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Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
- Hessen -
Vom 17. Dezember 1998
(GVBl. Nr. 27 vom 28.12.1998 S. 562, 575; 21.03.2005 S. 229 05; 18.06.2009 S. 171 09; 25.04.2013 S. 158 13 aufgehoben)
(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist der in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat.
(2) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden sind auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes zuständig.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
ENDE