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Regelwerk

Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
- Hessen -

Vom 30. Juni 2022
(GVBI. Nr. 23 vom 08.07.2022 S. 390)



Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBI. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBI. S. 330), auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gutachterausschusskostengesetzes vom 30. September 2021 (GVBI. S. 602, 608), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
(Gültig ab 01.09.2022 siehe =>)

Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 19. November 2012 (GVBI. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBI. S. 602), wird wie folgt geändert:

1. In der Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis werden die Angaben "Architektur und Stadtplanung 127", "Ingenieurwesen 126" und "Stadtplanung, Architektur und 127" gestrichen.

2. Nach Nr. 1122 wird als Nr. 1123 eingefügt:


Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
"1123Ermittlung und Bereitstellung eines elektronischen Zugangsschlüssels zu Datensätzen aus Verkehrsüberwachungsgeräten in den Messdatenbanken110"

3. Die Nr. 126 bis 1273 werden



126
Ingenieurwesen
Amtshandlungen nach dem Hessischen Ingenieurgesetz (HIngG)
1261Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§ 1 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 und nach § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 HIngG)50 bis 1.090
1262Staatsaufsicht nach § 35 HIngG
12621Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses und Rückgängigmachen von Maßnahmen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 HIngG)je nach Zeitaufwandmindestens 100
12622Feststellen der Nichterfüllung obliegender Pflichten oder Aufgaben sowie Entscheidung über deren Durchführung (§ 35 Abs. 3 HIngG)nach Zeitaufwandmindestens 100
12623Bestellen eines Beauftragten zur Wahrnehmung oder Erfüllung der Pflichten oder Aufgaben (§ 35 Abs. 4 HIngG)1.090
12624Anordnen der Einberufung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 35 Abs. 5 Satz 3 HIngG)nach Zeitaufwand
1263Genehmigung von Satzungen und Wahlordnungen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 HIngG)50 bis 2.180
127Architektur und Stadtplanung
Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
1271Satzung eines Versorgungswerks oder einer Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5 HASG) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 HASG)
12711Genehmigung einer Satzung oder ihrer Änderung50 bis 2.180
12712Genehmigung der Aufhebung50 % von Nr. 12711
1272Staatsaufsicht nach § 19 HASG
12721Anordnung der Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG)100 bis 2.180
12722Durchführen einer Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG)nach Zeitaufwandmindestens 500
12723Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses (§ 19 Abs. 3 Satz 2 HASG)nach Zeitaufwandmindestens 100
12724Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 HASG)nach Zeitaufwandmindestens 100
12725Bestellen einer Person (§ 19 Abs. 4 Satz 2 HASG)1.090
12726Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (§ 19 Abs. 4 Satz 3 HASG)nach Zeitaufwandmindestens 1.000
1273Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 9 HASG)nach Zeitaufwandmindestens 250


aufgehoben.

4. Die Nr. 15311 bis 1532 werden durch die folgenden Nr. 15311 bis 1532 ersetzt:

Alt:

15311bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte und zugehörigem Verbindungsstück einschließlich der Abgasanlage und Schächte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenem Kälteaggregates einschließlich erforderlicher Abgasleitungen157
15312bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage70 % von Nr. 15311
15313bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich der geprüften Abgasanlage nach DIN 336850 % von Nr. 15311
15314bei Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage)50 % von Nr. 15311
15315bei Errichtung einer Abgasanlage für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten89
15316bei Querschnittsveränderung eines Schornsteines für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten101
15317im Rahmen der Beratung vor Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung von Anlagen nach Nr. 15311 bis 15316

Die Gebühr ist ggf. zur Hälfte auf die Gebühr nach Nr. 15311 bis 15316 anzurechnen.

bis zu 50 % von Nr. 15311 bis 15316, höchstens 35 % bei mehr als einer Anlagemindestens 40
15318Zuschläge
153181für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird57
153182für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (offener Kamin, Kachelofen oder ähnliche Anlage) oder einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem45
153183für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 (außer Ringspalt)je Lüftungsanlage45
153184für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung23
153185für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an Abgasanlage in Mehrfachbelegung oder außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen16
153186für die Prüfung einer Anlage über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung30 % von Nr. 15311 bis 15314
15319Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15316 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153181 bis 153186 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543
1532Nachschau zu Nr. 15311 bis 15317
Die erste Nachschau ist gebührenfrei.
je Anlage und Nachschau47



Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
"15311bei Errichtung einer Feuerstätte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, einschließlich zugehöriger, auch bauseits vorhandener Abgasanlagen oder Schächte, soweit eine Durchführung durch Decken und Wände erfolgt, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist157
15312bei Errichtung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage, einschließlich zugehöriger, auch bauseits vorhandener Schächte, soweit eine Durchführung durch Decken und Wände erfolgt, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist70 % von Nr. 15311
15313bei Errichtung einer Feuerstätte ein- schließlich Verbindungsstück (ohne senkrechte Abgasanlage) an einer bereits geprüften und nachweisbar mängelfreien Abgasanlage50 % von Nr. 5311
15314bei Errichtung einer Abgasanlage93
15315im Rahmen der Beratung vor Errichtung von Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 anzurechnen.

