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Gesetz zur Verlagerung der Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz auf die Hessische Eichdirektion
Vom 25. April 2013
(GVBl. Nr. 8 vom 06.05.2013 S. 158)
Artikel 1 1
Aufhebung des Gesetzes über Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
Das Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562, 575), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 171), wird aufgehoben.
Artikel 2 2
Änderung der Hessischen Eichdirektion-Verfahrensverordnung
Die Hessische Eichdirektion-Verfahrensverordnung vom 5. Oktober 2011 (GVBl. I S. 661) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
HEDVV - Hessische Eichdirektion-Verfahrensverordnung Verordnung über das Verfahren der Hessischen Eichdirektion nach dem Eichgesetz, Einheiten- und Zeitgesetz, Energiebetriebene-Produkte-Gesetz und dem Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren 4 | "HEDV - Hessische Eichdirektions-Verordnung Verordnung über Zuständigkeiten und Verfahren der Hessischen Eichdirektion". |
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Hessische Eichdirektion ist zuständige Behörde
| "(1) Die Hessische Eichdirektion ist zuständige Behörde für die
|
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. § 13 Abs. 1 des Energiebetriebene Produkte-Gesetzes und | "3. § 13 Abs. 1 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes," |
b) Als neue Nr. 4 wird eingefügt:
"4. § 15 Abs. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und"
c) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch dieses Gesetz die Hessische Eichdirektion-Verfahrensverordnung geändert wird, bleibt die Befugnis des Verordnungsgebers, die Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
1) Hebt auf FFN 56-8
2) Ändert FFN 514-8