Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zu dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag und zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes sowie weiterer hochschulbezogener Vorschriften
- Hessen -

Vom 18. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 30 vom 28.12.2017 S. 482)



Artikel 1
Gesetz zu dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes

Das Hessische Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Neunten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

altneu
Neunter Abschnitt
Stiftungsuniversität Frankfurt am Main
"Neunter Abschnitt
Stiftungsuniversität Frankfurt am Main, Hochschule für Bildende Künste - Städelschule"

b) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 81 Stiftungsrechtsform und Sitz" § 81 Stiftungsrechtsform und Sitz, Anwendung des Hessischen Stiftungsgesetzes"

c) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 90 Anwendung des Stiftungsgesetzes" § 90 Hochschule für Bildende Künste - Städelschule"

d) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 96 Staatliche Hochschule für Bildende Künste in Frankfurt am Main - Städelschule -" § 96 (weggefallen)"

2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern "Offenbach am Main" ein Komma und die Wörter "Hochschule für Bildende Künste - Städelschule" eingefügt.

3. § 3 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie wirken darauf hin, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und sie Angebote der Hochschulen barrierefrei in Anspruch nehmen können."Sie wirken darauf hin, dass ihre Mitglieder und Angehörigen die Angebote der Hochschulen barrierefrei in Anspruch nehmen können und Studierende mit Behinderungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 und 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "Frauenbeauftragte" durch die Wörter "Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte" ersetzt.

b) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Im Übrigen findet das Hessische Gleichberechtigungsgesetz in der Fassung vom 31. August 2007 (GVBl. I S. 586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), mit der Maßgabe Anwendung, dass über den Widerspruch nach § 17 Abs. 1 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes die Präsidentin oder der Präsident entscheidet. Hilft sie oder er dem Widerspruch nicht ab, entscheidet nach § 17 Abs. 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes in Berufungsangelegenheiten der Senat, bei allen anderen Personalmaßnahmen das Präsidium. Der Frauenförderplan nach den §§ 4 bis 6 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes wird von der Hochschule aufgestellt."(5) Im Übrigen findet das Hessische Gleichberechtigungsgesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 637) mit der Maßgabe Anwendung, dass über den Widerspruch nach § 19 Abs. 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes die Präsidentin oder der Präsident entscheidet. Hilft sie oder er dem Widerspruch nicht ab, kann nach § 19 Abs. 3 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte in Berufungsangelegenheiten eine Entscheidung des Senats, bei allen anderen Personalmaßnahmen eine Entscheidung des Präsidiums beantragen. Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan nach den §§ 5 bis 7 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes wird von der Hochschule aufgestellt."

5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 4 wird die Angabe "25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)" durch die Angabe "17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)" ersetzt.

b) In Nr. 5 wird die Angabe "23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475)" durch die Angabe "29. März 2017 (BGBl. I S. 626)" ersetzt.

6. In § 7 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe " § 12 Abs. 3" durch die Angabe " § 12 Abs. 4" ersetzt.

7. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Studiengänge, die mit einer Hochschulprüfung abschließen, sind durch eine vom Akkreditierungsrat im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland" vom 15. Februar 2005 (GV NRW. S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2008 (GV NRW. S. 195), anerkannte Einrichtung zu akkreditieren und zu reakkreditieren;. bei neuen Studiengängen erfolgt die Akkreditierung vor Aufnahme des Studienbetriebs. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Hochschulrats. Soweit das Qualitätssicherungssystem einer Hochschule durch eine vom Akkreditierungsrat hierfür zugelassene Einrichtung akkreditiert ist, ist eine Akkreditierung der einzelnen Studiengänge nicht erforderlich."(2) Studiengänge, die mit einer Hochschulprüfung abschließen, sind nach Maßgabe der Sätze 4 bis 6 zu akkreditieren und zu reakkreditieren; bei neuen Studiengängen erfolgt die Akkreditierung vor Aufnahme des Studienbetriebs. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Hochschulrats. Soweit das Qualitätssicherungssystem einer Hochschule akkreditiert ist, ist eine Akkreditierung der einzelnen Studiengänge nicht erforderlich. Bei der Akkreditierung von Studiengängen wird neben der Berufsrelevanz der Abschlüsse die Einhaltung formaler sowie fachlicher und überfachlicher Kriterien, die die Ziele des Studiums nach § 13 berücksichtigen, in einem einheitlichen Verfahren geprüft. Die Akkreditierung wird befristet ausgesprochen und ist rechtzeitig vor Fristablauf erneut durch die Hochschule zu beantragen; sie kann unter Auflagen erfolgen. Das Nähere regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung."

