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Regelwerk

Änderungstext

Siebente Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
- Hessen -

Vom 28. Januar 2020
(GVBl. Nr. 4 vom 31.01.2020 S. 98)



Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 386), wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 1261 wird in Spalte 4 die Angabe "1 000" durch "1 090" ersetzt.

2. In den Nr. 12711 und 12721 wird in Spalte 4 die Angabe "2 000" jeweils durch "2 180" ersetzt.

3. In Nr. 12725 wird in Spalte 4 die Angabe "1 000" durch "1 090" ersetzt.

4. In Nr. 13211 wird in Spalte 4 die Angabe "120" durch "131" ersetzt.

5. In Nr. 1511 wird in Spalte 4 die Angabe "80" durch "90" ersetzt.

6. In Nr. 1512 wird in Spalte 4 die Angabe "40" durch "45" ersetzt.

7. In Nr. 1513 wird in Spalte 4 die Angabe "525" durch "570" ersetzt.

8. In Nr. 15311 wird in Spalte 4 die Angabe "144" durch "157" ersetzt.

9. In Nr. 15315 wird in Spalte 4 die Angabe "82" durch "89" ersetzt.

10. In Nr. 15316 wird in Spalte 4 die Angabe "93" durch "101" ersetzt.

11. In Nr. 153181 wird in Spalte 4 die Angabe "52" durch "57" ersetzt.

12. In den Nr. 153182 und 153183 wird in Spalte 4 die Angabe "41" jeweils durch "45" ersetzt.

13. In Nr. 153184 wird in Spalte 4 die Angabe "21" durch "23" ersetzt.

14. In Nr. 153185 wird in Spalte 4 die Angabe "15" durch "16" ersetzt.

15. In Nr. 1532 wird in Spalte 4 die Angabe "43" durch "47" ersetzt.

16. In Nr. 1533 wird in Spalte 4 die Angabe "345" durch "376" ersetzt.

17. In Nr. 15411 wird in Spalte 4 die Angabe "43" durch "47" ersetzt.

18. In Nr. 15412 wird in Spalte 4 die Angabe "11" durch "12" ersetzt.

19. In den Nr. 1542 und 1543 wird in Spalte 4 die Angabe "63" jeweils durch "69" ersetzt.

20. In Nr. 161141 wird in Spalte 2 die Angabe " § 43 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4" durch " § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG" ersetzt.

21. In Nr. 161142 wird in Spalte 2 die Angabe " § 43 Satz 1 und 3 i. V. m. § 43b Nr. 2 EnWG" durch " § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 43b EnWG" ersetzt.

22. In Nr. 161143 wird in Spalte 2 die Angabe " § 3c" durch " § 5 i. V. m. den §§ 7 bis 12" ersetzt.

23. In Nr. 161145 wird in Spalte 4 die Angabe "3 000" durch "10 000" ersetzt

24. Nach Nr. 161146 wird als Nr. 161147 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
161147Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 43c Nr. 1 EnWG)10 % von Nr. 1611411 bis 1611414

25. In Nr. 16115 wird in Spalte 2 die Angabe "oder Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWG" angefügt.

26. Nach Nr. 16118 wird als Nr. 16119 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
16119Beratung vor Antragstellung auf Feststellung des Plans oder Plangenehmigung
Schließt sich innerhalb eines Jahres ein Genehmigungsverfahren an, wird die Gebühr bei der Gebühr nach Nr. 161141 bis 161142 angerechnet.
nach Zeitaufwand

27. In Nr. 1711 werden in Spalte 2 das Komma nach dem Wort "Produktprüfung" und die Angabe "ggf. Laborprüfung" gestrichen.

28. In Nr. 2111 wird in Spalte 4 die Angabe "10 bis 20" durch "11 bis 22" ersetzt.

29. In Nr. 2112 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50" durch "33" ersetzt.

30. In Nr. 2114 wird in Spalte 4 die Angabe "7,50 bis 15 mindestens 76,50" durch "8 bis 16 mindestens 84" ersetzt.

31. In Nr. 2131 wird in Spalte 4 die Angabe "25,50" durch "28" ersetzt.

32. In Nr. 2132 wird in Spalte 4 die Angabe "7,50" durch "8" ersetzt.

33. In Nr. 214 wird in Spalte 4 die Angabe "60" durch "65" ersetzt.

34. In Nr. 22121 wird in Spalte 4 die Angabe "153 bis 2 550" durch "170 bis 2 800" ersetzt.

35. In Nr. 22122 wird in Spalte 4 die Angabe "51 bis 306" durch "60 bis 500" ersetzt.

36. In Nr. 22123 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50 bis 1 326" durch "33 bis 1 410" ersetzt.

37. Nr. 22124


22124Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs.1 GewO)153 bis 3.468

wird aufgehoben.

