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Änderungstext

Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
Hessen

Vom 30. November 2015
(GVBl. Nr. 29 vom 09.12.2015 S. 510)



Artikel 1 1)
Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes

Das Hessische Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 15 Studiengänge, Teilzeitstudium"

b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: 

altneu
 " § 23 Einstufungsprüfung, Eignungsprüfung"

c) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst: 

altneu
 " § 64 Entwicklungszusagen, Qualifikationsprofessur"

d) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst: 

altneu
 " § 75 Studentische Hilfskräfte"


e) Die Angaben zu den §§ 96 bis 103 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: 

altneu
 " § 96 Staatliche Hochschule für Bildende Künste in Frankfurt am Main - Städelschule -

§ 97 Verträge mit den Kirchen und Rechtsstellung der kirchlichen theologischen Hochschulen

§ 98 Verleihungsform

§ 99 Gebührenfreiheit

§ 100 Ministerium

§ 101 Fortbestehen bisherigen Rechts

§ 102 Inkrafttreten"

2. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Mitglieder der Hochschule" durch "Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen" ersetzt.

3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Wörter "Justus Liebig-Universität" durch "Justus-Liebig-Universität" ersetzt.

b) In Nr. 3 werden die Wörter " die Fachhochschulen:" durch "die Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen):" und die Wörter "Fachhochschule Frankfurt am Main" durch "Frankfurt University of Applied Sciences" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender." (7) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und fördern deren Integration in allen Bereichen der Hochschule."

b) In Abs. 8 werden nach dem Wort "Bildungseinrichtungen" die Wörter "sowie den Studentenwerken" eingefügt.

c) In Abs. 9 Satz 1 wird die Angabe "17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908)" durch "26. Juni 2013 (GVBl. S. 447)" ersetzt.

5. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Fachhochschule vermittelt eine auf den Ergebnissen der Wissenschaft beruhende Ausbildung. Sie wirkt im Rahmen kooperativer Promotionen mit Universitäten und Kunsthochschulen zusammen. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher Methoden in der beruflichen Praxis. Im Rahmen dieses Ausbildungsauftrags nimmt sie Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerischgestalterische Aufgaben wahr. Sie fördert die Erschließung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Praxis." (3) Die Hochschule für angewandte Wissenschaften ermöglicht durch anwendungsbezogene Lehre, Forschung und Entwicklung eine wissenschaftliche oder künstlerische Ausbildung, die zur selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis befähigt. Sie beteiligt sich im Rahmen kooperativer Promotionen mit Universitäten und Kunsthochschulen an der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Darüber hinaus kann der Hochschule für angewandte Wissenschaften durch besonderen Verleihungsakt des Ministeriums ein befristetes und an Bedingungen geknüpftes Promotionsrecht für solche Fachrichtungen zuerkannt werden, in denen sie eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen hat."

6. In § 5 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "16. September 2011 (GVBl. I S. 402) " durch " 24. März 2015 (GVBl. S. 118)" ersetzt.

7. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe "9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253)" durch "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" ersetzt.

b) In Nr. 4 wird die Angabe "20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)." durch "25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)," ersetzt.

c) Als Nr. 5 wird angefügt:

"5. Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475)."

8. In § 7 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter "der internationalen Zusammenarbeit" durch "von Internationalisierung und interkultureller Integration" ersetzt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "internationaler Zusammenarbeit" durch "Internationalisierung und interkultureller Integration" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort "Bei" durch "bei" und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

c) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

" (3) Die Hochschulen stellen die systematische Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden Studierender nach einheitlichen Maßstäben sicher."

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Sie berichten" durch "Die Hochschulen berichten dem Ministerium" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Angabe "Abs. 3" durch "Abs. 4" und der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter "das Ministerium übermittelt die Berichte an den Landtag." ersetzt.

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Berichte nach § 7 Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 8 und § 37 Abs. 1 Satz 2 können mit den Berichten nach Satz 2 verbunden werden."

f) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

g) Als Abs. 7 und 8 werden angefügt:

" (7) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen nutzen, soweit dies ausschließlich zum Zwecke der Befragung im Rahmen der Qualitätssicherung, des Berichtswesens und von Evaluationen oder zur Pflege der Verbindung mit diesen Personen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und die Möglichkeit zum Widerspruch der Nutzung hinzuweisen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

(8) Die Hochschulen können für sich selbst oder übergreifend im Verbund mit weiteren Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen Forschungsinformationssysteme aufbauen und betreiben. Sie können zu diesem Zweck auch personenbezogene Daten erheben und verarbeiten. Das Nähere zu Umfang und Inhalt regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung."

10. In § 14 Satz 3 wird das Wort "Frauenanteil" durch die Wörter "Frauen- oder Männeranteil jeweils" ersetzt.

11. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Studiengänge"Studiengänge, Teilzeitstudium"

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "wechselnde" ein Komma und die Wörter "aufeinander abgestimmte" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Hochschulen treffen mit dem Ministerium Vereinbarungen über Modellversuche zu einem Orientierungsstudium in geeigneten Studiengängen; die Modellversuche sind zu evaluieren."

c) In Abs. 2 wird das Wort "Grundständige" gestrichen.

