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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Hessen
- Hessen -

Vom 25. Juni 2018
(GVBl. Nr. 13 vom 03.07.2018 S. 302)




Artikel 1 1
Hessisches Verfassungsschutzgesetz
(HVSG)

(wie eingefügt).

red. Anm. Fußnote 2 zu § 29 HVSG

Artikel 2 3
Verfassungsschutzkontrollgesetz - Gesetz zur parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes in Hessen

(wie geingefügt)

Artikel 2a 4
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz

§ 4 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 303), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

2. In Satz 4 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "der oder" eingefügt.

Artikel 3 5
Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:

Die Nr. 1 bis 3 werden durch folgende Nr. 1 bis 3c ersetzt:

1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 15b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 15c Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme"

b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 25a Automatisierte Anwendung zur Datenanalyse"

c) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 30a Meldeauflagen"

d) Der Angabe zu § 31 werden ein Komma und die Wörter "Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot" angefügt.

e) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 31a Elektronische Aufenthaltsüberwachung, Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot zur Verhütung terroristischer Straftaten"

f) Nach der Angabe zu § 43a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 43b Strafvorschrift"

1a. § 12 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine Auskunftspflicht besteht für die in den §§ 6 und 7 genannten, unter den Voraussetzungen des § 9 auch für die dort genannten Personen. "Eine Auskunftspflicht besteht für die in den §§ 6 und 7 genannten Personen sowie, unter den Voraussetzungen der §§ 9 oder 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, für die dort jeweils genannten Personen. "

1b. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Terroristische Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind Straftaten, die in § 129 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet und dazu bestimmt sind,

  1. die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
  2. eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
  3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,

und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können."

1c. § 13a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 4 wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.

bb) In Nr. 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Als Nr. 6 wird angefügt:

"6. beratend oder unterstützend für eine Behörde oder öffentliche Stelle tätig sein sollen und dies im begründeten Einzelfall erforderlich ist; mit Ausnahme von anlass- und einzelfallbezogenen Zuverlässigkeitsüberprüfungen gilt dies im Bereich der Extremismusprävention einmalig für den Beginn der staatlich geförderten Tätigkeit sowie nicht für Einrichtungen der Weiterbildung nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Hessischen Weiterbildungsgesetzes vom 25. August 2001 (GVBl. I S. 370) in der jeweils geltenden Fassung, einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder Träger der außerschulischen Jugendbildung nach § 36 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698) in der jeweils geltenden Fassung."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Gerichte" die Wörter "sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, des Landesamts für Verfassungsschutz" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Datenschutzgesetzes" durch die Wörter "Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Rückmeldung des Landesamts für Verfassungsschutz erfolgt an die ersuchende Stelle."

bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort "Datenschutzgesetzes" durch die Wörter "Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes" ersetzt.

d) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " Nr. 2 bis 5 " durch " Nr. 2 bis 6" ersetzt.

2. § 13b wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei sonstigen Veranstaltungen in nicht öffentlicher Trägerschaft kann eine Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Personen im Sinne des Satz 1 durchgeführt werden, wenn dies zum Schutz der Veranstaltung erforderlich ist."

bb) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort "hört" die Wörter "die Hessische Datenschutzbeauftragte oder" und nach der Angabe "Satz 1 " die Angabe "oder 2 " eingefügt

b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Datenschutzgesetzes" durch die Wörter "Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes" ersetzt.

2a. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "Gefahrenabwehr- und die" eingefügt.

bb) Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
Der Umstand der Überwachung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Fest installierte Anlagen dürfen unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für ihre Errichtung nach Satz 1 noch vorliegen, zwei Jahre lang betrieben werden; die Frist verlängert sich entsprechend, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen."Der Umstand der Überwachung sowie der Name und die Kontaktdaten der oder des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen. Fest installierte Anlagen sind alle zwei Jahre daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für ihren Betrieb weiterhin vorliegen."

