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Regelwerk

Änderungstext

Hessisches Gesetz zur Neugestaltung der Fixierungsvorschriften im Justizvollzugsrecht
- Hessen -

Vom 5. September 2019
(GVBl. Nr. 17 vom 18.09.2019 S. 225)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Hessische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 758), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:

1. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 6 werden nach dem Wort "Fesselung" die Wörter "bis hin zur vollständigen Aufhebung der Bewegungsfreiheit (Fixierung)" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Eine Fixierung ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr der erheblichen Selbstverletzung oder Selbsttötung von Gefangenen unerlässlich ist."

b) In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Fesselung" ein Komma und die Wörter "nicht jedoch die Fixierung," eingefügt.

c) In Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Fesseln" ein Komma und die Wörter "abgesehen von der Fixierung," eingefügt.

d) Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie ständig zu beobachten; bei einer Fesselung auf einer Fixierliege ist eine Sitzwache durchzuführen."Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie ständig zu beobachten; bei einer Fixierung ist eine Sitzwache durch hierfür besonders geschulte Bedienstete durchzuführen."

2. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Abweichend von Satz 1 ordnet das Gericht eine nicht nur kurzfristige Fixierung auf Antrag der Anstaltsleitung an. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung einer nicht nur kurzfristigen Fixierung vorläufig durch die Anstaltsleitung oder andere Bedienstete der Anstalt getroffen werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts über die Fortdauer oder Aufhebung der Maßnahme herbeizuführen. Eine Fixierung gilt als nicht nur kurzfristig, wenn im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme davon auszugehen ist, dass ihre Dauer eine halbe Stunde überschreiten wird oder dies im Laufe ihres Vollzuges erkennbar wird."

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Vor der Anordnung ist eine Stellungnahme des ärztlichen oder psychologischen Dienstes einzuholen, wenn hierzu begründeter Anlass besteht."Vor der Anordnung ist eine Stellungnahme des ärztlichen oder psychologischen Dienstes einzuholen, wenn hierzu begründeter Anlass besteht; vor Anordnung einer Fixierung oder deren Beantragung ist regelmäßig eine ärztliche Stellungnahme zur Unerlässlichkeit der Fixierung einzuholen."

c) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Während der Dauer einer nicht nur kurzfristigen Fixierung sucht der ärztliche Dienst die Gefangenen mindestens täglich auf und gibt eine ärztliche Stellungnahme zur fortdauernden Unerlässlichkeit der Fixierung ab."

d) Dem Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Im Falle einer Fixierung sind auch ihre maßgeblichen Gründe, die Einholung der Anordnung des Gerichts, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Überwachung durch eine Sitzwache sowie die ärztlichen Stellungnahmen zu dokumentieren. Nach der Beendigung der Fixierung sind die Gefangenen auf ihr Recht, die Rechtmäßigkeit der Fixierung gerichtlich überprüfen lassen zu können, hinzuweisen; der Hinweis ist aktenkundig zu machen."

Artikel 2
Änderung des Hessischen Strafvollzugsgesetzes

Das Hessische Strafvollzugsgesetz vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185, 208), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:

1 § 50 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 6 werden nach dem Wort "Fesselung" die Wörter "bis hin zur vollständigen Aufhebung der Bewegungsfreiheit (Fixierung)" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Eine Fixierung ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr der erheblichen Selbstverletzung oder Selbsttötung von Gefangenen unerlässlich ist."

b) In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Fesselung" ein Komma und die Wörter "nicht jedoch die Fixierung," eingefügt.

c) In Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Fesseln" ein Komma und die Wörter "abgesehen von der Fixierung," eingefügt.

d) Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie ständig zu beobachten; bei einer Fesselung auf einer Fixierliege ist eine Sitzwache durchzuführen."Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie ständig zu beobachten; bei einer Fixierung ist eine Sitzwache durch hierfür besonders geschulte Bedienstete durchzuführen."

2. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Abweichend von Satz 1 ordnet das Gericht eine nicht nur kurzfristige Fixierung auf Antrag der Anstaltsleitung an. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung einer nicht nur kurzfristigen Fixierung vorläufig durch die Anstaltsleitung oder andere Bedienstete der Anstalt getroffen werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts über die Fortdauer oder Aufhebung der Maßnahme herbeizuführen. Eine Fixierung gilt als nicht nur kurzfristig, wenn im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme davon auszugehen ist, dass ihre Dauer eine halbe Stunde überschreiten wird oder dies im Laufe ihres Vollzuges erkennbar wird."

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Vor der Anordnung ist eine Stellungnahme des ärztlichen oder psychologischen Dienstes einzuholen, wenn hierzu begründeter Anlass besteht."Vor der Anordnung ist eine Stellungnahme des ärztlichen oder psychologischen Dienstes einzuholen, wenn hierzu begründeter Anlass besteht; vor Anordnung einer Fixierung oder deren Beantragung ist regelmäßig eine ärztliche Stellungnahme zur Unerlässlichkeit der Fixierung einzuholen."

c) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Während der Dauer einer nicht nur kurzfristigen Fixierung sucht der ärztliche Dienst die Gefangenen mindestens täglich auf und gibt eine ärztliche Stellungnahme zur fortdauernden Unerlässlichkeit der Fixierung ab."

d) Dem Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Im Falle einer Fixierung sind auch ihre maßgeblichen Gründe, die Einholung der Anordnung des Gerichts, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Überwachung durch eine Sitzwache sowie die ärztlichen Stellungnahmen zu dokumentieren. Nach der Beendigung der Fixierung sind die Gefangenen auf ihr Recht, die Rechtmäßigkeit der Fixierung gerichtlich überprüfen lassen zu können, hinzuweisen; der Hinweis ist aktenkundig zu machen."

3. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" wird gestrichen.

b) In Nr. 3 wird die Angabe "121" durch "121b" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Hessischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Das Hessische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185, 208), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:

1. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 6 werden nach dem Wort "Fesselung" die Wörter "bis hin zur vollständigen Aufhebung der Bewegungsfreiheit (Fixierung)" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Eine Fixierung ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr der erheblichen Selbstverletzung oder Selbsttötung von Untersuchungsgefangenen unerlässlich ist."

b) In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Fesselung" ein Komma und die Wörter "nicht jedoch die Fixierung," eingefügt.

c) In Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Fesseln" ein Komma und die Wörter "abgesehen von der Fixierung," eingefügt.

d) Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sind die Untersuchungsgefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie ständig zu beobachten; bei einer Fesselung auf einer Fixierliege ist eine Sitzwache durchzuführen."Sind die Untersuchungsgefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie ständig zu beobachten; bei einer Fixierung ist eine Sitzwache durch hierfür besonders geschulte Bedienstete durchzuführen."

2. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Abweichend von Satz 1 ordnet das Gericht eine nicht nur kurzfristige Fixierung auf Antrag der Anstaltsleitung an. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung einer nicht nur kurzfristigen Fixierung vorläufig durch die Anstaltsleitung oder andere Bedienstete der Anstalt getroffen werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts über die Fortdauer oder Aufhebung der Maßnahme herbeizuführen. Eine Fixierung gilt als nicht nur kurzfristig, wenn im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme davon auszugehen ist, dass ihre Dauer eine halbe Stunde überschreiten wird oder dies im Laufe ihres Vollzuges erkennbar wird."