38. Die bisherige Nr. 22125 wird Nr. 22124.

39. Die bisherige Nr. 221251 wird Nr. 221241 und in Spalte 4 wird die Angabe "204 bis 5 100" durch "222 bis 5 500" ersetzt.

40. Die bisherige Nr. 221252 wird Nr. 221242 und in Spalte 4 wird die Angabe "102 bis 1 020" durch "110 bis 1 100" ersetzt.

41. Die bisherige Nr. 221253 wird Nr. 221243 und in Spalte 4 wird die Angabe "510 bis 3 825" durch "550 bis 4 100" ersetzt.

42. Die bisherige Nr. 221254 wird Nr. 221244 und in Spalte 4 wird die Angabe "114 bis 1 020" durch "122 bis 1 100" ersetzt.

43. Die bisherige Nr. 221255 wird Nr. 221245 und in Spalte 4 wird die Angabe "30,50 bis 306" durch "33 bis 330" ersetzt.

44. Die bisherige Nr. 221256 wird Nr. 221246.

45. Die bisherige Nr. 221257 wird Nr. 221247 und in Spalte 4 wird die Angabe "204 bis 2 550" durch "220 bis 2 800" ersetzt.

46. In Nr. 22131 wird in Spalte 4 die Angabe "306 bis 1 428" durch "330 bis 1 530" ersetzt.

47. In den Nr. 22132 und 22133 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50" jeweils durch "33" ersetzt.

48. In Nr. 22141 wird in Spalte 4 die Angabe "306 bis 1 734" durch "330 bis 1 850" ersetzt.

49. In Nr. 22142 wird in Spalte 4 die Angabe "65" durch "70" ersetzt.

50. Nr. 22143 wird wie folgt neu gefasst:

Alt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
22143Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gewerbetreibenden bzw. seiner Vertreter nach § 34a Abs. 1 Satz 9 GewO sowie von Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 6 GewOnach Zeitaufwandmindestens 65


Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
22143Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gewerbetreibenden bzw. seiner Vertreter oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person nach § 34a Abs. 1 Satz 5 und 10 GewO sowie von Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 7 GewOnach Zeitaufwandmindestens 70

