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HessAGVwGO - Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
- Hessen -

Vom 27. Oktober 1997
(GVBl. I 1997 S. 381; 15.06.2001 S. 266; 31.10.2001 S. 534; 17.12.2002 S. 809; 21.03.2005 S. 229; 17.10.2005 S. 674 05; 21.07.2006 S. 394 06; 19.11.2007 S. 792 07; 19.11.2008 S. 970 08; 29.11.2010 S. 421 10; 16.09.2011 S. 420 11; 13.12.2012 S. 622 12; 27.05.2013 S. 218 13; 27.06.2013 S. 458 13a; 29.11.2014 S. 313; 28.09.2015 S. 346 15; 14.07.2016 S. 121 16; 18.12.2017 S. 467 17; 22.03.2018 S. 27 18; 28.05.2018 S. 184 18a; 15.11.2021 S. 718 21; 09.12.2022 S. 764 22; 24.05.2023 S. 348 23)
Gl.-Nr.: 212-5




Erster Abschnitt
Gerichtsverfassung

§ 1 Sitz und Bezirk der Gerichte

(1) Das Oberverwaltungsgericht führt die Bezeichnung ≫Hessischer Verwaltungsgerichtshof≪. Es hat seinen Sitz in Kassel.

(2) Verwaltungsgerichte bestehen

  1. in Darmstadt für die Städte Darmstadt und Offenbach am Main sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis und Offenbach,
  2. in Frankfurt am Main für die Stadt Frankfurt am Main sowie die Landkreise Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis und Main-Taunus-Kreis,
  3. in Gießen für die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis und Wetteraukreis,
  4. in Kassel für die Stadt Kassel sowie die Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner-Kreis,
  5. in Wiesbaden für die Stadt Wiesbaden sowie die Landkreise Limburg-Weilburg und Rheingau-Taunus-Kreis.

§ 2 Dienstaufsicht und Geschäftsbereich

Die Landesregierung bestimmt, wer die Dienstaufsicht über die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausübt und zu wessen Geschäftsbereich die Verwaltung dieser Gerichte gehört.

§ 3 Bildung der Kammern und Senate 10

Das für Justizangelegenheiten zuständige Ministerium bestimmt im Rahmen des Haushaltsplans nach Anhörung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes die Zahl der Kammern bei den Verwaltungsgerichten und der Senate bei dem Verwaltungsgerichtshof.

§ 4 Ernennung von Richtern im Nebenamt

Der zuständige Minister ernennt die Richter im Nebenamt; dies gilt nicht für die ordentlichen Professoren des Rechts, die nicht auf Lebenszeit ernannte Richter sind.

§ 5 Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter

(1) Für die Ausschüsse zur Wahl der ehrenamtlichen Richter werden die Vertrauensleute und ihre Vertreter für die Dauer der Wahlperiode des Landtags gewählt. Eine Ersatzwahl findet nur für den Rest der Wahlperiode statt. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Vertrauensleute und Vertreter im Amt.

(2) Die Vertrauensleute und ihre Stellvertreter beruft der Landtag nach den Regeln der Verhältniswahl. Jede Fraktion ist berechtigt, eine Vorschlagsliste vorzulegen. Die Sitze der Vertrauensleute werden auf die Wahlvorschläge nach dem Höchstzahlverfahren verteilt. Die auf der Liste folgenden Namen gelten in gleicher Anzahl als Stellvertreter. Über die Zuteilung des letzten Sitzes oder der letzten Sitze entscheidet bei gleicher Höchstzahl das durch den Präsidenten des Landtags zu ziehende Los. Im Falle des Ausscheidens eines Vertrauensmannes rückt der jeweils erste noch nicht berufene auf der gleichen Liste gewählte Stellvertreter nach.

§ 6 Asylsachen 18

Die Streitigkeiten nach dem Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780), werden für die Stadt Offenbach am Main und den Landkreis Offenbach dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und für den Main-Taunus-Kreis und den Landkreis Groß-Gerau dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zugewiesen.