12. Dem § 17 wird als Abs. 5 angefügt:

" (5) In der Forschung sind Tierversuche nur dann zulässig, wenn sie nicht durch alternative Verfahren zur Vermeidung, Verringerung und Verfeinerung von Tierversuchen ersetzt werden können. Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Tierschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister den Umfang der Dokumentations- und Berichtspflichten über die Umsetzung des nach Satz 1 geltenden Prinzips. Die auf dieser Grundlage erstellten Berichte werden dem Senat vorgelegt."

13. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort " sowie" gestrichen und nach dem Wort "Aufgaben" werden die Wörter "sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, die von der Dekanin oder dem Dekan mit der Abnahme einer Prüfungsleistung beauftragt wurden," eingefügt.

b) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

" § 59 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend."

c) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) An einer anderen Hochschule erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle." (5) An einer anderen Hochschule oder staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt, wenn gegenüber den durch sie zu ersetzenden Leistungen kein wesentlicher Unterschied besteht (Gleichwertigkeit). Über die Gleichwertigkeit entscheidet die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle. Die Beweislast dafür, dass keine Gleichwertigkeit besteht, liegt bei der zuständigen Stelle. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller obliegt es, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen."

14. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Einstufungsprüfung"Einstufungsprüfung, Eignungsprüfung"

b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

c) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) In künstlerischen Studiengängen kann die Aufnahme eines Masterstudiums Bewerberinnen und Bewerbern eröffnet werden, die im Rahmen einer Eignungsprüfung einen Kenntnis- und Leistungsstand nachweisen, der dem eines für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschlusses entspricht. § 54 bleibt unberührt."

15. In § 24 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort "sollen" durch die Wörter "müssen in geeigneten Fächern" ersetzt.

16. In § 26 Satz 1 werden die Wörter " habilitiert sind oder eine Juniorprofessur innehatten" durch die Angabe "zusätzliche wissenschaftliche Leistungen im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erbracht haben" ersetzt.

17. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Abs. 8 wird eingefügt:

" (8) Das Präsidium informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Mittel Dritter nach Abs. 1. Es stellt hierbei sicher, dass den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten Rechnung getragen wird und keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, soweit die oder der Dritte nicht zugestimmt hat. § 12 Abs. 5 bleibt unberührt. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung. "

b) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9 und die Angabe "Abs. 1 bis 7" durch "Abs. 1 bis 8" ersetzt.

18. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Professorengruppe),"1. die Professorinnen und Professoren (Professorengruppe), "

bb) In Nr. 3 werden die Wörter "wissenschaftlichen Hilfskräfte" durch "akademischen Hilfskräfte, soweit sie keine Studierenden sind" ersetzt.

b) In Abs. 6 werden nach dem Wort "Tätigen" ein Komma und die Wörter "Gasthörer, Teilnehmende an von der Hochschule veranstalteten Fortbildungsveranstaltungen" eingefügt.

c) Als Abs. 7 wird angefügt:

"(7) Die Grundordnung kann für die nach § 24 Abs. 4 immatrikulierten Doktorandinnen und Doktoranden sowie die zur Promotion Zugelassenen eine abweichende Zuordnung vorsehen."

19. In § 33 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "durch Beschluss des Landtags vom 5. Februar 2009 (GVBl. I S. 50) und zuletzt geändert durch Beschluss vom 8. Juni 2011 (GVBl. I S. 307)" durch "und geändert durch Beschluss des Landtags vom 18. Januar 2014 (GVBl. S. 49), geändert durch Beschluss des Landtags vom 27. Mai 2015 (GVBl. S. 222)" ersetzt.

20. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 wird nach dem Wort "Prüfungsordnungen" die Angabe "nach Anhörung des Organs der Studierendenschaft nach § 78 Abs. 1 Satz 4" eingefügt.

bb) In Nr. 6 wird nach dem Wort "Hochschule" die Angabe "nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Satz 4 " eingefügt.

cc) Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. Stellungnahme zu den Zielvereinbarungen nach § 7 Abs. 2 und dem Budgetplan,"7. Stellungnahme zum Budgetplan nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 und den Zielvereinbarungen nach § 7 Abs. 2, "

dd) Folgende Sätze werden angefügt:

"Bei allen Belangen, welche die Studienbedingungen betreffen, ist das Organ der Studierendenschaft anzuhören. Die betreffenden Vorlagen sind dem Organ der Studierendenschaft spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Senatssitzung zur Kenntnis zu geben. Die Studierendenschaft kann auf eine Stellungnahme verzichten. Das Organ der Studierendenschaft kann Initiativen, welche die Studienbedingungen betreffen, in den Senat einbringen. Diese Initiativen sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Senats zu setzen, soweit sie mindestens 14 Tage zuvor eingehen."

b) In Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Fach- und Kunsthochschulen" durch "Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen" ersetzt.

c) In Abs. 5 werden nach dem Wort "Präsidiums" ein Komma und die Wörter "die Frauenbeauftragte, die oder der Vorsitzende des Personalrats sowie die Vertrauensperson der Schwerbehinderten" eingefügt.

21. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Angabe "sowie zu Beginn der Amtszeit die Altersgrenze nach § 33 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes nicht überschritten hat." ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch "Arbeitsverhältnis" ersetzt.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge" durch "das Ruhegehalt" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Auf Professorinnen und Professoren, die als Präsidentin oder Präsident amtieren, findet § 33 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes keine Anwendung."

d) Abs. 5 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Ist bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze die Amtszeit nicht beendet, ist auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten das Beamtenverhältnis auf Zeit um eine bestimmte Frist zu verlängern, längstens jedoch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Beginn der Verlängerung zu stellen."Ist bei Erreichen der Altersgrenze nach § 33 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes die Amtszeit nicht beendet, wird sie zu Ende geführt. § 35 des Hessischen Beamtengesetzes bleibt unberührt."

22. In § 41 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " § 39 Abs. 3 und Abs. 4 " durch " § 39 Abs. 3 bis 5 " ersetzt.

23. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sofern der Senat keine oder eine ablehnende Stellungnahme nach § 36 Abs. 2 Nr. 6 abgegeben hat, wird die Vorlage des Präsidiums zur Entwicklungsplanung vor der Beschlussfassung des Hochschulrats mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des Senats erörtert."

b) Dem Abs. 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Der Budgetplan ist abgelehnt, wenn sowohl der Senat als auch der Hochschulrat zum Budgetplan eine ablehnende Stellungnahme abgegeben haben. Gibt der Senat bei erstmaliger Befassung nach einer zustimmenden Stellungnahme des Hochschulrats keine zustimmende Stellungnahme ab, ist der Hochschulrat vor der endgültigen Beschlussfassung des Präsidiums erneut zu befassen und der Senat erneut zu hören. Wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder im Fall des Satz 2 nach der erstmaligen Gelegenheit zur Stellungnahme durch den Senat ein Budgetplan die Zustimmung entweder des Hochschulrats oder des Senats findet, entscheidet das Ministerium."

c) In Abs. 4 Satz 4 wird nach dem Wort "Öffentlichkeitsarbeit" das Wort "gesondert" eingefügt.

d) In Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter "Der Hochschulrat" durch "Die Findungskommission" ersetzt.

e) Dem Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

"Im Hochschulrat der Hochschule Geisenheim nimmt darüber hinaus eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Weinbau zuständigen Ministeriums mit beratender Stimme teil."

24. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Wörter "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

b) Abs. 3

(3) Fachbereiche können auch hochschulübergreifend gebildet werden. Das Nähere ist durch eine Vereinbarung zu regeln, die der Zustimmung des Präsidiums und des Senats der beteiligten hessischen Hochschulen bedarf. In der Vereinbarung sind insbesondere Struktur, Organisation, Leitung und Selbstverwaltung der gemeinsamen Einrichtung festzulegen. Die Zuständigkeit des Leitungs- und des Selbstverwaltungsorgans ist entsprechend den §§ 44 und 45 auszugestalten. Dem Leitungsorgan können Zuständigkeiten des Präsidiums, dem Selbstverwaltungsorgan Zuständigkeiten des Senats übertragen werden.

wird aufgehoben.

25. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Studienordnungen" die Wörter "nach Anhörung des Organs der Fachschaft (Fachschaftsrat) " eingefügt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Bei allen Belangen, welche die Studienbedingungen betreffen, ist der Fachschaftsrat anzuhören. Die betreffenden Vorlagen sind dem Fachschaftsrat spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Fachbereichsratssitzung zur Kenntnis zu geben. Der Fachschaftsrat kann auf eine Stellungnahme verzichten. Der Fachschaftsrat kann Initiativen, welche die Studienbedingungen betreffen, in den Fachbereichsrat einbringen. Diese Initiativen sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Fachbereichsrates zu setzen, soweit sie mindestens 14 Tage zuvor eingehen."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Grundordnung einer Hochschule für angewandte Wissenschaften kann vorsehen, dass dem Fachbereichsrat sieben Mitglieder der Professorengruppe, vier Studierende, ein wissenschaftliches und ein administrativtechnisches Mitglied angehören können."

26. In § 46 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "10. Juni 2011 (GVBl. I S. 267) " durch "24. März 2015 (GVBl. S. 118)" ersetzt.