51. In Nr. 22144 wird in Spalte 2 die Angabe " § 5f Satz 2" durch " § 13 Abs. 2" ersetzt.

52. In Nr. 221511 wird in Spalte 4 die Angabe "306" durch "333" ersetzt.

53. In Nr. 221512 wird in Spalte 4 die Angabe "357" durch "388" ersetzt.

54. In Nr. 22152 wird in Spalte 4 die Angabe "306" durch "333" ersetzt.

55. In Nr. 221534 wird in Spalte 4 die Angabe "20" durch "22" ersetzt.

56. In Nr. 221611 wird in Spalte 4 die Angabe "310" durch "338" ersetzt.

57. In Nr. 221612 wird in Spalte 4 die Angabe "360" durch "392" ersetzt.

58. In Nr. 22162 wird in Spalte 4 die Angabe "105 bis 2 250" durch "114 bis 2 450" ersetzt.

59. In Nr. 22164 wird in Spalte 4 die Angabe "65" durch "70" ersetzt.

60. In Nr. 22165 wird in Spalte 4 die Angabe "30" durch "33" ersetzt.

61. In Nr. 22166 wird in Spalte 4 die Angabe "51" durch "55,50" ersetzt.

62. In Nr. 22171 wird in Spalte 4 die Angabe "80" durch "87" ersetzt.

63. In Nr. 22172 wird in Spalte 4 die Angabe "80 bis 900" durch "87 bis 980" ersetzt.

64. In Nr. 22173 wird in Spalte 4 die Angabe "80 bis 1 100" durch "87 bis 1 200" ersetzt.

65. In Nr. 2218 wird in Spalte 4 die Angabe "71" durch "77,50" ersetzt.

66. In Nr. 22191 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50 bis 265" durch "33 bis 289" ersetzt.

67. In Nr. 22192 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50 bis 326" durch "33 bis 356" ersetzt.

68. In Nr. 22193 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50 bis 663" durch "33 bis 723" ersetzt.

69. In Nr. 222111 wird in Spalte 4 die Angabe "306" durch "333" ersetzt.

70. In Nr. 222112 wird in Spalte 4 die Angabe "357" durch "388" ersetzt.

71. In den Nr. 222113 und 22212 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50" jeweils durch "33" ersetzt.

72. In Nr. 22213 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50 bis 61" durch "33 bis 66" ersetzt.

73. In Nr. 22214 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50" durch "33" ersetzt.

74. In Nr. 22215 wird in Spalte 4 die Angabe "25,50" durch "28" ersetzt.

75. In Nr. 222151 wird in Spalte 4 die Angabe "7,50" durch "8" ersetzt.

76. In Nr. 222161 wird in Spalte 4 die Angabe "70" durch "76" ersetzt.

77. In Nr. 222162 wird in Spalte 4 die Angabe "10 bis 70" durch "11 bis 76" ersetzt.

78. In den Nr. 222163, 22217 und 22218 wird in Spalte 4 die Angabe "61" jeweils durch "66" ersetzt.

79. In Nr. 22219 wird in Spalte 4 die Angabe "35,50 bis 326" durch "39 bis 355" ersetzt.

80. In Nr. 22220 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50 bis 326" durch "33 bis 355" ersetzt.

81. In Nr. 22221 wird in Spalte 4 die Angabe "122" durch "132" ersetzt.

82. In den Nr. 22222 und 22231 wird in Spalte 4 die Angabe "61" jeweils durch "66" ersetzt.

83. In den Nr. 22232, 22233 und 22234 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50" jeweils durch "33" ersetzt.

84. In Nr. 2231 wird in Spalte 4 die Angabe "143" durch "153" ersetzt.

85. In Nr. 2232 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50" durch "33" ersetzt.

86. In Nr. 2233 wird in Spalte 4 die Angabe "61" durch "66" ersetzt.

87. In Nr. 2234 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50" durch "33" ersetzt.

88. In Nr. 22411 wird in Spalte 4 die Angabe "25,50" durch "28" ersetzt.

89. In Nr. 22412 wird in Spalte 4 die Angabe "7,50" durch "8" ersetzt.

90. In Nr. 22421 wird in Spalte 4 die Angabe "51" durch "55" ersetzt.

91. In Nr. 22422 wird in Spalte 4 die Angabe "10" durch "11" ersetzt.

92. In Nr. 2244 wird in Spalte 4 die Angabe "10 bis 61" durch "11 bis 66" ersetzt.

93. In Nr. 2248 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50" durch "33" ersetzt.

94. In Nr. 2251 wird in Spalte 4 die Angabe "1 650" durch "1 800" ersetzt.

95. In Nr. 2252 wird in Spalte 4 die Angabe "112" durch "122" ersetzt.

96. Nr. 226 wird wie folgt gefasst:

Alt:


Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
226Prostitutionsgewerbe

Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
226Prostitutionsgewerbe

Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Die Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Art. 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG findet keine Anwendung

97. Die bisherigen Nr. 22631 bis 22642 werden die Nr. 226301 bis 226312.

98. Nach Nr. 31144 wird als Nr. 31145 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
31145Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m. den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 31141 bis 31142 erhoben werden.150 bis 10.000

99. In den Nr. 3232 und 3233 wird in Spalte 2 vor der Angabe " § 4 HSeilbG" jeweils die Angabe " § 18 AEG," eingefügt.

100. Nach Nr. 3235 wird als Nr. 3236 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
3236Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 3231 bis 3232 erhoben werden.150 bis 10.000