8. In § 13 Satz 3 werden nach dem Wort "Rechtsstaat" ein Komma und die Wörter "die Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement und die Persönlichkeitsentwicklung" eingefügt.

9. In § 14 Satz 2 werden nach dem Wort "Männern" die Wörter "sowie die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen" eingefügt.

10. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das Nähere zur Ausgestaltung des Orientierungsstudiums, insbesondere zur Anerkennung vorheriger Leistungen und zum Erwerb des Bachelorabschlusses bei Aufnahme eines regulären Studiums nach Beendigung des Orientierungsstudiums, regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung."

11. In § 26 Satz 2 wird die Angabe "Satz 2 bis 4" durch die Angabe "Satz 2 und 3" ersetzt.

12. In § 32 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter "akademischen Hilfskräfte, soweit sie keine Studierenden sind" durch die Angabe "Beschäftigten nach § 75 Abs. 2" ersetzt.

13. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 11 werden das Wort "Frauenförderplan" durch die Wörter "Frauenförder- und Gleichstellungsplan" und das Wort "Frauenbeauftragten" durch die Wörter "Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten" ersetzt.

bb) In Nr. 13 wird das Wort "Frauenbeauftragten" durch die Wörter "Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten"ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "Frauenbeauftragte" durch die Wörter "Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte" ersetzt.

14. In § 37 Abs. 9 wird das Wort "Frauenbeauftragten" durch die Wörter "Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten" ersetzt.

15. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Prodekanin oder der Prodekan" durch die Wörter "Vertreterin oder der Vertreter der Dekanin oder des Dekans" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Dekan" die Wörter "und die Vertreterin oder der Vertreter der Dekanin oder des Dekans" eingefügt und das Wort "wird" durch das Wort "werden" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Wahlvorschlag" die Wörter "für die Dekanin oder den Dekan" eingefügt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "der" durch das Wort "dieser" ersetzt.

16. In § 46 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "24. März 2015 (GVBl. S. 118)" durch die Angabe "16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594)" ersetzt.

17. In § 52 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005)" durch die Angabe "Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)" ersetzt.

18. In § 53 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222)" durch die Angabe "der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757)" und die Angabe "vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133)" durch die Angabe "der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757)" ersetzt.

19. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Immatrikulation an einer weiteren Hochschule ist möglich, sofern ein Studium im selben Semester dies erfordert. In diesem Fall ist an der weiteren Hochschule kein Verwaltungskostenbeitrag zu erheben. Die Satzungen der Studierendenschaften und Studentenwerke gewährleisten, dass Beiträge und die Kosten für ein Semesterticket im Fall einer für das Studium erforderlichen Einschreibung an mehreren hessischen Hochschulen in einem Semester nur einmal erhoben werden. Im Fall der notwendigen Einschreibung an einer hessischen und einer außerhessischen Hochschule müssen die Satzungen den Verzicht auf die vollständige Erhebung der Beiträge und die Kosten für ein Semesterticket ermöglichen."

b) In Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Gasthörerinnen und -hörer" ein Komma und die Wörter "Doktorandinnen und Doktoranden" eingefügt.

20. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3

(3) Erfordert ein Studium im selben Semester die Immatrikulation an einer weiteren Hochschule, so ist an dieser kein Verwaltungskostenbeitrag zu erheben.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden die Abs. 3 bis 5.

21. § 60 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird vor dem Wort "geändert" das Wort "zuletzt" eingefügt und die Angabe "5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)" durch die Angabe "8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)" ersetzt.

b) In Satz 2 wird vor dem Wort "geändert" das Wort "zuletzt" eingefügt und die Angabe "24. März 2015 (GVBl. S. 118)" durch die Angabe "5. Februar 2016 (GVBl. S. 30)" ersetzt.

22. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 2 und 3 gelten entsprechend für befristete Arbeitsverhältnisse."

b) In Abs. 7 Satz 3 wird die Angabe " § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 20 Abs. 2" ersetzt.

23. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "oder wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der Hochschule als Professorin oder Professor berufen werden soll" gestrichen.

b) Abs. 4 Satz 2

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule können dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens drei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig gewesen sind.

wird aufgehoben.

24. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Abs. 4 Satz 2 und 6 sowie § 67 bleiben unberührt."

b) In Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Von einem Evaluationsverfahren nach Satz 1 kann in begründetem Einzelfall abgesehen werden, wenn eine andere Hochschule einen Ruf erteilt hat."

c) Abs. 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
In diesem Fall ist es erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht an der berufenden Hochschule promoviert hat und nach der Promotion wissenschaftliche Leistungen erbracht hat; die Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit nach der Promotion darf vier Jahre nicht übersteigen."Die Bewerberin oder der Bewerber soll an einer anderen als der berufenden Hochschule promoviert haben oder nach der Promotion mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig gewesen sein. Die Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit nach der Promotion soll vier Jahre, im Fall der erfolgreichen Absolvierung einer Weiterbildung nach § 62 Abs. 6 sieben Jahre, nicht übersteigen."

d) Die Abs. 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
(4) Während der Bewährungsphase erfolgt die Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit von einer insgesamt höchstens sechsjährigen Dauer oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Nach der erfolgreichen Evaluation wird das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Zudem kann die Übernahme in ein höheres Amt erfolgen. Entsprechendes gilt für die Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes."(4) Während der Bewährungsphase erfolgt die Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit von einer insgesamt höchstens sechsjährigen Dauer oder in einem entsprechend befristeten Arbeitsverhältnis. Bei Geburt eines Kindes, der Annahme eines Kindes oder der Aufnahme in den Haushalt mit dem Ziel der Annahme als Kind während der Bewährungsphase verlängert sich die höchstzulässige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses um ein Jahr pro Kind, höchstens jedoch um insgesamt zwei Jahre. Nach der erfolgreichen Evaluation wird das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Zudem kann die Übernahme in ein höheres Amt erfolgen. Entsprechendes gilt für die Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes. Konnte in dem Evaluationsverfahren nach Abs. 2 die erforderliche Bewährung in Forschung und Lehre nicht festgestellt werden, kann das Beamtenverhältnis auf Zeit oder das Beschäftigungsverhältnis um bis zu ein Jahr verlängert werden.
(5) Qualifikationsprofessuren können ausnahmsweise auch ohne Entwicklungszusage begründet werden. Für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses und die Evaluation gelten die Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 entsprechend.(5) Qualifikationsprofessuren können ausnahmsweise auch ohne Entwicklungszusage begründet werden. Abs. 3 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 4 Satz 1 und 2 gelten entsprechend."

e) In Abs. 6 werden die Wörter "nicht staatliche" durch das Wort "nichtstaatliche" ersetzt.

25. § 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Dienstverhältnis" werden die Wörter "auf Antrag" eingefügt.

bb) In Nr. 3 werden nach der Angabe "758" ein Komma und die Angabe "2012 S. 10, 340" eingefügt und die Angabe "27. Mai 2013 (GVBl. S. 218)" durch die Angabe "16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594)" ersetzt.

cc) In Nr. 6 wird das Wort "Frauenbeauftragte" durch die Wörter "Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte" ersetzt.

dd) In Nr. 7 wird die Angabe "25. Juni 2014 (GVBl. S. 138)" durch die Angabe "28. Juni 2017 (GVBl. S. 110)" ersetzt.

b) In Satz 4 wird nach den Wörtern "Befristungsdauer nach" die Angabe " § 64 Abs. 4 Satz 2 oder" eingefügt.

26. § 70 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Nähere, insbesondere die für die Erhebung zuständige Stelle sowie die Höhe des Nutzungsentgelts regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung. Im Übrigen gelten für Nebentätigkeiten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften."Das Nähere hierzu kann die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung regeln. Im Übrigen bleiben die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften für Nebentätigkeiten, insbesondere die Hessische Nebentätigkeitsverordnung vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234), unberührt."

27. In § 72 Abs. 2 wird die Angabe "und 4" gestrichen.

28. In § 75 Abs. 2 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 506)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)," eingefügt.

29. Der Überschrift des Neunten Abschnitts werden ein Komma und die Wörter "Hochschule für Bildende Künste - Städelschule" angefügt.

30. § 81 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Stiftungsrechtsform und Sitz"Stiftungsrechtsform und Sitz, Anwendung des Hessischen Stiftungsgesetzes"

b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

c) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Soweit in den §§ 82 bis 89 nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Stiftung das Hessische Stiftungsgesetz vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290)."

31. In § 82 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und die Angabe "22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417)" durch die Angabe "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)" ersetzt.

32. In § 84 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe " § 8 Abs. 1 und § 9 der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom Februar 2005 (GVBl. I S. 92), geändert durch Verordnung vom 22. September 2010 (GVBl. I S. 323)," durch die Angabe " § 9 der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 15. Dezember 2015 (GVBl. S. 652)" ersetzt.

33. § 90 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 90 Anwendung des Stiftungsgesetzes

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Stiftung die §§ 5, 7, 8, 10 und 12 bis 16 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290).

