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Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
- Hessen -

Vom 8. September 2016
(GVBl. Nr. 11 vom 19.09.2016 S. 138)



Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Februar 2015 (GVBl. S. 52), wird wie folgt geändert:

1. In der Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis werden die Angaben "Amtlicher Raumbezug 75", "Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezuges, die nicht im Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS) geführt werden 751" und "Eichwesen 112" gestrichen sowie nach der Angabe "Messen, Ausstellungen, Märkte 223" die Angabe "Mess- und Eichwesen 112" eingefügt.

2. In Nr. 112 wird in Spalte 2 das Wort "Eichwesen" durch die Wörter "Mess- und Eichwesen" ersetzt.

3. Nach Nr. 1121 wird als Nr. 1122 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
1122Überprüfung einer staatlich anerkannten Prüfstelle und ggf. Durchführen von Maßnahmen nach § 57 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes200 bis 6.000

4. In Nr. 126 wird in Spalte 2 das Wort "Ingenieurgesetz" durch die Wörter "Hessischen Ingenieurgesetz" ersetzt.

5. In Nr. 1261 wird in Spalte 2 die Angabe " § 2 Ingenieurgesetz" durch " § 1 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 und nach § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Ingenieurgesetz" ersetzt.

6. In Nr. 1273 wird in Spalte 2 die Angabe "Satz 4" durch "Satz 9" ersetzt.

7. In Nr. 1511 wird in Spalte 4 die Angabe "75" durch "80" ersetzt.

8. In Nr. 1512 wird in Spalte 4 die Angabe "35" durch "40" ersetzt.

9. In Nr. 1513 wird in Spalte 4 die Angabe "500" durch "525" ersetzt.

10. In Nr. 1521 werden in Spalte 2 die Angabe "oder Erlass einer Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer von Grundstücken und Räumen zur Durchführung einer verweigerten Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung (§ 1 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 oder § 15 Satz 1 SchfHwG)" angefügt und in Spalte 4 die Angabe "75" durch "80" ersetzt.

11. In Nr. 15314 werden in Spalte 2 die Wörter "Neuerrichtung oder Aufstellung" durch "Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung" ersetzt.

12. Nr. 15315

15315bei Auswechselung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage)40 % von Nr. 1531182

wird aufgehoben.

13. Die bisherigen Nr. 15316 und 15317 werden die Nr. 15315 und 15316.

14. Nach der neuen Nr. 15316 wird als Nr. 15317 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
15317im Rahmen der Beratung vor Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung von Anlagen nach Nr. 15311 bis 15316

Die Gebühr ist ggf. zur Hälfte auf die Gebühr nach Nr. 15311 bis 15316 anzurechnen.

bis zu 50 % von Nr. 15311 bis 15316mindestens 40

15. Die Nr. 155 bis 1553

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
155Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 KÜV HE)
1551Haubeje Haube10
1552Dunstabzugsleitungje Meter3
1553Prüföffnungje Prüföffnung6,80

werden aufgehoben.

16. Nach Nr. 16127 wird als neue Nr. 16128 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
16128Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 Satz 1 EnWG500 bis 10.000

17. Die bisherige Nr. 16128 wird Nr. 16129.

18. Die Nr. 16131 bis 1614 werden durch die folgenden Nr. 16131 bis 16143 ersetzt:

Alt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
16131Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV500 bis 100.000
16132Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV100 bis 50.000
16133Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV)500 bis 100.000
16134Fahren des Regulierungskontos (§ 5 Abs. 1 Satz 4 ARegV)jährlich500 bis 5.000
16135Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegVnach Zeitaufwand
1614Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Stromnetzentgeltverordnung)100 bis 15.000

Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
16131Führen des Regulierungskontos (§ 5 Abs. 1 Satz 4 ARegV)pro Regulierungsperiode nach § 3 ARegV500 bis 5.000
16132Bestätigung der Notwendigkeit der Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegVnach Zeitaufwand
16133Genehmigung eines Investitionsbudgets (§ 23 Abs. 6 ARegV)500 bis 100.000
16134Entscheidung nach § 25a ARegV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG500 bis 5.000
16135Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV500 bis 100.000
16136Festlegung oder Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV500 bis 50.000
1614Amtshandlungen nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
16141Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder Befreiung von Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV)500 bis 15.000
16142Entgegennahme der schriftlichen Anzeige nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV100 bis 15.000
16143Untersagung nach § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV und Aufgabe von Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Satz 9 StromNEV500 bis 5.000

19. In Nr. 221256 werden in Spalte 2 das Wort "Anordnungen" durch "Maßnahmen" ersetzt, in Spalte 3 die Wörter "nach Zeitaufwand" eingefügt und in Spalte 4 die Angabe "102 bis 1020" gestrichen.

20. In Nr. 2216 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

altneu
Maklerin, Makler, Bauträgerin, Bauträger, Baubetreuerin und Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 GewO)"Maklerin, Makler, Darlehnsvermittlerin, Darlehensvermittler, Immobiliardarlehensvermittlerin, Immobiliardarlehensvermittler, Bauträgerin, Bauträger, Baubetreuerin und Baubetreuer"

21. Nr. 22162 wird durch die folgenden Nr. 22162 bis 221622 ersetzt:

Alt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
22162Erlaubnis als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO)je Erlaubnis102 bis 2.040

Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
22162Erlaubnis
221621als Darlehensvermittlerin oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO)je Erlaubnis102 bis 2.040
221622als Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i Abs. 1 Satz 1 GewO)je Erlaubnis102 bis 2.250

