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Regelwerk

Änderungstext

Hamburgisches Gesetz über die Fortentwicklung des Anerkennungsverfahrens für ausländische Berufsqualifikationen

Vom 15. Dezember 2015
(HmbGVBl. Nr. 52 vom 22.12.2015 S. 362)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Darüber hinaus regelt dieses Gesetz die Weitergabe von Daten an die zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten, wenn eine Berufsausübung untersagt oder eingeschränkt wird (Vorwarnmechanismus). Abweichend von Absatz 2 gelten § 13a (Europäischer Berufsausweis) und § 13b (Vorwarnmechanismus) auch für Personen, die im Inland einen Ausbildungsnachweis erworben haben."

2. In § 3 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis, dass die Berufsangehörige oder der Berufs angehörige die notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008 Nr. L 93, S. 28, ABl. EU 2009 Nr. L 33 S. 49, ABl. EU 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), sowie der danach erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Antragstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 159 S. 27) sind die zuständigen Stellen nach § 8 und § 13 Absätze 5 bis 7, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist."

3. § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 9 Absatz 2 Nummer 3 erhalten jeweils folgende Fassung:

altneu
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat."3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat."

4. In § 5 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "in der Schweiz" durch die Wörter "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

5. In § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können. Legt die zuständige Stelle auf Grund geltender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne von Absatz 3 fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnisnahme der Antragstellerin oder des Antragstellers von dieser Entscheidung der zuständigen Stelle abgelegt werden können. Die zuständige Stelle kann zur Durchführung der Eignungsprüfung eine Prüfungsordnung erlassen."

6. § 12 wird wie folgt geändert:

6.1 In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 13 Absatz 3."

6.2 In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 3 werden jeweils die Wörter "in der Schweiz" durch die Wörter "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

6.3 Absatz 5 Satz 2

Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.

wird gestrichen.

7. § 13 wird wie folgt geändert:

7.1 In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "der Schweiz" durch die Wörter "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

7.2 Es wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Das Verfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Hamburgischen Gesetzes über die Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 364), in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."

8. In Abschnitt 3 werden hinter der Überschrift zu Abschnitt 3 folgende §§ 13a bis 13c eingefügt:

" § 13a Europäischer Berufsausweis

(1) Für bestimmte Berufe, für die mittels der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus.

(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden.

(3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983.

(4) Der Senat wird ermächtigt, ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen. Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 lassen die Verfahren nach den §§ 9 bis 13 unberührt.

§ 13b Vorwarnmechanismus

(1) Hat die zuständige Stelle nach § 13 Absätze 5 bis 7 davon Kenntnis erlangt, dass einer oder einem Berufsangehörigen durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung ihres oder seines Berufes ganz oder teilweise - auch vorübergehend - untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, hat sie die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten hiervon zu unterrichten. Diese Pflicht zur Vorwarnung besteht hinsichtlich der in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe. Die zuständige Stelle übermittelt die in Artikel 56a Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten über das IMI.

(2) Die Vorwarnung dient dem möglichst frühzeitigen Schutz der Betroffenen. Deshalb ist die Vorwarnung auszulösen, sobald eine Entscheidung eines Gerichts oder einer zuständigen Stellen vorliegt. Umgekehrt sind die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 Satz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums mitzuteilen. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,

  1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
  2. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
  3. dass ihr im Falle einer unzutreffenden Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen. Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sind hierüber unverzüglich zu unterrichten.

(3) Hat eine Person die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs verwendet hat, so hat die zuständige Stelle alle übrigen Mitgliedstaaten über das IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer solchen Warnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 5 zu unterrichten.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 3 1), geändert am 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. EG Nr. L 201 S. 37), zuletzt geändert am 18. Dezember 2009 (ABl. EU Nr. L 337 S. 11).

(5) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983.

(6) Der Senat wird ermächtigt, ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen. Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

§ 13c Partieller Zugang

(1) Liegen die Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, so gewährt die zuständige Stelle gemäß Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag und auf Einzelfallbasis einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit.

(2) Die Berufsbezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen. Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen."