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "Gefahrenabwehrbehörden" wird durch die Wörter "Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden" ersetzt.

bbb) Nr. 1

zur Sicherung öffentlicher Straßen und Plätze, auf denen wiederholt Straftaten begangen worden sind, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für weitere Straftaten bestehen,

wird aufgehoben.

ccc) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 1 und nach dem Wort "Einrichtungen" werden die Wörter "oder Räumlichkeiten" eingefügt.

ddd) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Gefahrenabwehrbehörde im Sinne der Nr. 2 ist auch der Inhaber des Hausrechtes. Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
"Soweit der Inhaber des Hausrechts nicht Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde ist, gilt er im Fall des Satz 1 Nr. 1 als Gefahrenabwehrbehörde."

c) Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

altneu

(6) Die Polizeibehörden können an öffentlich zugänglichen Orten eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, mittels Bild- und Tonübertragung kurzfristig technisch erfassen, offen beobachten und dies aufzeichnen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dabei können personenbezogene Daten auch über dritte Personen erhoben werden, soweit dies unerlässlich ist, um die Maßnahme nach Satz 1 durchführen zu können. Sind die Daten für Zwecke der Eigensicherung oder der Strafverfolgung nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen.
" (6) Die Polizeibehörden können an öffentlich zugänglichen Orten eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, mittels Bild- und Tonübertragung
  1. kurzfristig offen technisch erfassen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich erscheint,
  2. offen beobachten und dies aufzeichnen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist.

Soweit es für die Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 unerlässlich ist, können personenbezogene Daten auch über dritte Personen erhoben werden. Sind die Daten für Zwecke der Eigensicherung oder der Strafverfolgung nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen."

2b. In § 14a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)," durch " 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354)" ersetzt.

2c. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Observation die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person länger als vierundzwanzig Stunden innerhalb einer Woche oder über den Zeitraum einer Woche hinaus,"1. längerfristige Observation die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll,"

b) Die Abs. 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:

altneu

(2) Die Polizeibehörden können durch Observation oder den Einsatz technischer Mittel personenbezogene Daten erheben
  1. auch über andere als die in den §§ 6 und 7 genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
  2. über Personen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Straftat mit erheblicher Bedeutung begehen werden,
  3. über Personen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Personen in Verbindung stehen, die Straftaten der in Nr. 2 genannten Art begehen werden, und die Datenerhebung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist,
  4. über die in § 13 Abs. 2 Nr. 5 genannten Personen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahme zum Schutz der gefährdeten Person rechtfertigen.

Die Datenerhebung durch Observation oder den Einsatz technischer Mittel ist nur zulässig, wenn andere Maßnahmen mit Ausnahme der in den §§ 15a, 16 und 17 genannten erheblich weniger Erfolg versprechen würden oder die polizeiliche Aufgabenerfüllung mit Hilfe anderer Maßnahmen wesentlich erschwert würde. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung können personenbezogene Daten auch über dritte Personen erhoben werden, soweit dies unerlässlich ist, um die Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können.

(3) Außer bei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung der Observation oder des Einsatzes technischer Mittel durch die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder einen von dieser beauftragten Bediensteten, soweit nach Abs. 5 nicht eine richterliche Anordnung erforderlich ist. Für eine Observation über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ist die Zustimmung des Ministeriums des Innern oder einer von ihm benannten Stelle erforderlich.

(4) In oder aus Wohnungen können die Polizeibehörden ohne Kenntnis der betroffenen Person Daten nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. Ein Eingriff mit technischen Mitteln ist nicht zulässig, soweit keine Auskunftspflicht der betroffenen Person nach § 12 Abs. 2 besteht. Das Verbot nach Satz 2 gilt auch, wenn durch eine gegen einen Dritten gerichtete Maßnahme Erkenntnisse erlangt würden, die nicht der Auskunftspflicht nach § 12 Abs. 2 unterliegen. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Bestehen insoweit Zweifel, darf die Datenerhebung ausschließlich durch eine automatische Aufzeichnung erfolgen und fortgesetzt werden. § 38 Abs. 7 gilt entsprechend, soweit die Datenerhebung nicht mit technischen Mitteln erfolgt.

(5) Maßnahmen nach Abs. 4 sowie das Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch den Einsatz technischer Mittel dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch richterliche Anordnung getroffen werden. Für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass, soweit es sich nicht um Maßnahmen nach Abs. 4 handelt, das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die Personen, gegen die sich die Maßnahmen richten sollen, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist. Art und Dauer der Maßnahmen sind festzulegen. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen und, soweit möglich, räumlich zu begrenzen. Eine dreimalige Verlängerung um jeweils höchstens drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Hat die Polizeibehörde bei Gefahr im Verzug die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht bis zum Ablauf des folgenden Tages richterlich bestätigt wird. Automatische Aufzeichnungen nach Abs. 4 Satz 5 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Für die nicht verwertbaren Teile ordnet das Gericht die unverzügliche Löschung an. Das Gericht unterrichtet die Polizeibehörde unverzüglich über den Inhalt der verwertbaren Teile der Aufzeichnung.

