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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Vorschriften

Vom 26. Juni 2012
(GVBl. I Nr. 14 vom 09.07.2012 S. 227)


Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes

Das Hessische Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 96 Hochschule Geisenheim"

b) Die Angabe zu § 103 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 103 Inkrafttreten"

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Fachhochschule Gießen-Friedberg" werden durch die Wörter "Technische Hochschule Mittelhessen" ersetzt.

bb) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

b) Als Nr. 4 wird angefügt:

4. die Hochschule Geisenheim "

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:

"(4) Die Hochschule Geisenheim vermittelt grundlegende und anwendungsorientierte Lehre und Forschung und bildet wissenschaftlichen Nachwuchs heran. Sie fördert die Erschließung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Praxis, insbesondere durch Beratung. Sie besitzt das Promotionsrecht. Dieses Recht darf nur in einem kooperativen Verfahren mit einer Universität ausgeübt werden; das Nähere regelt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. "

b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

4. In § 5 Abs. 5 Satz 1 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 586)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402)," eingefügt.

5. In § 6 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe "5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)" durch die Angabe "20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)" ersetzt.

6. In § 8 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst" durch die Wörter "die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister" ersetzt.

7. In § 33 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "12. Mai 2009 (GVBl. I S. 158)" durch die Angabe "8. Juni 2011 (GVBl. I S. 307)" ersetzt.

8. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 14

Mitwirkung bei der Einsetzung von Berufungskommissionen,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherige Nr. 15 wird Nr. 14.

b) Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Universitäten" die Wörter "und der Hochschule Geisenheim" eingefügt.

bb) In Nr. 3 werden nach dem Wort "Universitäten" die Wörter "und der Hochschule Geisenheim" eingefügt.

9. In § 46 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "5. März 2009 (GVBl. I S. 95)" durch die Angabe "10. Juni 2011 (GVBl. I S. 267)" ersetzt.

10. In § 48 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter "für Wissenschaft und Kunst" gestrichen und das Wort "Kultusministerium" durch die Wörter "für Lehrerbildung zuständigen Ministerium" ersetzt.

11. In § 52 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495)" durch die Angabe "6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)" ersetzt.

12. In § 53 Abs. 1 Satz 3 werden die Angabe "Verordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3172)" durch die Angabe "Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983)", die Angabe "(BGBl. I S. 3147)" durch die Angabe "(BGBl. I S. 3146)" und die Angabe 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983)" durch die Angabe "8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)," ersetzt.

13. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Universität" die Wörter "oder der Hochschule Geisenheim" eingefügt.

b) In Abs. 6 werden die Wörter "Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst" durch die Wörter "Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister" ersetzt.

14. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 werden die Wörter "Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst" durch die Wörter "Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter "Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst" durch die Wörter "Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister" ersetzt.

15. In § 59 Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe "30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495)" durch die Angabe "22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057)" ersetzt.

16. In § 63 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Universität oder Kunsthochschule" durch die Wörter "Universität, Kunsthochschule oder der Hochschule Geisenheim" ersetzt.

17. § 67 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 3 wird die Angabe " § 1 der Hessischen Elternzeitverordnung vom 7. März 2007 (GVBl. I S. 238), geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95)" durch die Angabe " § 7 Abs. 1 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758)" ersetzt.

b) In Nr. 4 wird die Angabe "den §§ 1 bis 3 der Hessischen Mutterschutzverordnung vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 1992 I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95)" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung" ersetzt.

c) In Nr. 7 wird die Angabe "2. April 2009 (GVBl. I S. 139)" durch die Angabe "26. März 2010 (GVBl. I S. 114)" ersetzt.

18. In § 69 Satz 1 werden die Wörter "Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst" durch die Wörter "Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister" ersetzt.

19. In § 70 Satz 2 werden die Wörter "die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst" durch die Wörter "die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister" ersetzt.

20. In § 82 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "3869" durch die Angabe "3866" und die Angabe "30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474)" durch die Angabe "22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)" ersetzt.

