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Regelwerk; Wirtschaft; Glücksspiel
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HGlüG - Hessisches Glücksspielgesetz
- Hessen -

Vom 17. Juni 2021
(GVBl. Nr. 25 vom 29.06.2021 S. 302; 17.06.2021 S. 302; 17.11.2022 S. 626 22; 16.02.2023 S. 90 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 316-38



Erster Teil
Glücksspielsuchtprävention, Glücksspielsuchtforschung, Spielersperren

§ 1 Glücksspielsuchtprävention

Das Land Hessen stellt jährlich 1.000 000 Euro für ein Netz von Beratungsstellen im Hinblick auf Glücksspielsucht, für die fachliche Beratung und Unterstützung des Landes bei der Glücksspielaufsicht, zur Beratung des Landes über geeignete Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention, insbesondere über die Gestaltung der Werbung für die unterschiedlichen Glücksspielangebote, sowie für die Beurteilung der Sozialkonzepte der Veranstalter und der Gestaltung der Vertriebswege zur Verfügung.

§ 2 Glücksspielsuchtforschung

(1) Das Land Hessen stellt die Finanzierung geeigneter Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht sicher. Die Glücksspielaufsichtsbehörden des Landes haben die Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention und Glücksspielsuchtbekämpfung regelmäßig mit wissenschaftlichen Begleituntersuchungen durch externe, unabhängige Suchtforschungseinrichtungen zu evaluieren.

(2) Die nach § 8a Abs. 4 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 5. Februar 2021 (GVBl. S. 86) zur Eintragung in die zentrale Sperrdatei Verpflichteten sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörden auch verpflichtet, ihre Kundendaten anonymisiert für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Spielersperren

(1) Die nach § 8a Abs. 4 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zur Eintragung in die zentrale Sperrdatei Verpflichteten dürfen die in § 23 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genannten Daten speichern.

(2) Die Daten gesperrter Spielerinnen und Spieler dürfen nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden.

(3) Betroffene können ihre Auskunftsrechte gegenüber der Stelle geltend machen, die die Sperre eingetragen hat. Die Möglichkeit, Auskunft von der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 für die Führung der Sperrdatei zuständigen Stelle zu erlangen, bleibt unberührt.

(4) Die Verpflichtung der Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, zur Eintragung von Fremdsperren nach § 8a Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 begründet keine Pflicht, eigene Ermittlungen anzustellen.

Zweiter Teil
Sportwetten und Lotterien in Hessen

§ 4 Staatliche Lotterien

(1) Das Land Hessen kann Zahlen- und Sofortlotterien in Erfüllung seiner ordnungsrechtlichen Aufgabe nach § 10 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 veranstalten.

(2) Das Land Hessen kann zu allen von ihm veranstalteten Lotterien Zusatzlotterien und -ausspielungen veranstalten. Gleiches gilt auch für die in Annahmestellen vertriebenen Lotterien anderer Veranstalter.

(3) Die dem Land nach Abs. 1 und 2 grundsätzlich zustehenden Rechte können nur im Rahmen von Erlaubnissen nach § 7 ausgeübt werden.

(4) Zu allen vorgenannten Lotterien sind Sonderauslosungen aus nicht ausgezahlten Gewinnen zulässig, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen.

(5) Mit der Durchführung der vom Land Hessen nach § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 veranstalteten Lotterien ist die LOTTO Hessen GmbH beauftragt.

§ 5 Gewinnausschüttung

(1) Mindestens die Hälfte der eingezahlten Spieleinsätze für Zahlenlotterien ist als Gewinn an die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer auszuschütten, die die auszulosenden Zahlen den Teilnahmebedingungen des Veranstalters entsprechend richtig angegeben haben. Die Festlegung der Gewinnquote sowie Ausnahmen zu Satz 1 erfolgen mit Zustimmung der zuständigen Behörde. Diese berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.