§ 6a Disziplinarsachen 10 18

(1) Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach dem Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362), soweit sie nicht vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof wahrgenommen werden, und die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung vom der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061), werden für sämtliche Bezirke der hessischen Verwaltungsgerichte dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zugewiesen.

(2) Die bei den Verwaltungsgerichten Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen und Kassel bereits anhängigen Verfahren gehen mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes auf das Verwaltungsgericht Wiesbaden über.

§ 6b Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer 06 10

(1) Die nach § 47 des Bundesdisziplinargesetzes zu wählenden Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer werden von dem Ausschuss, der zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bestellt ist (§ 26 der Verwaltungsgerichtsordnung), auf fünf Jahre gewählt.

(2) Das Ministerium der Justiz stellt in jedem fünften Jahr Vorschlagslisten von Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch die Präsidentinnen oder die Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs jeweils als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der Beamtinnen und Beamten können Beamtinnen und Beamte des Bundes für die Listen vorschlagen. In die Listen sind die vorgeschlagenen Beamtinnen und Beamten, nach Laufbahngruppen und Verwaltungsbereichen gegliedert, nach pflichtgemäßem Ermessen des Ministeriums aufzunehmen.

(3) Die Ministerin oder der Minister der Justiz kann die Aufgabe nach Abs. 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

(4) Die Entscheidung nach § 50 des Bundesdisziplinargesetzes trifft ein Senat des Verwaltungsgerichtshofs auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des betroffenen Gerichts oder der Beamtin oder des Beamten.

§ 6c Fachkammern für Angelegenheiten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz 21

(1) Die Zuständigkeit der Fachkammern nach § 109 Abs. 1 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) wird für alle Bezirke dem Verwaltungsgericht Darmstadt zugewiesen.

(2) Für die bei den Verwaltungsgerichten Frankfurt am Main, Gießen, Kassel und Wiesbaden am 1. Dezember 2021 bereits anhängigen Verfahren gilt Abs. 1 in der ab dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung.

§ 7 Ausschuß 08 10 13 18

(1) Vor der Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Kreisausschusses, des Gemeindevorstandes, des Bürgermeisters, des Landrats und des Landrats als Behörde der Landesverwaltung ist der Widerspruchsführer durch einen Ausschuß oder durch den Vorsitzenden des Ausschusses mündlich zu hören.

(2) Ausschüsse werden gebildet

  1. bei den Städten mit 30.000 und mehr Einwohnern für die Anhörung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Magistrats und des Oberbürgermeisters (Bürgermeisters),
  2. bei den Landräten als Behörden der Landesverwaltung für die Anhörung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Landrats als Behörde der Landesverwaltung, des Landrats, des Kreisausschusses sowie des Gemeindevorstandes und der Bürgermeister kreisangehöriger Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohnern.

(3) Die Anhörung findet statt

  1. in Weisungs- und Auftragsangelegenheiten vor der Entschließung nach § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung, ob dem Widerspruch abgeholfen wird,
  2. in Selbstverwaltungsangelegenheiten vor Erlaß des Widerspruchsbescheids nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(4) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

  1. der Widerspruch bei der Behörde eingelegt ist, die den Verwaltungsakt erlassen oder seine Vornahme abgelehnt hat, und die Behörde dem Widerspruch abhelfen oder stattgeben will,
  2. in Weisungs- und Auftragsangelegenheiten der Erlaß oder die Ablehnung des Verwaltungsaktes auf einer Weisung der Aufsichtsbehörde für den Einzelfall beruht,
  3. die Anhörung wegen der Dringlichkeit des Falles nicht rechtzeitig stattfinden kann,
  4. vor der Entscheidung über den Widerspruch sozial erfahrene Personen oder ein Gutachterausschuß zu beteiligen sind,
  5. der Widerspruchsführer auf die Anhörung verzichtet,
  6. der Widerspruchsführer nicht erklärt, ob er die Anhörung wünscht oder auf sie verzichtet, obwohl er vom Vorsitzenden des Ausschusses aufgefordert wurde, diese Erklärung innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist abzugeben, die mindestens zwei Wochen betragen muß,
  7. die Such- und Rechtslage hinreichend geklärt erscheint und der Streitstand eine gütliche Erledigung des Widerspruchs nicht erwarten läßt,
  8. der Widerspruchsführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erscheint. Über das Absehen von der Anhörung entscheidet der Vorsitzende des Ausschusses.