22. In Nr. 22171 wird in Spalte 4 die Angabe "66" durch "80" ersetzt.

23. In Nr. 22172 wird in Spalte 4 die Angabe "41 bis 867" durch "80 bis 900" ersetzt.

24. In Nr. 22173 wird in Spalte 4 die Angabe "41 bis 1 020" durch "80 bis 1 100" ersetzt.

25. Nach Nr. 31142 wird als neue Nr. 31143 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
31143Planänderung (§ 28 PBefG i.V.m. § 76 HVwVfG)25 % von Nr. 311411 bis 311413

26. Die bisherige Nr. 31143 wird Nr. 31144.

27. Nach Nr. 3128 wird als Nr. 3129 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
3129Aufsichtsbehördliche Anordnungen (§ 5 Abs. 1 und 5 BOStrab)je Anordnung50 bis 1.000

28. In Nr. 3235 werden in Spalte 2 nach der Angabe "AEG" ein Komma und die Angabe " § 4 SeilbG" eingefügt.

29. In Nr. 4111 wird in Spalte 4 die Angabe "65" durch "70" ersetzt.

30. In Nr. 412111 wird in Spalte 4 die Angabe "35" durch "40" ersetzt.

31. In Nr. 412112 wird in Spalte 4 die Angabe "17" durch "20" ersetzt.

32. In Nr. 412113 wird in Spalte 4 die Angabe "12" durch "15" ersetzt.

33. In Nr. 412121 wird in Spalte 4 die Angabe "67" durch "70" ersetzt.

34. In Nr. 412122 wird in Spalte 4 die Angabe "33" durch "35" ersetzt.

35. In Nr. 412123 wird in Spalte 4 die Angabe "22" durch "25" ersetzt.

36. In Nr. 412131 wird in Spalte 4 die Angabe "2 250" durch "2 300" ersetzt.

37. In Nr. 412132 wird in Spalte 4 die Angabe "1 685" durch "1 700" ersetzt.

38. In Nr. 41214 wird in Spalte 4 die Angabe "47" durch "50" ersetzt.

39. In Nr. 41215 wird in Spalte 4 die Angabe "47" durch "50" ersetzt.

40. In Nr. 41216 wird in Spalte 4 die Angabe "47 bis 147" durch "50 bis 150" ersetzt.

41. In Nr. 412171 wird in Spalte 4 die Angabe "70" durch "75" ersetzt.

42. In Nr. 413 wird in Spalte 4 die Angabe "47 bis 355" durch "50 bis 375" ersetzt.

43. In Nr. 671 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

altneu
Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 und 11 HPPVO)
Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses werden als Auslagen erhoben.
"Durchführung des Prüfungsverfahren und Anerkennung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 bis 12 HPPVO)

Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses und dessen Geschäftsführung werden zusätzlich als Auslagen erhoben."

44. Die Nr. 674 bis 6743 werden wie folgt gefasst:

Alt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
674Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz
§ 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden.
6741Feststellung einer mangelhaften CE-Kennzeichnung eines harmonisierten Bauproduktes40 bis 1.000
6742Veranlassen der Entwertung oder Beseitigung der CE-Kennzeichnung von unrechtmäßig gekennzeichneten harmonisierten Bauprodukten100 bis 5.000
6743Untersagung des Inverkehrbringens oder Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt eines unrechtmäßig gekennzeichneten harmonisierten Bauproduktes200 bis 20.000

Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
674Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Produktsicherheitsgesetz, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

§ 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden.

6741Feststellung eines formalen Mangels der CE-Kennzeichnung40 bis 1.000
6742Feststellung eines formalen Mangels der Leistungserklärung40 bis 1.000
6743Beschränkende Maßnahmen wie Untersagung und Beschränkung der Bereitstellung auf dem Markt, Rückruf, Unbrauchbarmachung100 bis 20.000

45. In Nr. 675 wird in Spalte 2 die Angabe "Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättV) der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister" durch die Wörter "Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie" ersetzt.

46. In Nr. 676 wird in Spalte 2 die Angabe "(MVStättV)" durch die Wörter "Musterversammlungsstättenverordnung der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister" ersetzt.

47. In den Nr. 71111 und 7113 wird in Spalte 3 jeweils die Angabe "2 bis 9" durch "3 bis 9" ersetzt.

48. In Nr. 7121 wird in Spalte 3 die Angabe "55" durch "50" ersetzt.

49. In Nr. 731 wird in Spalte 4 die Angabe "20,25" durch "21" ersetzt.

50. In Nr. 732 wird in Spalte 4 die Angabe "19,75" durch "20,25" ersetzt.

51. In Nr. 733 wird in Spalte 4 die Angabe "17,25" durch "17,75" ersetzt.

52. In Nr. 734 wird in Spalte 4 die Angabe "12,25" durch "12,50" ersetzt.

53. Die Nr. 75 bis 75123


Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
75Amtlicher Raumbezug
751Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezuges, die nicht im Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS) geführt werden
7511Auszüge aus den Punktnachweisen (analog oder im TIFF- oder PDF-Format)
75111Erstausfertigung Punktdateije Punkt6,60 mindestens 16
75112Erstausfertigung Punktbeschreibungje Punkt6,60 mindestens 16
75113Mehrausfertigung in Papierform20 % von Nr. 75111 oder 175112
75114Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital)
7512Auszüge aus den Festpunktübersichten (analog oder im TIFF- oder PDF-Format)
75121Erstausfertigung
751211DIN A 4je Seite5,50 mindestens 16
751212DIN A 3je Seite10,40 mindestens 16
751213Blatt der TK 25je Blatt 20
75122 Mehrausfertigung in Papierform
751221DIN A4 DIN A 320 % von Nr. 751211 oder 751212
751222Blatt der TK 25je Blatt13
75123Auszüge mit Vervielfältigungsrecht (analog oder digital)1.000 % von Nr. 751211, 751212 oder 751213

werden aufgehoben.

