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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
- Hessen -

Vom 24. Mai 2023
(GVBl. Nr. 17 vom 06.06.2023 S. 348; ber. S. 410)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 6a Auskunfts- und Unterstützungsersuchen"

b) Die Angabe zu § 17b wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 17b Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher" § 17b Ermittlung des Aufenthaltsorts des Pflichtigen"

c) Nach der Angabe zu § 17b werden folgende Angaben eingefügt:

" § 17c Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher

§ 17d Erstattungsanspruch"

d) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 20a Rechte Dritter"

e) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 27a Weitere Vermögensermittlung"

2. In § 3 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "16. September 2011 (GVBl. I S. 420)" durch "24. Mai 2023 (GVBl. S. 348)" ersetzt.

3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Dienstsiegel" ein Komma und die Wörter "welches auch ein eingedrucktes oder drucktechnisch erzeugtes Dienstsiegel sein kann," eingefügt.

4. Nach § 6 wird als neuer § 6a eingefügt:

" § 6a Auskunfts- und Unterstützungsersuchen

(1) Der Vollziehungsbeamte kann die zuständige Polizeibehörde um Auskunft ersuchen, ob nach polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Vollziehungsbeamten oder einer weiteren an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht.

(2) In dem Auskunftsersuchen nach Abs. 1 ist Folgendes anzugeben:

  1. Art und Ort der Vollstreckungshandlung,
  2. Vornamen und Name des Pflichtigen,
  3. soweit bekannt Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Pflichtigen sowie
  4. Wohnanschrift des Pflichtigen.

(3) Erteilt die Polizeibehörde die Auskunft, dass nach polizeilicher Einschätzung eine Gefahr nach Abs. 1 besteht, so kann der Vollziehungsbeamte um Unterstützung durch die Polizeibehörden bei der durchzuführenden Vollstreckungshandlung nachsuchen. Ein Unterstützungsersuchen kann der Vollziehungsbeamte auch zusammen mit einem Auskunftsersuchen nach Abs. 1 stellen.

(4) Der Vollziehungsbeamte kann auch ohne Auskunftsersuchen ein Unterstützungsersuchen stellen, wenn

  1. tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahr nach Abs. 1 vorliegen oder
  2. sich die Gefahr aus der Art der Vollstreckungshandlung ergibt.

Auf Unterstützungsersuchen nach Satz 1 ist Abs. 2 entsprechend anzuwenden; bei Unterstützungsersuchen nach Satz 1 Nr. 1 hat der Vollziehungsbeamte zusätzlich die tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr nach Abs. 1 und, sofern die Gefahr von einer dritten Person ausgeht, die ihm bekannten Daten nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4 über die dritte Person anzugeben.

(5) Über die Durchführung eines Auskunfts- oder eines Unterstützungsersuchens setzt der Vollziehungsbeamte den Pflichtigen oder, sofern Daten einer dritten Person nach Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 übermittelt worden sind, die dritte Person unverzüglich nach Erledigung des Vollstreckungsauftrags in Kenntnis. In Bezug auf Inhalte der Akten des Vollziehungsbeamten, die in Zusammenhang mit einem Auskunfts- oder einem Unterstützungsersuchen stehen, darf neben dem Pflichtigen nur der dritten Person, deren Daten übermittelt worden sind, Akteneinsicht gestattet und eine Abschrift erteilt werden."

5. In § 7 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577)" durch "16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328)" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Widerstand, der gegen den Vollziehungsbeamten oder eine Vollstreckungshandlung geleistet wird, kann vom Vollziehungsbeamten durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel gebrochen werden."Der Vollziehungsbeamte ist, wenn er bei Vollstreckungshandlungen auf Widerstand stößt, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck und zum Schutz seiner Person, zugezogener Zeugen und Hilfspersonen um Unterstützung durch Polizeibehörden nachsuchen."

b) Satz 3

Der Vollziehungsbeamte kann um die Unterstützung der Polizeibehörden nachsuchen, soweit dies zum Schutz seiner Person, zugezogener Zeugen und Hilfspersonen mit Rücksicht auf den zu erwartenden Widerstand erforderlich ist.

wird aufgehoben.