(5) Die Anhörung findet nicht statt in Verfahren nach § 142 der Hessischen Gemeindeordnung und nach § 54 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570), in der jeweils geltenden Fassung sowie bei Widersprüchen gegen Entscheidungen über die Förderung der Landwirtschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes nun Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 635), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Unentschuldigtes Ausbleiben

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Widerspruchsführer, der nicht zum Anhörungstermin erscheint, kann zur pauschalen Abgeltung des durch die Vorbereitung des Termins entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Betrag von fünfzig Euro auferlegt werden. Dies gilt nur, wenn der Widerspruchsführer in der Ladung darauf hingewiesen worden ist. Macht der Widerspruchsführer glaubhaft, daß ihm die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist, oder entschuldigt er sein Ausbleiben genügend, wird der Betrag nicht erhoben.

(2) Der Betrag ist im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 1 vom Magistrat und im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 2 vom Landrat als Behörde der Landesverwaltung zu erheben.

§ 9 Vorlagefrist

Der bei einer kreisangehörigen Gemeinde mit weniger als 30 000 Einwohnern eingelegte Widerspruch ist dem beim Landrat als Behörde der Landesverwaltung gebildeten Ausschuß innerhalb einer Frist von zwei Wochen vorzulegen, soweit die Gemeinde dem Widerspruch nicht abhilft.

§ 10 Zusammensetzung des Ausschusses

(1) Den Vorsitz im Ausschuß führt der Landrat oder der Bürgermeister. Sie können sich allgemein oder im Einzelfall vertreten lassen. Dem Ausschuß gehören zwei Beisitzer an.

(2) Die Beisitzer werden für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaften gewählt. Die Wahl erfolgt im Falle

  1. des § 7 Abs. 2 Nr. 1 durch die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag des Magistrats,
  2. des § 7 Abs. 2 Nr. 2 durch den Kreistag auf Vorschlag des Kreisausschusses.

(3) Das Amt eines Beisitzers soll nur Einwohnern übertragen werden, die allgemeines Ansehen und das Vertrauen ihrer Miteinwohner genießen. Die Einwohner müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Berufs- und andere Vereinigungen oder sonstige Einrichtungen mit Sitz im Stadt- oder Kreisgebiet (§ 7 Abs. 2) haben gegenüber dem Magistrat oder Kreisausschuß ein Vorschlagsrecht, auf das vor der Wahl der Beisitzer durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen ist. Bei Übernahme des Amtes ist der Beisitzer zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung und zur Verschwiegenheit zu verpflichten; die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Reihenfolge, in der die Beisitzer zu den Sitzungen des Ausschusses hinzuzuziehen sind, wird von dem Landrat oder dem Bürgermeister vor Beginn des Kalenderjahres bestimmt. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung eines Beisitzers kann der Vorsitzende von der Reihenfolge abweichen.

(5) Die §§ 25 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung finden entsprechende Anwendung. Die Kosten trägt im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 1 die Stadt, im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Landkreis.

(6) Die Beisitzer sind nach Ablauf ihrer Wahlzeit (Abs. 2 Satz 1) zu den Sitzungen des Ausschusses heranzuziehen, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(7) Das Amt eines Beisitzers kann abgelehnt oder niedergelegt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(8) Der Beisitzer darf die Kenntnis von Angelegenheiten, über die er verschwiegen zu sein hat, nicht unbefugt verwerten. Dies gilt auch dann, wenn er nicht mehr Beisitzer ist.

