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Regelwerk

Änderungstext


Zweites Gesetz zur Schaffung und Änderung hessischer Vollzugsgesetze
- Hessen -

Vom 5. März 2013
(GVBl. vom 11.03.2013 S. 46)



Siehe Fn.: *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 1
Hessisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (HSVVollzG)
(wie eingefügt)

Artikel 2 2
Änderung des Hessischen Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung

Das Hessische Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 HStVollzG - Hessisches Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung"Hessisches Strafvollzugsgesetz (HStVollzG)"

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zum Dritten Abschnitt werden wie folgt gefasst:

altneu
 Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

§ 66 Aufgaben des Vollzugs der Sicherungsverwahrung

§ 67 Gestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung, Maßnahmen

§ 68 Anwendung anderer Vorschriften, Ausnahmen

"Dritter Abschnitt

Besondere Vorschriften für
Gefangene mit angeordneter
oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung

§ 66 Grundsatz

§ 67 Zusätzliche Aufgabe

§ 68 Anwendung anderer Vorschriften, Ausnahmen"

b) In der Angabe zu § 78 werden die Wörter "und Sicherungsverwahrten" gestrichen.

3. In § 1 werden die Wörter "und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung" gestrichen.

4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 5 werden nach den Wörtern "vollzugsöffnende Maßnahmen" die Wörter "mit Ausnahme der Ausführung" eingefügt.

b) Als Abs. 8 wird angefügt:
"(8) In den Fällen des Abs. 5 Nr. 1 ist der Entscheidung über die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Ausführung in der Regel ein Sachverständigengutachten zugrunde zu legen. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei Freiheitsstrafen von über vier Jahren wegen der in Abs. 5 Nr. 1 genannten Straftaten oder in den Fällen des Abs. 5 Nr. 2, sollen der Entscheidung zwei Gutachten zugrunde gelegt werden. In den Fällen des Satz 1 und 2 kann auf vorhandene aktuelle Gutachten, die zur Frage der Eignung für vollzugsöffnende Maßnahmen Stellung nehmen, zurückgegriffen werden. Gutachten sind gegebenenfalls so rechtzeitig einzuholen, dass die Entscheidung über die vollzugsöffnende Maßnahme zum vorgesehenen Zeitpunkt getroffen werden kann."

5. In § 15 Abs. 3 wird als neuer Satz 1 eingefügt:
"Ausführungen, insbesondere aus medizinischen Gründen oder zur Beschaffung von Ausweisdokumenten, sind auch ohne Zustimmung der Gefangenen zulässig, wenn dies aus besonderem Grund notwendig ist."

6. § 18 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Abweichend von Satz 2 und 4 ist eine gemeinsame Unterbringung ohne Einwilligung oder eine Belegung mit mehr als drei Gefangenen ausnahmsweise kurzzeitig zulässig, wenn hierfür aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine unabweisbare Notwendigkeit besteht."Abweichend von Satz 2 ist eine gemeinsame Unterbringung ohne Einwilligung nur vorübergehend und aus wichtigem Grund, insbesondere zur Durchführung von Baumaßnahmen, zulässig."

7. § 20 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Eingebrachte Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist und die von den Gefangenen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht werden, können auf Kos ten der Gefangenen aus der Anstalt entfernt werden. § 52 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."(3) Werden Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht zumutbar ist, von den Gefangenen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, so darf die Anstalt diese Gegenstände auf Kosten der Gefangenen außerhalb der Anstalt verwahren, verwerten oder vernichten. Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gilt § 42 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, für die Inanspruchnahme der Kosten gilt § 52 Abs. 2 und 3 entsprechend."

8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Angabe "vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495)" gestrichen.

b) An Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Für die Beteiligung an den Kosten gilt § 52 Abs. 2 Satz 2 entsprechend."

9. § 25 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 25 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung einschließlich einer hierfür erforderlichen Ausführung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig. Die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Gefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Anstalt nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung der Gefangenen ausgegangen werden kann.

(2) Darüber hinaus ist zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene die zwangsweise körperliche Untersuchung zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.

(3) Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 dürfen nur auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einvernehmen mit einem Arzt oder einer Ärztin und unter dessen oder deren Leitung durchgeführt werden.

" § 25 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise gegen den natürlichen Willen Gefangener nur zulässig bei

1. Lebensgefahr,

2. erheblicher Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Gesundheit der Gefangenen oder

3. erheblicher Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Gesundheit anderer Personen.

(2) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn

  1. erfolglos versucht worden ist, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung der Gefangenen zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erwirken,
  2. deren Anordnung den Gefangenen angekündigt wurde und sie über Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen durch eine Ärztin oder einen Arzt aufgeklärt wurden,
  3. die Maßnahme zur Abwendung der Lebens- oder Gesundheitsgefahr geeignet, erforderlich, für die Betroffenen nicht mit unverhältnismäßigen Belastungen und Folgen verbunden ist und mildere Mittel keinen Erfolg versprechen und
  4. der zu erwartende Nutzen der Maßnahmen den möglichen Schaden der Nichtbehandlung deutlich überwiegt.