"(2) Die Polizeibehörden können durch Maßnahmen nach Abs. 1 personenbezogene Daten erheben
  1. auch über andere als die in den §§ 6 und 7 genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, erforderlich ist,
  2. über Personen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat mit erheblicher Bedeutung begehen werden, und dies zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist,
  3. über Personen, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes eine terroristische Straftat begehen werden, und dies zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist,
  4. über Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    1. sie mit Personen nach Nr. 2 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen,
    2. sie von der Planung oder der Vorbereitung von Straftaten der in Nr. 2 genannten Art oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken oder die Personen nach Nr. 2 sich ihrer zur Begehung dieser Straftaten bedienen könnten oder werden und
    3. die Datenerhebung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist,
  5. über die in § 13 Abs. 2 Nr. 5 genannten Personen, wenn Tatsachen die Maßnahme zum Schutz der gefährdeten Person rechtfertigen.

Die Datenerhebung durch Maßnahmen nach Abs. 1 ist nur zulässig, soweit eine Auskunftspflicht nach § 12 Abs. 2 besteht, wenn andere Maßnahmen, mit Ausnahme der in den §§ 15a bis 17 genannten, erheblich weniger Erfolg versprechen würden oder die polizeiliche Aufgabenerfüllung mit Hilfe anderer Maßnahmen wesentlich erschwert würde. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung können personenbezogene Daten auch über dritte Personen erhoben werden, soweit dies unerlässlich ist, um die Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Abs. 4 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend.

(3) Außer bei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung von Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 2 durch die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder einen von dieser beauftragten Bediensteten, soweit nicht nach Abs. 5 eine richterliche Anordnung erforderlich ist.

(4) In oder aus Wohnungen können die Polizeibehörden ohne Kenntnis der betroffenen Person durch den Einsatz technischer Mittel Daten nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, unerlässlich ist. Die Maßnahme nach Satz 1 darf

  1. sich nur gegen eine Person richten, die nach den §§ 6 oder 7 verantwortlich ist oder bei der konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie terroristische Straftaten begehen wird, und
  2. nur in
    1. der Wohnung der in Nr. 1 genannten Person oder
    2. Wohnungen anderer Personen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich eine in Nr. 1 genannte Person dort aufhält und die Maßnahme allein in deren Wohnung nicht zur Abwehr der Gefahr nach Satz 1 führen wird,

durchgeführt werden. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. Sie ist nicht zulässig, soweit keine Auskunftspflicht der betroffenen Person nach § 12 Abs. 2 besteht. Das Verbot nach Satz 4 gilt auch, wenn durch eine gegen einen Dritten gerichtete Maßnahme Erkenntnisse erlangt würden, die nicht der Auskunftspflicht nach § 12 Abs. 2 unterliegen. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit sich während der Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist und eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen; die Maßnahme darf nur fortgesetzt werden, wenn sie nicht unzulässig ist. Bestehen insoweit Zweifel, darf die Datenerhebung ausschließlich durch eine automatische Aufzeichnung erfolgen und fortgesetzt werden.

(5) Außer bei Gefahr in Verzug dürfen

  1. längerfristige Observationen,
  2. die Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen bestimmter Personen oder der Einsatz technischer Mittel zu Observationszwecken durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen,
  3. das Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch den Einsatz technischer Mittel und
  4. Maßnahmen nach Abs. 4

nur nach richterlicher Anordnung durchgeführt werden. Für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass, soweit es sich nicht um Maßnahmen nach Abs. 4 handelt, das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die Personen, gegen die sich die Maßnahmen richten sollen, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist, und bei Maßnahmen nach Abs. 4 die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume angeben. Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen sind festzulegen sowie die wesentlichen Gründe darzulegen. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen und, soweit möglich, räumlich zu begrenzen; liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Eine dreimalige Verlängerung um jeweils höchstens drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Hat die Polizeibehörde bei Gefahr im Verzug die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, so weit sie nicht binnen drei Tagen richterlich bestätigt wird. Maßnahmen nach Abs. 4 dürfen nur angeordnet und durchgeführt werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die Maßnahme nicht in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eindringen wird."

