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Änderungstext

Gesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften

Vom 21. November 2012
(GVBl. Nr. 23 vom 30.11.2012 S. 430)


Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 421), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 17a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 17b Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher".

b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

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 " § 27 Vermögensauskunft des Pflichtigen".

c) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 29a Gütliche und zügige Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung".

d) Die Angabe zu § 33a wird wie folgt gefasst:

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" § 33a Pflicht zur gütlichen und zügigen Erledigung" § 33a Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch".

e) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:

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§ 81 Anhängige Verfahren" § 81 Übergangsvorschriften".

f) Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst:

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§ 85 Inkrafttreten, Außerkrafttreten" § 85 Inkrafttreten".

2. In § 3 Abs. 4 Satz 1 werden die Angabe "in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)," gestrichen und die Angabe " 19. November 2008 (GVBl. I S. 970)" durch "16. September 2011 (GVBl. I S. 420) " ersetzt.

3. In § 5 Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe "in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851)," gestrichen.

4. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Wird der Auftrag mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist er mit einem Dienstsiegel zu versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht."

5. In § 7 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026)" durch "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) " ersetzt.

6. In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden die Angabe "29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170)" durch "22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)", die Angabe "7. August 2007 (BGBl. I S. 1786)" durch "29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353)" und die Angabe "17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) " durch " 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258)" ersetzt.

7. In § 16 Abs. 4 werden die Wörter "Gemeinden und Landkreise" durch "Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände", die Angabe "21. März 2005 (GVBl. I S. 229)" durch " 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786)" und die Wörter "die Gemeinde oder den Landkreis" durch "die Gemeinde, den Landkreis oder den Zweckverband" ersetzt.

8. § 17a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden Satz 3 und 4

Sie kann anordnen, dass der Pflichtige ein Vermögensverzeichnis im Sinne des § 27 Abs. 2 vorlegt und zur Erforschung der Wahrheit eine eidesstattliche Versicherung abgibt. Für die Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse und für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gelten die §§ 26 und 27 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

aufgehoben.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Die sonstigen Beteiligten" durch "Der Pflichtige, die sonstigen Beteiligten" ersetzt.

9. Nach § 17a wird als § 17b eingefügt:

" § 17b Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher

(1) Die Vollstreckungsbehörden können, soweit der Gläubiger dies nicht ausgeschlossen hat, die Gerichtsvollzieher um Vollstreckung ersuchen; dies gilt auch für Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die diesem Gesetz nicht unterliegen.

(2) Wird die Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung Anwendung. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht. Wird die Vollstreckung aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung durchgeführt, bestimmt sich nach dieser Vereinbarung, durch welche Unterlagen das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.

(3) Das Vollstreckungsersuchen nach Abs. 2 Satz 2 muss mindestens enthalten:

  1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten,
  2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
  3. die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
  4. die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt,
  5. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
  6. die Angabe, wann der Pflichtige gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.

Wird das Vollstreckungsersuchen mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist es mit einem Dienstsiegel zu versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht."

10. § 27 wird wie folgt gefasst:

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  § 27 Eidesstattliche Versicherung

(1) Der Pflichtige hat der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn

  1. die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat,
  2. anzunehmen ist, dass durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird,
  3. der Pflichtige die Durchsuchung (§ 7) verweigert hat oder
  4. der Vollziehungsbeamte den Pflichtigen wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt worden war; dies gilt nicht, wenn der Pflichtige seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.

(2) Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein:

  1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Pflichtigen an eine nahe stehende Person nach § 138 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026);
  2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Pflichtigen vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Pflichtige hat der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Für die Versicherung an Eides statt findet § 27 Abs. 2 bis 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

(4) Ein Pflichtiger, der die eidesstattliche Versicherung nach Abs. 3 Satz 1, nach § 807 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat, ist, wenn deren Abgabe in dem Schuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivilprozessordnung) noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass er später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihm aufgelöst worden ist. Der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen bedarf es nicht. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung darüber besteht, dass der Pflichtige innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

(5) Die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist dem Pflichtigen zusammen mit der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zuzustellen, auch wenn dieser einen Bevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Bevollmächtigten bedarf es nicht.