27. Dem § 47 werden folgende Sätze angefügt:

"Fachbereiche, Organisationseinheiten und Einrichtungen können auch hochschulübergreifend gebildet werden. Das Nähere ist durch eine Vereinbarung zu regeln, die der Zustimmung des Präsidiums und des Senats der beteiligten hessischen Hochschulen bedarf. In der Vereinbarung sind insbesondere Aufgabe, Struktur, Organisation, Leitung und Selbstverwaltung der gemeinsamen Einrichtung festzulegen. Die Zuständigkeit des Leitungs- und des Selbstverwaltungsorgans ist bei hochschulübergreifenden Fachbereichen entsprechend den §§ 44 und 45 auszugestalten; dem Leitungsorgan können Zuständigkeiten des Präsidiums, dem Selbstverwaltungsorgan Zuständigkeiten des Senats übertragen werden."

28. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "sowie" die Wörter "die Grundversorgung" eingefügt und das Wort "ist" durch "sind" ersetzt.

b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die organisatorische Ausgestaltung der dem Informationsmanagement dienenden Einrichtungen regelt das Präsidium durch Satzung."Den Umfang der Zuständigkeit sowie die organisatorische Ausgestaltung der dem Informationsmanagement dienenden Einrichtungen regelt das Präsidium durch Satzung."

29. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "Justus Liebig-Universität" durch "Justus-Liebig-Universität" ersetzt.

b) In Satz 7 wird die Angabe "21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617)" durch "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" ersetzt.

30. In § 52 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)" durch "Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005)" ersetzt.

31. In § 53 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983)" durch "17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222)" und die Angabe "8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)" durch "21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133)" ersetzt.

32. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. die Meisterprüfung sowie vergleichbare Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 6,"4. eine Meisterprüfung oder einen vergleichbaren Fort- oder Weiterbildungsabschluss nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 6,"

bbb) In Nr. 5 wird nach dem Wort "einen" das Wort "sonstigen" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer ein Hochschulstudium oder einen akkreditierten Bachelorstudiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erfolgreich abgeschlossen hat, ohne die allgemeine Hochschulreife zu besitzen. Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer das Grundstudium in einem Fachhochschulstudiengang, einem gestuften Studiengang an einer Universität oder einen vergleichbaren Studienabschnitt abgeschlossen hat. Das Nähere regelt das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift." (3) Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer ein Hochschulstudium oder einen akkreditierten Bachelorstudiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erfolgreich abgeschlossen hat. Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer das Grundstudium in einem Diplomstudiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften, einem gestuften Diplom-Studiengang an einer Universität oder einen vergleichbaren Studienabschnitt abgeschlossen hat."

c) Dem Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

"Darin können zur Erprobung neuer Wege des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte Modellversuche an den Hochschulen des Landes geregelt werden."

32a. Dem § 55 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 17 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend."

33. § 57 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

b) Als Nr. 7 wird angefügt:

"7. für einen grundständigen Studiengang den Nachweis über die Teilnahme an einem durch Satzung der Hochschule näher bestimmten Studienorientierungsverfahren nicht erbringt."

34. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe "- Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057), " gestrichen.

b) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Gleiches gilt, wenn Studierende an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt gegen das Hausrecht verstoßen, die Ordnung der Hochschule oder ihrer Veranstaltungen stören oder die Mitglieder der Hochschule hindern, ihre Rechte, Aufgaben oder Pflichten wahrzunehmen."Gleiches gilt, wenn Studierende an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnehmen oder schwerwiegend oder wiederholt nicht nur geringfügig gegen das Hausrecht verstoßen, die Ordnung der Hochschule oder ihrer Veranstaltungen stören oder die Mitglieder der Hochschule hindern, ihre Rechte, Aufgaben oder Pflichten wahrzunehmen."

35. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

" § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Einstellung von Professorinnen und Professoren ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt, wenn die einzustellende Bewerberin oder der einzustellende Bewerber gegenüber der oder dem auf der Berufungsliste Nächstplatzierten einen herausragenden Eignungsvorsprung aufweist oder andere Bewerberinnen und Bewerber in die Berufungsliste nicht aufgenommen worden sind. Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium."

b) In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren" gestrichen.

c) Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes über die Laufbahnen sind auf wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand auf wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit nicht anzuwenden."Die Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit nicht anzuwenden."

36. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Angestelltenverhältnis " durch "Arbeitsverhältnis" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Angestelltenverhältnisses" durch "Arbeitsverhältnisses" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Anstellung" durch "Beschäftigung" ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch "Arbeitsverhältnis" ersetzt.

c) Abs. 7 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abweichend von Satz 1 und 2 ist eine Ernennung auf Lebenszeit möglich, wenn eine andere Hochschule einen Ruf erteilt hat. Bei einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis gelten Satz 1 bis 4 entsprechend."Abweichend von Satz 1 und 2 ist eine Ernennung auf Lebenszeit insbesondere möglich, wenn eine andere Hochschule einen Ruf erteilt hat. Bei einer Beschäftigung im Arbeitsverhältnis gelten Satz 1 bis 4 entsprechend."

d) In Abs. 8 Satz 2 wird das Wort "Angestellten-" durch "Arbeits-" ersetzt.

37. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "und Juniorprofessuren" gestrichen.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Berufungsordnung einer Hochschule für angewandte Wissenschaften kann vorsehen, dass der Berufungskommission vier Mitglieder der Professorengruppe, zwei Studierende und ein wissenschaftliches Mitglied angehören können."

c) Als Abs. 6 wird angefügt:

" (6) Die Hochschulen können zur Besetzung von Professuren gemeinsame Berufungsverfahren mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die keiner Hochschule zugehören, durchführen; das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung."

38. § 64 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 64 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nehmen die Aufgaben von Professorinnen und Professoren mit dem Ziel wahr, sich für eine Lebenszeitprofessur zu qualifizieren; ihre Aufgaben in der Lehre sind zugunsten der eigenverantwortlichen Forschung entsprechend zu verringern.

(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. pädagogische Eignung,
  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. § 62 Abs. 4 findet Anwendung.

(3) Die Promotions- und Beschäftigungsphase vor Beginn der Juniorprofessur soll grundsätzlich sechs Jahre, in der Medizin neun Jahre nicht überschreiten.

(4) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren beschäftigt. Das Angestellten- oder Beamtenverhältnis soll mit ihrer Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie sich in Forschung und Lehre weiterqualifiziert haben. Die Entscheidung trifft die Leitung der Hochschule auf Vorschlag des Dekanats. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die sich nicht bewährt haben, können ein weiteres Jahr beschäftigt werden, eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 67 nicht zulässig. Eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor ist ausgeschlossen.

(5) Die Befristungsregelungen des Abs.4 gelten für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an nichtstaatlichen Hochschulen entsprechend.

" § 64 Entwicklungszusagen, Qualifikationsprofessur

(1) Soweit dies in der Ausschreibung vorgesehen ist, kann im Rahmen der Einstellung die dauerhafte Übertragung einer Professur einer höheren Besoldungsgruppe für den Fall zugesagt werden, dass sich die Professorin oder der Professor in einer höchstens sechsjährigen Beschäftigungsphase für die zugesagte Professur bewährt hat.

(2) Die Bewährung in Forschung und Lehre ist in einem Evaluationsverfahren unter Beteiligung externer Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler festzustellen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

(3) Das Ziel einer Entwicklungszusage kann an Universitäten, Kunst- und Musikhochschulen sowie der Hochschule Geisenheim im Fall der erstmaligen Verleihung einer Professur auch in der Erbringung der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Zusage der dauer- haften Übertragung einer Professur derselben oder einer höheren Besoldungsgruppe bestehen (Qualifikationsprofessur). In diesem Fall ist es erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht an der berufenden Hochschule promoviert hat und nach der Promotion wissenschaftliche Leistungen erbracht hat; die Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit nach der Promotion darf vier Jahre nicht übersteigen. Die Aufgaben der Qualifikationsprofessorinnen und -professoren in der Lehre sind zugunsten der eigenverantwortlichen Forschung entsprechend zu verringern.

(4) Während der Bewährungsphase erfolgt die Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit von einer insgesamt höchstens sechsjährigen Dauer oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Nach der erfolgreichen Evaluation wird das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Zudem kann die Übernahme in ein höheres Amt erfolgen. Entsprechendes gilt für die Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes.

(5) Qualifikationsprofessuren können ausnahmsweise auch ohne Entwicklungszusage begründet werden. Für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses und die Evaluation gelten die Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(6) Die Befristungsregelungen des Abs. 4 Satz 1 gelten für nicht staatliche Hochschulen entsprechend."

39. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 wird die Angabe " § 85a" durch "den §§ 63 und 64 " ersetzt.

bbb) Der Nr. 3 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218)," angefügt.

ccc) In Nr. 7 wird die Angabe "26. März 2010 (GVBl. I S. 114)" durch "25. Juni 2014 (GVBl. S. 138)" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Verlängerung erfolgt höchstens in dem Umfang, in dem die Arbeitszeit nach Nr. 1 bis 7 reduziert wurde. Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer nach § 65 Abs. 2 Satz 2 angerechnet."

b) In Abs. 2 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch "Arbeitsverhältnis" und die Angabe " § 85a" durch "den §§ 63 und 64" ersetzt.

40. § 75 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 75 Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte

(1) Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte haben die Aufgabe, Studierende durch Tutorien in ihrem Studium zu unterstützen, Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie studiennahe Dienstleistungen zur Unterstützung von Studium und Lehre zu erbringen. Sie erbringen ihre Dienstleistungen, die zugleich der eigenen Aus- und Weiterbildung dienen sollen, nebenberuflich.

(2) Studentische Hilfskräfte sind an einer Hochschule in einem Studiengang immatrikuliert, der zu einem ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt; wissenschaftliche Hilfskräfte müssen ein Hochschulstudium abgeschlossen haben.

(3) Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft soll in der Regel zwei Jahre, die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft darf vier Jahre nicht überschreiten.