c) In Abs. 6 werden Satz 1 und 2 durch folgende Sätze ersetzt:

altneu

Abs. 2 bis Abs. 5 gelten nicht für das Abhören und Aufzeichnen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person geschieht. Das Abhören und Aufzeichnen in oder aus Wohnungen ordnet die Polizeibehörde an.
"Abs. 2 bis 5 gelten nicht für das Abhören und Aufzeichnen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person geschieht. Das Abhören und Aufzeichnen in oder aus Wohnungen ordnet die Polizeibehörde an. Ergeben sich während der Maßnahme Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, sind das Abhören und Aufzeichnen zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der bei dem polizeilichen Einsatz tätigen Personen möglich ist."

d) In Abs. 7 Satz 3 wird die Angabe " § 15" gestrichen.

e) Als Abs. 9 wird angefügt:

"(9) Automatische Aufzeichnungen nach Abs. 4 Satz 8, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4, sind unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Das Gericht entscheidet, welche Teile verwertet werden können, und ordnet im Übrigen die unverzügliche Löschung an. Es unterrichtet die Polizeibehörde unverzüglich über den Inhalt der verwertbaren Teile der Aufzeichnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten der zuständigen Polizeibehörde über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich der technischen Unterstützung von zwei weiteren Bediensteten bedienen, von denen eine oder einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. Die Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werdenden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Satz 1 bis 7 gelten entsprechend für Erkenntnisse, die durch Maßnahmen nach Abs. 4 erlangt worden sind."

2d. § 15a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu

(1) Die Polizeibehörden können von einem Dienstanbieter, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, verlangen, dass er die Kenntnisnahme des Inhalts der Telekommunikation ermöglicht und die näheren Umstände der Telekommunikation einschließlich des Standorts aktiv geschalteter nicht ortsfester Telekommunikationsanlagen übermittelt, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. § 15 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
" (1) Die Polizeibehörden können von einem Dienstanbieter, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, verlangen, dass er die Kenntnisnahme durch Überwachung und Aufzeichnung des Inhalts der Telekommunikation ermöglicht und die näheren Umstände der Telekommunikation einschließlich des Standorts aktiv geschalteter nicht ortsfester Telekommunikationsanlagen übermittelt, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, unerlässlich ist. Die Maßnahme darf sich gegen eine Person richten,
  1. die nach den §§ 6 oder 7 verantwortlich ist,
  2. bei der die Voraussetzungen des § 9 vorliegen,
  3. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    1. sie für eine Person nach Nr. 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder
    2. eine Person nach Nr. 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird, soweit die Maßnahme zur Verhütung terroristischer Straftaten unerlässlich ist, oder
  4. die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 genannt ist, soweit die Maßnahme zur Verhütung terroristischer Straftaten unerlässlich ist.

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. § 15 Abs. 4 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend."

b) In Abs. 2 Satz 5 wird das Wort "gegenwärtigen" gestrichen.

c) Nach Abs. 2 wird als Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 können die Polizeibehörden von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über Nutzungsdaten nach § 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2017 (BGBl. I S. 3530), verlangen. Die Auskunft kann auch über zukünftige Nutzungsdaten verlangt werden. Unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 können die Polizeibehörden Auskunft über Bestandsdaten nach § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes verlangen. Der Dienstanbieter hat die Daten unverzüglich auf dem von der Polizeibehörde bestimmten Weg zu übermitteln."

d) Die Abs. 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

altneu

(3) Die Polizeibehörden können technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern einsetzen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist.

(4) Die Polizeibehörden können zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person Telekommunikationsverbindungen durch den Einsatz technischer Mittel unterbrechen oder verhindern.

(5) Maßnahmen nach Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 bedürfen außer bei Gefahr im Verzug der richterlichen Anordnung. Für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Die Anordnung muss Namen und Anschrift der Person, gegen die sie sich richtet, oder die Rufnummer oder eine andere Kennung ihres Telekommunikationsanschlusses oder ihres Telekommunikationsgeräts enthalten. § 15 Abs. 5 Satz 3 und 5 bis 12 gilt entsprechend.

"(3) Die Polizeibehörden können unter den Voraussetzungen des Abs. 1 technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und der Geräte- und Kartennummern einsetzen.

(4) Die Polizeibehörden können zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, Telekommunikationsverbindungen durch den Einsatz technischer Mittel unterbrechen oder verhindern.