(3) Zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist die Anstalt nicht berechtigt, solange von einer freien Willensbestimmung der Gefangenen ausgegangen werden kann. Liegen Anhaltspunkte vor, dass Gefangene zur Einsicht in die Notwendigkeit von medizinischen Behandlungsmaßnahmen oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig sind, hat die Anstalt bei dem zuständigen Gericht unverzüglich die Bestellung einer Betreuung von Amts wegen anzuregen. Die Entscheidung des Gerichts ist abzuwarten.

(4) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 werden durch eine Ärztin oder einen Arzt angeordnet, geleitet und überwacht. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der Anstaltsleitung. Die Gründe für die Anordnung der Maßnahmen nach Abs. 1, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 sowie die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren.

(5) Anordnungen nach Abs. 4 sind den Gefangenen unverzüglich bekannt zu geben. Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen und bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, bis die Gefangenen Gelegenheit hatten, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

(6) Von den Anforderungen nach Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 3 kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug besteht.

(7) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der Gefangenen zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist."

10. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "17. März 2009 (BGBl. I S. 550)" durch "20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)" ersetzt.

b) Abs. 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (9) Haben die Gefangenen sechs Monate lang zusammenhängend Tätigkeiten nach Abs. 3 ausgeübt, werden sie hiervon auf Antrag zehn Arbeitstage freigestellt. Zeiten, in denen die Gefangenen infolge Krankheit verhindert waren, werden bis zur Dauer von drei Wochen im halben Jahr angerechnet. Durch Zeiten, in denen die Gefangenen ohne ihr Verschulden an einer Tätigkeit nach Abs. 3 gehindert sind, wird der Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 gehemmt. Auf die Zeit der Freistellung nach Satz 1 wird Freistellung aus der Haft nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 angerechnet, soweit sie in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes eines Angehörigen erteilt worden ist. Gefangene erhalten für die Zeit der Freistellung nach Satz 1 die zuletzt gezahlten Bezüge weiter. Urlaubsregelungen für Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Strafvollzugs bleiben unberührt."(9) Haben die Gefangenen sechs Monate lang zusammenhängend eine Beschäftigung nach Abs. 3 ausgeübt, werden sie hiervon auf Antrag zehn Arbeitstage freigestellt. Dabei werden Zeiten, in denen die Gefangenen infolge Krankheit verhindert waren, bis zur Dauer von drei Wochen im halben Jahr als Beschäftigungszeiten angerechnet. Sonstige Fehlzeiten hemmen den Ablauf des Zeitraums nach Satz 1. Gefangene erhalten für die Zeit der Freistellung nach Satz 1 die zuletzt gezahlten Bezüge weiter. Der Anspruch auf Freistellung verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines halben Jahres nach seiner Entstehung in Anspruch genommen wurde. Auf die Zeit der Freistellung nach Satz 1 wird Freistellung aus der Haft nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 angerechnet, soweit sie in die Arbeitszeit fällt."

11. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Die Anstaltsleitung kann den Kontakt mit bestimmten Personen untersagen,
  1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. bei Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen haben oder deren Eingliederung behindern würden.
"(2) Die Anstaltsleitung kann den Kontakt untersagen
  1. mit bestimmten Personen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. zu Personen, die nicht Angehörige der oder des Gefangenen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Gefangene oder den Gefangenen haben oder deren Eingliederung behindern würden,
  3. zu Opfern der Straftat, wenn zu befürchten ist, dass der Kontakt schädliche Auswirkungen auf diese hat."

b) Abs. 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 148 Abs. 2 und § 148a der Strafprozessordnung bleiben unberührt. Zu gestatten sind auch Besuche von und Schriftverkehr mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache." § 148 Abs. 2 und § 148a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für bevollmächtigte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare in die Gefangenen betreffenden Rechtssachen."

12. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 46 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 35 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend." § 46 Abs. 1 gilt entsprechend."

b) In Abs. 4 Satz 1 wird nach den Worten "Sicherheit oder Ordnung der Anstalt" die Worte "oder aus Gründen der Behandlung" eingefügt.

c) Abs. 5 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Zur Verhinderung der Übergabe von Gegenständen können besondere Vorkehrungen, insbesondere durch Tischaufsätze oder Trennscheiben getroffen werden, wenn bei den betreffenden Gefangenen verbotene Gegenstände gefunden wurden oder konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass es zu einer verbotenen Übergabe von Gegenständen kommt. § 45 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend."Die Anstalt kann die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist. Eine Erforderlichkeit ist insbesondere in der Regel anzunehmen, wenn ein Fall des § 47 Abs. 3 vorliegt oder Gefangene aus anderen Gründen im Verdacht stehen, unerlaubt Suchtmittel zu besitzen oder solche konsumiert zu haben."


13. In § 35 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten "Sicherheit oder Ordnung der Anstalt" die Worte "oder aus Gründen der Behandlung" eingefügt.

14. In § 36 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78)" durch "3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958)" ersetzt.

15. In § 38 Abs. 2 wird die Angabe "in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973)," gestrichen.

16. § 39 wird wie folgt geändert:
In Abs. 3 Nr. 5 werden die Wörter "oder Sicherungsverwahrung" gestrichen.

a) In Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Freiheitsentziehungen" durch "Freiheitsentziehung" ersetzt.

b) In Abs. 5 Nr. 1 wird das Wort "monatlichen" gestrichen.

c) In Abs. 6 wird die Angabe "bis 5" durch "und 4" ersetzt.

17. Dem § 42 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Verwendung zur Tilgung von Ersatzfreiheitsstrafen ist zulässig."

18. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Gefangenen können über ihr Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist."

b) In Abs. 2 werden nach den Worten "zu besonderen Anlässen" die Worte "mit Erlaubnis der Anstalt" eingefügt.

19. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die bisherigen Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz 3 ersetzt:

altneu
 Das Schamgefühl ist zu schonen. § 35 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."Auf das Schamgefühl ist Rücksicht zu nehmen."

b) Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Durchsuchung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen."Die Durchsuchung ist an einem Ort durchzuführen, der einen Sichtkontakt Unbeteiligter nicht zulässt."

20. In § 47 Abs. 2 Satz 2 wird vor dem Wort "Suchtmittel" das Wort "unerlaubt" eingefügt.

21. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter "Fluchtgefahr oder die Gefahr" durch "die Gefahr der Entweichung," ersetzt und nach den Wörtern "Sachen oder" die Wörter "die Gefahr" gestrichen.

b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Auch bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung zulässig, es sei denn, es besteht keine Fluchtgefahr."(4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn die vorgesehene Bewachung durch Bedienstete nicht ausreicht, die Gefahr einer Entweichung zu beseitigen."

c) Dem Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Im Interesse der Gefangenen kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anordnen."

d) Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (7) Die unausgesetzte Absonderung von Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in ihrer Person liegen, unerlässlich ist. Einzelhaft von mehr als drei Monaten im Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Während des Vollzugs der Einzelhaft sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen."(7) Eine Absonderung von mehr als vierundzwanzig Stunden ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person der Gefangenen liegen, unerlässlich ist."

e) Als Abs. 8 wird angefügt:
"(8) Während der Absonderung oder Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten. Eine Absonderung von mehr als 30 Tagen Dauer oder mehr als drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde."

22. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 3 wird das Wort "unerlaubt" durch "unerlaubte" ersetzt.

b) Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 6. in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung verstoßen oder das Zusammenleben in der Anstalt stören."6. wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind."

23. § 56 Satz Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Arrest wird in Einzelhaft vollzogen."Für die Dauer des Arrests werden die Gefangenen abgesondert."

24. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 98)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208)," eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,"1. die Erfassung biometrischer Daten von Fingern und Händen,"

bb) In Nr. 3 wird das Komma nach dem Wort "Merkmale" durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Nr. 4

4. die elektronische Erfassung biometrischer Merkmale und

wird aufgehoben.

dd) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4.

c) Als Abs. 5 und 6 werden angefügt:
"(5) Die Anstalt ist befugt, die Identität aller Personen, die Zugang zur Anstalt begehren, festzustellen.

(6) Soweit dies zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt erforderlich ist, können Außenbereiche der Anstalt mit technischen Hilfsmitteln offen optisch überwacht werden. Auf die Überwachung ist in geeigneter Form hinzuweisen. § 34 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend."

25. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nr. 3 wird als neue Nr. 4 eingefügt:
"4. zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung und Nachsorge,"

b) Die bisherigen Nr. 4 bis 11 werden Nr. 5 bis 12.

26. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Befugnis zur Übermittlung besteht auch, soweit es die Feststellung betrifft, ob Gefangene fähig sind, an bestimmten vollzuglichen Maßnahmen teilzunehmen oder ob sie an Behandlungsmaßnahmen teilnehmen und daran mitwirken."

b) In Abs. 3 wird nach der Angabe "Abs. 2 Satz 2" die Angabe "und 3" eingefügt.

27. § 65 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch "Satz 3" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe "18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 380)," durch "26. November 2012 (GVBl. S. 458)" ersetzt.

28. Der Dritte Abschnitt wird wie folgt gefasst:

altneu
Dritter Abschnitt

Besondere Vorschriften über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

§ 66 Aufgaben des Vollzugs der Sicherungsverwahrung

(1) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Hierzu sind die Sicherungsverwahrten sicher unterzubringen und zu beaufsichtigen.

(2) Die Sicherungsverwahrten sollen darin unterstützt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

§ 67 Gestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung, Maßnahmen

(1) Bei der Gestaltung des Vollzugs ist der besonderen Situation der Sicherungsverwahrten Rechnung zu tragen. Hierzu ist das Leben in der Unterbringung den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen. Dabei sind die Belange der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu beachten.

(2) Schädlichen Folgen einer langen Unterbringung ist entgegenzuwirken.

(3) Den Sicherungsverwahrten sollen Maßnahmen angeboten werden, die ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihr Leben in der Anstalt sinnvoll zu gestalten und Voraussetzungen für eine Beendigung der Unterbringung zu schaffen. § 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 68 Anwendung anderer Vorschriften, Ausnahmen

(1) Für die Sicherungsverwahrung gelten im Übrigen die §§ 6 bis 65 und 69 über den Vollzug der Freiheitsstrafe sowie die in § 83 Nr. 1 bis 3 benannten Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Ausstattung des Unterbringungsbereichs, namentlich der Hafträume und Gruppenräume, soll den persönlichen Bedürfnissen nach Möglichkeit Rechnung tragen. § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Untergebrachten dürfen eigene Kleidung und Wäsche benutzen, wenn Gründe der Sicherheit, insbesondere bei Besuchen oder Ausführungen nicht entgegenstehen und die Untergebrachten für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.