" § 75 Studentische Hilfskräfte

(1) Studierende, die an einer Hochschule in einem Studiengang immatrikuliert sind, der zu einem ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, können nebenberuflich bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren beschäftigt werden. Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für mindestens ein Semester begründet. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich. Studentische Hilfskräfte unterstützen Studierende durch Tutorien in ihrem Studium und erbringen Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie studiennahe Dienstleistungen, die zugleich der eigenen Weiterbildung dienen.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Personen, die ihr Studium abgeschlossen haben, ist im Rahmen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) und der allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen möglich."

41. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Haushaltsplan" ein Komma und die Wörter "die Anträge der Studierendenschaft zum Budgetplan der Hochschule" eingefügt.

b) Als Abs. 4 wird angefügt:

" (4) Die Beschlüsse nach Abs. 2 sowie der Rechenschaftsbericht nach Abs. 1 Satz 5, der auch die Namen der Mitglieder des Organs der Studierendenschaft nach Abs. 1 Satz 4 und die Höhe der ihnen jeweils gewährten Aufwandsentschädigungen enthalten muss, sind auf einer Internetseite der Hochschule zu veröffentlichen."

42. In § 82 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)" durch "22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) " ersetzt.

43. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Nr. 5

5. von den Regelungen des Hochschulzugangs nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 2 durch Satzung.

wird aufgehoben und das Komma am Ende von Nr. 4 durch einen Punkt ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 3, " gestrichen.

44. In § 86 Abs. 6 Satz 6 Nr. 1 wird das Komma am Ende durch die Wörter "unter Vorbehalt der Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters des Ministeriums," ersetzt.

45. § 88 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Professorinnen und Professoren sowie die hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums, die nicht bereits verbeamtet sind, sollen in ein Angestelltenverhältnis berufen werden."Professorinnen und Professoren sowie die hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums werden in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis beschäftigt."

b) In Satz 4 wird das Wort "hieraus" durch die Angabe "aus vor dem 31. Dezember 2015 begründeten Arbeitsverhältnissen" ersetzt.

46. In § 89 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671)" durch "15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398)" ersetzt.

47. In § 90 wird die Angabe "6. September 2007 (GVBl. I S. 546)" durch "27. September 2012 (GVBl. S. 290)" ersetzt.

48. § 92 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Ministerium kann hauptberuflich Lehrenden,
  1. die die Voraussetzungen des § 62 erfüllen, für die Dauer der Beschäftigung die Bezeichnung "Professorin an ..." oder "Professor an ..." (Bezeichnung der nichtstaatlichen Hochschule),
  2. die die Voraussetzungen des § 64 erfüllen und entsprechende Aufgaben wahrnehmen, für die Dauer der Beschäftigung die Bezeichnung "Professorin als Juniorprofessorin an ..." oder "Professor als Juniorprofessor an ..." (Bezeichnung der nichtstaatlichen Hochschule)

verleihen.

"Das Ministerium kann hauptberuflich Lehrenden, die die Voraussetzungen des § 62 erfüllen, für die Dauer der Beschäftigung die Bezeichnung , "Professorin an ..." oder "Professor an ..." (Bezeichnung der nicht staatlichen Hochschule) verleihen."

b) In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 1" durch "Satz 1 " ersetzt.

49. Die §§ 96 und 96a

§ 96 Hochschule Geisenheim

(1) Die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein und der Fachbereich Geisenheim der Hochschule RheinMain werden mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in die Hochschule Geisenheim umgewandelt.

(2) Die Studierenden, die an der Hochschule RheinMain in Studiengängen eingeschrieben sind, die am Fachbereich Geisenheim der Hochschule RheinMain durchgeführt werden, sind ab dem 1. Januar 2013 Studierende der Hochschule Geisenheim. Für das Studium gelten die bisherigen Studien- und Prüfungsordnungen fort; die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen bleiben anerkannt.

(3) Die an der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein beschäftigten Professorinnen und Professoren üben ihre Tätigkeit ab dem 1. Januar 2013 an der Hochschule Geisenheim aus. Die Lehrverpflichtung bleibt bis zu einer Neuregelung unverändert. Dies gilt auch für die bislang ausschließlich am Fachbereich Geisenheim der Hochschule RheinMain beschäftigten Professorinnen und Professoren.

(4) Das an der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein sowie am Fachbereich Geisenheim der Hochschule RheinMain beschäftigte Personal und das sonstige Personal der Hochschule RheinMain mit Dienstort Geisenheim ist ab dem 1. Januar 2013 an die Hochschule Geisenheim versetzt. Die bisherige interne organisatorische Zuordnung des Personals bleibt bis zu einer abweichenden Entscheidung erhalten und geht auf die Hochschule Geisenheim über.

(5) Die auf Vorschlag des Fachbereichs Geisenheim von der Hochschule RheinMain verliehenen Honorarprofessuren gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2013 auf die Hochschule Geisenheim über.