7. Dem § 11 wird als Abs. 5 angefügt:

"(5) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. In diesem Fall findet Abs. 2 Nr. 5 und 6 keine Anwendung."

8. In § 15 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "17. August 2017 (BGBl. I S. 3202)" durch "20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752)", die Angabe "27. August 2017 (BGBl. I S. 3295)" durch "5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607)" und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)" ersetzt und werden nach dem Wort "Dienstsiegel" ein Komma und die Wörter "welches auch ein eingedrucktes oder drucktechnisch erzeugtes Dienstsiegel sein kann," eingefügt.

9. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen" werden durch "Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen" ersetzt.

bb) In Nr. 2 werden die Wörter "Aufenthalt hat" durch "Aufenthaltsort hat oder zuletzt hatte" ersetzt.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786)," wird durch "11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bb) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Beteiligten" die Wörter "oder einen Teil der Vollstreckung, insbesondere in das unbewegliche Vermögen," eingefügt.

10. § 17a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie darf ihr bekannte, nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden."Sie darf ihr bekannte, nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), in entsprechender Anwendung des § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen kommunaler Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden."

11. Nach § 17a wird als neuer § 17b eingefügt:

" § 17b Ermittlung des Aufenthaltsorts des Pflichtigen

(1) Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, so darf die Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben:

  1. beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde und die Angaben zum Zuzug oder Fortzug des Pflichtigen und bei der Ausländerbehörde, die nach der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführend ist, den Aufenthaltsort des Pflichtigen,.
  2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift und den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Pflichtigen sowie
  3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 35 Abs. 4c Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes.

(2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Pflichtigen erheben

  1. durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder
  2. durch Einholung der Anschrift bei den für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.

(3) Nach Abs. 1 oder Abs. 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.

(4) Ist der Pflichtige Unionsbürger, so darf die Vollstreckungsbehörde die Daten nach Abs. 1 Nr. 1 nur erheben, wenn ihr tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass bei der betroffenen Person das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist. Eine Übermittlung der Daten nach Abs. 1 Nr. 1 an die Vollstreckungsbehörde ist ausgeschlossen, wenn der Pflichtige ein Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Abs. 1 Nr. 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf die Vollstreckungsbehörde nur durchführen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass der Pflichtige Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist."

12. Der bisherige § 17b wird § 17c und wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter "einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht" gestrichen.

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Das Vollstreckungsersuchen ist bei dem Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument einzureichen; für das elektronische Dokument und seine Übermittlung gelten § 130a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6 der Zivilprozessordnung sowie §§ 2 bis 9 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Ist die Einreichung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung in schriftlicher Form zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Das Vollstreckungsersuchen wird dem Pflichtigen nicht zugestellt und nicht ausgehändigt. Es ist dem Pflichtigen durch den Gerichtsvollzieher vorzuzeigen."

b) In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Dienstsiegel" ein Komma und die Wörter "welches auch ein eingedrucktes oder drucktechnisch erzeugtes Dienstsiegel sein kann," eingefügt.

13. Nach dem neuen § 17c wird als § 17d eingefügt:

" § 17d Erstattungsanspruch

(1) Ist zu Unrecht vollstreckt worden, weil

  1. kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorlag oder weil er ganz oder teilweise aufgehoben wurde oder
  2. die Geldforderung nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts erloschen ist oder gestundet wurde oder
  3. das Vollstreckungsverfahren gegen denjenigen nicht durchgeführt werden durfte, gegen den es gerichtet war,

so sind der zu Unrecht gezahlte Betrag und die Vollstreckungskosten zu erstatten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.

(2) Über den Erstattungsanspruch entscheidet die Behörde von Amts wegen, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist neben der Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrags auch dann zur Erstattung der Vollstreckungskosten verpflichtet, wenn sie dem Rechtsträger der Vollstreckungsbehörde nicht angehört."

14. In § 18 Abs. 3 werden die Wörter "die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist und" gestrichen.

15. Nach § 20 wird als § 20a eingefügt:

" § 20a Rechte Dritter

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Vollstreckung erforderlichenfalls durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn er geltend macht, dass ihm gehörende Gegenstände von der Vollstreckung betroffen seien. Welche Rechte die Veräußerung hindern, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.