§ 11 Ordnungswidrigkeit 10

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne wichtigen Grund das Amt eines Beisitzers ablehnt oder niederlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Magistrat, im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.

§ 12 Durchführung der Anhörung

(1) Der Ausschuß hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten zu erörtern und auf eine gütliche Erledigung des Widerspruchs hinzuwirken. Der Vorsitzende des Ausschusses kann die Erörterung ohne die Beisitzer durchführen, wenn die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.

(2) Das wesentliche Ergebnis der Anhörung ist in eine Niederschrift aufzunehmen und mit einem Vorschlag des Ausschusses der Behörde vorzulegen, die den Verwaltungsakt erlassen oder seine Vornahme abgelehnt hat.

(3) Die Beteiligten können zur Erledigung des Widerspruchverfahrens einen Vergleich auch zur Aufnahme in die über die Sitzung zu fertigende Niederschrift schließen, soweit sie über den Gegenstand und die Kosten verfügen können. Der Text des Vergleichs ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt der Niederschrift auf einem Tonträger vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn der Wortlaut des Vergleichs abgespielt wird. Die Zustimmung der Beteiligten zu dem Vergleich ist in der Niederschrift zu vermerken.

§ 13 Wasser- und Bodenverbände

In Angelegenheiten der Wasser- und Bodenverbände erläßt den Widerspruchsbescheid die Aufsichtsbehörde.

§ 14 Verwaltungskosten 08 10 18

(1) Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist, sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befaßten Behörde Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben. Kostenregelnde Rechtsvorschriften der der Aufsicht des Landes unmittelbar unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen dabei Verwaltungskostenordnungen im Sinne des vorgenannten Gesetzes gleich.

(2) Hat eine Anhörung nach § 7 Abs. 3 stattgefunden und gehört die in Abs. 1 Satz 1 genannte Behörde nicht zu dem Rechtsträger, in dessen Dienst der jeweils tätige Vorsitzende des Ausschusses steht, hat der Träger der Behörde ein Viertel der Widerspruchsgebühr an die Anstellungskörperschaft des Vorsitzenden abzuführen. Dies gilt nur, wenn die Gebühr im Einzelfall hundert Euro übersteigt. Die Erstattungen sind jährlich vorzunehmen. § 59 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), bleibt unberührt.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung bei der Erhebung von Steuern durch Gemeinden und Landkreise.

§ 15 Normenkontrolle 10

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung über die Gültigkeit im Range unter dem Landesgesetz stehender Rechtsvorschriften, auch soweit diese nicht in § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung genannt sind.

§ 16 Wegfall der aufschiebenden Wirkung in der Verwaltungsvollstreckung 08 18 23

Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung oder gegen die Anforderung von Kosten oder voraussichtlichen Kosten der Verwaltungsvollstreckung einschließlich der Mahngebühr und der Zinsen richten, haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 16a Wegfall des Vorverfahrens 05 07 10 Übergangsregelung 22

(1) Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung oder ein Widerspruchsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften entfällt in den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Fällen.

(2) In den nicht in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Fällen bedarf es eines Vorverfahrens nicht, wenn das Regierungspräsidium oder das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Dies gilt nicht, wenn eine gesonderte Vorschrift die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt, und für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung.

(3) In den Fällen des Abs. 1und 2 entfällt das Vorverfahren auch bei Nebenbestimmungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.

(4) Entfällt das Vorverfahren nicht, ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig, wenn die nächsthöhere Behörde das Regierungspräsidium, das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege oder die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ist. Die Bestimmung der Widerspruchsbehörde durch besondere Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 17 Besetzung der Senate des Verwaltungsgerichtshofes 10

(1) Die Senate des Verwaltungsgerichtshofes entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern.

(2) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84 der Verwaltungsgerichtsordnung) wirken die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter nicht mit.