9. In § 16 wird folgender Satz angefügt:

"Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleibt unberührt."

10. § 17 wird wie folgt geändert:

10.1 In Absatz 2 Nummer 4 wird die Textstelle "3. März 2011 (ABl. EU Nr. L 59 S. 4)" durch die Textstelle "20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132)" ersetzt.

10.2 In Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein kann Einzeldaten an das Statistische Bundesamt zur Erstellung einer koordinierten Länderstatistik und an die Statistischen Ämter der Länder zur Erstellung länderübergreifender Regionalstatistiken übermitteln. Dies umfasst die Merkmale nach Absatz 2, die seit dem Inkrafttreten des HmbBQFG erhoben werden."

10.3 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) An den Senat dürfen zur Verwendung gegenüber der Bürgerschaft, dem Deutschen Bundestag und dem Deutschen Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und den übrigen geltenden berufsrechtlichen Vorschriften sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Dies umfasst die Merkmale nach Absatz 2, die seit dem Inkrafttreten des HmbBQFG erhoben werden."

11. § 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft der Senat nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen."(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft der Senat Anwendung und Auswirkungen dieses Gesetzes. Um einen Vergleich der Bundesländer zu ermöglichen, ist die Evaluation so durchzuführen, dass Ergebnisse spätestens zum Ende des Jahres 2019 vorliegen. Die Evaluation soll die Umsetzung und Wirksamkeit der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen durch die Bundesländer sowohl bezogen auf landes- als auch auf bundesrechtlich geregelte Berufe umfassen. Sie soll auch die Entwicklung des Anerkennungsprozesses berücksichtigen."

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Gesetzes über die Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners

Das Hamburgische Gesetz über die Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444), geändert am 25. Januar 2011 (HmbGVBl. S. 41, 42), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird durch folgenden Abschnitt 1 ersetzt:

altneu
§ 1 Zweck

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

"Abschnitt 1
Zweck

§ 1 Umsetzung von EU-Richtlinien

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008 Nr. L 93 S. 28, ABl. EU 2009 Nr. L 33 S. 49, ABl. EU 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132)."

2. Hinter § 1 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

"Abschnitt 2
Dienstleistungsrichtlinie".

3. Es wird folgender Abschnitt 3 angefügt:

"Abschnitt 3
Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie

§ 14 Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg

Der Senat wird ermächtigt, die Durchführung der Aufgaben des einheitlichen Ansprechpartners nach Artikel 57 und Artikel 57a der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde oder auf eine andere Stelle zu übertragen. Die zuständige Behörde ist insoweit einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Diese Stelle trägt die Bezeichnung Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg.

§ 15 Sachlicher Aufgabenbereich und Berechtigte

Soweit dies durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist, können Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikation über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

§ 16 Analoge Anwendung

§ 3 Absatz 2, § 4, § 6 Sätze 1 und 2 sowie § 7 sind auf das Verfahren für die Richtlinie 2005/36/EG analog anzuwenden."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen

Das Gesetz zur Umsetzung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254, 259) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Die Zuordnung zu einem Lehramt nach Absatz 1 erfolgt auf Grund eines Vergleichs der Ausbildung und gegebenenfalls sonstiger Berufsqualifikationen oder nachgewiesener einschlägiger Qualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers mit den in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Voraussetzungen zur Ausübung eines Lehramts."

2. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Auf Grund der vorliegenden Qualifikationen, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Ergebnis von Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 Absatz 1 HmbBQFG, stellt die zuständige Stelle nach den Vorschriften des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes die Gleichwertigkeit mit einer nach § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes anzuerkennenden Lehramtsbefähigung durch Bescheid fest."

Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe

Das Hamburgische Kammergesetz für die Heilberufe vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495, 2006 S. 35), zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254, 260), wird wie folgt geändert:

0. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift zu § 6a die Textstelle "und Verwaltungsverfahren für Tierärzte" gestrichen.