101. In Nr. 4111 wird in Spalte 4 die Angabe "70 bis 750" durch "72 bis 772" ersetzt.

102. In Nr. 412111 wird in Spalte 4 die Angabe "40" durch "41" ersetzt.

103. In Nr. 412112 wird in Spalte 4 die Angabe "20" durch "23" ersetzt.

104. In Nr. 412113 wird in Spalte 4 die Angabe "15" durch "16" ersetzt.

105. In Nr. 412121 wird in Spalte 4 die Angabe "70" durch "72" ersetzt.

106. In Nr. 412122 wird in Spalte 4 die Angabe "35" durch "36" ersetzt.

107. In Nr. 412123 wird in Spalte 4 die Angabe "25" durch "26" ersetzt.

108. In Nr. 412131 wird in Spalte 4 die Angabe "150 bis 2 300" durch "154 bis 2 367" ersetzt.

109. In Nr. 412132 wird in Spalte 4 die Angabe "115 bis 1 700" durch "118 bis 1.749" ersetzt.

110. In Nr. 41214 wird in Spalte 4 die Angabe "50 bis 175" durch "51 bis 180" ersetzt.

111. In Nr. 41215 wird in Spalte 4 die Angabe "50 bis 710" durch "51 bis 730" ersetzt.

112. In Nr. 41216 wird in Spalte 4 die Angabe "50 bis 150" durch "51 bis 154" ersetzt.

113. In Nr. 412171 wird in Spalte 4 die Angabe "75" durch "77" ersetzt.

114. In Nr. 412172 wird in Spalte 4 die Angabe "100 bis 600" durch "103 bis 617" ersetzt.

115. In Nr. 41218 wird in Spalte 4 die Angabe "25" durch "30" ersetzt.

116. In Nr. 413 wird in Spalte 4 die Angabe "50 bis 375" durch "51 bis 386" ersetzt.

117. In Nr. 6 werden in Spalte 2 die Wörter "und Wohnen" angefügt.

118. In Nr. 61612 wird in Spalte 4 die Angabe "Höchstbetrag von Nr. 61611" durch "50" ersetzt.

119. In Nr. 61613 wird in Spalte 4 die Angabe "Höchstbetrag von Nr. 61612" durch "300" ersetzt.

120. In Nr. 6414 wird in Spalte 3 die Angabe "6421" durch "64161" ersetzt.

121. In Nr. 64914 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:


altneu
Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 82 Abs. 2 HBO)"Aufforderung zur Durchführung eines erforderlichen Verfahrens oder zur Einreichung von Bauvorlagen (§ 82 Abs. 2 HBO)"

122. In Nr. 6521 wird in Spalte 2 die Angabe "641 und 644" durch "6411 und 6414" ersetzt.

123. Die Nr. 6611 bis 6615 werden wie folgt gefasst:

Alt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
6611Niederschrift über die Einigung (§ 110 BauGB)0,1 % des vereinbarten Entgeltsmindestens 440
6612Niederschrift über die Teileinigung (§ 111 BauGB)0,05 % der festgesetzten Entschädigungmindestens 440
6613Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB)
66131soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist0,1 % der festgesetzten Entschädigungmindestens 275
66132ohne vorherige Teileinigung0,2 % der festgesetzten Entschädigungmindestens 550
66141Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB)230
66142vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB)250 bis 1.500
6615Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB)170

Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
6611Niederschrift über die Einigung nach § 110 BauGB oder über die Teileinigung nach § 111 BauGB462 bis 787
6612Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB)
66121soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist462 bis 3.045
66122ohne vorherige Teileinigung577 bis 3.045
6613Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB)253
6614Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB)378 bis 3.045
6615Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB)187

124. In Nr. 711111 wird in Spalte 3 die Angabe "Staffel A, Spalte 3 bis 9" durch "Staffel A 1, Spalte 2 bis 8" ersetzt.

125. In Nr. 711112 wird in Spalte 3 die Angabe "Staffel A, Spalte 10" durch "Staffel A 1, Spalte 9" ersetzt.

126. In Nr. 71113 wird in Spalte 3 die Angabe "8 %" durch "10 %" und die Angabe "Staffel A, Spalte 3 bis 9" durch "Staffel A 1, Spalte 2 bis 8" ersetzt.

127. In Nr. 71121 wird in Spalte 3 die Angabe "50 % von" gestrichen und die Angabe "Staffel A" durch "Staffel A 2" ersetzt.

128. In Nr. 71123 wird in Spalte 3 die Angabe "7 %" durch "15 %" und die Angabe "Staffel A" durch "Staffel A 2" ersetzt.

129. In den Nr. 71131, 71133 und 71134 wird in Spalte 3 vor der Angabe "Nr." jeweils das Wort "nach" eingefügt.

130. In Nr. 711411 wird in Spalte 4 die Angabe "180 bis 600" durch "200 bis 650" ersetzt.

131. In Nr. 711412 wird in Spalte 4 die Angabe "90 bis 480" durch "100 bis 520" ersetzt.

132. In den Nr. 71142 und 71143 wird in Spalte 3 vor der Angabe "Nr." jeweils das Wort "nach" eingefügt.

133. In Nr. 71153 wird in Spalte 3 die Angabe "7,5 %" durch "8,5 %" ersetzt.

134. In Nr. 71212 wird in Spalte 1 das Wort "Entfernungsbescheinigungen," gestrichen und in Spalte 3 wird vor der Angabe "Nr." das Wort "nach" eingefügt.

