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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Verlagerung der Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz auf die Hessische Eichdirektion

Vom 25. April 2013
(GVBl. Nr. 8 vom 06.05.2013 S. 158)


Artikel 1 1
Aufhebung des Gesetzes über Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

Das Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562, 575), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 171), wird aufgehoben.

Artikel 2 2
Änderung der Hessischen Eichdirektion-Verfahrensverordnung

Die Hessische Eichdirektion-Verfahrensverordnung vom 5. Oktober 2011 (GVBl. I S. 661) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 HEDVV - Hessische Eichdirektion-Verfahrensverordnung
Verordnung über das Verfahren der Hessischen Eichdirektion nach dem Eichgesetz, Einheiten- und Zeitgesetz, Energiebetriebene-Produkte-Gesetz und dem Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren 4
"HEDV - Hessische Eichdirektions-Verordnung
Verordnung über Zuständigkeiten und Verfahren der Hessischen Eichdirektion".

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die Hessische Eichdirektion ist zuständige Behörde
  1. für die Durchführung des Eichgesetzes,
  2. für die Durchführung des Einheiten- und Zeitgesetzes,
  3. für die Durchführung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes
    und der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen, soweit aus diesen Rechtsvorschriften nichts anderes folgt, und
  4. für die Überwachung der Einhaltung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet der umweltgerechten Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte.
"(1) Die Hessische Eichdirektion ist zuständige Behörde für die
  1. Durchführung
    1. des Eichgesetzes,,
    2. des Einheiten- und Zeitgesetzes,
    3. des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes
    4. des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und der die Sachbereiche des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes betreffenden Verordnungen der Europäischen Union,
    5. der aufgrund der in Buchst. a bis d genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, soweit dort nichts anderes bestimmt ist,
  2. Überwachung der Einhaltung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet der umweltgerechten Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. § 13 Abs. 1 des Energiebetriebene Produkte-Gesetzes und"3. § 13 Abs. 1 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes,"

b) Als neue Nr. 4 wird eingefügt:

"4. § 15 Abs. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und"

c) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5.

4. § 4 Satz 2

Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz die Hessische Eichdirektion-Verfahrensverordnung geändert wird, bleibt die Befugnis des Verordnungsgebers, die Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

1) Hebt auf FFN 56-8

2) Ändert FFN 514-8