1. § 4 wird wie folgt geändert:

1.1 Hinter Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

"(6) Die Kammern sind verpflichtet, mit den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Artikel 4a bis 4e, 8, Artikel 56 Absätze 1 und 2, Artikel 56a und 57a der Richtlinie 2005/36/EG zusammenzuarbeiten und diesen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln. Sie nutzen hier für das Binnenmarktinformationssystem (IMI)."

1.2 Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7 und 8.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 2 wird in Satz 3 die Textstelle "Absatz 1" gestrichen.

2.2 In Absatz 2 wird in Satz 3 das Wort "Sie" durch die Textstelle "Dienstleisterinnen und Dienstleister im Sinne des Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/ EG" ersetzt.

2.3 In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

Im Übrigen erbringen Dienstleisterinnen und Dienstleister ihre Dienstleistung ohne eine Anerkennung nach § 36 unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats, sofern in diesem eine Berufsbezeichnung für die betreffende Tätigkeit besteht. Andernfalls wird die Dienstleistung unter der Angabe des Ausbildungsnachweises erbracht."

2.4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die zuständige Behörde kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für die Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie über das Vorliegen berufsbezogener disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen anfordern. Auf Anfragen der zuständigen Behörden eines Mitglied- oder Vertragsstaates über eine Dienstleistungserbringung von Kammermitgliedern in dem Staat hat die zuständige Behörde unter Beteiligung der Kammern die zur Verfahrensdurchführung erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen der in Satz 1 genannten Sanktionen, zu machen."(4) Die zuständige Behörde kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für die Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie über das Vorliegen berufsbezogener disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen anfordern. Auf Anfragen der zuständigen Behörden eines Mitglied- oder Vertragsstaates über eine Dienstleistungserbringung von Kammermitgliedern in dem Staat hat die zuständige Behörde unter Beteiligung der Kammern die zur Verfahrensdurchführung erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen der in Satz 1 genannten Sanktionen, zu machen. Die Übermittlung der Informationen erfolgt gemäß § 4 Absatz 6."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 1 Nummer 9 wird der Verweis auf die Textstelle " § 291a Absatz 5a Satz 1 Nummern 1 und 2" durch " § 291a Absatz 5c" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

3.2 In Absatz 1 werden folgende Nummern 10 und 11 angefügt:

"10. den Europäischen Berufsausweis auf Antrag auszustellen oder zu aktualisieren, soweit dieser auf Grund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/ 983 nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/ EG für Bezeichnungen nach § 29 eingeführt ist,

11. nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG die Rücknahme oder den Widerruf einer Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung nach § 29 über das IMI zu melden."

3.3 Es wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Auf das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 10 ist § 13a Absätze 2 bis 4 und auf das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 11 ist § 13b Absätze 2 bis 6 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Hamburg (HmbBQFG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden."

4. § 6a wird wie folgt geändert:

4.1 In der Überschrift werden die Wörter "und Verwaltungsverfahren für Tierärzte" gestrichen.

4.2 Die bisherige Regelung wird Absatz 1.

4.3 Die Textstelle " § 27 Absatz 3 sowie §§ 31 " wird ersetzt durch " § 6 Absatz 1 Nummer 10, sowie §§ 32".

4.4 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Im Übrigen können die Verfahren nach § 6 Absatz 1 Nummern 10 und 36 elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg gemäß § 13 Absatz 8 HmbBQFG in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."

5. In § 27 Absatz 4 Satz 2 wird der Verweis auf " § 158c Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (BGBl. III 7632-1), zuletzt geändert am 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102, 3106)" durch den Verweis auf " § 117 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (BGBl. III 7632-1), zuletzt geändert am 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245, 1262)" ersetzt.

6. § 36 wird wie folgt geändert:

6.1 In Absatz 3 Satz 1 wird die Nummer

1. die von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller nachgewiesene Weiterbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der durch die zuständige Kammer festgelegten Weiterbildungsdauer liegt,

gestrichen. Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.

6.2 In Absatz 3 werden in Satz 2 hinter dem Wort "Kenntnisse" die Wörter "oder Fertigkeiten" sowie hinter dem Wort "Berufstätigkeit" die Wörter "oder durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen" eingefügt.