(5) Maßnahmen nach Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1 und 2, Abs. 3 oder 4 bedürfen außer bei Gefahr im Verzug der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat; für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 Satz 3. § 15 Abs. 5 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend. § 15 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, anzugeben ist. Bei Maßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 2a Satz 1 und 2 genügt abweichend von Satz 4 eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 15 Abs. 9 Satz 1 bis 7 gilt entsprechend."

e) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Maßnahmen nach Abs. 2 Satz 4 dürfen nur zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr auf Antrag der Behördenleitung durch das Gericht angeordnet werden."Maßnahmen nach Abs. 2 Satz 4 dürfen auf Antrag der Behördenleitung oder einer oder eines von dieser beauftragten Bediensteten durch das Gericht angeordnet werden."

bb) In Satz 6 wird die Angabe "bis 4 " durch " bis 5 " ersetzt.

2e. § 15b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "Wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist, " durch die Angabe "Unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 " ersetzt.

b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen."

c) Abs. 3

(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, die nach den §§ 6 oder 7 verantwortlich ist. Sie darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt gefasst:

altneu

(3) § 15 Abs. 4 Satz 2 bis 5 und Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das informationstechnische System, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, in der Anordnung möglichst genau zu bezeichnen ist.
" (3) § 15 Abs. 4 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend. § 15 Abs. 5 Satz 1 bis 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das informationstechnische System, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, in der Anordnung möglichst genau zu bezeichnen ist. § 15 Abs. 9 Satz 1 bis 7 gilt entsprechend."

2f. Nach § 15b wird als § 15c eingefügt:

" § 15c Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme

(1) Die Polizeibehörden können ohne Wissen der betroffenen Person mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, unerlässlich ist.

(2) Eine Maßnahme nach Abs. 1 darf sich nur gegen eine Person richten, die nach den §§ 6 oder 7 verantwortlich ist, und nur in die von dieser Person genutzten informationstechnischen Systeme eingreifen. Eine Maßnahme nach Abs. 1 ist auch gegen eine in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 genannte Person zulässig, soweit dies zur Verhütung terroristischer Straftaten unerlässlich ist. In informationstechnische Systeme anderer Personen darf die Maßnahme nur eingreifen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine in Satz 1 oder 2 genannte Person dort ermittlungsrelevante Informationen speichert und dies unerlässlich ist. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(3) § 15b Abs. 2 gilt entsprechend. § 15 Abs. 4 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass, soweit möglich, technisch sicherzustellen ist, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. § 15 Abs. 5 Satz 1 bis 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das informationstechnische System, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, in der Anordnung möglichst genau zu bezeichnen ist. § 15 Abs. 9 Satz 1 bis 7 gilt entsprechend für Erkenntnisse, die nach Abs. 1 und 2 erlangt worden sind."

2g. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Polizeibehörden können durch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die unter einer Legende eingesetzt werden (verdeckt ermittelnde Personen - VE-Personen ), personenbezogene Daten auch über andere als die in den §§ 6 und 7 genannten Personen erheben, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass in § 15 Abs. 2 Satz 1 genannte Straftaten begangen werden sollen und dies zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist." (2) Die Polizeibehörden können durch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die unter einer Legende eingesetzt werden (verdeckt ermittelnde Personen -- VE-Personen), personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 erheben."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "zulässig," die Angabe "soweit eine Auskunftspflicht nach § 12 Abs. 2 besteht und" eingefügt und die Angabe "15, 15a" durch "15 bis 15c" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass durch den Einsatz von V Personen oder VE-Personen allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist deren Einsatz unzulässig. Ergeben sich während der Durchführung des Einsatzes Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist der Einsatz zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der eingesetzten Personen möglich ist."

c) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu

(5) Die Anordnung über den Einsatz von V-Personen und VE-Personen erfolgt außer bei Gefahr im Verzug durch die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder einen von dieser beauftragten Bediensteten. Der Einsatz von VE-Personen mit einer auf Dauer angelegten Legende bedarf außer bei Gefahr im Verzug der richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder einen von dieser beauftragten Bediensteten getroffen werden. Für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Die Anordnung durch die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder einen von dieser beauftragten Bediensteten ergeht schriftlich. Sie muss die Personen, gegen die sich der Einsatz richten soll, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist. Die Dauer des Einsatzes ist festzulegen. Eine Verlängerung ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Ist eine Anordnung nach Satz 3 ergangen, so ist unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung zu beantragen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen drei Tagen eine richterliche Bestätigung erfolgt. Über die Anordnung des Einsatzes von V-Personen und VE-Personen im Sinne des Satz 2 ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.
" (5) Eine Anordnung über den Einsatz von V-Personen oder VE-Personen erfolgt außer bei Gefahr im Verzug schriftlich durch die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder einen von dieser beauftragten Bediensteten. Abweichend von Satz 1 bedarf der Einsatz von V-Personen, der sich gegen eine bestimmte Person richtet, und von VE-Personen mit einer auf Dauer angelegten Legende einer richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 2 auch durch die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder einen von dieser beauftragten Bediensteten schriftlich getroffen werden. Ist eine Anordnung nach Satz 3 ergangen, so ist unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung zu beantragen; die Anordnung tritt außer Kraft, soweit sie nicht binnen drei Tagen richterlich bestätigt wird. Eine Anordnung muss die Personen, gegen die sich der Einsatz richten soll, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist. Art, Umfang und Dauer des Einsatzes sind festzulegen und die wesentlichen Gründe anzugeben. Eine Verlängerung ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Für eine richterliche Anordnung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat; für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 Satz 3. Die Staatsanwaltschaft ist unverzüglich über eine Anordnung nach Satz 2 zu unterrichten."

2h. § 17a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 3 " durch "Satz 4 " ersetzt.

b) Satz 5 wird folgt gefasst:

altneu
§ 20 Abs. 2 bis 4, § 21 sowie § 22 Abs. 4 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 444), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
" § 1 Abs. 2 bis 7 sowie die §§ 2 und § 4 Abs. 2 des Verfassungsschutzkontrollgesetzes vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 302, 317) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend."

2i. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 werden nach der Angabe "Abs. 4" die Angabe "oder § 15c" und nach dem Wort "Gefahr" die Wörter "oder Gefahrenlage" eingefügt und das Wort "Vorschrift" durch die Wörter "jeweiligen Vorschrift" ersetzt.

b) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, gilt Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Gefahr im Sinne des § 15 Abs. 4 vorliegen muss. "Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, gilt Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b mit der Maßgabe entsprechend, dass
  1. bei personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, eine Gefahr im Sinne des § 15 Abs. 4 und
  2. bei personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, eine Gefahr oder Gefahrenlage im Sinne des § 15c Abs. 1 oder 2

vorliegen muss."

c) In Abs. 9 Satz 3 wird die Angabe "13a und 13b" durch "13a, 13b und 25a" ersetzt.

2j. Nach § 25 wird als § 25a eingefügt:

" § 25a Automatisierte Anwendung zur Datenanalyse

(1) Die Polizeibehörden können in begründeten Einzelfällen gespeicherte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse weiterverarbeiten zur vorbeugenden Bekämpfung von in § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten oder zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, oder wenn gleichgewichtige Schäden für die Umwelt zu erwarten sind.

(2) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Abs. 1 können insbesondere Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Objekten und Sachen hergestellt, unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen, die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet sowie gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.

(3) Die Einrichtung und wesentliche Änderung einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse erfolgen durch Anordnung der Behördenleitung oder einer oder eines von dieser beauftragten Bediensteten. Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte ist vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung nach Satz 1 anzuhören; bei Gefahr im Verzug ist die Anhörung nachzuholen."

3. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs" durch "nichtöffentlichen Stellen" und die Wörter "für Leben, Gesundheit oder Freiheit" durch "Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist," ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Eine solche Gefahr liegt in der Regel auch dann vor, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen die Annahme rechtfertigen, dass terroristische Straftaten begangen werden sollen."

b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu

(4) Die Maßnahme nach Abs. 1 bedarf der schriftlich begründeten Anordnung durch die Behördenleitung und der Zustimmung des Landespolizeipräsidiums. Von der Maßnahme ist die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte unverzüglich zu unterrichten.
" (4) Die Maßnahme darf nur aufgrund richterlicher Anordnung auf Antrag der Behördenleitung getroffen werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780), entsprechend. Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte ist durch die Polizeibehörde unverzüglich über die Anordnung zu unterrichten."

3a. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "Satz 1 und Abs. 3 " durch "Satz 1, Abs. 2a Satz 1 und 2, Abs. 3" ersetzt und nach der Angabe "15b," wird die Angabe " 15c," eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 4 werden nach der Angabe "Satz 1" ein Komma und die Angabe "Abs. 2a Satz 1 und 2" und nach dem Wort "Telekommunikation" ein Komma und die Wörter "die Nutzerin oder der Nutzer" eingefügt.

bb) Nach Nr. 5 wird als neue Nr. 6 eingefügt:

"6. Maßnahmen nach § 15c die Zielperson, die mitbetroffenen Personen und die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen, "

cc) Die bisherigen Nr. 6 und 7 werden die Nr. 7 und 8.