135. In den Nr. 71213 und 71221 wird in Spalte 3 vor der Angabe "Nr." jeweils das Wort "nach" eingefügt.

136. In Nr. 71222 wird in Spalte 4 die Angabe "40 mindestens 200" durch "45 mindestens 220" ersetzt.

137. In Nr. 71223 wird in Spalte 3 vor der Angabe "Nr." das Wort "nach" eingefügt.

138. In Nr. 7131 wird in Spalte 4 die Angabe "21" durch "22,50" ersetzt.

139. In Nr. 7132 wird in Spalte 4 die Angabe "20,25" durch "22" ersetzt.

140. In Nr. 7133 wird in Spalte 4 die Angabe "17,75" durch "19" ersetzt.

141. In Nr. 7134 wird in Spalte 4 die Angabe "12,50" durch "14" ersetzt.

142. In Nr. 7214 wird in Spalte 4 die Angabe "900" durch "1 000" ersetzt.

143. In Nr. 72161 wird in Spalte 4 die Angabe "10" durch "14" ersetzt.

144. In Nr. 72162 wird in Spalte 4 die Angabe "30" durch "35" ersetzt.

145. In Nr. 72311 wird in Spalte 4 die Angabe "100" durch "120" ersetzt.

146. In Nr. 723241 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "55" ersetzt.

147. In Nr. 723421 wird in Spalte 4 die Angabe "20-" durch "20" ersetzt.

148. In Nr. 7261 wird in Spalte 4 die Angabe "19,75" durch "21,50" ersetzt.

149. In Nr. 7262 wird in Spalte 4 die Angabe "16,25" durch "17,75" ersetzt.

150. In Nr. 7263 wird in Spalte 4 die Angabe "12,75" durch "14" ersetzt.

151. In Nr. 81621 wird in Spalte 4 die Angabe "15" durch "16,50" ersetzt.

152. In Nr. 81622 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "55" ersetzt.

153. In Nr. 81623 wird in Spalte 3 vor der Angabe "Nr." das Wort "nach" eingefügt.

154. In Nr. 831141 wird in Spalte 4 die Angabe "50 bis 100" durch "55 bis 110" ersetzt.

155. In Nr. 831142 wird in Spalte 4 die Angabe "50 bis 130" durch "55 bis 150" ersetzt.

156. In Nr. 841 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "55" ersetzt.

157. In Nr. 8423 wird in Spalte 2 Satz 1 nach der Angabe "E-Government-Gesetzes" die Angabe "und nach § 10 Abs. 2 des Hessischen E-Government-Gesetzes" eingefügt.

158. In Nr. 8441 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "55" ersetzt.

159. In den Nr. 851 und 852 wird in Spalte 3 vor der Angabe "Nr." jeweils das Wort "nach" eingefügt.

160. Die Anlagen 2 und 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis werden wie folgt gefasst:

Alt:

Staffel A

ZeileWert der Vermessungsfläche bis unter EUR

Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte

je abgemarktem Grenzpunkt

0

1

2

3

4

5

6

je weiterem Grenzpunkt

Gebühr in EUREUR
12345678910
12.5007421051115412581361143915187834
25.0009281314144315721701179918979842
310.00097413801515165117861889199210344
425.000106715111659180819562069218211348
550.000116016431804196521262249237112353
6100.000125317741948212222962429256113257
7150.000134619052092227924662609275114261
8250.000143820372237243726372788294015265
9500.000162423002525275129773148332017274
10750.000179125362785303432833472366118981
111.000 000194627563027329635683774397820588
122.000 000208229493239352738174037425521994
135.000 0002353333336613987431545644810248106
14ab 5.000 0002670378241544524489651785458281120

Die Gebühren sind abhängig

Vermessungsfläche:

Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen. Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 v. H. der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.

Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.

Wert der Vermessungsfläche:

Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem auf volle Euro auf- oder abgerundeten Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist der Bodenwert mindestens mit einem Euro pro Quadratmeter und die Vermessungsflächen mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen.

Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.

Mit der Gebühr nach Spalte 10 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.