(6) Die erstmalige Wahl eines Senats erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Senats der Hochschule RheinMain in entsprechender Anwendung der für die Hochschule RheinMain geltenden Wahlordnungen. Wahlberechtigt sind alle Personen, die am 1. Januar 2013 Mitglieder der Hochschule Geisenheim sind. Bis zum Beginn der Amtszeit des Senats nimmt der Fachbereichsrat des Fachbereichs Geisenheim der Hochschule RheinMain die Aufgaben des Senats wahr.

(7) Die Aufgaben des Hochschulrats werden bis zur Bestellung eines Hochschulrats nach den Vorschriften dieses Gesetzes gemeinsam durch die Mitglieder des Verwaltungsrats der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirats der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein, eine vom Kuratorium der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein aus seinen Mitgliedern zu benennende Vertreterin oder einen zu benennenden Vertreter der Wirtschaft sowie die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Vereinigung ehemaliger Geisenheimer (VEG) - Geisenheim Alumni Association e. V. wahrgenommen. Den Vorsitz hat die oder der bisherige Vorsitzende des Verwaltungsrates inne. Dem Hochschulrat der Hochschule Geisenheim gehört neben den in § 42 Abs. 6 genannten Personen eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums mit beratender Stimme an.

(8) Die erstmalige Ausschreibung der Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule Geisenheim erfolgt im Januar 2013 durch den Hochschulrat oder das in Abs. 7 genannte Gremium im Einvernehmen mit dem Ministerium. Bis zur Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten nimmt die bisherige Direktorin oder bisherige Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten wahr. Nach Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten enden die Amtszeit und das Beamtenverhältnis auf Zeit der bisherigen Direktorin oder des bisherigen Direktors.

(9) Die bisherige Dekanin oder der bisherige Dekan des Fachbereichs Geisenheim der Hochschule RheinMain nimmt bis zur Wahl einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten der Hochschule Geisenheim die Aufgaben der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten wahr.

(10) Nach Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule Geisenheim ist die Stelle der Kanzlerin oder des Kanzlers auszuschreiben und zu besetzen. Die bisherige Verwaltungsleiterin oder der bisherige Verwaltungsleiter der Forschungsanstalt Geisenheim nimmt bis zur Ernennung einer Kanzlerin oder eines Kanzlers deren oder dessen Aufgaben wahr.

(11) Die Frauenbeauftragte, deren Stellvertreterin und die Schwerbehindertenvertretung der Forschungsanstalt Geisenheim nehmen vorläufig ihre Aufgaben für alle Beschäftigten der Hochschule Geisen heim wahr. Der Personalrat der Hochschule Geisenheim setzt sich vorläufig aus den Mitgliedern des örtlichen Personalrats des Fachbereichs Geisenheim der Hochschule RheinMain und den Mitgliedern des Personalrats der Forschungsanstalt Geisenheim zusammen. Die in Satz 1 genannten Gremien und Funktionsträger sind unverzüglich neu zu wählen oder zu beauftragen; der Personalrat der Hochschule Geisenheim ist spätestens nach zwei Jahren neu zu wählen.

(12) Bis zur erstmaligen Verabschiedung einer Grundordnung der Hochschule Geisenheim werden die den Fachbereichen sowie ihren Gremien und Organen obliegenden Aufgaben durch die zentralen Gremien und Organe der Hochschule Geisenheim wahrgenommen.

(13) Die Amtszeiten und Wahlperioden aller Gremien, Organe, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Forschungsanstalt Geisen heim am Rhein und des Fachbereichs Geisenheim der Hochschule RheinMain, denen nicht in Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 und 8 Satz 2, Abs. 9, 10 Satz 2 und Abs. 11 ausdrücklich Aufgaben an der Hochschule Geisenheim übertragen worden sind, enden mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

§ 96a Hessische Landesbibliothek Wiesbaden

(1) Die Hessische Landesbibliothek Wiesbaden wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in die Hochschule RheinMain eingegliedert.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten der Landesbibliothek Wiesbaden gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 als zur Hochschule RheinMain, Standort Wiesbaden, versetzt.

(3) § 4 des Hessischen Bibliotheksgesetzes vom 20. September 2010 (GVBl. I S. 295) bleibt unberührt.

werden aufgehoben.

50. Der bisherige § 97 wird § 96 und in Satz 2 wird die Angabe " § 91 Abs. 4, §§ 92 und 93 " durch " § 91 Abs. 4 und die §§ 92 bis 94 " ersetzt.

51. Die bisherigen §§ 98 bis 101 werden die § § 97 bis 100.

52. Der bisherige § 102 wird § 101 und die Abs. 4 bis 10 werden durch die folgenden Abs. 4 und 5 ersetzt:

altneu
(4) Die Amtszeit der vor dem 1. Januar 2010 bestellten Mitglieder von Hochschulräten endet spätestens am 31. Dezember 2010. Sie wirken während ihrer Amtszeit an der Wahrnehmung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben und Zuständigkeiten des Hochschulrats mit.

