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Änderungstext
HessenkasseG - Gesetz zur Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der hessischen Kommunen bei liquiditätswirksamen Vorgängen und zur Förderung von Investitionen
- Hessen -
Vom 25. April 2018
(GVBl. Nr. 5 vom 08.05.2018 S. 59)
Artikel 1
Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens "Hessenkasse"
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Hessenkassegesetz - Gesetz zur Ablösung von kommunalen Kassenkrediten und zur Förderung kommunaler und kommunalersetzender Investitionen mittels des Sondervermögens "Hessenkasse"
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Änderung des Kommunalinvestitionsprogrammgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung
Die Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (GVBl. S. 163), wird wie folgt geändert:
1. In § 63 Abs. 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
"Der Vorsitzende kann Gemeindebedienstete zu den Sitzungen beiziehen."
2. In § 92 werden die Abs. 4 und 5 durch die folgenden Abs. 4 bis 7 ersetzt:
alt | neu |
(4) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren ausgeglichen sein.
Der Ergebnishaushalt gilt als ausgeglichen, wenn
(5) Die Gemeinde hat ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn
Es ist von der Gemeindevertretung zu beschließen und der Aufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen. | "(4) Der Haushalt soll in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein.
(5) Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn
(6) Der Haushalt ist in der Rechnung ausgeglichen, wenn
(7) Die Gemeinde darf sich nicht überschulden." |
3. Nach § 92 wird als § 92a eingefügt:
" § 92a Haushaltssicherungskonzept
(1) Die Gemeinde hat ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn
(2) Im Haushaltssicherungskonzept sind verbindliche Festlegungen über Konsolidierungsmaßnahmen zu treffen. Es ist der Zeitraum anzugeben, in dem der Haushaltsausgleich in der Planung schnellstmöglich wieder erreicht werden kann.
(3) Das Haushaltssicherungskonzept ist von der Gemeindevertretung jährlich im Rahmen der Haushaltssatzung zu beschließen. Es bedarf für jedes Haushaltsjahr der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Beträgt der Konsolidierungszeitraum mehr als zwei Jahre, hat die Aufsichtsbehörde vor der Genehmigung das Einvernehmen der oberen Aufsichtsbehörde einzuholen."
4. § 94 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 wird das Wort "Kassenkredite" durch "Liquiditätskredite" ersetzt.
bb) In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Als Nr. 4 und 5 werden angefügt:
"4. zum Haushaltssicherungskonzept,
5. zum Stellenplan."
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Auszahlungen" die Wörter "sowie auf das Haushaltssicherungskonzept" eingefügt.
5. § 97 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach dem Wort "Teile" die Angabe "nach § 97a" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Sofern die Haushaltssatzung keine genehmigungsbedürftigen Teile enthält, darf sie erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorlage keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhebt."
6. Nach § 97 wird als § 97a eingefügt:
" § 97a Genehmigungsbedürftigkeit der Haushaltssatzung
Die Haushaltssatzung der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für
7. § 105 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 105 Kassenkredite
(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung. Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen entscheidet der Bürgermeister oder der für die Verwaltung des Finanzwesens zuständige Beigeordnete. Bei Kassenkrediten, deren Laufzeit mehr als ein Jahr betragen soll, entscheidet der Gemeindevorstand, soweit die Gemeindevertretung keine andere Regelung trifft; dabei kann sie abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 2 die Entscheidung auf ein Mitglied des Gemeindevorstandes übertragen. § 103 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. | " § 105 Liquiditätskredite
(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Liquiditätskredite) bis zu dem nach Maßgabe des Abs. 2 in der Haushaltssatzung festgesetzten und genehmigten Betrag aufnehmen, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung. Liquiditätskredite sollen spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres zurückgeführt werden. (2) Die Gemeinde hat den Höchstbetrag der Liquiditätskredite bedarfsgerecht aufgrund einer dokumentierten Liquiditätsplanung festzusetzen. Die Liquiditätsplanung ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Höchstbetrag der in der Haushaltssatzung festgesetzten Liquiditätskredite bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. (3) Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen entscheidet der Bürgermeister oder der für die Verwaltung des Finanzwesens zuständige Beigeordnete. Die Kreditaufnahme erfolgt in Euro." |
8. Dem § 106 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Zur Sicherstellung der stetigen Zahlungsfähigkeit soll sich der geplante Bestand an flüssigen Mitteln ohne Liquiditätskreditmittel in der Regel auf mindestens 2 Prozent der Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre belaufen."
9. § 112 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 9 werden nach dem Wort "Gemeindevertretung" die Wörter "sowie die Aufsichtsbehörde" eingefügt.
b) Als Abs. 10 wird angefügt:
"(10) Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung nach § 97a bis zur Unterrichtung der Gemeindevertretung über den aufgestellten Jahresabschluss nach Abs. 9 zurückzustellen. Enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungsbedürftigen Teile nach § 97a, darf sie abweichend von § 97 Abs. 5 Satz 3 erst nach der Unterrichtung der Gemeindevertretung über den aufgestellten Jahresabschluss nach Abs. 9 bekannt gemacht werden."
10. § 126a Abs. 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 4
die Bestellung des Abschlussprüfers,
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nr. 5 und 6 werden die Nr. 4 und 5.
11. In § 143 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "ablehnt" ein Komma und die Angabe "die Genehmigung nach § 112 Abs. 10 zurückstellt" eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 6
Änderung des Schutzschirmgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 7
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch Art. 5 die Gemeindehaushaltsverordnung geändert wird, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, die Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Art. 4 Nr. 2 bis 11 und Art. 5 am 1. Januar 2019 und Art. 6 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Dezember 2017 in Kraft.
ID 180792
ENDE |
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