(2) Bei Zusatzlotterien nach § 4 Abs. 2 sind mindestens 25 Prozent der Spieleinsätze als Gewinn auszuschütten.

§ 6 Verteilung der Spieleinsätze

(1) Von den Spieleinsätzen der vom Land Hessen veranstalteten Zahlenlotterien, ausgenommen solche, deren Überschüsse ausschließlich zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie des Leistungssports, insbesondere des Nachwuchsleistungssports in Hessen verwendet werden sollen, und Zusatzlotterien erhalten

  1. der Landessportbund Hessen e. V. 24.341 570 Euro,
  2. die Liga der freien Wohlfahrtspflege 6.411 790 Euro,
  3. der Hessische Jugendring 2.613 600 Euro,
  4. die Träger der außerschulischen Jugendbildung nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), 7.950 910 Euro,
  5. der Ring politischer Jugend 748.990 Euro.

(2) Bearbeitungsgebühren und sonstige Kostenbeiträge der Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer sind nicht Bestandteil der Spieleinsätze.

(3) Die Überschüsse aus den vom Land Hessen veranstalteten Lotterien sind an das Land Hessen abzuführen, das sie zur Förderung kultureller, sozialer und sportlicher Zwecke sowie zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes verwenden soll.

(4) Überschuss ist der Betrag, der nach Abzug der Veranstaltungskosten, der an die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer auszuschüttenden Gewinne und der Leistungen nach Abs. 1 sowie der Aufwendungen zur Glücksspielsuchtprävention und Glücksspielsuchtforschung von den Spieleinsätzen, den Bearbeitungsgebühren und den sonstigen Kostenbeiträgen verbleibt.

§ 7 Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 bedarf eines Antrags und darf nur erteilt werden, wenn

  1. das Veranstalten und Vermitteln den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht zuwiderläuft,
  2. die Einhaltung
    1. des Internetverbots des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021,
    2. der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und
    3. der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021
      sichergestellt ist,
  3. der zuständigen Behörde angemessene Maßnahmen zur Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dargelegt wurden,
  4. ein Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vorliegt und die weiteren Anforderungen nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erfüllt sind,
  5. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder bei der erheblichen Erweiterung der bestehenden Vertriebswege zuvor der Fachbeirat (§ 10 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 beteiligt wurde,
  6. die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 bis 8b sowie 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und der Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sichergestellt ist,
  7. bei gewerblichen Spielvermittlern zudem die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sichergestellt ist und
  8. bei Annahmestellen, gewerblichen Spielvermittlern, Wettvermittlungsstellen und örtlichen Verkaufsstellen von Lotterieeinnehmern zudem die weiteren Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt sind.

Die Nachweise sind mit dem Antrag durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen sind wesentliche Änderungen der Erlaubnisgrundlagen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 festzulegen

  1. der Veranstalter oder der Vermittler einschließlich beauftragter dritter Personen,
  2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,
  3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,
  4. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltungen oder Vermittlung,
  5. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan,
  6. bei Vermittlungen der Veranstalter und
  7. die sich aus der Zielvorgabe des § 9 Abs. 1 ergebende Höchstzahl an Annahmestellen.

In der Erlaubnis können Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler getroffen werden, die über die Regelungen in § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 hinausgehen.

(3) An den vom Land Hessen im Rahmen einer Erlaubnis veranstalteten Lotterien dürfen nur Personen teilnehmen, die in Hessen wohnen oder sich bei Vertragsabschluss in Hessen aufhalten oder denen nach dem Recht ihres Aufenthaltsorts die Teilnahme am auswärtigen Glücksspiel erlaubt ist.

(4) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt gegen die Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird.

§ 8 Wettvermittlungsstellen

(1) Die Zahl der Wettvermittlungsstellen in Hessen ist nach § 21a Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 angemessen zu begrenzen. Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der Erlaubnis. Die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur Begrenzung der Anzahl der Wettvermittlungsstellen nach Satz 1 zu erlassen.