21. In § 83 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter "Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst" durch die Wörter "Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister" ersetzt.

22. § 84 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Vor der Angabe " § 7 Abs. 3" wird das Wort " den" gestrichen.

b) Nach der Angabe "4. Februar 2005 (GVBl. I S. 92)" werden ein Komma und die Angabe "geändert durch Verordnung vom 22. September 2010 (GVBl. I S. 323)," eingefügt.

23. In § 89 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580)" durch die Angabe "27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671)" ersetzt.

24. § 96 wird wie folgt gefasst:

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  § 96 Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein 10 12

(1) Die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein ist eine nicht rechtsfähige Anstalt des Landes Hessen mit Sitz in Geisenheim. Sie steht unter der Aufsicht des Ministeriums und ist in Institute gegliedert.

(2) Aufgabe der Forschungsanstalt ist die Forschung und Beratung in den Bereichen des Weinbaus und der Önologie, der allgemeinen Getränketechnologie, des Gartenbaus, der Landespflege und in verwandten Bereichen.

(3) Die Forschungsanstalt wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet. Ein Direktorium fördert die innere und äußere Entwicklung der Forschungsanstalt; ihm gehören neben der Direktorin oder dem Direktor als Vorsitzender oder Vorsitzendem die Institutsleiterinnen und -leiter, die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule Rhein-Main und eine gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter der an der Forschungsanstalt beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit beratender Stimme an.

(4) Es wird ein Verwaltungsrat gebildet, der das Ministerium berät und nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 1 in grundsätzlichen Angelegenheiten mitwirkt.

(5) Ein Kuratorium zur Förderung der Entwicklung und des Ausbaus der Forschungsanstalt berät insbesondere über das Forschungsprogramm, den Jahres bericht und die Satzung der Forschungsanstalt.

(6) Ein wissenschaftlicher Beirat hat die Aufgabe, die Leitung und den Verwaltungsrat in wissenschaftlichen Fragen zu unterstützen und sich an der Qualitätssicherung zu beteiligen.

(7) Den an der Forschungsanstalt beschäftigten Professorinnen und Professoren sind je zur Hälfte und jeweils im Hauptamt Forschungsaufgaben an der Forschungsanstalt und Lehraufgaben der Hochschule Rhein-Main übertragen; sie sind zugleich Mitglieder dieser Hochschule. Die Berufung der Professorinnen und Professoren erfolgt entsprechend § 63, soweit die nachfolgenden Regelungen keine abweichenden Bestimmungen enthalten. Die Ausschreibung wird gemeinsam von der Hochschule RheinMain und der Forschungsanstalt vorgenommen. Der Berufungskommission gehören jeweils zwei Professorinnen oder Professoren der Hochschule RheinMain und der Forschungsanstalt, eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule RheinMain, eine von der Forschungsanstalt zu benennende Wissenschaftlerin oder ein von der Forschungsanstalt zu benennender Wissenschaftler sowie eine weder der Hochschule RheinMain noch der Forschungsanstalt angehörende Professorin oder ein weder der Hochschule RheinMain noch der Forschungsanstalt angehörender Professor an. Die Ruferteilung erfolgt durch die Einrichtung, der die zu besetzende Stelle zugeordnet ist, im Einvernehmen mit der anderen Stelle. Soweit die Hochschule Rhein-Main und die Forschungsanstalt kein Einvernehmen erzielen, entscheidet das Ministerium nach Anhörung der Beteiligten.

(8) Die Direktorin oder der Direktor der Forschungsanstalt wird im Benehmen mit der Hochschule RheinMain und mit Zustimmung des Verwaltungsrats bestellt; sie oder er muss die Einstellungsvoraussetzun gen des § 62 erfüllen. Ihre oder seine Amtszeit be trägt sechs Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich. § 39 Abs. 3 gilt entsprechend. Ist die Direktorin oder der Direktor nicht Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit des Landes, kann sie oder er nach Ablauf der Amtszeit auf seinen Antrag und nach Stellungnahme des Senats der Hochschule RheinMain als Professorin oder Professor der Hochschule und der Forschungsanstalt weiterbeschäftigt werden.

