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Regelwerk

Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Verkehr und Wohnen

- Hessen -

Vom 23. Juli 2021
(GVBl. Nr. 29 vom 30.07.2021 S. 358)



Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. März 2021 (GVBl. S. 194), wird wie folgt geändert:

1. In der Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis wird die Angabe "Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 167" gestrichen.

2. Die Nr. 167 bis 1672

Nr.GegenstandBemesssungsgrundlageGebühr
EUR
1234
167Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
1671Anforderung oder Prüfung von Nachweisen nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b Doppelbuchst. bb, Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder einer Anzeige nach § 10 Abs. 4 Satz 1nach Zeitaufwand
1672Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2nach Zeitaufwand

werden aufgehoben.

3. In Nr. 22165 wird in Spalte 2 nach der Angabe "MaBV" die Angabe "oder § 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 17 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung" eingefügt.

4. In Nr. 22167 wird in Spalte 2 nach der Angabe "MaBV" die Angabe "oder § 15 Abs. 1 Satz 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung" eingefügt.

5. Nach Nr. 618 werden als Nr. 619 bis 6196 eingefügt:

Nr.GegenstandBemesssungsgrundlageGebühr
EUR
1234
619Baugenehmigung nach § 77a HBO (Typengenehmigung)
6191für ein Einfamilienhausje 1.000 EUR Rohbausumme55 bis 150
6192für ein Mehrfamilienhausje 1.000 EUR Rohbausumme55 bis 200
6193für einen Regelbauje 1.000 EUR Rohbausumme55 bis 300
6194für einen Sonderbauje 1.000 EUR Rohbausumme90 bis 450
6195Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Typengenehmigung

Die Höhe der Gebühr ist entsprechend dem Umfang der Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen zu bemessen.

je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 6191, 6192, 6193 oder 6194mindestens 100
6196Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung nach § 77a Abs. 2 Satz 2 HBO20% von Nr. 6191, 6192, 6193 oder 6194mindestens 100

6. Die Nr. 6466 bis 64664 werden wie folgt gefasst:

Alt:

Nr.GegenstandBemesssungsgrundlageGebühr
EUR
1234
6466Entscheidungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV)
64661Anforderung der Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion von Klimaanlagen (§ 12 EnEV)45 bis 220
64662Anforderung privater Nachweise (Unternehmererklärung) nach § 26a EnEV45 bis 220
64663Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen (§ 23 Abs. 3 EnEV)nach Zeitaufwand
64664Entscheidung über Ausnahmen (§ 24 EnEV) und Befreiungen (§ 25 EnEV)nach Zeitaufwand

Neu:

Nr.GegenstandBemesssungsgrundlageGebühr
EUR
1234
6466Amtshandlungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)
64661Anordnungen nach § 95 Satz 1 GEGnach Zeitaufwand
64662Befreiungen nach § 102 Abs. 1 Satz 1 GEGnach Zeitaufwand
64663Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen nach § 7 Abs. 3 GEGnach Zeitaufwand
64664Prüfung der Unterrichtung durch den Bezirksschornsteinfeger nach § 97 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 GEGnach Zeitaufwand

7. Nach Nr. 6521 wird als neue Nr. 6522 eingefügt:

Nr.GegenstandBemesssungsgrundlageGebühr
EUR
1234
6522Für bauliche Anlagen, für die eine gültige Typengenehmigung nach § 77a Abs. 4 Satz 2 HBO berücksichtigt worden ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 612 oder 613 auf bis zur Hälfte.

8. Die bisherige Nr. 6522 wird Nr. 6523.

9. In Nr. 6611 wird in Spalte 4 die Angabe "462 bis 787" durch "504 bis 858" ersetzt.

10. In Nr. 66121 wird in Spalte 4 die Angabe "462 bis 3 045" durch "504 bis 3.319" ersetzt.

11. In Nr. 66122 wird in Spalte 4 die Angabe "577 bis 3 045" durch "629 bis 3.319" ersetzt.

12. In Nr. 6613 wird in Spalte 4 die Angabe "253" durch "283" ersetzt.

13. In Nr. 6614 wird in Spalte 4 die Angabe "378 bis 3 045" durch "412 bis 3.319" ersetzt.

14. In Nr. 6615 wird in Spalte 4 die Angabe "187" durch "209" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 211711

ENDE