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Änderungstext
Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher und anderer Vorschriften in Hessen
- Hessen -
Vom 17. November 2022
(GVBl. Nr. 37 vom 29.11.2022 S. 626)
Artikel 1
Hessisches Spielhallengesetz (HSpielhG)
- nicht dargestellt -
Artikel 2
Änderung des Hessischen Spielbankgesetzes
Das Hessische Spielbankgesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBl. S. 426), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Hessisches Gesetz über Spielbanken und Online-Casinospiele (HSpielbOCG)". |
2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) In Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach § 10 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 29. Oktober 2020 (GVBl. 2021 S. 87) wird in Hessen die Veranstaltung von Online-Casinospielen im Sinne des § 3 Abs. la Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zugelassen." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 3 Spielbank- und Online-Casinoerlaubnis" |
b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Eine Spielbank darf nur mit Erlaubnis des zuständigen Ministeriums errichtet und betrieben werden (Spielbankerlaubnis). Eine Spielbankerlaubnis kann nur einer Spielbankgemeinde erteilt werden. In der Spielbankerlaubnis kann einer Spielbankgemeinde die Unterhaltung von Zweigspielbetrieben erlaubt werden." |
c) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:
"(2) Online-Casinospiele im Sinne des § 3 Abs. la Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dürfen nur mit einer Erlaubnis des zuständigen Ministeriums veranstaltet werden (Online-Casinoerlaubnis). Eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Online-Casinospielen darf nur einer privatwirtschaftlichen Gesellschaft, an der mindestens zwei Spielbankgemeinden unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erteilt werden."
d) Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden die Abs. 3 bis 5.
e) Als Abs. 6 wird angefügt:
"(6) Für die Online-Casinoerlaubnis gelten die Abs. 3 und 4 entsprechend. Sie kann insbesondere weitere Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Veranstaltung von Online-Casinospielen mit Dritten enthalten."
4. In § 5 Abs. 6 Nr. 1 wird nach dem Wort "Glücksspielstaatsvertrages" die Angabe "2021" eingefügt.
5. In § 7a Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)" durch "21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250)" ersetzt.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "2" durch "3" ersetzt.
b) In Abs. 3 wird die Angabe "Gesetz vom 23. Juni 2017 (BGBI. I S. 1822)" durch "Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" ersetzt.
7. § 15a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Glücksspielstaatsvertrages" die Angabe "2021" eingefügt und die Angabe "vom 15. Dezember 2011 (GVBl. 2012 S. 190, 197) in Verbindung mit § 5a des Hessischen Glücksspielgesetzes vom 28. Juni 2012 (GVBl. S.190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346)" gestrichen.
b) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 8 Abs. 1 bis 5 und § 20 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 5 des Hessischen Glücksspielgesetzes" durch "die §§ 8 bis 8c und 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021" ersetzt.
8. Nach § 18 wird als neuer § 19 eingefügt:
" § 19 Verordnungsermächtigung
Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu den technischen Anforderungen an die Veranstaltung von Online-Casinospielen zu treffen."
9. Die bisherigen §§ 19 und 20 werden die §§ 20 und 21.
10. Der bisherige § 21 wird § 22 und in Abs. 2 wird die Angabe "2022" durch "2028" ersetzt.
Artikel 2a
Hessisches Gesetz zur Besteuerung von Online-Casinospielen (Hessisches Online-Casinospielsteuergesetz - HOCStG)
- nicht dargestellt -
Artikel 3
Änderung der Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung
Die Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 2022 (GVBl. S. 219), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
GewZustV - Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung, dem Hessischen Gaststättengesetz und dem Hessischen Spielhallengesetz | "Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Hessischen Gaststättengesetz" |
4. den Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes mit Ausnahme des § 11,
wird aufgehoben.
3. In § 3 Abs. 1 werden das Komma und die Angabe " § 12 des Hessischen Spielhallengesetzes" gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport
Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. Juni 2013 (GVBl. S. 410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Januar 2022 (GVBl. S. 18), wird wie folgt geändert:
1. In der Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis wird nach der Angabe "Spielbanken ... 432" die Angabe "Gewerbliche Spiele, Spielhallen ... 433" eingefügt.
2. In Nr. 43 werden in Spalte 2 das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort "Spielbanken" ein Komma eingefügt und die Wörter "Gewerbliche Spiele und Spielhallen" angefügt.
3. Nach Nr. 4323 werden die folgenden Nr. 433 bis 4342 eingefügt:
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
"433 | Gewerbeordnung, Spielhallengesetz Amtshandlungen nach §§ 33c ff. der Gewerbeordnung (GewO) und nach dem Hessischen Spielhallengesetz (HSpielhG) | ||
4331 | Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Abs. 1 GewO | 170 bis 2.800 | |
4332 | Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33c Abs. 3 GewO | 60 bis 500 | |
4333 | Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit nach § 33d Abs. 1 GewO | 33 bis 1.410 | |
4334 | Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 HSpielhG | 222 bis 5.500 | |
4335 | Erteilung einer nachträglichen Nebenbestimmung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 HSpielhG | 110 bis 1.100 | |
4336 | Widerruf der Erlaubnis nach § 2 Abs. 5 HSpielhG | 550 bis 4.100 | |
4337 | Genehmigung der Abweichung von
der Sperrzeit nach § 5 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG | 122 bis 1.100 | |
4338 | Entgegennahme der Anzeige von Änderungen nach § 2 Abs. 6 HSpielhG | 33 bis 330 | |
4339 | Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs nach § 9 Abs. 1 HSpielhG | nach Zeitaufwand | |
4340 | Erteilung der Erlaubnis nach § 13 HSpielhG | je Spielhalle | 220 bis 2.800 |
4341 | Zulassung einer Ausnahme vom Mindestabstand zwischen Spielhallen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 HSpielhG | 220 bis 2.800 | |
4342 | Zulassung einer Abweichung vom Mindestabstand zu bestehenden Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten oder Schulen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 HSpielhG | 220 bis 2 800" |
Artikel 5
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2022 (GVBl. S. 390), wird wie folgt geändert:
1. In Nr. 2 werden in Spalte 2 die Wörter "dem Hessischen Spielhallengesetz," gestrichen.
2. Nr. 2212
2212 Gewerbliche Spiele, Spielhallen (§§ 33c ff. GewO, Hessisches Spielhallengesetz) 22121 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) 170 bis 2.800 22122 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 GewO) 60 bis 500 22123 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 GewO) 33 bis 1.410 22124 Betrieb einer Spielhalle nach dem Hessischen Spielhallengesetz 221241 Erteilen einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (§ 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz) 222 bis 5.500 221242 Erteilen einer nachträglichen Nebenbestimmung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 110 bis 1.100 221243 Erlaubniswiderruf (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Spielhallengesetz) 550 bis 4.100 221244 Genehmigung der Abweichung von der Sperrzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Spielhallengesetz)
wird aufgehoben.
Artikel 6
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Hessische Spielhallengesetz vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2021 (GVBl. S. 302), wird aufgehoben.
Artikel 7
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 8
Änderung des Hessischen Glücksspielgesetzes
In § 15 Abs. 9 des hessischen Glücksspielgesetzes vom 17. Juni 2021 (GVBl. I S. 302) werden die Wörter "bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022" gestrichen.
Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
ID: 222530
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