(4) An arbeitsfreien Tagen soll den Sicherungsverwahrten ermöglicht werden, sich mindestens zwei Stunden im Freien aufzuhalten.

(5) Die Gesamtdauer des Besuchs beträgt mindestens drei Stunden im Monat.

(6) § 27 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Selbstbeschäftigung generell gestattet werden kann.

(7) § 37 Abs. 1 Satz 3 findet auf Sicherungsverwahrte keine Anwendung.

(8) Abweichend von § 41 Abs. 2 beträgt das Taschengeld 25 vom Hundert der Vergütung nach § 38 Abs. 2.

"Dritter Abschnitt

Besondere Vorschriften für Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung

§ 66 Grundsatz

Für Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 67 Zusätzliche Aufgabe

Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung dient der Vollzug auch dazu, die Gefährlichkeit der Gefangenen für die Allgemeinheit so zu minimieren, dass die Vollstreckung der Unterbringung oder deren Anordnung möglichst entbehrlich wird.

§ 68 Anwendung anderer Vorschriften, Ausnahmen

(1) Bereits im Vollzug der Freiheitsstrafe ist den Gefangenen eine individuelle, intensive und therapiegerichtete Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs einschließlich der hierzu erforderlichen Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen anzubieten.

(2) Die Behandlungsmaßnahmen haben wissenschaftlichen Erkenntnissen zu entsprechen. Soweit bestehende Angebote nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten. Bei der Behandlung und Betreuung wirken Bedienstete der verschiedenen Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Soweit dies erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen.

(3) Die Bereitschaft der Gefangenen zur Mitwirkung an Behandlungsmaßnahmen ist fortwährend zu wecken und zu fördern. Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

(4) Die Untersuchungen nach § 9 erstrecken sich auch auf alle Umstände, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit maßgeblich sind. Im Rahmen der Behandlungsuntersuchung sind die Ursachen der Straftaten, die individuellen Risikofaktoren sowie der Behandlungsbedarf, die Behandlungsfähigkeit und die Behandlungsmotivation der Gefangenen festzustellen. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Gefangenen ermittelt werden, deren Stärkung der Gefährlichkeit der Gefangenen entgegenwirken. Erkenntnisse aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen sind einzubeziehen.

(5) Der Vollzugsplan enthält über § 10 Abs. 4 hinaus insbesondere Angaben über

  1. 1. psychiatrische, psychotherapeutische oder sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahmen,
  2. andere Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen,
  3. Maßnahmen zur Förderung der Behandlungsmotivation und
  4. eine gegebenenfalls erforderliche Nachsorge.

Für die Fortschreibung des Vollzugsplans ist eine angemessene Frist vorzusehen, die sechs Monate nicht übersteigen soll. An der Behandlung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen. Sie können mit Zustimmung der Gefangenen auch an der Konferenz nach § 75 Abs. 3 beteiligt werden.

(6) Über § 12 Abs. 1 Satz 1 hinaus sind die Gefangenen in eine sozialtherapeutische Anstalt oder Abteilung zu verlegen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Verringerung ihrer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit angezeigt ist. Die Verlegung soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, der den Abschluss der Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe erwarten lässt.

(7) § 12 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wiederaufnahme in der Entlassungsanstalt erfolgt."

29. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter "und die Sicherungsverwahrung werden" durch das Wort "wird" ersetzt.

b) Abs. 4 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Sicherungsverwahrte sind getrennt von Strafgefangenen und Gefangenen anderer Haftarten unterzubringen.

(5) Von der getrennten Unterbringung nach den Abs. 2 bis 4 kann abgewichen werden,

  1. wenn eine Zustimmung der Gefangenen oder Sicherungsverwahrten vorliegt,
  2. wenn die Gefangenen oder Sicherungsverwahrten hilfsbedürftig sind oder für sie eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht,
  3. um die Teilnahme an vollzuglichen Maßnahmen zu ermöglichen,
  4. die geringe Anzahl der Sicherungsverwahrten eine getrennte Unterbringung nicht zulässt oder
  5. wenn dringende Gründe der Vollzugsorganisation dies vorübergehend erfordern.
"(4) Von der getrennten Unterbringung nach den Abs. 2 und 3 kann abgewichen werden,
  1. wenn eine Zustimmung der Gefangenen vorliegt,
  2. wenn die Gefangenen hilfsbedürftig sind oder für sie eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht,
  3. um die Teilnahme an vollzuglichen Maßnahmen zu ermöglichen oder
  4. wenn dringende Gründe der Vollzugsorganisation dies vorübergehend erfordern."

30. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift sind die Wörter "und Sicherungsverwahrten" zu streichen.

b) In Satz 1 werden die Wörter "und Sicherungsverwahrten" und das Wort "gemeinsame" gestrichen.

c) In Satz 2 werden die Wörter "und Sicherungsverwahrten" gestrichen.

31. Dem § 80 wird als Abs. 3 angefügt:
"(3) Soweit sich die Aufsichtsbehörde zur Ausübung der Fachaufsicht fachlicher Beratung bedient, findet § 60 Abs. 6 keine Anwendung, soweit dieser die Weitergabe von Daten nach § 61 Abs. 2 und 3 ausschließt."