§ 18 (vollzogen)

§ 19 Weitergehendes Landesrecht

Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen

  1. öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art abweichend von der Verwaltungsgerichtsordnung einem anderen Gericht zugewiesen sind oder
  2. Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit bei Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände übertragen sind oder
  3. Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Berufsgerichte angegliedert sind oder
  4. für das Gebiet des Personalvertretungsrechts von der Verwaltungsgerichtsordnung abweichende Bestimmungen über das Verfahren der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit getroffen sind.

§ 20 (vollzogen)

§ 21 Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit dieses Gesetz Verordnungen ändert, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen unberührt, diese Verordnungen zu ändern oder aufzuheben.

§ 21a Übergangsvorschrift 18

Für Verwaltungsakte, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Gesetzes erlassen worden sind, ist die Anlage in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

§ 22 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1962, der § 11 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 23 Außer-Kraft-Treten 05 10 12 18

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.  

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Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung oder ein Widerspruchsverfahren nach besonderen Rechtsvorschriften entfällt in folgenden Fällen:Anlage 05 08 10 11 13a 15 16 17 18 18a
zu § 16a

1. Stiftungs- und Feiertagsrecht

1.1 Entscheidungen nach dem Hessischen Stiftungsgesetz vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), in der jeweils geltenden Fassung;

1.2 Entscheidungen nach § 14 des Hessischen Feiertagsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1971 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, ein Dritter erhebt Widerspruch;

2. Öffentliche Sicherheit und Ordnung

2.1 Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Sperrzeit vom 10. Dezember 2012 (GVBl. S. 669), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GVBl. S. 396), in der jeweils geltenden Fassung;

2.2 Entscheidungen nach dem

  1. Paßgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310),
  2. Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745),

in der jeweils geltenden Fassung und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen;

2.3 Entscheidungen nach dem

  1. Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745),
  2. Hessischen Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346)

in der jeweils geltenden Fassung und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen;

2.4 Entscheidungen nach § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26) in der jeweils geltenden Fassung;

2.5 Entscheidungen nach dem Hessischen Glücksspielgesetz vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 480), in der jeweils geltenden Fassung;

2.6 Entscheidungen im Aufenthaltsrecht;

3. Kommunalwesen

3.1 Entscheidungen über die Erstattung des Ehrensolds nach § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Aufwandsentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und ehrenamtlichen Bürgermeister vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 242) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 13 des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden vom 7. Oktober 1970 (GVBl. I S. 635), aufgehoben durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618);

3.2 Entscheidungen nach § 8b Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung über die Zulässigkeit von Bürgerbegehren;

4. Sozialwesen

4.1 Entscheidungen über Leistungen nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Vergabe von Zuwendungen (Beihilfen) zur gesellschaftlichen, d.h. sprachlichen, schulischen, beruflichen und damit in Verbindung stehenden sozialen Eingliederung junger Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie junger ausländischer Flüchtlinge, "Garantiefonds - Schul- und Berufsbildungsbereich (RL-GF-SB)" in der Fassung vom 19. Januar 1998 (GMBl. 1998 S. 123);

4.2 Entscheidungen nach § 42f Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch;

5. Gesundheitswesen

5.1 Entscheidungen und Maßnahmen nach den §§ 16, 17, 25, 28, 39 Abs. 2, § 42 Abs. 4, §§ 44 und 45 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615), in der jeweils geltenden Fassung;

5.2 Entscheidungen über die Rücknahme einer Heilpraktikererlaubnis nach § 7 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191), in der jeweils geltenden Fassung;

6. Veterinärwesen

6.1 Entscheidungen über die Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), in der jeweils geltenden Fassung;

6.2 Entscheidungen über die Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) in der jeweils geltenden Fassung;

6.3 Entscheidungen nach Art. 10, 11 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/ 97 (ABL EU 2005 Nr. L 3 S. 1, 2006 Nr. L 113 S. 26);

6.4 (aufgehoben)

6.5 Entscheidungen nach § 3a Abs. 1 Satz 1 der Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1262) in der jeweils geltenden Fassung;

6.6 Entscheidungen über Ausnahmegenehmigungen nach § 3 der Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1313), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481), in der jeweils geltenden Fassung;