54. Nr. 81211 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
81211im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS)

Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
81211Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate)nach Nr. 812111 bis 812115mindestens 25

55. Die Nr. 81212 und 812121

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
81212in abweichenden Formaten
812121Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare Formate)90 % von Nr. 812111 bis 812115mindestens 5D

werden aufgehoben.

56. Die bisherigen Nr. 812122 und 812123 werden die Nr. 81212 und 81213 und in Spalte 4 jeweils die Angabe "50" durch "25" ersetzt.

57. In Nr. 81221 werden in Spalte 2 ein Komma und die Angabe "SHAPE und vergleichbare Formate" angefügt.

58. In Nr. 81222 werden in Spalte 2 die Angabe "SHAPE," gestrichen und in Spalte 3 die Angabe "812121 bis 812123" durch "81212 oder 81213" ersetzt.

59. In den Nr. 81311 und 81312 wird in Spalte 4 jeweils die Angabe "mindestens 10" angefügt.

60. In Nr. 81411 werden in Spalte 3 die Angabe "nach Nr. 814111 bis 814114" und in Spalte 4 die Angabe "mindestens 25" eingefügt.

61. In Nr. 814111 wird in Spalte 4 die Angabe "mindestens 50" gestrichen.

62. In Nr. 81412 werden in Spalte 3 die Angabe "nach Nr. 814121 bis 814125" und in Spalte 4 die Angabe "mindestens 25" eingefügt.

63. In Nr. 8151 werden in Spalte 3 die Angabe "nach Nr. 81511 bis 81516" und in Spalte 4 die Angabe "mindestens 25" eingefügt.

64. In Nr. 81641 werden in Spalte 2 die Angabe "mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare Formate)" durch " (im Format SHAPE und vergleichbaren Formaten)" und in Spalte 3 die Angabe "812121 bis 812123" durch "81212 bis 81213" ersetzt.

65. Die Nr. 8171 bis 81713 werden durch die folgenden Nr. 8171 bis 81714 ersetzt:

Alt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
8171Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch)nach Nr. 81711 bis 81713Höchstens 19.000
81711für die 1. bis 10.000. Hauskoordinateje Koordinate0,15 mindestens 50
81712für die 10.001. bis 100.000. Hauskoordinateje Koordinate0,075
81713ab der 100.001. Hauskoordinateje Koordinate0,0375

Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
8171Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch)nach Nr. 81711 bis 81714höchstens 19.000
81711für die 1. bis 1.000. Hauskoordinateje Koordinate0,15 mindestens 50
81712für die 1.001. bis 10.000. Hauskoordinateje Koordinate0,075
81713für die 10.001. bis 100.000. Hauskoordinateje Koordinate0,0375
81714ab der 100.001. Hauskoordinateje Koordinate0,01875

66. In den Nr. 81721 und 8173 wird in Spalte 3 jeweils die Angabe "81711 bis 81713" durch "8171 bis 81714" ersetzt.

67. Die Nr. 8181 bis 81813 werden durch die folgenden Nr. 8181 bis 81815 ersetzt:

Alt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
8181Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch)nach Nr. 81811 bis 81813Höchstens 28.000
81811für den 1. bis 10.000. Hausumringje Hausumring0,12 mindestens 50
81812 für den 10.001. bis 100.000. Hausumringje Hausumring0,06
81813ab dem 100.001. Hausumringje Hausumring0,03

Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
8181Erstmalige Abgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch)nach Nr. 81811 bis 81815Höchstens 28.000
81811für den 1. bis 1.000. Hausumringje Hausumring0,12 mindestens 50
81812für den 1.001. bis 10.000. Hausumringje Hausumring0,06
81813für den 10.001. bis 100.000. Hausumringje Hausumring0,03
81814für den 100.001. bis 1.000 000. Hausumringje Hausumring0,015
81815ab dem 1.000 001. Hausumringje Hausumring0,0075

68. In den Nr. 81821 und 8183 wird in Spalte 3 jeweils die Angabe "81811 bis 81813" durch "8181 bis 81815" ersetzt.

69. Die Nr. 81911 bis 81914 werden durch die folgenden Nr. 81911 bis 81915 ersetzt:

Alt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
81911für die 1. bis 10.000. Lagebezeichnungje Lagebezeichnung0,15 mindestens 50
81912für die 10.001. bis 100.000. Lagebezeichnungje Lagebezeichnung0,075
81913für die 100.001. bis 1.000.000. Lagebezeichnungje Lagebezeichnung0,0375
81914ab der 1.000 001. Lagebezeichnungje Lagebezeichnung0,01875

Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
81911für die 1. bis 1.000. Lagebezeichnungje Lagebezeichnung0,15 mindestens 50
81912für die 1.001. bis 10.000. Lagebezeichnungje Lagebezeichnung0,075
81913für die 10.001. bis 100.000. Lagebezeichnungje Lagebezeichnung0,0375
81914für die 100.001. bis 1.000 000. Lagebezeichnungje Lagebezeichnung0,01875
81915ab der 1.000 001. Lagebezeichnungje Lagebezeichnung0,009375

70. In den Nr. 81921 und 8193 wird in Spalte 3 jeweils die Angabe "81914" durch "81915" ersetzt.

71. Nach Nr. 82332 werden als Nr. 8234 bis 82342 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
8234Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service - Processing Online (GPPS-PrO)
82341Taktrate kleiner oder gleich ein Hertzje angefangene Messminute0,20 mindestens 10 je Monat
82342Taktrate größer ein Hertzje angefangene Messminute0,80 mindestens 10 je Monat

72. In Nr. 832111 wird in Spalte 2 die Angabe "im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS)" durch "Vektordaten mit Objektstruktur (Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS), SHAPE und vergleichbare Formate)" ersetzt.