(6) Nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat die Vollstreckungsbehörde dem nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht Namen, Vornamen, Geburtstag und Anschrift des Pflichtigen sowie den Tag der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis mitzuteilen und eine beglaubigte Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu übersenden.

(7) Ist der Pflichtige ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so kann die Vollstreckungsbehörde,' die die Vollstreckung betreibt, das nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständige Amtsgericht um Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ersuchen. Die §§ 901, 902, 904 bis 906, 909, 910 und 913 bis 915g der Zivilprozessordnung sowie die aufgrund des § 915h der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über Grund und Höhe der Forderung. Das Amtsgericht kann den Erlass des Haftbefehls bis zur Unanfechtbarkeit der nach Abs. 5 ergangenen Anordnung aussetzen.

(8) Die Vollstreckungsbehörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 bei dem nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht den Antrag stellen, den Pflichtigen zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufzufordern und ihm die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, wenn sie von ihren Befugnissen nach Abs. 1 bis 3 keinen Gebrauch machen will. Für die Vorlage des Vermögensverzeichnisses und für die Bezeichnung der Forderungen und der Beweismittel gelten Abs. 1 und 2. Für die eidesstattliche Versicherung und für das Verfahren gelten die § 807 Abs. 3, § 899 Abs. 2, §§ 900 bis 906, 909, 910 und 913 bis 915h der Zivilprozessordnung. Für den Vollstreckungstitel gilt Abs. 7 Satz 3.

" § 27 Vermögensauskunft des Pflichtigen

(1) Der Pflichtige hat der Vollstreckungsbehörde auf deren Anordnung für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Pflichtigen um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Pflichtige alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

  1. die entgeltlichen Veräußerungen des Pflichtigen an eine nahestehende Person nach § 138 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Abs. 6 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
  2. die unentgeltlichen Leistungen des Pflichtigen, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Abs. 6 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Pflichtige hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach Abs. 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Für die Versicherung an Eides statt gilt § 27 Abs. 2 bis 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(4) Ein Pflichtiger, der die Vermögensauskunft nach Abs. 3 Satz 1, nach § 802c der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich geändert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein aufgrund einer Vermögensauskunft des Pflichtigen erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

(5) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Pflichtigen selbst zuzustellen, auch wenn dieser einen Bevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Bevollmächtigten bedarf es nicht. Die Ladung kann mit der Fristsetzung nach Abs. 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der Pflichtige hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach Abs. 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Pflichtige bei der Ladung zu belehren.

(6) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Pflichtigen vor Abgabe der Versicherung an Eides statt nach Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Pflichtigen ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Die Einzelheiten des Inhalts und der Form sowie die Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

(7) Ist der Pflichtige ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Pflichtige im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Abs. 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über den Grund, die Höhe und die Vollstreckbarkeit der Forderung. Wird die Erklärung mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist sie mit einem Dienstsiegel zu versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. Das Amtsgericht kann den Erlass des Haftbefehls bis zur Unanfechtbarkeit der nach Abs. 5 ergangenen Anordnung aussetzen. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt

wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.

(8) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Pflichtigen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn

  1. der Pflichtige seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
  2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Abs. 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Abs. 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder
  3. der Pflichtige nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Abs. 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Abs. 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Pflichtige die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.

Die Eintragungsanordnung soll kurz schriftlich begründet werden. Sie hat die in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten zu enthalten. Sind der Vollstreckungsbehörde die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt sie Auskünfte ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Die Eintragungsanordnung ist dem Pflichtigen zuzustellen.

(9) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Abs. 8 hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung oder auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.

(10) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Pflichtigen gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder durch das Verwaltungsgericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Abs. 9 Satz 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

(11) Die Vollstreckungsbehörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 den nach § 802e Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher um Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung des Pflichtigen ersuchen. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 802c bis 802l der Zivilprozessordnung. Für den Vollstreckungstitel gilt Abs. 7 Satz 4 und 5. "

11. Nach § 29 wird als § 29a eingefügt:

" § 29a Gütliche und zügige Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung

(1) Die Vollstreckungsbehörde soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann, soweit der Gläubiger dies nicht ausgeschlossen hat, jederzeit während des Vollstreckungsverfahrens dem Pflichtigen eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlungen) gestatten, wenn der Pflichtige glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den nach Abs. 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Pflichtigen hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Pflichtige mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

(4) Für den Vollziehungsbeamten gelten Abs. 1 und 2 während der von ihm nach diesem Gesetz durchzuführenden Aufgaben und Abs. 3 für den von ihm festgesetzten Zahlungsplan entsprechend."