32. In § 81 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter "und Sicherungsverwahrten" gestrichen.

Artikel 3 3
Änderung des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Hessische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 19. November 2003 (GVBl. I S. 358), geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 17a Besondere Vorschriften für Gefangene mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung"

2. In § 1 wird die Angabe "(BGBl. I S. 3428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280)" durch "(BGBl. I S. 3423), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 1854)" ersetzt.

3. Dem § 13 wird als Abs. 6 angefügt:
"(6) Hinsichtlich der Einholung von Gutachten zur Vorbereitung der Entscheidung über vollzugsöffnende Maßnahmen gilt § 13 Abs. 8 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes entsprechend."

4. In § 15 Abs. 3 wird als neuer Satz 1 eingefügt:
"Ausführungen, insbesondere aus medizinischen Gründen oder zur Beschaffung von Ausweisdokumenten, sind auch ohne Zustimmung der Gefangenen zulässig, wenn dies aus besonderem Grund notwendig ist."

5. Nach § 17 wird als § 17a eingefügt: " § 17a Besondere Vorschriften für Gefangene mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung

Ist bei Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, gelten die §§ 66 und 67 sowie § 68 Abs. 1 bis 6 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes gelten. § 7 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes bleibt unberührt."

6. § 20 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Eingebrachte Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist und die von den Gefangenen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht werden, können auf Kosten der Gefangenen aus der Anstalt entfernt werden. § 51 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."(3) Werden Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht zumutbar ist, von den Gefangenen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, so darf die Anstalt diese Gegenstände auf Kosten der Gefangenen außerhalb der Anstalt verwahren, verwerten oder vernichten. Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gilt § 42 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, für die Inanspruchnahme der Kosten gilt § 51 Abs. 2 und 3 entsprechend."

7. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Angabe "vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2433, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410)" gestrichen.

b) An Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Für die Beteiligung an den Kosten gilt § 51 Abs. 2 Satz 2 entsprechend."

8. § 25 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Medizinische Untersuchung und Behandlung einschließlich einer hierfür erforderlichen Ausführung sowie Ernährung sind unbeschadet der Rechte der Personensorgeberechtigten zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig. Die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Gefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Anstalt nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung der Gefangenen ausgegangen werden kann.

(2) Darüber hinaus ist zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene die zwangsweise körperliche Untersuchung zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.

(3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 dürfen nur auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einvernehmen mit einem Arzt oder einer Ärztin und unter dessen oder deren Leitung durchgeführt werden.

" § 25 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise gegen den natürlichen Willen Gefangener nur zulässig bei

  1. Lebensgefahr,
  2. erheblicher Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Gesundheit der Gefangenen oder
  3. erheblicher Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Gesundheit anderer Personen.

(2) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn

  1. erfolglos versucht worden ist, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung der Gefangenen zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erwirken,
  2. deren Anordnung den Gefangenen angekündigt wurde und sie über Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen durch eine Ärztin oder einen Arzt aufgeklärt wurden,
  3. die Maßnahme zur Abwendung der Lebens- oder Gesundheitsgefahr geeignet, erforderlich, für die Betroffenen nicht mit unverhältnismäßigen Belastungen und Folgen verbunden ist und mildere Mittel keinen Erfolg versprechen und
  4. der zu erwartende Nutzen der Maßnahmen den möglichen Schaden der Nichtbehandlung deutlich überwiegt.

(3) Zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist die Anstalt nicht berechtigt, solange von einer freien Willensbestimmung der Gefangenen ausgegangen werden kann. Liegen Anhaltspunkte vor, dass Gefangene zur Einsicht in die Notwendigkeit von medizinischen Behandlungsmaßnahmen oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig sind, hat die Anstalt bei dem zuständigen Gericht unverzüglich die Bestellung einer Betreuung von Amts wegen anzuregen. Die Entscheidung des Gerichts ist abzuwarten.

(4) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 werden durch eine Ärztin oder einen Arzt angeordnet, geleitet und überwacht. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der Anstaltsleitung. Die Gründe für die Anordnung der Maßnahmen nach Abs. 1, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 sowie die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren.

(5) Anordnungen nach Abs. 4 sind den Gefangenen unverzüglich bekannt zu geben. Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen und bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, bis die Gefangenen Gelegenheit hatten, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

(6) Von den Anforderungen nach Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 3 kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug besteht.

(7) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der Gefangenen zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist."

9. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), über die Gestaltung des Arbeitsplatzes und die Beschäftigungsverbote finden entsprechende Anwendung."

b) Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (8) Haben die Gefangenen ein Jahr lang Tätigkeiten nach Abs. 2 ausgeübt, können sie hiervon 18 Werktage freigestellt werden. Zeiten, in denen die Gefangenen infolge Krankheit verhindert waren, werden bis zur Dauer von sechs Wochen jährlich angerechnet. Auf die Zeit der Freistellung nach Satz 1 wird Freistellung aus der Haft nach § 13 Abs. 3 Nr. 5 angerechnet, soweit sie in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes eines Angehörigen erteilt worden ist. Gefangene erhalten für die Zeit der Freistellung nach Satz 1 die zuletzt gezahlten Bezüge weiter. Urlaubsregelungen für Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Strafvollzugs bleiben unberührt."(8) Haben die Gefangenen sechs Monate lang zusammenhängend Tätigkeiten nach Abs. 2 ausgeübt, werden sie hiervon auf Antrag zehn Arbeitstage freigestellt. Dabei werden Zeiten, in denen die Gefangenen infolge Krankheit verhindert waren, bis zur Dauer von drei Wochen im halben Jahr als Beschäftigungszeiten angerechnet. Sonstige Fehlzeiten hemmen den Ablauf des Zeitraums nach Satz 1. Gefangene erhalten für die Zeit der Freistellung nach Satz 1 die zuletzt gezahlten Bezüge weiter. Der Anspruch auf Freistellung verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines halben Jahres nach seiner Entstehung in Anspruch genommen wurde. Auf die Zeit der Freistellung nach Satz 1 wird Freistellung aus der Haft nach § 13 Abs. 3 Nr. 5 angerechnet, soweit sie in die Arbeitszeit fällt."

10. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Die Anstaltsleitung kann den Kontakt mit bestimmten Personen untersagen,
  1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. bei Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen haben oder deren Eingliederung behindern würden, oder
  3. wenn Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind.
"(2) Die Anstaltsleitung kann den Kontakt untersagen
  1. mit bestimmten Personen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. zu Personen, die nicht Angehörige der oder des Gefangenen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Gefangene oder den Gefangenen haben oder deren Eingliederung behindern würden,
  3. zu Opfern der Straftat, wenn zu befürchten ist, dass der Kontakt schädliche Auswirkungen auf diese hat, oder
  4. wenn Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind."

b) Abs. 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 148 Abs. 2 und § 148a der Strafprozessordnung bleiben unberührt. Zu gestatten sind auch Besuche von und Schriftverkehr mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache." § 148 Abs. 2 und § 148a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für bevollmächtigte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare in die Gefangenen betreffenden Rechtssachen."

11. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 34 Abs. 3 gelten entsprechend." § 45 Abs. 1 gilt entsprechend."

b) Abs. 5 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Zur Verhinderung der Übergabe von Gegenständen können besondere Vorkehrungen, insbesondere durch Tischaufsätze oder Trennscheiben, getroffen werden, wenn bei den betreffenden Gefangenen verbotene Gegenstände gefunden wurden oder konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass es zu einer verbotenen Übergabe von Gegenständen kommt. § 44 Abs. 2 gilt entsprechend."Die Anstalt kann die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist. Eine Erforderlichkeit ist insbesondere in der Regel anzunehmen, wenn ein Fall des § 47 Abs. 3 vorliegt oder Gefangene aus anderen Gründen im Verdacht stehen, unerlaubt Suchtmittel zu besitzen oder solche konsumiert zu haben."

12. In § 35 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78)" durch "3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958)" ersetzt.

13. In § 37 Abs. 2 wird die Angabe "in der Fassung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 89, 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. November 2006 (BGBl. I S. 2748)," gestrichen.

14. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 3" durch "Abs. 2" ersetzt und wird das Wort "monatlichen" gestrichen.

b) In Abs. 6 wird die Angabe "bis 5" durch "und 4" ersetzt.

15. In § 41 Abs. 4 wird die Angabe "29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274)" durch "5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425)" ersetzt.

16. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Gefangenen können über ihr Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist."

b) In Abs. 2 werden nach den Worten "zu besonderen Anlässen" die Worte "mit Erlaubnis der Anstalt" eingefügt.

17. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die bisherigen Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz 3 ersetzt:

altneu
 Das Schamgefühl ist zu schonen. § 34 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."Auf das Schamgefühl ist Rücksicht zu nehmen."

b) Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Durchsuchung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen."Die Durchsuchung ist an einem Ort durchzuführen, der einen Sichtkontakt Unbeteiligter nicht zulässt."

18. In § 46 Abs. 2 Satz 2 wird vor dem Wort "Suchtmittel" das Wort "unerlaubt" eingefügt.

19. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter "Fluchtgefahr oder die Gefahr" durch "die Gefahr der Entweichung," ersetzt und nach den Wörtern "oder Sachen" die Wörter "die Gefahr" gestrichen.

b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 4) Auch bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung zulässig, es sei denn, es besteht keine Fluchtgefahr."(4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn die vorgesehene Bewachung durch Bedienstete nicht ausreicht, die Gefahr einer Entweichung zu beseitigen."

c) Dem Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Im Interesse der Gefangenen kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anordnen."

d) Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (7) Die unausgesetzte Absonderung von Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in ihrer Person liegen, unerlässlich ist. Die Einzelhaft darf ununterbrochen nicht mehr als eine Woche andauern. Einzelhaft von mehr als vier Wochen im Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Während des Vollzugs der Einzelhaft sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen."(7) Eine Absonderung von mehr als vierundzwanzig Stunden ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person der Gefangenen liegen, unerlässlich ist."

e) Als Abs. 8 wird angefügt:
"(8) Während der Absonderung oder Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten. Eine Absonderung von mehr als 30 Tagen Dauer oder mehr als drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde."

20. § 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 3 wird das Wort "unerlaubt" durch "unerlaubte" ersetzt.

b) Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
  in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung verstoßen oder das Zusammenleben in der Anstalt stören."6. wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind."

21. § 56 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Arrest wird in Einzelhaft vollzogen."Für die Dauer des Arrests werden die Gefangenen abgesondert."

22. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 98)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208)," eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,"1. die Erfassung biometrischer Daten von Fingern und Händen,"

bb) In Nr. 3 wird das Komma nach dem Wort "Merkmale" durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Nr. 4 wird aufgehoben.

dd) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4.

c) Als Abs. 5 und 6 werden angefügt:
"(5) Die Anstalt ist befugt, die Identität aller Personen, die Zugang zur Anstalt begehren, festzustellen.

(6) Soweit dies zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt erforderlich ist, können Außenbereiche der Anstalt mit technischen Hilfsmitteln offen optisch überwacht werden. Auf die Überwachung ist in geeigneter Form hinzuweisen. § 33 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend."

23. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nr. 3 wird als neue Nr. 4 eigenfügt: "4. zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung und Nachsorge,"

b) Die bisherigen Nr. 4 bis 11 werden Nr. 5 bis 12.

24. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Eine Befugnis zur Übermittlung besteht auch, soweit es die Feststellung betrifft, ob Gefangene fähig sind, an bestimmten vollzuglichen Maßnahmen teilzunehmen, oder ob sie an Behandlungsmaßnahmen teilnehmen und daran mitwirken."

b) In Abs. 3 wird nach der Angabe "Abs. 2 Satz 2" die Angabe "und 3" eingefügt.

25. § 65 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch "Satz 3" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe "18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 270), geändert durch Gesetz vom 10. März 2002 (GVBl. I S. 34)," durch "26. November 2012 (GVBl. S. 458)" ersetzt.

26. Dem § 76 wird als Abs. 3 angefügt:
"(3) Soweit sich die Aufsichtsbehörde zur Ausübung der Fachaufsicht fachlicher Beratung bedient, findet § 60 Abs. 6 keine Anwendung, soweit dieser die Weitergabe von Daten nach § 61 Abs. 2 und 3 ausschließt."

Artikel 4 4
Änderung des Hessischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes


Das Hessische Untersuchungshaftgesetz vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Ausführungen, insbesondere aus medizinischen Gründen oder zur Beschaffung von Ausweisdokumenten, sind auch ohne Zustimmung der Untersuchungsgefangenen zulässig."

2. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Eingebrachte Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist und die von den Untersuchungsgefangenen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht werden, können auf Kosten der Untersuchungsgefangenen aus der Anstalt entfernt werden. § 37 Abs. 2 gilt entsprechend."(3) Werden Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht zumutbar ist, von den Untersuchungsgefangenen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, so darf die Anstalt diese Gegenstände auf Kosten der Untersuchungsgefangenen außerhalb der Anstalt verwahren, verwerten oder vernichten. Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gilt § 42 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, für die Inanspruchnahme der Kosten gilt § 37 Abs. 2 entsprechend."

3. In § 17 Abs. 2 wird die Angabe "vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410)" gestrichen.

4. § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu

(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung einschließlich einer hierfür erforderlichen Ausführung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Untersuchungsgefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig. Die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Untersuchungsgefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Anstalt nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung der Untersuchungsgefangenen ausgegangen werden kann. § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 gelten für die Ausführung entsprechend.

(2) Darüber hinaus ist zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene die zwangsweise körperliche Untersuchung zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.

(3) Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 dürfen nur auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einvernehmen mit einem Arzt oder einer Ärztin und unter dessen oder deren Leitung durchgeführt werden.

" § 18 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise gegen den natürlichen Willen Untersuchungsgefangener nur zulässig bei

  1. Lebensgefahr,
  2. erheblicher Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Gesundheit der Untersuchungsgefangenen oder
  3. erheblicher Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Gesundheit anderer Personen.

(2) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn

  1. erfolglos versucht worden ist, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung der Untersuchungsgefangenen zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erwirken,
  2. deren Anordnung den Untersuchungsgefangenen angekündigt wurde und sie über Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen durch eine Ärztin oder einen Arzt aufgeklärt wurden,
  3. die Maßnahme zur Abwendung der Lebens- oder Gesundheitsgefahr geeignet, erforderlich, für die Betroffenen nicht mit unverhältnismäßigen Belastungen und Folgen verbunden ist und mildere Mittel keinen Erfolg versprechen und
  4. der zu erwartende Nutzen der Maßnahmen den möglichen Schaden der Nichtbehandlung deutlich überwiegt.

(3) Zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist die Anstalt nicht berechtigt, solange von einer freien Willensbestimmung der Untersuchungsgefangenen ausgegangen werden kann. Liegen Anhaltspunkte vor, dass Untersuchungsgefangene zur Einsicht in die Notwendigkeit von medizinischen Behandlungsmaßnahmen oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig sind, hat die Anstalt bei dem zuständigen Gericht unverzüglich die Bestellung einer Betreuung von Amts wegen anzuregen. Die Entscheidung des Gerichts ist abzuwarten.

(4) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 werden durch eine Ärztin oder einen Arzt angeordnet, geleitet und überwacht. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der Anstaltsleitung. Die Gründe für die Anordnung der Maßnahmen nach Abs. 1, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 sowie die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung, sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren.

(5) Anordnungen nach Abs. 4 sind den Untersuchungsgefangenen unverzüglich bekannt zu geben. Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen und bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, bis die Untersuchungsgefangenen Gelegenheit hatten, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

(6) Von den Anforderungen nach Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 3 kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug besteht.

(7) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der Untersuchungsgefangenen zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist."