3b. Nach § 30 wird als § 30a eingefügt:

" § 30a Meldeauflagen

Die Polizeibehörden können zur Verhütung von Straftaten eine Person anweisen, sich an bestimmten Tagen bis zu zweimal zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten polizeilichen Dienststelle zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Straftat begehen wird. Die Meldung hat bei der Polizeistation oder bei dem Polizeirevier des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zu erfolgen; mit Einverständnis der betroffenen Person kann auch eine andere Dienststelle einer Polizeibehörde des Bundes oder der Länder bestimmt werden. Sofern die Meldeauflage im Zusammenhang mit einer Veranstaltung erfolgt, ist sie auf diese oder eine zusammenhängende Serie von Veranstaltungen zu beschränken. Die Meldeauflage ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monate ist möglich, soweit die Voraussetzungen der Meldeauflage fortbestehen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf außer bei Gefahr im Verzug der richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Anordnung unverzüglich nachzuholen. Liegen die Voraussetzungen der Maßnahme nicht mehr vor, ist sie unverzüglich zu beenden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend."

3c. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter "Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot" angefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "angeordnet" die Wörter "und der Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagt" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "solche Maßnahme" durch die Angabe "Maßnahme nach Satz 1 oder 2" ersetzt.

c) Abs. 3 Satz 2 bis 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:

altneu

Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Das Verbot darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.
"Unter den Voraussetzungen des Satz 1 können die Polizeibehörden einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen. Ein Verbot nach Satz 1 oder 2 ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. § 31a sowie die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt."

4. Nach § 31 wird als § 31a eingefügt:

" § 31a Elektronische Aufenthaltsüberwachung, Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot zur Verhütung terroristischer Straftaten

(1) Die Polizeibehörden können zur Verhütung von terroristischen Straftaten eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand

am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn

  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat im oben genannten Sinn begehen wird, oder
  2. deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat im oben genannten Sinn begehen wird,

um diese Person durch die Überwachung und die Datenverarbeitung von der Begehung dieser Straftaten abzuhalten.

(2) Die Polizeibehörden können der Person, deren Aufenthaltsort nach Abs. 1 elektronisch überwacht werden darf, aufgeben,

  1. einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Polizeibehörde zu verlassen,
  2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu Straftaten bieten können,
  3. den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe zu unterlassen.

Die Maßnahmen nach Satz 1 sind zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monate ist möglich, soweit die Voraussetzungen der Maßnahme fortbestehen. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.

(3) Die Maßnahme nach Abs. 1 und die Verlängerung der Maßnahmen nach Abs. 2 dürfen nur aufgrund richterlicher Anordnung auf Antrag der Behördenleitung getroffen werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1 durch eine von der Behördenleitung beauftragte Person getroffen werden. In diesem Fall ist die richterliche Anordnung unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monate ist möglich, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Anordnung nach Abs. 3 ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben

  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet mit Name und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
  3. im Falle der Aufenthaltsvorgabe nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 die Bezeichnung der Orte, von denen sich die Person ohne Erlaubnis der Polizeibehörde nicht entfernen oder an denen sich die Person ohne Erlaubnis der Polizeibehörde nicht aufhalten darf,
  4. im Falle des Kontaktverbots nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 die Personen oder die Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
  5. die wesentlichen Gründe.

(5) Die Polizeibehörden können mithilfe der von der betroffenen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung verarbeiten. Durch Rechtsverordnung der Ministerin oder des Ministers des Innern und für Sport kann bestimmt werden, dass eine andere öffentliche Stelle als die Polizeibehörde die in Satz 1 genannten Daten verarbeitet. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist für folgende Zwecke:

  1. zur Verhütung zu erwartender Straftaten sowie zur Verfolgung von Straftaten im Sinne des Abs. 1,
  2. zur Feststellung von Verstößen gegen Maßnahmen nach Abs. 2,
  3. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer dritten Person oder
  4. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der technischen Mittel.

Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 4 hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen und es sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Die in Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Satz 4 genannten Zwecke verarbeitet werden. Jeder Abruf der Daten ist zu protokollieren. Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwendet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach Abschluss der Datenschutzkontrolle zu löschen."