(9) Dem Senat der Hochschule RheinMain gehört die Direktorin oder der Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein oder ein von der Direktorin oder dem Direktor beauftragtes Mitglied des Direktoriums der Forschungsanstalt mit beratender Stimme an.

(10) Nehmen Angehörige der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein im Rahmen ihrer Dienstobliegenheiten an der Hochschule RheinMain Lehraufgaben wahr, gehören sie je nach Schwerpunkt ihrer Tätigkeit zur Professorengruppe oder zu den wissenschaftlichen Mitgliedern.

(11) Das Nähere über die Organisation der Forschungsanstalt, deren Aufgaben, die Rechte und Pflichten der an der Forschungsanstalt Beschäftigten sowie die Aufgaben und die Zusammensetzung der Organe und Gremien regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Forschungsanstalt und der Hochschule RheinMain.

" § 96 Hochschule Geisenheim

(1) Die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein und der Fachbereich Geisenheim der Hochschule RheinMain werden mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in die Hochschule Geisenheim umgewandelt.

(2) Die Studierenden, die an der Hochschule RheinMain in Studiengängen eingeschrieben sind, die am Fachbereich Geisenheim der Hochschule RheinMain durchgeführt werden, sind ab dem 1. Januar 2013 Studierende der Hochschule Geisenheim. Für das Studium gelten die bisherigen Studien- und Prüfungsordnungen fort; die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen bleiben anerkannt.

(3) Die an der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein beschäftigten Professorinnen und Professoren üben ihre Tätigkeit ab dem 1. Januar 2013 an der Hochschule Geisenheim aus. Die Lehrverpflichtung bleibt bis zu einer Neuregelung unverändert. Dies gilt auch für die bislang ausschließlich am Fachbereich Geisenheim der Hochschule RheinMain beschäftigten Professorinnen und Professoren.

(4) Das an der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein sowie am Fachbereich Geisenheim der Hochschule RheinMain beschäftigte Personal und das sonstige Personal der Hochschule RheinMain mit Dienstort Geisenheim ist ab dem 1. Januar 2013 an die Hochschule Geisenheim versetzt. Die bisherige interne organisatorische Zuordnung des Personals bleibt bis zu einer abweichenden Entscheidung erhalten und geht auf die Hochschule Geisenheim über.

(5) Die auf Vorschlag des Fachbereichs Geisenheim von der Hochschule RheinMain verliehenen Honorarprofessuren gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2013 auf die Hochschule Geisenheim über.

(6) Die erstmalige Wahl eines Senats erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Senats der Hochschule RheinMain in entsprechender Anwendung der für die Hochschule RheinMain geltenden Wahlordnungen. Wahlberechtigt sind alle Personen, die am 1. Januar 2013 Mitglieder der Hochschule Geisenheim sind. Bis zum Beginn der Amtszeit des Senats nimmt der Fachbereichsrat des Fachbereichs Geisenheim der Hochschule RheinMain die Aufgaben des Senats wahr.

(7) Die Aufgaben des Hochschulrats werden bis zur Bestellung eines Hochschulrats nach den Vorschriften dieses Gesetzes gemeinsam durch die Mitglieder des Verwaltungsrats der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirats der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein, eine vom Kuratorium der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein aus seinen Mitgliedern zu benennende Vertreterin oder einen zu benennenden Vertreter der Wirtschaft sowie die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Vereinigung ehemaliger Geisenheimer (VEG) - Geisenheim Alumni Association e. V. wahrgenommen. Den Vorsitz hat die oder der bisherige Vorsitzende des Verwaltungsrates inne. Dem Hochschulrat der Hochschule Geisenheim gehört neben den in § 42 Abs. 6 genannten Personen eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums mit beratender Stimme an.