Staffel B

Zeile

Bodenwert bis unter EUR/m2

Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte

je abgemarktem Grenzpunkt

1

2

3

4

5

6

je weiterem Grenzpunkt

Gebühr in EUR

EUR

1

2

3

4

5

6

7

8

9

1106227378269161.0061.0959034
2507789211.0331.1451.2571.36911242
31008179671.0851.2021.3201.43711844
42008561.0131.1361.2601.3831.50612346
53008951.0591.1881.3171.4461.57412948
64009341.1051.2401.3741.5081.64313450
75009731.1511.2911.4311.5711.71114053
86001.0111.1971.3431.4891.6341.78014655
97001.0501.2431.3951.5461.6971.84815157
108001.0891.2891.4461.6031.7601.91715759
119001.1281.3351.4981.6601.8231.98516261
1210001.1671.3821.5501.7181.8862.05416863
1315001.2191.4431.6181.7941.9692.14517566
1420001.2711.5041.6871.8702.0532.23618369
1525001.3231.5661.7561.9472.1372.32719071
1650001.4001.6581.8592.0612.2632.46420276
1775001.4781.7501.9632.1762.3882.60121380
18ab 75001.5561.8422.0662.2902.5142.73822484

Die Gebühren sind abhängig

Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen.

Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.

Staffel C

ZeileWert des Gebäudes oder der baulichen Veränderung (Rohbausumme)
bis unter EUR
Gebäudeeinmessung
EUR
Übernahme in das Liegenschaftskataster
EUR
1234
110.00032525
225.00043550
350.00058580
4150.000785130
5250.0001145160
6375.0001515205
7500.0001875245
81.000 0002645300
91.500 0003405350
10je weitere 500.000 bis unter 15.000 00050050
11je weitere 1.000 000 bis unter 30.000 00025025
12ab 30.000 000 je weitere 5.000 00010010

Werden auf einem Grundstück mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen an Gebäuden derselben Eigentümerinnen und Eigentümer gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen an Gebäuden maßgebend.

Bei der Berechnung des Gesamtwertes werden auch Gebäude ohne eigene Hausnummer (Nebengebäude) derselben Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. bauliche Veränderungen an derartigen Gebäuden einbezogen, wenn sie zum gleichen Zeitpunkt auf angrenzenden Grundstücken eingemessen werden.

Erstattung von Gutachten

ZeileSumme der ermittelten Werte
(Gebührenwert)
Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks
(§ 193 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV)

(Nr. 7211 Kostenverzeichnis)

Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke
(§ 193 Abs. 1 BauGB)

(Nr. 7212 Kostenverzeichnis)

bis unter EUREUREUR
1234
150.000700950
2100.0008251.150
3150.0008751.350
4200.0009001.550
5250.0009301.700
6300.0009601.820
7375.0001.0002.000
8500.0001.0702.200
9750.0001.2002.400
101.000.0001..3002.600
11je weitere
250.000
bis unter
25.000.000
75150
12ab 25.000.000
je weitere
1.000.000
50100

Die Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten bemessen sich nach dem Gebührenwert des Wertermittlungsobjekts.

Der Gebührenwert ist die Summe der im Gutachten ermittelten Verkehrs- und sonstigen Werte des Wertermittlungsobjekts.

Wird der Wert des Wertermittlungsobjekts durch Rechte Dritter, Instandhaltungsrückstände, Abrisskosten, Mängel, Schäden oder öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen gemindert (belastetes Wertermittlungsobjekt), ermittelt sich der Gebührenwert als Summe aus dem Wert des unbelasteten Wertermittlungsobjekts und den absoluten Beträgen der Wertminderungen. Wertminderungen, die mit geringfügigem Aufwand ermittelt werden können, bleiben unberücksichtigt.

Neu:

"Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712

Staffel A 1

ZeileWert der Vermessungsfläche bis unter
EUR
Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkteje abgemarktem Grenzpunkt
123456je weiterem
Grenzpunkt
Gebühr in EUREUR
123456789
12.5001524161317031792188219718938
25.00017921898200321092214231910545
310.00018461955206321722280238910846
425.00019722088220323192435255111650
550.00021512277240425302657278312654
6100.00023302467260427412878301513759
7150.00025092657280429523099324714763
8250.00026892847300531633321347915868
9500.00029753150332535003675385017475
10750.00032263416360637953985417518981
111.000 00034063606380640064206440720086
122.000 00036743890410643224538475421592
135.000 000412243654607485050925334242104
14ab 5.000 000466049345208548257566030273117

Die Gebühren sind abhängig

zu ermitteln.