12. § 33a wird wie folgt gefasst:

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  § 33a Pflicht zur gütlichen und zügigen Erledigung

Der Vollziehungsbeamte soll in jeder Lage des Vollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert der Pflichtige aber glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der Vollziehungsbeamte die Teilbeträge ein. Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten erfolgt sein.

" § 33a Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

Hat der Pflichtige die Durchsuchung (§ 7) verweigert oder ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, so kann die Vollstreckungsbehörde die Vermögensauskunft nach § 27 ohne Setzen einer Zahlungsfrist nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und abweichend von § 27 Abs. 5 Satz 2 und 3 abnehmen."

13. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe " § 811 Abs. 1, §§ 811a bis 813 und § 813b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6" durch " § 811 Abs. 1 und §§ 811a bis 813" ersetzt.

b) Abs. 6

(6) Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.

wird aufgehoben.

14. In § 47 Abs. 4 Satz 1 werden die Angabe "26. November 2001 (BGBl. I S. 3138)" durch "8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)" und die Angabe "26. März 2007 (BGBl. I S. 370)" durch "8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)" ersetzt.

15. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird nach der Angabe "Satz 2" die Angabe "und Abs. 4" eingefügt.

b) In Abs. 4 wird die Angabe "Abs. 4" durch "Abs. 5" ersetzt.

16. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

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 (3) Erteilt der Pflichtige die Auskunft nicht, so ist er verpflichtet, auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde ihr gegenüber oder auf Antrag der Vollstreckungsbehörde gegenüber dem nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht die Auskunft zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Für die eidesstattliche Versicherung gegenüber der Vollstreckungsbehörde gilt § 27 Abs. 3, 5 und 7 entsprechend. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten § 807 Abs. 3, § 899 Abs. 2, § 900 Abs. 1, 4 und 5 sowie die §§ 901, 902, 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend; an die Stelle des Vollstreckungstitels tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über Grund und Höhe der Forderung."(3) Erteilt der Pflichtige die Auskunft nicht, so ist er verpflichtet, auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde ihr gegenüber oder auf Antrag der Vollstreckungsbehörde gegenüber dem nach § 802e Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher die Auskunft zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Für die Auskunft und die eidesstattliche Versicherung gegenüber der Vollstreckungsbehörde gilt § 27 Abs. 3, 5 Satz 1 und 4 und Abs. 7 entsprechend. Für das Verfahren des Gerichtsvollziehers gelten § 802c Abs. 3, § 802e Abs. 2, § 802f Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 2 und Abs. 4, §§ 802g bis 802i und § 802j Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechend; an die Stelle des Vollstreckungstitels tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über den Grund, die Höhe und die Vollstreckbarkeit der Forderung. Wird die Erklärung mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist sie mit einem Dienstsiegel zu versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht."

b) In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "vor dem nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht" durch "gegenüber dem nach § 802e Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher" ersetzt.

17. § 63 wird die Angabe " 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842)" durch " 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) " ersetzt.

18. In § 64 Abs. 1 wird die Angabe "12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000)" durch "6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) " ersetzt.

19. In § 65 wird die Angabe "20. März 2009 (BGBl. I S. 607) " durch " 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375)" ersetzt.

20. Dem § 74 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Neben den Zinsen werden keine Säumniszuschläge erhoben."

21. § 76a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 901, 904 bis 906, 909 und 910" durch " § 802g Abs. 2 und § 802h" ersetzt.

b) Satz 2

Die Verhaftung kann auch durch einen Vollziehungsbeamten erfolgen.

wird aufgehoben.