(8) Die erstmalige Ausschreibung der Stelle der Präsidentin oder des

Präsidenten der Hochschule Geisenheim erfolgt im Januar 2013 durch den Hochschulrat oder das in Abs. 7 genannte Gremium im Einvernehmen mit dem Ministerium. Bis zur Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten nimmt die bisherige Direktorin oder bisherige Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten wahr. Nach Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten enden die Amtszeit und das Beamtenverhältnis auf Zeit der bisherigen Direktorin oder des bisherigen Direktors.

(9) Die bisherige Dekanin oder der bisherige Dekan des Fachbereichs Geisenheim der Hochschule RheinMain nimmt bis zur Wahl einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten der Hochschule Geisenheim die Aufgaben der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten wahr.

(10) Nach Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule Geisenheim ist die Stelle der Kanzlerin oder des Kanzlers auszuschreiben und zu besetzen. Die bisherige Verwaltungsleiterin oder der bisherige Verwaltungsleiter der Forschungsanstalt Geisenheim nimmt bis zur Ernennung einer Kanzlerin oder eines Kanzlers deren oder dessen Aufgaben wahr.

(11) Die Frauenbeauftragte, deren Stellvertreterin und die Schwerbehindertenvertretung der Forschungsanstalt Geisenheim nehmen vorläufig ihre Aufgaben für alle Beschäftigten der Hochschule Geisen heim wahr. Der Personalrat der Hochschule Geisenheim setzt sich vorläufig aus den Mitgliedern des örtlichen Personalrats des Fachbereichs Geisenheim der Hochschule RheinMain und den Mitgliedern des Personalrats der Forschungsanstalt Geisenheim zusammen. Die in Satz 1 genannten Gremien und Funktionsträger sind unverzüglich neu zu wählen oder zu beauftragen; der Personalrat der Hochschule Geisenheim ist spätestens nach zwei Jahren neu zu wählen.

(12) Bis zur erstmaligen Verabschiedung einer Grundordnung der Hochschule Geisenheim werden die den Fachbereichen sowie ihren Gremien und Organen obliegenden Aufgaben durch die zentralen Gremien und Organe der Hochschule Geisenheim wahrgenommen.

(13) Die Amtszeiten und Wahlperioden aller Gremien, Organe, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Forschungsanstalt Geisen heim am Rhein und des Fachbereichs Geisenheim der Hochschule RheinMain, denen nicht in Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 und 8 Satz 2, Abs. 9, 10 Satz 2 und Abs. 11 ausdrücklich Aufgaben an der Hochschule Geisenheim übertragen worden sind, enden mit Ablauf des 31. Dezember 2012."

25. In § 101 werden die Wörter "Ministerium für Wissenschaft und Kunst" durch die Wörter "das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 2 2
Änderung des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen

Das Gesetz über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 26. Juni 2006 (GVBl. I S. 345), geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "2. Studentenwerk Frankfurt am Main für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, für die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, für die Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, für die Fachhochschule Frankfurt am Main, für die Hochschule RheinMain und für die Hochschule Geisenheim, ".

2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Frankfurt am Main gehören ferner an:
  1. die Präsidentin oder der Präsident der Fachhochschule Frankfurt am Main, der Hochschule RheinMain und der Hochschule Geisenheim,
  2. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main oder der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, die oder der sich von der Präsidentin oder dem Präsidenten der anderen Hochschule vertreten lassen kann,
  3. eine weitere Professorin oder ein weiterer Professor der Johann Wolfgang Goethe-Universität,
  4. jeweils eine Studierende oder ein Studierender der Fachhochschule Frankfurt am Main und der Hochschule RheinMain,
  5. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main oder der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main in turnusmäßigem Wechsel und
  6. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Geisenheim."

In § 11 Satz 2 wird die Angabe "2016" durch die Angabe "2019" ersetzt.

Artikel 3 3
Aufhebung der Verordnung über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein

Die Verordnung über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein vom 19. August 2011 (GVBl. I S. 429) wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 2 und 3 am 1. Januar 2013 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

1) Ändert FFN 70-79

2) Ändert FFN 70-241

3) Hebt auf FFN 70-269