73. Die Nr. 832112 und 8321121

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
832112in abweichenden Formaten
8321121Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare Formate)90 % von Nr. 832111 bis 83211123mindestens 50
werden aufgehoben.

74. Die bisherige Nr. 8321122 wird Nr. 832112.

75. In den Nr. 832121 und 832122 wird in Spalte 4 jeweils die Angabe "mindestens 25" eingefügt.

76. Die Nr. 8321341 bis 83213423 werden durch die folgenden Nr. 8321341 bis 83213425 ersetzt:

Alt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
8321341Detailstufe 1 (LoD 1), Gebäudemodell ohne Dachformennach Nr. 83213411 bis 83213413höchstens 63.000
83213411für das 1. bis 10.000. Gebäudeje Gebäude0,27 mindestens 50
83213412für das 10.001. bis 100.000. Gebäudeje Gebäude0,135
83213413ab dem 100.001. Gebäudeje Gebäude0,0675
8321342Detailstufe 2 (LoD 2), Gebäudemodell mit Standarddachformennach Nr. 83213421 bis 83213423höchstens 151.200
83213421für das 1. bis 10.000. Gebäudeje Gebäude0,65 mindestens 50
83213422für das 10.001. bis 100.000. Gebäudeje Gebäude0,325
83213423ab dem 100.001. Gebäudeje Gebäude0,1625

Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
8321341Detailstufe 1 (LoD 1), Gebäudemodell ohne Dachformennach Nr. 83213411 bis 83213415Höchstens 63.000
83213411für das 1. bis 1.000. Gebäudeje Gebäude0,27 mindestens 50
83213412für das 1.001. bis 10.000. Gebäudeje Gebäude0,135
83213413für das 10.001. bis 100.000. Gebäudeje Gebäude0,0675
83213414für das 100.001. bis 1.000 000. Gebäudeje Gebäude0,03375
83213415ab dem 1.000 001. Gebäudeje Gebäude0,016875
8321342Detailstufe 2 (LoD 2), Gebäudemodell mit Standarddachformennach Nr. 83213421 bis 83213425höchstens 151.200
83213421für das 1. bis 1.000. Gebäudeje Gebäude0,65 mindestens 50
83213422für das 1.001. bis 10.000. Gebäudeje Gebäude0,325
83213423für das 10.001. bis 100.000. Gebäudeje Gebäude0,1625
83213424für das 100.001. bis 1.000 000. Gebäudeje Gebäude0,08125
83213425ab dem 1.000 001. Gebäudeje Gebäude0,040625

77. In Nr. 832153 werden in Spalte 3 die Angabe "nach Nr. 8321531 bis 8321532" und in Spalte 4 die Angabe "höchstens 100" eingefügt.

78. In Nr. 8321532 wird in Spalte 2 die Angabe "501. bis 5.000. km 2 abgegebene Fläche" durch "ab dem 501. km2 abgegebene Fläche" ersetzt.

79. Die Nr. 8321533


Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
83215335.001. bis 25.000. km2 abgegebene Flächeje km20,025

wird aufgehoben.

80. In den Nr. 832161 bis 832166 werden in Spalte 3 jeweils die Angabe "8321533" durch "8321532" ersetzt.

81. In Nr. 832191 wird in Spalte 4 die Angabe "130 bis 1 600" durch "50" ersetzt.

82. Die Nr. 832192 und 832193


Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
832192Hessen 1 : 500.00065 bis 800
832193Hessen 1 : 1.000.00035 bis 400

werden aufgehoben.

83. In Nr. 8322 wird in Spalte 3 die Angabe "8321843" durch "8321853" ersetzt.

84. In Nr. 8323 wird in Spalte 3 die Angabe "832193" durch "832191" ersetzt.

85. Der Nr. 84 werden in Spalte 2 eine Leerzeile und folgender Satz angefügt:

"Die Nutzung von Darstellungsdiensten nach 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HVGG (INSPIRE-Darstellungsdienste) in verminderter Bildauflösung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 HVGG) ist kostenfrei."

86. Nr. 8421 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
8421Erteilung des Rechts zum Abruf und zur Nutzung von Rasterdaten
Der Abruf und die Nutzung von Rasterdaten in verminderter Bildauflösung nach § 39 Abs.1 Satz 2 HVGG ist nach § 42 Abs. 3 Satz 1 HVGG kostenfrei.

Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
8421Erteilung des Rechts zur Nutzung von Downloaddiensten

87. Nach Nr. 842112 wird folgende Nr. 84212 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
84212gebietsunabhängig (abhängig von der abgerufenen Informationsmenge)Vierteljährlich Anlage 3, Staffel A1

88. Die Nr. 8422 bis 8423 werden wie folgt gefasst:

Alt:


Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
8422Erteilung des Rechts zum Abruf und zur Nutzung von Vektordaten
84221für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge)
842211für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben
8422111im ersten JahrAnlage 3, Staffel A1
8422112ab dem zweiten Jahrjährlich 18 % von Anlage 3, Staffel A1
842212für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten habenjährlich 10 % von Anlage 3, Staffel A1
84222gebietsunabhängig (abhängig von der abgerufenen Informationsmenge)vierteljährlich Anlage 3, Staffel A2
8423Erteilung des Rechts zum Abruf und zur Nutzung von Objektkoordinaten (Georeferenzierungsdienst)vierteljährlich Anlage 3, Staffel A2


Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
8422Erteilung des Rechts zur Nutzung von Darstellungsdiensten
84221für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge)
842211ALKIS-Daten
8422111für Personen, die noch kein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten haben
84221111im ersten JahrAnlage 3, Staffel A2
84221112ab dem zweiten Jahrjährlich 18 % von Anlage 3, Staffel A2
8422112für Personen, die bereits ein Nutzungsrecht an den zum Abruf bereitgestellten Geobasisdaten habenjährlich 10 % von Anlage 3, Staffel A2
842212ATKIS-Datenjährlich Anlage 3, Staffel A2
84222für das Landesgebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge)
842221Digitale Topographische Karten (DTK)
8422211ATKIS - DTK25jährlich200
8422212ATKIS - DTK50jährlich60
8422213ATKIS - DTK100jährlich20
842222Digitale Präsentationsgrafiken (PG)
8422221ATKIS - PG25jährlich150
8422222ATKIS - PG50jährlich40
8422223ATKIS - PG100jährlich10
8423Erteilung des Rechts zur Nutzung von Georeferenzierungsdienstenvierteljährlich Anlage 3, Staffel A1 Zeile 6, 7 und 9

89. Die Nr. 911 bis 916 werden wie folgt gefasst:

Alt:


Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
911Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 5 Abs. 1 und § 15, auch i.V.m. § 53 VAG)nach Zeitaufwand
912Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird)nach Zeitaufwand
913Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. den §§ 5, 8 und 17 VAG)nach Zeitaufwand
914Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 44 VAG) oder Umwandlung (§ 14a Satz 1 und 2 VAG)nach Zeitaufwand
915Genehmigung der Auflösung (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VAG)nach Zeitaufwand
916Prüfungshandlungen nach § 81 Abs. 1 VAG


Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
911Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 Abs. 1 und § 171, auch i.V.m. § 210 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG)nach Zeitaufwand
912Vorprüfung zur Änderung der Satzung oder des Geschäftsplans (Gebühr entfällt, wenn Genehmigungsgebühr nach Nr. 913 erhoben wird)nach Zeitaufwand
913Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1, §§ 9 und 173 VAG) oder deren Versagung (§ 11 VAG)nach Zeitaufwand
914Genehmigung der Bestandsübertragung (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 200 VAG), der Umwandlung (§ 14 Abs. 1 VAG) oder die Versagung der Bestandsübertragung oder Umwandlung (§ 11 VAG)nach Zeitaufwand
915Genehmigung der Auflösung (§ 199 Abs. 2 Satz 1 VAG)nach Zeitaufwand
916Prüfungshandlungen nach § 294 VAG

90. Die Nr. 917 bis 921 werden wie folgt gefasst:

Alt:


Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
917Anordnung nach § 81 Abs. 2, §§ 81a. 81b Abs. 1 und 2, § 87 VAGnach Zeitaufwand
918Freistellung von der Aufsicht (§ 157a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VAG)nach Zeitaufwand
919Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG)nach Zeitaufwand
920Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 71 Abs.2 i.V.m. § 70 Satz 2 und § 79 VAG)nach Zeitaufwand
921Ausnahmegenehmigung für die Anlage des gebundenen Vermögens (§ 54 Abs. 2 Satz 2 VAG)nach Zeitaufwand

Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
917Anordnung nach den §§ 134, 135, 298 Abs. 1, den §§ 299, 300, 303 und 304 VAGnach Zeitaufwand
918Freistellung von der Aufsicht oder deren Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 3 VAG)nach Zeitaufwand
919Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG)nach Zeitaufwand
920Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Abs. 4 i. V. m. den §§ 142 und 157 VAG), Anordnung der Bestellung eines Treuhänders (§ 128 Abs. 1 Satz 3 VAG)nach Zeitaufwand
921Entscheidung über die vorübergehende Gestattung der Anlage des Sicherungsvermögens nach § 215 Abs. 2 Satz 2 VAGnach Zeitaufwand

91. Die Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Alt:

.
Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7

Staffel A

ZeileWert der Vermessungsfläche bis unter EURSumme
der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte
je abgemarktem Grenzpunkt
0123456je weiterem Grenzpunkt
Gebühr in EUREUR
12345678910
12.5007231026112712281329140414807633
25.0009041282140815351661175518509541
310.0009491346147916111744184319429943
425.000104014741619176519102018212710947
550.000113016031760191820762194231211851
6100.000122017311901207222422369249712855
7150.000131118592042222524082545268213759
8250.000140119872183237825742720286714763
9500.000158222442464268529063071323716671
10750.000174524742718296232053387357018379
111.000 000189826922957322234883686388419986
122.000 000203428853169345337373949416121392
135.000 0002305326935913913423544764716242104
14ab 5.000 0002622371840844450481650905364275118

Die Gebühren sind abhängig

vom Wert der Vermessungsfläche und von der Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte und

vom Wert der Vermessungsfläche und von der Anzahl der abgemarkten Grenzpunkte zu ermitteln.

Vermessungsfläche:

Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen.

Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 v. H. der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.

Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.

Wert der Vermessungsfläche:

Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem auf volle Euro auf - oder abgerundeten Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche).

Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.

Mit der Gebühr nach Spalte 10 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.