(2) Die Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen nach Abs. 1 ist verboten. Selbstbedienungsterminals, die der Vermittlung von Sportwetten dienen, dürfen nur in Wettvermittlungsstellen aufgestellt werden.

(3) Die Erlaubnis zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen darf auf Antrag nur erteilt werden, wenn

  1. die Antragstellerin Inhaberin oder der Antragsteller Inhaber einer Sportwetterlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21a Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ist,
  2. die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Wettvermittlungsstelle den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht entgegenstehen,
  3. die Wettvermittlungsstelle
    1. nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder in einer Gaststätte eingerichtet wird oder
    2. nicht in demselben Gebäude oder Gebäudekomplex mit einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dergestalt eingerichtet wird, dass ein Wechsel innerhalb von 50 Metern zwischen der Wettvermittlungsstelle und der Spielhalle oder dem ähnlichen Unternehmen ermöglicht ist und eine unverstellte Sicht zwischen diesen besteht,
  4. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreiberin oder der Betreiber die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
  5. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Betreiberin oder der Betreiber den Anforderungen des Jugend- und des Spielerschutzes nicht hinreichend nachkommen wird,
  6. die Betreiberin oder der Betreiber sich sowie das eingesetzte Personal in der Früherkennung und im Umgang mit problematischem und pathologischem Spielverhalten schulen lässt,
  7. auch sonst keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Betrieb der Wettvermittlungsstelle aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte und
  8. dadurch nicht die nach Abs. 1 festgesetzte Höchstzahl überschritten wird.

(4) Die Lage steht der Erlaubniserteilung insbesondere dann nicht nach Abs. 3 Nr. 2 entgegen, wenn die Wettvermittlungsstelle

  1. außerhalb von Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten oder allgemeinen Wohngebieten nach den §§ 2 bis 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) betrieben werden soll und
  2. in mindestens 250 Meter fußläufigem Abstand zu bestehenden Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten sowie zu bestehenden Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und Oberstufe (Sekundarstufe II) liegt oder die für die Erlaubnis zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall eine Ausnahme von diesem Mindestabstand zulässt.

(5) In einer Wettvermittlungsstelle dürfen auch Lotterien vertrieben werden, wenn dies in der Erlaubnis durch die zuständige Behörde zugelassen wurde und ein privatrechtlicher Vermittlungsvertrag mit der Hessischen Lotterieverwaltung geschlossen wurde. Im Übrigen sind in einer Wettvermittlungsstelle der Vertrieb von Waren und die Erbringung von anderen Dienstleistungen verboten, sofern dadurch ein Anreiz zur Abgabe von Wetten in der Wettvermittlungsstelle geschaffen wird; ausgenommen ist die Bereitstellung von Bild- oder Tonübertragungen zur Verfolgung von Sportereignissen. Die Abgabe, der Konsum und der Verkauf von alkoholischen Getränken, die kostenlose Abgabe von Speisen und Getränken und die Abgabe von Speisen und Getränken zu Preisen, die unter dem Einkaufspreis liegen, sind in einer Wettvermittlungsstelle verboten. Im Übrigen dürfen entgeltlich ausschließlich Snacks abgegeben werden.

(6) Für Wettvermittlungsstellen gilt eine Sperrzeit von 4 Uhr bis 10 Uhr. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Wettvermittlungsstellen die Sperrzeit verlängern. Der Spielbetrieb ruht

  1. am Karfreitag ganztags und am darauffolgenden Sonnabend in der Zeit von 0 Uhr bis 11 Uhr,
  2. am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils in der Zeit von 4 Uhr bis 24 Uhr,
  3. am 24. Dezember in der Zeit von 4 Uhr bis 24 Uhr und am 1. Weihnachtstag ganztags,
  4. an den übrigen Sonn- und Feiertagen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Feiertagsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1971 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in der Zeit von 4 Uhr bis 12 Uhr.