6.3 In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Kammern stellen sicher, dass eine Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach dem Zugang der Entscheidung nach Satz 1 abgelegt werden kann."

6.4 Absatz 5

(5) Erfüllt eine Weiterbildung die Voraussetzungen einer gemeinsamen Plattform im Sinne des Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG , ist auf Ausgleichsmaßnahmen zu verzichten.

wird gestrichen.

6.5 Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden Absätze 5 bis 7.

6.6 Es wird folgender neuer Absatz 8 eingefügt:

"(8) Die Kammer prüft im Einzelfall, ob unter den Voraussetzungen des Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG ein partieller Zugang zu den reglementierten Tätigkeiten der Weiterbildungen, die nicht der automatischen Anerkennung unterfallen, gewährt werden kann, sofern nicht zwingende Gründe des Allgemeininteresses gegen eine Tätigkeit sprechen."

7. In § 36a Absatz 2 wird in Satz 3 die Zahl "8" durch die Zahl "7" ersetzt.

8. § 38 wird wie folgt geändert:

8.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Ärztin oder der Arzt eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1219), zuletzt geändert am 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301), in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen hat oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt und diese als gültig anerkannt worden ist."

8.2 Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

9. § 45 wird wie folgt geändert:

9.1 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt eine zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1226), zuletzt geändert am 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301), in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen hat oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt und diese als gültig anerkannt worden ist."

9.2 Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

10. In § 62 Absatz 7 wird die Textstelle "seines § 17" gestrichen und durch die Textstelle "der §§ 13 Absatz 8, 13a Absätze 2 bis 4, 13b Absätze 2 bis 6 und 17 HmbBQFG" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes

Das Hamburgische Architektengesetz vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 294), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
nach Abschluss der Ausbildung eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in dem in § 1 genannten Aufgabenbereich der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt hat."2. nach Abschluss der Ausbildung eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in dem in § 1 genannten Aufgabenbereich der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt hat, wobei diese in der Fachrichtung Architektur unter Aufsicht zu erfolgen hat."

1.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

1.2.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort "Studienanforderungen" die Wörter "und praktische Tätigkeit" eingefügt.

1.2.2 In Satz 2 wird das Wort "Ausbildungsnachweise" durch das Wort "Berufsqualifikationsnachweise" ersetzt."

1.3 In Absatz 4 werden die Sätze 2 bis 4 durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in den Fachrichtungen Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt. Abweichend von Satz 2 genügt es, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat und dabei im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis der Antragstellerin oder dem Antragsteller der Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigt wird, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Voraussetzung für die Anerkennung ist aber in jedem Fall, dass die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind; dabei sind Ausbildungsnachweise im Sinn des Artikels 3 Absatz 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG den Ausbildungsnachweisen, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, gleichgestellt."Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in den Fachrichtungen Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über eine Berufsqualifikation verfügt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs berechtigt. Abweichend von Satz 2 genügt es, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Beruf ein Jahr vollzeitlich oder während einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die Jahresvorgabe gilt nur, falls die Reglementierungen des Herkunftsmitgliedstaates nichts anderes bestimmen. Voraussetzung für die Anerkennung nach den Sätzen 2 und 3 ist zudem, dass die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind; dabei sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt."

1.4 Es werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten nach Absatz 1 auszugleichen. In der Fachrichtung Architektur werden Ausgleichsmaßnahmen nur in Form einer Eignungsprüfung festgesetzt. Wenn die antragstellende Person in dieser Fachrichtung nur eine Qualifikation entsprechend dem Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG nachweisen kann, kann die Eintragung verweigert werden. In den anderen Fachrichtungen kann die antragstellende Person grundsätzlich zwischen Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung wählen, es sei denn, der Ausbildungsnachweis entspricht dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a oder Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/ EG. Bei einem Ausbildungsnachweis entsprechend dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang zu absolvieren als auch eine Eignungsprüfung abzulegen; entspricht der Ausbildungsnachweis dem Niveau des Artikel 11 Buchstabe b werden Ausgleichsmaßnahmen nur in Form einer Eignungsprüfung festgesetzt.