7. Bauwesen und Denkmalschutz

7.1 Entscheidungen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung;

7.2 Entscheidungen nach § 22 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes vom 28. November 2016 (GVBl. S. 211) in der jeweils geltenden Fassung;

8. Spätaussiedler

Entscheidungen nach dem Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern vom 24. November 2009 (GVBl. I S. 436), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), in der jeweils geltenden Fassung;

9. Kosten und Finanzwesen

9.1 Kostenentscheidungen, mit denen Gebühren und Auslagen für kostenpflichtige Amtshandlungen festgesetzt werden, auch im Falle des Verbleibs der erhobenen Kosten bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden als eigene Einnahmen, wenn

  1. die Kostenentscheidung von der Widerspruchsbehörde erlassen wurde oder
  2. gegen die gebührenpflichtige Amtshandlung, auf die sich die Kostenentscheidung bezieht, nicht Widerspruch erhoben wird oder ein Widerspruch nicht statthaft ist;

dies gilt nicht für die Kostenerhebung in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten auf der Grundlage von Satzungen, in Selbstverwaltungsangelegenheiten, für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme, die Ersatzvornahme oder die Sicherstellung;

9.2 Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), in der jeweils geltenden Fassung;

9.3 Entscheidungen über Zuwendungen nach § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von Entscheidungen über die Förderung der Landwirtschaft;

10. Wirtschaft, Gewerbe und freie Berufe

10.1 Entscheidungen über die Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden nach

  1. § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143),
  2. § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581),

in der jeweils geltenden Fassung;

10.2 Entscheidungen über die Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung und nach § 33 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes;

10.3 Entscheidungen nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, ein Dritter erhebt Widerspruch;

10.4 Entscheidungen nach

  1. der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618),
  2. dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618),

in der jeweils geltenden Fassung;

10.5 Entscheidungen nach der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Notarkammer oder der Präsident des Oberlandesgerichts den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat;

11. Verkehrswesen

11.1 Entscheidungen nach dem Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202), in der jeweils geltenden Fassung und den aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie nicht die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr betreffen;

11.2 Entscheidungen nach dem Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich nicht um Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 bis 4 handelt, und den aufgrund des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen;

12. Umwelt, Landwirtschaft und Forsten

12.1 Entscheidungen nach § 58 Abs. 2 und § 75 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), in der jeweils geltenden Fassung;

12.2 Entscheidungen über


  1. aa) die Genehmigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 184), in der jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit der Befreiung von Verboten im Gewässerrandstreifen nach § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Wassergesetzes,
    bb) die Befreiung von Verboten im Gewässerrandstreifen nach § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Hessischen Wassergesetzes,
    cc) die Befreiung von Verboten im Gewässerrandstreifen  nach § 38 Abs. 5 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), in der jeweils geltenden Fassung,
    jeweils in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes, außer in den Fällen des § 22 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes,
  2. die Genehmigung von Maßnahmen nach § 78 Abs. 5 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Zulassung von Maßnahmen nach § 78a Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Überschwemmungsgebieten, außer in den Fällen des § 45 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes,

12.3 Entscheidungen nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 63 Abs. 1 und 2 des Hessischen Wassergesetzes in Verbindung mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung;

12.4 Entscheidungen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2016 (GVBl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung;

12.5 Entscheidungen über die Genehmigung nach den §§ 12 und 14 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung;

12.6 Entscheidungen nach dem Hessischen Fischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2011 (GVBl. I S. 362), geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), in der jeweils geltenden Fassung und den aufgrund des Hessischen Fischereigesetzes erlassenen Rechtsverordnungen;

12.7 Entscheidungen über die Zulassung zur Jägerprüfung nach den . §§ 5 und 6 der Hessischen Jagdverordnung vom 10. Dezember 2015 (GVBl. S. 670) in der jeweils geltenden Fassung;

12.8 Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 315), in der jeweils geltenden Fassung.

ENDE