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Regelwerk

Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung verwaltungskostenrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 10. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 27 vom 16.12.2019 S. 386)



Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Anlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2018 (GVBl. S. 679), wird wie folgt geändert:

1. Nach Nr. 2216 wird als Nr. 2217 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
2217Genehmigung oder Zulassung, Ausnahme von Verboten oder Beschränkungen nach dem TierGesG oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen40 bis 800

2. In Nr. 2311011 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "80" ersetzt.

3. In Nr. 2311012 wird in Spalte 4 die Angabe "100" durch "150" ersetzt.

4. In Nr. 2311013 wird in Spalte 4 die Angabe "220" durch "260" ersetzt.

5. In Nr. 2311031 wird in Spalte 4 die Angabe "80" durch "100" ersetzt.

6. In Nr. 2311032 wird in Spalte 4 die Angabe "150" durch "200" ersetzt.

7. In Nr. 2311041 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "80" ersetzt.

8. In Nr. 2311042 wird in Spalte 2 die Angabe "50" durch "51 bis 300" ersetzt. In Spalte 4 wird die Angabe "100" durch "150" ersetzt.

9. Nach Nr. 2311042 wird als Nr. 2311043 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
2311043über 300 Tiere260

10. In Nr. 2311051 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "80" ersetzt.

11. In Nr. 2311052 wird in Spalte 2 die Angabe "100" durch "101 bis 500" ersetzt. In Spalte 4 wird die Angabe "100" durch "150" ersetzt.

12. Nach Nr. 2311052 wird als Nr. 2311053 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
2311053über 500 Tiere260

13. In Nr. 2311061 wird in Spalte 4 die Angabe "120" durch "150" ersetzt.

14. In Nr. 2311062 wird in Spalte 4 die Angabe "240" durch "280" ersetzt.

15. In Nr. 2311081 wird in Spalte 4 die Angabe "60" durch "80" ersetzt.

16. In Nr. 2311082 wird in Spalte 4 die Angabe "120" durch "150" ersetzt.

17. In Nr. 2311091 wird in Spalte 4 die Angabe "60" durch "80" ersetzt.

18. In Nr. 2311092 wird in Spalte 4 die Angabe "120" durch "150" ersetzt.

19. In Nr. 2311093 wird in Spalte 4 die Angabe "220" durch "260" ersetzt.

20. In Nr. 231110 wird in Spalte 4 die Angabe "6" durch "9" und die Angabe "50" durch "80" ersetzt.

21. In Nr. 231111 wird in Spalte 4 die Angabe "6" durch "9" und die Angabe "50" durch "80" ersetzt.

22. In Nr. 2311121 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "80" ersetzt.

23. In Nr. 2311122 wird in Spalte 4 die Angabe "50 " durch "80" ersetzt.

24. In Nr. 231113 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "80" ersetzt.

25. In Nr. 2311141 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "80" ersetzt.

26. In Nr. 2311142 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "80" ersetzt.

27. In Nr. 233 wird in Spalte 2 nach dem Wort "Einfuhr" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Durchfuhr" die Wörter "und der Ausfuhr" eingefügt.

28. Die bisherigen Nr. 23311 bis 233114 werden durch folgende Nr. 23311 bis 233118 ersetzt:

Alt:


Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
23311bei Einfuhr aus Neuseeland nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1084 für Erzeugnisse, die dem Abkommen zwischen der EU und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen unterliegenje Sendung55
233111bis 6 t46,50
233112bis 46 tje t7,75
233113über 46 t356,50
233114nur Dokumentenkontrolle bei Nr. 233111 bis 23313je Sendung29,45

Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
23311bei Einfuhr aus Neuseeland nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1084 für Erzeugnisse, die dem Abkommen zwischen der EU und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen unterliegen und die als vollständig gleichwertig anerkannt sind
233111Fleisch und Fleischerzeugnisse bis 1 tje Sendung58,12
233112Fleisch und Fleischerzeugnisse über 1 tje Sendung65,87
233113Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse bis 4 tje Sendung62
233114Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse über 4 tje Sendung69,75
233115sonstige Lebensmittel tierischen Ursprungs bis 200 Packstückeje Sendung bis 200 Packstücke58,12
233116sonstige Lebensmittel tierischen Ursprungs über 200 Packstückeje weiteres kontrolliertes Packstück einer Sendung7,74
233117andere Erzeugnisse tierischen Ursprungsje Sendung58,12
233118nur Dokumentenkontrolle bei Nr. 233111 bis 233115je Sendung42,62

29. Die bisherigen Nr. 23312 bis 233124 werden durch folgende Nr. 23312 bis 233128 ersetzt:

Alt:


Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
23312bei anderen Einfuhren und Durchfuhrenje Sendung
233121bis 6 t60
233122bis 46 tje t10
233123über 46 t460
233124nur Dokumentenkontrolle bei Nr. 233121 bis 23312340

Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
23312bei anderen Einfuhren sowie Durchfuhren und innergemeinschaftlichem Verbringen
233121Fleisch und Fleischerzeugnisse bis 1 tje Sendung75
233122Fleisch und Fleischerzeugnisse über 1 tje Sendung85
233123Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse bis 4 tje Sendung80
233124Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse über 4 tje Sendung90
233125sonstige Lebensmittel tierischen Ursprungsje Sendung bis 200 Packstücke75
233126sonstige Lebensmittel tierischen Ursprungsje weiteres kontrolliertes Packstück einer Sendung10
233127andere Erzeugnisse tierischen
Ursprungs
je Sendung75
233128nur Dokumentenkontrolle bei Nr. 233121 bis 23312755

30. Nach Nr. 23315 wird als Nr. 23316 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
23316Anmeldung und Abfertigung eines Exportes nach BmTierS-SchV, TierGesG, LFGB; gilt nur für den Flughafen Frankfurt am Mainnach Zeitaufwand75

31. In Nr. 23321 bis 23324 werden in Spalte 3 jeweils die Wörter "nach Zeitaufwand" gestrichen und in Spalte 4 jeweils die Angabe "30" eingefügt.

32. In Nr. 23325 wird in Spalte 2 die Angabe "2332" durch "23321 bis 23324 und 23328 bis 23330" ersetzt und in Spalte 4 die Angabe "40" durch "55" ersetzt.

33. In Nr. 23326 wird in Spalte 2 die Angabe "2332 bis 23325" durch "23321 bis 23324 und 23328 bis 23330" ersetzt und in Spalte 4 die Angabe "50" durch "65" ersetzt.

34. Die Nr. 23328 bis 23330 werden wie folgt gefasst:

Alt:


Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
23328amtliche Kontrollen nach der Verordnung (EU) Nr. 885/2014nach Zeitaufwand
23329amtliche Kontrollen nach dem Durchführungsbeschluss 2011/884/EUnach Zeitaufwand
23330amtliche Kontrollen nach der Verordnung (EU) Nr. 284/2011nach Zeitaufwand

Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
23328amtliche Kontrollen nach der Verordnung (EU) 2018/166030
23329amtliche Kontrollen nach dem Durchführungsbeschluss Nr. 2011/884/EU30
23330amtliche Kontrollen nach der Verordnung (EU) Nr. 284/201230

35. In Nr. 23341 wird in Spalte 3 die Angabe "je Sendung" und in Spalte 4 die Angabe "60" gestrichen.

36. Nach Nr. 23341 wird als Nr. 233411 bis 2334133 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
233411Einzeltier mit Gesundheitszeugnis75
233412Tiergruppe mit gemeinsamem Gesundheitszeugnis gem. Art. 4 der Entscheidung der Kommission 97/794/EGje Gesundheitszeugnis
2334121für das erste Tier75
2334122für jedes weitere kontrollierte Tier20
233413Tiergruppe gem. Art. 5 der Entscheidung der Kommission 97/794/EG
2334131Wassertiere gem. Verordnung (EG) Nr. 1251/2008je Packliste90
2334132andere tierseuchenrechtlich reglementierte Tierartenje Gesundheitszeugnis75
2334133sonstige Tierartenje Frachtbrief70