(6) Vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme wird geprüft, ob die von der antragstellenden Person durch praktische Tätigkeit oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede zu den Ausbildungsinhalten nach Absatz 1 Satz 1 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme ist gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person über das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren."

2. Hinter § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Europäischer Berufsausweis

(1) Sollte für einen oder mehrere Berufe der in § 1 genannten Fachrichtungen der Europäische Berufsausweis durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/ EG eingeführt sein, stellt die Hamburgische Architektenkammer als zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus.

(2) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983.

(4) Der Europäische Berufsausweises stellt gegebenenfalls die Meldung nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/ EG dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises weder ein automatisches Recht zur Ausübung der in § 1 Absatz 1 genannten Berufe noch zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnungen."

3. In § 6 Absatz 2 Nummer 1 wird die Textstelle "eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 2005 I S. 3205, 2006 I S. 43 1), oder § 284 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 6 1), zuletzt geändert am 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809, 2810)" durch die Textstelle "Vermögensauskunft nach §§ 802c oder 807 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 2005 I S. 3205, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert am 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), oder § 284 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 18. Dezember 2013 (BGBl. S. 4318, 4333)" ersetzt.

4. In § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden jeweils die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "ein Jahr" ersetzt.

5. In § 10 Absatz 3 wird Satz 4 durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386), wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben der Sätze 2 und 3 unterhalten und die Mindestversicherungssumme mit der Zahl der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, die nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, vervielfacht ist."Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386), wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des Satzes 2 unterhalten. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssummen, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen."

6. § 18 Absatz 9

(9) Die Verfahren nach § 3 Absatz 2 können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung.

wird aufgehoben.

7. Hinter § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Einheitlicher Ansprechpartner

Die Verfahren nach diesem Gesetz können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung."

8. In § 26 Absatz 4 Satz 1 werden hinter der Textstelle "nach § 9 Absatz 2 Satz 1," die Textstelle "im Zusammenhang mit der Überprüfung von Berufsqualifikationen, der Anordnung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen, der Bewertung der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht in der Fachrichtung Architektur nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, zu" und hinter dem Wort "Behörden" die Wörter "insbesondere anderen Architektenkammern" eingefügt.

9. § 30 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 30 Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften über das Eintragungs- und Löschungsverfahren einschließlich der für die Eintragung in die Architektenliste, die Stadtplanerliste und die Verzeichnisse nach § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 2 vorzulegenden Nachweise, über Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG sowie über die Bedingungen und die Höhe der von Berufsangehörigen nach §§ 2 und 9, von Gesellschaften nach §§ 10 bis 12 sowie von außerordentlichen Mitgliedern nach § 13 Absatz 1 abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherung zu erlassen.

" § 30 Verordnungsermächtigung

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Regelungen über

  1. das Eintragungs- und Löschungsverfahren einschließlich der für die Eintragung in die Architektenliste, die Stadtplanerliste und die Verzeichnisse nach § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 2 vorzulegenden Nachweise,
  2. Organisation und Inhalte der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht nach Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG ,
  3. Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG in Ergänzung zu den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983,
  4. Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich Bestimmungen zu Inhalten und Durchführung von Eignungsprüfungen und Anpassungslehrgängen sowie
  5. die Bedingungen und die Höhe der von Berufsangehörigen nach den §§ 2 und 9 sowie von außerordentlichen Mitgliedern nach § 13 Absatz 1 abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherung

zu erlassen.

(2) Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen."

10. In § 32a wird hinter der Textstelle " § 10 Absatz 3" die Textstelle ", seines § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 3, § 13b" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Dolmetschergesetzes

Das Hamburgische Dolmetschergesetz vom 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 378), zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254, 262), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle " § 17 keine Anwendung" durch die Textstelle " § 10 Absatz 3 Anwendung" ersetzt.

