten in den grundsätzlichen Fragen der Programmgestaltung, die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 11f Abs. 4 bis 7 des Rundfunkstaatsvertrages und die Sorge für die Beachtung der Vorgaben der §§ 2 und 3,"

7. § 15 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 6 wird der Punkt nach dem Wort "machen" durch ein Komma ersetzt.

b) Als Nr. 7 wird angefügt:

"7. die Aufgaben nach § 16a Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages wahrzunehmen sowie die Berichte nach § 16c Abs. 1 und 2 und die Prüfungsergebnisse nach § 16d Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages entgegenzunehmen. "

8. In § 16 Abs. 7 wird die Angabe "die Grundsätze des § 3" jeweils durch "die Vorgaben der §§ 2 und 3" ersetzt.

9. Dem § 18 wird als Abs. 4 angefügt:

"(4) Auf kommerzielle Tätigkeiten und Beteiligungen des Hessischen Rundfunks an Unternehmen, auf die Kontrolle seiner kommerziellen Tätigkeiten und Beteiligungen sowie auf die Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen finden die §§ 16a bis 16e des Rundfunkstaatsvertrages Anwendung."

10. In der Überschrift des Abschnitts VI wird vor der Bezeichnung "Schlussbestimmungen" die Bezeichnung "Rechtsaufsicht," eingefügt.

11. Nach der Überschrift des Abschnitts VI wird als § 20 eingefügt:

" § 20

(1) Der Hessische Rundfunk unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes, die von der Hessischen Staatskanzlei wahrgenommen wird. Er hat der Hessischen Staatskanzlei auf Anforderung die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

(2) Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des Hessischen Rundfunks die ihnen obliegenden Aufgaben nicht oder nicht hinreichend wahrnehmen. Die Hessische Staatskanzlei kann im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung der Aufgaben setzen.

(3) Die Hessische Staatskanzlei ist berechtigt, den Hessischen Rundfunk durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und ihn aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, kann die Hessische Staatskanzlei den Hessischen Rundfunk anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. In Programmangelegenheiten sind Weisungen unzulässig."

Artikel 2 2
Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes

Das Hessische Privatrundfunkgesetz in der Fassung vom 25. Januar 1995 (GVBl. I S. 87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (GVBl. I S. 170), wird wie folgt geändert:

1. In der Übersicht wird in der Angabe zu § 19 nach dem Wort "Gewinnspiele," das Wort "Teleshoppingkanäle," eingefügt.

2. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Rundfunkprogrammen" ein Komma sowie das Wort "Teleshoppingkanälen" eingefügt.

3. § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

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 2. An Veranstalter eines Hörfunk-Spartenprogramms mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsberichterstattung. Entsprechende Sendungen sollen in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr einen wesentlichen Schwerpunkt bilden; das Nähere regelt die Landesanstalt."2. An Veranstalter eines Hörfunk-Spartenprogramms mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsberichterstattung. Entsprechende Sendungen sollen insbesondere in der Zeit zwischen 7 und 20 Uhr ausgestrahlt werden. Wiederholungen bei geringem Nachrichtenanfall sind zulässig. Das Nähere regelt die Landesanstalt."

4. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Gewinnspiele," das Wort "Teleshoppingkanäle," eingefügt.

b) Im Gesetzestext werden nach den Worten "der Gewinnspiele," die Worte "der Teleshoppingkanäle," eingefügt.

5. § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

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 4. Spartenprogramme, Unterhaltung, Musik und Sport."4. Spartenprogramme Unterhaltung, Musik und Sport sowie Teleshoppingkanäle. "

6. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 Buchst. a wird die Zahl "2010" durch "2020" ersetzt.

b) Dem Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

"Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 Satz 2 Buchst. d kann die Landesanstalt Unternehmen gründen und sich an Unternehmen beteiligen, soweit die dafür aufgewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu den Kos - ten der sonstigen nach Abs. 2 Satz 2 geplanten Fördermaßnahmen stehen. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung findet entsprechende Anwendung. "

Artikel 3 3
Änderung des Gesetzes zu dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

§ 3 des Gesetzes zu dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5. Februar 2007 (GVBl. I S. 206), geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2008 (GVBl. I S. 740), wird wie folgt gefasst:

" § 3 Zuständige Behörde

  1. nach § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages für die Aufsicht über Telemedien privater Anbieter,
  2. nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692), für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

ist die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

_________________
1) Ändert GVBl. II 74-1
2) Ändert GVBl. II 74-13
3) Ändert GVBl. II Anhang Staatsverträge