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Vor der Anordnung ist eine Stellungnahme des ärztlichen oder psychologischen Dienstes einzuholen, wenn hierzu begründeter Anlass besteht."Vor der Anordnung ist eine Stellungnahme des ärztlichen oder psychologischen Dienstes einzuholen, wenn hierzu begründeter Anlass besteht; vor Anordnung einer Fixierung oder deren Beantragung ist regelmäßig eine ärztliche Stellungnahme zur Unerlässlichkeit der Fixierung einzuholen."

c) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Während der Dauer einer nicht nur kurzfristigen Fixierung sucht der ärztliche Dienst die Untersuchungsgefangenen mindestens täglich auf und gibt eine ärztliche Stellungnahme zur fortdauernden Unerlässlichkeit der Fixierung ab."

d) Dem Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Im Falle einer Fixierung sind auch ihre maßgeblichen Gründe, die Einholung der Anordnung des Gerichts, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Überwachung durch eine Sitzwache sowie die ärztlichen Stellungnahmen zu dokumentieren. Nach der Beendigung der Fixierung sind die Untersuchungsgefangenen auf ihr Recht, die Rechtmäßigkeit der Fixierung gerichtlich überprüfen lassen zu können, hinzuweisen; der Hinweis ist aktenkundig zu machen."

Artikel 4
Änderung des Hessischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

Das Hessische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 5. März 2013 (GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:

1. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 6 werden nach dem Wort "Fesselung" die Wörter "bis hin zur vollständigen Aufhebung der Bewegungsfreiheit (Fixierung)" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Eine Fixierung ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr der erheblichen Selbstverletzung oder Selbsttötung von Untergebrachten unerlässlich ist."

b) In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Fesselung" ein Komma und die Wörter "nicht jedoch die Fixierung," eingefügt.

c) In Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Fesseln" ein Komma und die Wörter "abgesehen von der Fixierung," eingefügt.

d) Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sind die Untergebrachten darüber hinaus gefesselt, sind sie ständig zu beobachten; bei einer Fesselung auf einer Fixierliege ist eine Sitzwache durchzuführen."Sind die Untergebrachten darüber hinaus gefesselt, sind sie ständig zu beobachten; bei einer Fixierung ist eine Sitzwache durch hierfür besonders geschulte Bedienstete durchzuführen."

2. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Abweichend von Satz 1 ordnet das Gericht eine nicht nur kurzfristige Fixierung auf Antrag der Anstaltsleitung an. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung einer nicht nur kurzfristigen Fixierung vorläufig durch die Anstaltsleitung oder andere Bedienstete der Anstalt getroffen werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts über die Fortdauer oder Aufhebung der Maßnahme herbeizuführen. Eine Fixierung gilt als nicht nur kurzfristig, wenn im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme davon auszugehen ist, dass ihre Dauer eine halbe Stunde überschreiten wird oder dies im Laufe ihres Vollzuges erkennbar wird."

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Vor der Anordnung ist eine Stellungnahme des ärztlichen oder psychologischen Dienstes einzuholen, wenn hierzu begründeter Anlass besteht."Vor der Anordnung ist eine Stellungnahme des ärztlichen oder psychologischen Dienstes einzuholen, wenn hierzu begründeter Anlass besteht; vor Anordnung einer Fixierung oder deren Beantragung ist regelmäßig eine ärztliche Stellungnahme zur Unerlässlichkeit der Fixierung einzuholen."

c) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Während der Dauer einer nicht nur kurzfristigen Fixierung sucht der ärztliche Dienst die Untergebrachten mindestens täglich auf und gibt eine ärztliche Stellungnahme zur fortdauernden Unerlässlichkeit der Fixierung ab."

d) Dem Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Im Falle einer Fixierung sind auch ihre maßgeblichen Gründe, die Einholung der Anordnung des Gerichts, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Überwachung durch eine Sitzwache sowie die ärztlichen Stellungnahmen zu dokumentieren. Nach der Beendigung der Fixierung sind die Untergebrachten auf ihr Recht, die Rechtmäßigkeit der Fixierung gerichtlich überprüfen lassen zu können, hinzuweisen; der Hinweis ist aktenkundig zu machen."

3. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" wird gestrichen.

b) In Nr. 3 wird die Angabe "121" durch "121b" ersetzt.

Artikel 5
Einschränkung eines Grundrechts

Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes und Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt werden.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 191842

ENDE