2. In § 8a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "ein Jahr" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen

Das Hamburgische Gesetz über das Ingenieurwesen vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254, 262), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Genehmigung ist ferner Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erteilen, die
  1. einen Ausbildungsnachweis, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert am 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, der für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in dessen Hoheitsgebiet erforderlich ist, oder
  2. den Beruf einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt haben und dabei im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis oder die Ausbildungsnachweise der Antragstellerin oder dem Antragsteller der Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigt wird, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Voraussetzung für die Anerkennung ist aber in jedem Fall, dass die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind; dabei sind Ausbildungsnachweise im Sinn des Artikels 3 Absatz 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG den Ausbildungsnachweisen, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, gleichgestellt; die genannten Voraussetzungen müssen durch Bescheinigungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen werden.

Binnen eines Monats nach Eingang der Unterlagen ist der Empfang zu bestätigen, gegebenenfalls mit Angabe der noch fehlenden Unterlagen. Das Genehmigungsverfahren muss spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen der Antragstellerin oder des Antragstellers mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen Behörde abgeschlossen sein.

"(3) Die Genehmigung ist ferner Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erteilen, die
  1. eine Berufsqualifikation erworben haben, die für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in deren Hoheitsgebiet erforderlich ist,
  2. den Beruf einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs vollzeitlich ein Jahr lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt haben und dabei im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind; die einjährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung belegt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG ,
  3. eine Berufsqualifikation erworben haben, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch ein Studium gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b abgedeckt werden, wenn die antragstellende Person nach ihrer Wahl einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat,
  4. eine Berufsqualifikation erworben haben, die dem Qualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, wenn die antragstellende Person nach Wahl der zuständigen Behörde entweder einen Anpassungslehrgang, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat,
  5. eine Berufsqualifikation erworben haben, die dem Qualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, wenn die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat.

Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind; dabei sind Ausbildungsnachweise im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt; die genannten Voraussetzungen müssen durch Bescheinigungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen werden. Binnen eines Monats nach Eingang der Unterlagen ist der Empfang zu bestätigen, gegebenenfalls mit Angabe der noch fehlenden Unterlagen. Das Genehmigungsverfahren muss spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen der Antragstellerin oder des Antragstellers mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen Behörde abgeschlossen sein."

2. § 6a wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden jeweils hinter dem Wort "Partnerschaftsgesellschaft" die Wörter "und einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung" eingefügt.

2.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

2.2.1 Hinter Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

"Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386), wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des Satzes 2 unterhalten. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachte Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssummen, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen."

2.2.2 Im neuen Satz 8 wird die Textstelle " § 158c Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (BGBl. III 7632-1), zuletzt geändert am 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102, 3206)" durch die Textstelle " § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert am 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245, 1262)" ersetzt.

3. § 6b wird wie folgt geändert:

3.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort "Partnerschaftsgesellschaften" die Wörter "und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung" eingefügt.

3.2 In Satz 2 werden die Wörter "Partnerschaftsgesellschaft kann" durch die Wörter "Partnerschaftsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung können" eingefügt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Berufsbezeichnung nach § 6 Absatz 1 oder eine Wortverbindung nach § 6 Absatz 2 dürfen bei einer Berufstätigkeit in der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 12 ohne Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure auch Personen führen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben, wenn
  1. sie diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihres Wohnsitzes, ihrer Niederlassung oder ihres Dienst- oder Beschäftigungsortes führen dürfen oder
  2. in dem Land ihres Wohnsitzes, ihrer Niederlassung oder ihres Dienst- oder Beschäftigungsortes eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht besteht, sie die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Nummern 2 bis 4 erfüllen und Versagungsgründe nach § 10 nicht vorliegen.
"(1) Personen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg weder einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, sind bei einer Tätigkeit nach § 12 in der Freien und Hansestadt Hamburg ohne Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen bzw. Ingenieure zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 6 Absatz 1 oder einer Wortverbindung mit der Berufsbezeichnung nach § 6 Absatz 2 befugt, wenn sie dazu nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem sie einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, berechtigt sind."

4.2 In Absatz 2 Satz 4 werden jeweils die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "ein Jahr" ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

5.1 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummern 2 und 3 erfüllt auch, wer als Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften seines Herkunftsstaates berechtigt ist, die Berufsbezeichnung nach § 6 oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung zu führen."