Staffel B

Zeile
Bodenwert bis unter EUR/m2
Summe
der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte
je abgemarktem Grenzpunkt
123456je weiterem Grenzpunkt
Gebühr in EUREUR
123456789
1104925966807648449288733
2506237578659731077118310841
310065479490710201130124011343
420069084095910801198131611945
5300727886101111391266139112447
6400764931106311991334146613049
7500800977111512591402154113551
86008361023116713191470161514153
97008731069122013791538169114655
108009091114127214381606176615257
119009461160132414981674184115759
1210009821206137615581742191516361
13150010491285146416561850203217264
14200011061353154017401942213318067
15250011721431162818372049224919071
16500012381510171619352156236619975
17750012951578179220192248246620778
18ab 750013621656188021172356258321781

Die Gebühren sind abhängig

vom Bodenwert und von der Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte und

vom Bodenwert und von der Anzahl der abgemarkten Grenzpunkte zu ermitteln.

Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen.

Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.

Staffel C

ZeileWert des Gebäudes oder der baulichen Veränderung
(Rohbausumme)
GebäudeeinmessungÜbernahme in das Liegenschaftskataster
bis unter EUREUREUR
1234
110.00031020
225.00041545
350.00056575
4150.000765120
5250.0001120150
6375.0001490195
7500.0001850235
81.000 0002620290
91.500 0003375340
10je weitere 500.000
bis unter 15.000 000
50050
11je weitere 1.000 000
bis unter 30.000 000
25025
12ab 30.000 000
je weitere 5.000 000
10010

Werden auf einem Grundstück mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen an Gebäuden derselben Eigentümerinnen und Eigentümer gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen an Gebäuden maßgebend.

Bei der Berechnung des Gesamtwertes werden auch Gebäude ohne eigene Hausnummer (Nebengebäude) derselben Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. bauliche Veränderungen an derartigen Gebäuden einbezogen, wenn sie zum gleichen Zeitpunkt auf angrenzenden Grundstücken eingemessen werden.

92. Die Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Alt:

Anlage 3
zum Verwaltungskostenverzeich1nis Nr. 84

Staffel A1 - Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten für ein beantragtes Gebiet
(unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge)

Tabelle 1 - Basisgebühr

ZeileDatensätzeBemessungsgrundlage
(Informationsmenge)
Basisgebühr EUR
1234
Rasterdaten

1

ALKIS - Flurstückje Flurstück

0,45

2

ALKIS - Gebäudeje Gebäude mit

0,45

Hausnummer

3

ATKIS - PG4je km2

4,50

4

ATKIS - PG10je km2

2,50

5

ATKIS - PG25je km2

0,76

6

ATKIS - PG50je km2

0,24

7

ATKIS - PG100je km2

0,08

8

ATKIS - DOP10je km2

60

9

ATKIS - DOP20je km2

9

10

ATKIS - DTK25je km2

1

11

ATKIS - DTK50je km2

0,30

12

ATKIS - DTK100je km2

0,10

Vektordaten

13

ALKIS - Flurstückje Flurstück

2,05

14

ALKIS - Gebäudeje Gebäude mit

1,80

Hausnummer

15

ALKIS - Eigentümerje Bestand

1,40

16

ALKIS - Hauskoordinateje Hauskoordinate

0,15

17

ALKIS - Hausumringje Hausumring

0,12

18

ATKIS - Basis DLMje km2

7,50

19

ATKIS - DLM 50je km2

2

Tabelle 2 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 1 und 2 sowie 13 bis 17

Zeile

Informationsmenge

Faktor

1

2

3

1

für das 1. bis 10.000. Objekt

1

2

für das 10.001. bis 100.000. Objekt

0,5

3

für das 100.001. bis 1.000.000. Objekt

0,25

4

für das 1.000.001. und jedes weitere Objekt

0,125

Tabelle 3 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 3 bis 12 sowie 18 und 19

ZeileInformationsmengeFaktor
123
1für den 1. bis 500. km21
2für den 501. bis 5.000.km20,5
3für den 5.001. bis 25.000. km20,25

Die Gebühr nach Staffel A1 ergibt sich wie folgt:

Die Gebühr wird für jeden zum Abruf bereitgestellten Datensatz gesondert berechnet.

Der Gebührenberechnung ist die Informationsmenge zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird.

Die Informationsmenge wird entsprechend der Spalte 2 der zugehörigen Mengenstaffel (Tabelle 2 oder Tabelle 3) in Teilmengen aufgeteilt. Anschließend wird jede Teilmenge mit dem zugehörigen Faktor der Mengenstaffel und der Basisgebühr der Tabelle 1 multipliziert. Die sich daraus ergebenden Teilbeträge werden addiert.

Für Daten der Tabelle 1, Zeile 16 beträgt die Gebühr nach Staffel A1 höchstens 19.000 EUR.
Für Daten der Tabelle 1, Zeile 17 beträgt die Gebühr nach Staffel A1 höchstens 28.000 EUR.

Staffel A2 - Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten abhängig von der abgerufenen Informationsmenge

Tabelle 1 - Basisgebühr

ZeileDatensätzeBemessungsgrundlage
(Informationsmenge)
Basisgebühr
EUR
1234
Vektordaten
1ALKIS - Flurstückje Flurstück1,80
2ALKIS - Gebäudeje Gebäude0,56
3ALKIS - Tatsächliche Nutzungje Nutzungsart0,90
4ALKIS - Bodenschätzungje Bodenschätzung0,90
5ALKIS - Hauskoordinateje Hauskoordinate0,15
6ALKIS - Hausumringje Hausumring0,12
7ALKIS - Objektkoordinatenje Objekt0,08

Tabelle 2 - Mengenstaffel

ZeileInformationsmengeFaktor
123

1

für das 1. bis 10.000. Objekt1
2für das 10.001. bis 100.000. Objekt0,5
3für das 100.001. bis 1.000.000. Objekt0,25
4für das 1.000.001. und jedes weitere Objekt0,125

Die Gebühr nach Staffel A2 ergibt sich wie folgt:

Die Gebühr wird für jeden zum Abruf bereitgestellten Datensatz gesondert berechnet.