Die Gebühr ist zur Hälfte auf die Gebühr nach Nr. 15311 bis 15314 anzurechnen.

bis zu 50 % von
Nr. 15311 bis 15314,
höchstens 35 % bei
mehr als einer Anlage
mindestens 40
15316Zuschläge
153161für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn die vorgenannten Anlagen zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage betrieben werden57
153162für zusätzlich erforderliche und durch- geführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (z.B. Heizkamin nach DIN 13229, Kachelofen oder offener Kamin nach TROL) oder einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem45
153163für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15313 (außer Ringspalt)je Lüftungsanlage45
153164für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung23
153165für zusätzlichen Aufwand je Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an eine Abgasanlage in Mehrfachbelegung16
153166für die Prüfung einer Anlage von mehr als 350 kW Gesamtnennwärmeleistung30 % von Nr. 15311
bis 15313
15317Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15314 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153161 bis 153166 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543.
1532Nachschau zu Nr. 15311 bis 15314 Die erste Nachschau ist gebührenfrei.je Anlage und Nachschau47"

5. In Nr. 7211 wird in Spalte 2 die Angabe " § 16 Abs. 1 Satz 1" durch " § 40 Abs. 1" ersetzt.

6. In Nr. 7215 wird in Spalte 2 die Angabe " § 16 Abs. 2 bis 4" durch " § 40 Abs. 5" ersetzt.

7. Die Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 721 wird wie folgt gefasst:


altneu
Anlage 3
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 721
Erstattung von Gutachten Erstattung von Gutachten
ZeileSumme der ermittelten Werte (Gebührenwert)
bis unter EUR
Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV)

(Nr. 7211 Kostenverzeichnis)

EUR

Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB)

(Nr. 7212 Kostenverzeichnis)

EUR

1234
150.0007751050
2100.0009001250
3150.0009501475
4200.0009751700
5250.00010001850
6300.00010501975
7375.00011002175
8500.00011752400
9750.00013002625
101.000 00014252825
11je weitere 250.000
bis unter 25.000 000
80160
12ab 25.000 000
je weitere 1.000 000
55110

Die Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten bemessen sich nach dem Gebührenwert des Wertermittlungsobjekts.

Der Gebührenwert ist die Summe der im Gutachten ermittelten Verkehrs- und sonstigen Werte des Wertermittlungsobjekts.

Wird der Wert des Wertermittlungsobjekts durch Rechte Dritter, Instandhaltungsrückstände, Abrisskosten, Mängel, Schäden oder öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen gemindert (belastetes Wertermittlungsobjekt), ermittelt sich der Gebührenwert als Summe aus dem Wert des unbelasteten Wertermittlungsobjekts und den absoluten Beträgen der Wertminderungen. Wertminderungen, die mit geringfügigem Aufwand ermittelt werden können, bleiben unberücksichtigt.

"Anlage 3
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 721
Erstattung von Gutachten
ZeileSumme der
ermittelten Werte
(Gebührenwert)
Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 40 Abs. 1 ImmoWertV)
(Nr. 7211 Kostenverzeichnis)
Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke
(§ 193 Abs. 1 BauGB)
(Nr. 7212 Kostenverzeichnis)
bis unter EUREUREUR
1234
150.0009001.250
2100.0001.0001.500
3200.0001.1001.800
4300.0001.2002.100
5400.0001.3002.350
6500.0001.4002.600
7750.0001.6002.800
81.000 0001.8003.000
9je weitere 250.000
bis unter 25.000 000
80160
10ab 25.000 000
je weitere 1.000 000
55110

Die Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten bemessen sich nach dem Gebührenwert des Wertermittlungsobjekts.

Der Gebührenwert ist die Summe der im Gutachten ermittelten Verkehrs- und sonstigen Werte des Wertermittlungsobjekts.

Wird der Wert des Wertermittlungsobjekts durch Rechte Dritter, Instandhaltungsrückstände, Abrisskosten, Mängel, Schäden oder öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen gemindert (belastetes Wertermittlungsobjekt), ermittelt sich der Gebührenwert als Summe aus dem Wert des unbelasteten Wertermittlungsobjekts und den absoluten Beträgen der Wertminderungen. Wertminderungen, die mit geringfügigem Aufwand ermittelt werden können, bleiben unberücksichtigt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft.

ID: 221451

ENDE