(5) Bis zum 31. Dezember 2011 finden die §§ 10 und 11 dieses Gesetzes in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891), geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung Anwendung, soweit eine Hochschule in ihrer Grundordnung noch keine Regelungen nach § 33 Abs. 3 Satz 1 getroffen hat.

(6) Bis zum 31. Dezember 2011 finden die §§ 13 bis 15 dieses Gesetzes in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891), geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung neben der bestehenden Wahlordnung ergänzende Anwendung, soweit eine Hochschule noch keine neue Wahlordnung nach § 35 Satz 2 erlassen hat.

(7) Bis zum 31. Dezember 2011 findet § 39 Abs. 5 dieses Gesetzes in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891), geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung Anwendung, soweit eine Hochschule noch keine maßgebende Satzung nach § 31 Abs. 4 Satz 1 erlassen hat.

(8) Bis zum 31. Dezember 2011 findet § 70 Abs. 5 dieses Gesetzes in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891), geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung Anwendung, soweit eine Hochschule noch keine Verfahrensregelung nach § 61 Abs. 6 Satz 2 getroffen hat.

(9) Bis zum 31. Dezember 2011 findet § 97 beziehungsweise § 98 dieses Gesetzes in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891), geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung Anwendung, soweit das Studierendenparlament keine Regelung nach § 76 Abs. 2 zu den Organen der Studierendenschaft nach § 78 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder zu der Gliederung der Studierenden in Fachschaften nach § 78 Abs. 3 getroffen hat.

(10) Bis zum 31. Dezember 2011 findet eine auf Grundlage des § 100d Abs. 3 Nr. 6 dieses Gesetzes in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891), geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung getroffene abweichende Regelung der Studierendenschaft Anwendung, solange sich das Studierendenparlament noch keine Satzung nach § 76 Abs. 2 gegeben oder eine bestehende Satzung geändert hat.

" (4) Für den Status und die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, deren Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 9. Dezember 2015 eingeleitet wurden, gelten die §§ 32, 60 und 64 in der am 9. Dezember 2015 geltenden Fassung. Sie erhalten unter der Voraussetzung des § 64 Abs. 4 Satz 2 in der am 9. Dezember 2015 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118).

(5) Für den Status und die Arbeitsverhältnisse der bis zum Ablauf des 9. Dezember 2015 eingestellten studentischen oder wissenschaftlichen Hilfskräfte gelten die §§ 32 und 75 in der am 9. Dezember 2015 geltenden Fassung."

53. Der bisherige § 103 wird § 102 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Satz 2

Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 2 2)
Änderung des TUD-Gesetzes

Das TUD-Gesetz vom 5. Dezember 2004 (GVBl. I S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908)" durch "26. Juni 2013 (GVBl. S. 447)" ersetzt.

b) In Abs. 4 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 666) " ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510)," eingefügt.

c) In Abs. 5 Nr. 4 wird die Angabe "9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253)" durch "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" ersetzt.

2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Professorinnen und Professoren sowie die hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums werden in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis beschäftigt."

b) In Satz 2 wird das Wort "hieraus" durch die Angabe "aus vor dem 31. Dezember 2015 begründeten Arbeitsverhältnissen" ersetzt.

3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "25,5 Millionen" durch "21 Millionen" ersetzt.

b) Satz 4 wird aufgehoben.

4. In § 10 Satz 2 wird die Angabe "2015" durch "2020" ersetzt.

Artikel 3 3)
Änderung des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung

Das Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 705), geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 679), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"3. Maßnahmen, die aus Mitteln von Bund-Länder-Programmen zur Verbesserung der Lehre finanziert werden."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Darüber hinaus können die Hochschulen zusätzlich zu den Vorabquoten nach Art. 9 des Staatsvertrages von den für ein erstes Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen bis zu einem Prozent für Bewerberinnen und Bewerber vorab abziehen, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören und aufgrund begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind, insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B-, C- oder D/C-Kader eines Bundesverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören und von einem Olympiastützpunkt betreut sind."

b) Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.

c) In Abs. 6 wird die Angabe " § 63 Abs. 4 Satz 4 oder Abs. 6" durch " § 54 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 6" und die Angabe "in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891), geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95)" durch "vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510)" ersetzt.

Artikel 4 4)
Änderung des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Hessische Beamtenversorgungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 81 wie folgt gefasst:

altneu
" § 81 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsverordnungen"

2. § 81 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsverordnungen"

b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

c) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen übertragen."

Artikel 5 5)
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes

Das Hessische Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), wird wie folgt geändert:

1. Anlage II erhält die aus Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

2. Anlage VII erhält die aus Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anhang 1 zu Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
Anlage II

(nicht dargestellt)

Anhang 2 zu Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
Anlage VII

(nicht dargestellt)


________


1) Ändert FFN 70-258

2) Ändert FFN 70-233

3) Ändert FFN Anhang Staatsverträge

4) Ändert FFN 320-199

5) Ändert FFN 323-153

ID 151755

ENDE