(7) Minderjährige dürfen nur zum Zweck der Identitäts- und Altersfeststellung in eine Wettvermittlungsstelle eingelassen werden; dies ist durch geeignete Maßnahmen der Identitäts- und Alterskontrolle sicherzustellen.

(8) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung der Versagungsgrund des Abs. 3 Nr. 4 vorlag.

(9) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn

  1. wiederholt gegen Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird,
  2. die Betreiberin oder der Betreiber nicht genügend Vorsorge im Hinblick auf den erforderlichen Spieler- und Jugendschutz ergreift, insbesondere gegen die Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 verstößt,
  3. die ordnungsgemäße Abwicklung des Spielgeschäfts sonst nachhaltig gefährdet wird,
  4. nachträglich Tatsachen eintreten, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden,
  5. geforderte Sicherheiten nicht geleistet werden oder
  6. Nachweise über geforderte Schulungen der Betreiberin oder des Betreibers und des Personals trotz Aufforderung nicht in angemessener Zeit vorgelegt werden.

§ 9 Annahmestellen 23

(1) Die Zahl der Annahmestellen in Hessen ist nach § 10 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 angemessen zu begrenzen und

von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Interessen der berechtigten Betreiberinnen und Betreiber der Annahmestellen im Einzelfall festzusetzen.

(2) Der Betrieb einer Annahmestelle bedarf der Erlaubnis. Eine solche kann nur von der Hessischen Lotterieverwaltung beantragt und dieser erteilt werden. Eine Annahmestelle betreibt, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags mit der Hessischen Lotterieverwaltung Lotterien vermittelt. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 dürfen erlaubte Sportwetten mit festen Gewinnquoten in Annahmestellen als Nebengeschäft vermittelt werden. Wetten während des laufenden Sportereignisses sind dort unzulässig.

(3) Die Vermittlung der vom Land Hessen nach § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 veranstalteten Lotterien außerhalb von Annahmestellen ist verboten. Selbstbedienungsterminals, die dem eigenständigen Vertrieb von Lotterien dienen, dürfen nur in Annahmestellen aufgestellt werden. Das gilt nicht, wenn ein Selbstbedienungsterminal

  1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
  2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Minderjährige von der Benutzung ausgeschlossen sind.

Für Selbstbedienungsterminals gelten die Abs. 1, 2, 4 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, sowie die Abs. 5, 6 und 7 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis zum Betreiben von Annahmestellen darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Annahmestelle den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht entgegenstehen,
  2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreiberin oder der Betreiber die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
  3. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Betreiberin oder der Betreiber den Anforderungen des Jugend- und des Spielerschutzes nicht hinreichend nachkommen wird,
  4. die Betreiberin oder der Betreiber sich sowie das eingesetzte Personal in der Früherkennung und im Umgang mit problematischem und pathologischem Spielverhalten schulen lässt,
  5. auch sonst keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Betrieb der Annahmestelle aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte und
  6. dadurch nicht die nach Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 festgesetzte Höchstzahl überschritten wird.

(5) In einer Annahmestelle dürfen auch die nach den §§ 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erlaubten Ausspielungen und Lotterien vertrieben werden, wenn dies in der Erlaubnis durch die zuständige Behörde zugelassen wurde.

(6) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung der Versagungsgrund des Abs. 4 Nr. 2 vorlag.

(7) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn

  1. wiederholt gegen Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird,
  2. die Betreiberin oder der Betreiber nicht genügend Vorsorge im Hinblick auf den erforderlichen Spieler- und Jugendschutz ergreift,
  3. die ordnungsgemäße Abwicklung des Spielgeschäfts sonst nachhaltig gefährdet wird,
  4. nachträglich Tatsachen eintreten, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden,
  5. geforderte Sicherheiten nicht geleistet werden,
  6. Nachweise über geforderte Schulungen der Betreiberin oder des Betreibers und des Personals trotz Aufforderung nicht in angemessener Zeit vorgelegt werden,
  7. die Annahmestelle die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten nicht der LOTTO Hessen GmbH vorlegt oder
  8. die Annahmestelle die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an die LOTTO Hessen GmbH weiterleitet.