(2) Für die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung.

(3) Die Klage ist ausschließlich bei dem Amts- oder Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt. Wird die Klage gegen den Rechtsträger, dem die Vollstreckungsbehörde angehört, und gegen den Pflichtigen gerichtet, so sind sie Streitgenossen."

16. In § 21 Satz 2 wird nach der Angabe "743" ein Komma und die Angabe "744a" eingefügt.

17. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe "20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)" durch "20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166)" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe " § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch " § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2" ersetzt.

b) Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein Pflichtiger, der die Vermögensauskunft nach Abs. 3 Satz 1, nach § 802c der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich geändert haben."Der Pflichtige ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift, nach § 802c der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen wesentlich geändert haben."

c) Nach Abs. 5 wird als Abs. 5a eingefügt:

"(5a) Die Vollstreckungsbehörde kann bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Pflichtigen stattfindet. Der Pflichtige kann dieser Bestimmung binnen einer Woche widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Pflichtige in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt."

d) Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "verweigert er ohne Grund die Abnahme der Vermögensauskunft" die Wörter "oder gilt der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nach Abs. 5a Satz 3 als pflichtwidrig versäumt" eingefügt.

bb) In Satz 5 werden nach dem Wort "Dienstsiegel" ein Komma und die Wörter "welches auch ein eingedrucktes oder drucktechnisch erzeugtes Dienstsiegel sein kann," eingefügt.

e) Abs. 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "802c" durch "802b" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

" § 17c Abs. 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend; im Übrigen findet § 17c keine Anwendung."

f) Als Abs. 12 wird angefügt:

"(12) Abs. 11 gilt auch, wenn

  1. der Pflichtige seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
    1. außerhalb der örtlichen Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde hat oder
    2. außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat und das dort geltende Recht dies zulässt;
  2. die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat."

18. Nach § 27 wird als § 27a eingefügt:

" § 27a Weitere Vermögensermittlung

(1) Die Vollstreckungsbehörde darf vorbehaltlich Satz 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen:

  1. Erhebung der Namen und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber des Pflichtigen bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
  2. Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Pflichtige eingetragen ist.

Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn

  1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Pflichtigen nicht zustellbar ist und
    1. die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 17b Abs. 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
    2. die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Pflichtigen bekannt ist, oder
    3. die Meldebehörde ohne vorangegangenen Zustellungsversuch die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Pflichtigen bekannt ist;
  2. der Pflichtige seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
  3. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.

Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass der Pflichtige Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(2) Nach Abs. 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen."

19. In § 34 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe " § 811 Abs. 1 und §§ 811a bis 813" durch " §§ 811 bis 811c, 813 Abs. 1 bis 3 und § 882a Abs. 4" ersetzt.

20. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

21. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird

Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

aufgehoben.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 833a und 8501" durch " §§ 833a, 850k, 8501 und 899 bis 909" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 8501" durch " § 850k Abs. 4 Satz 1, § 904 Abs. 5 und § 907" ersetzt.

22. In § 47 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), und auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)" durch "Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 91), und auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)" ersetzt.

23. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird die Angabe "Abs. 4" durch " § 900 Abs. 1" ersetzt.

b) In Abs. 4 wird die Angabe "Abs. 5" durch "Abs. 4" ersetzt.

24. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Für den Antrag der Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Gerichtsvollzieher gilt § 17c Abs. 2 Satz 3 bis 7 entsprechend."

bb) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort "Dienstsiegel" ein Komma und die Wörter "welches auch ein eingedrucktes oder drucktechnisch erzeugtes Dienstsiegel sein kann," eingefügt.

b) In Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe "5" durch "6" ersetzt.

25. § 52 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 4 wird die Angabe "850l" durch " § 907" und das Wort "angeordnet" durch "festgesetzt" ersetzt.

b) Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt"5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 8501 der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Pflichtige nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist."

26. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "bis 852" wird die Angabe "und 899 bis 907" eingefügt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Wird die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, eines Bußgeldes einschließlich der Nebenfolgen, Gebühren und Auslagen, eines Ordnungsgeldes oder wegen einer Forderung aufgrund der für die Einweisung in eine Unterkunft wegen Obdachlosigkeit gezahlten Nutzungsentschädigung betrieben, so kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c der Zivilprozessordnung vorgesehene Beschränkung bestimmen; dem Pflichtigen ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Bei Pfändungsschutzkonten, die nach § 850k Abs. 1 der Zivilprozessordnung eingerichtet werden, kann die Vollstreckungsbehörde wegen Forderungen nach Satz 2 abweichende pfändungsfreie Beträge festsetzen."

27. § 58 Abs. 3 Satz 2

Die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung einer Ackernahrung, Kleinsiedlung oder Kleinwohnung, die der Pflichtige bewohnt, ist nur mit seiner Zustimmung zulässig.

wird aufgehoben.

28. In § 63 wird die Angabe "Gesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920)" durch "Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.

29. In § 64 Abs. 1 wird die Angabe "6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)" durch "16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)" ersetzt.

30. In § 65 wird die Angabe "26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375)" durch "19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606)" ersetzt.

31. Dem § 74 wird als Abs. 5 angefügt:

"(5) Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder den grundstücksgleichen Rechten."

32. In § 75 Satz 2 wird die Angabe "4" durch "5" ersetzt.

33. In § 77 Abs. 2 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:

"Für den Antrag der Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Gerichtsvollzieher gilt § 17c Abs. 2 Satz 3 bis 7 entsprechend".

34. In § 80 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "9. Juli 2009 (GVBl. S. 253)" durch "23. Juni 2018 (GVBl. S. 330)" ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zum 1. Januar 2024

Das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Art. 1, wird wie folgt geändert:

1. In § 17b Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister" durch "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister" ersetzt.

2. In § 25 Abs. 2 werden die Wörter "nicht rechtsfähiger Vereine und" gestrichen und die Angabe "sind die Vorschriften der §§ 735 und 736" durch "ist die Vorschrift des § 736" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

In § 16 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764), werden nach dem Wort "einschließlich" die Wörter "der Mahngebühr und" eingefügt.

Artikel 4
HHinMeldG - Hessisches Hinweisgebermeldestellengesetz 1
Gl.-Nr.: 320-217

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Einrichtung von internen Meldestellen für den kommunalen Bereich nach § 12 Abs. 1 Satz 4 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. Nr. 140).

§ 2 Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen

(1) Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, an die sich ihre Beschäftigten wenden können, um Verstöße nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes mitzuteilen.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt entsprechend für

  1. den Landeswohlfahrtsverband Hessen,
  2. den Regionalverband Frankfurt Rhein-Main,
  3. die kommunalen Versorgungskassen,
  4. Zweckverbände nach § 5 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83), und gemeinsame kommunale Anstalten nach § 29a des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit,
  5. Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 126a der Hessischen Gemeindeordnung und
  6. kommunale oder kommunal kontrollierte Unternehmen.

(3) Für die internen Meldestellen nach Abs. 1 und 2 gelten die §§ 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechend.

§ 3 Ausnahmen

Ausgenommen von der Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach § 2 sind

  1. Gemeinden und Landkreise mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder mit weniger als 50 Beschäftigten. Die für Satz 1 Nr. 1 maßgebliche Einwohnerzahl richtet sich nach § 148 der Hessischen Gemeindeordnung.
  2. Öffentlichrechtliche Körperschaften nach § 2 Abs. 2 mit weniger als 50 Beschäftigten.

§ 4 Interkommunale Zusammenarbeit

Gemeinden und Landkreise können interne Meldestellen gemeinsam einrichten und betreiben oder einen Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragen. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Verstöße abzustellen, verbleibt bei den beteiligten Gemeinden und Landkreisen.

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 2. Juli 2023 in Kraft.

______
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. EU Nr. L 305 S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 (ABl. EU Nr. L 265 S. 1, 2023 Nr. L 116 S. 30).

Artikel 5
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes

(Gültig ab 02.07.2023)

Dem § 104 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), wird als Abs. 3 angefügt:

"(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. Nr. 140) vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit."

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1

1. tritt Art. 2 am 1. Januar 2024 und

2. treten die Art. 4 und 5 am 2. Juli 2023 in Kraft.

ENDE