5.2 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

6. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird die Textstelle "eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung" durch die Textstelle "Vermögensauskunft nach § 802c oder § 807 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

7. In § 17 Absatz 2 Nummer 5 wird die Textstelle " § 6a Absatz 3 Sätze 4 und 5" durch die Textstelle " § 6a Absatz 3 Sätze 7 und 8" ersetzt.

8. § 29 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 29 Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung ist mit Ausnahme seines § 10 Absatz 3 und seines § 17 nicht anzuwenden.

" § 29 Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Das Hamburgische Berufsqualifikationsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254), geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362), in der jeweils geltenden Fassung, ist mit Ausnahme seines § 2 Absatz 3, seines § 10 Absatz 3, seines § 11 Absatz 4, seines § 12 Absatz 3, seines § 13, seines § 13a Absätze 1 bis 4 und seiner §§ 13b, 13c, 17 nicht anzuwenden."

Artikel 8
Änderung des Hamburgischen Gesetzes über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz

§ 9a des Hamburgischen Gesetzes über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 21. November 2006 (HmbGVBl. S. 554), geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254, 262), wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die Erteilung Europäischer Berufsausweise und die Meldung von Daten im Rahmen des Vorwarnmechanismus erfolgen nach dem Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (HmbBQFG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254), geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362), in der jeweils geltenden Fassung."

2. Satz 2 wird gestrichen.

3. Der neue Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde in entsprechender Anwendung der §§ 9 bis 13 HmbBQFG auch die Gleichwertigkeit inländischer Berufsqualifikationen feststellen."

Artikel 9
Änderung des Anerkennungsgesetzes Soziale Arbeit

Das Anerkennungsgesetz Soziale Arbeit vom 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 485) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Hinter Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn Erkenntnisse vorliegen, die auf eine fehlende fachliche oder persönliche Eignung schließen lassen. Eine Verurteilung wegen einer in § 72a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368, 1375), genannten Straftat führt zwingend zu einer Versagung nach Satz 1. Die Hochschule hat die staatliche Anerkennung auch aufzuheben, wenn einer Absolventin oder einem Absolventen der Studienabschluss, der Grundlage für die staatliche Anerkennung war, aberkannt wird."

2. Der bisherige § 1 Absatz 5 wird zu § 1 Absatz 6.

3. § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 7 Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Prüfung eines Studiengangs auf seine berufsrechtliche Eignung einschließlich der Zulassung von Zusatzqualifikationen im Bereich der Sozialen Arbeit oder der Bildung und Erziehung in der Kindheit gemäß §§ 1, 2 und 3 sowie die Versagung staatlicher Anerkennung nach § 1 Absatz 5 zu regeln."

Artikel 10
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223, 226), wird wie folgt geändert:

1. In § 16 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Verfahren nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 sowie auf Grund der Rechtsverordnungen nach Absatz 3 können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg nach dem Hamburgischen Gesetz über die Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 364), in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung."

2. In § 54 wird die Textstelle " §§ 20 und 21 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 7. April 2009 (HmbGVBl. S. 113), in der jeweils geltenden Fassung" durch die Textstelle " §§ 20 und 21 HmbVwVfG" ersetzt.

Artikel 11
Umsetzung von EU-Richtlinien

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert am 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132).

Artikel 12
Schlussbestimmungen

(1) Artikel 1 Nummern 5 und 8, Artikel 2 Nummer 3, Artikel 5 Nummer 8 sowie Artikel 9 Nummer 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 18. Januar 2016 in Kraft.

(2) Die Verpflichtung, in der Fachrichtung Architektur eine zweijährige praktische Tätigkeit unter Aufsicht nach Artikel 5 Nummer 1.1 (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Architektengesetzes) zu durchlaufen, gilt nicht für Personen, die bis zum 18. Januar 2016 bereits eine praktische Tätigkeit aufgenommen haben. Für diese sind die Regelungen des Hamburgischen Architektengesetzes in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

ID: 151852

ENDE