5. In § 21 Abs. 2 wird die Angabe "in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973)," gestrichen.

6. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Die Anstaltsleitung kann den Kontakt mit bestimmten Personen untersagen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde."(2) Die Anstaltsleitung kann den Kontakt untersagen,

1. mit bestimmten Personen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde, oder

2. zu Personen, die Opfer der Straftat sind, wenn zu befürchten ist, dass der Kontakt schädliche Auswirkungen auf diese hat."

b) Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Zu gestatten sind auch Besuche von und Schriftverkehr mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache."Satz 1 gilt entsprechend für bevollmächtigte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare in die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssachen."

7. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 27 Abs. 4 gelten entsprechend." § 31 Abs. 1 gilt entsprechend."

b) In Abs. 4 Satz 7 wird die Angabe " § 32" durch " § 25" ersetzt.

c) Abs. 5 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Zur Verhinderung der Übergabe von Gegenständen können besondere Vorkehrungen, insbesondere durch Tischaufsätze oder Trennscheiben getroffen werden, wenn bei den betreffenden Untersuchungsgefangenen verbotene Gegenstände gefunden wurden oder konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass es zu einer verbotenen Übergabe von Gegenständen kommt. § 30 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend."Die Anstalt kann die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist. Eine Erforderlichkeit ist insbesondere in der Regel anzunehmen, wenn ein Fall des § 32 Abs. 3 vorliegt oder Untersuchungsgefangene aus anderen Gründen im Verdacht stehen, unerlaubt Suchtmittel zu besitzen oder solche konsumiert zu haben."

8. In § 28 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78)" durch "3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958)" ersetzt.

9. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die bisherigen Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz 3 ersetzt:

altneu
 Das Schamgefühl ist zu schonen. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend."Auf das Schamgefühl ist Rücksicht zu nehmen."

b) Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Durchsuchung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen."Die Durchsuchung ist an einem Ort durchzuführen, der einen Sichtkontakt Unbeteiligter nicht zulässt."

10. In § 32 Abs. 2 Satz 2 wird vor dem Wort "Suchtmittel" das Wort "unerlaubt" eingefügt.

11. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter "Fluchtgefahr oder die Gefahr" durch "die Gefahr der Entweichung," ersetzt und nach den Wörtern "Sachen oder" die Wörter "die Gefahr" gestrichen.

b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Auch bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung zulässig, es sei denn, es besteht keine Fluchtgefahr."(4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn die vorgesehene Bewachung durch Bedienstete nicht ausreicht, die Gefahr einer Entweichung zu beseitigen."

c) Dem Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Im Interesse der Untersuchungsgefangenen kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anordnen."

d) Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (7) Die unausgesetzte Absonderung von Untersuchungsgefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in ihrer Person liegen, unerlässlich ist. Die Anordnung ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft von der Anstalt mitzuteilen. Einzelhaft von mehr als drei Monaten im Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Während des Vollzugs der Einzelhaft sind die Untersuchungsgefangenen in besonderem Maße zu betreuen."(7) Eine Absonderung von mehr als vierundzwanzig Stunden ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person der Untersuchungsgefangenen liegen, unerlässlich ist."

e) Als Abs. 8 wird angefügt:
"(8) Während der Absonderung oder Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum sind die Untersuchungsgefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untersuchungsgefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten. Eine Absonderung von mehr als 30 Tagen Dauer oder mehr als drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde."

12. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 3 wird das Wort "unerlaubt" durch "unerlaubte" ersetzt.

b) Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung verstoßen oder das Zusammenleben in der Anstalt stören."6. wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind."

13. § 41 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Arrest wird in Einzelhaft vollzogen."Für die Dauer des Arrests werden die Untersuchungsgefangenen abgesondert."

14. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 98)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208)," eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,"1. die Erfassung biometrischer Daten von Fingern und Händen,"

bb) In Nr. 3 wird das Komma nach dem Wort "Merkmale" durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Nr. 4

4. die elektronische Erfassung biometrischer Merkmale und

wird aufgehoben.

dd) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4.

c) Als Abs. 5 und 6 werden angefügt:
"(5) Die Anstalt ist befugt, die Identität aller Personen, die Zugang zur Anstalt begehren, festzustellen.

(6) Soweit dies zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt erforderlich ist, können Außenbereiche der Anstalt mit technischen Hilfsmitteln offen optisch überwacht werden. Auf die Überwachung ist in geeigneter Form hinzuweisen. § 26 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend."

15. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Befugnis zur Übermittlung besteht auch, soweit es die Feststellung betrifft, ob Untersuchungsgefangene fähig sind, an bestimmten vollzuglichen Maßnahmen teilzunehmen."

b) In Abs. 3 wird nach der Angabe "Abs. 2 Satz 2" die Angabe "und 3" eingefügt.

16. § 61 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch "Satz 3" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe "18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 380)," durch "26. November 2012 (GVBl. S. 458)" ersetzt.

17. Dem § 71 wird als Abs. 3 angefügt:
"(3) Soweit sich die Aufsichtsbehörde zur Ausübung der Fachaufsicht fachlicher Beratung bedient, findet § 56 Abs. 6 keine Anwendung, soweit dieser die Weitergabe von Daten nach § 57 Abs. 2 und 3 ausschließt."

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.

___

*) Ändert FFN 24-46
2) Ändert FFN 24-42
3) Ändert FFN 24-39
4) Ändert FFN 24-43

ENDE