§ 10 Gemeinsame Klassenlotterie der Länder

(1) Nach § 10 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 veranstaltet die Anstalt des öffentlichen Rechts "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder" (GKL) auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote. Sie nimmt dabei die ordnungsrechtliche Aufgabe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 wahr.

(2) Die Erlaubnis zum Betrieb einer örtlichen Verkaufsstelle der GKL in Hessen kann nur von der GKL beantragt und dieser erteilt werden. Für Verkaufsstellen, die zugleich Annahmestellen sind, kann der Antrag im Auftrag der GKL auch von der Hessischen Lotterieverwaltung gestellt werden.

(3) Für die Erteilung der Erlaubnis gilt § 9 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 entsprechend.

(4) Für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis gilt § 9 Abs. 6 und 7 entsprechend.

Dritter Teil
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial

§ 11 Erlaubnis

Bei Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial richten sich Erteilung, Form und Inhalt der Erlaubnis nach den §§ 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.

§ 12 Kleine Lotterien und Ausspielungen

(1) Abweichend von § 11 kann die Erlaubnis für kleine Lotterien (§ 18 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) und Ausspielungen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden, bei denen

  1. die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000 Euro nicht übersteigt,
  2. der Losverkauf oder der Vertriebszeitraum die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet,
  3. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet wird und
  4. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen.

(2) Die allgemeine Erlaubnis nach Abs. 1 kann abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3, den §§ 6, 7 und 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 3 Satz 2 und § 17 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erteilt werden.

(3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Sie begründet die Pflicht, die vorgesehene Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

(4) Im Einzelfall kann eine allgemein erlaubte Veranstaltung untersagt werden, wenn

  1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen den Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,
  2. durch die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder
  3. keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist.

Vierter Teil
Gewerbliche Spielvermittlung

§ 13 Spielvermittler

Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele in Hessen setzt eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieser Glücksspiele voraus.

§ 14 Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler in Hessen darf nur erteilt werden, wenn

  1. der Vermittler seine allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Vertrag mit dem Treuhänder vorgelegt hat und sich daraus Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der in § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genannten Ziele nicht ergeben,
  2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der gewerbliche Spielvermittler die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
  3. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der gewerbliche Spielvermittler den Anforderungen des Jugend- und des Spielerschutzes, insbesondere seiner Mitwirkungspflicht am übergreifenden Sperrsystem nach § 8 Abs. 1 und § 8a Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021, nicht hinreichend nachkommen wird und
  4. auch sonst keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Betätigung als gewerblicher Spielvermittler aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte.

(2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis gilt § 9 Abs. 6 und 7 entsprechend. Die Erlaubnis kann ferner widerrufen werden, wenn

  1. die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten dem Veranstalter und dem Treuhänder nicht vorgelegt werden,
  2. nicht mindestens zwei Drittel der eingenommenen Spieleinsätze unverzüglich an den Veranstalter weitergeleitet werden oder
  3. der Vermittler die Spielinteressenten vor Vertragsabschluss in Textform nicht klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hingewiesen oder ihnen nicht unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrags den Veranstalter mitgeteilt hat.

(3) Gewerbliche Spielvermittler haben für jedes Geschäftsjahr der Glücksspielaufsicht einen Jahresabschluss vorzulegen. Einzelkaufleute, die nach § 242 Abs. 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuches von der Aufstellung eines Jahresabschlusses befreit sind, haben eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes vorzulegen.