Vermessungsfläche:

Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen.

Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.

Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.

Wert der Vermessungsfläche:

Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen.

Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.

Ist die Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte null, sind die Gebühren abhängig vom Wert der Vermessungsfläche nach Spalte 2 zu ermitteln.

Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.

Staffel A 2

ZeileWert der Vermessungsfläche bis unter
EUR
Summe der neu festgelegten Grenzpunkte
0123456je weiterem
Grenzpunkt
Gebühr in EUR
123456789
12.50045855460365169974779548
25.00053965270976682287993557
310.00055567273078884790596359
425.000593717780842904967102963
550.0006477838519199871055112268
6100.00070184892299510691142121674
7150.000755913992107211511230131080
8250.0008099781063114812331318140386
9500.00089510831177127113651459155395
10750.000970117412761378148015821684103
111.000 0001024123913471454156216701777108
122.000 0001105133714531569168518011918117
135.000 0001240150016301761189120212151131
14ab 5.000 0001401169618431990213822852432148

Die Gebühren sind abhängig vom Wert der Vermessungsfläche und von der Summe der neu festgelegten Grenzpunkte zu ermitteln.

Vermessungsfläche:

Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen.

Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.

Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.

Wert der Vermessungsfläche:

Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen.

Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.

Staffel B

ZeileBodenwert bis unter
EUR/m2
Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkteje abgemarktem Grenzpunkt
123456je weiterem
Grenzpunkt
Gebühr in EUREUR
123456789
11085096310761189130214159836
25010621203134514861627176812245
310011151264141215601708185712847
420011681324147916341790194513550
530012211384154617091871203414152
640012751444161417831953212214754
750013291506168318592036221315356
860013811564174819322115229915959
970014341625181520062197238716561
10800114871685188220802278247617163
1190015401745195021552359256417765
12100015931805201722292441265318468
13150016651887210923322554277619370
14200017351965219524252655288619974
15250018062046228625262766300620877
16500019122166242026752929318322081
17750020182286255528233092336023386
18ab 750021242407268929723254353724590

Die Gebühren sind abhängig

zu ermitteln.

Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen.

Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.

Staffel C

ZeileWert des Gebäudes oder der baulichen Veränderung (Rohbausumme)
bis unter EUR
Gebäudeeinmessung
EUR
Übernahme in das Liegenschaftskataster
EUR
1234
110.00035025
225.00047555
350.00064090
4150.000855170
5250.0001250200
6375.0001600250
7500.0001875300
81.000 0002645350
91.500 0003405400
10je weitere 500.000
bis unter 15.000 000
50050
11je weitere 1.000 000
bis unter 30.000 000
25025
12ab 30.000 000
je weitere 5.000 000
10010

Werden auf einem Grundstück oder unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen an Gebäuden derselben Eigentümerinnen und Eigentümer gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen an Gebäuden maßgebend.

.

Anlage 3
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 721


Erstattung von Gutachten

ZeileSumme der ermittelten Werte (Gebührenwert)
bis unter EUR
Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV)

(Nr. 7211 Kostenverzeichnis)

EUR

Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB)

(Nr. 7212 Kostenverzeichnis)

EUR

1234
150.0007751050
2100.0009001250
3150.0009501475
4200.0009751700
5250.00010001850
6300.00010501975
7375.00011002175
8500.00011752400
9750.00013002625
101.000 00014252825
11je weitere 250.000
bis unter 25.000 000
80160
12ab 25.000 000
je weitere 1.000 000
55110

Die Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten bemessen sich nach dem Gebührenwert des Wertermittlungsobjekts.

Der Gebührenwert ist die Summe der im Gutachten ermittelten Verkehrs- und sonstigen Werte des Wertermittlungsobjekts.

Wird der Wert des Wertermittlungsobjekts durch Rechte Dritter, Instandhaltungsrückstände, Abrisskosten, Mängel, Schäden oder öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen gemindert (belastetes Wertermittlungsobjekt), ermittelt sich der Gebührenwert als Summe aus dem Wert des unbelasteten Wertermittlungsobjekts und den absoluten Beträgen der Wertminderungen. Wertminderungen, die mit geringfügigem Aufwand ermittelt werden können, bleiben unberücksichtigt."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

ID 200183

ENDE