Der Gebührenberechnung ist die Informationsmenge zugrunde zu legen, die in einem Kalendervierteljahr abgerufen wurde.

Die Informationsmenge wird entsprechend der Spalte 2 der Mengenstaffel in Teilmengen aufgeteilt, Anschließend wird jede Teilmenge mit dem zugehörigen Faktor der Mengenstaffel und der Basisgebühr der Tabelle 1 multipliziert. Die sich daraus ergebenden Teilbeträge werden addiert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.

.

zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Anlage 2


Staffel A

ZeileWert der Vermessungsfläche bis unter EURSumme der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkteje abgemarktem Grenzpunkt
0123456je weiterem Grenzpunkt
Gebühr in EUREUR
12345678910
12.5007421051115412581361143915187834
25.0009281314144315721701179918979842
310.00097413801515165117861889199210344
425.000106715111659180819562069218211348
550.000116016431804196521262249237112353
6100.000125317741948212222962429256113257
7150.000134619052092227924662609275114261
8250.000143820372237243726372788294015265
9500.000162423002525275129773148332017274
10750.000179125362785303432833472366118981
111.000 000194627563027329635683774397820588
122.000 000208229493239352738174037425521994
135.000 0002353333336613987431545644810248106
14ab 5.000 0002670378241544524489651785458281120

Die Gebühren sind abhängig

Vermessungsfläche:

Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen. Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 v. H. der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.

Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.

Wert der Vermessungsfläche:

Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem auf volle Euro auf- oder abgerundeten Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist der Bodenwert mindestens mit einem Euro pro Quadratmeter und die Vermessungsflächen mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen.

Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.

Mit der Gebühr nach Spalte 10 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.

zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Anlage 2


Staffel B

ZeileBodenwert bis unter EUR/m2Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkteje abgemarktem Grenzpunkt
123456je weiterem Grenzpunkt
Gebühr in EUREUR
123456789
110622737826916100610959034
250778921103311451257136911242
3100817967108512021320143711844
42008561013113612601383150612346
53008951059118813171446157412948
64009341105124013741508164313450
75009731151129114311571171114053
860010111197134314891634178014655
970010501243139515461697184815157
1080010891289144616031760191715759
1190011281335149816601823198516261
12100011671382155017181886205416863
13150012191443161817941969214517566
14200012711504168718702053223618369
15250013231566175619472137232719071
16500014001658185920612263246420276
17750014781750196321762388260121380
18ab 750015561842206622902514273822484

Die Gebühren sind abhängig

Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen.

Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.

zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7Anlage 2


Staffel C

ZeileWert des Gebäudes oder der baulichen Veränderung (Rohbausumme)

bis unter EUR

Gebäudeeinmessung

EUR

Übernahme in das Liegenschaftskataster

EUR

1234
110.00032525
225.00043550
350.00058580
4150.000785130
5250.0001145160
6375.0001515205
7500.0001875245
81.000 0002645300
91.500 0003405350
10je weitere 500.000 bis unter 15.000 00050050
11je weitere 1.000 000 bis unter 30.000 00025025
12ab 30.000 000 je weitere 5.000 00010010

Werden auf einem Grundstück mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen an Gebäuden derselben Eigentümerinnen und Eigentümer gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen an Gebäuden maßgebend.

Bei der Berechnung des Gesamtwertes werden auch Gebäude ohne eigene Hausnummer (Nebengebäude) derselben Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. bauliche Veränderungen an derartigen Gebäuden einbezogen, wenn sie zum gleichen Zeitpunkt auf angrenzenden Grundstücken eingemessen werden.

.

zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84Anlage 3


Staffel A1 - Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten über Downloaddienste

Tabelle 1 - Basisgebühr

ZeileDatensätzeBemessungsgrundlage (Informationsmenge)Basisgebühr EUR
1234
1ALKIS - Flurstücke Geometrie und Sachdaten (Vektordaten)je Flurstück2,05
2ALKIS - Flurstücke nur Geometrie (Vektordaten)je Flurstück1,80
3ALKIS - Gebäude (Vektordaten)je Gebäude mit Hausnummer1,80
4ALKIS - Flurstücke (Rasterdaten)je Flurstück0,45
5ALKIS - Gebäude (Rasterdaten)je Gebäude mit Hausnummer0,45
6ALKIS - Objektkoordinateje Koordinate0,08
7ALKIS - Hauskoordinatenje Hauskoordinate0,15
8ALKIS - Hausumringeje Hausumring0,12
9ATKIS - Geografische Namenje Name0,06
10ATKIS - BasisDLMje km27,50
11ATKIS - DLM50je km22
12ATKIS - DGM1je km280
13ATKIS - DOP10je km260
14ATKIS - DOP20je km29
15ATKIS - PG4je km24,50
16ATKIS - PG10je km22,50
17ATKIS - PG25je km20,76
18ATKIS - PG50je km20,24
19ATKIS - PG100je km20,08
20ATKIS - DTK25je km21
21ATKIS - DTK50je km20,30
22ATKIS - DTK100je km20,10
23INSPIRE - Adressenje Adresse0,15
24INSPIRE - Flurstückeje Flurstück1,80
25INSPIRE - Gebäude (aus dem ALKIS)je Gebäude mit Hausnummer1,80
26INSPIRE - Geografische Bezeichnungen (aus dem ALKIS)je Objekt0,06
27INSPIRE - Verwaltungseinheiten (aus dem ALKIS)je Objekt0,06
28INSPIRE - Bodenbedeckung (aus dem ALKIS)je Objekt0,90
29INSPIRE - Bodenje Objekt0,90
30INSPIRE - Bodennutzung (aus dem ALKIS)je Objekt0,90
31INSPIRE - Gebäude (aus dem ATKIS)je Objekt0,56
32INSPIRE - Geografische Bezeichnungen (aus dem ATKIS)je Objekt0,06
33INSPIRE - Orthofotografieje km29
34INSPIRE - Gewässernetzeje km20,75
35INSPIRE - Verkehrsnetzeje km22,62
36INSPIRE - Verwaltungseinheiten (aus dem ATKIS)je km20,38
37INSPIRE - Bodenbedeckung (aus dem ATKIS)je km21,12
38INSPIRE - Höheje km280
39INSPIRE - Bodennutzung (aus dem ALKIS)je km21,12