37. In Nr. 23342 wird in Spalte 4 die Angabe "40" gestrichen.

38. Nach Nr. 23342 wird als Nr. 233421 und 233422 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
233421je Gesundheitszeugnis55
233422andere Dokumente45

39. Nach Nr. 23343 wird als Nr. 23344 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
23344tierseuchenrechtlicher Mehraufwandnach Zeitaufwand

40. Die bisherige Nr. 23344 wird Nr. 23345.

41. Die bisherige Nr. 23345 wird Nr. 23346. In Spalte 2 wird die Angabe "23344" durch die Angabe "23345" ersetzt.

42. Nach Nr. 23346 werden als Nr. 23347 bis 233475 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
23347Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausfuhr
233471Absonderungsbescheinigung20
233472Verplombung20
233473Abfertigung für Neuseeland60
233474Abfertigung für andere Drittländernach Zeitaufwand
233475besondere Maßnahmennach Zeitaufwand

43. In Nr. 2421 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

altneu
Erteilung einer Sachkundebescheinigung (§ 4 Abs. 3)"Erteilung eines Sachkundenachweises auf Grundlage einer Prüfung (§ 4 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3)".

44. In Nr. 2422 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

altneu
Erteilung einer Sachkundebescheinigung ohne Absolvieren einer Sachkundeprüfung (§ 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 7)"Erteilung eines Sachkundenachweises auf Grundlage einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation (§ 4 Abs. 2)".

45. In Nr. 2423 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

altneu
Entziehung einer Sachkundebescheinigung (§ 4 Abs. 8)"Entzug eines Sachkundenachweises (§ 4 Abs. 6)".

46. Die bisherige Nr. 2424 wird Nr. 2425 und Spalte 2 wie folgt gefasst:

altneu
Einwilligung zu einem Betäubungs- und/oder Tötungsverfahren (§ 13 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I)"Einwilligung zu einem abweichenden Verfahren nach § 15 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Anlage 1, Nr. 1.1.1, 1.1.2 oder 2.1.2".

47. Die bisherige Nr. 2425 wird Nr. 2424 und Spalte 2 wie folgt gefasst:

altneu
Zulassung weiterer Betäubungs- und Tötungsverfahren (§ 14 Abs. 2)"Zulassung abweichender Verfahren nach § 13".

48. In Nr. 24311 wird in Spalte 4 die Angabe "10" durch "50" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. September 2018 (GVBl. S. 604), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe "Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)" durch "Wohnen (VwKostO-MWEVW)" ersetzt.

2. In § 1 wird das Wort "Landesentwicklung" durch "Wohnen" ersetzt.

3. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) Der Angabe zu Nr. 6 "Bauen" werden die Wörter "und Wohnen" angefügt.

bb) Nach der Angabe "Wirtschafts- und Berufsordnung" zu Nr. 1 wird die Angabe "Wohnungswesen" zu Nr. 68 eingefügt.

b) Nach Nr. 677 werden die folgenden Nr. 68 bis 6827 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
68Wohnungswesen
681Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung10 bis 130
682Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) und dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG)
6821Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 HWoBindG, § 17 Abs. 1 HWoFG)kostenfrei
6822Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 HWoBindG, § 15 Abs. 2 Satz 3 HWoFG)kostenfrei
6823Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HWoBindG oder § 19 Abs. 4 HWoFG)30
6824Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln
68241für Zwecke des § 18 Abs. 1 HWoBindG oder des § 19 Abs. 4 HWoFG durch die Gemeindekostenfrei
68242für sonstige Zwecke10 bis 30
6825Entscheidungen über Anträge auf Freistellungen für
68251Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 2 HWoFG)1.000
68252eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 1 HWoFG)je Wohnung100
6826Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 7 Abs. 2 HWoBindG, § 22 Abs. 1 und 3 HWoFG)je Wohnung100 bis 250
6827jede andere Entscheidung nach dem HWoBindG oder HWoFG15 bis 30

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 192470

ENDE