Regelwerk |
HmbEAG - Hamburgisches Gesetz über die Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners
- Hamburg -
Vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. I Nr. 55 vom 22.12.2009 S. 444; 25.01.2011 S. 41; 15.12.2015 S. 362 15; 07.02.2019 S. 42 19)
Abschnitt 1 15
Zweck
§ 1 Umsetzung von EU-Richtlinien
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008 Nr. L 93 S. 28, ABl. EU 2009 Nr. L 33 S. 49, ABl. EU 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132).
Abschnitt 2
Dienstleistungsrichtlinie
§ 2 Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg
Der Hamburgischen Architektenkammer, der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau, der Handwerkskammer Hamburg, der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer, der Steuerberaterkammer Hamburg je für ihren Zuständigkeitsbereich, im Übrigen der Handelskammer Hamburg, wird die Durchführung der Aufgaben des einheitlichen Ansprechpartners nach Artikel 6, Artikel 7 Absätze 1, 3 bis 5 und Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG übertragen. Die beteiligten Kammern sind insoweit einheitliche Stellen nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung. Sie tragen dafür die Bezeichnung Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg.
§ 3 Sachlicher Aufgabenbereich und Berechtigte
(1) Soweit dies durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist, können Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft oder ihres Sitzortes über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg Auskünfte verlangen und Verfahren abwickeln. Dies gilt auch, sofern in bundesrechtlichen Regelungen für dienstleistungsbezogene Verwaltungsverfahren, die nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG unterfallen, das Verfahren über eine einheitliche Stelle zugelassen wird. Dienstleistungsempfänger im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie 2006/123/EG und inländische Dienstleistungsempfänger können Auskünfte nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG verlangen.
(2) Der Senat wird ermächtigt, soweit bundesgesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, für Verwaltungsverfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage die Anwendung dieses Gesetzes und der §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie eine Bearbeitungsfrist, für die § 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend gilt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
§ 4 Mehrsprachigkeit
Die Informationen durch den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg sollen mehrsprachig angeboten werden.
§ 5 Mitteilungspflichten des Dienstleistungserbringers
Hat ein Dienstleistungserbringer ein Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt, so hat er diesem mitzuteilen:
Die Mitteilungen werden unverzüglich an die zuständigen Behörden weitergeleitet.
§ 6 Nutzung elektronischer Systeme
Für die elektronische Informationsvermittlung und die elektronische Verfahrensabwicklung sind von der Freien und Hansestadt Hamburg zur Verfügung gestellte Systeme zu verwenden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Einheitlichen Ansprechpartner und den zuständigen Behörden zu regeln. Die Geschäftsstellen führenden Kammern sind zuvor anzuhören.
(1) In Anwendung der Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) sind die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen, insbesondere um die Richtigkeit und Echtheit der verarbeiteten Daten zu gewährleisten.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und mit welcher Dauer personenbezogene Daten durch den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg im Rahmen seiner Aufgaben erhoben, gespeichert, verändert, genutzt übermittelt oder in sonstiger Weise verarbeitet werden können.
§ 8 Gemeinsame Aufgabenwahrnehmung
(1) Die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners Hamburg nehmen die beteiligten Kammern gemeinsam durch zwei Geschäftsstellen wahr. Die beteiligten Kammern handeln als Einheitlicher Ansprechpartner durch diese Geschäftsstellen.
(2) Die Kammern regeln die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben in den Geschäftsstellen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Dieser enthält insbesondere Regelungen über
Der Vertrag nach Satz 1 wird durch die für die Aufsicht über die Handelskammer Hamburg zuständige Behörde im Benehmen mit den für die weiteren nach § 2 Satz 1 beteiligten Kammern zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt. Legen die Kammern den Vertrag nicht binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vor, so trifft diese im Benehmen mit den weiteren Aufsichtsbehörden nach Satz 3 die Regelungen nach Satz 2 Nummern 1 bis 4 durch Verwaltungsakt. Dieser gilt bis zur Genehmigung eines Vertrages nach Satz 3.
§ 9 Aufsicht
Die Aufsicht über die Wahrnehmung der Aufgaben als Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg übt die für die Aufsicht über die Handelskammer Hamburg zuständige Behörde aus. § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die vorläufige Regelung der Rechtsverhältnisse der Handelskammer Hamburg vom 27. Februar 1956 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 70-a), zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
§ 10 Gebühren
(1) Werden Verfahren oder Formalitäten über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt, sind Gebühren und Auslagen zu erheben. Für die Auskunftstätigkeit als Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg können Gebühren und Auslagen erhoben werden.
(2) Die Gebühren werden durch Satzungen der Geschäftsstellen führenden Kammern im Einvernehmen mit den beteiligten Kammern festgelegt. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der nach § 9 zuständigen Aufsichtsbehörde.
(3) Die Gebühren sind durch Rahmensätze festzulegen. Bei der Festsetzung im Einzelfall sind die Gebühren so zu bemessen, dass sie den auf die Leistung entfallenden Aufwand nicht übersteigen und in einem angemessenen Verhältnis zu den Gebühren des über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelten Verfahrens stehen.
§ 11 Wirtschaftsführung der Geschäftsstellen, Finanzierung
(1) Die Geschäftsführung bei der Wahrnehmung der Aufgaben als Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg erfolgt nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Für den Organisations- und Tätigkeitsbereich der Geschäftsstellen, soweit sie als Einheitlicher Ansprechpartner tätig sind, wird eine Kalkulation aller Aufwendungen und Erträge erstellt und der nach § 9 zuständigen Aufsichtsbehörde vorgelegt. Widerspricht die Aufsichtsbehörde der vorgelegten Kalkulation nicht binnen sechs Wochen, gilt ihre Zustimmung als erteilt.
(2) Soweit die Zustimmung nach Absatz 1 Satz 4 erteilt wurde und Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners Hamburg wahrgenommen wurden, die nicht durch Gebühren nach § 10 gedeckt werden, erstattet die Freie und Hansestadt Hamburg den Kammern, bei denen die Geschäftsstellen geführt werden, jährlich rückwirkend die nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen. Abschlagszahlungen sind möglich.
§ 12 Prüfung durch den Rechnungshof
Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg prüft die Wirtschaftsführung der Geschäftsstellen nach § 8 Absatz 1 auf die Verwendung von Mitteln aus dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg für die Errichtung und den Betrieb der Geschäftsstellen.
§ 13 Evaluation
Der Senat berichtet der Bürgerschaft drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Inanspruchnahme der Geschäftsstellen des Einheitlichen Ansprechpartners Hamburg und die Auswirkungen der Abwicklung von Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg.
Abschnitt 3
Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie
§ 14 Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg
Der Senat wird ermächtigt, die Durchführung der Aufgaben des einheitlichen Ansprechpartners nach Artikel 57 und Artikel 57a der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde oder auf eine andere Stelle zu übertragen. Die zuständige Behörde ist insoweit einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Diese Stelle trägt die Bezeichnung Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg.
§ 15 Sachlicher Aufgabenbereich und Berechtigte
Soweit dies durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist, können Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikation über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
§ 16 Analoge Anwendung
§ 3 Absatz 2, § 4, § 6 Sätze 1 und 2 sowie § 7 sind auf das Verfahren für die Richtlinie 2005/36/EG analog anzuwenden.
ENDE |