Tabelle 2 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 1 bis 6 und 9 sowie 24 bis 32

ZeileInformationsmengeFaktor
123
1für das 1. bis 10.000. Objekt1
2für das 10.001. bis 100.000. Objekt0,5
3für das 100.001. bis 1.000 000. Objekt0,25
4für das 1.000 001. und jedes weitere Objekt0,125

Tabelle 3 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 7 und 8 sowie 23

ZeileInformationsmengeFaktor
123
1für das 1. bis 1.000. Objekt1
2für das 1.001. bis 10.000. Objekt0,5
3für das 10.001. bis 100.000. Objekt0,25
4für das 100.001. bis 1.000 000. Objekt0,125
5für das 1.000 001. und jedes weitere Objekt0,0625

Tabelle 4 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 10 bis 22 sowie 33 bis 39

ZeileInformationsmengeFaktor
123
1für den 1. bis 500. je km21
2für den 501. bis 5.000. je km20,5
3für den 5.001. bis 25.000. je km20,25

Die Gebühr nach Staffel A1 ergibt sich wie folgt:

Die Gebühr wird für jeden zum Abruf bereitgestellten Datensatz gesondert berechnet. Der Gebührenberechnung ist

  1. in Fällen der Nr. 84211 die Informationsmenge zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird,
  2. in Fällen der Nr. 84212 die Informationsmenge zugrunde zu legen, die in einem Kalendervierteljahr abgerufen wurde.

Die Informationsmenge wird entsprechend der Spalte 2 der zugehörigen Mengenstaffel (Tabelle 2, Tabelle 3 oder Tabelle 4) in Teilmengen aufgeteilt. Anschließend wird jede Teilmenge mit dem zugehörigen Faktor der Mengenstaffel und der Basisgebühr der Tabelle 1 multipliziert. Die sich daraus ergebenden Teilbeträge werden addiert.

Für Daten der Tabelle 1, Zeile 7 und 23 beträgt die Gebühr nach Staffel A höchstens 19.000 EUR.

Für Daten der Tabelle 1, Zeile 8 beträgt die Gebühr nach Staffel A höchstens 28.000 EUR.

Staffel A2 - Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten über Darstellungsdienste

Tabelle 1 - Basisgebühr

ZeileDatensätzeBemessungsgrundlage
(Informationsmenge)
Basisgebühr
EUR
1234
1ALKIS - Flurstückeje Flurstück0,45
2ALKIS - Gebäudeje Gebäude mit Hausnummer0,45
3ALKIS - Hausumringeje Hausumring0,12
4ATKIS - DOP10je je km21,80
5ATKIS - DOP20je je km20,27
6ATKIS - PG4je je km20,135
7ATKIS - PG10je je km20,075

Tabelle 2 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 1 und 2

ZeileInformationsmengeFaktor
123
1für das 1. bis 10.000. Objekt1
2für das 10.001. bis 100.000. Objekt0,5
3für das 100.001. bis 1.000 000. Objekt0,25
4für das 1.000 001. und jedes weitere Objekt0,125

Tabelle 3 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 3

ZeileInformationsmengeFaktor
123
1für das 1. bis 1.000. Objekt1
2für das 1.001. bis 10.000. Objekt0,5
3für das 10.001. bis 100.000. Objekt0,25
4für das 100.001. bis 1.000 000. Objekt0,125
5für das 1.000 001. und jedes weitere Objekt0,0625

Tabelle 4 - Mengenstaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 4 bis 7

ZeileInformationsmengeFaktor
123
1für den 1. bis 500. km21
2für den 501. bis 5.000. km20,5
3für den 5.001. bis 25.000. km20,25

Die Gebühr nach Staffel A2 ergibt sich wie folgt:

Die Gebühr wird für jeden zum Abruf bereitgestellten Datensatz gesondert berechnet.

Der Gebührenberechnung ist die Informationsmenge zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird.

Die Informationsmenge wird entsprechend der Spalte 2 der zugehörigen Mengenstaffel (Tabelle 2, Tabelle 3 oder Tabelle 4) in Teilmengen aufgeteilt. Anschließend wird jede Teilmenge mit dem zugehörigen Faktor der Mengenstaffel und der Basisgebühr der Tabelle 1 multipliziert. Die sich daraus ergebenden Teilbeträge werden addiert.

Für Daten der Tabelle 1, Zeile 3 beträgt die Gebühr nach Staffel A2 höchstens 28.000 EUR.

ID 161537ENDE