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Änderungstext
Achte Verordnung zur Änderung der Hessischen Verwaltungsvollstreckungskostenordnung
- Hessen -
Vom 23. November 2011
(GVBl. Nr. 24 vom 08.12.2011 S. 754)
Siehe Fn.: *
Aufgrund des § 80 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 421), verordnet der Minister des Innern und für Sport im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
Die Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung vom 9. Dezember 1966 (GVBl. I S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), wird wie folgt geändert:
1. (gültig ab 01.01.2013) In § 2 Abs. 4 Nr. 4 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 2" durch "Abs. 4 Satz 3" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe "20" durch "26" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "33" durch "39" ersetzt.
4. In § 4a Abs. 1 wird die Angabe "30" durch "36" ersetzt.
5. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe "20" durch "26" ersetzt.
6. In § 7a Satz 1 wird die Angabe "30" durch "36" ersetzt.
7. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe "28" durch "34" ersetzt.
8. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe "33" durch "39" ersetzt.
9. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 werden die Wörter "für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich" durch "für Telekommunikationsdienstleistungen nach Pauschaltarifen" ersetzt.
b) In Nr. 8 wird die Angabe "16. August 2005 (BGBl. I S. 2437)" durch "30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)" ersetzt.
10. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "als Auslagen" eingefügt.
11. In § 16 Satz 2 wird die Angabe "2011" durch "2016" ersetzt.
12. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| "Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3)
Pfändungsgebühren für Pfändungen nach § 2 Abs. 1 Bis zu 500 Euro einschließlich 20 Euro bis zu 1000 Euro einschließlich 24 Euro bis zu 1500 Euro einschließlich 30 Euro bis zu 2.000 Euro einschließlich 34 Euro bis zu 2.500 Euro einschließlich 39 Euro bis zu 3.000 Euro einschließlich 44 Euro bis zu 3.500 Euro einschließlich 48 Euro bis zu 4.000 Euro einschließlich 52 Euro bis zu 4.500 Euro einschließlich 58 Euro bis zu 5.000 Euro einschließlich 62 Euro von dem Mehrbetrag für jede angefangenen 1000 Euro 10 Euro." |
Artikel 2
Für Gebühren und Auslagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht.
Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 Nr. 1 am 1. Januar 2013 in Kraft.
*) Ändert GVBl. II 304-13
ENDE