" § 90 Hochschule für Bildende Künste Städelschule

(1) Die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der an der Hochschule für Bildende Künste - Städelschule (nachfolgend als Städelschule bezeichnet) als Anstalt des öffentlichen Rechts tätigen Beschäftigten werden ab dem 1. Januar 2019 von der Städelschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts unverändert fortgeführt. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass des Formwechsels der Städelschule in eine Körperschaft sind ausgeschlossen, Dienstvereinbarungen gelten fort. Für neu einzustellende Beschäftigte gelten die arbeits- und tarifvertraglichen Bestimmungen des Landes mit Ausnahme des § 25 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H). Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die derjenigen nach § 25 TV-H im Wesentlichen gleichwertig ist. Die Beschäftigten der Städelschule dürfen Angebote und Einrichtungen des Landes im gleichen Umfang und zu gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Bedienstete der anderen Hochschulen des Landes.

(2) Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten ist die oder der Vorsitzende des Hochschulrats. Vorgesetzte oder Vorgesetzter des übrigen Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident. Zur Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Präsidentin oder dem Präsidenten wird die Städelschule durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Hochschulrats vertreten. Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Ministeriums.

(3) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes können vom Senat im Einvernehmen mit dem Präsidium für folgende Bereiche abweichende Regelungen getroffen werden:

  1. von der Organisationsstruktur und den Bezeichnungen der Organe nach den §§ 31 bis 49, mit Ausnahme der §§ 32 bis 35, durch die Grundordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf,
  2. von dem Berufungsverfahren nach § 63 durch Satzung,
  3. von der aufgrund des § 69 erlassenen Rechtsverordnung durch Satzung,
  4. von der Qualitätssicherung nach § 12 Abs. 1 durch Satzung.

Die Satzungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 bedürfen der Genehmigung des Hochschulrats.

(4) Die Studierenden der Städelschule sind verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung des Verpflegungsbetriebs der Städelschule und sonstiger der Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen, sportlichen und kulturellen Belange der Studierenden dienender Einrichtungen und Maßnahmen der Städelschule zu leisten. Die Beiträge werden aufgrund einer Satzung des Senats der Städelschule erhoben, die der Genehmigung des Hochschulrats bedarf. Sie sollen die Beiträge der Studierenden der anderen Hochschulen des Landes zu den Studentenwerken nicht wesentlich übersteigen.

(5) Von den §§ 76 bis 80 können durch Satzung des Senats der Städelschule, die der Genehmigung des Hochschulrats bedarf, abweichende Regelungen getroffen werden. Für den Satzungsbeschluss ist zusätzlich die Stimmenmehrheit der Senatsmitglieder nach § 36 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erforderlich.

(6) Bis zum Inkrafttreten von Satzungen nach den Abs. 3 bis 5, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2019, finden die entsprechenden Regelungen der Satzungen der Städelschule in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiter Anwendung, soweit sie nicht mit diesem Gesetz unvereinbar sind. Bis zur Konstituierung eines Senats oder eines anderen satzungsgebenden Organs nach diesem Gesetz oder der Grundordnung verbleibt die Zuständigkeit zum Beschluss von Satzungen beim Konvent der Städelschule. Bis zur Konstituierung eines Hochschulrats nach diesem Gesetz oder der Grundordnung nimmt das Kuratorium der Städelschule die Aufgaben des Hochschulrats wahr. Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums der Städelschule endet mit der Konstituierung eines Hochschulrats, spätestens jedoch am 31. Dezember 2019."

34. § 91 Abs. 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Studiengang und der verliehene Grad bedürfen der Akkreditierung durch eine von dem Akkreditierungsrat anerkannte Einrichtung."Der Studiengang und der verliehene Grad bedürfen der Akkreditierung; § 12 Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend."

35. In § 92 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe " § 62" die Angabe "oder des § 64 Abs. 3 oder 4" eingefügt und werden die Wörter "nicht staatlichen" durch das Wort "nichtstaatlichen" ersetzt.

36. In § 95 Abs. 1 Nr. 5 werden nach dem Wort "verleiht" die Wörter "oder vorgibt, verleihen zu dürfen" eingefügt.

37. § 96 wird aufgehoben.

38. § 101 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe "60" ein Komma und die Angabe "63" eingefügt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "24. März 2015 (GVBl. S. 118)" durch die Angabe "30. Juni 2017 (GVBl. S. 114)" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen Hochschulen

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 2 Nr. 1, 2, 29, 30, 33 und 37 am 1. Januar 2019 in Kraft.

ID 180079

ENDE