Fünfter Teil
Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten

§ 15 Zuständigkeiten 22 23 23

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und dieses Gesetzes ist das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium, soweit der Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der länderübergreifenden Lotterien ist

  1. die Kreisordnungsbehörde für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130.000 Euro, bei Kreisgrenzen überschreitenden Veranstaltungen die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt,
  2. abweichend von Nr. 1 die örtliche Ordnungsbehörde für Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6.000 Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,
  3. das Regierungspräsidium Darmstadt für Lotterien in Form des Gewinnsparens.

(3) Für eine Erlaubnis zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21a Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und den §§ 7 und 8 sowie für die Erstkontrolle nach Erteilung einer solchen Erlaubnis ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig; im Übrigen sind die Kreisordnungsbehörden zuständige Behörde für die Aufsicht über die Wettvermittlungsstellen nach § 9 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.

(4) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 4 und § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

(5) Die für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und diesem Gesetz zuständigen Behörden sind auch für die Überwachung der von ihnen erlaubten Veranstaltungen zuständig.

(6) Zuständige Behörde für die Untersagung unerlaubten terrestrischen Glücksspiels und der Werbung hierfür ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Abweichend von Satz 1 sind für die Untersagung unerlaubter Wettvermittlungsstellen sowie der Werbung hierfür die Kreisordnungsbehörden zuständig.

(7) Zuständige Behörde für die Untersagung unerlaubten öffentlichen Glücksspiels, welches ausschließlich in Hessen im Internet entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 veranstaltet, vermittelt oder vertrieben wird, und der Werbung hierfür ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

(8) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

(9) Zuständige Behörde für den Betrieb des Sperrsystems nach § 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

(10) Zuständige Behörde für Maßnahmen nach dem Vierten Teil dieses Gesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 16 Testspiele und Testkäufe

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Glücksspielaufsichtsbehörden Testkäufe oder Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der Glücksspielaufsicht erkennbar sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Glücksspielaufsicht dürfen zu diesem Zweck unter einer auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) am Rechtsverkehr teilnehmen. Dazu können geeignete Urkunden hergestellt, beschafft und verwendet sowie erforderliche Eintragungen in Register, Bücher oder Dateien vorgenommen werden. Testkäufe oder Testspiele mit minderjährigen Personen dürfen durch die Glücksspielaufsichtsbehörden in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben durchgeführt werden. Für die den Testkauf oder das Testspiel durchführende Person gilt das Glücksspiel nicht als unerlaubt.

§ 17 Mitteilungspflicht

Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse auf Verlangen der Finanzbehörden mitzuteilen, soweit sie für die Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen erforderlich sind.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. gegen die besonderen Schutzbestimmungen des § 8 Abs. 5 bis 7 verstößt,
  2. entgegen § 6 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 seiner Verpflichtung nicht nachkommt, den Jugend- und Spielerschutz sicherzustellen, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen,
  3. entgegen § 7 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt,
  4. einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuwiderhandelt, indem er die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen, Daten und Nachweise nicht oder nicht zeitgerecht vorlegt,
  5. einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuwiderhandelt, indem er die Anforderungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht erfüllt,
  6. als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuwiderhandelt,
  7. gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 17 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 verstößt,
  8. als gewerblicher Spielvermittler gegen Bestimmungen und Nebenbestimmungen der ihm erteilten Erlaubnis verstößt,
  9. im Antrag auf Betreiben einer Annahmestelle, einer Wettvermittlungsstelle oder einer Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt oder
  10. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 nicht am Sperrsystem nach den §§ 8 bis 8b sowie 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 teilnimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 begangen worden, so können die Gegenstände,

  1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
  2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 und des § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448), eingezogen werden. § 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.

(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 19 sVerhältnis zum Hessischen Gesetz über Spielbanken und Online-Casinospiele (HSpielbOCG) 23

Die Vorschriften des Hessischen Gesetzes über Spielbanken und Online-Casinospiele vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2022 (GVBl. S. 626), bleiben unberührt, soweit sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

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