5. In § 32 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe " § 31 " durch " den §§ 31 und 31a " ersetzt.

6. In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386)" gestrichen.

7. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 4 Satz 2

In der richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung aufgrund des § 32 Abs. 1 ist die höchstzulässige Dauer zu bestimmen; sie darf im Falle des § 32 Abs. 1 Nr. 2 sechs Tage, in den übrigen Fällen des § 32 Abs. 1 zwei Tage nicht überschreiten.

wird aufgehoben.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"In der richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung aufgrund des § 32 Abs. 1 ist die höchstzulässige Dauer zu bestimmen. Sie darf

  1. im Falle des § 32 Abs. 1 Nr. 2 sechs Tage,
  2. im Falle des § 32 Abs. 1 Nr. 3, soweit es sich um Maßnahmen nach § 31a handelt, zehn Tage,
  3. in den übrigen Fällen des § 32 Abs. 1 zwei Tage

nicht überschreiten."

8. In § 36 Abs. 4 werden die Wörter "dies gilt nicht" durch "dies gilt außer im Falle einer mit einer Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung nicht" ersetzt.

9. In § 42 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe " § 979 Abs. 1 Satz 2" ein Komma und die Angabe "Abs. 1a und 1b " eingefügt.

10. In § 43 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen" durch die Angabe "in Verwahrung zu nehmen; § 41 Abs. 1 gilt entsprechend" ersetzt.

11. In § 43a Abs. 4 Satz 4 werden die Angabe "vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603) " durch "der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602)" und die Angabe "7. August 2007 (BGBl. I S. 1786)" durch "27. August 2017 (BGBl. I S. 3295)" ersetzt.

12. Nach § 43a wird als § 43b eingefügt:

" § 43b Strafvorschrift

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 31a Abs. 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 31a Abs. 3 Satz 2 zuwider handelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag der nach § 31a Abs. 3 zuständigen Behördenleitung verfolgt."

13. In § 61 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe "30. November 2015 (GVBl. S. 498)" jeweils durch "3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)" ersetzt.

14. Dem § 71a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"In diesen Gefahrenabwehrverordnungen können auch Kenntnisse und Fähigkeiten zur Haltung und zum Führen von Hunden verlangt sowie eine elektronisch lesbare Kennzeichnung und Registrierung, mit der auch Dritte beauftragt werden können, vorgeschrieben werden."

15. In § 82 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Gemeindeordnung" ein Semikolon und die Wörter "dies gilt auch für die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten" eingefügt.

16. In § 83 Abs. 1 werden nach dem Wort "Gefahrenabwehr" die Wörter "oder damit im Zusammenhang stehende Aufgaben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten" eingefügt.

17. § 99 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter "allgemein die Befugnisse von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten haben" durch "zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Gefahrenabwehr oder zur hilfsweisen Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben allgemein Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte sind" ersetzt.

b) In Abs. 5 werden nach der Angabe "(GVBl. S. 581)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), " eingefügt.

18. § 102 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch "Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) " ersetzt.

bb) Satz 2

Abs. 1 und 2 gelten auch für Bedienstete von Polizeibehörden und -dienststellen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihren Sitz haben, entsprechend, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist oder das Ministerium des Innern Amtshandlungen dieser Polizeibehörden und -dienststellen in Hessen allgemein oder im Einzelfall zustimmt.

wird aufgehoben.

b) Als Abs. 4 wird angefügt:

" (4) Abs. 1 und 2 gelten auch für Bedienstete von Polizeibehörden und -dienststellen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihren Sitz haben, entsprechend, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist oder das Ministerium des Innern Amtshandlungen dieser Polizeibehörden und -dienststellen in Hessen allgemein oder im Einzelfall zustimmt. Die Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. EU Nr. L 210 S. 1), sind bei der polizeilichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar."

Artikel 3a 6
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen), auf die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen), auf das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 12 der Verfassung des Landes Hessen), auf die Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 6 der Verfassung des Landes Hessen) sowie auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) werden durch Art. 3 dieses Gesetzes eingeschränkt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

________

1) FFN 18-7

2) *) Hebt auf FFN 18-3

3) FFN 18-8

4) Ändert FFN 18-2

5) Ändert FFN 310-63 sung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:

6) Ändert FFN 323-153

ID 181153

ENDE