22. § 77 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Wird die Sache beim Pflichtigen nicht vorgefunden, so hat er auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde ihr gegenüber oder auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vor dem nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinde. Die Vollstreckungsbehörde oder, wenn die eidesstattliche Versicherung vor dem Gericht abzugeben ist, das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Änderung der eidesstattlich zu versichernden Angaben beschließen, Für die eidesstattliche Versicherung gegenüber der Vollstreckungsbehörde gilt § 27 Abs. 3, 5 und 7 entsprechend. Stellt die Vollstreckungsbehörde beim Amtsgericht einen Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung oder auf Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung, sind dem Antrag beglaubigte Abschriften des Verwaltungsakts sowie der Niederschrift über den erfolglosen Wegnahmeversuch beizufügen. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten § 807 Abs. 3, § 899 Abs. 2, § 900 Abs. 1, 4 und 5 sowie die §§ 901, 902, 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend."(2) Wird die Sache beim Pflichtigen nicht vorgefunden, so hat er auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde ihr gegenüber oder auf Antrag der Vollstreckungsbehörde gegenüber dem nach § 802e Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinde. Die Vollstreckungsbehörde oder, wenn die eidesstattliche Versicherung vor dem Gerichtsvollzieher abzugeben ist, der Gerichtsvollzieher kann eine der Lage der Sache entsprechende Änderung der vom Pflichtigen eidesstattlich zu versichernden Angaben beschließen. Für die eidesstattliche Versicherung gegenüber der Vollstreckungsbehörde gilt § 27 Abs. 3, 5 Satz 1 und 4 und

Abs. 7 entsprechend. Stellt die Vollstreckungsbehörde beim Gerichtsvollzieher einen Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, sind dem Antrag beglaubigte Abschriften des Verwaltungsaktes sowie der Niederschrift über den erfolglosen Wegnahmeversuch beizufügen. Für das Verfahren des Gerichtsvollziehers gelten § 802c Abs. 3, § 802e Abs. 2, § 802f Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 2 und Abs. 4, §§ 802g bis 802i und § 802j Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechend."

23. In § 80 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " 19. November 2008 (GVBl. I S. 970) " durch "9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253)" ersetzt.

24. § 81 wird wie folgt gefasst:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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 Anhängige Verfahren"Übergangsvorschriften"

b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

c) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Für Vollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 2013 eingeleitet sind, sind die §§ 17a, 27, 33a, 34, 51 Abs. 3 und 4, § 76a Abs. 2 und § 77 Abs. 2 sowie die darin genannten Bestimmungen der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 oder nach § 807 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der jeweils bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung steht der Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 27 Abs. 3 Satz 1 oder nach § 802c der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der jeweils ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gleich. Kann die Vollstreckungsbehörde aus diesem Grunde keine Vermögensauskunft verlangen, ist sie nach Maßgabe des § 299 Abs. 1 der Zivilprozessordnung dazu befugt, das beim Vollstreckungsgericht verwahrte Vermögensverzeichnis einzusehen, das der eidesstattlichen Versicherung zugrunde liegt, und sich aus ihm Abschriften erteilen zu lassen."

25. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Die Angabe " 1. " vor Satz 1 wird gestrichen.

c) Nr. 2

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 2 2
Änderung der Hessischen Verwaltungsvollstreckungskostenordnung

Die Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung vom 9. Dezember 1966 (GVBl. I S. 327), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2011 (GVBl. I S. 754), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird als § 1a eingefügt:

" § 1a Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft

(1) Für die Abnahme einer Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nach §§ 27 und 33a des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von 40 Euro erhoben.

(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft mit der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden ist oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat. Wird zu einem späteren Zeitpunkt von der Abnahme der Vermögensauskunft abgesehen, so kann die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden. Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 27 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes unterbleibt."

2. § 4a wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 4a Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung

(1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach §§ 27 und 51 Abs. 3 und 4 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von 36 Euro erhoben.

(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden ist oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat. Wird zu einem späteren Zeitpunkt von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgesehen, so kann die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden. Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes unterbleibt.

" § 4a Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung

Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 51 Abs. 3 und 4 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von 36 Euro erhoben. § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend."

3. § 7a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 4a Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend." § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. "

4. In § 11 Abs. 1 Nr. 10 werden nach dem Wort "Gerichtskosten" die Wörter "und Gerichtsvollzieherkosten" eingefügt.

5. Nach § 13 wird als § 13a eingefügt:

" § 13a Übergangsvorschrift

Für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung sind die §§ 4a und 7a in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn das Vollstreckungsverfahren vor dem 1. Januar 2013 eingeleitet wurde."

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Satz 2

Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch Art. 2 die Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung geändert wird, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, die Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

1) Ändert FFN 304-12

2) Ändert FFN 304-13