Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Hessischen Verwaltungsvollstreckungskostenordnung
- Hessen -

Vom 23. November 2011
(GVBl. Nr. 24 vom 08.12.2011 S. 754)


Siehe Fn.: *

Aufgrund des § 80 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 421), verordnet der Minister des Innern und für Sport im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung vom 9. Dezember 1966 (GVBl. I S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), wird wie folgt geändert:

1. (gültig ab 01.01.2013) In § 2 Abs. 4 Nr. 4 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 2" durch "Abs. 4 Satz 3" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe "20" durch "26" ersetzt.

3. In § 4 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "33" durch "39" ersetzt.

4. In § 4a Abs. 1 wird die Angabe "30" durch "36" ersetzt.

5. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe "20" durch "26" ersetzt.

6. In § 7a Satz 1 wird die Angabe "30" durch "36" ersetzt.

7. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe "28" durch "34" ersetzt.

8. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe "33" durch "39" ersetzt.

9. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 werden die Wörter "für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich" durch "für Telekommunikationsdienstleistungen nach Pauschaltarifen" ersetzt.

b) In Nr. 8 wird die Angabe "16. August 2005 (BGBl. I S. 2437)" durch "30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)" ersetzt.

10. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "als Auslagen" eingefügt.

11. In § 16 Satz 2 wird die Angabe "2011" durch "2016" ersetzt.

12. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 
Bis zu500Euro einschließlich14 Euro
Bis zu1.000Euro einschließlich18 Euro
Bis zu1.500Euro einschließlich24 Euro
Bis zu2.000Euro einschließlich28 Euro
Bis zu2.500Euro einschließlich33 Euro
Bis zu3.000Euro einschließlich38 Euro
Bis zu3.500Euro einschließlich42 Euro
Bis zu4.000Euro einschließlich46 Euro
Bis zu4.500Euro einschließlich52 Euro
Bis zu5.000Euro einschließlich56 Euro
von dem Mehrbetrag für jede angefangenen 1.000 Euro10 Euro
"Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3)

Pfändungsgebühren für Pfändungen nach § 2 Abs. 1

Bis zu 500 Euro einschließlich 20 Euro

bis zu 1000 Euro einschließlich 24 Euro

bis zu 1500 Euro einschließlich 30 Euro

bis zu 2.000 Euro einschließlich 34 Euro

bis zu 2.500 Euro einschließlich 39 Euro

bis zu 3.000 Euro einschließlich 44 Euro

bis zu 3.500 Euro einschließlich 48 Euro

bis zu 4.000 Euro einschließlich 52 Euro

bis zu 4.500 Euro einschließlich 58 Euro

bis zu 5.000 Euro einschließlich 62 Euro

von dem Mehrbetrag für jede angefangenen 1000 Euro 10 Euro."

Artikel 2
Für Gebühren und Auslagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 Nr. 1 am 1. Januar 2013 in Kraft.

*) Ändert GVBl. II 304-13

ENDE